Urteil
5 K 231/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0909.5K231.08.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Januar 2008 verpflichtet, den auf Erlass, hilfsweise zinslose Stundung eines Kanalanschlussbeitrages gerichteten Antrag des Klägers vom 17. Oktober 2007 / 11. Dezember 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des im Ortsteil F. der Stadt T. gelegenen Grundstücks Gemarkung F. , Flur 4, Flurstück 131/35. Das 6.547 qm große Grundstück grenzt mit einer Länge von ca. 130 m an die etwa von Südwesten nach Nordosten verlaufende C.----straße ; im Norden grenzt das Grundstück mit einer Länge von etwa 60 m an den dort von der C.----straße nach Westen abzweigenden I.----weg . Auf dem Grundstück ist in einer Entfernung von ca. 25 m vom I.----weg und etwa 4 m von der C.----straße das Wohnhaus C.----straße 13 errichtet. An dieses Wohnhaus schließen sich nach Westen zunächst ein Zwischenbau und sodann ein Stallgebäude an. Weiter rückwärtig vom I.----weg und teilweise straßennah zur C.----straße stehen eine große Scheune sowie zwei Remisen; im Einmündungsbereich von C.----straße und I.----weg ist ein Backhaus (alter Kornspeicher) errichtet. 3 Nachdem im I.----weg und in der C.----straße Schmutzwasserkanäle betriebsfertig hergestellt worden waren, wurde das Wohnhaus an den Schmutzwasserkanal im I.----weg angeschlossen, ein Anschluss der Stall- und Scheunengebäude erfolgte hingegen nicht. Mit Heranziehungsbescheid vom 13. August 2001 veranlagte die Werkleitung des damaligen Abwasserwerkes der Stadt T. (im Folgenden: Werkleitung) den Kläger zu einem Kanalanschlussbeitrag von 32.656,25 DM; der Beitragsberechnung war eine Grundstücksteilfläche von 5.500 qm zu Grunde gelegt. Den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch wies die Werkleitung durch Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2001 zurück und setzte den Beitrag zugleich auf 37.387,25 DM (= 19.115,80 EUR) fest. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass sich bei Anwendung der Tiefenbegrenzungen von beiden Straßen aus eine beitragspflichtige Grundstücksteilfläche von 6.297 qm ergebe. 4 Mit der dagegen vor dem erkennenden Gericht erhobenen Klage 5 K 4995/01 beantragte der Kläger, den Kanalanschlussbeitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides insoweit teilweise aufzuheben, als ein Schmutzwasserteilanschlussbeitrag für eine Teilfläche des zum Beitrag herangezogenen Grundstücks von mehr als 4.750,00 DM festgesetzt worden war. Durch Urteil vom 18. Mai 2005 hob das Gericht unter gleichzeitiger Abweisung der weitergehenden Klage den Kanalanschlussbeitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides auf, soweit darin ein Schmutzwasserteilanschlussbeitrag von mehr als 20.900,00 DM (= 10.686,00 EUR) festgesetzt worden war. Zur Begründung war u.a. ausgeführt: Die Beitragsfestsetzung sei nur rechtmäßig, soweit sie sich auf eine vom I.----weg gesehen 50 m tiefe Grundstücksfläche in einer Größe von 3.520 qm mit einem Beitrag von 20.900,00 DM beziehe. Für diese Teilfläche ergebe sich die Beitragspflicht jedenfalls aus § 2 Abs. 2 der Anschlussbeitragssatzung der Stadt T. (ABS), weil ein Anschluss des Wohnhauses an den öffentlichen Schmutzwasserkanal im I.----weg hergestellt worden sei. Im Gegensatz dazu unterliege die außerhalb der Tiefenbegrenzungslinie liegende südliche Grundstücksteilsfläche mit den dort aufstehenden landwirtschaftlichen Gebäuden nicht der Beitragspflicht. Für diesen Grundstücksteil hätte eine Anschlussbeitragspflicht im Zeitpunkt der Veranlagung durch den Festsetzungsbescheid allein dann in Betracht kommen können, wenn das Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen und aufgrund seiner Erschließung durch die mit einem öffentlichen Schmutzwasserkanal versehene C.----straße nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung angestanden hätte. Das sei nicht der Fall, weil die Grundstücksteilfläche dem - grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden - Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) angehöre. 5 Gegen dieses Urteil legte der Kläger nach Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Berufung - 15 A 2321/05 - ein, soweit ein höherer Kanalanschlussbeitrag als 10.093,75 DM (= 5.160,85 EUR) für eine 1.700 qm große Grundstücksteilfläche festgesetzt worden war. Die Werkleitung legte ihrerseits Anschlussberufung ein mit dem Antrag, die Klage unter gleichzeitiger Änderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen. 6 In der mündlichen Verhandlung vor dem 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts am 11. Dezember 2007 wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Folgendes hingewiesen: 7 "Der Senat weist darauf hin, dass die Anschlussberufung der Beklagten im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich dazu führt, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Hierbei geht der Senat davon aus, dass der Beitragsbemessung eine Grundstücksfläche von 6.297 m² zugrunde zu legen ist. Es ist nämlich kein Gesichtspunkt erkennbar, der eine Aufteilung des Grundstücks in kleinere wirtschaftliche Einheiten rechtfertigen würde. Deshalb ist die Grundstücksfläche erschlossen, die vom I.