Urteil
11 K 2942/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0228.11K2942.12.00
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Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. September 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17,85 € zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. September 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17,85 € zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 11. Juni 2012 erhielten die Polizeibeamten POK’in L. , PK T. und KA I. gegen 7.00 Uhr den Einsatz, dass sich an der E.-------straße in C. eine Verkehrsbehinderung befinde. In dem Vermerk des KA I. vom gleichen Tage heißt es hierzu: „Das o.g. Fahrzeug parkte im absoluten Halteverbot. Diese Beschilderung wurde aufgrund einer Baustelle bereits am 06.06.2012 dort aufgestellt. In Absprache mit dem Bauleiter vor Ort ... wurde festgelegt, dass diese erneut die Polizei benachrichtigt, wenn das Fahrzeug bis 11.00 Uhr nicht entfernt wurde. Gegen 11.00 Uhr meldete sich der Bauleiter erneut. Das Fahrzeug befand sich immer noch geparkt an der o.g. Örtlichkeit. Daraufhin wurde die Firma C mit der Umsetzung beauftragt. Der Pkw wurde an der I1.------straße 7 wieder abgestellt.“ Am 18. Juni 2012 zahlte der Kläger ein Verwarngeld in Höhe von 25,00 €. Für seine Tätigkeit stellte der Abschleppunternehmer dem Beklagten mit Schreiben vom 04. Juli 2012 17,85 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot geparkt gewesen sei. Hierdurch sei eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben gewesen. Ermittlungen nach dem Fahrzeughalter bzw. nach Personen, die evtl. Zugriff auf die Fahrzeugschlüssel gehabt hätten, seien ergebnislos geblieben, sodass die Firma C mit der Umsetzung des Autos beauftragt worden sei. Durch diese Maßnahme seien Kosten in Höhe von 17,85 € entstanden. Er beabsichtigte den Erlass eines Leistungsbescheides. Ferner sei für das polizeiliche Einschreiten in der Regel eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Die Höhe der Gebühr werde in Abhängigkeit von dem Verwaltungsaufwand nach Abschluss des Anhörungsverfahrens festgesetzt. Der Beklagte räumte dem Kläger die Möglichkeit ein, sich bis zum 15. August 2012 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Unter dem 11. August 2012 führte der Kläger aus, das Fahrzeug werde immer an der gleichen Stelle geparkt. Das Einrichten einer Baustelle dürfe ihm nicht angelastet werden. Eine Halterfeststellung wäre der Polizei durchaus möglich gewesen, da im Frontscheibenbereich sein Schwerbehindertenausweis gelegen habe. Darüber hinaus sei nicht er der Fahrer des Wagens gewesen, sondern eine Frau N. C1. , die ihm aufgrund seiner Behinderung helfe. Hierauf entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2012, nach Auskunft der am Einsatz Beteiligten Beamten, habe eine Telefonnummer nicht ermittelt werden können. Abgesehen davon hätte man den Kläger unter seiner Wohnadresse sowieso nicht erreichen können, da diese in I2. -T1. und nicht in C. sei. Ein Behindertenausweis berechtige nicht dazu, im absoluten Halteverbot zu parken. Es werde daher weiterhin die Zahlung von 17,85 € gefordert. Am 06. September 2012 zahlte der Kläger den Betrag in Höhe von 17,85 € an den Beklagten. Mit Bescheid vom 17. September 2012 zog der Beklagte den Kläger zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 68,00 € heran. Seine Entscheidung begründete er damit, gemäß § 46 Abs. 3 Polizeigesetz NRW (PolG NRW) und § 77 Abs. 1 (VwVG NRW ) i.V.m. § 15 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) seien Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung richte sich nach den Personal- und Sachkosten für den durchschnittlichen Aufwand der polizeilichen Maßnahme im Zusammenhang mit der Fahrzeugsicherstellung. Am 04. Oktober 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, er wende sich nicht nur gegen den Gebührenbescheid, sondern auch gegen die Sicherstellung. Durch die Angelegenheit seien ihm Kosten entstanden, die er – wenn möglich – auch geltend machen wolle. Er habe der Polizei bereits mitgeteilt, dass er lediglich der Halter, jedoch nicht der Fahrer des umgesetzten Fahrzeugs gewesen sei. Die Polizei solle sich deshalb auch an den Fahrer halten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. September 2012 wird aufgehoben, 2. der Beklagte wird verurteilt, an ihn die verauslagten Abschleppkosten in Höhe von 17,85 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die von den Beamten vor Ort getroffene Entscheidung sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtmäßig gewesen. Das Fahrzeug des Klägers sei im absoluten Halteverbot abgestellt worden, wodurch die Durchführung notwendiger Bauarbeiten verhindert worden sei. Eine Halterfeststellung sei durchgeführt worden, ein Telefonanschluss des Klägers habe jedoch nicht ermittelt werden können. Der Kläger habe mit der Zahlung der Kosten der Ersatzvornahme sowie des Verwarngeldes die Berechtigung der polizeilichen Maßnahme dem Grunde nach anerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf wirksam verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Soweit sich der Kläger gegen den Gebührenbescheid vom 17. September 2012 wendet, ist die statthafte Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Gebührenbescheides ist § 46 Abs. 3 PolG NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW sowie § 15 Abs. 1 Ziff. 7 VO VwVG NRW. