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Urteil

4 K 1179/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0408.4K1179.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Besitzer eines auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 7, Flurstück 76 errichteten Gebäudes (postalische Bezeichnung: Im T2. 36). Das Flurstück 76 ist im Flächennutzungsplan der Stadt B. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Auf dem Flurstück 76 und mehreren benachbarten Grundstücken entstand in den 50er und 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein Wochenendhausgebiet mit 33 Wochenendhäusern. Die Häuser wurden teilweise mit befristeten Baugenehmigungen errichtet. Nach Ablauf der Befristungen der Baugenehmigungen schritt der Beklagte gegen die Bauvorhaben bauaufsichtlich nicht ein. Die Gebäude sind an das Kanalnetz der Stadt B. angeschlossen und verfügen über Wasser- und Stromanschlüsse. 3 Das Wochenendhausgebiet liegt westlich der M. und wird von der Landesstraße L 708 (M1.--------straße ) erschlossen. Von der M1.--------straße zweigt nach Westen die Straße Im T2. ab; von dieser befestigten Straße zweigt ein Weg nach Nordosten ab, der als Zuwegung zu mehreren Wochenendhäusern dient. Im Einmündungsbereich der Straße Im T2. zur L 708 befinden sich sechs Wohnhäuser, die früher landwirtschaftlichen Hofstellen zugehörten. Westlich und nördlich dieser Wohnbebauung sind 27 Wochenendhäuser mit Nebengebäuden errichtet, die sich in Größe, Gestaltung, Ausstattung sowie Zuordnung zu den Wegen deutlich unterscheiden. Weitere sechs Wochenendhäuser sind südlich der Wohnhäuser errichtet und werden über eine südlich angelegte Zufahrt von der M1.--------straße erschlossen. 4 Der Oberkreisdirektor des Kreises P. erteilte mit Bauschein Nr. 47/55 vom 29. Mai 1955 Herrn T3. eine auf die Dauer von fünf Jahren befristete Baugenehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses am Standort des Gebäudes des Klägers. Danach sollte ein Gebäude (Grundfläche 36,285 m²), ein Anbau (6,29 m²) sowie ein Kellerraum (3,96 qm) errichtet werden. Das Gebäude sollte ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 4,50 m erhalten. 5 Im Jahr 1978 fand im Wochenendhausgebiet eine Begehung durch Mitarbeiter des Beklagten statt. Vom Haus Nr. 33 (T3. ) wurde ein Lichtbild gefertigt und mit dem handschriftlichen Vermerk "keine Veränderungen" versehen. Das auf dem Foto abgebildete Gebäude war mit dem 1955 genehmigten Gebäude nicht identisch. 6 Der Kläger erwarb am 11. September 2003 das Wochenendhaus Im T2. 36 und begann im Mai 2004 mit Bauarbeiten am Gebäude. Nach einer am 21. Dezember 2004 durchgeführten Ortsbesichtigung teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22. März 2005 mit, dass nach seinen Feststellungen ohne erforderliche Genehmigung das alte Wochenendhaus abgerissen und an gleicher Stelle ein neues Wochenendhaus errichtet worden sei. Er forderte den Kläger zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen auf. Im Rahmen eines weiteren Ortstermins am 9. Mai 2005 stellte der Beklagte fest, dass nördlich des Hauses ein Nebengebäude und nordwestlich des Hauses ein Gartenpavillion errichtet worden war. 7 Der Kläger stellte am 12. Mai 2005 einen Bauantrag für die Sanierung eines Wochenendhauses. Er reichte Bauvorlagen mit Darstellung des alten Bestandes und des neuen Gebäudes ein und wies darauf hin, dass das ursprünglich aus Holz errichtete Haus sich in einem extrem sanierungsbedürftigen Zustand befunden habe. Er habe sich zur Sanierung der Holzkonstruktion und einer Umorganisation des Grundrisses entschieden. Die neue Konstruktion sei auf den Konstruktionsachsen des ursprünglichen Gebäudes errichtet. Die Außenmaße seien durch verbesserte Wärmedämmung des Daches und der Außenwände geringfügig überschritten. 8 Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 sandte der Beklagte den Bauantrag unter Hinweis auf ein vermeintlich fehlendes Entscheidungsinteresse zurück, was er im späteren Verfahren als Missverständnis bezeichnete. Er wies darauf hin, dass es sich nicht um einen Ersatzbau für das ursprünglich 1955 genehmigte Gebäude, sondern um eine Neuerrichtung bzw. Erweiterung handele. Zugleich gab er dem Kläger Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsverfügung zu äußern. 