----weg oder von der C.----straße innerhalb der Tiefenbegrenzung von 50 m liegt, somit also die im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegte Fläche. Der Senat weist allerdings auch darauf hin, dass die sich auf dieser Grundlage ergebende Beitragshöhe unbillig sein dürfte, sodass zu prüfen sein wird, ob dem Kläger eine zinslose Stundung bzw. - wenn die Stundung nicht die Unbilligkeit beheben sollte - ein Billigkeitserlass insoweit zu gewähren ist, als die Beitragshöhe denjenigen Betrag überschreitet, der sich unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Grundfläche von ca. 40 x 40 m = 9.500,- DM ergibt. Grundlage der Billigkeitsprüfung könnte aber auch der von der Klägerseite im Berufungsverfahren nicht angegriffene Beitrag in Höhe von 10.093,75 DM sein." 8 Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück und das Oberverwaltungsgericht stellte das Berufungsverfahren unter gleichzeitiger Feststellung der Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung ein. 9 Bereits mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2007 hatte der Kläger bei dem Beklagten beantragt, den Kanalanschlussbeitrag teilweise zu erlassen. Zur Begründung bezog er sich auf obergerichtliche Rechtsprechung und machte u.a. geltend, dass ein Teilerlass wegen sachlicher Unbilligkeit in Betracht komme. Beitragsrechtlich relevant werde nur das Wohnhaus auf dem Grundstück genutzt, da nur hier ableitungsfähige Abwässer entstünden. In den Stallgebäuden und auf den Freiflächen des Hofgrundstücks entstehe hingegen kein Schmutzwasser, das in die Kanalisation abgeleitet werde. Die nicht beitragsrelevant genutzten Grundstücksteile könnten auch nicht "von heute auf morgen" einer beitragsrelevanten Nutzung zugeführt werden. Im Übrigen sei auch eine zinslose Stundung des Kanalanschlussbeitrags vorstellbar. 10 Den Antrag konkretisierte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Dezember 2007 dahin, den einen Betrag von 4.857,27 EUR übersteigenden Kanalanschlussbeitrag zu erlassen, hilfsweise zinslos zu stunden, solange das Grundstück als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt werde. Zur Begründung nahm der Kläger auf die mündliche Verhandlung beim Oberverwaltungsgericht Bezug, in der der Senat die Auffassung geäußert habe, es bestehe ein Rechtsanspruch im Wege der Ermessensreduzierung auf Erlass oder zinslose Stundung. 11 Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 4. Januar 2008 mit folgender Begründung ab: Gründe für einen Billigkeitserlass würden nicht gesehen. Es bestehe kein dauerhaftes Hindernis, die derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen der Hofstelle einer Bebauung zuzuführen. Das Oberverwaltungsgericht habe bestätigt, dass diese Flächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lägen. Auch für eine zinslose Stundung werde nach Zahlung des angeforderten Beitrags grundsätzlich kein Raum mehr gesehen. Ergänzend müsse aber berücksichtigt werden, dass dem Kläger in Folge des Urteils ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil dadurch zugewachsen sei, dass die prinzipiell bestehende höhere Beitragsforderung nicht mehr durchgesetzt werden könne. Diesen Gesichtspunkt habe das Oberverwaltungsgericht nicht in seinen Hinweis aufnehmen können, weil im Anschluss daran die Rücknahme der Berufung erklärt worden sei. Im Rahmen des zustehenden Ermessens werde daher auch der Stundungsantrag abgelehnt. 12 Mit seiner dagegen am 19. Januar 2008 erhobenen Klage bezieht sich der Kläger weiterhin auf den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts in der dortigen mündlichen Verhandlung und macht ergänzend geltend: Das Oberverwaltungsgericht habe ausgeführt, die sogenannte Reiterhofentscheidung sei so zu verstehen, dass der Beitragsgläubiger bei seiner Entscheidung über einen Erlass oder eine Stundung ein intendiertes Ermessen auszuüben habe. Deshalb könne die Stundung nicht mit dem Hinweis auf die Zahlung der Forderung abgelehnt werden. Es fehle bislang an einer vertretbaren dogmatischen Konstruktion für die Kanalanschlussbeitragserhebung bei großen landwirtschaftlichen Hofstellen, auf denen die Schmutzwasserentwässerungsleistungen nur wie bei einem "normalen" Wohnhaus in Anspruch genommen würden. Insbesondere sei die Konstruktion der wirtschaftlichen Einheit ungeeignet, ein großes Hofgesamtgrundstück zu einem kleineren beitragspflichtigen Grundstück zu "schrumpfen". Werde von der Tiefenbegrenzungslösung ausgegangen, so ergebe sich - wie anhand einiger Beispiele verdeutlicht - ein unabweisbarer Korrekturbedarf über Erlass oder Stundung. Im Übrigen sei er - der Kläger -, wie sich aus der Bestätigung seiner Steuerberaterin vom 25. August 2008 ergebe, Vollerwerbslandwirt. Zur Erfüllung der Beitragsforderung habe er nachweislich ein Darlehen aufgenommen. 