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Urteil

12 K 425/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Nichterstattung von Tagegeld bzw. einer Außendienstpauschale und gegen die Nichterstattung von Parkgebühren. 2 Der am …1965 geborene Kläger ist als Steuerfahndungsprüfer beim Finanzamt Stuttgart II tätig. Er unterhält ein privates Fahrzeug (seit 2011 einen Alfa Romeo Giuliette), das von seinem Dienstherrn zum Dienstreiseverkehr zugelassen ist. Zum Abstellen dieses Fahrzeugs an der Dienststätte hat er einen Tiefgaragenstellplatz in der T.-Tiefgarage angemietet, die sich neben seiner Dienststätte befindet. Hierfür bezahlt er den monatlichen Mietzins von 32,00 EUR aufgrund eines privaten Mietvertrages mit der Fa. A., der Betreiberin des Parkhauses. Eigentümer des Gebäudes ist der Landesbetrieb „Vermögen und Bau Baden-Württemberg“. Nach den mietvertraglichen Bestimmungen darf er das Parkhaus nur von Montag bis Freitag von ca. 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr nutzen. 3 Am 01.12.2011 beantragte der Kläger die Auszahlung einer Reisekostenvergütung für eine Dienstreise von seiner Wohnung in Gerlingen nach Schwieberdingen am 30.11.2011 im Zeitraum von 8:15 Uhr bis 13:30 Uhr und einen daran anschließenden Dienstgang nach Stuttgart-Feuerbach von 13:30 Uhr bis 16:45 Uhr. Mit Bescheid vom 05.12.2011 wurde die Reisekostenvergütung durch das Landesamt für Vergütung und Besoldung Baden-Württemberg (LBV) mit der Einschränkung festgesetzt, dass ein pauschales Tagegeld bzw. eine Außendienstpauschale nicht geleistet wird. Hiergegen legte der Kläger am 19.12.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, ihm stehe aufgrund der acht Stunden übersteigenden dienstlichen Abwesenheit von seiner Wohnung ein Tagegeld zu. 4 Mit Bescheid vom 24.01.2012 wies das LBV den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es an, im Falle von Dienstgängen von mindestens acht Stunden Dauer erhielten Bedienstete der Steuerverwaltung gemäß der Verwaltungsvorschrift (VwV) des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu § 18 LRKG anstelle der nach § 15 LRKG zu erstattenden Mehraufwendungen (Zehrkostenerstattung) eine Pauschvergütung i.H.v. 6,00 EUR (Außendienstpauschale). Für Dienstreisen sei ein Tagegeld i.H.v. 6,00 EUR ebenfalls nur bei einer Dauer von über acht Stunden zu gewähren. Die Dauer von Dienstgang und Dienstreise des Klägers am 30.11.2011 habe jeweils acht Stunden nicht überschritten. Nach § 9 LRKG i.V.m. der hierzu verfügten Nr. 4 VwV sei ein Zusammenrechnen der Dauer von Dienstreise und Dienstgang für die Bemessung des Tagegeldes nicht möglich. 5 Am 09.02.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und diese umfangreich begründet. Er ist der Auffassung, dass ihm aufgrund der insgesamt über achtstündigen Abwesenheit von seiner Wohnung durch die Kombination von Dienstreise und Dienstgang am 30.11.2011 ein Tagegeld oder die sog. Außendienstpauschale in Höhe von 6,00 EUR zustehe. 6 Am 03.05.2012 hat der Kläger seine Klage bezüglich Parkgebühren in Höhe von 64,00 EUR erweitert. Am 31.01.2012 hatte er die Auszahlung einer Reisekostenvergütung für Dienstreisen am 10.01.2012 nach Renningen, am 11.01.2012 nach Stuttgart und am 25.01.2012 nach Stuttgart-Botnang beantragt. Mit Bescheid vom 31.01.2012 wurde die Reiskostenvergütung durch das LBV festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger am 13.02.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe die Beantragung von Parkgebühren für das T.