Urteil
11 K 3688/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:1208.11K3688.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die auf der Grundlage des § 78 g des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) getroffene Entscheidung der Schiedsstelle für Jugendhilfe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 00.00.2008, die eine Leistungsvereinbarung im Sinne des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zwischen dem Kläger als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Beklagten betrifft. 3 Der Beklagte betreibt in C. das "Kinderhaus C1. ", eine Jugendhilfeeinrichtung für die stationäre Aufnahme von Kindern und Jugendlichen mit 7 Plätzen im Bereich der Intensivbetreuung und 22 Plätzen im Bereich der Regelbetreuung. Im November 2007 strebte der Beklagte eine Erhöhung der Regelsätze, die in einer mit dem Kläger am 16.07.2007 geschlossenen Leistungs- und Leistungsentgeltvereinbarung festgelegt waren, an. Hierzu legte er einen Antrag auf Vereinbarung eines Leistungsentgeltes gemäß § 78 b Abs. 1 SGB VIII vor. Diesem Antrag waren eine Entgeltkalkulation und eine Leistungsbeschreibung beigefügt. Als es in der Folgezeit nicht zum Abschluss einer neuen Vereinbarung kam, beantragte der Beklagte am 26.02.2008 die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens gemäß § 78 g SGB VIII. 4 Mit Schreiben vom 11.07.2008 stellte der Beklagte beim Kläger einen weiteren Antrag auf Vereinbarung eines höheren Leistungsentgeltes, und zwar sollte der Regelsatz für die Zeit vom 15.07.2008 bis zum 31.07.2009 auf 118,71 EUR und der Intensivregelsatz auf 157,78 EUR festgelegt werden. Weil die Beteiligten auch über diesen Antrag keine Einigung erzielten, rief der Beklagte mit Schreiben vom 27.08.2008 wiederum die Schiedsstelle mit der Bitte um Entscheidung an. 5 Die Schiedsstelle beschloss in ihrer Sitzung vom 09.09.2008, die Anträge des Beklagten in einem Verfahren zu verbinden. Zugleich entschied die Schiedsstelle in dieser Sitzung über beide Anträge und fasste folgenden Beschluss: 6 "1. Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner ist eine Vereinbarung nach § 78 b SGB VIII abgeschlossen. Sie umfasst den Zeitraum vom 16.07.2008 bis zum 31.07.2009. 7 2. Der Regelsatz beträgt 112,81 EUR, der Intensivsatz beträgt 149,10 EUR. Grundlage des Regel- und Intensivsatzes ist die Leistungsbeschreibung des Antragsgegners vom Oktober 2007. " 8 Wegen der Begründung dieses Beschlusses vom 09.09.2008 und wegen der personellen Zusammensetzung der Schiedsstelle wird auf Blatt 40 bis 50 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Beschluss der Schiedsstelle wurde dem Kläger am 21.10.2008 zugestellt. 9 Der Kläger hat am 21.11.2008 Klage gegen diesen Schiedsspruch erhoben. Er trägt vor, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die der Schiedsstelle zugewiesene Einschätzungsprärogative nur zu einer eingeschränkten Überprüfung des Schiedsspruchs berechtigt sei. Nach der vorliegenden Rechtssprechung habe die Schiedsstelle aber zu prüfen, ob die von der Einrichtung zur Rechtfertigung des geforderten Pflegesatzes genannten Einzelpositionen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprächen. Nur wenn die Einrichtung für sich in Anspruch nehmen könne, der günstigste Anbieter zu sein, sei das beantragte Entgelt ohne weitere Prüfung zu akzeptieren. Hier habe der Beklagte seine Behauptung, das von ihm beantragte Entgelt für das Regelangebot habe eine unterdurchschnittliche Höhe, in keiner Weise nachgewiesen, und die Schiedsstelle habe zu Unrecht auf eine Nachprüfung verzichtet. Die von der Schiedsstelle als plausibel und nachweisbar akzeptierten Personalkosten des Beklagten seien tatsächlich überhöht. Nach den Bestimmungen des Rahmenvertrages sei der für den Beklagten geltende Tarifvertrag BAT KF maßgeblich. Nach den Tarifmerkmalen im allgemeinem Vergütungsgruppenplan zu diesem Tarifvertrag könne aber für den Beklagten nicht die Vergütungsgruppe II, sondern allenfalls die Vergütungsgruppe IV a akzeptiert werden. Überhöht sei weiter der Kostenansatz für den Wirtschaftsdienst und bei den sonstigen Personalkosten seien Lohnkosten für Arbeitnehmer in Höhe von 11.132,80 EUR zu Unrecht veranschlagt worden. Das Service-Center "Leistungsentgelte für Erziehungshilfeeinrichtungen nach dem SGB VIII" des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, das