13 Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, 14 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Januar 2008 zu verpflichten, den Kanalanschlussbeitrag für das Grundstück Gemarkung F. , Flur 4, Flurstück 131/35, in Höhe von 5.828,73 EUR zu erlassen, 15 hilfsweise 16 bis zur Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks und Erlangung dessen Bebaubarkeit in abwasserbeitragsrechtlich relevanter Art zinslos zu stunden. 17 Der Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend: Den plakativen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Termin zur mündlichen Verhandlung könne kein konkreter Anspruch auf Stundung oder Erlass des Beitrags in bestimmter Höhe entnommen werden. Ausgehend von den gesetzlichen Voraussetzungen sei vielmehr festzustellen, dass diese nicht vorlägen. Ein über die Wertungen des Gesetzgebers hinausgehender Überhang des gesetzlichen Tatbestandes sei nicht feststellbar, insbesondere liege keine unbillige Härte vor. Das veranlagte Grundstück liege nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und sei demgemäß bebaubar. Dass ein solches Grundstück der vollen Beitragspflicht unterliege, entspreche den Wertungen des Gesetzgebers. Welche Berechnungen das Oberverwaltungsgericht habe anstellen wollen, sei nicht nachvollziehbar, soweit es um die Berechnungsgrundlage gehe. Eine Stundung komme nur dann in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeute. Besondere persönliche Belastungen habe der Kläger nicht dargelegt. Auch im Übrigen sei keine besondere Härte erkennbar, die den Kläger aus dem Kreis der übrigen Abgabenschuldner heraushebe. Schließlich dürfe auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger die Beitragsforderung in voller Höhe erfüllt habe. Im Übrigen liege eine Härte nicht einmal dann vor, wenn das veranlagte baulich nutzbare Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes weiter landwirtschaftlich genutzt werden müsse. Schließlich könne bei der Ermessensentscheidung auch berücksichtigt werden, ob im Veranlagungsverfahren eine zu geringe Beitragsfestsetzung erfolgt sei. 20 Der Berichterstatter hat am 27. Januar 2009 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Nach erfolglosen Vergleichsbemühungen haben diese sodann mit Anwaltsschriftsätzen vom 15. April 2009, 17. April 2009 und 20. April 2009 auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 5 K 4995/01 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Das Gericht entscheidet gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. 24 Die als Verpflichtungsklage zulässige und zu Recht gegen den Vorstand der Kommunalen Betriebe T. gerichtete Klage hat in der Sache mit Haupt- und Hilfsantrag nur teilweise Erfolg. Zwar hat der Kläger keinen Anspruch auf Teilerlass bzw. teilweise Stundung der mit Bescheid vom 13. August 2001 festgesetzten Kanalanschlussbeitragsforderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung eines Teilerlasses bzw. der zinslosen Stundung eines Teiles der Forderung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Januar 2008 ist indes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife hat der Beklagte die Anträge des Klägers auf Teilerlass / Teilstundung vom 17. Oktober 2007 / 11. Dezember 2007 daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 25 Nach § 12 Abs. 1 Ziffer 5 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 227 der Abgabenordnung (AO) können die Gemeinden Ansprüche aus dem Beitragsverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre. Eine zum Erlass verpflichtende sachliche Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Einzelfall die Erhebung der Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, wenn also mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzes zuwider läuft. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2009, 117; Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 3118/06 - und Urteile vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 - NWVBl. 2002, 188 (190) sowie vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 - NWVBl. 2002, 275 (277). 27 Gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 222 Satz 1 AO können Beitragsansprüche ferner ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte ist gegeben, wenn der Beitragsschuldner nach einer Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinde an einer vollständigen und gleichmäßigen Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragspflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit zumutbar nicht in der Lage ist, die Beitragsschuld ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen. Die Entscheidung über die Beitragsstundung ist eine Ermessensentscheidung. 