Urteil
6 UE 2275/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0705.6UE2275.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Obwohl die Klägerin die von ihr zusammen mit Verfahrensfehlern vorgetragenen Bewertungsfehler im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 zweite Alternative VwGO) hätte geltend machen können, besteht für den in erster und zweiter Instanz gestellten Anfechtungsantrag (§ 42 Abs. 1 erste Alternative VwGO) ein Rechtsschutzbedürfnis, denn bei dem Bescheid vom 25. November 1987 handelt es sich um einen die Klägerin beschwerenden Verwaltungsakt, der ihr eine etwaige zukünftige Prüfungsmöglichkeit nimmt. Auch stellt es ein vernünftiges Rechtsschutzziel dar, den Makel der nicht bestandenen Prüfung durch das Gericht beseitigen zu lassen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 25. November 1987 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Examenshausarbeit ist der Klägerin verfahrensfehlerhaft gestellt worden, denn nur der Präsident des Justizprüfungsamtes als Amtsträger oder im Falle seiner Verhinderung sein allgemeiner Vertreter durfte die Hausarbeit auswählen. Der damalige Richter am Oberlandesgericht und heutige Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht S. war nicht befugt, die Auswahlentscheidung zu treffen. Es ist nicht auszuschließen, daß von dem Präsidenten eine andere Hausarbeit ausgewählt worden wäre, die die Klägerin mit Erfolg bearbeitet hätte. Rechtsgrundlage für die Auswahl bzw. Zuteilung der Hausarbeit sind die §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz --JAG--) vom 12. März 1974 (GVBl. I S. 157) in der insofern gegenüber dem JAG 1982 nicht geänderten Fassung vom 2. November 1985 (GVBl. I S. 211). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 JAG führt der Präsident die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamts, wählt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus, stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus und trifft alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens außerhalb der mündlichen Prüfung, soweit das JAG oder eine Rechtsverordnung zu seiner Ausführung nichts anderes bestimmt. Die Vertretung des Präsidenten insoweit regelt der Minister der Justiz (§ 5 Abs. 1 Satz 2 JAG). Nach § 12 Abs. 2 JAG, der die erste juristische Staatsprüfung betrifft, werden die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten dem Justizprüfungsamt in der Regel von den der Prüfungsabteilung I angehörenden Professoren zur Verfügung gestellt und vom Präsidenten des Justizprüfungsamtes ausgewählt. Mit "Auswahl" im Sinne der genannten Vorschriften ist die Prüfung der generellen Geeignetheit einschließlich der Zuteilung an den einzelnen Prüfling gemeint. Daß § 12 Abs. 2 JAG nicht nur die Prüfung der generellen Geeignetheit betrifft, folgt aus der systematischen Stellung der Vorschrift. Die vorhergehende Regelung des § 11 betrifft die Zulassung zur Prüfung und die Anrechnung von Studien bzw. von Verwaltungstätigkeiten, während die Regelungen des § 12 Abs. 3 und 4 weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nennen. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß es in § 12 Abs. 2 JAG auch um den Teil eines jeden Prüfungsverfahrens und damit um die Zuteilung der Arbeiten an die einzelnen Prüflinge und nicht nur um die generelle Einstellung der Prüfungsaufgabe in eine bei dem Justizprüfungsamt geführte Sammlung geht. Schließlich sind keine Gründe dafür ersichtlich, daß § 12 Abs. 2 JAG unter "Auswahl" der Prüfungsaufgaben etwas anderes versteht als § 5 Abs. 1 Satz 1 JAG. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben ist von dem Präsidenten des Justizprüfungsamtes oder seinem allgemeinen Vertreter vorzunehmen. Er kann die Erfüllung dieser Aufgabe nicht auf andere Bedienstete des Justizprüfungsamtes übertragen. Dies folgt -- abgesehen davon, daß der Wortlaut der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 2 JAG eher dafür spricht -- aus einer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschriften sowie der Systematik des Gesetzes vorgenommenen Auslegung, insbesondere aus dem Charakter der Aufgabenauswahl als Prüfungstätigkeit sowie der der Chancengleichheit der Prüflinge dienenden Konzentration dieser Tätigkeit bei dem Präsidenten als Leiter des Justizprüfungsamtes. Zunächst ergibt sich aus der Systematik des Juristenausbildungsgesetzes, daß der Gesetzgeber zwischen den Aufgaben des Justizprüfungsamtes als Behörde und den personalen Aufgaben des Präsidenten des Justizprüfungsamtes als Behördenleiter unterscheidet. Nach § 2 Abs. 1 bis 3 JAG ist für die juristischen Staatsprüfungen das Justizprüfungsamt zuständig, das bei dem Minister der Justiz errichtet wird. Es ist in zwei Prüfungsabteilungen -- je eine Abteilung betreffend die erste und die zweite juristische Staatsprüfung -- gegliedert; in jeder Prüfungsabteilung werden Prüfungsausschüsse gebildet, die die juristischen Staatsprüfungen abnehmen. In § 3 JAG sind Regelungen über die Bestellung der Mitglieder des Justizprüfungsamtes getroffen, während § 4 JAG die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse regelt. In den §§ 1 bis 4 JAG werden somit im wesentlichen die Organisation und die Aufgaben der Behörde Justizprüfungsamt behandelt. § 5 JAG regelt demgegenüber ausschließlich Aufgaben des Präsidenten als Behördenleiter. Die Differenzierung in Zuständigkeitsbereiche des Justizprüfungsamtes und des Präsidenten des Justizprüfungsamtes wird auch in § 12 Abs. 2 JAG deutlich, wonach die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten dem Justizprüfungsamt in der Regel von der Prüfungsabteilung I angehörenden Professoren zur Verfügung gestellt und vom Präsidenten des Justizprüfungsamts ausgewählt werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 JAG läßt keinen Zweifel daran, daß der Präsident für die Erfüllung der in