auf Grund einer Vereinbarung zur wirtschaftlichen Beratung der Kommunen bei Verhandlungen und Vereinbarungen von Leistungsentgelten für Erziehungshilfeeinrichtungen nach dem SGB VIII im Zusammenhang mit Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen für ihn - den Kläger - die Pflegesatzverhandlungen mit dem Beklagten und der Schiedsstelle geführt habe, habe auf der Grundlage des Landesrahmenvertrages und damit nach den Maßstäben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein Leistungsentgelt von 145,67 EUR im Intensivangebot und 109,38 EUR im Regelangebot vorgeschlagen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Schiedsspruch der Schiedsstelle für Jugendhilfe beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe vom 06.08.2008 (Az.: 000000000/08 und 000000000a/08) aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung seines Antrags macht der Beklagte geltend, dass die Klage mit dem angekündigten Antrag unzulässig sei, da sie nicht auf die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung gerichtet sein könne. Die bloße Aufhebung des Schiedsspruchs führe nicht zu einer Befriedung des Rechtsstreits, weshalb das Verwaltungsgericht die Schiedsstelle entweder zur Neubescheidung zu verpflichten habe oder aber selbstständig eine Vergütung festsetzen müsse, wobei aber der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle zu beachten sei. 15 In der Sache sei die Höhe des beantragten Entgeltes leistungsgerecht und entspreche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das hier für das Regelangebot verlangte Leistungsentgelt liege mit 112,81 EUR unterhalb des Satzes, der durchschnittlich von anderen vergleichbaren Einrichtungen verlangt werde. Nach einer Erhebung des Diakonischen Werkes Westfalen aus dem Jahr 2007 betrage der sogenannte Medianwert für Regelangebote im Bereich Westfalen 119,00 EUR und der Höchstsatz belaufe sich auf 167,00 EUR. Die paritätisch besetzte Schiedsstelle sei auf Grund des Sachverstandes ihrer Mitglieder im übrigen in der Lage, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Kostenvergleiche ordnungsgemäß durchzuführen. Der Kläger selbst habe noch nicht einmal behauptet, dass das in dem Schiedsstellenverfahren beantragte Entgelt im Vergleich zu anderen Einrichtungen überhöht sei, sondern nur moniert, dass die Schiedsstelle im Hinblick auf den notwendigen Kostenvergleich keine entsprechenden Nachweise erbracht habe. Für den Kläger wäre es aber ohne weiteres möglich gewesen, seinerseits entsprechende Angaben anderer Einrichtungen zur Durchführung eines Kostenvergleich zu benennen, denn der Kläger arbeite mit dem Service-Center Jugendhilfe des Landschaftsverbandes zusammen, dem entsprechende Vergleichsdaten zur Verfügung stünden. 16 Festzustellen sei weiter, dass die vorgelegte Entgeltkalkulation den Vorgaben des Rahmenvertrages I für die Übernahme von Leistungsentgelten in der Jugendhilfe nach § 78 a bis f SGB VIII entspreche. Bezüglich der Vergütung des Geschäftsführers seien nach § 10 Ziffer 2 dieses Rahmenvertrages die Personalkosten nach den für die jeweiligen Träger geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen in Ansatz zu bringen. Danach sei die Einrichtung in der Frage, auf welches Tarifwerk zurückgegriffen werde, frei. Es sei auch sachlich gerechtfertigt, den Leiter einer privatgewerblichen Einrichtung höher einzugruppieren als einen Leiter, der diese Funktion als Angestellter ausübe, denn nur der Leiter einer privatgewerblichen Einrichtung trage das Insolvenzrisiko und müsse seine gesamte soziale Sicherung selbst privat organisieren. Auch die Zahl der im Bereich des Wirtschaftsdienste angesetzten Stellen beruhe auf einer freien und zu akzeptierenden Unternehmerentscheidung. Zu berücksichtigen sei, dass das neue Entgeltrecht den Einrichtungen bei ihren Kalkulationen im Rahmen der Schwankungsbreite vergleichbarer Einrichtungen Spielräume bei der Bemessung einzelner Positionen zugestehe. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist mit dem auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Antrag statthaft und auch sonst zulässig. 