Urteil
13 K 2692/09
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wohnanlage mit integrierter 24‑Stunden‑Betreuung fällt unter das WTG, wenn derselbe Anbieter Wohnraum überlässt und Betreuungsleistungen arbeitet sowie die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters eingeschränkt ist (§§2 Abs.3,4 WTG).
• Die gesetzliche Vermutung nach §2 Abs.3 Satz2 WTG greift, wenn ein Anbieter mindestens drei Viertel der Bewohner in einem Gebäude betreut.
• Unterlassene oder unvollständige Angaben nach §9 Abs.1 WTG rechtfertigen nach §19 Abs.6 Buchstabe a) WTG ein Aufnahmeantragsverbot; ein teilweiser Betriebsstopp kann verhältnismäßig sein.
Entscheidungsgründe
WG mit 24‑Stunden‑Betreuung unterfällt dem WTG; Aufnahmestopp wegen unvollständiger Anzeige • Eine Wohnanlage mit integrierter 24‑Stunden‑Betreuung fällt unter das WTG, wenn derselbe Anbieter Wohnraum überlässt und Betreuungsleistungen arbeitet sowie die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters eingeschränkt ist (§§2 Abs.3,4 WTG). • Die gesetzliche Vermutung nach §2 Abs.3 Satz2 WTG greift, wenn ein Anbieter mindestens drei Viertel der Bewohner in einem Gebäude betreut. • Unterlassene oder unvollständige Angaben nach §9 Abs.1 WTG rechtfertigen nach §19 Abs.6 Buchstabe a) WTG ein Aufnahmeantragsverbot; ein teilweiser Betriebsstopp kann verhältnismäßig sein. Die Kläger (Eheleute) sind Miteigentümer eines Wohnhauses in I. und wollten dort eine ambulant betreute Wohngemeinschaft ("Stadtvilla") für demenziell erkrankte ältere Menschen bis 12 Plätze betreiben. Die Klägerin führt einen ambulanten Pflegedienst, der eine 24‑stündige psychosoziale Betreuung für die WG vorsieht. Fünf Bewohner zogen ein, schlossen Mietverträge mit den Klägern und einen WG‑Vertrag, der die Wahl eines gemeinsamen Pflegedienstes für alle regelt; die individuellen Pflegeleistungen werden mit den Pflegekassen abgerechnet. Die Kommunalbehörde befand, es handele sich um eine betreute Einrichtung im Sinne des WTG, die Anzeige nach §9 WTG enthalte unvollständige Angaben, und untersagte bis zur Vervollständigung der Anzeige weitere Aufnahmen. Die Kläger klagten auf Aufhebung des Bescheids und Feststellung, dass das WTG nicht anwendbar sei. • Anwendbarkeit WTG: Nach §2 Abs.3 WTG gilt das Gesetz, wenn ein Anbieter Wohnraum überlässt und derselbe Anbieter Betreuungsleistungen vorhält und die Wählbarkeit faktisch eingeschränkt ist. Hier überlässt die Klägerin Wohnraum und der von ihr betriebene Pflegedienst stellt die 24‑Stunden‑Betreuung bereit; damit liegt Betreuung im Sinne des §4 Abs.1 WTG vor. • Gesetzliche Vermutung der eingeschränkten Wählbarkeit: §2 Abs.3 Satz2 WTG vermutet Einschränkung, wenn ein Anbieter mindestens drei Viertel der Bewohner betreut. Der Pflegedienst der Klägerin betreut alle fünf derzeitigen Bewohner, sodass die Vermutung greift. • Ausnahmevoraussetzungen nicht erfüllt: Die Ausnahme des §2 Abs.3 Satz3 WTG (Betreuung für ≤12 Bewohner und Unterstützung bei Anbieterwahl durch unabhängige Dritte) greift nicht, weil die Bewohner nicht durch unabhängige Dritte unterstützt werden; gesetzliche Vertreter sind keine Dritten im Sinne der Vorschrift. • Betreiberstellung: Beide Kläger sind Betreiber der Betreuungseinrichtung (§4 Abs.2 WTG), weil sie Wohnraum überlassen und rechtlich verbunden sind; damit traf sie die Anzeigeverpflichtung nach §9 Abs.1 WTG. • Unvollständige Anzeige: Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen enthielten nicht alle für die Überwachung erforderlichen Angaben (z. B. Angaben zu Personalstellen, Leitung, Wohnqualität), sodass die Anzeige unvollständig i.S.v. §9 Abs.1 WTG war. • Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat verglichenes Ermessen ausgeübt und statt Schließung eine weniger einschneidende Maßnahme gewählt; das Verbot weiterer Aufnahmen bis zur Vervollständigung der Anzeige ist geeignet und erforderlich, weil sonst die gesetzlich geforderte Betreuung weiterer Bewohner nicht sichergestellt werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtsmäßigkeit des Bescheids, weil die "Stadtvilla" nach §2 Abs.3, §4 WTG dem Wohn‑ und Teilhabegesetz unterfällt und die Kläger die Anzeigepflicht nach §9 Abs.1 WTG unvollständig erfüllt haben. Die gesetzliche Vermutung der eingeschränkten Wählbarkeit des Betreuungsanbieters greift, da der Pflegedienst der Klägerin die Mehrheit der Bewohner versorgt. Die von der Behörde getroffene Maßnahme — Verbot weiterer Aufnahmen bis zur Erfüllung der Anzeigepflicht — ist verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.