Urteil
11 K 480/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0115.11K480.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Jugendhilfeleistungen in Höhe von 121.589,48 EUR nebst Prozesszinsen zu erstatten, die diese für die Betreuung der Jennifer T. und ihrer Kinder in einer Mutter-Kind-Einrichtung erbracht hat. 3 Die am 20.08.1984 geborene Hilfeempfängerin T. lebte bis zum 06.12.2000 bei ihrer allein sorgeberechtigten Mutter in N. . Danach begab sich die Hilfeempfängerin nach I. , wo sie sich in der Obdachlosenszene aufhielt. Dort wurde sie am 22.01.2001 in Obhut genommen und anschließend im Rahmen einer von der Beklagten finanzierten Maßnahme der Hilfe zur Erziehung in der Heimeinrichtung "Mädchenhaus I. " untergebracht. Am 10.09.2001 wurde Frau T. von ihrer Tochter B. entbunden. Bereits am 09.08.2001 war sie in eine Mutter-Kind-Einrichtung des evangelischen Jugendheims C. gewechselt. Das Jugendamt der Beklagten bewilligte ihr mit Bescheid vom 24.09.2001 rückwirkend ab dem 09.08.2001 Leistungen gemäß § 19 SGB VIII. 4 Bei der Hilfeplanfortschreibung vom 03.07.2002 kamen die Beteiligten überein, dass Frau T. mit ihrer Tochter demnächst eine eigene kleine Wohnung anmiete und dort von Mitarbeitern der Einrichtung im Rahmen einer sogenannten "mobilen Betreuung" in einem Umfang vom ca. 4 bis 5 Stunden wöchentlich ambulant betreut werde. Der Umzug in die eigene Wohnung, für die die Beklagte eine Verselbständigungsbeihilfe bewilligte, fand am 01.08.2002 statt. 5 In einem Vermerk über die Hilfeplanfortschreibung vom 16.01.2003 heißt es, dass Frau T. in ihrer eigenen Wohnung nun mit dem Vater des Kindes zusammenlebe und dass die erfolgreich verlaufende Jugendhilfemaßnahme beendet werden könne; als zukünftige Hilfeform sei eine sozialpädagogische Familienhilfe angemessen. Mit Bescheid vom 27.02.2003 stellte die Beklagte die Hilfe gemäß § 19 SGB VIII zum 15.03.2003 ein. Ebenfalls mit Wirkung vom 15.03.2003 bewilligte die Klägerin Frau T. Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß §§ 27, 31 SGB VIII. 6 Am 10.06.2003 stellte Frau T. sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten einen Antrag auf Hilfe gemäß § 19 SGB VIII. Sie legte dar, dass sie im September 2003 ihr zweites Kind erwarte und daher mehr Unterstützung benötige. Bei der Hilfeplanfortschreibung vom 17.06.2003 gab sie ferner an, dass sie weiterhin Kontakt zum Kindesvater habe, aber nicht wisse, wo er wohne. Sie wolle auch nicht mit ihm zusammenziehen. Die Beklagte entschied mit Bescheid vom 08.07.2003 über den Antrag von Frau T. und lehnte die Hilfe gemäß § 19 SGB VIII mit der Begründung ab, dass nicht sie, sondern die Klägerin gemäß § 86 b Abs. 3 SGB VIII für die begehrte Hilfe örtlich zuständig sei. 7 Nachdem Frau T. am 25.07.2003 Aufnahme im N1. -Haus in T1. gefunden und am 13.09.2003 ihren Sohn G. zur Welt gebracht hatte, bewilligte ihr die Klägerin mit Bescheid vom 12.11.2003 rückwirkend ab Heimaufnahme unter Bezugnahme auf § 86 d SGB VIII vorläufig Hilfe gemäß § 19 SGB VIII. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Klägerin die Beklagte über die Hilfegewährung und forderte diese gleichzeitig auf, den Ablehnungsbescheid vom 08.07.2003 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen, denn in diesem Bescheid habe die Beklagte zu Unrecht ihre örtliche Zuständigkeit verneint. In der Folgezeit wurde der Sohn von Frau T. am 12.01.2004 aus der Mutter-Kind-Einrichtung in eine Pflegefamilie entlassen und der Vater von B. T. erkannte seine Vaterschaft in einer am 29.01.2004 vor dem Jugendamt der Stadt T1. aufgenommenen Urkunde mit Zustimmung der Mutter an. 8 Mit Schreiben vom 25.05.2004 wiederholte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2003 gemäß § 44 SGB X und führte aus, dass sie ab dem 15.03.2003 zu Unrecht Hilfe zur Erziehung gewährt habe. Vielmehr hätte weiterhin Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII gewährt werden müssen, da sich an dem Hilfebedarf gerade auch auf Grund der dem Jugendamt seit dem 13.03.2003 bekannten zweiten Schwangerschaft nichts geändert habe. Für diese der Sache nach durchgängig erforderlich gewesene Hilfe gemäß § 19 SGB VIII wäre aber die Beklagte örtlich zuständig gewesen. Ergänzend meldete die Klägerin mit Schreiben vom 22.06.2004 beim Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c SGB VIII bezüglich der seit dem 28.07.2003 gemäß § 19 SGB VIII erbrachten Leistungen an. Die Beklagte antwortete hierauf unter dem 28.06.2004, dass sie keinen Grund für die Aufhebung ihres Einstellungsbescheides vom 27.02.2003 sehe und zur Kostenerstattung nicht bereit sei. 9 Am 14.03.2005 verließ Frau T. mit ihrer Tochter die Mutter-Kind-Einrichtung in T1. . Als die Klägerin ihr Erstattungsbegehren mit Schreiben vom 24.11.2006 wiederholte, wies die Beklagte es erneut zurück. 