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Urteil

14 K 1699/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0622.14K1699.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen Ordnungsverfügungen des Beklagten, welche dieser auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) erlassen hat. Er ist alleiniger Geschäftsführer sowohl der H. Verwaltungs-GmbH als auch der U. Verwaltungs-GmbH, die ihrerseits Komplementärinnen der H. GmbH & Co. KG (nachfolgend: "H.") und der U. GmbH & Co. KG (nachfolgend "U.") sind. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Im Jahre 2005 benötigte das Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit der Universität Bonn (nachfolgend: IHÖG) aufgrund einer Anfrage des TÜV Rheinland in Köln Wasser, das frei war von perfluorierten Tensiden (PFT). Mit diesen Stoffen hat es folgende Bewandtnis: 4 Tenside (von lat. tensus, tendere - spannen, straff anziehen) sind Substanzen, die die Oberflächenspannung einer Flüssigkeit oder die Grenzflächenspannung zwischen zwei Phasen herabsetzen und die Bildung von Dispersionen ermöglichen oder unterstützen. Sie bewirken, dass zwei eigentlich nicht miteinander mischbare Flüssigkeiten, wie zum Beispiel Öl und Wasser, fein vermengt werden können. Unter Tensiden versteht man in der Regel waschaktive Substanzen (Detergentien), die in Waschmitteln, Spülmitteln und Shampoos enthalten sind. Sie wurden in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts entwickelt und haben das traditionelle Tensid Seife weitgehend verdrängt. Die Funktion der Tenside lässt sich durch ihren molekularen Aufbau erklären. Tenside bestehen allgemein aus einem hydrophoben, wasserabweisenden Kohlenwasserstoffrest und einem hydrophilen, "wasserliebenden" Molekülteil. Alle Tenside sind aus einem unpolaren und einem polaren Teil (Funktionelle Gruppen) aufgebaut (Polarität). Als unpolarer Teil dient immer eine Alkylgruppe. Perfluorierte Tenside (PFT) sind organische oberflächenaktive Verbindungen, bei denen die Wasserstoffatome am Kohlenstoffgerüst vollständig durch Fluoratome ersetzt worden sind. Perfluorierte Tenside haben keine natürliche Quelle. Wegen ihrer besonderen Eigenschaften werden sie industriell hergestellt und in einer Vielzahl von Produkten verwendet. Perfluorierte Tenside weisen eine hohe thermische und chemische Stabilität auf. Die Kohlenstoffkette der Verbindung ist lipophil, während die Kopfgruppe hydrophile Eigenschaften aufweist. Aus diesem amphiphilen Charakter resultiert die Verwendung als Tensid. Die perfluorierten Tenside können in die Stoffgruppen der perfluorierten Alkylsulfonate (PFAS), der perfluorierten Carbonsäuren (PFCA) und der Fluortelomeralkohole (FTOH) unterteilt werden. Zu ihnen gehören unter anderen die Verbindungen Perfluoroctansulfonat (PFOS) und Perfluoroctansäure (PFOA). Die Verbindungen werden hauptsächlich in der Textilindustrie zur Herstellung atmungsaktiver Jacken und in der Papierindustrie zur Herstellung von schmutz-, fett- und wasserabweisenden Papieren verwendet. Weitere Einsatzgebiete sind die Photoindustrie, die Herstellung von Feuerlöschmitteln, die Luftfahrt und die Verchromung. Sie können auch Bestandteil von Schmier- und Imprägniermitteln sein. Bei der Herstellung der Fluorpolymere PTFE (Polytetrafluorethylen, "Teflon") und PVDF (Polyvinylidenfluorid) wird PFOA als Emulgator eingesetzt. Bei dieser Anwendung tritt PFOA als Prozessemission und als Verunreinigung in Endprodukten auf. Perfluorierte Tenside sind für Menschen und Tiere toxisch und stehen im Verdacht, Krebs zu verursachen. Im Körper reichern sich PFT im Blut und im Organgewebe an und werden nur langsam abgebaut (in 4,5 Jahren etwa um die Hälfte). Erste Nachweise im menschlichen Blut wurden in den 60er Jahren erbracht, jedoch erst im Jahre 2001 veröffentlicht. Im Jahre 2006 wurde PFT in Niedersachsen erstmals in erhöhten Konzentrationen in der Muttermilch nachgewiesen. PFT gelten als in der Natur nicht abbaubar. Sie werden daher als langlebige organische Schadstoffe eingestuft. Mittlerweile sind die Chemikalien dieser Gruppe weltweit verbreitet; sie wurden etwa schon in Leberproben von Eisbären nachgewiesen. PFT kann dem Abwasser in normalen Kläranlagen nicht entzogen werden. Diese basieren vor allem auf biologischem Abbau durch Mikroorganismen, die das PFT jedoch nicht verstoffwechseln können. Es gelangt so unvermindert in den Vorfluter und den Klärschlamm. Die einzige Möglichkeit, PFT vollständig zu entfernen, ist das Filtern des Abwasser mit Aktivkohle (Quelle: Chemie.DE Information Service GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin; http://www.chemie.de/lexikon/d/Tenside). 5 Im Zuge der Bearbeitung des Auftrags des TÜV befasste sich das IHÖG mit dem Bonner Trinkwasser, in dem es eine (sehr schwache) Belastung mit PFT feststellen konnte. Diese Erkenntnis veranlasste das Institut, aus eigenem wissenschaftlichen Antrieb das Wasser des Rheins stromaufwärts bis über die Bundesgrenze bei Schaffhausen hinaus und anschließend abwärts bis Wesel zu untersuchen. Dabei stellte das Institut eine höhere Belastung im Bereich der Mündung der Ruhr in den Rhein fest. Daraufhin dehnte das Institut seine Forschungen auf die Ruhr aus. Dieser Fluss wies in seinem Verlauf PFT-Konzentrationen auf, die im Oberlauf zunahmen. Auch der Fluss Möhne, der - neben anderen Zuflüssen - den gleichnamigen Stausee speist und bei Arnsberg-Neheim in die Ruhr mündet, zeigte eine Belastung mit PFT, die das IHÖG in einer Veröffentlichung vom 18. Juli 2006 an der Mündung mit 767 Nanogramm (ng) je Liter und in dem einige Kilometer flussaufwärts gelegenen Stausee mit 822 ng/L darstellte. Bei der etwa 10 km nordwestlich von C. gelegenen Ansiedlung I. betrug die PFT-Fracht des Flusses 4385 ng/L, während bei C. selbst lediglich 17 ng/L gemessen wurden. Auf diesem Abschnitt des Gewässers münden die Bäche Steinbecke und Bermecke in die Möhne; die Bermecke wird weiter oberhalb u. a. von dem Kloßsiepen gespeist. Das IHÖG ermittelte ferner eine PFT-Belastung der Elpe, die nordostwärts von C1. in die Ruhr mündet; dort betrug der PFT-Gehalt 4268 ng/L. 6 Die Steinbecke und das Kloßsiepen entspringen nordwestlich des Ortsteils T. der Stadt C. und sie durchziehen ein land- und fortwirtschaftlich genutztes Gelände. In diesem Bereich liegen u. a. die Parzellen Gemarkung T. Flur 3 Flurstücke 21, 22, 24, 25, 46, 67, 70, 175 und 176, die sieben verschiedenen Eigentümern gehören und (jedenfalls) seit 1998/99 an das Unternehmen H1. und Sohn aus C1. verpachtet waren. Während die meisten Pachtverträge Ende 2008 ausgelaufen sind, endete der Pachtvertrag über das Flurstück 175 bereits am 31. Dezember 2007; die Pacht des Flurstücks 67 dauert noch bis zum 31. Dezember 2009 an. Das Unternehmen H1. hat die Verträge gekündigt; die Verpächter indessen haben den Kündigungen widersprochen. Die genannten Flurstücke bilden ein im Wesentlichen zusammenhängendes Gelände, das von einem von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Weg in eine sog. Nordhälfte und eine Südhälfte geteilt wird. Südostwärts dieses Weges erstrecken sich die Parzellen 67 und 70, während die übrigen Flurstücke nördlich des Weges liegen. Dort, nämlich zwischen den Flurstücken 22 und 24, befindet sich noch das Flurstück 23, das nicht von der H1. gepachtet war. Der Weg, der die in Rede stehenden Flächen teilt, verläuft ohne nennenswerte Neigungen auf einer Höhe von etwa 450 m über NN; von hier aus fällt das Gelände nach Nordwesten in Richtung Steinbecke und nach Südosten in Richtung Kloßsiepen ab. 7 Die H. betrieb in C2. (Kreis Q. ) auf einem vormals militärisch genutzten Gelände ein Bodenmischwerk, dessen Errichtung bzw. Änderung das Staatliche Umweltamt C3. mit Bescheid vom 15. April 1998 auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt hatte. Nach dem Katalog der in der Genehmigung zugelassenen Einsatzstoffe war das Unternehmen befugt, verschiedene Schlämme zu verarbeiten, die das Amt namentlich und mit dem jeweiligen Abfallschlüssel (§ 2 Abs. 