Urteil
13 K 1587/08
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anordnung nach § 71 Abs.1 BBergG berechtigt die Behörde nicht, den Bergbautreibenden zur Vorlage eines zulassungsfähigen Betriebsplans allgemein zu zwingen.
• Eine inhaltliche Nebenbestimmung zu einem Abschlussbetriebsplan kann eine verpflichtende Regelung zur Aufrechterhaltung der Wasserhaltung sein; eine vorsorgliche, vollstreckbare Verpflichtung zur künftigen Vorlage eines Sonderbetriebsplans ist jedoch nicht ohne Weiteres zu entnehmen.
• Ist ein Abschlussbetriebsplan vorhanden, ist bei der Durchsetzung von Schutzpflichten vorrangig das Betriebsplanverfahren (§§ 51 ff., § 56 BBergG) bzw. bei Einstellung des Betriebs § 71 Abs.3 BBergG zu nutzen; die allgemeine Eingriffsermächtigung des § 71 Abs.1 BBergG ersetzt nicht die Antragspflicht des Unternehmers.
• Das Gericht darf einen Verwaltungsakt nicht in eine anders geartete Zwangsanordnung (Umdeutung in § 71 Abs.3 BBergG) umdeuten, wenn dadurch der Wesengehalt des ursprünglichen Verfügungsziels verändert würde.
Entscheidungsgründe
Keine Zwangsanordnung zur Vorlage eines Betriebsplans nach §71 Abs.1 BBergG • Eine Anordnung nach § 71 Abs.1 BBergG berechtigt die Behörde nicht, den Bergbautreibenden zur Vorlage eines zulassungsfähigen Betriebsplans allgemein zu zwingen. • Eine inhaltliche Nebenbestimmung zu einem Abschlussbetriebsplan kann eine verpflichtende Regelung zur Aufrechterhaltung der Wasserhaltung sein; eine vorsorgliche, vollstreckbare Verpflichtung zur künftigen Vorlage eines Sonderbetriebsplans ist jedoch nicht ohne Weiteres zu entnehmen. • Ist ein Abschlussbetriebsplan vorhanden, ist bei der Durchsetzung von Schutzpflichten vorrangig das Betriebsplanverfahren (§§ 51 ff., § 56 BBergG) bzw. bei Einstellung des Betriebs § 71 Abs.3 BBergG zu nutzen; die allgemeine Eingriffsermächtigung des § 71 Abs.1 BBergG ersetzt nicht die Antragspflicht des Unternehmers. • Das Gericht darf einen Verwaltungsakt nicht in eine anders geartete Zwangsanordnung (Umdeutung in § 71 Abs.3 BBergG) umdeuten, wenn dadurch der Wesengehalt des ursprünglichen Verfügungsziels verändert würde. Die Klägerin betreibt seit Stilllegung eines Erzbergwerks die Reinigung des austretenden, sauerstoffhaltigen Grubenwassers auf Grundlage einer befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis und zuvor erteilter Sonderbetriebspläne. Ein Abschlussbetriebsplan aus 1993 enthielt eine Nebenbestimmung, die die Aufrechterhaltung der Wasserhaltung verpflichtete und die Vorlage eines Sonderbetriebsplans für die Einstellung der Wasserhaltung ansprach. Die Zulassung des zuletzt geltenden Sonderbetriebsplans lief 2007 aus; die Klägerin weigerte sich, einen neuen Sonderbetriebsplan vorzulegen oder die Zulassung zu verlängern und beantragte zuvor die Festlegung einer Haftungsgrenze. Die Behörde erließ daraufhin am 8.4.2008 eine Verfügung, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, bis zum 8.5.2008 entweder einen neuen zulassungsfähigen Sonderbetriebsplan vorzulegen oder die Verlängerung des bisherigen Plans zu beantragen. Dagegen klagte die Klägerin. Das Gericht prüfte insbesondere, ob § 71 Abs.1 BBergG in Verbindung mit der Nebenbestimmung