9 Der Kläger machte mit Schreiben vom 27. Juni 2005 unter Beifügung mehrerer Lichtbilder geltend: Das Gebäude sei wegen eines schwerwiegenden baulichen Mangels an der Bestandskonstruktion saniert worden und könne daher aufgrund des Bestandsschutzes die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für sich in Anspruch nehmen. Das Gebäude entspreche bezüglich der überbauten Grundstücksfläche exakt dem im Katasterplan von 1991 dargestellten Gebäude. Das Wochenendhaus sei in dieser Größe bereits 1955 errichtet und bei der Sanierung 2004 sei die Grundfläche lediglich durch die Dämmung unwesentlich verändert worden. Die Wohnfläche sei von 112 m² auf 93 m² reduziert worden. Das sanierte Gebäude füge sich im Gegensatz zu anderen Gebäuden nach wie vor in den baulichen Bestand der Wochenendhaussiedlung ein. Durch die Forderung nach Beseitigung werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. 10 Der Kläger schaltete zudem die Bezirksregierung B1. mit dem Ziel, auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Wochenendhaussiedlung durch die Stadt B. hinzuwirken, ein. Der Bürgermeister der Stadt B. teilte der Bezirksregierung B1. mit Schreiben vom 13. September 2005 mit, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht beabsichtigt sei. Der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt B. lehnte in seiner Sitzung vom 13. März 2006 einen entsprechenden Antrag des Klägers auf Aufstellung eines Bebauungsplanes ab. 11 Mit Ordnungsverfügung vom 22. November 2005 forderte der Beklagte den Kläger zur Beseitigung des Wohngebäudes und des westlich angrenzenden Nebengebäudes sowie des Gartenpavillons bis zum 30. November 2007 auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR auf. Der Eintritt der Wirksamkeit der Zwangsgeldandrohung wurde bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung hinausgeschoben. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die durchgeführte Baumaßnahme sei keine Sanierung, sondern stelle eine Neuerrichtung dar, so dass eine weitere Duldung des Wochenendhauses nicht in Betracht komme. Auch die Nebengebäude seien Neuerrichtungen. Die Gebäude seien formell und materiell baurechtswidrig errichtet worden. Die erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor. Die Errichtung der Gebäude verstoße gegen Bauplanungsrecht. Der Standort liege im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die Voraussetzungen für die Begünstigungen des § 35 Abs.4 Satz 1 Nr.2 und Nr. 3 BauGB seien nicht gegeben, weil es sich nicht um ein zulässigerweise errichtetes Gebäude handele und es weder ein vom Eigentümer zum Eigenbedarf bewohntes Wohnhaus noch ein durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstörtes Gebäude sei. Als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs.2 BauGB könnten die Gebäude nicht zugelassen werden, weil sie mehrere öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs.3 BauGB beeinträchtigten. Sie führten zur Zersiedelung des Außenbereichs, beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft und ließen die Entstehung/Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Die Gebäude widersprächen auch der Darstellung des Grundstückes als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan der Stadt B. . Lägen somit die Voraussetzungen für ein Einschreiten vor, so sei bei der Ausübung des zustehenden Ermessens eine Beseitigungsverfügung zu erlassen und nicht unverhältnismäßig. 12 Zur Begründung seines am 29. November 2005 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass das Wochenendhaus im Vertrauen auf den Bestandsschutz des vorhandenen Gebäudes saniert worden sei und dass der Beklagte es wie die anderen Wochenendhäuser unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung dulden müsse. Diese seien ebenfalls verändert und saniert worden und der Beklagte habe in mehreren Fällen hierfür Genehmigungen erteilt. 13 Die Bezirksregierung B1. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10. Mai 2007 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück und führte ergänzend aus: Das Vorgehen des Beklagten sei nicht ermessensfehlerhaft und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn die an den anderen Wochenendhäusern durchgeführten Veränderungen seien mit dem Bauvorhaben des Klägers, das einer Neuerrichtung gleichkomme, nicht vergleichbar. 