Urteil
5 K 2430/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0814.5K2430.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des als Hofstelle genutzten Grundstücks L. Weg in T. nebst der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen. 3 Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 zog ihn der Beklagte zu einem Anschlussbeitrag von 9.751,59 EUR heran. Vor der Unterschriftszeile wies der Beklagte auf die gesondert anliegende Rechtsbehelfsbelehrung hin, der zufolge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen den Bescheid Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Vorstand der Kommunale Betriebe T. AöR, B. Weg in T. erhoben werden konnte. Dieser Bescheid wurde als einfaches Schreiben an den Kläger am 3. Mai 2007 versandt. 4 Mit Schreiben vom 28. August 2007, welches per Telefax am selben Tage beim Beklagten einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid. Hierzu machte er unter anderem geltend, die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie nicht von der Unterschriftszeile gedeckt und die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bei dem Vorstand des Betriebes irreführend bzw. unzutreffend sei. Der Vorstand sei keine Behörde. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und machte im Wesentlichen geltend: Die Rechtsbehelfsbelehrung sei zutreffend. Zwar sei diese auf einem gesonderten Blatt abgedruckt, aber mit dem eigentlichen Bescheid fest verbunden gewesen. Außerdem sei vor der Unterschrift auf die Anlage verwiesen worden. Der Vorstand der Kommunale Betriebe T. AöR sei eine Behörde; er sei Organ der Anstalt und nach außen zu eigenständigem Handeln befugt. Dementsprechend sei in dem Bescheid der Sitz des Vorstands anzugeben gewesen. 6 Am 9. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht außerdem geltend, zwar vertrete der Vorstand die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich, er trete aber nicht in eigenem Namen auf, sondern handele in fremdem Namen, nämlich für die Anstalt. Dem gemäß habe auch die Satzung der Stadt T. die Aufgaben auf die Anstalt und nicht auf den Vorstand übertragen. § 114a der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO) treffe - vergleichbar mit dem Aktienrecht - nur eine Innenkompetenzregelung. Darüber hinaus sei das Dienstverhältnis des Vorstands rein privatrechtlich geprägt, so dass er auch deswegen nicht als Behörde fungieren könne. 7 Zugleich hat der Kläger Klage gegen einen Bescheid des Beklagten über die Festsetzung von Zwangsgeld aufgrund des unterlassenen Anschlusses seines Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation erhoben. Mit Beschluss vom 26. Mai 2008 hat das Gericht das Verfahren insoweit abgetrennt und dieses an die zuständige 14. Kammer abgegeben. 8 Der Kläger beantragt hinsichtlich der Beitragsheranziehung, 9 den Bescheid des Vorstand der Kommunale Betriebe T. AöR vom 3. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2007 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung macht er unter anderem geltend: Der Anschlussbeitragsbescheid werde dem Schriftlichkeitserfordernis des § 119 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) gerecht. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung vor der Unterschrift unter dem Bescheid erscheine. Im Übrigen sei in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich auf die in der Anlage beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen und diese mit dem Bescheid fest verbunden worden. Darüber hinaus sei der Vorstand der Kommunale Betriebe T. AöR Behörde im Sinne des Verwaltungsprozessrechts. 13 Mit Erklärungen vom 10. April 2008 und 20. Mai 2008 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2008 hat das Gericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat unter dem 14. Juli 2008 hiergegen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 14 K 1829/08 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Kammer entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter. 17 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist unzulässig. Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist bestandskräftig geworden. Der Kläger hat nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben; es fehlt daher an der ordnungsgemäßen Durchführung des nach den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens. 18 Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Diese Monatsfrist hat der Kläger nicht eingehalten. Der Bescheid vom 3. Mai 2007 ist am selben Tage an ihn abgesandt worden, so dass er gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt; Fristende war hiernach Mittwoch, der 6. Juni 2007. Die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO war daher lange vor Eingang des Widerspruchsschreibens beim Beklagten im August 2007 abgelaufen. 19 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides sei unrichtig erteilt worden, so dass gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Eröffnung des Bescheids zulässig ist. 20 Hinsichtlich des Inhalts der Rechtsbehelfsbelehrung bestimmen die §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO, dass der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren ist. Diesen Vorgaben genügt die Rechtsbehelfsbelehrung. Hierauf hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid und in seiner Klageerwiderung zutreffend hingewiesen; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO darauf Bezug. 21 Ergänzend ist anzumerken, dass der Einwand des Klägers, die Rechtsbehelfsbelehrung sei schon deshalb als nicht erteilt anzusehen, weil sie von der Unterschrift des Sachbearbeiters nicht abgedeckt" sei, fehl geht. Der Beklagte hat insoweit unwidersprochen dargelegt, die Rechtsbehelfsbelehrung sei mit einer Heftklammer mit dem eigentlichen Bescheid verbunden gewesen. Auf die Rechtsbehelfsbelehrung als Bestandteil des Bescheides ist ferner auf der vom Sachbearbeiter unterzeichneten Seite 1 des Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Außerdem blendet der Kläger bei seiner Argumentation aus, dass das Blatt des Bescheides mit der Rechtsbehelfsbelehrung in der Fußzeile den Aufdruck: Seite 2 von 2 der Anlage zum Beitragsbescheid Nummer 32006083 vom 03.05.2007" trägt. Damit ergibt sich aus dem Blickwinkel des Empfängerhorizonts für jeden vernünftigen Betrachter objektiv der Regelungsgehalt des Bescheides mit Bezug auf die Rechtsbehelfsbelehrung. 