dieser Vorschrift genannten Aufgaben persönlich verantwortlich ist. Dies wird auch bestätigt durch § 5 Abs. 1 Satz 2 JAG, wonach die Vertretung des Präsidenten insoweit vom Minister der Justiz geregelt wird. Mit dem Wort "insoweit" macht der Gesetzgeber hinreichend klar, daß der Präsident des Justizprüfungsamtes seine umfassende Funktion als Behördenleiter nicht auf einen anderen Bediensteten des Justizprüfungsamtes übertragen darf, sondern daß diese Übertragungskompetenz allein dem Minister der Justiz zusteht. Weiterhin ergibt sich daraus, daß es sich bei allen in § 5 Abs. 1 Satz 1 JAG genannten Aufgaben um Aufgaben des Präsidenten handelt, daß der Präsident demnach insofern nicht als Behörde angesprochen ist, denn eine Behörde kann keinen Stellvertreter haben. Dies bedeutet jedoch nicht, daß es dem Präsidenten des Justizprüfungsamtes in jedem Fall verwehrt wäre, die Erfüllung einzelner Aufgaben oder Aufgabenkomplexe auf andere Bedienstete des Justizprüfungsamtes zu übertragen. Aus dem oben Gesagten folgt zunächst lediglich, daß der Präsident die Funktion als Behördenleiter nicht aus der Hand geben darf. Ob und gegebenenfalls welche der in § 5 Abs. 1 Satz 1 JAG genannten Aufgaben durch organisationsrechtliches Mandat auf andere Bedienstete des Justizprüfungsamtes übertragen werden können, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Die Frage ist dahin zu beantworten, daß die Übertragung einzelner Aufgaben oder Aufgabenkomplexe, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidenten des Justizprüfungsamtes fallen, nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Übertragung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Art der Aufgabe nicht entgegensteht. Zunächst ist zur terminologischen Klarstellung darauf hinzuweisen, daß es insoweit nicht um eine Delegation, sondern um ein Mandat im verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinne geht. Während bei der Delegation ein Organträger oder ein Organ die ihm zugeordnete Zuständigkeit auf einen anderen Organträger oder ein anderes Organ überträgt, der oder das nunmehr die ihm übertragene Zuständigkeit im eigenen Namen wahrnimmt, wird im Falle des Mandats der Beauftragte nicht im eigenen, sondern im Namen des beauftragenden Organs tätig, ohne daß die bisherige Zuständigkeitsverteilung berührt wird (Hess. VGH, Urteil vom 25. April 1952 -- OS II 7/51 -- ESVGH 1, 139 ff., 141; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1982, § 12, Rdnr. 30; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., 1976, § 72 IV. b 5., S. 26; Triepel, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, 1942, S. 26 und 141; Rasch, Die staatliche Verwaltungsorganisation, 1967, S. 177; derselbe, DVBl 1983, 617 f.; Schwabe, DVBl 1974, 69 f.; Schenke, Delegation und Mandat im Öffentlichen Recht, VerwArch Bd. 68, 1977 S. 118 ff., 148). Der Präsident des Justizprüfungsamtes soll durch die Übertragung von Befugnissen auf Referenten seine Zuständigkeit im Verhältnis zu den Prüflingen nicht verlieren. Es handelt sich insoweit um ein Mandat innerhalb einer Behörde. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist für das innerbehördliche Mandat grundsätzlich nicht erforderlich. Der Gesetzgeber setzt die Möglichkeit des innerbehördlichen Mandats bei übertragbaren Aufgaben vielmehr voraus, ohne daß dies ausdrücklich geregelt zu sein braucht. Er trägt hierbei dem Umstand Rechnung, daß bei der Flut der Aufgaben, die Amtsträgern oft zugewiesen sind, ein wesentlicher Teil nicht von dem Amtsträger persönlich erledigt werden kann. Die grundsätzliche Möglichkeit des innerbehördlichen Mandats trägt somit den Erfordernissen moderner Verwaltungspraxis Rechnung (vgl. zu allem Schenke, a.a.O., S. 151). Innerbehördliche Mandate sind jedoch nur zulässig, wenn sie nicht durch normative Regelungen oder die Art der Aufgabe ausgeschlossen sind. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt hinsichtlich der Auswahl von Prüfungsaufgaben. Jedoch steht die Art der Aufgabe einer Übertragung entgegen. Betrachtet man die einzelnen in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben unter diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich, daß etwa die Aufgaben der Studienberatung im Sinne der §§ 5 Abs. 2 2. Alt. JAG, 42 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes -- HHG -- nicht zwingend vom Präsidenten des Justizprüfungsamtes oder seinem allgemeinen Vertreter persönlich erfüllt werden müssen, sondern auch von insoweit beauftragten Bediensteten des Justizprüfungsamtes wahrgenommen werden können. Anders liegen die Dinge jedoch etwa im Falle der Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamtes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JAG), die nicht generell übertragen werden kann, sondern notwendig an die Person des Präsidenten als Behördenleiter bzw. seines allgemeinen Vertreters gebunden ist. Entsprechendes gilt für die Auswahl der Prüfungsaufgaben. Einer Übertragung steht die Art der Aufgabe entgegen. Die Auswahl ist dem Präsidenten zugewiesene Prüfertätigkeit, die durch den grundsätzlich vom Gericht nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1986 -- 7 C 6.76 -- BVerwGE 51, 331 ff., 338/339; Urteil vom 30. August 1978 -- 7 B 27.77 -- Buchholz 421.0 Nr. 96 S. 117; Urteil vom 14. März 1979 -- 7 B 16.79 -- Buchholz 421.0 Nr. 105 S. 153 f.; Urteil vom 9. September 1983 -- 7 C 99.82 -- Buchholz 421.0 Nr. 187, S. 161 f.; Urteil vom 17. Dezember 1985 -- 7 B 220.85 -- Buchholz 421.0 Nr. 226) gekennzeichnet wird. Ein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum steht grundsätzlich nur Prüfern zu. Hat das Gesetz eine Prüferfunktion und damit einen Beurteilungsspielraum nicht einer Prüfungsbehörde -- etwa dem Justizprüfungsamt --, sondern ihrem Präsidenten selbst zugewiesen, dann handelt es sich um eine von ihm als Prüfer persönlich wahrzunehmende Aufgabe, die