10 Mit ihrer am 02.03.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die örtliche Zuständigkeit für die erneute Leistungsgewährung im Rahmen des § 19 SGB VIII für Frau T. und ihre Kinder gemäß § 86 b SGB VIII bei der Beklagten liege. Denn § 86 b Abs. 3 SGB VIII regele, dass der örtliche Jugendhilfeträger für die Leistung nach § 19 SGB VIII zuständig bleibe, der zuvor für eine Leistung nach den §§ 27 bis 35 a zuständig gewesen sei. Die Regelung des § 86 b Abs. 3 SGB VIII ende jedoch nicht an diesem Punkt, sondern führe im zweiten Satz weiter aus, dass eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu 3 Monaten außer Betracht bleibe. Dies bedeute, dass die Zuständigkeit für die Hilfe nach § 19 SGB VIII von der Unterbrechung einer zuvor gewährten Leistung nach § 19 SGB VIII bis zu 3 Monaten nicht berührt werde. Zwar fehle es anders als in § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in § 86 b Abs. 3 SGB VIII an einer Regelung für den Fall, dass während des Leistungsbezuges nach § 19 SGB VIII eine Unterbrechung eintrete. Das Fehlen einer solchen speziellen Regelung beruhe jedoch vermutlich auf einem Redaktionsversehen. Werde eine Leistung nach § 19 SGB VIII beendet, weil die junge Mutter allein zurecht zu kommen versuche, und müsse die Hilfe wegen eines Scheiterns dieses Versuchs alsbald wieder aufgenommen werden, so widerspreche ein wegen dieser Unterbrechung womöglich eintretender Zuständigkeitswechsel der gesetzlich angestrebten Zuständigkeitskontinuität. Daher werde man die Lücke in der Vorschrift durch die analoge Anwendung in § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII schließen können. Hier sei die Hilfe für Frau T. mit dem 15.03.2003 beendet worden, weil sie mit ihrem Lebensgefährten und dem Kind im familiären Verbund habe leben wollen. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert und Frau T. , die zu diesem Zeitpunkt wieder schwanger gewesen sei, habe innerhalb von 3 Monaten erneut einer Hilfe nach § 19 SGB VIII bedurft, für welche nach alledem die Beklagte zuständig gewesen sei. Zur Sicherstellung dieser neuen Hilfe sei sie - die Klägerin - im Rahmen einer Vorausleistung gemäß § 86 d SGB VIII tätig geworden. Die aufgewendeten Kosten seien daher für den Zeitraum vom 28.07.2003 bis zum 14.03.2005 gemäß § 89 c SGB VIII von der Beklagten zu erstatten. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - die in dem Zeitraum vom 28.07.2003 bis 14.03.2005 im Hilfefall T. aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 121.589,48 EUR zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu erstatten. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung ihres Antrages macht die Beklagte geltend, dass die Argumentation der Klägerin nicht stichhaltig sei. Zum einen liege keine Unterbrechung der Hilfe im Sinne des § 86 b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vor und zum anderen sei die im Gesetz genannte Frist von 3 Monaten überschritten. Eine Unterbrechung im Sinne des § 86 b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII liege nicht vor, weil man im letzten Hilfeplangespräch vom 16.01.2003 übereinstimmend festgestellt habe, dass die Jugendhilfemaßnahme in der Einrichtung C. erfolgreich verlaufen sei und daher beendet werden könne. Zudem hätten Mutter und Vater seit November 2002 teilweise bzw. seit dem 16.01.2003 dauerhaft mit ihrem Kind zusammengelebt, so dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der alleinigen Betreuung eines Kindes als Voraussetzung für eine Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII nicht mehr erfüllt gewesen sei. Aus diesem Grund wäre die Hilfe auch spätestens mit dem 16.01.2003 förmlich zu beenden