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV -) bezeichnete. Dazu gehörten unter anderem Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser (Abfallschlüssel 19 08 05). Mit dem in C2. gemischten Material, das in den Gründen des Bescheides als "Bodenhilfsstoff" bzw. als "Bodenverbesserer" bezeichnet wird, belieferten die H. und die U. unter den Bezeichnungen "U1" und "U2" jedenfalls seit 2002 Landwirte im Kreis T1. und im I1. , die es auf den Feldern ausbrachten und dafür sog. "Einarbeitungsprämien" erhielten. Ausweislich entsprechender Lieferscheine der U. wurde das Gelände in C. jedenfalls im Jahre 2004 mit "U1" beschickt. Spätestens seit April 2002 unterhielt der Kläger geschäftliche Kontakte mit Herrn W. Dieser war seinerzeit Leiter der in Belgien ansässigen Firma P1. , die sich nach einer Aussage ihres Produktmanagers X3. vom 18. Januar 2007 als Makler versteht, der Klärschlämme aus industrieller Produktion verschiedenen Entsorgungsunternehmen anbietet. Nach Erkenntnissen der belgischen Behörden lieferte P1. u.a. Schlämme aus der flämischen Provinz zur Weiterverarbeitung an die H. In einem Bericht des belgischen Beamten E. (Ingenieur bij de afdeling Milieu-inspectie van het ministerie van de Vlaamse Gemeenschap) vom 6. Oktober 2006 werden insoweit folgende Quellen bezeichnet: Schlämme aus Papierbetrieben (z.B. Kimberley-Clark), chemischen Betrieben (z.B. Artillat), Herstellern von Kosmetikartikeln und Seife (z.B. Ester Lauder), Textilbetrieben (z.B. Uco Sportswear), industriellen Tankreinigungsbetrieben (z.B. ATC), Filterkuchen von Degussa (chem. Industrie), Schlamm von Proctor & Gamble, Filterkuchen von Noordnatie. Am Ende seiner Ausführungen gelangt Herr E. zu der Erkenntnis, die P1. NV habe seit dem 1. Januar 2005 mehrere hundert Tonnen Abfallstoffe zur H. ausgeführt, die aus der chemischen Industrie, Textilindustrie, Papierindustrie und der Schlammverarbeitung stammten. 8 Das IHÖG berichtete die Ergebnisse seiner Untersuchungen am 15. Mai 2006 dem (damaligen) Präsidenten des Landesumweltamtes (heute: Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz [LANUV)]). Außerdem stellte es seine Arbeiten auf einer wasserchemischen Fachtagung vor, die ebenfalls im Mai in Celle stattfand. Daraufhin kam es am 31. Mai 2006 zu einer ersten Besprechung bei der Bezirksregierung B. , in der ein Mitarbeiter des Instituts die Annahme formulierte, die PFT-Last der Möhne sei auf eine Punkteinleitung im Raum T. zurückzuführen. Hier sowie bei anderen Gelegenheiten wurden auch weitere PFT-Quellen im Raum C1. an Elpe und Valme diskutiert. Nachdem Gewerbebetriebe und auch Kläranlagen als Einleiter ausgeschlossen werden konnten und das IHÖG Anfang Juni 2006 auf unterschiedlichen Flächen Bodenproben nahm und dabei PFT-Belastungen unterschiedlicher Höhe feststellte, gelangten der Beklagte sowie weitere mit der Angelegenheit befasste Behörden (u. a. die Bezirksregierung B. ) zu der Annahme, Ursache des PFT-Aufkommens sei die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, wobei nach dem Aufbringungskataster etwa 30 Flächen betroffen waren. In einem Gespräch mit dem Vater des Inhabers der H1., am 12. Juni 2006 äußerte dieser, U. bringe im gesamten Umkreis Bioabfall aus. In einer Unterredung zwischen Bediensteten des Beklagten und dem Kläger sowie einem Mitarbeiter von H. /U. am 13. Juni 2006 wurden diese beiden Herren darauf hingewiesen, dass bei allen betroffenen Flächen eine vergleichbare Situation und damit auch eine gleiche Problematik gegeben sei, so dass entsprechende Maßnahmen erforderlich würden, deren Einzelheiten zu einem späteren Zeitpunkt besprochen werden müssten. 9 Zur Abstimmung über das weitere Vorgehen fand am 22. Juni 2006 auf Einladung der Bezirksregierung B. im Kreishaus N. eine Besprechung statt, an der auch Bedienstete des Kreises T1. und des Kreises Q. teilnahmen. Es wurde die Vermutung geäußert, die H. habe ihre Materialien auf mehreren 100 Flächen in den drei Landkreisen aufgebracht, wobei unbekannt sei, welche es im Einzelnen seien und ob alle Flächen belastet seien. Ein weiterer Eintrag der Chemikalien in die Oberflächengewässer könne in den nächsten Monaten nicht unterbunden werden, sofern dies überhaupt jemals möglich sei. Angesichts dessen sollten ausgewählte, nachweislich belastete Flächen exemplarisch und detailliert untersucht werden, wobei der I1. bis zu fünf Flächen, der Kreis T1. bis zu drei Flächen und der Kreis Q. evtl. bis zu zwei Flächen melden solle. Mit Bericht vom 27. Juni 2006 schlug der Beklagte der Bezirksregierung vor, die Aufbringungsfläche T. zu untersuchen, nachdem dort eine Belastung des Bodens mit 23 Mikrogramm je Kilogramm (µg/kg) angetroffen worden sei. In P2. seien auf sehr großen Flächen (mehr als 50 ha) Bioabfälle der Firma H. aufgebracht worden; eine weitere Aufbringungsfläche bei W. habe eine Größe von etwa 47 ha. Im Zuge weiterer Behördentermine berichteten Bedienstete des Beklagten von 14 Flächen im Kreisgebiet, bei denen ein hoher PFT-Verdacht vorliege. Um letztlich die Flächen zu bestimmen, die Gegenstand eines Pilot-Vorhabens des Landes sein sollten, unternahmen Behördenbedienstete am 5. Juli 2006 eine Bereisung des I1. und des Kreises T1. , um schließlich am 17. Juli 2006 vier Flächen im I1. und drei Flächen im Kreis T1. zu bestimmen, welche in die Pilotuntersuchung aufgenommen werden sollten. Die Untersuchung sollte durch das Institut für Umwelt-Analyse (IFUA) aus C3. durchgeführt werden, welches unter dem 25. Juli 2006 sein Beprobungskonzept vorstellte. Zuvor hatte ein sog. PFT-Screening stattgefunden, dem ein sog. Monitoring folgen sollte. 10 Bereits im Juni 2006 hatte das Staatliche Umweltamt Lippstadt Wasserproben aus der Ruhr und ihren Nebenflüssen durch das Landesumweltamt untersuchen lassen. Dabei hatte das Amt im Bereich des Wasserwerkes „Möhnebogen", das zahlreiche Haushalte der Stadt B. namentlich in den Ortsteilen O. und I2. mit Trinkwasser versorgt, im sog. Rohwasser einen PFOA-Gehalt von 570 ng/L, am Ausgang des Wasserwerks einen Gehalt von 560 ng/L sowie in der Möhne selbst einen Gehalt von 570 ng/L festgestellt. Diese Erkenntnisse veranlassten die Stadtwerke B. , das Wasserwerk mit Aktivkohlefiltern auszustatten, wodurch die PFT-Last des Trinkwassers gesenkt werden konnte. Zur Klärung der Frage, welche Auswirkungen die PFT-Fracht im Trinkwasser bereits ausgelöst hatte, fand im Herbst 2006 eine „Querschnittstudie zur Untersuchung der inneren Belastung von Mutter-Kind-Paaren und Männern" der Abteilung für Hygiene, Sozial- und Umweltmedizin der Ruhr-Universität Bochum statt, bei der sich herausstellte, dass die Belastung der Probanten namentlich mit PFOA um ein Vielfaches höher war als der sog. Vergleichswert. Folgeuntersuchungen zeigten einen Rückgang der PFOA-Belastung, der zwischen 23 und 40% im ersten Jahr sowie zwischen 15 und 24% im Folgejahr lag. 11 Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 an den Behördenleiter forderte die Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke an der Ruhr von dem Beklagten, "endlich Maßnahmen einzuleiten", weil allein die Beobachtung das Problem nicht löse. Daraufhin erwiderte der Beklagte unter dem 7. August 2006, er könne zurzeit noch keine Sanierungsentscheidung treffen, doch sollten alle erdenklichen Maßnahmen eingeleitet werden. Hierbei sei selbstverständlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Am 3. August 2006 trat Minister Uhlenberg (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) in B. -O. vor die Presse und erklärte der Öffentlichkeit, man handele konsequent zum Schutz von Bürger und Umwelt. Der Minister berichtete ferner dem Umweltausschuss des Landtags für dessen Sitzung am 23. August 2006, wonach das Ministerium am 29. Mai 2006 von der Problematik erfahren und es unverzüglich die regional zuständigen Umwelt- und Gesundheitsbehörden eingeschaltet habe, um die Ursachen zu ermitteln und rasch wirksame Maßnahmen einzuleiten, die zur Verminderung der Belastung führten, wobei dem Trinkwasserschutz höchste Priorität gegeben werde. 12 In der Folgezeit wurden seitens aller beteiligten Behörden weitere Untersuchungen sowie das Vorgehen in der betreffenden Angelegenheit diskutiert, deren Ergebnisse in einem Aktenvermerk der Bezirksregierung B. vom 13. September 2006 sowie in einer Presseerklärung vom folgenden Tage zusammengefasst werden. Dort heißt es: Das PFT-belastete Material sei im Kreis T1. auf etwa 1300 ha und im I1. auf etwa 340 ha aufgebracht worden. Eine vollständige Untersuchung aller Flächen, deren Belastung durchaus unterschiedlich sei, sei unmöglich; auch eine Sanierung etwa durch Abtrag des Bodens sei von vornherein ausgeschlossen. Die eingeleiteten Monitoring-Verfahren seien zwar noch nicht abgeschlossen. Es lägen jedoch erste Untersuchungsergebnisse vor, wonach es eindeutig erkennbare Belastungsschwerpunkte gebe, nämlich die Wasserläufe Steinbecke und Bermecke in T. sowie den Silberbach in S. . Diese Schwerpunkte machten mehr als 90% der Gesamtbelastung der Möhne vor deren Einlauf in die Möhnetalsperre aus. Ein Belastungsschwerpunkt sei eine einzige, etwa 10 ha große Fläche in T. . Das dortige PFT-Depot betrage etwa 300 kg. Nachdem diese nahezu punktförmige Eintragsquelle lokalisiert worden sei, werde geprüft, ob eine Minimierung des PFT-Eintrags von dieser Fläche möglich sei. Bei den anderen Eintragsschwerpunkten seien weitere Untersuchungen erforderlich. Ein weiterer Schwerpunkt finde sich im Bereich der oberen Ruhr; dort sei die Elpe auffällig. Zuvor (am 12. September 2006) hatte das Landesumweltamt auf Auftrag des Ministeriums ein Konzept zur Begrenzung der PFT-Einträge in T. in die angrenzenden Gewässer aufgestellt und dabei unterschiedliche Sanierungsverfahren verglichen. Zu diesem Zeitpunkt waren noch nicht alle 58 Flächen im I1. , auf denen aus dem Betrieb der H. stammendes Material aufgebracht worden war, untersucht. Namentlich war nicht bekannt, ob möglicherweise auch an anderen Stellen ein womöglich noch dringenderer Handlungsbedarf bestand als in T. . 