14 Der Kläger hat am 8. Juni 2007 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2005 hinsichtlich des darin angedrohten Zwangsgeldes aufgehoben. Die Kammer hat das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 18. April 2008 abgetrennt. 15 Der Kläger macht geltend: Es fehle bereits an einer Grundlage für die Beseitigungsverfügung. Das Gebäude genieße Bestandsschutz, denn es sei mit einer Baugenehmigung errichtet und nicht rechtserheblich verändert worden. Er habe das Objekt in seiner jetzigen Größe gekauft und der Beklagte habe es trotz Feststellung der abweichenden Bauausführung im Jahr 1978 stillschweigend geduldet. Selbst wenn das Gebäude ohne Genehmigung errichtet worden sei, müsse der Beklagte es aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung dulden. Den von ihm nach Akteneinsicht erstellten Aufstellungen und Lichtbilddokumentationen lasse sich entnehmen, dass der Beklagte gegen vergleichbare Vorhaben nicht einschreite und sogar teilweise Baugenehmigungen erteilt habe. Zudem habe der Beklagte durch Herstellung der Infrastruktur (Versorgung mit Strom und Wasser, Kanalanschluss, Straßenplanung) und Erhebung von Beiträgen an der Entstehung des Gebietes mitgewirkt. Er habe beim Beklagten am 28. März 2008 einen erneuten Bauantrag zur Sanierung seines Wochenendhauses gestellt. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. November 2005 in der Gestalt der Erklärung des Vertreters des Beklagten vom heutigen Tage und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 10. Mai 2007 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er verweist auf die angegriffenen Bescheide und führt vertiefend zu seiner Verwaltungspraxis aus: Bei Bekanntwerden von "Schwarzbauten" fordere er die Beseitigung der baulichen Anlage, wenn eine nachträgliche Legalisierung nicht möglich sei. Dies gelte insbesondere bei Neuerrichtungen oder bei Baumaßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkämen. In Einzelfällen würden geringfügige Baumaßnahmen stillschweigend geduldet. 21 Der Berichterstatter der Kammer hat am 7. Februar 2008 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf das hierüber gefertigte Protokoll (Bl. 54 bis 58 der Verfahrensakte) verwiesen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B1. verwiesen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 10. Mai 2007 ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S .1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt dabei regelmäßig voraus, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Dies ist hinsichtlich aller in der angefochtenen Ordnungsverfügung angesprochenen Gebäude der Fall. 25 Die Nebengebäude (Gartenpavillion und Abstellgebäude) sind unstreitig ohne Baugenehmigung vom Kläger neu errichtet worden. Auch das Wochenendhaus ist entgegen der vom Kläger in der Klageschrift vertretenen Auffassung ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Dabei kann es dahinstehen, ob das vom Kläger angekaufte Gebäude bereits 1955 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in der bis 2004 vorhandenen Gestalt errichtet worden ist, denn jedenfalls hat der Beklagte für dieses Gebäude in der vorhandenen Größe eine Baugenehmigung nicht erteilt. Zwar ist dem Voreigentümer T3. am 29. März 1955 eine (befristete) Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochendhauses mit Anbau mit einer Grundfläche von 42,575 m² erteilt worden. Das bis 2004 bestehende Gebäude hatte jedoch ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bestandszeichnungen im Bauantrag vom 11. April 2005 eine Grundfläche von über 93 m², so dass jedenfalls für dieses Gebäude eine Baugenehmigung nicht erteilt worden ist. 26 Allerdings ist aufgrund der Feststellungen im Ortstermin vom 14. Juni 1978 davon auszugehen, dass das im Bauantrag vom 11. April 2005 als Bestand dargestellte Wochenendhaus an diesem Standort bereits damals errichtet war und vom Beklagten somit seit Jahrzehnten faktisch geduldet, d.h. über einen längeren Zeitraum hingenommen worden ist. Diese jahrelange Duldung durch den Beklagten ersetzt eine die formelle Legalität einer baulichen Anlage begründende Baugenehmigung nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil eine Duldung gerade auf die (vorübergehende) Hinnahme einer jedenfalls formell illegalen baulichen Anlage gerichtet ist. 27 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Juli 2007 - 7 A 134/07 -, abrufbar in Juris. 