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Urteil

17 K 1419/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0415.17K1419.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Ersatzvornahme nebst vorheriger Kostenanforderung. Der Kläger ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Gesellschaft Q. Baustoffhandel UG. Die Gesellschaft Q. Baustoffhandel UG war Mieterin des im Eigentum der C. Grundstücksgemeinschaft GbR stehenden Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung M.-----straße 00 in 00000 E. (E. , Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000). Der mit Wirkung zum 1. September 2013 geschlossene Mietvertrag wurde seitens der C. Grundstücksgemeinschaft GbR unter dem 5. Juni 2014 fristlos gekündigt. Anlässlich mehrerer, von Mitarbeitern des Beklagten durchgeführter Ortstermine am 20. Januar 2014, 24. März 2014, 31. März 2014, 21. Juli 2014, 22. Juli 2014, 23. Juli 2014, 24. Juli 2014 und 7. August 2014 wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück M.-----straße 00 in 00000 E. durch den Kläger bzw. Mitarbeiter der Firma Q. Baustoffhandel UG teilweise in Containern und teilweise auf unbefestigtem Gelände Abfälle (Bauschutt und Baumischabfälle) gelagert und behandelt wurden, ohne dass hierfür die erforderlichen abfallrechtlichen, baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vorlagen. Bei dem Ortstermin am 21. Juli 2014 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der überwiegende Teil der zu diesem Zeitpunkt in ca. 20 Containern auf dem Grundstück lagernden Abfälle mit Asbest und künstlichen Mineralfasern kontaminiert waren. Ferner wurden auf dem unbefestigten Untergrund sowie in einem Container Rückstände von Chlorgranulat und Salzen aufgefunden. Daraufhin untersagte der Beklagte dem Kläger und dessen Mitarbeitern mündlich jeden weiteren Betrieb und sämtliche Arbeiten auf dem Gelände. Anlässlich weiterer Ortstermine am 22. Juli 2014 und 23. Juli 2014 stellte sich heraus, dass auf dem Grundstück durch den Kläger bzw. Mitarbeiter der Firma Q. Baustoffhandel UG ungeachtet der mündlich ausgesprochenen Untersagung nach wie vor Abfälle bewegt wurden. Um weitere Arbeiten auf dem Grundstück zu verhindern und etwaigen Umweltgefährdungen durch die auf dem Grundstück lagernden, mit Asbest und künstlichen Mineralfasern kontaminierten Abfälle vorzubeugen, veranlasste der Beklagte in Absprache mit der C. Grundstücksgemeinschaft GbR am 23. Juli 2014 die Einzäunung des Geländes mit einem Bauzaun. Daraufhin konnten bei den Ortsterminen am 24. Juli 2014 und 7. August 2014 keine weiteren Bewegungen auf dem eingezäunten Gelände mehr verzeichnet werden. Am 7. August 2014 wurde durch eine vom Beklagten bei dem Labor Dr. L. -I1. T. in Auftrag gegebene rasterelektronenmikroskopische Analyse von Materialproben der auf dem Grundstück lagernden Abfälle eine Kontamination der Abfälle mit Asbest und künstlichen Mineralfasern gutachterlich nachgewiesen. Am 21. August 2014 erklärte die C. Grundstücksgemeinschaft GbR nach entsprechender Anfrage des Beklagten, eine Entsorgung der weiterhin auf ihrem Grundstück lagernden Abfälle durch den Kläger bzw. die Firma Q. Baustoffhandel UG zu dulden. Mit Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 (zugestellt am 18. September 2014) gab der Beklagte dem Kläger auf, die auf dem Grundstück in E. , M.-----straße , Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000, lagernden Abfälle innerhalb von einer Woche nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Bei diesen Abfällen handele es sich um ca. 20 mit Bauschutt und Mischabfällen gefüllte Container. Die Container mit den Abfällen, die mit Asbest und künstlichen Mineralfasern kontaminiert seien, müssten als gefährlicher Abfall über die Kreis-X. -Abfallgesellschaft in L1. -M1. beseitigt werden. Hierzu sei es zwingend erforderlich, dass vor der Entsorgung ein Entsorgungskonzept vorgelegt werde. Dieses habe mindestens die Auflistung aller sich auf dem Grundstück befindlichen Abfälle unter konkreter Benennung der jeweiligen Abfallart und Menge, die konkrete Benennung des für jede Abfallart vorgesehenen Entsorgungsweges unter Angabe des jeweiligen Beförderers und der jeweiligen Entsorgungsanlage sowie die Benennung der aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht im Rahmen der Durchführung der Aufräum- und Entsorgungsarbeiten erforderlichen Maßnahmen zu beinhalten. Das Entsorgungskonzept sei von einem geeigneten Sachverständigen, der die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitze, zu erstellen. Dessen Beauftragung sei mit dem Beklagten abzustimmen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014). Für den Fall, dass der Kläger der Forderung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkomme, drohte der Beklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro an (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014). Zugleich setzte er für den Erlass der Ordnungsverfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,00 Euro fest (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Lagerung von Abfällen (ca. 20 mit Bauschutt und Mischabfällen gefüllte Container) auf dem Grundstück M.