-Parkhaus in Stuttgart i.H.v. 32,00 EUR für den Monat Januar 2012 vergessen. Mit Antrag vom 29.02.2012 begehrte der Kläger des Weiteren die Gewährung von Reisekostenvergütung für eine Dienstreise am 27.02.2012, insbesondere Parkgebühren i.H.v. 32,00 EUR für den Monat Februar 2012, sowie die Reisekostenvergütung für eine Dienstreise am 29.02.2012. Mit Bescheiden vom 01.03.2012 und 05.03.2012 führte das LBV u.a. aus, die beantragten Parkgebühren seien nicht erstattungsfähig. Hiergegen legte der Kläger am 06.03.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen. Ergänzend führte er aus, dass er hilfsweise den Antrag stelle, die Parkhausgebühren als Nebenkosten gleichmäßig auf die Anzahl der Arbeits- und Werktage der Monate Januar und Februar 2012 zu verteilen. Denn er habe Bereitschaftdienste und müsse das Fahrzeug gegebenenfalls auch anderen Kollegen zur Verfügung stellen und dürfe das Parkhaus zudem vertraglich nur zeitlich eingeschränkt nutzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2012 wies das LBV die Widersprüche des Klägers vom 13.02.2012 und vom 06.03.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Parkgebühren stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Dienstreisen und seien deshalb nicht erstattungsfähig. 7 Die erweiterte Klage des Klägers richtet sich auch hiergegen. Zur Begründung führt er an, die streitgegenständliche Ausgangssituation sei vergleichbar mit dem Fall, dass er auf einem gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatz parke und von diesem Platz aus seine Dienstreise antrete. In derartigen Fällen habe das LBV in der Vergangenheit die Kosten erstattet. Entscheidungserheblich sei, dass er das Fahrzeug in überwiegend dienstlichem Interesse nutze und es zum Dienstreiseverkehr zugelassen sei. Dies sei mit außerordentlich vielen Pflichten für den Kläger verbunden, was wiederum eine gewisse Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründe. Insbesondere der Transport sperriger Beweismittel sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen. Zudem erfordere sein Bereitschaftsdienst eine flexible und schnelle Wegfahrmöglichkeit. Das T.-Parkhaus befinde sich im selben Gebäude wie seine Dienststelle. Deshalb trete er die Dienstreisen unmittelbar an seiner Dienststelle an, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zu den Dienstreisen bestünde. Entgegen der Angaben des Beklagten erfordere seine Tätigkeit monatlich im Durchschnitt ca. 5 bis 15 Tage im Außendienst. Die geringe Anzahl an Außendienstfahrten in den Monaten Januar und Februar 2012 sei darauf zurückzuführen, dass er Urlaub gehabt habe. Seit 12.06.2012 sei der Kläger im Testprüferteam des LzfD-Testcenters, weshalb er mehrmals pro Monat umfangreiche EDV-Ausstattung nach Karlsruhe transportieren müsse. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 05.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 24.01.2012, soweit sie dem entgegenstehen, für die Dienstreise bzw. den Dienstgang am 30.11.2011 ein Tagegeld bzw. eine Außendienstpauschale in Höhe von 6,00 EUR zu gewähren sowie den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 31.01.2012 und 05.03.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 28.03.2012, soweit sie dem entgegenstehen, zu verpflichten, ihm Parkgebühren in Höhe von insgesamt 64,00 EUR zu erstatten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Im Hinblick auf das Tagegeld bzw. die Außendienstpauschale verweist das LBV auf die angefochtenen Bescheide. Der Kläger verkenne, dass bei Dienstgängen eine Pauschvergütung gesetzlich nicht vorgesehen sei und diese nur aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Gewährung einer Pauschvergütung für Bedienstete der Steuerverwaltung gewährt werden würde, anderenfalls werde nur Ersatz für tatsächlich angefallene Aufwendungen geleistet. Im Hinblick auf die Parkgebühren verweist das LBV ergänzend darauf, er habe den Stellplatz ständig angemietet und benutzt, obwohl er den Wagen nach eigenen Angaben dort im Januar 2012 nur an drei und im Februar 2012 nur an zwei Tagen vor bzw. nach dem Außendienst abgestellt habe. Mietkosten für Parkplätze an der Dienststätte seien nicht erstattungsfähig. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat weder Anspruch auf das begehrte Tagegeld bzw. eine Außendienstpauschale noch auf die geltend gemachten Parkgebühren (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). I. 15 Dem Kläger steht kein Anspruch auf ein Tagegeld gemäß § 9 des Landesreisekostengesetz (i.d.F. v. 20.05.1996, GBl. 1996, 465 - LRKG) zu. Nach der dortigen Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz erfordert der Anspruch auf die Gewährung eines Pauschbetrags in Höhe von 6,00 EUR eine die Dauer von acht Stunden übersteigende Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt des Anspruchsberechtigten. Überdies muss eine Dienstreise nach § 2 Abs. 2 LRKG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Dienstreise des Klägers am 30.11.2011 mit einer Dauer von 5 Stunden 15 Minuten die Dauer von 8 Stunden nicht erreichte. Vergleichbares gilt bezüglich § 15 LRKG, weil hiernach ein Dienstgang von mindestens acht Stunden vorausgesetzt wird, die der Kläger am 30.11.2011 ebenfalls nicht erreichte. Die Dauer einer Dienstreise für die Bemessung des Tagesgeldes kann auch nicht mit der Dauer eines Dienstganges zusammengerechnet werden (ebenso: Nr. 4 der VwV zu § 9 LRKG). Denn beide Kategorien folgen unterschiedlichen Regelungssystemen, die nicht gegenseitig kombinierbar sind. Insbesondere hinsichtlich der begehrten Tagegelder werden bei Dienstreisen Pauschalierungen geleistet, bei Dienstgängen erfolgt hingegen grundsätzlich die Abrechnung der konkreten Aufwendungen. Selbst wenn im Fall des Klägers auch insoweit zur Verwaltungsvereinfachung Pauschalen gezahlt werden (sog. Außendienstpauschale oder Außenprüferpauschale), bleiben es doch im Grundsatz zwei nicht miteinander kombinierbare Vergütungssysteme, die der Gesetzgeber insbesondere in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 sowie §§ 9 und 15 LRKG bewusst verschieden definiert und geregelt hat. 16 Die Nichterstattung eines Tagegeldes im Falle des Klägers, der am 30.11.2011 unstreitig insgesamt über acht Stunden im dienstlichen Interesse von seiner Wohnung aus unterwegs war, erscheint ihm nachvollziehbar „ungerecht“, gemessen an Kollegen, die bei entweder einer entsprechenden (nur) Dienstreise oder bei einem entsprechenden (nur) Dienstgang jeweils 6,00 EUR-Tagespauschale beziehen. Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG mögen insoweit auch im Wesentlichen vergleichbare Vergleichsgruppen gegeben sein. Die ungleiche Behandlung im Falle eines „kombinierten Dienstreise-Dienstganges“ ist jedoch nach Auffassung des Gerichtes nicht willkürlich, weil sie ihren sachlichen Grund in der dargestellten Verschiedenheit der Abrechnungssysteme hat. Der Gesetzgeber handelt nicht willkürlich, wenn er bei Dienstreisen - außerhalb des Dienstortes - Pauschalen vorsieht und bei Dienstgängen - innerhalb des Dienstortes -, wo beispielsweise die eigene Wohnung bzw. Kantine regelmäßig besser erreichbar ist, konkret abrechnen lässt. 