28 Auch der Bauantrag vom 28. März 2008 führt nicht zur formellen Rechtmäßigkeit der Gebäude, denn dieser ist bisher nicht positiv beschieden worden und aus den nachstehenden Gründen auch nicht genehmigungsfähig. Zudem ist regelmäßig maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -, Baurechtssammlung (BRS) 64 Nr. 201, 30 so dass nachträglich eintretende Änderungen der Sach- und Rechtslage für die Rechtmäßigkeit der Verfügung regelmäßig unbeachtlich sind. 31 Vgl. Böddinghaus-Hahn-Schulte, BauO NRW, Loseblatt Stand Oktober 2007, § 61 Rdnr. 143 m.w.N.. 32 Die Gebäude sind auch materiell baurechtswidrig, weil sie bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung hat auf der Grundlage von § 35 BauGB zu erfolgen, denn die Gebäude sind nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB errichtet. Die aus 33 Wochenendhäusern und 6 Wohnhäusern bestehende Ansiedlung F1. ist kein Ortsteil der Stadt B. . Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 und vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94. 34 Allerdings fällt unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind. Hierzu zählen nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser), sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80 m.w.N.. 36 Diese Rechtsprechung lässt zwar Raum für abweichende Feststellungen. Insoweit kann auch eine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden, wenn sie - wäre sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden - bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wäre. So kommen auch faktische der Erholung dienende Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenendhausgebiete, als Ortsteile in Betracht. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A 4947/05 -, BRS 70 Nr. 187. 38 Ein solches faktisches Sondergebiet liegt hier aber nicht vor. Sondergebiete in diesem Sinne dienen ausschließlich der Erholung (§ 10 Abs.1 BauNVO) und in Ihnen sind Wochenendhäuser, die nur zum zeitlich begrenzten, hingegen nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigen, zulässig. In der Ansiedlung F1. befinden sich sechs Wohnhäuser, die als Wohngebäude ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen dienten bzw. bis heute dienen, und die somit in einem Wochenendhausgebiet wegen der Dauerwohnnutzung unzulässig wären. Die Wochenendhäuser unterscheiden sich von ihrer Grundfläche (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) deutlich und lassen eine einheitliche Gebietsstruktur nicht erkennen. Zwischen den Gebäuden befinden sich großflächige unbebaute Grundstücke, die teilweise mit Hochwald bewachsen sind. Die Wochenendhäuser sind verstreut und ungeordnet entlang der Straße Im T2. bzw. entlang von Privatwegen errichtet. Die Ansiedlung nimmt somit in mehr oder weniger willkürlicher und zusammenhangloser Verteilung über das vertretbare Maß hinaus Außenbereichsflächen in Anspruch; eine solche Ansiedlung ist in der Regel unerwünscht, weil sie regelmäßig auch Schwierigkeiten der Versorgung (im weitesten Sinne dieses Wortes) nach sich zieht. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - IV C 42.74 -, Baurecht (BauR) 1976, 344. 40 Solche infrastrukturellen Schwierigkeiten sind auch hier gegeben. Die Gebäude verfügen überwiegend nicht über eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche (Vgl. § 4 Abs.1 BauO NRW). Einige Wochenendhäuser im nördlichen Teil der Ansiedlung können sogar nur über schmale und unbefestigte Feldwege angefahren werden und auch der von der Straße Im T2. nach Nordosten abzweigende Weg ist weitgehend nicht ausreichend ausgebaut und lässt einen Begegnungsverkehr nur eingeschränkt zu. 41 Vgl. zu den Anforderungen an die Erschließung in einer solchen Wochenendhaussiedlung: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 53.74-, BauR 1976, 185. 