-----straße 00 in 00000 E. erfolge unter Verstoß gegen geltendes Abfallrecht, weil es sich bei dem Grundstück nicht um eine für die Beseitigung von Abfällen zugelassene Anlage handele. Gegen die Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Nachdem der Kläger unter dem 25. September 2014 zunächst die Firma I2. Q1. Umweltberatung GmbH mit der Erstellung eines Entsorgungskonzeptes beauftragt hatte, teilte die Firma I2. Q1. Umweltberatung GmbH dem Beklagten unter dem 24. Oktober 2014 mit, die Erstellung des Entsorgungskonzeptes werde nicht erfolgen, weil der Kläger nicht bereit sei, wahrheitsgemäße Angaben über die Kontamination der Abfälle durch Mineralfasern und Asbestanteile zu machen. Mit Ordnungsverfügung vom 20. November 2014 (zugestellt am 25. November 2014) setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger das mit Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro fest (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 20. November 2014). Zugleich drohte er für den Fall, dass der Kläger der Forderung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 (ordnungsgemäße Abfallentsorgung in Anlehnung an ein geeignetes Entsorgungskonzept) nicht bis spätestens zum 16. Januar 2015 nachkommt, die Ersatzvornahme unter vorheriger Kostenanforderung an. Für den Vollzug der Ersatzvornahme entstünden voraussichtliche Kosten in Höhe von ca. 40.000,00 Euro (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 20. November 2014). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 sei am 21. Oktober 2014 unanfechtbar geworden. Entsprechend hätte der Kläger der Forderung nach einer ordnungsgemäßen Entsorgung der auf dem Grundstück befindlichen Abfälle in Anlehnung an ein geeignetes Entsorgungskonzept bis zum 29. Oktober 2014 nachkommen müssen. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 20. November 2014 habe der Kläger indes keinerlei Maßnahmen zur Abfallentsorgung ergriffen. Gegen die Ordnungsverfügung vom 20. November 2014 hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Bis zum Ablauf des 16. Januar 2015 hat der Kläger weder ein Entsorgungskonzept erstellen lassen, noch anderweitige Maßnahmen zur Entsorgung der auf dem Grundstück befindlichen Abfälle ergriffen. Mit Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2015 (zugestellt am 23. Januar 2015) setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die mit Ordnungsverfügung vom 20. November 2014 angedrohte Ersatzvornahme fest und forderte ihn auf, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 40.000,00 Euro bis spätestens zum 31. März 2015 auf eines der Konten der Kreiskasse Wesel einzuzahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei den Forderungen aus der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 weiterhin nicht nachgekommen. Die angedrohte Ersatzvornahme unter vorheriger Kostenanforderung sei daher festzusetzen. Am 4. Februar 2015 fand in den Räumlichkeiten des Beklagten eine gemeinsame Besprechung unter Teilnahme des Klägers, Vertretern des Beklagten sowie eines Vertreters der I2. Q1. Umweltberatung GmbH statt. Bei dieser Besprechung bestritt der Kläger eine Kontamination der auf dem Grundstück M.-----straße 00 in 00000 E. lagernden Abfälle mit Asbest und künstlichen Mineralfasern. Es wurde daraufhin vereinbart, dass der Kläger zeitnah ein geeignetes Gutachterbüro mit der Analyse der auf dem Grundstück lagernden Abfälle beauftragen solle. Der Kläger hat am 23. Februar 2015 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2015 erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Festsetzung der Ersatzvornahme sei rechtswidrig. Da die Firma I2. Q1. Umweltberatung GmbH immer noch nicht tätig geworden sei, habe er in Abstimmung mit dem Beklagten die Firma U. GmbH mit der Analyse der auf dem Grundstück lagernden Abfälle beauftragt. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Ersatzvornahme seien nicht gegeben, da er nachgewiesen habe, in Abstimmung mit dem Beklagten eine Fachfirma mit der Erstellung eines Entsorgungskonzeptes beauftragt zu haben. Dies sei zunächst die Firma I2. Q1. Umweltberatung GmbH gewesen, nunmehr sei indes die Firma U. GmbH mit der Erstellung des Entsorgungskonzeptes betraut. Da im Einvernehmen mit dem Beklagten eine Fachfirma zur Vornahme der geforderten Handlungen beauftragt worden sei, habe der Beklagte immanent seine Zustimmung zum eigenen Tätigwerden des Klägers erteilt. Eine Ersatzvornahme scheide vor diesem Hintergrund aus. Die Ersatzvornahme sei im Übrigen ermessensfehlerhaft, weil neben dem Kläger auch die Grundstückseigentümerin, die C. Grundstücksgemeinschaft