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Urteil

7 K 191/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:0704.7K191.08.00
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Tenor

Der Kostenbescheid des Beklagten vom 1. August 2007 über 97,34 EUR in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Kostenbescheid des Beklagten vom 1. August 2007 über 97,34 EUR in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Halter eines Pkw`s VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen N. - LG 00. Der Kläger stellte am 3. Juni 2007 dieses Fahrzeug in einer Feldeinfahrt ab, die über einen Feldweg erreicht werden kann, der von dem T. Weg in J. abzweigt. An dem gleichen Tag entdeckte der Nutzungsberechtigte dieses Feldes, Herr I1. , das Fahrzeug des Klägers in der Feldeinfahrt. Zwei Tage später, am 5. Juni 2007, einem Dienstag, meldete er sich bei dem Beklagten und erklärte, dass er durch das dort abgestellte Fahrzeug an der Einfahrt zum Feld mit landwirtschaftlichem Gerät gehindert sei. Die herbeigerufenen Polizeibeamten forderten, nachdem der Kläger telefonisch nicht erreicht werden konnte, um 12.35 Uhr einen Abschleppwagen an. Das Fahrzeug des Klägers wurde daraufhin zur Einmündung T. Weg umgesetzt. Für die Umsetzungsmaßnahme stellte die Firma H. dem Beklagten Kosten i.H.v. 97,34 EUR in Rechnung. Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte den Kläger mit Kostenbescheid vom 1. August 2007 zur Erstattung der ihm von der Firma H. in Rechnung gestellten B. auf. Ferner setzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom gleichen Tag zusätzlich eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 80,00 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2007 Widerspruch ein und führte unter anderem aus, dass sein Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, sondern auf einer rein privaten landwirtschaftlich genutzten Fläche gestanden habe. Das Fahrzeug sei insbesondere nicht verkehrsbehindernd abgestellt worden. Im Übrigen sei die Polizei für die Beseitigung von rein privaten Besitz- und Eigentumsstörungen nicht zuständig. Hierfür sei für den Grundstückseigentümer ausschließlich der Privatrechtsweg gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte im Wesentlichen aus: Der Kläger habe gegen die in § 12 Abs. 3 Nr. 3 und § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelten Verkehrsvorschriften verstoßen. Danach sei das Parken vor und damit auch in Ein- und Ausfahrten verboten. Außerdem habe der Kläger als Verkehrsteilnehmer gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen, da er es durch den sperrend abgestellten Pkw dem Nutzungsberechtigten unmöglich gemacht habe, die notwendigen Arbeiten auf seinem Feld durchzuführen. Die angeordnete Ersatzvornahme sei rechtmäßig gewesen, so dass die hierdurch angefallenen Kosten von dem Kläger zu erstatten seien. Der Kläger hat am 11. Januar 2008 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 16. Januar 2008 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg den Rechtsstreit getrennt. Soweit sich der Kläger auch gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 80,00 EUR gewendet hat, wurde die Klage unter dem Aktenzeichen 11 K 121/08 fortgeführt und das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Heranziehung zu B. i.H.v. 97,34 EUR. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Ausführungen des Beklagten selbst würden belegen, dass hier nicht das öffentliche Recht mit seinen Zwangsmaßnahmen zu bemühen gewesen sei, sondern allenfalls das Privatrecht. Der Feldweg sei weder als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet noch als solche bezeichnet. Bei der Feldzufahrt handele es sich gar nicht um eine im öffentlichen Straßenbereich befindliche Grundstücksein- bzw. ausfahrt. Im Übrigen hätte der Nutzungsberechtigte auch von einer anderen Stelle ohne großen zusätzlichen Aufwand auf das Feld fahren können, so dass es auch völlig unverhältnismäßig gewesen sei, den Pkw aus reinem Privatinteresse kostenaufwändig umzusetzen. Zudem habe das Fahrzeug bereits zwei Tage dort gestanden, so dass ein Einschreiten der Polizei auf gar keinen Fall geboten gewesen sei. Die Polizisten hätten vor Ort auch erkennen müssen, dass hier allenfalls die etwaige Durchsetzung privater Rechtspositionen in Betracht gekommen wäre und die Voraussetzungen für ein Einschreiten zum Zwecke der öffentlichen Gefahrenabwehr nicht vorgelegen haben. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages führt er im Wesentlichen aus: Aus dem Abschleppbericht sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Klägers vor bzw. in einer Grundstückseinfahrt geparkt worden sei. Die Polizei sei nicht verpflichtet, umfangreiche Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Fahrers anzustellen oder anderen Überlegungen nachzugehen. Das Versetzen des Fahrzeugs im Sichtbereich sei die zweckmäßigste Maßnahme gewesen. Die Polizeibeamten seien vor Ort zu der Überzeugung gelangt, dass es sich hier um eine für jedermann zugängliche Verkehrsfläche gehandelt habe und demzufolge ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen sei. Eine Widmung sei insoweit nicht erforderlich. Im Übrigen habe der Kläger das Verwarnungsgeld akzeptiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 11 K 121/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 1. August 2007 über 97,34 EUR in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage kommt für den hier angefochtenen Kostenbescheid des Beklagten zwar grundsätzlich § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) in Betracht. Danach hat der Ordnungspflichtige der Vollstreckungsbehörde die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, zu erstatten. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Voraussetzungen für die Kostenerhebung nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen nicht erfüllt, da die der Kostenerhebung zugrundeliegende Ersatzvornahme und Abschleppanordnung rechtswidrig war. Nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) kann die Ersatzvornahme als Form des Verwaltungszwanges ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die Polizeibeamten des Beklagten waren im vorliegenden Fall jedoch für die Umsetzung des Fahrzeugs des Klägers im Wege der Ersatzvornahme zum einen nicht zuständig (I.); zum anderen waren auch die materiellen Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme nicht gegeben (II.). I. Im vorliegenden Einzelfall waren die Polizeibeamten für die der Kostenforderung zugrundeliegende Anordnung der Ersatzvornahme nicht zuständig. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW umfasst die Aufgabe der Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Der Einsatz der Polizei zum Schutz privater Rechte ist indes nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 PolG NRW zulässig und zwar nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug des Klägers - zwischen den Beteiligten unstreitig - in einem Bereich abgestellt, der von dem Nutzungsberechtigten mit seinem landwirtschaftlichen Gerät als Zufahrt zu einem Feld genutzt wird. Das Fahrzeug befand sich insoweit aber - unabhängig davon ob es sich bei dem an dem Feld vorbeiführenden Feldweg um einen zumindest tatsächlich-öffentlichen Weg handelte - auf einem privaten Grundstück. Denn das Fahrzeug befand sich nach der Aktenlage nicht auf dem Feldweg, sondern auf dem als Zufahrt genutzten Rand des privaten Feldgrundstücks. Insoweit ist nicht bereits jeder - auch schwer zugängliche - Bereich, den man auf irgendeine Art und Weise mit einem Kraftfahrzeug noch erreichen kann, zugleich auch eine öffentliche Verkehrsfläche. Auf der Grundlage u.a. der von dem Kläger zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Lichtbilder (Bl. 6 der Beiakte Heft 1) handelt es sich hier um einen unbefestigten mit Grünwuchs überzogenen Streifen, auf dem ganz offenkundig kein öffentlicher Verkehr stattfindet. Es ist zum einen von dem Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Nutzungsberechtigte insoweit eine ausdrückliche Freigabe für den allgemeinen Verkehr auf dieser Zuwegung zu seinem Feld erteilt hat. Zum anderen kann auch auf der Grundlage der Nutzungsart und dem Zustand dieser Fläche bei objektiver Bewertung nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzungsberechtigte für die Zuwegung über diesem privatem Grund eine stillschweigende Freigabe für den allgemeinen Verkehr erteilt hat. Es ist nicht einmal ersichtlich, inwieweit überhaupt ein allgemeines Interesse für Dritte bestehen soll, mit ihrem Fahrzeug über das Privatgrundstück auf die landwirtschaftliche Nutzfläche zu fahren. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Nutzungsberechtigten gewesen, im Falle einer Behinderung durch das Fahrzeug des Klägers entsprechende zivilrechtliche Beseitigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 1004 Abs. 1, 859 Abs. 3 BGB - ggfs. mit Hilfe eines von ihm selbst zu beauftragenden Abschleppunternehmen - durchzusetzen. Dass hier die Durchsetzung dieser Beseitigungsansprüche ohne entsprechende polizeiliche Hilfe vereitelt oder wesentlich erschwert worden wäre, ist seitens des Beklagten weder substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass der Nutzungsberechtigte im vorliegenden Fall von Sonntag (3. Juni 2007) bis Dienstag (5. Juni 2007) zugewartet hat, bevor er sich überhaupt an die Polizei gewandt hat. Bis dahin hätte er in jedem Fall auch ohne Weiteres Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935 ff. ZPO vor den ordentlichen Gerichten erwirken können. