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Urteil

14 K 3437/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0622.14K3437.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. April 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Oktober 2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem er zu den voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme herangezogen worden ist. Mit Ordnungsverfügung vom 17. November 2006 und konkretisierender Verfügung vom 21. November 2001 verpflichtete der Beklagte den Kläger, auf den Grundstücken Gemarkung T. Flur 3 Flurstücke 21 und andere mehrere Maßnahmen zu ergreifen, um eine dort festgestellte Belastung des Bodens mit perfluorierten Tensiden (PFT) zu beseitigen. Hierbei wurden im Wesentlichen Maßnahmen auf der sogenannten Nordfläche, Maßnahmen auf der Südfläche sowie der Bau und der Betrieb einer Wasserbehandlungsanlage unterschieden. Gleichzeitig drohte der Beklagte dem Kläger das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Insoweit ist vor dem erkennenden Gericht das Verfahren 14 K 1699/08 anhängig, in welchem die Kammer die Klage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen hat. 3 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 setzte der Beklagte gegen den Kläger die Ersatzvornahme fest, soweit die Ordnungsverfügungen vom 17. /21. November 2006 Sanierungsmaßnahmen auf der Nordfläche des fraglichen Geländes betrafen. Diese Entscheidung des Beklagten ist Gegenstand des Verfahrens 14 K 1776/08, in welchem die Klage ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist. 4 Unter dem 15. Januar 2007 erließ der Beklagte eine weitere Verfügung gegen den Kläger, mit welcher er seine Anordnungen vom 17. November 2006 betreffend die Wasserbehandlungsanlage konkretisierte. Er forderte von dem Kläger, diese Einrichtung nach zwischenzeitlich vorliegenden Planungen der Firma D. GmbH durchzuführen. Diese Verfügung des Beklagten wurde - soweit ersichtlich - unanfechtbar. 5 Unter dem 23. Januar 2007 verfügte der Beklagte gegen den Kläger die Festsetzung der Ersatzvornahme bezüglich Bau, Installation und Betrieb der Wasserbehandlungsanlage. Hiergegen richtet sich die weitere Klage des Klägers in dem Verfahren 14 K 1777/08, die ebenfalls (Urteil der Kammer vom heutigen Tage) keinen Erfolg hatte. 6 Mit Bescheid vom 19. April 2007 forderte der Beklagte von dem Kläger unter Bezugnahme auf seine Ordnungsverfügungen vom 17. November 2006, vom 21. November 2006 und vom 15. Januar 2007 auf der Grundlage von § 59 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) im Voraus die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 2,5 Millionen Euro an. Dieser Betrag setzt sich aus folgender Kostenschätzung zusammen: 7 Investitionskosten für Drainage und Druckrohrleitung 300.000,00 EUR 8 Kosten der Wasseraufbereitungsanlage 530.000,00 EUR 9 Jährliche Betriebskosten - 220.000,00 EUR * 5 Jahre 1.100.000,00 EUR 10 Ingenieurtechnische Begleitung der Maßnahme 100.000,00 EUR einschließlich Konzipierung der Maßnahme für Südfläche 11 Jährliche Kosten der Ingenieurtechnischen Begleitung - 20.000,00 EUR * 5 Jahre 100.000,00 EUR 12 Betrieb der Provisorischen Aktivkohlefilteranlage 40.000,00 EUR 13 Einhausung der Wasserbehandlungsanlage zzgl. Heizung 100.000,00 EUR und Elektroinstallation 14 Nebenkosten für Einhausung (u.a. Wasser- und Strom- 20.000,00 EUR anschluss, Katasteramt) 15 Ansatz für unvorsehbare Aufwendungen 210.000,00 EUR 16 gesamt 2.500.000,00 EUR 17 Ausweislich einer Kostenaufstellung des Beklagten vom 25. Februar 2009, die er in der mündlichen Verhandlung überreicht hat, waren ihm bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides zahlreiche Kostenpositionen entstanden, die sich auf die Detailplanung, die Sanierung der Nordfläche, die Sanierung der Südfläche, die Nord- und Südfläche zusammen sowie die Kosten der Wasserbehandlungsanlage verteilten. 18 Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. April 2007 widersprach der Kläger dem Leistungsbescheid vom 19. April 2007. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 wies die Bezirksregierung B. diesen Widerspruch als unbegründet zurück. 19 Am 27. Oktober 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er namentlich auf seine Ausführungen in dem Parallelverfahren 14 K 1699/08 Bezug nimmt. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. April 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 22. Oktober 2008 aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. 25 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 14 K 1699/08 und der zu jenem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Leistungsbescheid verletzt den Kläger rechtswidrig in seinen Rechten, so dass er gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuheben ist. 28 Als Rechtsgrundlage des Bescheides kommt allein § 59 Abs. 2 VwVG NW in Betracht. Hiernach kann bestimmt werden, dass der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Von dieser Vorschrift erfasst werden selbstverständlich nur Kosten einer rechtmäßigen Ersatzvornahme. Zudem ist für die Anforderung von Kosten in zeitlicher Hinsicht erst Raum, wenn die Ersatzvornahme festgesetzt worden ist. Dies folgt zwingend aus dem Zweck des § 59 Abs. 2 VwVG NW. Erst wenn die Behörde überhaupt befugt ist, die Ersatzvornahme anzuwenden, kann sie die dafür notwendigen Kosten bei dem Pflichtigen anfordern, um nicht gleichsam in Vorleistung treten zu müssen. Die Anwendung eines Zwangsmittels kommt nach § 65 Abs. 1 VwVG NW allerdings erst in Betracht, wenn das Zwangsmittel - von den Fällen des sofortigen Vollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NW abgesehen - zuvor festgesetzt worden ist. Schließlich hat der Betroffene nach § 59 Abs. 2 VwVG NW nur die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu zahlen, so dass die Behörde vor dem Erlass eines Leistungsbescheides eine auch für den Betroffenen einleuchtende Kostenschätzung vorzunehmen hat. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich der angefochtene Leistungsbescheid als nicht rechtens. 29 Allerdings lagen am 19. April 2007 in Bezug auf den Kläger des vorliegenden Verfahrens die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 VwVG NW dem Grunde nach vor. Aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen vom 17. /21. November 2006 war er verpflichtet, die darin beschriebenen Sanierungsmaßnahmen auf dem in Rede stehenden Gelände in C. durchzuführen. Die Verfügungen erfüllen die Merkmale des § 55 Abs. 1 VwVG NW, indem sie bestimmte Handlungen vorschreiben; das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel, nämlich die Klage in der Sache 14 K 1699/08, hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die Verfügung vom 17. November 2006 enthält auch in Übereinstimmung mit § 63 VwVG NW die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme, wobei der Beklagte dem Kläger nicht zu beanstandende Fristen gesetzt hat. Nach Ablauf dieser Fristen war der Beklagte befugt, die Ersatzvornahmen festzusetzen; von dieser Befugnis hat er bekanntlich Gebrauch gemacht. Gleichwohl ist der angefochtene Leistungsbescheid rechtenwidrig. 30 Zunächst war der Beklagte am 19. April 2007 nur befugt, die Kosten der Ersatzvornahme bezüglich der Nordfläche und der Abwasserbehandlungsanlage anzufordern. Denn nur insoweit hatte er zuvor das betreffende Zwangsmittel überhaupt festgesetzt. Für die Südfläche wurde die Ersatzvornahme erstmals unter dem 14. Juli 2008 (vgl. das Klageverfahren 14 K 2647/08) festgesetzt, nachdem der Beklagte zuvor (am 19. Juli 2007) eine die Sanierungsmaßnahmen auf der Südfläche konkretisierende Verfügung erlassen hatte. Insoweit, nämlich als der Leistungsbescheid auch Kosten für die Südfläche verkörpert, kann er keinen Bestand haben, weil in Ermangelung einer vorgängigen Festsetzung die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 VwVG NW noch nicht vorlagen. 31 Im Übrigen waren dem Beklagten im April 2007 ausweislich der in der mündlichen Verhandlung überreichten Kostenaufstellung schon etliche Kostenpositionen rechnungsmäßig bekannt und von dem Beklagten erledigt worden, so dass es insoweit einer Anforderung der Kosten im Voraus gar nicht mehr bedurfte. Der Beklagte hätte vielmehr die ihm tatsächlich entstandenen Kosten auflisten, mit Rechnungen belegen und dem Kläger ohne die Inanspruchnahme der Regelung des § 59 Abs. 2 VwVG NW aufgeben können. 32 Der Leistungsbescheid enthält schließlich ausweislich der im Tatbestand geschilderten Kostenaufstellung nicht unbeträchtliche Summen, die nicht in zeitlicher Nähe zum Erlass des Leistungsbescheides fällig werden oder bereits fällig waren, sondern in einem Zeitraum von fünf Jahren, also bis zum April 2012. Die Anforderung dieser Kosten findet in § 59 Abs. 2 VwVG NW keine Stütze. Nach § 59 Abs. 3 VwVG NW hat der Betroffene Zinsen zu entrichten, falls er auf die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme nicht bis zu dem von der Behörde verfügten Termin Zahlungen leistet. Eine umgekehrte Regelung, nämlich eine Verzinsungspflicht der Behörde bei vorzeitigen Zahlungen des Betroffenen, kennt das Gesetz nicht. Daraus folgt zwingend, dass § 59 Abs. 2 VwVG NW nur diejenigen „voraussichtlichen Kosten" im Blick hat, die der Behörde, welche die Ersatzvornahme durchführt, alsbald entstehen werden. Im vorliegenden Fall würde der Kläger, hätte der Leistungsbescheid Bestand, dem Beklagten schon jetzt einen Betrag von mehreren 100.000,00 Euro zur Verfügung stellen müssen, die der Beklagte allerdings erst nach und nach, nämlich innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab April 2007, aufwenden müsste. Für ein solches zinsloses Darlehen des Pflichtigen an die Vollzugsbehörde bietet § 59 Abs. 2 VwVG NW keine Rechtsgrundlage. 33 Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Nach dieser Vorschrift kommt auch die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts in Betracht, wenn dessen Rechtswidrigkeit nur einen Teil betrifft und die von der Behörde getroffene Regelung überhaupt teilbar ist. Geht es - wie im vorliegenden Fall - um eine Geldleistung, ist eine logische Teilbarkeit der Regelung von vornherein gegeben. Die Kammer ist indessen nicht in der Lage festzustellen, in welchem Umfang der angefochtene Leistungsbescheid Kosten enthält, die gar nicht mehr im Wege der Vorausleistung angefordert werden können, weil sie bereits entstanden sind, inwieweit er Kosten enthält, die sich auf die Südfläche beziehen, so dass § 59 Abs. 2 VwVG NW nicht eingreift, und mit welchem Anteil Kosten angefordert werden, die erst in einem zeitlichen Abstand entstehen, so dass sie noch nicht im Wege der Vorausleistung geltend gemacht werden können. Angesichts dessen sieht die Kammer keine Möglichkeit, die Entscheidung des Beklagten jedenfalls teilweise zu bestätigen. Vielmehr ist der Leistungsbescheid insgesamt aufzuheben. 34 Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 35