42 Hat die bauplanungsrechtliche Beurteilung somit nach § 35 BauGB zu erfolgen, so sind die errichteten Gebäude bauplanungsrechtlich unzulässig. Die nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Gebäude sind sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist. Die Vorhaben beeinträchtigen jedoch öffentliche Belange, denn sie lassen - wie noch auszuführen sein wird - die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und beeinträchtigen die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). 43 Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese öffentliche Belange seinem Vorhaben aufgrund des Bestandsschutzes des vorhanden gewesenen Wochenendhauses nicht entgegengehalten werden können. Insoweit ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz nur aufgrund der Tatbestände des § 35 Abs.4 BauGB gibt. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98 unter ausdrücklicher Aufgabe der gegenteiligen früheren Rechtsprechung und Urteil vom 19. Februar 2002 - 4 C 4.03 -, BauR 2005, 358 sowie Beschluss vom 22. Mai 2007 - 4 B 14/07 -, abrufbar in Juris. 45 Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB sind hier jedoch nicht erfüllt. Insoweit könnte allenfalls der Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Betracht kommen. Danach können die vorgenannten öffentlichen Belange der Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle nicht entgegengehalten werden, wenn das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist (a), Missstände und Mängel aufweist (b), vom Eigentümer seit längerer Zeit selbst genutzt wird (c) und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers genutzt wird (d). Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht gegeben, weil das vom Kläger erworbene Gebäude ein Wochenendhaus und kein Wohnhaus ist. 46 Vgl. allgemein: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 4 B 42.01 -, BauR 2002, 1059 und OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 a.a.O.. 47 Als Wochenendhaus kann es auch weder vom Kläger längere Zeit selbst genutzt worden sein noch dient es seinem Eigenbedarf. 48 Liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB nicht vor, so muss der Kläger sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgenannten Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wolle. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O. und Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 4 B 74.04 -, BauR 2005, 702. 50 Die Errichtung der Gebäude führt zu einer unerwünschten Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung F1. . Diese wird durch die Neuerrichtung der verschiedenen Gebäude in Richtung Norden erweitert. Eine Erweiterung der Splittersiedlung ist immer dann anzunehmen, wenn die räumliche Ausdehnung des bisher durch die Splittersiedlung in Anspruch genommenen Bereichs erweitert wird. Dies ist hier der Fall, denn durch die nach dem Vorstehenden als Ersterrichtung zu beurteilende Bebauung mit einem Wochenendhaus wird die Splittersiedlung in Richtung Norden gemessen vom Gebäude Im T2. 40 um 20 m und in Richtung Westen gemessen vom Wochenendhaus Im T2. 34 um 60 m erweitert. Die unstreitig neu errichteten Nebengebäude verschieben diesen Bereich noch weiter. Diese Ausdehnung ist auch unerwünscht im Sinne von § 35 Abs.3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Ist eine Entstehung oder eine Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten, so streitet eine starke Vermutung für das Vorliegen einer (unerwünschten) Zersiedelung. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 (77). 52 Das ist auch hier der Fall. Die Splittersiedlung F1. weist keine organische Siedlungsstruktur auf und die Neuerrichtung eines Wochenendhauses mit Nebengebäuden würde die Zersiedelung des Bereichs noch weiter verstärken. Die Wochenendhäuser werden vom Beklagten in ihrem Bestand faktisch geduldet und die Zulassung eines Neubaus hätte eine erhebliche Vorbildwirkung sowohl für Erweiterungen bzw. Neuerrichtungen an den bestehenden Gebäuden als auch für weitere Bauwünsche auf den zahlreichen noch nicht bebauten Flächen innerhalb und am Rande der Splittersiedlung. 