GbR, als Zustandsstörerin zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet sei. Diese habe selbst angeboten, die Entsorgung der Abfälle durchzuführen, sofern der Beklagte hiergegen keine Einwendungen erhebe. Die Durchführung der Ersatzvornahme scheide folglich aus, weil die Grundstückseigentümerin eine Beseitigung der Abfälle zeitnah vornehmen könne. Die Abfälle bestünden zudem vorwiegend aus ungefährlichen Stoffen, so dass die vom Beklagten vorläufig veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme völlig übersetzt seien. Hinzu komme, dass der Beklagte keine Berechnung zu den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme vorgelegt habe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend führt er aus, auch nach Klageerhebung habe der Kläger für die streitgegenständlichen Abfälle trotz entsprechender Ankündigungen kein Entsorgungskonzept erstellen lassen, geschweige denn eine ordnungsgemäße Entsorgung vorgenommen. Die Festsetzung der Ersatzvornahme sei rechtmäßig, weil der Kläger den Anordnungen aus der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 auch nach entsprechender Androhung der Ersatzvornahme durch Ordnungsverfügung vom 20. November 2014 bis zum Ablauf der in dieser Ordnungsverfügung bestimmten Frist (16. Januar 2015) nicht nachgekommen sei. Unabhängig davon habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit, seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung der streitgegenständlichen Abfälle zu erfüllen. In diesem Fall wäre der Vollzug der Ersatzvornahme einzustellen. Mit dem Einwand der fehlerhaften Störerauswahl könne der Kläger nicht mehr durchdringen, weil bereits mit der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 bestandskräftig über die Inanspruchnahme des Klägers entschieden worden sei. Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 sei im hiesigen Verfahren nicht mehr zu prüfen. Dessen ungeachtet sei die Störerauswahl nicht ermessensfehlerhaft gewesen, weil sich der Beklagte bei der Auswahl zwischen der Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin und dem Kläger als Verhaltensstörer vom Verursacherprinzip habe leiten lassen. Unerheblich sei auch, dass die Grundstückseigentümerin zwischenzeitlich in Erwägung gezogen habe, die auf dem Grundstück lagernden Abfälle selbst entsorgen zu lassen. Letztendlich habe sie von diesem Vorhaben nämlich wieder Abstand genommen, weil sie andernfalls hinsichtlich der Entsorgungskosten hätte in Vorleistung treten müssen. Mit Schriftsatz vom 13. April 2016 hat der Beklagte im Einzelnen ausgeführt, wie bzw. auf welcher Grundlage er die für die Durchführung der Ersatzvornahme vorläufig veranschlagten Kosten in Höhe von 40.000,00 Euro berechnet hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt ohne Erfolg. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Festsetzung der Ersatzvornahme findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheides („ex ante“) abzustellen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2016 – 17 K 5520/15 –. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Ersatzvornahme, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. 1. Ein unanfechtbarer, auf die Vornahme im Einzelnen bezeichneter Handlungen gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der an den Kläger gerichteten bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 (zugestellt am 18. September 2014) vor. Durch die Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 wurde dem Kläger aufgegeben, die auf dem Grundstück in E. , M.-----straße , Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000, lagernden Abfälle innerhalb von einer Woche nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Bei diesen Abfällen handele es sich um ca. 20 mit Bauschutt und Mischabfällen gefüllte Container. Die Container mit den Abfällen, die mit Asbest und künstlichen Mineralfasern kontaminiert seien, müssten als gefährlicher Abfall über die Kreis-X. -Abfallgesellschaft in L1. -M1. beseitigt werden. Hierzu sei es zwingend erforderlich, dass vor der Entsorgung ein Entsorgungskonzept vorgelegt werde. Dieses habe mindestens die Auflistung aller sich auf dem Grundstück befindlichen Abfälle unter konkreter Benennung der jeweiligen Abfallart und Menge, die konkrete Benennung des für jede Abfallart vorgesehenen Entsorgungsweges unter Angabe des jeweiligen Beförderers und der jeweiligen Entsorgungsanlage sowie die Benennung der aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht im Rahmen der Durchführung der Aufräum- und Entsorgungsarbeiten erforderlichen Maßnahmen zu beinhalten. Das Entsorgungskonzept sei von einem geeigneten Sachverständigen, der die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitze, zu erstellen. Dessen Beauftragung sei mit dem Beklagten abzustimmen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014). 