20 Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach die Entscheidung einer Schiedsstelle, die in einer Streitigkeit über eine Vereinbarung über Leistungsentgelte ergangen ist, als ein vertragsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Weiter folgt die Kammer dem BVerwG darin, dass es sich bei der Klage, die die im Schiedsstellenverfahren unterlegene Partei gegen die andere Vertragspartei erhebt und die auf die Aufhebung des Schiedsspruches gerichtet ist, um eine isolierte Anfechtungsklage handelt. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwG-Entscheidungen (BVerwGE) 116, S. 78; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26.04.2004 - 12 A 858/03 -. 22 Der demgegenüber vom Beklagten vertretenen Auffassung, eine Anfechtungsklage komme nicht in Betracht, weil diese sich entgegen § 78 g Abs. 2 Satz 3 SGB VIII gegen das Land als Träger der Schiedsstelle richten müsste und weil eine bloße Aufhebung des Schiedsspruches nicht zur Befriedung des Rechtsstreites führe, ist nicht zu folgen. Die vom Beklagten insoweit aufgeführten Argumente richten sich in gleicher Weise gegen die von ihm vorgeschlagene Lösung, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung erlasse, wonach entweder die Schiedsstelle zur Neubescheidung verpflichtet werde oder aber das Gericht selbstständig eine Vergütung festsetze. Durch eine solche Entscheidung wäre die nicht am Verfahren beteiligte Schiedsstelle jedenfalls nicht weniger betroffen als durch ein Gestaltungsurteil. Des weiteren übersieht der Beklagte, dass die Schiedsstelle auch nach einer bloßen verwaltungsgerichtlichen Aufhebung des Schiedsspruchs erneut mit der Sache befasst wäre und diese unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts durch einen neuen Schiedsspruch abzuschließen hätte, da das Schiedsverfahren schon durch die isolierte Aufhebung des Schiedsspruches wiedereröffnet wäre. Darüber hinaus weist das BVerwG zu Recht darauf hin, dass eine Anfechtungsklage gegen einen sogenannten doppelwirksamen Hoheitsakt, der einen Adressaten belastet und einen anderen begünstigt, nicht notwendigerweise regelmäßig gegen den für seinen Erlass verantwortlichen Hoheitsträger zu richten ist, sondern dass das geltende Recht auch eine Klage gegen den von dem doppelwirksamen Hoheitsakt begünstigten Rechtsträger zulässt. Die Schiedsstelle ist auch nicht im Wege der Beiladung an dem Verfahren zu beteiligen, da weder ein Fall der einfachen noch der notwendigen Beiladung gegeben ist. 23 Vgl. Gottlieb, in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 3. Auflage 2006, § 78 g, Rdnr. 16. 24 In der Sache hat die Klage keinen Erfolg, weil die Schiedsstelle auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens und eines umfassend ermittelten Sachverhaltes entschieden hat und weil die von ihr gefundene Lösung unter Beachtung der der Schiedsstelle eingeräumten Einschätzungsprärogative rechtlich nicht zu beanstanden ist. 25 Hinsichtlich der Verfahrensweise der Schiedsstelle bei dem Zusammentragen und der Ermittlung der für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekte kann der Kläger nicht erfolgreich einwenden, die Schiedsstelle habe nicht offen gelegt, warum sie das vom Beklagten für die Regelbetreuung geforderte Entgelt als unterdurchschnittlich bewertet habe. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in dem Verzicht der Schiedsstelle auf die konkrete Benennung der von ihr insoweit in Bezug genommenen Vergleichsangebote anderer Heimeinrichtungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers zu sehen. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger schon im Schiedsstellenverfahren alle Möglichkeiten zur Erlangung der von ihm als wichtig angesehenen Informationen ausgeschöpft und insbesondere vergeblich versucht hat, in diesem Verfahren eine Benennung der in Bezug genommenen Vergleichsangebote zu erreichen. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte aber ein Gehörsverstoß angenommen werden. 26 Vgl. OVG für das Land Hamburg, Beschluss vom 09.05.2006 - 4 Bf 126/04 -, JURIS. 27 Außerdem hat der Kläger selbst ohne weiteres die Möglichkeit, sich eine umfassende Kenntnis von den Entgeltberechnungen vergleichbarer Einrichtungen in Westfalen-Lippe zu verschaffen, denn die entsprechenden Daten liegen jedenfalls bei dem Service-Center Jugendhilfe vor, von dem der Kläger sich bei der Aushandlung von Entgeltvereinbarungen vertreten lässt. 