53 Die Gebäude verstoßen auch gegen die Darstellung der Fläche als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan der Stadt B. (§ 35 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die unmittelbar am Waldrand gelegene Fläche wäre nach Beseitigung der Gebäude unbebaut, so dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche möglich wäre. 54 Das Vorhaben beeinträchtigt auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung genutzt wird und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst verlieren wird. Erst wenn die naturgegebene Bodennutzung bereits weitgehend durch andere - nichtbauliche - Nutzungen verdrängt ist, entfällt der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 -, BauR 2002, 1520 (1522). 56 Das Grundstück kann in diesem Bereich (nach Beseitigung der Gebäude) wie die angrenzenden Grundstücke land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, so dass der Schutz der Eigenart der Landschaft hier nicht entfallen ist. Der Außenbereich soll zudem auch wegen des Erholungswerts der Landschaft für die Allgemeinheit, dem im hier betroffenen Bereich nahe des Erholungsgebietes der M. eine besondere Bedeutung zukommt, möglichst von Bebauung freigehalten werden, so dass die Fläche der erholungssuchenden Allgemeinheit durch die Bebauung entzogen werden würde. 57 Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung vor, so ist die Entscheidung des Beklagten auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Vortrag des Klägers, er habe darauf vertraut, dass der Beklagte das Wochenendhaus wie die übrigen Häuser im Gebiet faktisch duldet, steht einem Einschreiten nicht entgegen. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte ein entsprechendes Vertrauen bei dem Kläger durch sein Verhalten erzeugt haben könnte. Der Kläger hatte nach dem Erwerb des vorhandenen Gebäudes und vor Beginn der Bauarbeiten zum Beklagten keinen Kontakt. Der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter haben weder mündlich noch schriftlich Erklärungen abgegeben, aus denen der Kläger den Schluss ziehen konnte, der Beklagte werde gegen das Wochenendhaus nicht einschreiten. 58 Auch das frühere Nichteinschreiten des Beklagten gegen das vorhandene Gebäude gegenüber den früheren Eigentümern kann ein Vertrauen des Klägers nicht begründen. Es handelte sich um eine faktische Duldung, die grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen, der baurechtswidrige Zustand werde auch künftig hingenommen werden, nicht begründen vermag. Ein Vertrauenstatbestand kann sich nur bei einer sog. aktiven Duldung ergeben, wenn die zuständige Behörde erklärt, ob und in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum sie einen illegalen Zustand hinnehmen will. 59 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006 - 7 B 2218/06 -, bisher nicht veröffentlicht, m.w.N.. 60 Dass der Beklagte das Bauvorhaben durch Erklärungen gegenüber dem Voreigentümern aktiv geduldet hat, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargelegt worden, so dass es dahinstehen kann, ob der Kläger als Rechtsnachfolger überhaupt ein Vertrauen in Erklärungen gegenüber den Voreigentümern bilden konnte. 61 Die Ordnungsverfügung ist auch nicht wegen des vom Kläger behaupteten Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ermessensfehlerhaft. Entscheidend für die Frage, ob das Beseitigungsverlangen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, ist, ob der Beklagte alle Bauvorhaben, die zeitlich, tatsächlich und räumlich gleichgelagert sind, gleich behandelt hat. In einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise willkürlich handelt die Bauaufsichtsbehörde nur, wenn sie im vorgenannten Sinn vergleichbare Vorhaben ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. 62 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - 4 B 55.95 -, BRS 57 Nr. 248 und OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 7 A 4325/05 -, abrufbar in Juris. 