2. An die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 bezeichneten Handlungsverpflichtungen (Erstellung eines Entsorgungskonzeptes durch einen Sachverständigen und Entsorgung der auf dem Grundstück lagernden Abfälle) hat sich der Kläger nicht gehalten. Ausweislich des unstreitigen Vorbringens des Beklagten lagerten die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 bezeichneten und vom Kläger bzw. den Mitarbeitern der Firma Q. Baustoffhandel UG hinterlassenen Abfälle im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der die Festsetzung der Ersatzvornahme enthaltenden Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2015 weiterhin auf dem Grundstück M.-----straße 00 in 00000 E. . Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger kein Entsorgungskonzept durch einen Sachverständigen erstellen lassen und die Abfälle auch keiner ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt. Dem im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Vermerk über einen weiteren Ortstermin am 14. April 2015 auf dem Grundstück ist zu entnehmen, dass der Kläger die in Ziffer 1 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 angeordneten Handlungsverpflichtungen auch nach Klageerhebung nicht erfüllt hat. Damit ist der Kläger den in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 getroffenen Anordnungen, sämtliche auf dem Grundstück befindlichen Abfälle in Anlehnung an ein zuvor zu erstellendes Entsorgungskonzept bis zum 29. Oktober 2014 (eine Woche nach Eintritt der Unanfechtbarkeit) bzw. bis zu dem in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 20. November 2014 bestimmten Zeitpunkt (16. Januar 2015) zu entsorgen, nicht nachgekommen. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen zwischenzeitlich die Erstellung eines Entsorgungskonzeptes für die streitgegenständlichen Abfälle bei den Firmen I2. Q1. Umweltberatung GmbH bzw. U. GmbH in Auftrag gegeben hatte. Denn trotz entsprechender Auftragserteilung ist das geforderte Entsorgungskonzept bis zum Ablauf der vorgenannten Zeitpunkte – und auch darüber hinaus – nicht erstellt worden. Ziffer 1 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 verlangt indes ausdrücklich die Erstellung eines Entsorgungskonzeptes, so dass die Handlungsverpflichtung nicht schon durch die Erteilung eines Auftrages zur Erstellung eines Entsorgungskonzeptes erfüllt wird. 3. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die in Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 enthaltenen Anordnungen zu Recht ergangen sind und ob der Kläger richtiger Adressat dieser Ordnungsverfügung ist. Der Kläger kann folglich mit etwaigen Einwänden gegen die bestandskräftige Grundverfügung im vorliegenden Verfahren betreffend die Festsetzung der Ersatzvornahme nicht (mehr) gehört werden. Diesbezüglich ist vielmehr die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf die Vornahme im Einzelnen bezeichneter Handlungen gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier: Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45.87 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2016 – 17 K 5520/15 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 11 L 31/13 –, juris Rn. 7. Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung vom 16. September 2014 nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig sein könnte, sind nicht ansatzweise ersichtlich. 4. Dem Verstoß gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 enthaltenen Handlungspflichten ist mit Ziffer 2 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 20. November 2014 eine den Anforderungen des § 63 Abs. 1, 3, 4 und 6 VwVG NRW genügende Androhung der Ersatzvornahme vorausgegangen. Insbesondere wurden in der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 20. November 2014) entsprechend der Vorschrift des § 63 Abs. 4 VwVG NRW die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 40.000,00 Euro beziffert. 5. Der Erfüllung der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 angeordneten Handlungspflichten steht auch nicht entgegen, dass der zwischen der Firma Q. Baustoffhandel UG und der C. Grundstücksgemeinschaft GbR geschlossene Mietvertrag von Letzterer unter dem 5. Juni 2014 fristlos gekündigt wurde und der Kläger, vermittelt durch seine Firma Q. Baustoffhandel UG, mangels fortbestehenden Mietvertrages nicht mehr zur Nutzung des Grundstücks berechtigt ist. Aus der Kündigung des Mietvertrages folgt insbesondere kein Vollstreckungshindernis, weil die C. Grundstücksgemeinschaft GbR gegenüber dem Beklagten am 21. August 2014 ausdrücklich erklärt hat, die Entsorgung der auf ihrem Grundstück lagernden Abfälle durch den Kläger bzw. die Firma Q. Baustoffhandel UG zu dulden. Es bedurfte daher keines Erlasses einer Duldungsverfügung gegenüber der C. Grundstücksgemeinschaft GbR, denn der Erlass einer Duldungsverfügung kann unterbleiben, wenn – wie hier – konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Dritte gegen die Vollstreckung keine Einwände erheben wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2013 – 2 A 923/13 –, juris Rn. 19. III. Die in der Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2015 enthaltene Anforderung der voraussichtlich anfallenden Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 40.000,00 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. 