28 Auch die weitere Rüge des Klägers, die Schiedsstelle habe den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten, indem sie die Rechtsbegriffe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fehlerhaft interpretiert und daher unzulässigerweise auf die eigentlich angezeigt gewesene Prüfung der einzelnen Entgeltbestandteile in der Kalkulation des Beklagten verzichtet habe, greift nicht durch. 29 Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist der Schiedsstelle für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen dieser unbestimmten Rechtsbegriffe eine Einschätzungsprärogative zu belassen. Das Verwaltungsgericht hat sich darauf zu beschränken festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat. Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe als Hauptaufgabe den Schiedsstellen selbst zu überlassen, auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertung der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht wird. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -. 31 Zu diesen von der Schiedsstelle vorzunehmenden und dann gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht zu kontrollierenden Bewertungen führt das BVerwG weiter aus, dass diese notwendig einen Vergleich mit den von anderen Einrichtungen festgesetzten Entgelten voraussetzen, wobei naturgemäß nur die Entgelte solcher Einrichtungen zu berücksichtigen sind, die ein entsprechendes Leistungsangebot offerieren. Im einzelnen hat die Schiedsstelle zunächst die Möglichkeit, im Rahmen eines sogenannten externen Vergleichs die Pflegesatzhöhen verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen gegenüber zu stellen. Dieser externe Vergleich gibt damit Aufschluss über die Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen. Zeigt sich hierbei, dass die an dem Schiedsstellenverfahren beteiligte Einrichtung mit dem beantragten Pflegesatzentgelt der günstigste Anbieter ist, so ist nach der Rechtsprechung des BVerwG allein schon durch diese Feststellung die sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung der betreffenden Einrichtung nachgewiesen. Umgekehrt scheidet der gewünschte Pflegesatz als überhöht und unwirtschaftlich aus, wenn sich herausstellt, dass der geforderte Preis nicht mehr innerhalb der Bandbreite üblicher Entgelte liegt und daher nicht marktüblich ist. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, aaO.. 33 Weiter kann die Schiedsstelle einen internen Vergleich durchführen und einzelne Positionen der Kalkulation des Trägers der Einrichtung, die ein marktübliches Entgelt fordert, auf ihre Schlüssigkeit überprüfen. Diese Prüfung schließt einen Vergleich mit den Kostenpositionen anderer Einrichtungsträger mit entsprechenden Angeboten ein. Die Schiedsstelle hat zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe die von der Gegenseite beanstandeten Kostenpositionen auch von anderen Einrichtungen in Ansatz gebracht werden. 34 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg, Urteil vom 19.04.2001 - 4 A 208/98 -, JURIS; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: September 2009, § 78 c, Rdnr. 15; vgl. auch: Schellhorn, SGB XII, Kommentar, 17. Auflage 2006, § 75, Rdnr. 12. 35 Hier ist die Schiedsstelle bei der Prüfung der ihr zur Bewertung vorgelegten Pflegesatzkalkulation entsprechend diesen sich aus der obergerichtlichen Rechtssprechung ergebenden Vorgaben vorgegangen. Was zunächst die Sachverhaltsermittlung anbelangt, so hat die Schiedsstelle das konkrete jugendhilferechtliche Leistungsangebot des Beklagten mit seinen spezifischen Besonderheiten vollständig erfasst. Des weiteren war die Schiedsstelle auf Grund ihrer Zusammensetzung mit verschiedenen Mitgliedern von landesweit tätigen freien Trägern der Jugendhilfe, die zahlreiche Einrichtungen mit unterschiedlichen stationären jugendhilferechtlichen Leistungsangeboten unterhalten, einerseits und mit mehreren Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe sowohl von eher ländlichen als auch großstädtischen örtlichen Trägern andererseits ohne weiteres in der Lage, das Angebot und die Kostenstruktur der Einrichtung des Beklagten in die im Land Nordrhein-Westfalen vorhandene Angebotsstruktur einzuordnen. 