63 Anhaltspunkte für ein solches willkürliches Vorgehen des Beklagten gegenüber dem Kläger sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat insoweit mit Schriftsatz vom 18. März 2008 mitgeteilt, dass er in der Regel die Beseitigung von ungenehmigten baulichen Anlagen verfüge, wenn diese nicht nachträglich legalisiert werden könnten und wenn es sich um Neuerrichtungen oder um Baumaßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkämen, handele. In Einzelfällen werde bei geringfügigen Baumaßnahmen eine stillschweigende Duldung ausgesprochen. Im Wochenendhausgebiet F1. werde gegen den Kläger und die Kläger im Parallelverfahren T4. - 4 K 1153/07 - vorgegangen, weil allein diese einen Neubau errichtet hätten. Die anderen, von ihm faktisch geduldeten Wochenendhäuser seien nicht in vergleichbarer Weise verändert worden. Dieses Vorgehen stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, weil die Neuerrichtung eines Wochenendhauses nicht mit der Sanierung und Renovierung bzw. mit einer geringfügigen Erweiterung von seit Jahrzehnten faktisch geduldeten und z.T. mit (rechtlich bedenklichen) befristeten und unbefristeten Baugenehmigungen errichteten Wochenend- und Wohnhäusern vergleichbar sind. 64 Sind die vom Beklagten aufgestellten Kriterien für seine Ermessensausübung somit im Grundsatz nicht zu beanstanden, so ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte hiervon im hier streitigen Bereich willkürlich abgewichen ist. Zunächst sind die vom Kläger durchgeführten Baumaßnahmen Neuerrichtungen. Dies ist hinsichtlich der Nebengebäude (Gartenpavillion und Abstellgebäude) unstrittig. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass das "sanierte" Wochenendhaus bezüglich der überbauten Grundstücksfläche und der Kubatur mit dem früheren Gebäude vergleichbar sei. Bei der von ihm durchgeführten Baumaßnahme handelt es sich nicht um eine Sanierung des vorhandenen Gebäudes, sondern um eine Neuerrichtung. Eine Baumaßnahme stellt sich nur dann als (vom Bestandsschutz gedeckte) Sanierung bzw. Instandhaltung dar, wenn das Gebäude mit dem früher vorhandenen Bestand identisch ist. Die erforderliche Identität liegt nicht mehr vor, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn das Vorhaben wesentlich erweitert wird. 65 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, BRS 64 Nr. 90 und Böddinghaus-Hahn-Schulte, a.a.O., § 63 Rdnr. 96 m.w.N.. 66 Diese Identität ist hier nicht mehr gegeben, weil die Bausubstanz des vom Kläger erworbenen Wochenendhauses nahezu vollständig beseitigt und ersetzt worden ist. Aus den vom Kläger mit den Bauanträgen vorgelegten Plänen und den von ihm gefertigten Lichtbildern (Beiakte Heft 5 Bl. 44) ergibt sich, dass vor die Außenwände des vorhandenen Gebäudes ein neues Holzständerwerk gesetzt und auf dieser Konstruktion ein neues Dach errichtet worden ist. Insoweit hat die Fa. Zimmerei H. auch bestätigt, dass "der marode Zustand der Holzkonstruktion (...) ein Verbleiben der ursprünglichen Tragkonstruktion nicht zuließ, so dass wir gezwungen waren, die Holzkonstruktion zu erneuern" (Bl. 20 der Beiakte Heft 2). Die Verkleidung und die marode Dämmung der bisherigen Außenwände sind beseitigt und nur vereinzelte Hölzer der früheren Tragkonstruktion sind weiter verwendet worden, um an ihnen die Innenverkleidung der Wände zu befestigen. Der vor die Nordwand angebaute Schuppen ist beseitigt und durch eine neue Diele ersetzt worden. Der überdachte Eingangsbereich vor der Südwand ist umbaut worden. Die innere Aufteilung des Gebäudes ist weitgehend verändert und die Innenwände sind nur in Teilbereichen erhalten geblieben. Die Hausinstallation (Strom, Wasser, Kanal, Heizung) ist vollständig erneuert worden. Die Öffnungen in den Wänden (Fenster, Terrassentüren) sind vergrößert und verändert worden. 67 Der Kläger hat somit nach seinem eigenen Vortrag so intensiv in den vorhandenen Bestand des Gebäudes eingegriffen, dass von einer Identität des Gebäudes mit dem früheren Gebäude keine Rede sein kann. Die Bausubstanz ist nahezu vollständig ausgetauscht worden. Die von ihm durchgeführten Arbeiten (einschließlich der Errichtung der Außenanlage und der Herrichtung des Privatweges) sollen 250.000 EUR gekostet haben, so dass sie einen Aufwand wie bei einem Neubau erreichen. Es ist daher von einer vom Bestandschutz nicht mehr gedeckten Neuerrichtung des Wochenendhauses auszugehen. Für diese Bewertung spricht auch der Umstand, dass der Kläger sich im Schriftsatz vom 27. Juni 2005 auf Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen hat, denn diese Norm regelt die Möglichkeiten der Neuerrichtung eines bestandsgeschützten Wohngebäudes. 