er nicht im Rahmen seiner Direktionsbefugnisse als Präsident des Justizprüfungsamtes übertragen darf, weil er Prüfertätigkeit anderen nur soweit zuweisen oder zuteilen kann, wie dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. beispielsweise § 4 Abs. 3 Satz 1 JAG). Auch der Zweck, dem das Gesetz dient, wenn es die Auswahl der Prüfungsaufgaben dem Präsidenten zuweist, steht der Übertragbarkeit dieser Aufgabe entgegen. Im Interesse der Chancengleichheit aller Prüflinge (Art. 3 GG) ist es geboten, daß die Gleichheit der Prüfungsanforderungen schon bei der Auswahl der Prüfungsarbeiten angestrebt wird. Diesem Ziel dient die Konzentration bei einem Prüfer. Mit dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber den Präsidenten des Justizprüfungsamtes betraut, der wegen seines Amtes, des damit verbundenen Überblicks und seiner beruflichen Erfahrungen für diese Koordinierungsfunktion besonders geeignet ist. Auch liegt es nahe, gerade ihn mit dieser Aufgabe zu betrauen, da er aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Verwaltungsorganisation eher als andere -- oft nur nebenamtlich tätige -- Prüfer in der Lage ist dafür zu sorgen, daß bei der Auswahl der Prüfungsarbeiten der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt wird. Die historische Entwicklung der in Rede stehenden Vorschriften spricht ebenfalls für eine persönliche, nicht übertragbare Verpflichtung des Präsidenten. Schon in § 16 der JAO vom 27. November 1957 (GVBl. S. 161) war geregelt, daß der Präsident des Juristischen Prüfungsamtes die Aufgaben für die häusliche Arbeit und für die Aufsichtsarbeiten stellt. Die Vorschrift gilt -- bis auf einige redaktionelle Änderungen -- bis heute. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß im Jahre 1957 so viele Prüfungsverfahren stattfanden, daß der Präsident allein nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Arbeiten persönlich auszusuchen, kann unterstellt werden, daß jedenfalls damals die persönliche Verpflichtung des Präsidenten geregelt werden sollte. Aus der Tatsache, daß die Regelung des § 16 ohne wesentliche Änderungen des Inhalts in die späteren juristischen Ausbildungsordnungen und juristischen Ausbildungsgesetze übernommen wurde, läßt sich schließen, daß der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber an der persönlichen Verpflichtung des Präsidenten nichts ändern wollte, obwohl nunmehr aufgrund der angestiegenen Kandidatenzahlen eine andere Regelung hätte getroffen werden können. Daß der Gesetzgeber eine Änderung der persönlichen Zuständigkeit des Präsidenten vornehmen wollte, ergibt sich auch nicht aus den Materialien, die zu der vorliegenden Frage keine Ausführungen enthalten (vgl. die Vorlagen der Landesregierung zum JAG 1974 vom 13. April 1972, Drucksache 7/1527, S. 17, zum JAG 1982 vom 12. Oktober 1981, Drucksache 9/5437, und zum JAG 1985 vom 21. Mai 1985, Drucksache 11/3748, S. 12). Gegen diese Gesetzesauslegung spricht nicht, daß ein Gesetzesvollzug nicht möglich sein und das Gesetz deswegen so nicht verstanden werden könnte. Der Gesetzgeber mußte es nicht für schlechterdings unmöglich halten, daß der Präsident die ihm zugewiesenen Aufgaben bewältigt. Da in der Praxis des Justizprüfungsamtes die als Hausarbeiten geeigneten Arbeiten nach der ersten Eignungsprüfung und einer Aufbereitung in die Sammlung des Justizprüfungsamtes aufgenommen werden, bedarf es nach Auffassung des Senats keiner sehr aufwendigen und zeitraubenden Tätigkeit mehr, grundsätzlich für geeignet befundene Aufgaben den Prüflingen zuzuteilen. Es erscheint ohne weiteres möglich, daß -- wie dies hinsichtlich der Auswahl der Hausarbeiten für die 2. juristische Staatsprüfung und der Aufsichtsarbeiten offenbar auch geschieht -- ein Referent des Justizprüfungsamtes diese Zuteilungsentscheidung im Rahmen einer Verfügung vorbereitet, die der Präsident sodann auf Richtigkeit überprüft und verwirft oder billigt und abzeichnet. Warum unter derartigen Umständen durch den Präsidenten nicht zahlreiche Zuteilungsentscheidungen pro Tag getroffen werden könnten, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend kann nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe wegen der Überlastung des Präsidenten die Möglichkeit der Übertragung der Auswahlentscheidungen stillschweigend vorausgesetzt. Das Argument des Beklagten, der Präsident des Justizprüfungsamtes sei -- wie der Hessische Minister der Justiz oder der Regierungspräsident -- in der Folge der Preußischen Verwaltungsreform eine monokratische Behörde, geht jedenfalls hinsichtlich der Auswahl der Prüfungsaufgaben fehl. Während nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. 1983, S. 93) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1981 (Gvbl. 1981 I S. 414) der Regierungspräsident Behörde der allgemeinen Landesverwaltung in der Mittelstufe ist, fehlt im JAG eine derartige Regelung. Die für juristische Staatsprüfungen zuständige Behörde ist nicht der Präsident des Justizprüfungsamtes, sondern das Justizprüfungsamt. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 JAG, wonach für die juristischen Staatsprüfungen das Justizprüfungsamt zuständig ist. Unabhängig davon regelt das JAG in den §§ 3, 4 und 5 unter anderem personale Aufgaben des Präsidenten des Justizprüfungsamtes. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Auswahl der Prüfungsaufgaben. Wie weit der Präsident des Justizprüfungsamtes als Verwaltungsbehörde tätig werden kann, kann hier offenbleiben. Festzuhalten bleibt noch, daß der damalige Richter am Oberlandesgericht S. auch nicht als Vertreter des Präsidenten zur Auswahl der Examenshausarbeit zuständig war. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Hessischen Justizministeriums ist außerhalb der Prüfungsausschüsse der Leitende Ministerialrat K. bis heute Vertreter des Präsidenten, und zwar hinsichtlich beider Prüfungsabteilungen. Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht S. ist lediglich Referent. Wegen des Verfahrensfehlers bei der Auswahl der Hausarbeit ist der angefochtene Bescheid vom 25. November 1987 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Deshalb muß dieser Bescheid aufgehoben werden. Sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, die Aufgabenstellung der ersten Aufsichtsarbeit (Bürgerliches Recht) sei überspannt und diese Aufgabe daher ungeeignet, weil sie wegen ihres im prozessualen Recht liegenden Schwerpunktes den durch § 14 Abs. 1 Satz 2 JAG gesteckten Prüfungsrahmen verlasse. Auch in der tatsächlichen Praxis seien schon vor dem JAG 1985 keine Aufgaben gestellt worden, die einen zivilprozessualen Schwerpunkt aufgewiesen hätten. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, von der geübten Praxis abzugehen. Mit diesen Einwendungen kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 20. Januar 1982 (GVBl. I 1982 S. 33) Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten unter anderem dem Pflichtgebiet Zivilrecht in Verbindung mit Zivilprozeßrecht -- Erkenntnisverfahren -- zu entnehmen waren und daß erst mit dem Dritten Änderungsgesetz vom 29. Oktober 1985 (GVBl. I 1985 S. 175) eine Einschränkung dahingehend vorgenommen wurde, daß von den Prüflingen nur die Kenntnis von Grundzügen erwartet werden durfte. Diese Neuregelung, die nach Art. 4 des Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 1985 mit Wirkung vom 16. September 1985 in Kraft trat, gilt nicht für die Klägerin, da sie das Studium der Rechtswissenschaft vor dem 15. September 1985 aufgenommen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 1985, GVBl. I 1985, Seite 175 ff., 180). Es trifft auch nicht zu, daß bereits unter der alten Fassung des JAG nur Grundzüge des Zivilprozeßrechts verlangt werden durften und der Gesetzgeber durch die Neufassung lediglich die Gesetzeslage an die tatsächliche Lage anpassen wollte. Die Fassung des § 7 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3 JAG 1982 wurde bereits aufgrund des Entwurfs der Hessischen Landesregierung vom 13. April 1972 (Hess. Landtag, 7. Wahlperiode, Drs. 7/1527) durch das Juristenausbildungsgesetz vom 12. März 1974 (GVBl. I 1974 S. 157) eingeführt. Die Begründung zum Gesetzentwurf (Landtags-Drs. 7/1527, S. 15 ff.) läßt nicht den Schluß zu, daß nur Grundzüge des Zivilprozeßrechts geprüft werden sollten. Unter "I. Allgemeines" wird die Auffassung vertreten, es erscheine eine Ausbildung notwendig, die gediegene Grundlagen schaffe, Schwerpunkte setze und beispielhaft das Verständnis für unsere Rechtsordnung erschließe. Nach der Einzelbegründung zu § 7 (S. 17 des Entwurfs) sollte diese Vorschrift zur Eingrenzung der erheblich angewachsenen und ständig weiter zunehmenden Stoffülle dienen. Sie, die Vorschrift, ziele auf eine für den Bewerber überschaubare Prüfungsgestaltung ab. Zum anderen solle gerade dadurch der Student in die Lage versetzt werden, auf einem Gebiet, das seinen wissenschaftlichen Interessen oder einer etwa schon vorhandenen beruflichen Neigung besonders entspreche, ein vertieftes Studium zu betreiben. Der Begründung kann somit nicht entnommen werden, daß alle Pflichtfächer des § 7 Abs. 2 JAG nur in ihren Grundzügen Gegenstand der ersten juristischen Staatsprüfung sein sollten. Gegen die hier vorgenommene Auslegung spricht auch nicht die Begründung zum Entwurf der Hessischen Landesregierung vom 20. Mai 1985 (Hess. Landtag, 11. Wahlperiode, Drs. 11/3748), der als JAG 1985 Gesetz geworden ist, und auf den die Klägerin sich in ihrer Berufungsschrift vom 16. Juli 1989 (unter VI., Bl. 125 d. GA.) beruft. Im Gegenteil folgt aus Seite 11 des Entwurfs, daß mit der Neufassung eine Einschränkung vorgenommen werden sollte. Es wird nämlich darauf hingewiesen, daß die Unterscheidung zwischen Pflicht- und Wahlfächern sich im Grundsatz in den vergangenen 10 Jahren bewährt habe, daß jedoch die Handhabung der Fächerkataloge in Studium und Prüfung nicht immer einfach gewesen sei, da insbesondere die bisherigen Wahlfachgruppen hinsichtlich der in ihnen zusammengefaßten Fächer z. T. recht weit geschnitten gewesen seien, andererseits aber einzelne Fächer auf etwas schmale Aspekte beschränkt hätten. Die überarbeiteten Kataloge der Pflichtfächer und Wahlfachgruppen versuchten, Konsequenzen aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre zu ziehen. Der Entwurf orientiere sich dabei an den Vorschlägen, die von den Präsidenten der Justizprüfungsämter und vom juristischen Fakultätentag erarbeitet worden seien. Er folge damit der Vorstellung, in den Pflichtfachkatalog alle Bereiche aufzunehmen, die für die Schaffung einer wissenschaftlich fundierten Basis eines jeden Juristen notwendig erschienen und in sich homogene Wahlfachgruppen anzubieten, die der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammengehörenden Pflichtfächer dienen sollten. Daraus ergibt sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, daß nach der alten Fassung bestimmte Ausschnitte aus einem Rechtsgebiet vorgegeben wurden, aber in diesen Bereichen der Prüfungsstoff umfassend war, während das JAG 1985 den Zuschnitt der einzelnen Bereiche der Pflichtfachkataloge verbreiterte, den Stoff aber in einer Reihe von Fächern auf "Grundzüge" beschränkte. Der Präsident des Justizprüfungsamtes hat bei der Auswahl der ersten Aufsichtsarbeit diesen nicht auf Grundzüge des Zivilprozeßrechts beschränkten Rahmen nicht verkannt. Er hat den ihm insofern eingeräumten Beurteilungsspielraum vertretbar ausgeübt. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß er diesen Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Unbeachtlich ist, daß der Erstkorrektor, Prof. Dr. W., durch Hinweis auf die Korrekturbemerkung zur Klausur eines anderen Prüflings die Aufgabe für ungeeignet erklärt hat. Er hat in der betreffenden Korrekturbemerkung ausgeführt: "Die Aufgabe ist für die erste Staatsprüfung ungeeignet, weil Studenten auf die Behandlung von Fällen mit streitigem Sachverhalt nicht vorbereitet sein können und deshalb darauf mit Verwirrung reagieren müssen. Dadurch bedingte Fehler, insbesondere Aufbaumängel, lasse ich deshalb außer Betracht. Bedenklich ist im Hinblick auf § 7 II Nr. 6 JAG ("Grundzüge") auch, daß die "unverbindlichen Lösungshinweise" darauf schließen lassen, daß vom Kandidat Einzelheiten zum Begriff der Prozeßverzögerung erwartet werden. Zum materiellen Recht teile ich die Auffassung der "Hinweise" zu III 2 und III 5 nicht. ..." Abgesehen davon, daß der Hinweis auf "Grundzüge" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 JAG hinsichtlich der Klägerin unzutreffend ist, worauf oben im einzelnen hingewiesen wurde, führt die Äußerung des Erstkorrektors, die Aufgabe sei für die erste Staatsprüfung ungeeignet, nicht dazu, daß das Gericht an diese Bemerkung des Erstkorrektors gebunden ist und die Aufgabe deshalb ebenfalls für unzulässig halten muß, denn der Erstkorrektor war für die von ihm getroffene Feststellung nicht zuständig. Nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 2 JAG ist der Präsident des Justizprüfungsamtes das einzige Mitglied des Justizprüfungsamtes, das die schriftlichen Arbeiten auswählt, was auch die Entscheidung betrifft, ob die Arbeiten für Prüfungszwecke geeignet sind. Im Gegensatz zur Hausarbeit ist die Auswahl der Klausuren auch durch ihn erfolgt. An seine Auswahlentscheidungen sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse gebunden. Demgemäß hat der Erstkorrektor sich zutreffenderweise trotz seiner Auffassung auch in der Lage gesehen, die Arbeit zu korrigieren. Er hat zunächst auf die Vorbemerkung zu der Parallelklausur verwiesen und dann ausgeführt, die Bearbeitung verrate völlig konfuse Vorstellungen zum Prozeß- und Zivilrecht und sei unbrauchbar. Es schließt sich die Bewertung "ungenügend (0 Punkte)" an. In seiner dienstlichen Erklärung vom 13. Juni 1988 (Bl. 40 d. GA.) hat der Erstkorrektor dargelegt, daß seine Auffassung über die Aufgabenstellung einen "Bonus" für mögliche "Verwirrungen" von Kandidaten eingeschlossen habe. Die Leistung des Kandidaten sei an dem auch von ihm, dem Korrektor, als unbedenklich angesehenen Teil der Aufgabe gemessen worden. Dies ist nach allem nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Erstkorrektors trägt insbesondere dem Gesichtspunkt Rechnung, daß er zur Korrektur verpflichtet war. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Prüfer sich infolge der von ihm angenommenen Ungeeignetheit der Prüfungsaufgabe nicht in der Lage gesehen hätte, die Aufgabe zu korrigieren, kann dahinstehen. Der Präsident des Justizprüfungsamtes hat im übrigen die zivilprozessuale Problematik der Klausur im Rahmen des insofern allein ihm, dem Präsidenten, zustehenden Beurteilungsspielraums als unter den Begriff "Grundzüge" fallend angesehen, wie sich aus seinem Vortrag auf S. 4 der Berufungserwiderung vom 17. August 1989 (Bl. 138 d. GA) ergibt. Weiter kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, es widerspreche § 12 Abs. 3 Satz 1 JAG, daß nicht der Präsident des Justizprüfungsamtes persönlich die Reihenfolge der Prüfer betreffend die Bewertung der schriftlichen Arbeiten bestimmt habe. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 JAG werden die schriftlichen Arbeiten unter Kennziffern geschrieben und von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom Präsidenten bestimmten Reihenfolge abschließend bewertet. Die Bestimmung der Prüferreihenfolge ist keine fachlich-wissenschaftliche und damit einem prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum unterliegende Tätigkeit, wie sie etwa die Auswahl von Prüfungsarbeiten darstellt. Vielmehr ist die Bestimmung der Prüferreihenfolge Verwaltungstätigkeit, so daß keine Notwendigkeit zu bestehen scheint, insofern Mitglieder eines Prüfungsausschusses bzw. den Präsidenten des Justizprüfungsamtes in seiner Eigenschaft als "Obersten Prüfer" die Reihenfolge bestimmen zu lassen, wenn auch in der Auswahl der Erstkorrektoren im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen, die die jeweilige Prüfungsaufgabe an die Prüfer stellt, ein Beurteilungselement liegen könnte. Die Frage kann jedoch letztlich offenbleiben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Reihenfolge der Bewertungen, sollte sie tatsächlich verfahrensfehlerhaft bestimmt worden sein, sich auf das Ergebnis der Prüfung der Klägerin negativ ausgewirkt hätte. Die Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht, Strafrecht sowie Staats- und Verwaltungsrecht wurden von allen Prüfern gleich bewertet. Die Aufsichtsarbeit im Gesellschaftsrecht wurde vom Erstkorrektor, Richter am Oberlandesgericht W., mit ausreichend (5 Punkte) und von den anderen Korrektoren mit mangelhaft (3 Punkte) bewertet. Aus demselben Grund kann es dahinstehen, ob das Abweichen von der Praxis, die schriftlichen Prüfungsarbeiten abwechselnd von Hochschullehrern und Praktikern bearbeiten zu lassen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstößt. Auch bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann eine Neubewertung nur verlangt werden, wenn der Rechtsverstoß sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben kann. Dies ist hier nicht der Fall, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei Änderung der Prüferreihenfolge andere Noten gegeben worden wären. Soweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren unter Hinweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag die Auffassung vertritt, die vom Beklagten angeordnete Reihenfolge der Bewertungen sei teilweise nicht eingehalten worden, daraus folge auch eine Verletzung des Anonymitätsgrundsatzes, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, wonach die angeordnete Bewertungsreihenfolge eingehalten wurde und die Prüfer lediglich infolge Schreibversehens falsche Datumsangaben gemacht haben bzw. das falsche Datum die Folge eines Lesefehlers war. Was die Verwendung von Stempeln bei der Korrektur der ersten Aufsichtsarbeit (Zivilprozeß) durch den Erstkorrektor anlangt, so führt diese Verfahrensweise nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung. Es steht fest, daß nur der Erstkorrektor solche Stempel verwandt hat. Von einer "anonymisierten Korrektur", die die Klägerin befürchtet, kann deshalb nicht die Rede sein. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß der Erstkorrektor seinen Beurteilungsspielraum durch die Verwendung einiger weniger Stempel auf die Prüfung bestimmter Vor- und Nachteile einer Bearbeitung beschränkt hätte. Seine am Rand der Bearbeitung angebrachten handschriftlichen Vermerke belegen das Gegenteil. Was den Vorwurf anlangt, das Gespräch zwischen dem Dritt- und dem Viertkorrektor über die zweite Aufsichtsarbeit sei ein hinreichendes Indiz für die Durchbrechung des Grundsatzes der eigenständigen und abschließenden Bewertung, wird auf die von dem Beklagten vorgelegte dienstliche Erklärung von Prof. Dr. W. vom 17. Oktober 1989 hingewiesen, wonach das Gespräch mit Prof. Dr. S. einige Tage nach der Niederschrift des Votums von Prof. Dr. W. und damit erst recht nach dem Votum von Prof. Dr. S. stattgefunden habe. Nach der plausiblen und glaubhaften Erklärung hat Prof. Dr. W. den Vorkorrektor nach Weiterleitung der Akte angesprochen. Eine Beeinflussung durch das Gespräch scheidet somit aus. Nach allem muß der Klägerin, wenn sie dies beantragt, eine neue Hausarbeit zur Bearbeitung gestellt werden. Die Klägerin wurde am 5. August 1985 zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen, bestand die Prüfung jedoch nicht. Durch Verfügung vom 10. April 1987 des im Justizprüfungsamt als Referent tätigen damaligen Richters am Oberlandesgericht S. wurde sie zur Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen und ihr die Hausarbeit D 1148 zugeteilt. Mit am 27. November 1987 zugestelltem Bescheid vom 25. November 1987 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß sie die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe. Am 23. Dezember 1987 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 25. November 1987 verlangt. Sie hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, es widerspreche den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes --JAG--, daß die Examenshausarbeit nicht durch den Präsidenten des Justizprüfungsamtes in Person ausgewählt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, daß der Präsident des Justizprüfungsamtes für die Klägerin eine andere Hausarbeit ausgewählt hätte, die von ihr mit besserem Ergebnis bearbeitet worden wäre. Die Reihenfolge der Korrekturen der Hausarbeit und der Klausuren sei entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 JAG nicht vom Präsidenten des Justizprüfungsamtes persönlich bestimmt worden. Entspreche es der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, die Aufsichtsarbeiten abwechselnd von Praktikern und Professoren korrigieren zu lassen, so verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, daß die zweite und die dritte Klausur zuerst von je zwei Hochschullehrern bzw. Richtern hintereinander begutachtet worden seien. Der Bewertung der ersten Aufsichtsarbeit (Bürgerliches Recht) durch Herrn Prof. Dr. W. lägen nicht die allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe zugrunde, denn sie bestehe praktisch nur aus dem Verweis auf die Korrektur einer anderen Klausur. Es sei davon auszugehen, daß der Prüfer sich von der Bearbeitung derselben Aufgabenstellung durch den Mitprüfling habe leiten lassen. Die Aufgabenstellung der ersten Aufsichtsarbeit sei auch völlig überspannt und diese Aufgabe daher ungeeignet. Durch ihren im prozessualen Recht liegenden Schwerpunkt verlasse sie den durch § 14 Abs. 1 Nr. 2 JAG gesteckten Prüfungsrahmen. Dies werde dadurch bestätigt, daß Herr Prof. Dr. W. die Aufgabe ohne jede Einschränkung als "ungeeignet" bezeichnet habe. Die Begutachtung der zweiten Aufsichtsarbeit (Strafrecht) durch den Drittgutachter, Herrn Prof. Dr. S., sei unter Verletzung des Anonymitätsgrundsatzes in Kenntnis der Person der Klägerin erfolgt. Er habe die Klausur am 22. November 1987 begutachtet und bei dem am 23. November 1987 stattfindenden Vorstellungsgespräch die Klägerin unter Hinweis auf seine Aktenkenntnis auf ihre mißliche Lage als Wiederholerin aufmerksam gemacht. Auch sei die zweite Aufsichtsarbeit nicht in der von dem Präsidenten des Justizprüfungsamtes bestimmten Reihenfolge bewertet worden. Die festgelegte Reihenfolge sehe Herrn Prof. Dr. S. als Dritt- und Herrn Prof. Dr. W. als Viertgutachter vor. Ausweislich der Datumsangaben auf dem Begutachtungsbogen hätten Herr Prof. Dr. W. am 3. November 1987 und Herr Prof. Dr. S. am 22. November 1987 ihre Beurteilungen abgegeben. Die Bewertung der zweiten Aufsichtsarbeit durch Herrn Prof. Dr. W. müsse auch durch sachfremde Gesichtspunkte bestimmt gewesen sein, denn sie verweise auf das Vorgutachten des Herrn Prof. Dr. S., das erst gut zwei Wochen später erstellt worden sei. Der Viertgutachter, Herr Prof. Dr. W., erwähne in seiner Stellungnahme, er habe mit dem Drittgutachter, Herrn Prof. Dr. S., über die Bewertung der zweiten Aufsichtsarbeit gesprochen. Die Aufsichtsarbeit sei somit durch diese beiden Korrektoren nicht eigenständig begutachtet worden. Bei der Bewertung der dritten Aufsichtsarbeit (Gesellschaftsrecht) sei der als Viertgutachter bestimmte Prof. Dr. W. als Zweitgutachter tätig gewesen. Seine Bewertung vom 19. Oktober 1987 sei vor der des Zweitgutachters (8. November 1987) erfolgt. Herr Prof. Dr. W. überschreite den durch den Beurteilungsspielraum gesteckten Rahmen, denn dieser Prüfer verweise in seiner Beurteilung auf das Zweitgutachten, obgleich dieses erst ca. 3 Wochen später geschrieben worden sei. Schließlich falle auf, daß die Hausarbeit und die erste Klausur der Klägerin mit Randbemerkungen in Form von Stempelaufdrucken versehen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, zu welcher Schlußbewertung diese Randbemerkungen zu rechnen seien. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Justizprüfungsamtes vom 25. November 1987 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im wesentlichen vorgetragen, die Zuteilung der Hausarbeit und die Bestimmung der Reihenfolge der Korrektoren für die schriftlichen Arbeiten habe durch den damaligen Richter am Oberlandesgericht S. vorgenommen werden dürfen. Der Präsident des Justizprüfungsamtes sei nicht verpflichtet, die ihm nach §§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 2 JAG übertragenen Aufgaben höchstpersönlich wahrzunehmen. Gegen die Geeignetheit der Hausarbeitsaufgabe bestünden unter Berücksichtigung des dem Prüfungsamt insofern zustehenden Beurteilungsspielraums keine Bedenken. Die Aufgabenstellung und die Korrektur der Klausuren seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Abänderung der Korrekturreihenfolge auf dem Beurteilungsbogen der ersten Klausur sei als Korrektur eines Schreibversehens durch das Justizprüfungsamt selbst vorgenommen worden. Die aufeinanderfolgende Bewertung einer Prüfungsarbeit durch zwei Professoren hätte nämlich im Widerspruch zu der ständigen Verwaltungsübung gestanden, die Arbeiten soweit als möglich abwechselnd von einem Hochschullehrer und von einem Praktiker bewerten zu lassen. Der Erstkorrektor der ersten Aufsichtsarbeit, Herr Prof. Dr. W., habe keinen Vergleich mit den Leistungen eines Mitprüflings angestellt, sondern in der Vorbemerkung der Parallelprüfung eine allgemeine Einschätzung zur Aufgabenstellung abgegeben. Diese sei jedoch insofern unrichtig, als für die Klägerin noch die alte Fassung des JAG gegolten habe und deshalb die Prüfung nicht auf "Grundzüge des Zivilrechts" beschränkt gewesen sei. Außerdem sei kein streitiger Sachverhalt zu begutachten gewesen. Die Aufgabenstellung der ersten Klausur sei geeignet gewesen. Sie habe sich auf dem Gebiet des Zivilrechts in Verbindung mit Zivilprozeßrecht -- Erkenntnisverfahren -- bewegt und entspreche dem Themenkatalog des § 14 Abs. 2 Nr. 2 JAG 1982. Sie sei auch unter "Grundzüge des Zivilprozeßrechts" im Sinne des JAG 1985 zu rechnen. Schließlich habe der Erstkorrektor versichert, daß er bei der Bewertung eine etwaige durch die Aufgabenstellung verursachte Verwirrung des Kandidaten zu dessen Gunsten berücksichtigt habe. Der Drittkorrektor der zweiten Klausur, Herr Prof. Dr. S., versichere, daß er die Klausur am 22. Oktober 1987 beurteilt habe. Auch Herr Prof. Dr. W. bestätige, daß er die zweite Klausur nach Herrn Prof. Dr. S. bewertet habe. Die Bewertung sei somit vorgenommen worden, bevor die Entschlüsselung vorgenommen worden sei. Auch bei der dritten Klausur sei die vorgegebene Reihenfolge der Bewertung eingehalten worden. Die Klausur sei am 10. November 1987 an Herrn Prof. Dr. S. übersandt worden, der sie am 12. November 1987 an Herrn Prof. Dr. W. weitergereicht habe. Herr Prof. Dr. W. versichere, daß es sich bei der Datierung der Schlußbeurteilung auf den 19. Oktober 1987 bzw. bei dem auf der Laufmappe notierten Übersendungsdatum "23.10.1987" um ein Versehen handele. Der Beklagte hat dienstliche Erklärungen des damaligen Richters am Oberlandesgericht S. vom 8. August 1988 (Bl. 39 d. GA.), des Prof. Dr. W. vom 13. Juni 1988 (Bl. 40 bis 43 und Bl. 74 d. GA.) und des Prof. Dr. S. vom 11. Juli 1988 (Bl. 45/46 der GA.) vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 1989 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die Klägerin nach § 19 Abs. 2 JAG 1985 zulässigerweise von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, weil die Summe der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsabschnitte Hausarbeit und Aufsichtsarbeiten nicht mehr als 6 Punkte betragen habe. Eine Auslegung des Begriffs Präsident des Justizprüfungsamtes in § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 JAG ergebe, daß der Präsident nicht persönlich die Hausarbeit auswählen müsse. Für die Rechtsverhältnisse innerhalb des Justizprüfungsamtes seien die Grundsätze über die Innenorganisation monokratischer Behörden maßgeblich. Der Hessische Minister der Justiz und der Präsident des Justizprüfungsamtes seien daher jeweils für die ihnen nachgeordneten Stellen befugt, die Dienstaufgaben durch Geschäftsverteilungspläne auf verschiedene Amtswalter zu übertragen, soweit ihnen nicht im Einzelfall persönliche Kompetenzen zugeschrieben seien. Dazu gehöre die Auswahl und Zuteilung von Prüfungsarbeiten für Rechtskandidaten nicht. Soweit in den genannten Vorschriften der Begriff Präsident des Justizprüfungsamtes auftauche, handele es sich lediglich um eine Funktionsbezeichnung, mit der das Justizprüfungsamt als in das Hessische Ministerium der Justiz eingegliederter Behördenteil benannt werde. Dafür, daß mit der Aufgabenstellung in der Hausarbeit die Grenzen des eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums überschritten würden, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Was bei der zweiten Klausur den Vorwurf der Verletzung des Anonymitätsgrundsatzes durch Prof. Dr. S. betreffe, ergebe dessen dienstliche Äußerung, daß bei zutreffender Lesart seine Datumsangabe den 22. Oktober 1987 meine. Für die Richtigkeit dieser Betrachtung spreche auch, daß die Korrekturanmerkung von Prof. Dr. S. sich zwischen derjenigen von Richter am Oberlandesgericht W. vom 17. Oktober 1987 und der zuletzt abgegebenen von Prof. Dr. W. vom 3. November 1987 befinde. Unter Berücksichtigung des zutreffenden Datums ergebe sich auch eine Übereinstimmung zwischen der auf der Vorderseite des Begutachtungsbogens festgelegten Reihenfolge und