13 Am 22. September 2006 fand eine Besprechung zwischen Bediensteten des Beklagten und dem Kläger statt mit dem Ziel, einen öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag abzuschließen. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Unterredung als Anhörung im Sinne von § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu verstehen sei. Zu diesem Vertrag kam es indessen nicht. 14 Am 25. September 2006 fertigte ein Bediensteter des Beklagten einen Vermerk, in welchem festgestellt wird: Nach den von der Bezirksregierung vorgelegten Untersuchungsergebnissen befänden sich in C. auf den beaufschlagten Flächen etwa 400 kg PFT. Die Bodenbelastung betrage bis zu 6300 µg/kg Trockensubstanz in der Tiefenschicht von 0,3 bis 0,6 m auf dem fraglichen Feld. In der Steinbecke sei eine Belastung von etwa 80 µg/l nachgewiesen worden, so dass eine Gefährdung der Schutzgüter Boden und Wasser bis hin zur Trinkwasserversorgung nachgewiesen sei. In dem Vermerk werden zudem Überlegungen zur Störerauswahl und zu den seinerzeit diskutierten unterschiedlichen Sanierungsverfahren festgehalten. 15 Mit Verfügung vom 26. September 2006 gab der Beklagte der U. auf, umgehend die Sanierung der in der Gemarkung T. Flur 3 gelegenen Flurstücke (die der Beklagte einzeln aufzählte) zu veranlassen und eine weitere Belastung der Gewässer, des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu unterbinden bzw. zu minimieren. Zu diesem Zwecke bezeichnete der Beklagte zahlreiche Einzelmaßnahmen sowie Fristen, die zu beachten seien. 16 Gegen diese Entscheidung erhob U. Widerspruch, dem der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2006 teilweise abhalf, indem er die Fristen neu regelte. Auch gegen diesen Bescheid legte U. Widerspruch ein, den die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 30. Januar 2007 zurückwies. Klage wurde nicht erhoben; ein zuvor eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahren war in beiden Rechtszügen im Wesentlichen erfolglos (Beschluss des erkennenden Gerichts vom 6. Oktober 2006 - 14 L 943/06 -; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 3. November 2006 - 20 B 2273/06 -). 17 Nach Erlass der Verfügung vom 26. September 2006 stellte U. einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens. Deshalb untersuchte der Beklagte ausweislich eines Aktenvermerks vom 16. November 2006, ob er weitere „Störer" in Anspruch nehmen könne. Bezüglich der Person des Klägers heißt es daselbst: Herr X4. persönlich habe als Geschäftsführer sowohl der H. als auch der U. die Geschicke beider Firmen geleitet und letztlich das Inverkehrbringen des PFT- belasteten Material gelenkt. Weil er ordnungsrechtlich als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werde, komme es auf eine Kenntnis oder gar auf eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit hinsichtlich der PFT-Belastung nicht an. Ordnungsrechtlich sei auf die Effizienz der Gefahrenabwehr abzustellen, so dass vor diesem Hintergrund die Inanspruchnahme gleichermaßen zulässig und auch angezeigt sei. 18 Unter dem 17. November 2006 erließ der Beklagte eine an den Kläger gerichtete und auf §§ 10, 4 BBodSchG gestützte Ordnungsverfügung, mit der er diesem aufgab, umgehend die Sanierung der Grundstücke in T. (die er mit ihren Flurstücksnummern einzeln bezeichnete) zu veranlassen und eine weitere Belastung der Gewässer, des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu unterbinden bzw. zu minimieren. Er ordnete an, die Sanierung habe unter gutachterlicher Begleitung eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Büros zu erfolgen. Die erforderlichen Anlagen seien unverzüglich zu errichten und in Betrieb zu nehmen, wobei sich die Sanierung in drei Arbeitsbereiche gliedere, nämlich Maßnahmen auf der Nordfläche, Maßnahmen auf der Südfläche und schließlich eine Wasserbehandlungsanlage. Mit den die Nordfläche betreffenden Arbeiten sei spätestens am 4. Dezember 2006 zu beginnen. Die dafür erforderliche Detailplanung werde ihm - dem Kläger - kurzfristig zur Verfügung gestellt. Weitere Einzelheiten seien mit ihm - dem Beklagten - und dem zu beauftragenden Gutachter abzustimmen. Als Sanierungszielwert für das unbehandelte Sickerwasser werde ein Wert von 0,1 µg je Liter PFT gesamt festgesetzt. Der Nachweis über eine erfolgreiche Sanierung sei erbracht, wenn die Belastung des unbehandelten Wassers mindestens drei Monate lang unterhalb dieses Wertes bleibe. Die Wirksamkeit der Anlage sei durch ein entsprechendes Anlagen- und Gewässermonitoring nachzuweisen. Einzelheiten seien mit ihm - dem Beklagten - und dem Gutachter abzustimmen. Falls der Kläger den Anordnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, werde ihm hiermit das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Schließlich versah der Beklagte seine Entscheidung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Beklagte begründete seine Entscheidung eingehend auf fünf eng beschriebenen Seiten, wobei er insbesondere ausführte: Durch das Aufbringen PFT-haltiger Materialien sei eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG eingetreten, die seine Zuständigkeit als untere Bodenschutzbehörde begründe. Seine Forderungen fänden ihre rechtliche Grundlage in §§ 10, 4 BBodSchG. Die Bodenbelastung verursache nachweislich eine Gewässerverunreinigung, indem das Sickerwasser über die Steinbecke, die Bermecke und die Möhne in den Möhnesee fließe, der als Trinkwasserspeicher genutzt werde. Der Kläger sei als Geschäftsführer der Firmen, welche die Bodenverunreinigung verursacht hätten, selbst ordnungspflichtig. 19 Nachdem das IFUA-Institut dem Beklagten unter dem 20. November 2006 eine Detailplanung für die nördliche Teilfläche des belasteten Geländes zur Verfügung gestellt hatte, konkretisierte der Beklagte seine Verfügung vom 17. November 2006 mit Verfügung vom 21. November 2006, worin er dem Kläger aufgab, die Sanierung der Nordfläche nach Maßgabe der Planung des IFUA-Büros auszuführen. 20 Gegen die beiden Entscheidungen des Beklagten erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung er insbesondere die Störerauswahl beanstandete. Gleichzeitig machte er bei dem erkennenden Gericht das Eilrechtsschutzverfahren 14 L 1104/06 anhängig, welches in beiden Rechtszügen erfolglos war (Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2006; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2007 - 20 B 61/07 -). 21 Mit zwei Bescheiden vom 18. April 2008 und vom 21. April 2008 wies die Bezirksregierung B. die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. 22 Am 14. Mai 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Ein eigenes Handeln sei für mögliche Bodenverunreinigungen nicht kausal. Zwar sei er Geschäftsführer der Unternehmen U. und H. gewesen. Durch persönliches Handeln habe er eine Umweltgefährdung jedoch nicht herbeigeführt. Der Beklagte begründe seine Verfügung mit Belastungen der fraglichen Flächen durch PFOS und PFOA. Dabei seien Gehalte im Boden gemessen worden, die sich durch Materialien der fraglichen Firmen nicht einmal im Ansatz erklären ließen. Den Verwaltungsvorgängen des Beklagten könne nicht entnommen werden, ob nicht auch andere Störer für eine Verunreinigung der Flächen in Frage kämen. Ebenso fehle eine Feststellung dazu, dass das Gelände mit Material versehen worden sei, dessen PFT-Konzentration die tatsächlich festgestellte Belastung des Bodens habe herbeiführen können. Gleiches Material aus gleichen Chargen sei auch auf andere Flächen gebracht worden, ohne dass dort Belastungen festgestellt worden seien. Untersuchungen des Betriebsgeländes der Firma H. hätten nur eine geringfügige PFT-Belastung ergeben, aus der sich die angegebenen Werte in T. nicht erklären ließen. Es habe auch verschiedene Messungen mit unterschiedlichen Ergebnissen gegeben, weil keine validierte Messmethode existiere. Nach den Angaben des Umweltbundesamtes sei die Analytik von PFT in Klärschlämmen noch mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Am