68 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte gegen andere vergleichbare Bauvorhaben im Umfeld nicht bauaufsichtlich einschreitet. Der Kläger hat nach Akteneinsicht zwar mit viel Aufwand Listen mit Bemerkungen zu den einzelnen Gebäuden im Siedlungssplitter erstellt und eine Vielzahl von Lichtbildern eingereicht, doch sind diese Unterlagen im Hinblick auf die hier streitige Frage, ob in der jüngeren Vergangenheit Neubauten oder einem Neubau vergleichbare Baumaßnahmen durchgeführt worden sind, weitgehend unergiebig. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass der Kläger nicht darlegt, wann und in welchem Umfang diese Gebäude verändert worden sein sollen und insoweit nur häufig den Bauherrn nennt, den Gebäudebestand beschreibt oder auf eine Sanierung hinweist. Unabhängig davon hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er die vom Kläger bezeichneten Vergleichsfälle untersuchen und auf der Grundlage der von ihm dargelegten Ermessenspraxis nach der Prüfung ggfs. einschreiten werde. Bereits durch diese Erklärung hat der Beklagte in ausreichendem Maße dargelegt, dass er nicht willkürlich ausschließlich gegen den Kläger vorgeht. Gegen diese Annahme spricht auch das Vorgehen des Beklagten gegen die Eheleute T4. (Verfahrensakte 4 K 1153/07). Diese haben deutlich geringfügigere Veränderungen an der Bausubstanz des von ihnen erworbenen Wochenendhauses vorgenommen und jedenfalls nicht wie der Kläger ein neues Gebäude errichtet. Gleichwohl hat der Beklagte gegenüber den Eheleuten T4. ebenfalls eine Beseitigungsverfügung erlassen. 69 Im Übrigen spricht vieles dafür, dass die vom Kläger angesprochenen Vergleichsfälle tatsächlich nicht mit seinem Vorhaben vergleichbar sind, weil es sich jedenfalls nicht um Neubauten handelt. Insoweit ist auf der Grundlage der (nicht vollständig) vorliegenden Verwaltungsvorgänge und den sonstigen vorliegenden Unterlagen Folgendes festzustellen: 70 Soweit der Kläger auf die Errichtung eines massiv gebauten Wohnhauses Im T2. 40, das vom Eigentümer X. dauerhaft bewohnt werde, hinweist, ist 1967 für dieses Gebäude auf Anregung des Oberverwaltungsgerichts eine aktive Duldung ausgesprochen und später eine Baugenehmigung erteilt worden (Beiakte Heft 8). Es ist auch weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, dass in jüngerer Zeit solche Baumaßnahmen durchgeführt worden sind, die einer Neuerrichtung vergleichbar wären. 71 Soweit der Kläger vorträgt, das Gebäude Im T2. 10 sei mit Genehmigung des Beklagten umgebaut und erweitert worden, so handelt es sich bei diesem Gebäude ausweislich der beigezogenen Baugenehmigungsakte nicht um ein Wochenendhaus, sondern um ein bestandsgeschütztes Wohngebäude, für dessen Umbau und Erweiterung auf der Rechtsgrundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB eine Baugenehmigung erteilt worden ist (Beiakte Heft 11). 72 Soweit der Kläger auf die Genehmigung des Wohnhauses Im T2. 4 hinweist, handelt es sich schon deshalb nicht um ein vergleichbares Vorhaben, weil es sich auch hierbei um ein bestandsgeschütztes Wohnhaus und nicht um ein später errichtetes Wochenendhaus handelt. 73 Soweit der Kläger insbesondere im Schriftsatz vom 7. April 2008 auf weitere Wochenendhäuser hinweist, so lassen sich seinem Vortrag - wie ausgeführt - keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass in jüngerer Zeit vorhandene Gebäude durch Neubauten ersetzt worden sind. 74 Ist nach alledem nicht ersichtlich, dass der Beklagte gegen vergleichbare Vorhaben willkürlich nicht vorgeht, so verstößt die Beseitigungsverfügung nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG und ist nicht ermessensfehlerhaft. 75 Die Beseitigungsverfügung ist auch nicht wegen der mit ihr verbundenen Kosten unverhältnismäßig. Denn wer ohne eine erforderliche Genehmigung ein Gebäude errichtet, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen. 76 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 - 4 B 117/96 -, BRS 58 Nr. 90. 77 Beseitigungsverfügungen sind daher nicht deswegen rechtswidrig, weil die mit dem Abbruch verbundenen Kosten sehr hoch sind. 78 Vgl. Böddinghaus-Hahn-Schulte, a.a.O., § 61 Rdnr. 57 m.w.N.. 79 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. 80 Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. 81