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass das Abschleppunternehmen genauso schnell den Abschleppauftrag erfüllt hätte, wenn es den entsprechenden Auftrag von dem Nutzungsberechtigten erhalten hätte, der diese Auslagen dann von dem Kläger nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 677, 683 BGB hätte erstattet verlangen können. Ein Tätigwerden der Polizeibeamten war hier vor Ort - und dies war für die Beamten mit Blick auf die Örtlichkeit und den zeitlichen Geschehensablauf - auch ohne Weiteres erkennbar, nicht zum Schutz der privaten Rechte des Nutzungsberechtigten des Feldgrundstücks veranlasst. 2. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten annehmen wollte, dass das Fahrzeug des Klägers im öffentlichen Verkehrsraum gestanden hätte, so dass die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung Anwendung gefunden hätten, waren die Polizeibeamten auch deshalb unzuständig, weil für die Überwachung des ruhenden Verkehrs die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeiorganisationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (POG NRW) sind die Kreispolizeibehörden - wie hier der Beklagte - zwar grundsätzlich für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig. Im Hinblick auf den ruhenden Verkehr trifft § 48 Abs. 3 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) jedoch eine besondere Regelung über die Zuständigkeit. Danach sind die örtlichen Ordnungsbehörden unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. Der Begriff "unbeschadet" bedeutet insoweit nur, dass im Übrigen, die Zuständigkeit der Polizei für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs sowie für die Fälle der Eilzuständigkeit hiervon nicht berührt wird. Eine Zuständigkeit der Polizei wäre insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW nur dann eröffnet gewesen, wenn ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Abschleppanordnung ausweislich des Abschleppberichts an einem Dienstag um 12.35 Uhr getroffen worden ist. Seitens des Beklagten ist insoweit weder ein sachlicher Grund vorgetragen worden noch ist sonst ersichtlich, weshalb die an sich zuständige örtliche Ordnungsbehörde - hier der Bürgermeister der Stadt J. - zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar gewesen sein soll oder nicht rechtzeitig entsprechende Ordnungsmaßnahmen hätte ergreifen können. Dies gilt im vorliegenden Einzelfall um so mehr, da das Fahrzeug des Klägers bereits - in Kenntnis des Nutzungsberechtigten an dem Feld - seit Sonntag dort stand und die Abschleppmaßnahme erst am Dienstag erfolgte. Diese Eilkompetenz der Polizei gilt nur für eilige, unaufschiebbare Verfahrenskonstellationen, aber nicht für eilig gemachte Fälle, maßgeblich in der Form, dass ein Betroffener tagelang eine Eigentumsbeeinträchtigung duldet und dann die Polizei um Eilregelungen ersucht. Den Polizeibeamten vor Ort hätte sich anhand der Umstände vor Ort und des zeitlichen Ablaufs geradezu aufdrängen müssen, dass hier eine Eilentscheidung anstelle der für den ruhenden Verkehr nach § 48 Abs. 3 Satz 1 OBG an sich zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde nicht in Betracht kommen konnte. Die Abschleppanordnung der Polizeibeamten und der hier streitbefangene Kostenbescheid ist wegen der Verletzung der sachlichen Zuständigkeitsregelungen zwar nicht nichtig i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 VwVfG.NRW, vgl. hierzu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, 2000, § 44 Rdnr. 16 m.w.N., § 46 Rdnr. 23, gleichwohl aber rechtswidrig und der Kostenbescheid bedarf der Aufhebung, da er ansonsten zu Lasten des Klägers gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG.NRW wirksam bliebe. Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Polizeibeamten ist auch nicht nach § 46 VwVfG.NRW unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung der Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies gilt aber nur für gebundene Entscheidungen, nicht jedoch für Ermessensentscheidungen, da im Regelfall nicht auszuschließen ist, dass die zuständige Behörde zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rdnr. 30, 33 m.w.N. Bei einer Abschleppanordnung im Wege der Ersatzvornahme handelt es sich jedoch nach § 59 Abs. 1 VwVG NRW ebenso wie nach § 52 Abs. 1 PolG NRW um eine Ermessenentscheidung. Im vorliegenden Fall kann aber gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die Ordnungsbehörde mit Blick auf die konkrete Örtlichkeit - insbesondere auch die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück, auf dem das Fahrzeug geparkt wurde - sowie den zeitlichen Geschehensablauf eine andere Entscheidung getroffen hätte. II. Darüber hinaus war die dem Kostenbescheid zugrundeliegende Abschleppanordnung der Polizeibeamten auch deshalb rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme gar nicht vorlagen. Der Beklagte hat die den Kostenbescheid zugrundeliegende Ersatzvornahme in dem angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid darauf gestützt, dass durch das geparkte Fahrzeug des Klägers ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit in Form einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12 Abs. 3 Nr. 3, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO bestanden habe. Indes lagen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO überhaupt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist das Parken unter anderem "vor Grundstücksein- und -ausfahrten" unzulässig. Es ist schon fraglich, ob die vorliegende Feldeinfahrt mit Blick auf ihren Zustand und den gesamten baulichen Umständen (ungepflastert, mit durchgehenden Grünzeug und Gestrüpp durchsetzt) in diesem Sinne überhaupt schon für Dritte als Grundstückseinfahrt erkennbar war, vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 4. März 1971 - 4 StR 535/70 -, NJW 1971, 851; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, 2007, § 12 StVO Rdnr. 47, in jedem Fall betrifft § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO grundsätzlich nur das Parken "vor" oder "gegenüber" von Grundstücksausfahrten, wenn das Fahrzeug auf der Fahrbahn steht. Diese Vorschrift findet auf das Parken auf Privatflächen, die - wie hier - als Zuwegung zum Grundstück dienen, keine Anwendung. Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 1974 - 2 WS [B] 188/74 OWI -, DAR 1975, 27; VG Saarlouis, Urteil vom 12. August 1999 - 6 K 44/98 -, in: juris. Eine entsprechende Anwendung dieser bußgeldbewehrten Verkehrsvorschrift auch auf private Grundstückszufahrten selbst, scheidet mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 OWiG und dem hieraus abzuleitenden Analogieverbot zu Lasten des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenrecht aus. Vgl. allgemein hierzu auch: OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2006 - 3 Ss OWi 1050/06 -, NZV 2007, 49; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 3. November 2003 - 1 Ss (OWi) 218Z/03 -, NJW 2004, 961. Soweit der Beklagte erstmals im Widerspruchsbescheid - zu dessen Erlass er durch Aufhebung des § 6 POG NRW durch Änderungsgesetz vom 29. März 2007 (GVBl. NRW, 140) - nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO selbst berufen war, die Abschleppanordnung auch auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO gestützt hat, greift dies nicht durch. Denn das Fahrzeug des Klägers war auf einem Privatgrundstück und nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche - insbesondere auch nicht dem Feldweg - abgestellt, so dass diese Verkehrsvorschrift hier ebenfalls keine Anwendung fand. Dass der Kläger eine Verwarnungsgeld i.H.v. 30,00 EUR entrichtet hat, steht dem nicht entgegen und ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der hier streitigen Kostenanforderung unerheblich. Es ist Sache des Klägers, wenn er die rechtswidrige Erhebung eines Verwarnungsgeldes gegen sich rechtskräftig werden lässt. Dies führt jedenfalls nicht dazu, dass eine rechtswidrige Abschleppanordnung rechtmäßig wird. Auf das Vorliegen von Strafvorschriften (insbesondere § 240 StGB) hat der Beklagte seine Abschleppanordnung und den Kostenbescheid nicht gestützt. Auf der Grundlage der zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorgänge und dem Vortrag des Beklagten, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten angesichts der nach den konkreten Verhältnissen überschaubaren Sachlage vor Ort von einem entsprechend erforderlichen Vorsatz (§ 15 StGB) und dem Verdacht eines verwerflichen Handelns (§ 240 Abs. 2 StGB) des Fahrzeugführers ausgehen durften. Da die der Kostenanforderung zugrundeliegende Ersatzvornahme und Abschleppanordnung aus den o.a. Gründen rechtswidrig ist, war der Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.