Urteil
6 K 1567/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:1123.6K1567.12.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin existiert als juristische Person seit November 2009. Im Dezember 2009 besuchten zwei Mitarbeiterinnen des Beklagten zwecks Pflegeberatung die Eltern des Geschäftsführers der Klägerin, die Eheleute T. /F. -T. , und vermerkten über das damalige Gespräch u.a., dass der damals 28-jährige Geschäftsführer der Klägerin Germanistik-Student sei, das Ehepaar T. /F. -T. sieben ältere Menschen hauswirtschaftlich versorge - es gebe Platz für acht ältere Menschen - und als Ansprechpartner rund um die Uhr erreichbar sei, Herr T. als studierter Schiffbauer seine seit über 40 Jahren als Krankenschwester arbeitende Ehefrau, die bald in Rente gehen werde, unterstütze und beide dann den Betrieb weiterführen möchten. Die Wohnungen, die Herr T. an jenem Tage gezeigt habe, hätten einen sauberen und gepflegten Eindruck gemacht, die Bewohnerinnen hätten gut versorgt und ausgeglichen gewirkt. Im Mai 2011 informierte die Klägerin den Beklagten offiziell darüber, dass sie im Gebäudekomplex X. -T1. -Straße 4-10 in E1. - einer Wohnanlage, in der sich etliche Wohnungen befinden - seit November 2009 für damals sechs Personen das Angebot "T2. -Wohnen" vorhalte, für das ihrer Meinung nach das nordrhein-westfälische Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) aber nicht gelte. Am 28.11.2011 führte die stellvertretende Geschäftsführerin der Klägerin ein Gespräch mit dem Beklagten. In der Informationsbroschüre, die sie dabei entsprechend vorheriger Anforderung vorlegte, heißt es, die Klägerin habe im Erdgeschoss des genannten Gebäudekomplexes eine Reihe von vier behindertengerecht gestalteten Apartments und eine Wohngemeinschaft für zwei Parteien geschaffen. Senioren oder hilfsbedürftige Personen könnten diese Räume vom Eigentümer der Anlage, der Fa. L. X1. GbR - im Folgenden: Vermieter -, mieten. Die Klägerin als Dienstleistungsbetrieb könne die Bewohner dann mit zahlreichen, im Einzelnen benannten Serviceleistungen unterstützen und betreuen. Darüber hinaus benötigte altenpflegerische Hilfe bei der täglichen Körperreinigung stelle nicht die Klägerin selbst bereit, sondern werde durch Zusammenarbeit mit dem ambulanten Pflegedienst C. gewährleistet. Man könne die Räume nicht ohne Betreuung mieten. Wenn man sich zum Einzug in die behindertengerechten Räume entscheide, sei dafür aus wirtschaftlichen Gründen die Inanspruchnahme der Kernleistungen der Klägerin vonnöten. Dazu gehörten Verpflegung, Wäsche, Reinigung und die fachgerechte Rufbereitschaft rund um die Uhr. Nach dem außerdem vorgelegten Dienstleistungsvertrag mit der Klägerin und der zugehörigen Preisliste erhält ein Bewohner als monatlich pauschal mit gut 1.147 EUR zu vergütende Grundleistungen eine soziale Betreuung und Beratung in Form von Hilfen in allen Lebenssituationen im Raum E1. , Versorgung mit täglich vier Mahlzeiten, Rufbereitschaft vor Ort rund um die Uhr, Reinigung von Wohnräumen und anfallender Wäsche, Ausrichtung kleinerer Feierlichkeiten, intensiver Betreuung von Grund- und vorübergehenden Erkrankungen sowie Überwachung der Durchführung ärztlich angeordneter Therapien, Hilfe beim Einzug und im Bedarfsfall Vermittlung externer Dienstleistungen. Etwa benötigte, individuell zu vereinbarende Zusatzleistungen (insbesondere Fahrdienste und Erledigung von Einkäufen) werden gesondert in Rechnung gestellt. In § 4 des damals überreichten Mietvertragsmusters wird erklärt, dass der/die Mieter/in die Wohnräume vom Vermieter - der laut Vertragsvorspann durch den Hausverwalter vertreten wird - anmiete, weil er/sie hier die von der Klägerin angebotenen Betreuungsleistungen, verbunden mit den Pflegeleistungen eines selbst gewählten Pflegedienstes, in Anspruch nehmen wolle. In einem Aktenvermerk über den Gesprächstermin vom 28.11.2011 hielt der Beklagte fest, den Angaben der stellvertretenden Geschäftsführerin der Klägerin zufolge würden Wohnung, soziale Betreuung und Verpflegung sowie pflegerische Versorgung im Verbund angeboten. Eine Wahlmöglichkeit bezüglich anderer Anbieter gebe es nicht. Alle damals sieben Nutzer des Wohnangebotes seien in eine der