vorliegenden Sachverhalt zeige sich dies darin, dass bei ein- und derselben Wasserprobe unterschiedliche Werte an PFT festgestellt worden seien. Verschiedene Institute (Labor Minden einerseits, Labor des Landesamtes andererseits) hätten an identischen Entnahmestellen der Möhne einerseits 120.000 ng und andererseits 69.000 ng ermittelt. In T. sei zudem nur ein Hektar beprobt worden, um die dabei gefundenen Ergebnisse auf zehn Hektar hochzurechnen. Bei einer repräsentativen Probenahme hätten sich andere Ergebnisse herausgestellt. Bei einer möglicherweise heterogenen Belastung des Grundstücks liege ein völlig anderer Schadenseintritt vor als im Falle des Aufbringens eines homogenen Materials gleichmäßig auf der Gesamtfläche. Wären weitere Flächen beprobt worden, wäre man auch dort fündig geworden. So gebe es in Bayern eine Waldfläche, auf der Werte bis zu 600 µg je Kilogramm Trockensubstanz gemessen worden seien. Schließlich bestreite er, dass die Materialien in C. allein für die festgestellten Werte kausal seien. PFT sei seit einigen Jahren ubiquitär nachweisbar. Soweit die Werte in Ruhr und Möhne deutlich höher seien, sei dies nicht allein durch die Fläche in T. zu erklären. Ein ehemaliger Abteilungsleiter im Umweltministerium schließe dies vollständig aus. Die vom Ruhrverband betriebenen Kläranlagen seien nicht darauf ausgelegt, PFT oder andere biologisch nicht abbaubare Stoffe aus den Abwässern zu entfernen. PFT befinde sich jedoch in den Abwässern aus Haushalten sowie in Industrie- und Gewerbeabwässern. Das PFT-Vorkommen in der Ruhr gehe zu einem beträchtlichen Prozentsatz (etwa 50 %) auf die Kläranlagen zurück. Zu Unrecht habe der Beklagte eine Gefahr angenommen. In den angefochtenen Bescheiden heiße es hierzu lediglich, die Belastung der Fläche mit PFT stelle eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen dar, die geeignet sei, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Die Akten ließen nicht erkennen, woher diese Kenntnis stamme. Ein Schadenfall habe danach nicht vorgelegen. Die Trinkwasserverordnung enthalte für PFT keine spezifischen Grenzwerte. Tatsächlich sei PFOA jedoch nach Wasserrecht voll bewertet. Dies ergebe sich aus den Verwaltungsvorschriften für wassergefährdende Stoffe. Danach sei PFOA in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 eingestuft, in der sich ebenfalls Natriumhydrochlorid und Ammoniak und schließlich Selen befänden. Vor diesem Hintergrund sei die Bewertung von PFT durch die Trinkwasserkommission fehlerhaft, indem diese auf die bereits erfolgte Bewertung der PFOA gar nicht eingehe. Bedenken beständen auch gegen die Unbefangenheit der Mitglieder dieser Kommission, nachdem Herr Professor Dr. Ewers bereits für den Beklagten gutachterlich unterstützend tätig geworden sei, während Professor Dr. Exner einem Interessenkonflikt ausgesetzt sei, weil er Direktor des Instituts sei, das die Belastung der Ruhr und der Möhne entdeckt habe. Mitwirkung von ausgeschlossenen Amtsträgern habe grundsätzlich die Fehlerhaftigkeit der davon betroffenen Amtshandlungen zur Folge. Im Ergebnis sei ein relevantes Risiko bis heute nicht festgestellt worden. Namentlich sei von einer Krebsgefahr nicht auszugehen, weil in diesem Falle der fragliche Stoff in die WGK 3 einzustufen sei. Untersuchungen in Baden-Württemberg hätten auch dort PFT-Belastungen aus kommunalen Kläranlagen festgestellt. Eine akute Gesundheitsgefährdung habe das dort zuständige Umweltministerium nicht konstatiert. Die von dem Beklagten getroffenen Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Die Fläche in T. sei nur zu einem geringen Anteil an der Verschmutzung der Ruhr beteiligt. Die Steinbecke liefere nur 7 % der Menge, die schließlich im Möhnesee lande. Die Sanierung der Ackerfläche in T. ohne umfassendes Sanierungskonzept sei danach zwecklos. Es handele sich um ein Manöver, mit dem von den Hauptverursachern abgelenkt werden solle. Der festgesetzte Sanierungszielwert sei weder in der Bundesbodenschutzverordnung noch in der Trinkwasserverordnung vorgesehen. Danach genüge eine Sanierung bis zum sogenannten Prüfwert. Eine Sanierung „bis zum Exzess" könne nicht gefordert werden. Der Ablauf müsse letztlich keine Trinkwasserqualität haben. Die Sanierungsmaßnahme sei auch nicht geeignet. Es werde bestritten, dass die absoluten Schadstoffeintragsmengen in die Möhne durch die PFT-Behandlung erheblich reduziert würden. Der Einbau des Filters sei nutzlos und in seiner Wirkung höchst minimal. Während der Bauarbeiten sei das bis dahin im Boden gebundene PFT mobilisiert worden. Weil zum damaligen Zeitpunkt keine Filteranlage vorgehalten worden sei, sei die mobilisierte Fracht ohne jede Klärung in das Gewässer abgegeben worden. Wenn nun der Erfolg der Sanierung damit behauptet werde, dass die Werte nach der Sanierung geringer seien als während der Sanierungsarbeiten, sei dies unredlich weil erst die beträchtlichen Bodeneingriffe das PFT mobilisiert hätten. Sachgerecht könne nur ein Vergleich der Verhältnisse vor und nach der Sanierung sein. Im Widerspruchsbescheid werde die Behauptung nicht näher begründet, das Sanierungskonzept sei ermessensfehlerfrei. Mittlerweile müssten Erkenntnisse über die Maßnahme vorliegen, die sich den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht entnehmen ließen. Zum Schutz des Wasserwerks Möhnebogen sei die Anlage nicht erforderlich gewesen, weil dort ohnehin eine Aktivkohlefilteranlage eingebaut worden sei, die weiterhin in Funktion sei. Auf diese Weise würden zwei Anlagen betrieben, obwohl die Anlage am Wasserwerk ausgereicht hätte. Die angeordnete Maßnahme sei auch nicht notwendig, weil als milderes Mittel die Evaprotranspiration angewendet werden könnte. Eine derartige Sanierung sei geeignet und auch kostengünstig durchführbar. Sie sei im vorliegenden Fall durch ein voreilig ausgesprochenes Nutzungsverbot allerdings verhindert worden. Es werde die Angemessenheit der Maßnahme bestritten, weil das Material tatsächlich nicht so gefährlich sei, dass es die getroffenen Anordnungen rechtfertigen könne. Der von dem Beklagten betriebene Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu der Größe der betroffenen Fläche. Zudem müsse bestritten werden, dass die eingebaute Anlage (in Teilen aus dem Jahre 1992 stammend) tatsächlich so teuer sei, wie es der Beklagte angegeben habe. Der Beklagte müsse insoweit Unterlagen über das Vergabeverfahren zur Verfügung stellen. Schließlich sei die Störerauswahl fehlerhaft, weil er - der Kläger - als Einzelperson gar nicht in der Lage sei, auch nur ansatzweise so effektiv zu handeln wie ein Unternehmen. Es fehlten die finanziellen Mittel; auch sachliche Mittel seien überhaupt nicht vorhanden. Angesichts dessen sei es unzumutbar, ihn als Privatperson in Anspruch zu nehmen. Schließlich werde rein vorsorglich die Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 GG gerügt, weil außer der Fläche in S. (Sanierung durch Bodenabfuhr) keine weiteren Sanierungsmaßnahmen - etwa im Bereich der Elpe - erfolgten. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. November 2006 in der Gestalt der konkretisierenden Verfügung vom 21. November 2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B. vom 18. April 2008 und vom 21. April 2008 aufzuheben. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, dass die Situation an der Elpe mit den Verhältnissen in T. nicht vergleichbar sei. Dort sei die Belastung bis Ende 2007 zurückgegangen. Eine weiter abnehmende Tendenz sei erkennbar. Im Übrigen sei die PFT-Belastung der Elpe auf mehrere diffuse Quellen zurückzuführen, während in T. eine Quelle mit erheblicher Schadstoffkonzentration hervorsteche. Zudem setzt er sich schriftsätzlich (Schriftsatz vom 19. Juni 2009) mit den Ausführungen des Klägers auseinander. Namentlich wiederholt er seine Auffassung, wonach es sich bei PFT um gefährliche Substanzen handele, mit denen das fragliche Gelände in einer dem Kläger zuzurechnenden Weise verunreinigt worden sei. Der Beklagte sieht keine Bedenken wegen der Unabhängigkeit der Trinkwasserkommission; er verteidigt den von ihm festgelegten Sanierungszielwert sowie die Geeignetheit der angeordneten Sanierungsmaßnahmen, die insbesondere nicht unverhältnismäßig seien. 