17 Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 EStG bezüglich der Aufhebung der Unterscheidung zwischen Dienstreise und Dienstgang ist insoweit ohne Belang. Entscheidend ist allein die abschließende Regelung des hier anwendbaren LRKG, welches weiterhin mit nachvollziehbaren Gründen zwischen Dienstreise und Dienstgang differenziert. Überdies ändert der Umstand, dass der Kläger die Fahrt an seiner Wohnung begann und beendete, nichts an der juristischen Einordnung als Dienstreise bzw. Dienstgang. Die §§ 1, 2 Abs. 2 und Abs. 3 LRKG stellen klar, dass der Gesetzgeber von einer Differenzierung zwischen Dienstreise und Dienstgang ausgeht. Die gesetzlich normierte Qualifizierung in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 LRKG kann nicht dadurch umgangen werden, dass eine Einordnung allein vom Ausgangs- bzw. Endpunkt der Reise abhängig gemacht wird. Diese Unterscheidung ist auch im Hinblick auf das vom Kläger angeführte Urteil des erkennenden Gerichts vom 16.12.2012 - 1 K 4289/09 - nicht zu beanstanden. Gegenstand dieser Entscheidung war im Wesentlichen nur die Möglichkeit, bei der Berechnung der Wegstreckenentschädigung den Wohnort als Ausgangs- und Endpunkt zugrunde zu legen. 18 Ein Anspruch auf Gewährung eines Tagegeldes ergibt sich auch nicht aus § 18 LRKG. Die Pauschvergütung nach § 18 LRKG tritt anstelle der nach § 4 Nr. 1 bis 8 LRKG zu gewährenden Reisekostenvergütung, welche u.a. das Tagegeld gemäß § 9 LRKG und die Erstattung von Auslagen nach § 15 LRKG umfasst. Liegen jeweils die Voraussetzungen dieser Normen vor, kann an deren Stelle die Pauschvergütung nach § 18 LRKG treten. Dabei gilt für den Kläger die Besonderheit, dass er gemäß § 18 LRKG i.V.m. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Gewährung einer Pauschvergütung für Bedienstete der Steuerverwaltung vom 16.05.2005 nur bei einem Dienstgang von über acht Stunden eine Pauschvergütung i.H.v. 6,00 EUR erhalten kann. Nach Auskunft der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung entspricht dies auch der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Da der Dienstgang des Klägers am 30.11.2011 nach Stuttgart-Feuerbach jedoch nur 3 Stunden und 15 Minuten dauerte, sind die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall auch insoweit nicht erfüllt. 19 Ein Anspruch auf Gewährung eines Tagegeldes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn die gesetzlichen Regelungen zur Erstattung der Verpflegungskosten bei Dienstgängen und zur Gewährung einer Pauschale bei Dienstreisen konkretisieren diese Fürsorgepflicht. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht. II. 20 Die Klageerweiterung hinsichtlich der Parkgebühren ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich das LBV hierauf mit Schriftsatz vom 08.06.2012 rügelos eingelassen hat. 21 Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der begehrten Parkgebühren. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 14 LRKG. Hiernach werden die zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten sind, als Nebenkosten erstattet. Nebenkosten in diesem Sinne sind jedoch nur Auslagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erledigenden Dienstgeschäft stehen und also unmittelbar notwendig sind, um den konkreten dienstlichen Auftrag überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können (ebenso: Nr. 1 VwV zu § 14 LRKG). Kosten zur Daueranmietung eines Parkhauses können mithin hierunter nicht subsumiert werden. Solche auf Dauer angelegten Mietverhältnisse sind im Rechtssinne keine notwendigen Auslagen zur Erledigung eines konkreten Dienstgeschäftes. Denn die Anmietung liegt zum einen zeitlich deutlich vor Beginn des konkreten Dienstgeschäftes und hat zum anderen zwar mit dem Arbeitsplatz, nicht jedoch sachlich unmittelbar mit dem konkret abgerechneten Dienstgeschäft etwas zu tun. 22 Dass ein Dauerparkplatz (und ein eigener PKW) für einen Steuerfahndungsprüfer wie dem Kläger, der viel außerhalb der Behörde unterwegs ist und immer wieder auch sperrige Gegenstände transportieren muss, außerordentlich praktisch und sinnvoll ist, steht außer Zweifel. Für konkrete Dienstgänge bzw. Dienstreisen stellt ihm der Arbeitgeber