Pflegestufen I bis III eingestuft. Nachfolgende wiederholte Anfragen des Beklagten zu weiteren Einzelheiten beantwortete die Klägerin nicht. Im anschließenden Anhörungsverfahren zum beabsichtigten Erlass eines Feststellungsbescheides ließ sie durch die Landesgeschäftsstelle NRW des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. - bpa - vortragen, bei ihr handele es sich vor Ort um die Eheleute F. (gemeint war wohl: T. )/F. -T. , die selbst ebenso wie die von ihr betreuten maximal sechs Personen Mieter im Gebäudekomplex X. -T1. -Straße 4-10 seien. Ein Blanko-Mietvertrag liege dem Beklagten vor. Im Mietvertrag befinde sich kein Hinweis auf ihre Firma geschweige denn eine rechtliche Verknüpfung der Überlassung des Wohnraums und der von ihr angebotenen Dienstleistung. Jeder Mieter könne frei entscheiden, von wem er hauswirtschaftliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen wolle. Alle Mieter lebten vollkommen selbstbestimmt und selbstständig in einer alternativen Wohnform für ältere Mitbürger. Allein wegen der nachbarschaftlichen Nähe dürften diese Personen sich zwar in der Regel dafür entscheiden, ihre hauswirtschaftlichen Hilfen von ihr, der Klägerin, zu beziehen. Hieraus sei aber keine Anwendbarkeit des WTG abzuleiten. Deshalb erübrige sich auch die Vorlage der angeforderten weiteren Unterlagen. Mit Bescheid vom 23.3.2012 stellte der Beklagte fest, dass es sich bei dem Leistungsangebot der Klägerin in all denjenigen Wohnungen des Gebäudekomplexes X. -T1. -Straße 4-10 in E1. , in denen sie allgemeine und soziale Betreuungsleistungen für die dort lebenden Bewohner erbringe, um eine Betreuungseinrichtung handele, die gemäß § 2 Abs. 2 WTG unter den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW falle. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Gesamtversorgung des Wohnangebotes im Gebäudekomplex X. -T1. -Straße 4-10 werde von drei juristischen Personen erbracht. Die Bewohner schlössen mit dem Vermieter einen Mietvertrag über den Wohnraum und mit der Klägerin einen separaten Dienstleistungsvertrag über Betreuung und Verpflegung, während seit Anfang 2012 der Pflegedienst T3. der Anbieter und Erbringer von Pflegeleistungen sei; zuvor seien pflegerische Betreuung und Behandlungspflege angeblich - entsprechende Verträge lägen nicht vor - vom Pflegedienst C. durchgeführt worden (der laut dem Akteninhalt die Behandlungspflege weiterhin erbringt, weil der Krankenkasse IKK das Personalangebot der T3. insoweit nicht genügt). Zwischen der Klägerin als Betreuungsdienstleister und dem Vermieter bestehe eine rechtliche Verbundenheit, weil ein Wechsel des Betreuungsdienstleisters ohne einen Wechsel des Mietverhältnisses nicht möglich sei. Denn gemäß § 4 des vorgelegten Mietvertrags werde der Mieter ausdrücklich zur Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen der Klägerin verpflichtet. Im Konzept der Klägerin werde darüber hinaus auf die Zusammenarbeit mit dem ambulanten Pflegedienst C. bei "altenpflegerischem Hilfebedarf" verwiesen und damit auch eine Verbindung zum entsprechenden Pflegedienst hergestellt, womit ein Anbieter für pflegerische Betreuung nicht frei wählbar sei. Es fehle außerdem an der freien Wählbarkeit des Betreuungsdienstleisters, weil laut der Konzeption der Klägerin mit dem Einzug in die betroffenen Räume die Inanspruchnahme ihrer Kernleistungen (Verpflegung, Wäsche, Reinigung, fachgerechte Rufbereitschaft) aus "wirtschaftlichen Gründen" vonnöten sei. Das habe die stellvertretende Geschäftsführerin der Klägerin im Gespräch am 28.11.2011 bestätigt. Zudem sei die Anschrift des Pflegedienstes T3. identisch mit der des Wohnangebotes der Klägerin, und die Akteure des Pflegedienstes seien mit der Klägerin verbunden: soziale Betreuung einerseits und pflegerische Versorgung andererseits würden von denselben natürlichen Personen erbracht. Die Mutter des Geschäftsführers und Inhabers der Klägerin, die dort bis Ende 2011 beschäftigt gewesen sei, sei nämlich jetzt die verantwortliche Fachkraft bei T3. , und die stellvertretende Geschäftsführerin der Klägerin sei gleichzeitig die Geschäftsführerin und stellvertretende verantwortliche Fachkraft von T3. . Nach den Anzeigeformularen der IKK