28 Der Begriff der erheblichen Härte in § 222 AO ist ebenso wie der Begriff "unbillig" in § 227 AO ein unbestimmter Rechtsbegriff, der Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. Der Begriff einer erheblichen Härte im Sinne des § 222 AO stellt allerdings geringere Anforderungen als der der Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO. Das erklärt sich aus dem Unterschied in der Rechtsfolge: Die Anwendung des § 222 AO führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs, sondern nur zur Hinausschiebung seiner Fälligkeit. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 1073 (1076); OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2009 - 15 A 4164/06 -. 30 Die gesetzlichen Voraussetzungen beider Normen - Unbilligkeit der Einziehung nach Lage des einzelnen Falles bzw. erhebliche Härte der Einziehung bei Fälligkeit - sind hier erfüllt: 31 Den rechtlichen Hinweisen des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen mündlicher Verhandlung vom 11. Dezember 2007 folgend steht für das erkennende Gericht fest, dass die Einziehung der Beitragsforderung für eine größere Teilfläche des als wirtschaftliche Einheit veranlagten Grundstücks unbillig ist bzw. eine besondere Härte für den Kläger darstellt. Das gilt allerdings nicht für den auf die mit dem Wohnhaus C.----straße 13 bebaute Fläche sowie die zugehörige Umlandfläche entfallenden Kanalanschlussbeitrag. Denn der für diesen Grundstücksteil erhobene Kanalanschlussbeitrag führt nicht zu einem gesetzlichen Überhang, da der durch die öffentliche Schmutzwasserkanalisation vermittelte wirtschaftliche (Erschließungs-)Vorteil mit der Wohnbaunutzung (nebst Umlandfläche) korrespondiert. Das stellt sich indes für den mit mehreren ausnahmslos landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebauten Grundstücksteil anders dar. Zwar liegt auch dieser innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils F. , das mit den landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebaute Grundstück erfährt jedoch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil von der Schmutzwasserkanalisation. Dies folgt daraus, dass für die landwirtschaftlichen Gebäude weder ein Anschlusszwang an die Schmutzwasserkanalisation besteht noch durch die Entwässerungssatzung der Stadt T. ein Anschlussrecht begründet wird. Dieser Grundstücksteil erlangt mithin einen wirtschaftlichen Vorteil erst dann, wenn die Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden (müssen) und das Grundstück insoweit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung zugeführt wird bzw. werden kann, mit anderen Worten unmittelbar eine kanalanschlussbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit besteht. Das war indes weder im Zeitpunkt der Entstehung der Kanalanschlussbeitragspflicht noch in dem der Fälligkeit der Beitragsforderung der Fall und dies gilt im Übrigen unverändert auch noch gegenwärtig. 32 Entgegen der Auffassung des Klägers hat allerdings die Unbilligkeit bzw. besondere Härte der Einziehung nicht zugleich eine Verpflichtung des Beklagten zur Folge, die (Teil-)Forderung zu erlassen bzw. hilfsweise zinslos zu stunden. Zwar mag das der Behörde durch § 227 AO und § 222 AO eingeräumte Ermessen "intendiert" sein, das allein löst indes keine Ermessensreduzierung auf Null aus, die ihrereseits Voraussetzung für den vom Kläger begehrten Verpflichtungsausspruch wäre. Dies gilt hier schon deshalb, weil zunächst auf einer ersten Prüfungsstufe die Fläche und die darauf entfallende Höhe des Anschlussbeitrags, für den eine Billigkeitsmaßnahme bzw. Stundungsregelung zu treffen ist, bestimmt werden müssen. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen und zu entscheiden, wie der Unbilligkeit bzw. besonderen Härte bei der Einziehung Rechnung getragen werden soll. Dabei ist bedeutsam, ob die Unbilligkeit dauerhaft besteht oder der besonderen Härte durch eine zeitlich befristete Maßnahme entgegengewirkt werden kann. Ist Letzteres der Fall, kommt eine Stundung der Teilforderung in Betracht. In diesem Zusammenhang ist sodann auf einer dritten Prüfungsebene zu entscheiden, für welchen Zeitraum die Stundung gelten soll und ob bzw. wann eine Entscheidung über die Verzinsung der Forderung oder den vollständigen bzw. teilweisen Verzicht von Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO ergeht. Über all dies ist vom Beklagten in sachgerechter Ausübung des Ermessens (noch) zu entscheiden, denn der Beklagte hat sein Ermessen in dem angegriffenen Bescheid rechtsfehlerhaft an (völlig) anderen Kriterien ausgerichtet und somit nicht sachgerecht ausgeübt. Deshalb erweist sich der Bescheid als rechtswidrig und ist der Beklagte zur Neubescheidung nach Maßgabe der zuvor dargelegten Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts verpflichtet. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 34