Urteil
12 K 2139/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2008:1017.12K2139.08.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Skateranlage I lediglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr genutzt wird und dass durch unzulässige Fremdnutzungen der Skateranlage der Immissionsrichtwert von tags 55 db(A) an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie der Immissionsrichtwert von 50 db(A) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr am Wohnhaus des Klägers nicht überschritten wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Skateranlage I lediglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr genutzt wird und dass durch unzulässige Fremdnutzungen der Skateranlage der Immissionsrichtwert von tags 55 db(A) an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie der Immissionsrichtwert von 50 db(A) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr am Wohnhaus des Klägers nicht überschritten wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Tatbestand: Der Kläger ist (Mit-) Eigentümer des mit dem Wohnhaus S 20 bebauten Grundstückes G 1. Das Grundstück liegt westlich des Flusses Ruhr und oberhalb eines Hanges in einem ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebiet. Zwischen der Ruhr und der Wohnbebauung befindet sich in diesem Bereich eine ca. 120 m breite Freifläche, die landwirtschaftlich bzw. zu Erholungszwecken genutzt wird und die in dem (einfachen) Bebauungsplan N des Siedlungsverband S als Verbandsgrün- und Landschaftsschutzfläche ausgewiesen ist. Die Stadt I 1errichtete ohne Baugenehmigung im Jahr 2005 auf einer rund 1000 m² großen Fläche auf dem südwestlich der Ruhr gelegenen Grundstück G 2 eine Skateranlage. Die Skateranlage liegt ca. 280 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt. Südlich der Skateranlage befinden sich ein Bolzplatz und daran anschließend ein Minigolfplatz. Zwischen diesen Anlagen und der Ruhr verläuft ein Radweg. Östlich der Anlagen erstreckt sich das Gelände des Gewerbe- und Landschaftsparkes I. Die Grundstücke in diesem Bereich werden überwiegend gewerblich genutzt. Ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan, der diese Flächen östlich der Ruhr überplant, hat noch keine Planreife erlangt. Der Kläger stellte am 31. Oktober 2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Skateranlage stillzulegen bzw. die Nutzung zu untersagen. Das erkennende Gericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 20. Januar 2006 - 12 L 106/05 - ab. Die Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 20. Juli 2006 - 7 B 242/06 - zurück. In beiden Beschlüssen war im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass mit der Nutzung der Anlage unzumutbare Störungen verbunden seien, die nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinnehmbar seien. Bereits am 22. Dezember 2005 hatte die Beklagte einen Bauantrag zur nachträglichen Genehmigung der Skateranlage gestellt und im Verfahren u.a. eine auf der Grundlage des Erlasses "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2004 (sog. Freizeitlärmrichtlinie) erstellte schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz Altenberge vom Juli 2006 (im Folgenden: Gutachten) vorgelegt. Nach diesem Gutachten sollen bei einer Nutzung der Skateranlage durch bis zu 40 Jugendliche und einer Benutzung des angrenzenden Bolzplatzes am Wohnhaus des Klägers maximale Beurteilungspegel von 44 dB(A) zu erwarten sein. Im Mai 2006 wurden Schilder aufgestellt, nach denen eine Benutzung der Anlage von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr zulässig ist und das Befahren mit Motorrädern und der Einsatz von Musikanlagen nicht gestattet sind. Die Bürgermeisterin der Stadt I 2 erteilte mit Bauschein vom 30. November 2006 die beantragte Baugenehmigung und fügte u.a. folgende Nebenbestimmungen bei: 2. Das Schallschutzgutachten des Büros Altenberge vom Juli 2006 wird Bestandteil der Baugenehmigung. 3. Die von der Skateranlage I sowie dem Bolzplatz verursachten Geräuschimmissionen dürfen an den westlich der Ruhr gelegenen Wohnbauflächen nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte beitragen. Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) in Verbindung mit der Freizeitlärmrichtlinie vom 15.01.2004. Insbesondere dürfen die Immissionsrichtwerte vor den nächstbenachbarten Wohnhäusern Ruhrblick 20 und Im Westenfeld 57 werktags tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), Sonn- und Feiertags 45 dB(A) nicht überschreiten. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen ist nach Nr. 6.8 TA Lärm vorzunehmen. (...) 4. Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Skateranlage sind die Geräuschimmissionen an den unter Ziffer 1 genannten Einwirkungsorten durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle auf Kosten der Betreiberin feststellen zu lassen. (...) 