1. Die Kostenanforderung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW. Hiernach kann bestimmt werden, dass der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer auf § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW gestützten Kostenanforderung dürfen nicht hinter denen zurücktreten, die für einen auf Grundlage von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erlassenen Leistungsbescheid gelten. Die Kostenerstattungspflicht nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW erfordert demgemäß ebenso wie die Kostenerstattungspflicht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW eine rechtmäßige Ersatzvornahme, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 1993 – 20 B 3082/92 –, juris Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 22. Juni 2009 – 14 K 3437/08 –, juris Rn. 26. 2. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW erfüllt. Die Voraussetzungen für die rechtmäßige Durchführung einer Ersatzvornahme liegen vor. Bei Ziffer 1 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 handelt es sich um einen unanfechtbaren, auf die Vornahme im Einzelnen bezeichneter Handlungen gerichteten (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Mit Ziffer 2 der ebenfalls bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 20. November 2014 wurde dem Kläger für den Fall, dass er den Forderungen unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 nicht bis zum 16. Januar 2015 nachkommt, die Ersatzvornahme unter vorheriger Kostenanforderung in einer den Anforderungen des § 63 Abs. 1, 3, 4 und 6 VwVG NRW genügenden Weise angedroht. Schließlich begegnet – wie bereits unter A. I. und II. ausgeführt – auch die gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW erfolgte Festsetzung der Ersatzvornahme keinen rechtlichen Bedenken. Da der Kläger den in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 getroffenen Anordnungen, sämtliche auf dem Grundstück befindlichen Abfälle in Anlehnung an ein zuvor zu erstellendes Entsorgungskonzept zu entsorgen, nicht bis zum 29. Oktober 2014 (eine Woche nach Eintritt der Unanfechtbarkeit) bzw. bis zu dem in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 20. November 2014 bestimmten Zeitpunkt (16. Januar 2015) nachgekommen ist, ist der Beklagte gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW berechtigt, die geforderten Handlungen auf Kosten des Klägers selbst auszuführen bzw. einen anderen mit der Ausführung zu beauftragen. 3. Die Kostenanforderung basiert schließlich auf einer nachvollziehbaren Kostenschätzung, vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 22. Juni 2009 – 14 K 3437/08 –, juris Rn. 26. Insoweit hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren plausibel und substantiiert dargelegt, dass er seiner Kostenschätzung das Volumen der bei der letzten Ortskontrolle auf dem Grundstück lagernden 20, mit Bauschutt und Mischabfällen gefüllten Container zugrunde gelegt hat. Das Fassungsvolumen der unterschiedlich großen Container (5 m³ und 15 m³) hat er durchschnittlich mit 7,5 m³ beziffert, daraus eine Gesamtabfallmenge von rund 150 m³ ermittelt, was bei einem Umrechnungsfaktor von 1,3 der Gewichtsmenge aufgerundet ca. 200 Tonnen Abfall entspricht. Da die Analyse der entnommenen Materialproben eine Kontamination mit Asbest und künstlichen Mineralfasern ergeben hat, wurden die Abfälle als asbesthaltige Baustoffe klassifiziert. Hierfür betrugen im Jahr 2014 die Entsorgungskosten 58,00 Euro pro Tonne, so dass von reinen Deponierungskosten in Höhe von 11.600,00 Euro auszugehen sei. Zu diesen reinen Beseitigungskosten seien mindestens noch Gutachterkosten, Analysekosten, Kosten für die Nachweisführung, Kosten für die Baustelleneinrichtung unter aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht erforderlicher Beachtung der TRGS 519, Lohnkosten, Verpackungskosten und Transportkosten hinzuzurechnen. Hierfür seien auf Grundlage der dem Beklagten vorliegenden Erfahrungswerte ca. 150,00 Euro pro Tonne anzusetzen, so dass zusätzliche Kosten in Höhe von rund 30.000,00 Euro zu veranschlagen seien. Daher ergäben sich für den Vollzug der Ersatzvornahme voraussichtliche Gesamtkosten in Höhe von 41.600,00 Euro, die letztendlich mit rund 40.000,00 Euro veranschlagt worden seien. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war der Streitwertfestsetzung der Betrag der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme zugrundezulegen (40.000,00 Euro).