die Verfügung rechtfertigt und ob die Behörde die Vorlagepflicht durch Zwang anordnen durfte. • Rechtsgrundlage und Systematik des Bergrechts: Das Betriebsplanverfahren ist im Bergrecht ein antragsbezogenes Mitwirkungsverfahren, bei dem die Pflicht zur Antragstellung grundsätzlich nur aus dem materiellen Recht folgen kann; eine generelle Zwangsermächtigung zur Veranlassung der Antragstellung enthält § 71 Abs.1 BBergG nicht. • Auslegung der Nebenbestimmung Nr.5: Der erste Absatz stellt eine echte, verbindliche Auflage zur Aufrechterhaltung der Wasserhaltung dar; der zweite Absatz verlangt, dass die Einstellung der Wasserhaltung durch einen gesonderten Sonderbetriebsplan zu regeln ist, begründet aber keine eigenständige, vorsorgliche vollstreckbare Verpflichtung, künftig einen solchen Plan vorzulegen. • Vorrang des Betriebsplanverfahrens: Wo konkrete Regelungsbedarfe im Rahmen des Betriebsplanverfahrens bestehen, sind die Instrumente des Betriebsplanrechts (§§ 51 ff., § 56 BBergG) bzw. bei bereits eingetretener Betriebseinstellung § 71 Abs.3 BBergG vorrangig; die allgemeine Eingriffsermächtigung des § 71 Abs.1 BBergG ist nicht geeignet, eine Verpflichtung zur Antragstellung durchzusetzen. • Unzulässigkeit der Umdeutung/ Rechtsgrundlagenwechel: Das Gericht darf die Verfügung nicht in eine andere Zwangsanordnung umdeuten oder auf eine andere Eingriffsnorm stützen, soweit dadurch der Kerngehalt des angegriffenen Verwaltungsakts verändert würde; hier wären die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 71 Abs.3 BBergG oder einer anderen Rechtsgrundlage nicht erfüllt. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Soweit die Klägerin auf Unzumutbarkeit der dauerhaften Reinigungspflicht verweist, begründet die Verfügung keine abschließende Prüfung hierzu; die Behörde hätte primär das Betriebsplan- bzw. Sonderbetriebsplanverfahren oder nach Maßgabe von § 71 Abs.3 BBergG zu nutzen gehabt. • Verfahrens- und Vollstreckungsrechtliche Aspekte: Das Bergrecht und die verfahrensrechtliche Stellung des Betriebsplans lassen eine direkte Vollstreckung der Vorlagepflicht nach § 71 Abs.1 BBergG nicht zu; Ersatzvornahme wäre wegen der Höchstpersönlichkeit des Verfahrens nicht möglich. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid der Beklagten vom 8.4.2008 wird aufgehoben, weil § 71 Abs.1 BBergG die Behörde nicht berechtigt, dem Bergbautreibenden allgemein die Antragstellung zur Vorlage eines zulassungsfähigen Betriebsplans per Zwangsanordnung aufzuerlegen. Die Nebenbestimmung des Abschlussbetriebsplans verpflichtet zwar zur Aufrechterhaltung der Wasserhaltung und regelt, dass die Einstellung der Wasserhaltung durch einen Sonderbetriebsplan zu erfolgen hat, sie begründet jedoch keine vollstreckbare, vorsorgliche Verpflichtung zur künftigen Vorlage eines Sonderbetriebsplans, die sich mit § 71 Abs.1 BBergG zwangsweise durchsetzen ließe. Das Betriebsplanverfahren und bei Einstellung des Betriebs § 71 Abs.3 BBergG bieten vorrangige Instrumente zur Durchsetzung der Schutzpflichten; eine Umdeutung oder Rechtsgrundlagenänderung durch das Gericht kommt hier nicht in Betracht. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wird zugelassen.