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Beschluss

8 K 3125/08

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage wurde durch Rücknahme der Klägerin wirksam zurückgenommen. • Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. • Die Kostenentscheidung bei Rücknahme richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO; der Klägerin wurden die Kosten auferlegt. • Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG festzusetzen und wurde auf 5.000,00 Euro bestimmt.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme • Die Klage wurde durch Rücknahme der Klägerin wirksam zurückgenommen. • Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. • Die Kostenentscheidung bei Rücknahme richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO; der Klägerin wurden die Kosten auferlegt. • Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG festzusetzen und wurde auf 5.000,00 Euro bestimmt. Die Klägerin hatte beim Verwaltungsgericht Arnsberg ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 8 K 3125/08 anhängig gemacht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Februar 2009 erklärte die Klägerin die Rücknahme ihrer Klage. Gegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits wird im vorliegenden Beschluss nicht weiter ausgeführt. Nach Erklärung der Rücknahme stellte das Gericht das Verfahren ein. Es handelt sich damit nicht um ein in der Sache entschiedenes Urteil, sondern um die Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme. Die Klägerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Der Streitwert wurde für das Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. • Die Klägerin hat form- und fristgerecht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.02.2009 die Rücknahme der Klage erklärt. • Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen, wenn die Klage zurückgenommen wird. • Nach § 155 Abs. 2 VwGO ist bei Rücknahme der Klage regelmäßig die Kostenlast zuzuweisen; das Gericht hat deshalb die Klägerin kostenpflichtig gestellt. • Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG bemessen und auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren wurde eingestellt, weil die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 12.02.2009 zurückgenommen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Es liegt kein materielles Urteil in der Sache vor; das Verfahren ist formell beendet durch die erklärungsbedingte Rücknahme.