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW können für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung Verwaltungsgebühren vorgesehen werden. Nach § 15 Abs. 1 Ziff. 7 VO VwVG NRW betragen diese beim Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges 25,00 bis 150,00 €. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen nicht erfüllt, da die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Abschleppmaßnahme rechtswidrig war. Die Polizeibeamten des Beklagten waren vorliegend für die Umsetzung des Fahrzeugs des Klägers im Wege der Ersatzvornahme nicht zuständig. Grundsätzlich sind sowohl die Polizei als auch die allgemeine Ordnungsbehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständig (vgl. für die Polizei § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW und für die Ordnungsbehörde § 1 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW)). Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Polizei- und Ordnungsbehörde ergibt sich hier aus § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW. Danach hat die Polizei sofern, außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden zur Gefahrenabwehr zuständig sind, in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Gefahrenabwehr – vorliegend im Rahmen der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs – obliegt primär den dafür zuständigen Behörden der allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsverwaltung. Eine Zuständigkeit der Polizei besteht demgegenüber nur subsidiär: Die Polizei darf nur zur Abwehr solcher Gefahren einschreiten, die von der eigentlich zuständigen anderen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt werden können. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2003 – 1 S 2025/01 –, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 04. Juli 2008 – 7 K 191/08 –, juris; VG Köln, Urteil vom 05. Juli 2010 – 20 K 1853/09 –, juris. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW sind die örtlichen Ordnungsbehörden unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. Vorliegend war das Fahrzeug des Klägers im absoluten Halteverbot geparkt worden, sodass es dem ruhenden Straßenverkehr zuzuordnen war. Die Eilzuständigkeit der Polizei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW war nicht eröffnet. Zwar kommt den vor Ort befindlichen Polizeibeamten grundsätzlich eine Einschätzungsbefugnis zu, ob ein Einsatz der an sich zuständigen Stelle rechtzeitig möglich ist oder nicht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 05. Juli 2010 – 20 K 1853/09 –, a.a.O. Vorliegend sind jedoch seitens des Beklagten keine Umstände benannt oder dokumentiert worden, aus denen sich ergibt, dass der Ordnungsdienst des Ordnungsamtes nicht oder nicht rechtzeitig eingeschritten wäre. Es ergeben sich auch aus dem Verwaltungsvorgang keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Dringlichkeit der Abschleppmaßnahme vorgelegen hätte bzw. die Situation keinen weiteren Aufschub geduldet hätte. Die Anordnung des Umsetzens des klägerischen Fahrzeugs ist am 11. Juni 2012, einem Montag, um 11.33 Uhr getroffen worden. Die Polizeibeamten waren bereits gegen 7.00 Uhr seitens des Baustellenleiters informiert worden. Nachdem der Kläger nicht ausfindig gemacht werden konnte, sind die Polizeibeamten nach Absprache mit dem Baustellenleiter erneut um 11.00 Uhr zu dem Einsatzort gerufen worden und haben sodann die Abschleppanordnung getroffen. Ein Benachrichtigen und Einschreiten der Ordnungsbehörde wäre indes möglich gewesen. Ein sofortiges Handeln der Polizei war nicht geboten, da der Kläger durch das Parken im absoluten Halteverbot nicht etwa den fließenden Verkehr behindert hat, sondern im Rahmen der durchzuführenden Bauarbeiten an die Stelle des Fahrzeugs ein Bauwagen gesetzt werden sollte. Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Polizeibeamten ist auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn bei einer Abschleppanordnung im Wege der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, welche die Anwendbarkeit von § 46 VwVfG NRW ausschließt. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 04. Juli 2008 – 7 K 191/08 – , a.a.O. Der Umstand, dass der Kläger vorliegend u.a. ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25,00 € entrichtet hat, ist entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich. Dass der Halter die rechtswidrige Erhebung eines Verwarnungsgeldes gegen sich rechtskräftig werden lässt, führt nicht zu der Annahme, dass eine rechtswidrige Abschleppanordnung rechtmäßig wird. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 04. Juli 2008 – 7 K 191/08 –, a.a.O. 2. Soweit der Kläger die Rückzahlung des von ihm für die Umsetzung geleisteten Betrages von 17,85 € begehrt, ist die statthafte Leistungsklage zulässig und begründet. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt vorliegend die spezialgesetzliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG N RW) in Betracht. Vgl. zur Ermächtigungsgrundlage VG Aachen, Urteil vom 23. Februar 2011 – 6 K 1/10 –, juris. Nach § 21 Abs. 1 GebG NRW sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die durch den Kläger veranlasste Zahlung der Abschleppkosten an den Beklagten ist zu Unrecht erfolgt. Wie bereits oben dargetan, ist im vorliegenden Fall die Ersatzvornahme aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Polizei rechtswidrig gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.