5. Werden aus Schallschutzgründen Einschränkungen der Betriebszeiten erforderlich, so reicht eine bloße Beschilderung hierzu nicht aus, vielmehr bedarf es entweder einer entsprechenden wirksamen Verhinderung der unzulässigen Nutzung durch z.B. Einzäunung und Verschluss der Anlage außerhalb der Betriebszeiten oder einer derartigen Überwachung der Anlage, dass Belästigungen der Anlieger über den zulässigen Bereich hinaus ausgeschlossen bleiben." Der Kläger machte zur Begründung seines am 4. Januar 2007 eingelegten Widerspruchs gegen diese Baugenehmigung unter Bezugnahme auf seine früheren Schriftsätze geltend: Das Gutachten B vom Juli 2006 sei nicht aussagekräftig, denn sein im Jahre 1997 errichteter Anbau sei bei der Erstellung nicht berücksichtigt worden. Die Anlage werde auch nicht nur in den vom Planungsbüro angenommenen Zeiten und nicht von den dort angenommenen Besuchergruppen genutzt. Am 8. Oktober 2007 wurden Geräuschmessungen durch das Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik (ITAB) durchgeführt und ausweislich des Messberichts vom 20. November 2007 hat der Gutachter für das Wohnhaus des Klägers bei durchschnittlicher Auslastung (5-8 Jugendliche) bzw. starker Auslastung (10 bis 13 Jugendliche) Beurteilungspegel von 37 dB(A) und 45 dB(A) ermittelt. Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 wies der Landrat des F-Kreises den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen und verletze nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, weil es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Grundstückes des Klägers führe. Die immissionsschutzrechtliche Bewertung habe auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie zu erfolgen. In der Baugenehmigung seien die in Nr. 3.1 e) vorgesehenen Immissionsrichtwerte für Immissionsorte übernommen worden und diese könnten aufgrund der eingeholten Gutachten auch eingehalten werden, so dass das Vorhaben in schallschutztechnischer Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. In tatsächlicher Hinsicht seien die Benutzungszeiten und die Nutzung auch durch eine entsprechende Beschilderung geregelt. Die Anlage werde auch sporadisch von städtischen Mitarbeitern kontrolliert. Auch die durchgeführte Messung habe keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ergeben. Der Kläger hat am 19. Januar 2008 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben und macht geltend: Die am 8. Oktober 2007 durchgeführte Messung sei unbrauchbar, weil sie an einem kalten Montagnachmittag am Ende der Herbstferien und nach Vorankündigung gegenüber den Nutzern der Anlage durchgeführt worden sei. Die Messung habe auch entsprechend der Auflage Nr. 6 zur Baugenehmigung auf seinem Grundstück und unter Einbeziehung der Immissionen des Bolzplatzes erfolgen müssen. Die Annahmen im Gutachten zur tatsächlichen Nutzung der Anlage seien ebenso wie die bei der Messung zugrundegelegte Auslastung nicht realistisch. Mit Schreiben vom 6. März 2008 beantragte der Kläger bei der Bürgermeisterin der Stadt I 1 die Skateranlage so zu sichern, dass nach 20.00 Uhr kein Betrieb mehr möglich sei und durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Benutzung der Skateranlage für Freizeitaktivitäten außerhalb ihres eigentlichen Verwendungszwecks gesperrt wird. Die Bürgermeisterin teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 2008 mit, dass eine fachübergreifende Prüfung beabsichtigt sei und deshalb eine abschließende Bescheidung seiner Anträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen könne. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 die Klage dahingehend erweitert, dass die Nutzung der Anlage nach 20.00 Uhr und durch unzulässige Fremdnutzungen unterbunden werden sollen. Das Gericht hat das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 25. Juni 2008 abgetrennt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage dahingehend umgestellt, dass die Klage gegen die Beklagte als Körperschaft und nicht gegen die für die Beklagte als Behörde handelnde Bürgermeisterin gerichtet wird. Die Beklagte hat hierin eingewilligt. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend: Die Anlage werde in erheblichem Umfang missbräuchlich auch nach 20.00 Uhr genutzt. Sie werde entgegen der vorhandenen Beschilderung auch von Motorradfahrern und Bikern genutzt und teilweise werde in diesem Bereich auch gegrillt und laute Musik abgespielt. Er habe auf diese Missstände wiederholt hingewiesen und sie mit Lichtbildern belegt. Wegen dieser missbräuchlichen Nutzung habe es aufgrund seiner Beschwerden und der Beschwerden von Nachbarn zahlreiche Polizeieinsätze gegeben. Die Beklagte sei trotz entsprechender Anträge gegen diese missbräuchliche Nutzung nicht eingeschritten, so dass die Klage nunmehr auch auf eine Untersagung der missbräuchlichen Nutzung zu erweitern sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Skateranlage lediglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr genutzt wird, 