Urteil
12 K 235/08
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung so bestimmen, dass Nachbarn die für sie relevanten Betroffenheiten erkennen können (Bestimmtheitsgebot).
• Bei Anlagen mit wechselhaften, impulshaltigen Geräuschen (z. B. Skateranlagen) ist zur Ermittlung der Zumutbarkeit nicht die TA Lärm in Verbindung mit einer Freizeitlärmrichtlinie, sondern das Mess- und Ermittlungsverfahren der 18. BImSchV heranzuziehen; die TA Lärm ist für solche Einzelfallgeräusche nicht sachgerecht.
• Fehlt eine hinreichend bestimmte Regelung der Betriebszeiten und können die für das betroffene Wohngebiet einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden, macht dies eine Baugenehmigung nachbarrechtswidrig und aufhebungsbedürftig.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Baugenehmigung für Skateranlage wegen unzureichender Lärmschutzfestlegung aufzuheben • Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung so bestimmen, dass Nachbarn die für sie relevanten Betroffenheiten erkennen können (Bestimmtheitsgebot). • Bei Anlagen mit wechselhaften, impulshaltigen Geräuschen (z. B. Skateranlagen) ist zur Ermittlung der Zumutbarkeit nicht die TA Lärm in Verbindung mit einer Freizeitlärmrichtlinie, sondern das Mess- und Ermittlungsverfahren der 18. BImSchV heranzuziehen; die TA Lärm ist für solche Einzelfallgeräusche nicht sachgerecht. • Fehlt eine hinreichend bestimmte Regelung der Betriebszeiten und können die für das betroffene Wohngebiet einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden, macht dies eine Baugenehmigung nachbarrechtswidrig und aufhebungsbedürftig. Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohngrundstücks in einem ausschließlich Wohngebiet westlich der Ruhr. Die Stadt I errichtete 2005 auf einem Flurstück eine Skateranlage, ca. 280 m vom Klägerhaus entfernt; daneben befinden sich Bolzplatz und Minigolfplatz. Die Stadt beantragte nachträglich eine Baugenehmigung und legte ein schalltechnisches Gutachten vor; Hinweise mit Nutzungszeiten (9–20 Uhr) wurden durch Beschilderung vorgenommen. Die Behörde erteilte im November 2006 die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen zu Immissionsrichtwerten, Messpflichten und möglichen Betriebsbeschränkungen. Der Kläger wandte ein, Gutachten und Messungen seien unzureichend und die Anlage werde tatsächlich auch nachts und von mehr Nutzern missbräuchlich verwendet. Eine Messung ergab unterschiedliche Beurteilungspegel je nach Auslastung. Der Widerspruch des Klägers wurde abgelehnt, daraufhin klagte er auf Aufhebung der Genehmigung. • Klage ist begründet; die Genehmigung ist nachbarrechtswidrig und verletzt Rechte des Klägers (§113 Abs.1 VwGO). • Bestimmtheitsgebot: Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der Nutzung eindeutig festlegen; nur so können Betroffene die Erwägungen und Grenzen erkennen. Hier fehlt eine verbindliche Festlegung der Betriebszeiten; Beschilderung reicht nicht, wenn die Genehmigung selbst unbestimmt ist (§37 Abs.1 VwVfG NRW). • Folge mangelnder Festlegung: Ohne klare Betriebszeiten ist nicht auszuschließen, dass unzumutbare Lärmbelästigungen auftreten; die vorgelegten Gutachten und Messungen belegen nicht, dass einschlägige Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. • Maßgebliche Bewertungsgrundlage: Für wechselhafte, impulsbehaftete Geräusche von Sport- und Spielanlagen ist das Messverfahren der 18. BImSchV anzuwenden; die TA Lärm und die Freizeitlärmrichtlinie sind für diese Geräuscharten nicht aussagefähig, weil sie auf Mittelungswerte abzielen. Deshalb ist die in den Nebenbestimmungen angenommene Bewertungsgrundlage unzutreffend. • Die Messauflage (Messung sechs Monate nach Inbetriebnahme) ist ebenfalls unzureichend, weil die Zuordnung der gemessenen Geräusche am Wohnhaus des Klägers zur Skateranlage und zum Bolzplatz wegen Entfernung und sonstiger Störquellen nicht zweifelsfrei möglich war. • Mangels verbindlicher Betriebsregelung und mangels Anwendung des geeigneten Mess- und Bewertungsverfahrens kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Nacht-Immissionswerte (40 dB(A)) überschritten werden; daher ist die Genehmigung aufzuheben. Die Klage war erfolgreich: die Baugenehmigung der Beklagten vom 30.11.2006 zur Anlage der Skateranlage und der Widerspruchsbescheid des Landrates vom 10.01.2008 wurden aufgehoben. Entscheidungsgrund ist, dass die Genehmigung unbestimmt ist, weil sie keine hinreichend verbindliche Regelung der Betriebszeiten enthält und weil sie die falsche Grundlagen für die Lärmbewertung anwendet (TA Lärm/Freizeitlärmrichtlinie statt des für impulsartige Spiel- und Sportgeräusche geeigneten Verfahrens der 18. BImSchV). Ferner sind die Messauflagen nicht geeignet, eine eindeutige Zuordnung und gesicherte Beurteilung der Immissionen am Klägergrundstück zu gewährleisten. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Aufgrund dieser Mängel war die Genehmigung in ihren nachbarrechtsrelevanten Merkmalen rechtswidrig und deshalb aufzuheben.