der tatsächlichen Prüfungsreihenfolge. Die Kammer folge auch der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. W., wonach dieser Prüfer die dritte Klausur als Viertgutachter bewertet, aber irrtümlich ein falsches Datum angegeben habe. Es sei außerdem zulässig, daß die Reihenfolge der Korrekturen nicht vom Präsidenten des Justizprüfungsamtes persönlich bestimmt werde, denn es handele sich um eine Kompetenz, die nicht an die Person des Präsidenten gebunden sei, sondern durch andere Amtswalter wahrgenommen werden dürfe. Dies folge zum einen aus der oben dargestellten Behördenstruktur. Zum anderen liege die Bedeutung der Kompetenzbestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 JAG in einer Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses einerseits und der Verwaltungsstelle des Justizprüfungsamtes andererseits. Mit der Vorschrift werde ausgedrückt, daß nicht der Prüfungsausschuß oder dessen Vorsitzender die Reihenfolge der Korrekturen bestimme, sondern daß dies durch die Verwaltung des Justizprüfungsamtes geschehe. Herr Prof. Dr. W. habe nicht zwei Prüfungsleistungen miteinander verglichen. Vielmehr habe er als Erstkorrektor der ersten Aufsichtsarbeit eine einleitende Bemerkung über den Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung gemacht und in den anschließend korrigierten Klausuren auf diese Vorbemerkung Bezug genommen. Dies sei unter dem gerügten Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Individualität des Bewertungsmaßstabes unbedenklich. Was den Vorwurf anlange, die erste Aufsichtsarbeit habe entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 JAG einen Schwerpunkt im Zivilprozeßrecht gehabt, sei zu berücksichtigen, daß für die Klägerin insofern die Regelungen des JAG 1982 maßgeblich seien. Die Frage nach der Bedeutung eines verspäteten Vorbringens sei eine zivilprozessual eher einfache Frage, die von der Gegenstandsdefinition in § 7 Abs. 2 Nr. 6 JAG 1982 erfaßt werde. Auch insofern handele es sich um fachlich- wissenschaftliche Äußerungen hinsichtlich eines zutreffenden Sachverhalts. Die Rüge der Verwendung von Stempeln erweise sich ebenfalls als unbegründet. Der Prüfer habe sich nicht einer unzulässigen Selbstbeschränkung des Beurteilungsspielraumes unterworfen. Die Stempelaufdrucke seien meistens durch außerdem angebrachte handschriftliche Korrekturanmerkungen ergänzt worden. Dies belege deutlich, daß der Prüfer sich nicht auf die ihm durch Stempel vorgegebenen Ausdrucksmöglichkeiten beschränkt habe. Die Kammer habe unter Berücksichtigung der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. W. keinen Zweifel daran, daß die Stempelaufdrucke ausschließlich von ihm und nicht von einem anderen Prüfer oder gar einer nicht zur Prüfungskommission gehörenden Person stammten. Gegen das am 19. Juni 1989 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Juli 1989 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihre Auffassung, der Präsident des Justizprüfungsamtes habe persönlich die Hausarbeit auswählen und die Korrekturreihenfolge festlegen müssen. Die von dem Beklagten behauptete Verwaltungspraxis, die Bearbeitungen der Prüflinge abwechselnd von Hochschullehrern und Praktikern begutachten zu lassen, sei bei der Klägerin in zwei von vier Aufsichtsarbeiten durchbrochen worden. Hierzu habe das Verwaltungsgericht nicht Stellung genommen. Es habe sich auch nicht dazu geäußert, daß der Dritt- und der Viertkorrektor der zweiten Aufsichtsarbeit über deren Bewertung gesprochen hätten. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, für die Klägerin sei die alte Fassung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 JAG maßgeblich, gehe fehl. In der tatsächlichen Praxis seien schon vor der hier fraglichen Novelle des JAG keine Aufgaben gestellt worden, die einen zivilprozessualen Schwerpunkt aufgewiesen hätten. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, von der geübten Praxis abzugehen. Die Korrekturen seien teilweise nicht auf ihren Urheber zu beziehen, da sie in der Form von Stempelaufdrucken erfolgt seien. Dieser Mangel könne auch nicht im nachhinein durch die Vorlage einer dienstlichen Erklärung geheilt werden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Prüfungsbescheid des Beklagten und Berufungsbeklagten vom 25. November 1987 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt seine Auffassung, eine Zuteilung der Hausarbeitsaufgabe durch den Präsidenten des Justizprüfungsamtes in Person sei nicht geboten gewesen. Entsprechendes gelte für die Festlegung der Korrekturreihenfolge. Für die Erstgutachten folge sie aus der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. Diese würden so gebildet, daß die Erstkorrektoren in Fachgebieten tätig würden, denen sie besonders verbunden seien. Eine weitere Festlegung erfolge durch die generelle Anweisung des Präsidenten. Eigenheiten der Prüfer, also inhaltliche Gesichtspunkte, seien für die weitere Festlegung ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit jeder Beurteilung bestünden keine Bedenken dagegen, im Einzelfall aus sachlichen Gründen vom Grundsatz der abwechselnden Bewertung abzuweichen. Herr Prof. Dr. W. habe versichert, daß das erwähnte Gespräch mit Herrn Prof. Dr. S. nach Abschluß der eigenen Bewertung stattgefunden habe. Der Beklagte hat hierzu eine dienstliche Erklärung des Prof. Dr. W. vom 17. Oktober 1989 (Bl. 150 d. GA.) vorgelegt. Der Senat hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gewährt und ihr ihren Bevollmächtigten Rechtsanwalt F. beigeordnet. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte, 1 Heftstreifen mit dienstlichen Erklärungen, die Umlaufmappen des Beklagten betreffend die zweite und die dritte Klausur sowie eine gesondert geheftete Kopie des Geschäftsverteilungsplans des Hessischen Ministers der Justiz, Stand: Mai 1986) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.