jedoch, organisiert vom Regierungspräsidium Stuttgart, über die Zentrale Fahrbereitschaft Dienstfahrzeuge mit Dienstparkplätzen zur Verfügung. Des Weiteren sind im Rahmen eines Dienstgeschäftes konkret angefallene Parkhausgebühren abrechenbar. Im Übrigen kann die Nutzung des eigenen PKW für konkrete Dienstgeschäfte gegebenenfalls über die erhöhte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 LRKG abgerechnet werden. Mietkosten für Dauerparkplätze an der Dienststelle sind daneben im Rechtssinne nicht notwendig und müssen vom Beklagten deshalb auch nicht geleistet werden. Das Abstellen eines PKW an der Dienststätte gehört im Übrigen auch nicht selbst schon zur Dienstreise bzw. zum Dienstgang. Es ist vielmehr der Tätigkeit in der Dienststätte zuzuordnen (ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 18.10.2007 - 2 K 1403/05 - juris). Auch im konkreten Einzelfall des Klägers mit seinen besonderen Dienstaufgaben ist dies nicht anders zu bewerten. 23 Ein Anspruch auf die geltend gemachten, auch anteiligen Parkgebühren ergibt sich im konkreten Einzelfall schließlich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zwar kann der Beamte im Grundsatz eventuell beanspruchen, dass der Dienstherr dienstlich bedingte Sonderlasten ausgleicht (ebenso VG Arnsberg, a.a.O.) Eine solche Sonderlast liegt hier jedoch bezüglich der streitigen Monate Januar und Februar 2012 nicht vor. Zum einen hatte der Kläger in diesem Zeitraum auch aufgrund von Urlaubs das Parkhaus nur an insgesamt fünf Tagen im Zusammenhang mit Außendienstgeschäften genutzt. Zum anderen hatte er nach eigenen Angaben in diesen Monaten keinen förmlich angeordneten Bereitschaftsdienst, sodass er das Parkhaus auch nicht etwa aufgrund eines auf längere Dauer hin angelegten Dienstgeschäftes unbedingt benötigte. Die Parkhausmiete der Monate Januar und Februar 2012 kann mithin nicht als dienstlich bedingte Sonderlast, die ausgeglichen werden müsste, definiert werden. 24 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat weder Anspruch auf das begehrte Tagegeld bzw. eine Außendienstpauschale noch auf die geltend gemachten Parkgebühren (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). I. 15 Dem Kläger steht kein Anspruch auf ein Tagegeld gemäß § 9 des Landesreisekostengesetz (i.d.F. v. 20.05.1996, GBl. 1996, 465 - LRKG) zu. Nach der dortigen Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz erfordert der Anspruch auf die Gewährung eines Pauschbetrags in Höhe von 6,00 EUR eine die Dauer von acht Stunden übersteigende Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt des Anspruchsberechtigten. Überdies muss eine Dienstreise nach § 2 Abs. 2 LRKG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Dienstreise des Klägers am 30.11.2011 mit einer Dauer von 5 Stunden 15 Minuten die Dauer von 8 Stunden nicht erreichte. Vergleichbares gilt bezüglich § 15 LRKG, weil hiernach ein Dienstgang von mindestens acht Stunden vorausgesetzt wird, die der Kläger am 30.11.2011 ebenfalls nicht erreichte. Die Dauer einer Dienstreise für die Bemessung des Tagesgeldes kann auch nicht mit der Dauer eines Dienstganges zusammengerechnet werden (ebenso: Nr. 4 der VwV zu § 9 LRKG). Denn beide Kategorien folgen unterschiedlichen Regelungssystemen, die nicht gegenseitig kombinierbar sind. Insbesondere hinsichtlich der begehrten Tagegelder werden bei Dienstreisen Pauschalierungen geleistet, bei Dienstgängen erfolgt hingegen grundsätzlich die Abrechnung der konkreten Aufwendungen. Selbst wenn im Fall des Klägers auch insoweit zur Verwaltungsvereinfachung Pauschalen gezahlt werden (sog. Außendienstpauschale oder Außenprüferpauschale), bleiben es doch im Grundsatz zwei nicht miteinander kombinierbare