36 Bei der Überprüfung der ihr vorgelegten Entgeltvereinbarung hat die Schiedsstelle die unbestimmten Rechtsbegriffe der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit im Rahmen der ihr eingeräumten Einschätzungsprärogative zutreffend ausgelegt und ist nach Maßgabe des von ihr in einer nicht zu beanstandenden Weise durchgeführten externen und anschließend internen Vergleichs zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte auf Grund seiner Leistungsbeschreibung vom Oktober 2007 für die Zeit vom 16.07.2008 bis 31.07.2009 einen Regelsatz von 112,81 EUR und einen Intensivsatz von 149,10 EUR fordern kann. Auf Grund ihrer Feststellung, dass sich das beantragte Entgelt nicht nur innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen befindet, sondern darüber hinaus auch im unterdurchschnittlichen Bereich liegt, ist die Schiedsstelle zu Recht in eine Plausibilitätskontrolle der einzelnen Kostenansätze eingetreten. Im Rahmen dieser Plausibilitätskontrolle hat sie die einzelnen Ansätze des Beklagten nach Maßgabe des sogenannten internen Kostenvergleichs zu den entsprechenden Ansätzen vergleichbarer Einrichtungen in Beziehung gesetzt. Hierbei gelangte sie auf Grund der bei ihren Mitgliedern vorhandenen Kenntnisse über die im Land Nordrhein-Westfalen bei den verschiedenen Einrichtungstypen üblichen Kostenansätze auf eine nicht zu beanstandende Weise zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Ansätze für die Einrichtungsleitung, den Wirtschaftsdienst und den sonstigen Personalaufwand nachvollziehbar begründet wurden und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 37 Zu Recht ist die Schiedsstelle bei dieser Bewertung von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Angemessenheit des verlangten Entgelts sich nach den Kosten bemisst, die mit Rücksicht auf die vereinbarte Qualität und den Umfang der Leistung für den von der Vereinbarung umfassten zukünftigen Wirtschaftszeitraum zu prognostizieren sind. Insofern können besondere individuelle Schwerpunktsetzungen des Einrichtungsträgers, die den Bereich der Qualität und des Leistungsumfangs betreffen, unter Umständen auch ein erhöhtes Entgelt in einzelnen Kostenpositionen rechtfertigen. Eine Entgeltbemessung nach den in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Selbstkosten ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar. Allerdings bilden die Selbstkosten auch bei prospektiven Entgeltsätzen grundsätzlich die Untergrenze des festzusetzenden Entgeltsatzes. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, aaO.; Schellhorn, SGB VIII, aaO., § 78 c, Rdnr. 6; Stähr, in: Hauck/Noftz, aaO., § 78 c, Rdnr. 15. 39 Dem auf der Grundlage des § 78 f SGB VIII zustande gekommenen Rahmenvertrag I für die Übernahme von Leistungsentgelten der Jugendhilfe (Stand: 01. Juni 2003) können in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers keine verbindlichen Aussagen zu der Kalkulation bestimmter Kostenansätze, insbesondere der Personalkosten, entnommen werden. Denn erstens enthält der Rahmenvertrag bezüglich der Personalkosten nur die allgemeine Formulierung, dass diese nach den für den jeweiligen Träger geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen in Ansatz gebracht werden. Ein Verweis auf bestimmte Tarifverträge ist in diesem Vertrag nicht enthalten. Und zweitens entfalten diese Verträge auch keine Verbindlichkeit für den einzelnen örtlichen Jugendhilfeträger und den Einrichtungsträger. 40 Vgl. Schellhorn, SGB VIII, aaO., § 78 f, Rdnr. 3; Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, aaO., § 78 f, Rdnr. 4; Münder, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 78 f, Rdnr. 5. 41 Vor diesem Hintergrund wäre der Meinung des Klägers, bestimmte Personalkostenansätze seien unwirtschaftlich hoch, nur dann weiter nachzugehen, wenn Anhaltspunkte dafür existierten, dass die entsprechenden Ansätze auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Qualität und Leistung sowie der für den Beklagten geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen im Vergleich zu den entsprechenden Ansätzen vergleichbarer Einrichtungen überhöht sein könnten. Anhaltspunkte für eine solche Annahme sind aber weder im Klägervorbringen noch in den übrigen den Kammer vorliegenden Unterlagen enthalten. Der Kläger hat vielmehr darauf verzichtet, selbst gewonnene Erkenntnisse über die in anderen Jugendhilfeeinrichtungen geltenden Personalkostenansätze mitzuteilen und hierdurch die Bewertungen der fachkundigen Mitglieder der Schiedsstelle gegebenenfalls in Frage zu stellen. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 43