22 Der Kläger vermag auch nicht mit seiner Auffassung durchzudringen, der Vorstand der Kommunale Betriebe T. AöR sei nicht Verwaltungsbehörde im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, so dass von daher die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei. 23 Auszugehen ist vom allgemeinen Behördenbegriff einer in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordneten, organisatorischen Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet, dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. 24 Vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Urteil vom 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1959, 690; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 C 16.88 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 2980; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Februar 2008 - 8 B 10001/08 -. 25 Diese Voraussetzungen erfüllt der Vorstand der AöR. Gemäß § 114a Abs. 6 GO wird die Anstalt des öffentlichen Rechts von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Mit Blick auf diese Konzeption des Gesetzes ist der Vorstand schon deshalb Behörde im Rechtssinne, weil er eigene Leitungsverantwortung hat und die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich vertritt, so dass seine Selbständigkeit und die Möglichkeit, mit eigener Autorität für staatliche Zwecke - etwa durch die Heranziehung zu kommunalabgabenrechtlichen Beiträgen - tätig zu werden, auf der Hand liegt. 26 Vgl. im Übrigen: Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 23. August 2007 - 9 K 3062/06 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni 2006 - 13 K 3017/04 -. 27 Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände - insbesondere der Vorstand der AöR handele nicht unter eigenem, sondern in fremdem Namen - stellen die Behördeneigenschaft nicht in Frage und finden im Übrigen weder eine Stütze in § 114a Abs. 6 GO noch in der o.g. Definition des allgemeinen Behördenbegriffs. Auch die vom Kläger benannte Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Mai 1985 - 3 A 135/85 - (Kommunale Steuerzeitschrift - KStZ - 1986, 178), führt zu keiner anderen Einschätzung. Im Gegenteil ist gerade die vom Kläger aufgestellte Rechtsmeinung, dem Vorstand fehle die Behördeneigenschaft, weil er nicht in eigenem Namen handele, nach dieser obergerichtlichen Entscheidung unrichtig. Denn das Oberverwaltungsgericht hatte sich in dem Beschluss mit der Frage zu befassen, ob eine Gemeindekasse, der das Gesetz keine selbstständigen Befugnisse zuweist, Behörde ist. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass es einer Gemeindekasse namentlich deshalb an der Behördeneigenschaft fehle, weil diese nicht eigenständig für die Stadt handele. Dagegen ist in § 114a GO dem Vorstand der AöR eine Vielzahl von Befugnissen verliehen, einschließlich der eigenständigen Handlungsvollmacht unter eigenem Namen. Diese Bestimmung in Abs. 6 korrespondiert im Übrigen - was der Kläger übersieht - mit dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 1 GO, der die Vertretungsbefugnis für die Gemeinde dem Bürgermeister (der unstreitig Behörde ist) zuweist. Vernünftige Gründe, warum ausgerechnet § 114a Abs. 6 GO gänzlich anders zu verstehen sein sollte, hat der Kläger nicht aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Kläger eingehend angestellten Vergleiche mit dem Recht der Aktiengesellschaft führen nicht weiter, schon weil das Aktienrecht Behörden im öffentlichen Rechtssinne grundsätzlich nicht kennt. 28 Nicht tragfähig ist ferner die Überlegung des Klägers, die Rechtsbehelfsbelehrung sei irreführend, weil der Eindruck erweckt werde, der niederschriftliche Widerspruch könne nur bei den Vorstandsmitgliedern persönlich erhoben werden. Bei objektiver Betrachtung unter dem Blickwinkel des Empfängerhorizonts erweist sich dieser Einwand als konstruiert. Jedem verständigen Betrachter erschließt sich ohne weitere rechtliche Erwägungen, dass es sich bei dem Vorstand um eine organisatorische Einheit von Personen handelt, die in ihrer Funktion als Amtsträger einen Verwaltungsaufbau vorhalten, der organisatorisch die niederschriftliche Widerspruchserhebung sicherstellt, ohne dass es des Rückgriffs auf die Vorstände als Personen bedarf. Dies deckt sich mit den herkömmlichen Prinzipien des allgemein geläufigen Behördenaufbaus. Überdies wäre - träfe die Überlegung des Klägers zu - die an das Behördenleiterprinzip anknüpfende Bezeichnung monokratischer Behörden, 29 vgl. hierzu etwa: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 5. Juli 1990 - 6 UE 2275/89 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1991, 246, 30 gänzlich untauglich zur Ingangsetzung von Fristen. Denn es liegt auf der Hand, dass niemand bei dem Oberbürgermeister einer Großstadt oder dem Regierungspräsidenten einer Bezirksregierung persönlich Widerspruch zur Niederschrift erheben wird, selbst wenn dessen Person als Behördenbezeichnung in der Rechtsbehelfsbelehrung benannt ist. 31 Vgl. hierzu im Übrigen Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 58 Rdz. 54; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: September 2007, § 58 Rdz. 26; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 5. August 1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476 sowie zur vergleichbaren Fragestellung im Rahmen des § 31 des Sozialgesetzbuches (SGB) 4. Buch (IV): OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland (NordÖR) 2000, 304. 32 Hiernach spricht auch nichts dafür, dass die Bezeichnung einer Mehrheit von Personen - des bei Erlass des Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt T. über die Anstalt des öffentlichen Rechts vom 29. Dezember 2006 dreiköpfigen Vorstands - irreführend im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung sein könnte. 33 Die Rechtsbehelfsbelehrung war nach alledem so genau gefasst, dass der Kläger die zur Entgegennahme der Widerspruchsniederschrift zuständige Stelle unter der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Adresse der Behörde B. Weg in T. aufsuchen konnte. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. 36 Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung erübrigt sich, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 und 3 VwGO nicht vorliegen. 37