Vergütungssysteme, die der Gesetzgeber insbesondere in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 sowie §§ 9 und 15 LRKG bewusst verschieden definiert und geregelt hat. 16 Die Nichterstattung eines Tagegeldes im Falle des Klägers, der am 30.11.2011 unstreitig insgesamt über acht Stunden im dienstlichen Interesse von seiner Wohnung aus unterwegs war, erscheint ihm nachvollziehbar „ungerecht“, gemessen an Kollegen, die bei entweder einer entsprechenden (nur) Dienstreise oder bei einem entsprechenden (nur) Dienstgang jeweils 6,00 EUR-Tagespauschale beziehen. Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG mögen insoweit auch im Wesentlichen vergleichbare Vergleichsgruppen gegeben sein. Die ungleiche Behandlung im Falle eines „kombinierten Dienstreise-Dienstganges“ ist jedoch nach Auffassung des Gerichtes nicht willkürlich, weil sie ihren sachlichen Grund in der dargestellten Verschiedenheit der Abrechnungssysteme hat. Der Gesetzgeber handelt nicht willkürlich, wenn er bei Dienstreisen - außerhalb des Dienstortes - Pauschalen vorsieht und bei Dienstgängen - innerhalb des Dienstortes -, wo beispielsweise die eigene Wohnung bzw. Kantine regelmäßig besser erreichbar ist, konkret abrechnen lässt. 17 Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 EStG bezüglich der Aufhebung der Unterscheidung zwischen Dienstreise und Dienstgang ist insoweit ohne Belang. Entscheidend ist allein die abschließende Regelung des hier anwendbaren LRKG, welches weiterhin mit nachvollziehbaren Gründen zwischen Dienstreise und Dienstgang differenziert. Überdies ändert der Umstand, dass der Kläger die Fahrt an seiner Wohnung begann und beendete, nichts an der juristischen Einordnung als Dienstreise bzw. Dienstgang. Die §§ 1, 2 Abs. 2 und Abs. 3 LRKG stellen klar, dass der Gesetzgeber von einer Differenzierung zwischen Dienstreise und Dienstgang ausgeht. Die gesetzlich normierte Qualifizierung in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 LRKG kann nicht dadurch umgangen werden, dass eine Einordnung allein vom Ausgangs- bzw. Endpunkt der Reise abhängig gemacht wird. Diese Unterscheidung ist auch im Hinblick auf das vom Kläger angeführte Urteil des erkennenden Gerichts vom 16.12.2012 - 1 K 4289/09 - nicht zu beanstanden. Gegenstand dieser Entscheidung war im Wesentlichen nur die Möglichkeit, bei der Berechnung der Wegstreckenentschädigung den Wohnort als Ausgangs- und Endpunkt zugrunde zu legen. 18 Ein Anspruch auf Gewährung eines Tagegeldes ergibt sich auch nicht aus § 18 LRKG. Die Pauschvergütung nach § 18 LRKG tritt anstelle der nach § 4 Nr. 1 bis 8 LRKG zu gewährenden Reisekostenvergütung, welche u.a. das Tagegeld gemäß § 9 LRKG und die Erstattung von Auslagen nach § 15 LRKG umfasst. Liegen jeweils die Voraussetzungen dieser Normen vor, kann an deren Stelle die Pauschvergütung nach § 18 LRKG treten. Dabei gilt für den Kläger die Besonderheit, dass er gemäß § 18 LRKG i.V.m. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Gewährung einer Pauschvergütung für Bedienstete der Steuerverwaltung vom 16.05.2005 nur bei einem Dienstgang von über acht Stunden eine Pauschvergütung i.H.v. 6,00 EUR erhalten kann. Nach Auskunft der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung entspricht dies auch der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Da der Dienstgang des Klägers am 30.11.2011 nach Stuttgart-Feuerbach jedoch nur 3 Stunden und 15 Minuten dauerte, sind die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall auch insoweit nicht erfüllt. 19 Ein Anspruch auf Gewährung eines Tagegeldes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn die gesetzlichen Regelungen zur Erstattung der Verpflegungskosten bei Dienstgängen und zur Gewährung einer Pauschale bei Dienstreisen konkretisieren diese Fürsorgepflicht. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht. II. 20 Die Klageerweiterung hinsichtlich der Parkgebühren ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich das LBV hierauf mit Schriftsatz vom 08.06.2012 rügelos eingelassen hat. 21 Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der begehrten Parkgebühren. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 14 LRKG. Hiernach werden die zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten sind, als Nebenkosten erstattet. Nebenkosten in diesem Sinne sind jedoch nur Auslagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erledigenden Dienstgeschäft stehen und also unmittelbar notwendig sind, um den konkreten dienstlichen Auftrag überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können (ebenso: Nr. 1 VwV zu § 14 LRKG). Kosten zur Daueranmietung eines Parkhauses können mithin hierunter nicht subsumiert werden. Solche auf Dauer angelegten Mietverhältnisse sind im Rechtssinne keine notwendigen Auslagen zur Erledigung eines konkreten Dienstgeschäftes. Denn die Anmietung liegt zum einen zeitlich deutlich vor Beginn des konkreten Dienstgeschäftes und hat zum anderen zwar mit dem Arbeitsplatz, nicht jedoch sachlich unmittelbar mit dem konkret abgerechneten Dienstgeschäft etwas zu tun. 22 Dass ein Dauerparkplatz (und ein eigener PKW) für einen Steuerfahndungsprüfer wie dem Kläger, der viel außerhalb der Behörde unterwegs ist und immer wieder auch sperrige Gegenstände transportieren muss, außerordentlich praktisch und sinnvoll ist, steht außer Zweifel. Für konkrete Dienstgänge bzw. Dienstreisen stellt ihm der Arbeitgeber jedoch, organisiert vom Regierungspräsidium Stuttgart, über die Zentrale Fahrbereitschaft Dienstfahrzeuge mit Dienstparkplätzen zur Verfügung. Des Weiteren sind im Rahmen eines Dienstgeschäftes konkret angefallene Parkhausgebühren abrechenbar. Im Übrigen kann die Nutzung des eigenen PKW für konkrete Dienstgeschäfte gegebenenfalls über die erhöhte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 LRKG abgerechnet werden. Mietkosten für Dauerparkplätze an der Dienststelle sind daneben im Rechtssinne nicht notwendig und müssen vom Beklagten deshalb auch nicht geleistet werden. Das Abstellen eines PKW an der Dienststätte gehört im Übrigen auch nicht selbst schon zur Dienstreise bzw. zum Dienstgang. Es ist vielmehr der Tätigkeit in der Dienststätte zuzuordnen (ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 18.10.2007 - 2 K 1403/05 - juris). Auch im konkreten Einzelfall des Klägers mit seinen besonderen Dienstaufgaben ist dies nicht anders zu bewerten. 23 Ein Anspruch auf die geltend gemachten, auch anteiligen Parkgebühren ergibt sich im konkreten Einzelfall schließlich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zwar kann der Beamte im Grundsatz eventuell beanspruchen, dass der Dienstherr dienstlich bedingte Sonderlasten ausgleicht (ebenso VG Arnsberg, a.a.O.) Eine solche Sonderlast liegt hier jedoch bezüglich der streitigen Monate Januar und Februar 2012 nicht vor. Zum einen hatte der Kläger in diesem Zeitraum auch aufgrund von Urlaubs das Parkhaus nur an insgesamt fünf Tagen im Zusammenhang mit Außendienstgeschäften genutzt. Zum anderen hatte er nach eigenen Angaben in diesen Monaten keinen förmlich angeordneten Bereitschaftsdienst, sodass er das Parkhaus auch nicht etwa aufgrund eines auf längere Dauer hin angelegten Dienstgeschäftes unbedingt benötigte. Die Parkhausmiete der Monate Januar und Februar 2012 kann mithin nicht als dienstlich bedingte Sonderlast, die ausgeglichen werden müsste, definiert werden. 24 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.