gewesen; dass die Beklagte über diesen Zeitpunkt hinaus dennoch ihre finanziellen Leistungen aufrecht erhalten habe, sei ohne jede rechtliche Verpflichtung und nur in der Absicht geschehen, den finanziellen Übergang für die junge Familie zu sichern. Außerdem habe die Kindesmutter am 05.02.2003 mit Unterstützung der Einrichtung die völlig anders strukturierte Hilfe gemäß §§ 27, 31 SGB VIII beantragt. Gegenüber dem ersten Hilfezeitraum habe sich ab dem 28.07.2003 bezüglich der Hilfe nach § 19 SGB VIII ein völlig neuer Sachverhalt dargestellt, so dass die ab dem 28.07.2003 erforderlich gewordene Hilfe nach § 19 SGB VIII in keinem Zusammenhang mehr mit der bis zum 16.01.2003 gewährten Hilfe nach § 19 gestanden habe. Hiervon abgesehen könne auch die von der Klägerin behauptete Gesetzeslücke nach § 86 b Abs. 3 SGB VIII nicht gesehen werden. Wenn der Gesetzgeber eine Fortführung der örtlichen Zuständigkeit im Fall der Beendigung einer Hilfe gewollt hätte, hätte er im Zuge der Gesetzesänderung des § 86 a Abs. 4 SGB VIII durch das zweite Änderungsgesetz von 1995 auch § 86 b Abs. 3 SGB VIII ändern können. Bis heute habe der Gesetzgeber jedoch keinen entsprechenden Änderungsbedarf gesehen. Von einer Gesetzeslücke, die durch ein redaktionelles Versehen hervorgerufen sei, könne daher nicht die Rede sein. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der in dem Jugendhilfefall T. in dem Zeitraum vom 28.07.2003 bis zum 14.03.2005 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 121.589,48 EUR. 20 Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus der Regelung des § 89 c Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird. § 86 d SGB VIII bestimmt, welchen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine öffentliche Leistungspflicht trifft, wenn die örtliche Zuständigkeit ungeklärt ist oder wenn der zuständige örtliche Träger untätig bleibt. Unter diesen Voraussetzungen ist gemäß § 86 d SGB VIII derjenige örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Vorliegend indessen kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen, die Leistungen in der Zeit ab dem 28.07.2003 gemäß § 86 d SGB VIII nur vorläufig anstelle der eigentlich örtlich zuständigen Beklagten erbracht zu haben. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ergibt vielmehr, dass es die Klägerin selbst war, die ab dem 28.07.2003 für die von der Hilfeempfängerin T. nach § 19 SGB VIII bezogenen Leistungen örtlich und sachlich zuständig gewesen ist. 21 Die zunächst aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dann aus § 86 b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII resultierende örtliche Zuständigkeit der Beklagten endete am 15.03.2003 mit der einvernehmlichen Einstellung der Hilfe gemäß § 19 SGB VIII. Nachdem zwischenzeitlich die Klägerin der insoweit selbst leistungsberechtigten T. Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII bewilligt hatte, führte die erneute Inanspruchnahme einer Hilfe gemäß 19 SGB VIII durch die Hilfeempfängerin ab dem 28.07.2003 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einem Wiederaufleben der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 86 b Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit einer analogen Anwendung des § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. 22 Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII richtet sich gemäß § 86 b Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten - hier also der Hilfeempfängerin T. - vor Beginn der Leistung. Geht der Leistung nach § 19 SGB VIII aber eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 SGB VIII voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Hierbei bleibt eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu 3 Monaten außer Betracht, § 86 b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII. 23 Die Anwendung dieser Zuständigkeitsregelung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ergibt, dass es gemäß § 86 b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nach dem Wechsel der Hilfeempfängerin in die Mutter-Kind-Einrichtung in T1. bei der örtlichen Zuständigkeit der Klägerin verblieb, weil die Hilfeempfängerin unmittelbar zuvor von der Klägerin Hilfe zur Erziehung erhalten hatte. