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Urteil

14 K 1775/08

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine konkretisierende Verfügung zur Sanierung kann rechtmäßig an eine vorherige grundsätzliche Sanierungsentscheidung anschließen. • Bei nachgewiesener schädlicher Bodenveränderung nach § 4 BBodSchG kann die Behörde den Grundstückseigentümer zur Sanierung verpflichten. • Eine zweistufige Verwaltungsaktstruktur (Grundlagenbescheid gefolgt von Detailregelungen) ist in komplexen Fällen zulässig.
Entscheidungsgründe
Zweistufige Sanierungsanordnung bei schädlicher Bodenveränderung zulässig • Eine konkretisierende Verfügung zur Sanierung kann rechtmäßig an eine vorherige grundsätzliche Sanierungsentscheidung anschließen. • Bei nachgewiesener schädlicher Bodenveränderung nach § 4 BBodSchG kann die Behörde den Grundstückseigentümer zur Sanierung verpflichten. • Eine zweistufige Verwaltungsaktstruktur (Grundlagenbescheid gefolgt von Detailregelungen) ist in komplexen Fällen zulässig. Der Kläger klagte gegen eine vom Beklagten als Bodenschutzbehörde getroffene Konkretisierung einer Sanierungsanordnung für die Südfläche eines belasteten Geländes in C. Die Konkretisierung datiert vom 19. Juli 2007 und verweist auf eine zuvor ergangene grundsätzliche Verfügung vom 17. November 2006 sowie auf eine Detailplanung. Der Kläger erhob Widerspruch, der von der Bezirksregierung abgelehnt wurde, und rügt, er und die von ihm vertretenen Firmen seien nicht kausal für die festgestellte PFT-Belastung. Die Kammer verknüpft dieses Verfahren mit einem gleichartigen Verfahren (14 K 1699/08), in dem die Verantwortlichkeit des Klägers für die schädliche Bodenveränderung festgestellt wurde. Streitpunkt ist vor allem die Rechtmäßigkeit der Konkretisierungsverfügung und die Zuordnung der Verantwortlichkeit für die Kontamination. • Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil der Kläger durch die angefochtene Verfügung nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird. • Die Kammer hat im verbundenen Verfahren 14 K 1699/08 detailliert dargelegt, dass auf dem Gelände eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 4 BBodSchG vorliegt und der Kläger diese zu verantworten hat; die Kausalität der Tätigkeiten der Firmen H. und U. für die PFT-Belastung wurde so überzeugt dargelegt, dass ernsthafte Zweifel ausgeschlossen sind. • Die konkretisierende Verfügung vom 19. Juli 2007 ist materiell rechtmäßig; es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde in einer komplexen Angelegenheit zunächst einen Grundlagenbescheid erließ und diesen durch weitere Detailregelungen ergänzte. • Eine zweistufige Vorgehensweise entspricht der Verwaltungspraxis und ist rechtlich zulässig, wenn die abschließende Regelung wegen der Komplexität erst in späteren Entscheidungen getroffen werden kann. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Berufung wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Konkretisierungsverfügung vom 19. Juli 2007 sowie der bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig, weil die Behörde zutreffend ausgegangen ist, dass auf dem Gelände eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 4 BBodSchG vorliegt und der Kläger dafür verantwortlich ist. Die Wahl eines zweistufigen Verfahrens (Grundlagenbescheid gefolgt von Detailregelungen) war in der komplexen Sanierungsangelegenheit zulässig. Eine Zulassung der Berufung erfolgt nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.