28 Am 31. März 2009 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen. Auf die über diesen Termin gefertigte Niederschrift (Blätter 130 bis 136 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Auskünfte diverser Stellen eingeholt, die den Parteien bekannt sind. Die Ermittlungsakten 6 Js 1/07 der Staatsanwaltschaft C3. wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 29 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte 14 L 1104/06, der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 31 Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Kläger wird durch die Verfügung vom 17. November 2006 in der Gestalt der Konkretisierung vom 21. November 2006 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 32 Die angefochtenen Entscheidungen leiden zunächst nicht an formellen Mängeln. Der Beklagte stützt seine Maßnahmen ausdrücklich auf die Vorschriften des Bundes- Bodenschutzgesetzes, so dass sich die behördliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Landes-Bodenschutzgesetzes (LBodSchG) richtet. Nach § 13 Abs. 1 ist untere Bodenschutzbehörde die Kreisordnungsbehörde, also der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt (§ 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG -). Der Beklagte war mithin befugt, bezüglich der in seinem Kreisgebiet festgestellten Bodenveränderung einzuschreiten. 33 Der Beklagte hat dem Kläger auch Gelegenheit gegeben, sich vor dem Erlass der Verfügungen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Denn im Zuge der Unterredung vom 22. September 2006 wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter Umständen der Erlass einer Ordnungsverfügung erforderlich werde. Zwar brauchte der Kläger seinerzeit nicht unbedingt damit zu rechnen, persönlich in Anspruch genommen zu werden, weil der Beklagte ein Einschreiten lediglich gegen die beiden Firmen (U. und H. ) erwog. Nachdem dem Beklagten allerdings Zweifel an der Leistungsfähigkeit der beiden Gesellschaften aufkamen und er deshalb ein Vorgehen gegenüber dem Geschäftsführer in Betracht zog, brauchte er den Kläger nicht nochmals gesondert anzuhören. Denn jedenfalls im Widerspruchsverfahren hatte der Kläger Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen und namentlich die von dem Beklagten getroffene Störerauswahl zu beanstanden; hiervon hat er ausweislich des Widerspruchsschreibens vom 22. November 2006 auch Gebrauch gemacht. Ein etwaiger Verstoß gegen § 28 VwVfG NRW war sonach allemal auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. 34 In materieller Hinsicht finden die Verfügungen des Beklagten ihre rechtliche Grundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG in Verbindung mit § 4 BBodSchG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlagen waren im November 2006 erfüllt. 35 Zunächst kann in diesem Zusammenhang Bezug genommen werden auf den Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2006 - 14 L 1104/06 - sowie auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2007 - 20 B 61/07 -, in denen - teilweise unter Bezugnahme auf weitere Beschlüsse, die dem Kläger und dem Beklagten freilich bekannt sind - näher dargelegt wird, dass in T. auf dem hier interessierenden Gelände eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 4 Abs. 1 BBodSchG hervorgerufen wurde, für die der Kläger verantwortlich ist. Hieran ist auch und gerade aufgrund der Ermittlungen, die das Gericht im Zuge des Klageverfahrens angestellt hat, festzuhalten. 36 Die Kammer ist davon überzeugt, dass die GW Umwelt noch im Jahre 2006 das mit U1. bezeichnete Material in T. angeliefert und ausgebracht hat. Ob die Pächterin der hiervon betroffenen Grundstücke dies wusste oder gar billigte, spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle. Nach dem Lieferschein vom 10. Januar 2006 hat U. über 220 Tonnen „U1." unter anderem auf die in den Ordnungsverfügungen des Beklagten bezeichneten Flurstücke verbracht, wobei der Stoff mit dem Abfallschlüssel 02 03 05 (Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse usw.) ausgewiesen wurde. Es besteht kein Grund zu der Annahme, bei dem betreffenden Lieferschein handele es sich um eine „Luftbuchung" ohne realen Hintergrund. Vielmehr deckt sich sein Inhalt mit der Strafanzeige eines Fischteichbetreibers vom 18. September 2006, in der es heißt, „nach Weihnachten 2005" sei auf dem Gelände nachts eine „stinkende Masse" aufgebracht worden. Auch der damalige Strafverteidiger des Inhabers der H1. berichtete der Staatsanwaltschaft Q. unter dem 26. März 2007 von Ablagerungen in T. , die entgegen der Weisung seines Mandanten erfolgt seien, nachdem Anwohner sich über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nicht zuletzt bekundete auch der Vater des Inhabers der H1. gegenüber dem Beklagten am 12. Juni 2006, von U. werde „im gesamten Umkreis Bioabfall aufgebracht", ohne dass er dies für die von ihm bzw. seinem Sohn bewirtschafteten Flächen ausgeschlossen hätte. 37 Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass es sich bei „U1. „ nicht um Bioabfall handelte, sondern um ein Gemisch unterschiedlichster Herkunftsarten, welches von den Firmen H. und U. unter anderem aus Belgien bezogen und nach T. verbracht wurde. Hierbei stützt sie sich zunächst auf den eingehenden Bericht des Herrn E. , in welchem die geschäftlichen Verbindungen zwischen dem belgischen Unternehmen und den von dem Kläger geleiteten Firmen ausführlich dargestellt sind. Die aus dem Bericht E. abzuleitenden Erkenntnisse decken sich mit den weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft C3. , namentlich mit zahlreichen Aussagen der insoweit befragten Zeugen. So haben die in den Betrieben des Klägers tätig gewesenen Damen T2. , L1. , U3. und T3. übereinstimmend von der Anlieferung von Schlämmen aus Belgien berichtet, ohne allerdings - was auch nicht verwundert - nähere Angaben über deren Herkunft machen zu können. Auch die Aussagen mehrerer Lkw-Fahrer (Herr F. , Herr E1. ) sowie des Transportunternehmers F1. und schließlich die Aussagen des Platzmeisters N1. (H. ) und des Radladerfahrers Q1. belegen intensiven Stofffluss von Belgien nach C2. , wobei in C2. auf den dortigen Lagerplatten Mischaktionen erfolgten, für die es keine konkreten Berechnungen gab. 38 Die Kammer ist schließlich davon überzeugt, dass der in T. festgestellte PFT- Gehalt des Bodens auf die Lieferungen aus Belgien zurückzuführen ist. Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen des Herren E. , wonach die Firma P1. gerade von solchen Industrieunternehmen Abfälle in der Gestalt von Klärschlämmen an die H. vermittelte, in deren Produktionsprozessen typischerweise perfluorierte Tenside auftreten. Es wurde bereits dargestellt, dass PFT unter anderem in der Textilindustrie zur Herstellung atmungsaktiver Jacken und in der Papierindustrie verwendet werden. Indem P1. namentlich Schlämme aus Papierbetrieben und Textilbetrieben makelte, spricht alles für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit dieses Unternehmens, den Transporten nach C2. , dem Aufbringen von „U1. „ auf den landwirtschaftlichen Flächen und den hohen PFT-Gehalt im Boden. Vernünftige Zweifel daran, dass die PFT-Belastung nicht von den Firmen H. und U. verursacht worden ist, verbieten sich daher. 39 Die Kammer hält weiterhin an ihrer bereits im Eilrechtschutzverfahren vertretenen Ansicht fest, wonach im vorliegenden Fall eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen worden ist. Die Kausalität zwischen dem PFT-Eintrag in T. und der Belastung der Ruhr steht zweifelsfrei fest. Hierbei stützt sich die Kammer zunächst auf die eingehenden Untersuchungen des IHÖG, die Herr Dr. Färber, ein maßgeblicher Mitarbeiter dieses Instituts, am 12. November und am 5. Dezember 2007 den für die Staatsanwaltschaft C3. tätigen Krimalbeamten erläutert hat. Danach konnte als Quelle der PFT-Fracht eindeutig der zwischen den Bächen Steinbecke und Bermecke liegende Bereich ausgemacht werden. Die weiteren Überlegungen, die insoweit von den mit der Angelegenheit befassten Behörden angestellt wurden, erscheinen der Kammer plausibel. Bereits Ende Mai / Anfang Juni 2006 hatte das IHÖG Proben aus der Steinbecke und dem Kloßsiepen sowie auch Bodenproben entnommen und untersucht, die einen beträchtlichen PFT-Gehalt auswiesen. Die weiteren Feststellungen des Beklagten, wonach Einleitungen aus Gewerbe und Industrie ausgeschieden werden könnten, sind geradezu zwingend. Nach den Feststellungen des Gerichts in der Örtlichkeit sind in T. und namentlich entlang der beiden Wasserläufe Gewerbebetriebe, die in nennenswerten Umfang verunreinigte Abwasser einleiten könnten, nicht anzutreffen. Nachdem allerdings die fraglichen Chemikalien auf den Feldern nachgewiesen werden konnten, zeigt sich eine geschlossene Kausalkette. Welchen Umfang die T. Quelle an der PFT- Belastung der Ruhr insgesamt hat, ist allerdings nicht geklärt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erläutert in seinem dem Gericht gelieferten Bericht aus Mai 2009, die PFT-Fracht der Ruhr sei jedenfalls bis zum Wasserwerk Echthausen (Gemeinde Wickede) so gut wie ausschließlich auf die verunreinigten Flächen in T. zurückzuführen. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese Erkenntnis anzuzweifeln, wobei es nicht einmal darauf ankommt, ob auch in X5. noch eine Zuordnung der PFT-Last des Ruhrwassers zu den Vorgängen in T. möglich ist. Jedenfalls wurden dem Wasserwerk Möhnebogen PFT-Frachten zugeleitet, die in ihrer Masse eindeutig aus der sogenannten Punkteinleitung in T. stammen. 40 Die Bodenveränderung und - dieser folgend - die Veränderung des Möhnewassers war auch „schädlich" im Sinne des § 4 Abs. 1 BBodSchG. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass verbindliche Grenzwerte - in Gestalt einer Verordnung oder einer Richtlinie - für perfluorierte Tenside im Oberflächenwasser und im Trinkwasser (noch) nicht existieren. Aus dem Umstand, dass für einen bestimmten Stoff keine Grenzwerte festgelegt wurden, kann indessen nicht gefolgert werden, es handele sich um eine in jeder Hinsicht harmlose Substanz, die unbedenklich dem Trinkwasser zugeführt werden dürfe. Richtig ist allein die umgekehrte Sichtweise: Fehlt es bezüglich eines Stoffes, der typischerweise schädlich oder gefährlich ist, an einem Grenzwert, darf dieser - von extremen Kleinstmengen abgesehen - überhaupt nicht in ein Medium eingetragen werden, in welchem sich die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit des Stoffes verwirklichen kann. Denn die Festlegung eines Grenzwerts - sei es im Gefahrstoffrecht, sei es im Immissionsschutzrecht - ist stets das Ergebnis eines Kompromisses, der auf einer von den zuständigen Stellen zu tätigenden Abwägung beruht. Bei der Abwägung muss berücksichtigt werden, dass einerseits optimale Zustände mit vertretbarem Aufwand nicht verwirklicht werden können, während andererseits den Betroffenen ein gewisser Aufwand zur Minderung der Schadstoffe zuzumuten ist, damit jedenfalls Unzuträglichkeiten vermieden werden. Perfluorierte Tenside sind allerdings Stoffe, die nach allen derzeit vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, so dass sie im Wasser und namentlich im Trinkwasser grundsätzlich nichts verloren haben. Das Fehlen eines Grenzwerts für diese Stoffe ist mithin kein Umstand, der gegen die Schädlichkeit der Bodenveränderung angeführt werden könnte. 41 Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Kenntnisse ist die Kammer davon überzeugt, dass perfluorierte Tenside dem menschlichen Organismus abträglich sind. Hierbei stützt sie sich zunächst auf die auch den Parteien bekannten Empfehlungen der Trinkwasserkommission, deren Mitgliedern sie - abweichend von der Ansicht des Klägers - keine Voreingenommenheit unterstellt. Dies gilt namentlich in Ansehung der Person des Herrn Prof. Dr. Exner, dem Leiter des IHÖG. Die Ausführungen eines Mitarbeiters dieses Instituts, der maßgeblich an den Forschungen über die PFT-Bealstung von Rhein, Ruhr und Möhne beteiligt war gegenüber der Staatsanwaltschaft C3. bzw. gegenüber den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft belegen eine deutliche Distanz zum zuständigen Ministerium bzw. den diesem nachgeordneten Behörden, welche die Annahme verbieten, das IHÖG zeige eine besondere Nähe zu den staatlichen Einrichtungen Nordrhein- Westfalens und es lasse sich dadurch in seinen wissenschaftlichen Arbeiten beeinflussen. Auch eine Befangenheit von Herrn Prof. Dr. Ewers im Rahmen seiner Mitarbeit in der Trinkwasserkommission vermag die Kammer nicht festzustellen. Dass Herr Ewers bereits vor der Sitzung der Trinkwasserkommission für den Beklagten tätig geworden ist, begründet die Besorgnis der Befangenheit gewiss nicht. Denn Aufgabe der Trinkwasserkommission war und ist nicht die Entscheidung eines konkreten trinkwassertechnischen Sachverhalts, sondern die Kommission unterbreitet Empfehlungen, die für das gesamte Bundesgebiet Geltung beanspruchen. Die meisten Angehörigen dieses Gremiums dürften bereits früher im Rahmen von Forschung und Lehre sowie in Fachschriften Fragen des Trinkwassers und seiner Güte (bzw. seiner Belastung mit den unterschiedlichsten Stoffen) erörtert und sich dadurch "einen Namen gemacht" haben; andernfalls hätte man sie vermutlich gar nicht berufen. Allein daraus, dass ein Sachverständiger zu einer bestimmten Detailfrage seines Gebiets in einem anderen Zusammenhang eine bestimmte Ansicht hat verlautbaren lassen, lässt seine Eignung als Mitarbeiter eines unabhängigen Expertenteams nicht entfallen. Dies gilt auch in Ansehung einer früheren Auftragstätigkeit für Privatpersonen, Firmen oder für Behörden. Sofern der Auftraggeber von der Arbeit des Sachverständigengremiums keine unmittelbaren Vor- oder Nachteile hat, sondern sein Interesse nicht wesentlich anders beschaffen ist als das Interesse der Allgemeinheit, begründet eine voraufgegangene Gutachter- oder Beratertätigkeit nicht die Besorgnis der Befangenheit des betreffenden Sachverständigen. Dass es sich in der Person von Herrn Prof. Dr. Ewers anders verhalten könnte, ist nicht ersichtlich. 42 Dem Antrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 3. Juni 2009, das Gutachten eines in dieser Angelegenheit von keinem Beteiligten bisher beauftragen Sachverständigen einzuholen, braucht die Kammer nicht zu entsprechen. Eine Begutachtung erweist sich als entbehrlich, weil die potentielle Gefährlichkeit der in Rede stehenden Chemikalien bereits durch andere Quellen geklärt ist. Insoweit stellt das Gericht folgendes fest: 43 In der Querschnittstudie der Abteilung für Hygiene, Sozial- und Umweltmedizin der Ruhr-Universität Bochum vom 15. März 2007, die allerdings im Auftrag des Umweltministerium erstellt worden ist, wird zusammenfassend Folgendes ausgeführt: 44 „Insgesamt kann daraus geschlossen werden, dass selbst sehr hohe PFOA-Gehalte im Serum von beruflich Langzeitexponierten keine nachteiligen Veränderungen der klinisch-chemischen Parameter hervorruft. Insgesamt lassen sich aus diesen und auch aus Befunden zur Sterblichkeit und Tumorrate bei am Arbeitsplatz hoch Belasteten keine klaren gesundheitlich nachteiligen Wirkungen ableiten. 45 Die in Tierversuchen bei hohen Dosen ermittelten Wirkungen von PFOA (tumorfördernd, insbesondere Lebertumore und Tumore hormonabhängiger Organe; fortpflanzungsgefährdend) konnten beim Menschen bisher nicht bestätigt werden. Eine mögliche Erklärung hierfür wird in dem Mechanismus der tumorfördernden Wirkung im Tiermodell gesehen, der bei Menschen weniger bedeutend ist. Eine direkte Wirkung auf die Erbsubstanz ist nicht nachgewiesen. PFOS und PFOA wirken nicht mutagen. 46 Aufgrund des insgesamt jedoch noch eingeschränkten Wissensstandes über die genauen Wirkungen von PFOA und da es sich bei den perfluorierten Verbindungen um Stoffe mit wahrscheinlich langer Verweildauer im menschlichen Organismus handelt, deren gesundheitliche Bedeutung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt ist, wird unter Vorsorgegesichtspunkten die erhöhte Belastung der Bevölkerung in B. weiter beobachtet werden." 47 Im Zuge ihrer Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft C3. das Institut für ökologische Chemie und Abfallanalytik der Technischen Universität Braunschweig kontaktiert, dessen Direktor, Herr Prof. Dr. Müfit Bahadir, unter dem 1. April 2007 Folgendes berichtet: 48 „Nach dieser Datenlage kommt der Gutachter zu der Schlussfolgerung, dass es sich beim PFOS und seinen Salzen um eine toxische Verbindung handelt, die mit der Gefahrenkategorie „T" klassifiziert wurde. Es ist gemeinhin üblich, solche Substanzen als „Gift" zu bezeichnen. 49 ... 50 Aufgrund der o.g. Datenlage in Verbindung mit der Einstufung in Krebskategorie 3 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) kommt der Gutachter zu der Schlussfolgerung, dass vom PFT belasteten Klärschlamm kein erhöhtes Risiko auf Krebsbildung beim Menschen ausgeht. 51 ... 52 Nach dieser Datenlage kommt der Gutachter zu der Schlussfolgerung, dass der mit PFT belastete Klärschlamm, der in der vorgenannten Art und Weise eingesetzt wird, nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet ist, ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachhaltig zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern. 53 ... 54 Bei einer Gewässerbelastung mit PFT von ca. 10 - 30 µg/L besteht bereits die Gefahr der Gefährdung von aquatischen Organismen. Gewässer mit einer PFT-Belastung von O,1 µg/L ist für die Trinkwassergewinnung nur noch bedingt geeignet." 