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für die Gewährung dieser Erziehungshilfe folgte aus § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, denn die Hilfeempfängerin, die diese Erziehungshilfe für ihre Tochter B. erhielt, lebte in einer eigenen Wohnung in I. und ein Vaterschaftsanerkenntnis lag noch nicht vor. Aus den Angaben der Hilfeempfängerin anlässlich der Hilfeplanung vom 03.07.2002 ergibt sich ferner, dass die Hilfeempfängerin diese Wohnung angemietet hatte, um sich hier bis auf weiteres zusammen mit ihrer Tochter aufzuhalten. Mit dem Bezug dieser Wohnung hatte die Hilfeempfängerin also einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in I. begründet. Dieser gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin bildet damit den Anknüpfungspunkt sowohl für die von der Hilfeempfängerin zunächst in Anspruch genommene Hilfe als auch gemäß § 86 b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die nachfolgend beantragte Hilfe gemäß § 19 SGB VIII. 24 Die von der Klägerin angeführten Argumente gegen ihre sich hiernach gemäß § 86 b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergebende fortdauernde örtliche Zuständigkeit auch für die erneute Maßnahme nach § 19 SGB VIII greifen nicht durch. 25 So kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass die Regelung des § 86 b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auf Grund eines redaktionellen Versehens des Gesetzgebers nicht umfassend genug sei und entsprechend der Bestimmung in § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII ergänzt werden müsse. Allein aus dem Umstand, dass der die örtliche Zuständigkeit für die Hilfe für junge Volljährige betreffende § 86 a SGB VIII in seiner Regelungsstruktur nicht vollständig dem hier maßgeblichen § 86 b SGB VIII entspricht, sondern teilweise abweichende Bestimmungen enthält, kann nicht geschlossen werden, dass letztere Vorschrift eine planwidrige Regelungslücke enthält. 26 so aber: Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: September 2007, § 86 b, Rdnr. 4. 27 Wenn der Gesetzgeber eine Fortführung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur bei § 41 SGB VIII, sondern auch im Rahmen des § 19 SGB VIII im Falle der vorübergehenden Beendigung der Hilfe gewollt hätte, so hätte er im Zuge der Gesetzesänderung des § 86 a Abs. 4 SGB VIII durch das 2. Änderungsgesetz von 1995 auch § 86 b Abs. 3 SGB VIII ändern können. Bis heute jedoch hat der Gesetzgeber - trotz zahlreicher weiterer Gesetzesänderungen - keine Ergänzung der Regelung in § 86 b SGB VIII dahingehend vorgenommen, dass eine Anpassung an die Regelung des § 86 a SGB VIII erfolgt ist. Daher kann von einer Gesetzeslücke, die durch ein redaktionelles Versehen hervorgerufen ist, nicht ausgegangen werden. Gegen das Bestehen einer planwidrigen Gesetzeslücke spricht weiter, dass der Gesetzgeber in § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII genau bestimmt und eingegrenzt hat, in welchem Umfang Regelungen des § 86 a SGB VIII auch im Rahmen des § 86 b SGB VIII gelten sollen. 28 Vgl. Kunkel, in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 3. Auflage, § 86 b, Rdnr. 9; Jans/Happe/Saurbier: SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: Juni 2007, § 86 b, Rdnr. 10. 29 Selbst wenn man aber der Klägerin darin folgt, dass § 86 a Abs. 4 Satz 4 SGB VIII im Rahmen des § 86 b Abs. 3 SGB VIII sinngemäß gelten müsse, ergäbe sich damit nicht notwendig die von der Klägerin gewünschte Rechtsfolge, dass die Beklagte für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Mutter-Kind-Einrichtung in T1. örtlich zuständig gewesen wäre. Zwar würde diese analoge Anwendung des § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII dazu führen, dass bei der Beendigung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII und deren erneuter Wiederaufnahme innerhalb von 3 Monaten die örtliche Zuständigkeit des vormals tätig gewesenen Trägers erhalten bliebe. In dem hier zu beurteilenden Hilfefall ist aber die Besonderheit zu berücksichtigen, dass T. nach der Beendigung der Maßnahmen nach § 19 SGB VIII Hilfe zur Erziehung erhielt und dass bei einem solchen Leistungswechsel eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII zu erfolgen hat. 30 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 24.04.2002 - M 18 K 00.2155 -, in: Jugendamt (JAmt) 2002, S. 523; Kunkel, aaO., § 86 b, Rdnr. 6. 