2. die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Skateranlage nicht unzulässig (z.B. durch Beschallung von Megaphonen, Befahren mit Motorrädern, Aufstellen von mobilen Musikwiedergabegeräten) fremd genutzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Vor dem Hintergrund der durch den Landrat als Kreispolizeibehörde festgestellten Verstöße habe sie sich zunächst entschlossen, noch in diesem Jahr einen Lärmschutzwall zu errichten. Es liege jedoch eine weitere schalltechnische Untersuchung des Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge vom September 2008 vor und diese bestätige erneut, dass auch ohne Lärmschutzwall die Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten, so dass weitere Lärmschutzmaßnahmen nicht mehr beabsichtigt seien. Soweit der Kläger Schutz gegen laute Musik, Feiern und Grilltätigkeit begehre, sei dies tatsächlich nicht möglich. Der streitige Bereich entlang des Leinpfades sei ein beliebtes Naherholungs- und Freizeitsportgebiet und Schutz könne nur dadurch erreicht werden, dass das gesamte Ruhrufer eingezäunt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Verfahrensakte 12 K 235/08 sowie der zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bürgermeisterin der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass es einen im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches gibt, der einem von Immissionen eines Hoheitsträgers betroffenen Nachbarn unmittelbar gegen den betreffenden Hoheitsträger zusteht und der auf Unterlassen der Immissionen gerichtet ist, soweit sie das Maß des im Einzelfall Zumutbaren überschreiten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 79, 254 (257) und vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 (199 f.) sowie OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2004- 21 A 2435/02 -, in: Baurechtssammlung (BRS) 67 Nr. 186 mit weiteren Nachweisen. Der Kläger hat einen solchen Unterlassungsanspruch. Es kann dahinstehen, ob das Grundstück, auf dem die Skateranlage errichtet ist, bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Der Kläger kann jedenfalls Nachbarschutz nur nach Maßgabe des im Begriff des Einfügens in § 34 Abs.1 BauGB bzw. im Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 35 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme und insoweit nur im Hinblick auf etwaige Lärmbelastungen beanspruchen. Nach welchen Maßstäben eine Rücksichtslosigkeit im Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich im Hinblick auf die hier streitigen Immissionen der Anlage nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Insoweit ist seit langem geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme gebieten würde, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Unzumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt. vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206, vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83, vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86 und vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 -, BVerwGE 129, 209 ff; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 und Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Immissionen, sind nicht die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet wie in der Baugenehmigung vom 30. November 2006, die die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 12 K 235/08 aufgehoben hat, sondern die in der 18. Verordnung zum BImSchG (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BimSchV -) vorgesehenen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zu Grunde zu legen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehen, muss wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Bewertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Akzeptanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 a.a.O. und Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 (203ff). Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann der Kläger allenfalls den Schutz für sein Grundstück wie in einem allgemeinen Wohngebiet beanspruchen. Das Grundstück des Klägers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Baak, so dass sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung aus § 34 BauGB ergibt. Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist die nähere Umgebung allein durch Wohnbebauung geprägt, so dass das Grundstück in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB liegt. Es liegt aber auch zugleich am Rande dieses Gebietes und grenzt an die Ruhrauen, die durch Bebauungsplan als Grünflächen festgesetzt sind, an. Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Wohnhäuser, die in einem reinen Wohngebiet und in Randlage zum Außenbereich liegen, nur den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes genießen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 1989 - 7 B 2966/87 -, BRS 49 Nr. 205 und vom 4. November 1999 - 7 B 1339/99 -. Dies ist auf die vorliegende Situation übertragbar. Hier sprechen neben der Randlage zudem noch weitere Aspekte für die Annahme des höheren Immissionsrichtwertes eines WA-Gebietes. Denn auf der anderen Seite der Ruhr befinden sich eine große Minigolfanlage mit (Außen-)Gastronomie sowie der Bolzplatz und nach Süden und Osten schließen sich die Grundstücke des Gewerbe- und Landschaftsparks I an, die weitgehend gewerblich genutzt werden. Aufgrund dieser Vorbelastung kann der Kläger nicht den Schutz eines reinen Wohngebiets für sein Grundstück beanspruchen. Angesichts der Nutzung der Anlagen durch Kinder und Jugendliche ist es auch sinnvoll, solche Anlagen in der Nähe von Wohngebieten anzusiedeln. Die Ansiedlung dieser Anlage in einem Naherholungsgebiet nahe der I 1Innenstadt und in Nachbarschaft zu weiteren der Freizeitbetätigung dienenden Anlagen (Minigolfplatz, Bolzplatz, Radweg) trifft auf allgemeine und soziale Akzeptanz. Gerade wenn - wie hier - die Anlagen in einem Abstand von über 200 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung und in Nachbarschaft gewerblich genutzter Flächen errichtet werden, muss die Wohnbebauung eine (angemessene und zumutbare) Beschränkung ihrer Schutzes hinnehmen. Nach alledem sind die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet des § 2 Abs.2 Nr.3 18.BImSchV einzuhalten. Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Nutzung auf die von ihr durch Beschilderung vorgegebenen Benutzungszeiten (8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) beschränkt und durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass diese Immissionsrichtwerte während der Benutzungszeiten eingehalten werden. Insbesondere ist entgegen der Annahme der Beklagten nicht auf der Grundlage der eingeholten Gutachten und Messungen davon auszugehen, dass eine Überschreitung der Richtwerte nicht erfolgen wird. Zwar ermitteln sowohl die beiden Gutachten des Büros B als auch die Messungen des Büros ITAB Beurteilungspegel, die noch unter den Richtwerten eines reinen Wohngebiets liegen. Diese Gutachten/Messungen sind aber nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit ist es Aufgabe der Betreiberin ist, in einem Genehmigungsverfahren darzustellen und nachzuweisen, dass von einer Anlage keine schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 a.a.O. und OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 7 A 707/04 -. Die für das Genehmigungsverfahren erstellten Gutachten sind für die hier maßgeblichen Fragen nicht aussagekräftig, weil die Ermittlungen nicht auf der Grundlage des richtigerweise heranzuziehenden Regelwerkes erfolgt sind und weil sie nicht alle für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Lärmquellen in die Bewertung einbeziehen. Denn die Ermittlung der Zumutbarkeit der von der Skateranlage ausgehenden Immissionen hat nach der 18.BImSchV und insoweit nach dessen Anhang zum Ermittlungs- und Bewertungsverfahren zu erfolgen. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten haben die Beurteilungspegel jedoch auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie und der TA Lärm ermittelt, die - wie im Urteil im Parallelverfahren 12 K 235/08 ausgeführt - den Besonderheiten der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche nicht hinreichend Rechnung trägt. Darüber hinaus sind in den Gutachten des Büros B auch nicht alle im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Geräuschquellen in die Ermittlung einbezogen worden. Die Gutachten berücksichtigen ausschließlich die bei bestimmungsgemäßer Benutzung von der Anlage ausgehenden Geräusche. Die Beklagte muss sich jedoch auch eine missbräuchliche Benutzung der Anlage durch Biker/Motorradfahrer oder außerhalb der durch Schilder festgelegten Benutzungszeiten sowie durch ein Abspielen von Musikwiedergabegeräte zurechnen lassen. Voraussetzung für die Zurechnung ist, dass sich gerade in dem jeweiligen Missbrauch eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt und der Missbrauch deshalb - bei einer wertenden Betrachtung - als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1985 - 15 A 2856/83 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1986 S. 697. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Skateranlage ist frei zugänglich und dient der Nutzung durch Jugendliche bzw. junge Erwachsene. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Nutzer in diesem Alter insbesondere in den Sommermonaten nicht um 20.00 Uhr ihre Freizeitaktivitäten beenden und eine solche Anlage verlassen. Es ist auch üblich, dass diese Personen eine Anlage mit den ihnen zur Verfügung stehenden Fahrgelegenheiten wie Mofas und Bikes anfahren und Musikwiedergabegeräte nutzen. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die asphaltierten Flächen und die Anlagen für die Skater nicht nur mit den Skates befahren werden. Indiz dafür, dass es sich hierbei um typische Begleiterscheinungen einer solchen Anlage handelt, ist insoweit auch die Nebenbestimmung Nr. 5 zur Baugenehmigung vom 30. November 2006 und die von der Beklagten vorgenommene Beschilderung, die gerade diese vom Nutzungszweck nicht gedeckten Verhaltensweisen untersagen. Weiteres Indiz für eine solche missbräuchliche Nutzung ist, dass in der Vergangenheit immer wieder Verstöße durch die Polizei festgestellt und vom Kläger durch Lichtbilder belegt worden sind. Diese dem Betrieb auch zurechenbaren Immissionen sind in die schalltechnischen Untersuchungen weitgehend nicht eingeflossen, so dass diesen Gutachten insoweit die Aussagekraft fehlt. Die Kammer geht daher davon aus, dass durch diese missbräuchliche Nutzung die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets am Wohnhaus des Klägers wenigstens zeitweise nicht eingehalten werden können. Hat der Kläger somit im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass die Beklagte Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen trifft, so kann er hier auch die Durchsetzung der Einhaltung der Nutzungszeiten durch die Beklagte beanspruchen. Zwar hat ein Störungsbetroffener gegenüber dem störenden Hoheitsträger regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, sondern allein darauf, dass Lärmbelästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben. Wie der unterlassungspflichtige Hoheitsträger dies erreicht, obliegt allein seiner Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2004 a.a.O. Insoweit ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend ein Vorrang von immissionsmindernden Maßnahmen vor einer - gänzlichen - Untersagung der emittierenden Nutzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2004 a.a.O. Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall aber keine gänzliche Untersagung des Betriebes der Anlage, sondern eine Durchsetzung der Immissionsgrenzwerte außerhalb der von der Beklagten durch Beschilderung ausgewiesenen Benutzungszeiten bis 20.00 Uhr. Dabei ist eine Überschreitung der zumutbaren Beurteilungspegel auch bei einer ordnungsgemäßen Benutzung der Anlage nicht ausgeschlossen und es ist nicht ersichtlich, dass es erfolgsversprechende Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen in der Ruhezeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und in der Nachtzeit ab 22.00 Uhr gibt. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Beklagte sich selbst gebunden hat. Sie hat in der Nebenbestimmung Nr. 5 zur Baugenehmigung die Auflage erhalten, dass für den Fall, dass aus Schallschutzgründen Einschränkungen der Betriebszeiten erforderlich werden, eine Beschilderung hierzu nicht ausreicht, sondern es vielmehr entweder einer entsprechenden wirksamen Verhinderung der unzulässigen Nutzung durch z.B. Einzäunung und Verschluss der Anlage außerhalb der Betriebszeiten oder einer derartigen Überwachung der Anlage bedarf, dass Belästigungen der Anlieger über den zulässigen Bereich hinaus ausgeschlossen bleiben. Zwar ist diese Baugenehmigung von der Kammer mit Urteil vom heutigen Tage aufgehoben worden. Der Kläger kann aber hinsichtlich einer nicht genehmigten Nutzung nicht schlechter gestellt werden, weil auf seine Klage eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufgehoben wird. Wäre die Baugenehmigung bestandskräftig geworden, so ergäbe sich allein aus der Nebenbestimmung Nr. 5, dass die Beklagte die Nutzung für die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr wirksam zu unterbinden hätte. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2) begehrten Untersagung der missbräuchlichen Nutzung während der zugelassenen Nutzungszeiten ist die Klage teilweise abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, jegliche vom Nutzungszweck nicht umfasste Nutzung der Anlage unterbinden zu lassen, sondern nur einen Anspruch auf Unterlassung ihm nicht zumutbarer Immissionen. Führen die missbräuchlichen Nutzungen jedoch nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, so verletzen diese den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit ist auch noch klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich der Anspruch auch nur auf solche missbräuchlichen Nutzungen erstreckt, die im Sinne der oben genannten Rechtsprechung als Folge des Betriebs der Anlage anzusehen sind. Sonstigen missbräuchlichen Nutzungen ist insoweit mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, abrufbar in Juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt den Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Beklagte unterliegt insoweit hinsichtlich der Einschränkung der Nutzung (Antrag zu 1) und hinsichtlich des Antrages zu 2) bezüglich einer Durchsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen. Der Kläger unterliegt teilweise hinsichtlich des Antrages zu 2), weil er keinen Anspruch auf Untersagung aller Fremdnutzungen und auf die Einhaltung der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte hat. Die Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO liegen nicht vor.