55 Die Kammer hat ferner die Arbeit „Risikobewertung von Perfluortensiden als Beitrag zur aktuellen Diskussion ..." von Mark Fricke und Uwe Lahl 2005 zur Kenntnis genommen, die auch Prof. Dr. Bahadir ausgewertet hat. Dort heißt es zusammenfassend: 56 Hintergrund. Die Analyse der intrinsischen Wirkungen der perfluorierten organischen Tenside (PFT) zeigt ein charakteristisches Gesamtbild der Gruppe: - hohe Polarität - hohe thermische und chemische Stabilität - ubiquitäre Verteilung - kein biologischer Abbau - gehäufte Toxizität Zudem weisen einzelne Vertreter dieser Substanzgruppe (z.B. PFOS) eine sehr hohe Verweilzeit im menschlichen Körper auf. Die toxischen Eigenschaften variieren und sind, ebenso wie die Mechanismen für die globale Verteilung, nicht vollständig aufgeklärt. Zwischenzeitlich wurden (werden) einzelne Vertreter dieser Substanzgruppe vom Markt genommen. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass es mittels des geplanten EUChemikalienrechts (REACH) zukünftig verhindert werden kann, dass derartige Stoffe erst dann reguliert werden, wenn sie bereits in der Umwelt verteilt sind, die Schäden also bereits eingetreten sind. Allerdings ist es hierfür erforderlich, die Anforderungen an die Registrierung von Stoffen im unteren Tonnagebereich (1-10 Mg/a) um einzelne Tests zu ergänzen (insbesondere die biologische Abbaubarkeit). Ziel der Arbeit. Ziel der Arbeit war die Analyse der intrinsischen Eigenschaften und der Risiken einer Untergruppe der fluororganischen Stoffe. Ergebnis. In Form eines Übersichtsartikels werden die toxischen Wirkungen und Eigenschaften einer Stoffgruppe aus den rund 30.000 Altstoffen dargestellt. Für die laufende Diskussion um die Neujustierung der europäischen Altsstoffbearbeitung (REACH) zeigt sich, dass die zum Teil sehr komplexen Wirkungs- und Risikoanalysen nicht durch standardisierte Testanforderungen abgefragt werden können. Staatlicherseits werden über REACH nur die Startpunkte für diesen Prozess in Form vorgegebener Basistests gesetzt, die dann, im Falle der Auffälligkeit eines Stoffes (oder einer Stoffgruppe) eigenverantwortlich ggf. im Rahmen der Evaluierung vertieft werden müssen. Wichtig ist daher, dass die Basisanforderungen von REACH richtig ausgewählt sind. Hier zeigt diese Untersuchung entscheidende Defizite des Kommissionsvorschlags. Schlussfolgerung. Der Basisdatensatz im niedrigtonnagigen Bereich (1-10 Mg/a) muss insbesondere um einen obligatorischen Test zur biologischen Abbaubarkeit ergänzt werden. Die im REACH-Dossier vorhandene Möglichkeit, Substanzen über Gruppenbetrachtungen bewerten zu können (SAR, QSAR u.a.) sind zu begrüßen." 57 Auf der Grundlage der vorstehend zitierten Erkenntnisse, die namentlich die lange Verweildauer der Substanzen im menschlichen Körper belegen, ist es im Interesse der menschlichen Gesundheit geboten, das Trinkwasser so gut wie eben möglich von PFT frei zu halten. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht in seinem - die Terra Vital betreffenden und dadurch auch dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten bekannten - Beschluss vom 3. November 2006 - 20 B 2273/06 - folgendes ausgeführt: 58 „Unabhängig von dem allgemein beim Schutz von Gewässern geltenden Maßstab, vor allem dem Besorgnisgrundsatz, der in § 34 Abs. 2 WHG zum Ausdruck gelangt, liegt dieser hohe Schutzstandard auch § 6 TrinkwV 2001 zu Grunde. Danach dürfen im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen (§ 6 Abs. 1 TrinkwV 2001); Konzentrationen von chemischen Stoffen, die die Beschaffenheit des Trinkwassers nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist (§ 6 Abs. 3 TrinkwV 2001). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben der Trinkwasserverordnung potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken." 59 Vor dem Hintergrund der bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse wirken sich Chemikalien aus dem Bereich der PFT nachteilig auf den Gebrauchswert der Gewässer und namentlich auf das Trinkwasser aus, so dass der Beklagte befugt war, als für den Bodenschutz zuständige Behörde tätig zu werden. 60 Soweit der Kläger in seinem jüngsten Schriftsatz auf das sogenannte Tosu- Verfahren hinweist, in welchem jüngst vor der 8. Kammer des erkennenden Gerichts ein Vergleich geschlossen wurde, sieht die Kammer keine Parallelen, sondern einen geradezu handgreiflichen Unterschied. Jene Sache betraf ein in B. ansässiges Unternehmen der chemischen Industrie, welches seit Jahrzehnten seine Abwässer über eine kommunale Kläranlage in die Ruhr einleitete und über die hierfür erforderlichen Genehmigungen verfügte. Es handelte sich um eine grundsätzlich legale Betätigung, in die nunmehr seitens der dort beklagten Behörde eingegriffen wurde. Der vorliegende Sachverhalt stellt sich indessen vollkommen anders dar. Die H. war aufgrund des Genehmigungsbescheides vom 15. April 1998 gerade nicht befugt, in ihrem C2 Werk Industrieschlämme, namentlich aus der chemischen Industrie, mit anderen Substanzen zu mischen. Ebenso wenig war die U.. befugt, das von der H. zusammengemischte Produkt auf landwirtschaftlichen Flächen aufzubringen. Die fragliche Masse unterfiel nicht der Bioabfallverordnung (vgl. § 2 Nr. 1 BioAbV); nach § 4 Abs. 1 der Klärschlammverordnung dürfen nur Schlämme aus der Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ausgebracht werden. Schlämme aus der Behandlung von Abwässern der chemischen Industrie gehören hierzu ganz offensichtlich nicht. Erweist sich danach die Tätigkeit von H. und U. als von vornherein rechtswidrig, ist jeder Vergleich mit einem legalen Geschehen, auch in Ansehung etwaiger Grenzwerte und der Beurteilung der Gefährlichkeit, unstatthaft. 61 Für die von dem Beklagten aufgegriffene schädliche Bodenveränderung war der Kläger verantwortlich im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG. Auch zu diesem Gesichtspunkt finden sich in dem Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2006 - 14 L 1104/06 - und in der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts von 26. März 2007 - 20 B 61/07 - die auch für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Erwägungen, auf die - zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen - Bezug genommen werden kann. Die weiteren Erkenntnisse, welche die Kammer im Wege der Auswertung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft C3. gewonnen hat, belegen zusätzlich, dass der Kläger selbst Verursacher war. In zahlreichen Aussagen werden zwar auch die engsten Mitarbeiter des Klägers, nämlich die Herren N2. und B1. genannt, die sich ihre Arbeit in der Weise teilten, dass Herr N2. im Wesentlichen für kommunale Klärschlämme zuständig war, während Herr B1. grundsätzlich das weitere Klärschlammgeschehen in der Hand hatte. In zahlreichen Aussagen wird indessen die führende Rolle des Klägers betont, der - jedenfalls nach der Aussage einer mit den Brüdern X4. persönlich bekannten Zeugin - überhaupt erst die Idee entwickelt haben soll, in das Klärschlammgeschäft einzusteigen. Nicht von ungefähr wurde die damalige Lebensgefährtin des Klägers bei der Durchsuchung ihrer Wohnung daran gehindert, zahlreiche Geschäftsunterlagen der H. (10 Ordner und 3 CD) beiseite zu schaffen. Die führende Rolle des Klägers belegt schließlich auch der Bericht des Herrn E. , in welchem der geschäftliche Kontakt zwischen dem Kläger und Herrn W. belegt ist. Unter diesen Umständen ist die Verantwortlichkeit des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG zweifelsfrei. 62 Nach alledem war der Beklagte im November 2006 befugt, gegen den Kläger die im Sinne von § 10 Abs. 1 BBodSchG notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die konkret von dem Beklagten getroffenen Anordnungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 63 Zunächst bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit der von dem Beklagten gewählten Sanierungsmaßnahme. Im Ortstermin haben die Vertreter des Beklagten die Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage erläutert und dabei die verschiedenen Filterstufen mit ihren Bezeichnungen beschrieben. Das Filtern des Abwassers mit Aktivkohle ist nach den vorliegenden Kenntnissen zur Zeit die einzige Möglichkeit, PFT vollständig zu entfernen. Die der von dem Beklagten geforderten Maßnahme zugrundeliegende Überlegung, wonach das im Boden befindliche PFT durch Niederschläge gelöst, dem Drainagesystem zugeführt und anschließend herausgefiltert wird, sind plausibel. Die seitens aller Beteiligten gestellten Erwartungen an die Reinigungsleistung werden augenscheinlich erfüllt. 64 Die von dem Beklagten bevorzugte Sanierungsvariante erweist sich als erforderlich. Zwar kommen auch andere Methoden in Betracht; darauf haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits in den Eilrechtsschutzverfahren hingewiesen. Auch die nunmehr von dem Kläger bevorzugte Sanierung im Wege der Evaprotranspiration mag eine weitere Sanierungsmöglichkeit sein, die grundsätzlich geeignet sein könnte, die Bodenverunreinigung zu beseitigen. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Nach der Aktenlage hat der Beklagte vor seinem Einschreiten gegen die U. mit anderen Behörden die Frage erörtert, welche von mehreren Sanierungsmöglichkeiten sachgerecht sei. Er hat sich sodann - sachverständig beraten - für eine bestimmte Lösung entschieden, die - wie soeben dargelegt - grundsätzlich geeignet ist, die Sanierung des Geländes herbeizuführen. In diesem Zusammenhang verweist die Kammer auf § 21 OBG, der ergänzend heranzuziehen ist, weil die für den Bodenschutz zuständigen Behörden als Sonderordnungsbehörden tätig werden (§ 15 LBodSchG), so dass § 12 Abs. 2 OBG eingreift, wonach die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (auch) für die Sonderordnungsbehörden gelten. Nach § 21 Satz 1 OBG darf sich die Behörde darauf beschränken, ein Mittel zur Gefahrenabwehr zu bestimmen, wenn grundsätzlich mehrere Mittel in Betracht kommen. Macht die Behörde hiervon Gebrauch, ist es nach § 21 Satz 2 OBG Sache des Betroffenen, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, wobei der hierauf gerichtete Antrag nach § 21 Satz 3 OBG nicht mehr nach dem Ablauf der Klagefrist gestellt werden kann. Dennoch bleibt es dem Kläger unbenommen, dem Beklagten ein von den angefochtenen Verfügungen abweichendes Sanierungsmittel anzubieten, wobei die Kammer keine Zweifel hat, dass der Beklagte dieses auch nach Ablauf der in § 21 Satz 3 OBG bestimmten Frist zulassen wird, sofern es technisch und auch wirtschaftlich hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 65 Die Entscheidung des Beklagten genügt schließlich auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen. Angesichts der überragenden Bedeutung, die dem Schutz des Trinkwassers zukommt, ist selbst eine sehr kostspielige Sanierung nicht für sich genommen unverhältnismäßig. Zudem darf bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht aus dem Blick gelassen werden, welche konkreten Verknüpfungen die Gefahr oder Störung herbeigeführt haben, die zu beseitigen sich die Behörde anschickt. Im vorliegenden Fall beruht die Belastung des Geländes - wie bereits dargelegt - auf einem objektiv rechtswidrigen und zudem subjektiv vorwerfbaren Verhalten der sanierungspflichtigen Personen. Zwar hängen die behördlichen Befugnisse im Ordnungsrecht allgemein und auch im Recht des Bodenschutzes nicht davon ab, ob der Zustand, der behördliche Maßnahmen erforderlich macht, unverschuldet, fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Auf der Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es indessen statthaft, Erwägungen auch zur Frage der Ursächlichkeiten und eines etwaigen Verschuldens anzustellen. So wird einem sogenannten Handlungsstörer grundsätzlich eine größere Last zugemutet als dem sogenannten Zustandsstörer. Auch innerhalb der Gruppe der Handlungsstörer sind weitere Differenzierungen nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar geboten. Wer vorsätzlich die für seine Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften missachtete und dadurch eine Situation herbeiführt, die ein behördliches Einschreiten erfordert, kann grundsätzlich nicht mit dem Argument gehört werden, die Behörde verletze ihm gegenüber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 66 Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich schließlich auch als nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt zunächst insoweit, als der Beklagte einen Sanierungszielwert von 0,1 µg/L festgesetzt hat. Nach den bereits zitierten Ausführungen von Herren Prof. Dr. Bahadir sind Gewässer mit einer PFT-Belastung, die diesen Wert überschreiten, für die Gewinnung von Trinkwasser nur noch bedingt geeignet. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Bermecke und das Kloßsiepen nicht unmittelbar der Trinkwassergewinnung dienen, so dass es nicht von vornherein fehlerhaft gewesen wäre, einen anderen (höheren) Sanierungszielwert zuzulassen. Allerdings hat das Gericht in diesem Zusammenhang § 114 VwGO zu beachten, wonach es eine Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Vorschrift, auf deren Grundlage sie tätig wird, nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Indem der Beklagte hier einen Zielwert annimmt, für den wissenschaftliche Veröffentlichungen streiten, erweist sich seine Entscheidung als ermessensgerecht. 67 Der Beklagte hat schließlich sein sogenanntes Entschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt, als er im November 2006 dem Kläger gegenüber die Sanierung anordnete, nachdem abzusehen war, dass U. diese nicht würde leisten können. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beklagte seinerzeit unter einem beträchtlichen Druck stand, der sowohl von der Politik als auch von den Wasserwerken entlang der Ruhr und - nicht zuletzt - von der Öffentlichkeit aufgebaut wurde. Das zeigen die im Tatbestand dieses Urteils geschilderten zahlreichen Einzelakte mit aller Deutlichkeit. Insbesondere dem Umweltministerium kam es darauf an, dem Umweltausschuss des Landtags und namentlich der Öffentlichkeit so schnell wie möglich konkrete Sanierungsmaßnahmen präsentieren zu können, während die Bediensteten des Beklagten tendenziell eher der Auffassung waren, die gesamte Problematik müsse noch weiter untersucht werden, bevor konkrete Entscheidungen getroffen werden könnten, die auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen müssten. Immerhin hatten bereits die ersten Untersuchungen des IHÖG Belastungen der Ruhr auch im Bereich C1. erkennen lassen; dem Beklagten und allen anderen Behörden war bekannt, dass H. bzw. U. das fragliche Material auf zahlreichen Flächen nicht nur des I1. , sondern auch im Kreis T1. und im Kreis Q. ausgebracht hatten. Jedoch muss die Kammer auch in diesem Zusammenhang § 114 VwGO beachten. Danach könnte sie die konkret angefochtenen Verfügungen des Beklagten nur dann als ermessensfehlerhaft aufheben, wenn Erkenntnisse dafür vorlägen, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung von sachfremden, nicht am Zweck des § 4 BBodSchG orientierten Erwägungen hätte leiten lassen. Dies ist indessen eindeutig nicht der Fall. Dabei kann es dahinstehen, ob auch an der Elpe bei C1. oder an anderen Orten ein dringender Sanierungsbedarf bestand. Jedenfalls im November 2006 war der Zusammenhang zwischen der PFT-Belastung in T. und der problematischen Trinkwasseraufbereitung im Wasserwerk Möhnebogen in jeder Hinsicht aufgeklärt. Wenn der Beklagte - möglicherweise auf Anregung übergeordneter Behörden - in dieser Situation den Entschluss fasste, tätig zu werden, erweist sich dies als ermessensgerecht, wobei es unschädlich ist, dass die fraglichen Maßnahmen auch im Übrigen als opportun erschienen. 68 Der Beklagte brauchte von einem Einschreiten auch nicht deshalb abzusehen, weil seit dem Sommer 2006 das Wasserwerk Möhnebogen aufgrund der dort zusätzlich eingebauten Filter wieder einwandfreies Trinkwasser lieferte. Zwar konnte durch die betreffende Maßnahme eine unmittelbare Belastung weiter Teile der B. Bevölkerung mit PFT unterbunden werden. Die Filter im Wasserwerk waren indessen nur eine Sekundärmaßnahme, die zwar das Trinkwasser reinigen, nicht aber die schädliche Bodenveränderung in C. beseitigen konnte. Um diese auf längere Sicht beheben zu können, bedurfte und bedarf es weiterhin der von dem Beklagten angeordneten Maßnahmen. Zudem ist der Kammer aus eigener Anschauung bekannt, dass der Möhnesee im Sommer 2006 nur noch zu weniger als der Hälfte gefüllt war, so dass die beste Gelegenheit bestand, durch Maßnahmen in Scharfenberg bei einem erneuten Befüllen des Sees den dortigen PFT-Gehalt deutlich zu senken, um etwa auch wieder die Fischerei zu ermöglichen. Die am Wasserwerk Möhnebogen zusätzlich eingebauten Filter waren sonach kein Grund für den Beklagten, bei seiner Ermessensbetätigung von einem Einschreiten gegen den Kläger abzusehen. 69 Der Anregung der Parteien, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, kann nicht entsprochen werden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sie lediglich einen Einzelfall betrifft und in einem Berufungsverfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die in anderen Zusammenhängen von Interesse sein könnten. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung - soweit für sie ersichtlich - auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte ab. Die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten einer Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ein allein dem Oberverwaltungsgericht vorbehaltener Zulassungsgrund (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 71