31 Damit war bei dem Wiederbeginn der Hilfe nach § 19 SGB VIII zunächst § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägig, denn der jetzt wegen der zweiten Schwangerschaft wieder benötigten stationären Hilfe in der Mutter-Kind-Einrichtung war ja eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung vorausgegangen. Die wortgetreue Anwendung des § 86 b Abs. 3 SGB VIII auf den vorliegenden Sachverhalt führte also auch dann, wenn diese Norm durch die analoge Anwendung der in § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII getroffenen Regelung ergänzt würde, zu einer örtlichen Zuständigkeit der Klägerin und nicht der Beklagten. 32 Steht damit fest, dass für die Hilfe gemäß § 19 SGB VIII ab dem 28.07.2003 die Klägerin und nicht die Beklagte örtlich zuständig war, so bedarf es auch keiner Prüfung, ob der Zeitraum zwischen der Beendigung der Hilfe nach § 19 SGB VIII im Evangelischen Jugendheim C. und der erneuten Inanspruchnahme bzw. Beantragung dieser Hilfeform nicht ohnehin länger als 3 Monate gewesen ist. 33 Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich einwenden, dass die Einstellung der Hilfe gemäß § 19 SGB VIII fehlerhaft gewesen sei und der Beklagte die Maßnahme hätte eigentlich fortsetzen müssen. Denn die mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.02.2003 verfügte Hilfeeinstellung beruht auf einer ordnungsgemäßen Hilfeplanung, bei der die Beteiligten einvernehmlich der Auffassung waren, dass ein Bedarf für eine Hilfe gemäß § 19 SGB VIII nicht mehr gegeben war. Zudem lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Fortsetzung der Hilfe nach § 19 SGB VIII nicht mehr vor, weil die Hilfeempfängerin nicht mehr - wie in § 19 SGB VIII gefordert - allein für ein Kinder unter 6 Jahren zu sorgen hatte, sondern zwischenzeitlich mit dem Vater des Kindes zusammengezogen war. 34 Ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch aus § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII daher schon wegen der mangelnden örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für den Hilfefall ab dem 27.07.2003 nicht gegeben, so kann dahinstehen, ob diesem Begehren weiter entgegensteht, dass die Beklagte über ihre Leistungsverpflichtung ab dem 28.07.2003 bereits bestandskräftig durch Bescheid vom 08.07.2003 entschieden hat. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) muss ein Sozialleistungsträger die gegenüber einem Hilfeträger erfolgte bestandskräftige Ablehnung der beantragten Sozialleistung gegen sich gelten lassen. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.2006 - 12 A 2094/05 -, in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 58, S. 104. 36 Schließlich kann die Klägerin ihr Erstattungsbegehren auch nicht auf § 89 e SGB VIII stützen. Diese den Schutz der Einrichtungsorte betreffende Erstattungsregelung setzt voraus, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, eines Kindes oder Jugendlichen richtet und dass dieser Aufenthalt in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, begründet wurde. Lebt der Hilfeempfänger indessen - wie hier T. - in einer privat angemieteten Wohnung, in der eine ambulante Maßnahme der Jugendhilfe stattfindet, so kann nicht mehr von einer solchen Wohnform im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII gesprochen werden. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2006 - 12 A 5036/05 -, JURIS. 38 Hinzu kommt, dass sich die Regelung des § 89 e SGB VIII erst mit der Hinzufügung des zweiten Satzes des ersten Absatzes der Norm auf die Fälle erstreckt, in denen sich - wie vorliegend - die örtliche Zuständigkeit nach § 86 b Abs. 3 SGB VIII richtet. Die in § 89 e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII getroffene Regelung gilt aber erst mit Wirkung vom 01.10.2005, denn sie wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiter-entwicklungsgesetz vom 08.09.2005 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I., S. 2729) eingefügt. Diese Regelung ist daher für den hier zu entscheidenden Sachverhalt noch nicht maßgeblich. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 40