führe der Pflegedienst T3. nur diese beiden Mitarbeiterinnen, die vermutlich nur die Vertragspartner der Klägerin versorgten, weil mit nur zwei Pflegedienstmitarbeiterinnen die Versorgung weiterer Klienten im Kreis Lippe unmöglich erscheine. Die Geringfügigkeitsklausel des § 3 Abs. 1 WTG sei nicht einschlägig, weil der vorliegenden Preisliste zufolge die Kosten für die allgemeinen und sozialen Betreuungsmaßnahmen mit monatlich gut 553 EUR sowohl 25% der Nettokaltmiete als auch den Betrag des Eckregelsatzes nach dem SGB XII überstiegen. Obendrein gehörten zur vertraglich vereinbarten Dienstleistung der Klägerin nicht nur allgemeine und soziale Betreuung, sondern auch solche Leistungen, die auf einen alters-, pflege- oder behinderungsbedingten Hilfebedarf zurückzuführen seien. Dieser Feststellungsbescheid ergehe gegenüber der Klägerin, weil sie zentraler Ansprechpartner für die Betreuung der Bewohner und derzeit im Rahmen der Betreuung der Hauptakteur sei - sie stelle eine 24-Stunden-Versorgung sicher - und weil der bisherige Schriftverkehr unbeanstandet ausschließlich über sie erfolgt sei. Am 23.4.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Nach ihrer Darstellung ist sie mit dem Vermieter weder persönlich noch i.S.d. WTG rechtlich verbunden. Die personellen Verbindungen zwischen ihr und der Fa. T3. seien unerheblich, weil eine Verbindung von Anbietern verschiedener Pflege- bzw. Betreuungsleistungen für eine Anwendbarkeit des WTG nicht ausreiche. Eine Kooperationsvereinbarung zwischen ihr und dem Vermieter gebe es weder ausdrücklich noch konkludent. Der Mietvertrag sei mit dem im Bescheid genannten Inhalt tatsächlich mit keinem Bewohner abgeschlossen worden, und in keinem Mietvertrag habe man die vom Beklagten behauptete Verbindung geschaffen; dazu legt die Klägerin die Mietverträge der nach ihren Angaben fünf aktuell von ihr betreuten Bewohner vor, die laut diesen Verträgen monatliche Gesamtmieten von jeweils 350 EUR bzw. 370 EUR zu zahlen haben. Diese Verträge habe in Vertretung des Vermieters der von diesem als Hausmeister angestellte, an ihrer Firma aber nicht beteiligte Herr T. unterschrieben. Im Laufe der Zeit seien immer wieder neue Mietvertragsversionen aufgesetzt und benutzt worden. Der Rechtsanwalt, der vormals sowohl für sie als auch für den Vermieter tätig gewesen sei, habe zwar eine Änderung des seinerzeit vom Vermieter verwendeten § 4 des Mietvertrags, so wie er im jetzt noch geltenden Vertrag mit der Mieterin F1. N. laute, vorgeschlagen, jedoch sei man jener Anregung, bei deren Befolgung man sich möglicherweise in den Geltungsbereich des WTG begeben hätte, nicht gefolgt. Warum ihre stellvertretende Geschäftsführerin seinerzeit den von niemandem unterschriebenen Mietvertragsentwurf beim Beklagten eingereicht habe, lasse sich intern nicht mehr aufklären. Mutmaßlich sei ihr die Diskussion, ob man den § 4 künftig in geänderter Form unter namentlicher Nennung der Klägerin verwenden solle, unbekannt gewesen. Mit Sicherheit habe ihre stellvertretende Geschäftsführerin, eine als Altenpflegerin tätige Kroatin, entgegen der Behauptung des Beklagten nicht "erläutert, dass Wohnraum, soziale Betreuung und Verpflegung sowie pflegerische Versorgung im Verbund angeboten" würden. Vielmehr habe der Beklagte tatsächliche Äußerungen schlicht interpretiert und in eine Formulierung gepresst, die seine Feststellung tragen sollten. Natürlich finde aus der Sicht der im praktischen Einsatz tätigen Pflegerin eine Kooperation der verschiedenen beteiligten Personen und Stellen statt, was bei Pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung auch nicht anders funktionieren könne. Mit Sicherheit aber habe seine stellvertretende Geschäftsführerin mit keinem Wort etwas über einen "Verbund" von Wohnraumüberlassung und sonstigen Dienstleistungen gesagt. Die gegenwärtig sechs Bewohner - zwei Tage später hat die Klägerin von nur fünf Bewohnern gesprochen - hätten selbstverständlich die Wahlfreiheit, ihre Betreuung und Pflege anderweitig zu organisieren. Wenn Mietinteressenten ihre Tätigkeit kennenlernten und die in dem Gebäudekomplex bereits lebenden Bewohner zufrieden seien, werde sich diese Wahlfreiheit allerdings auch darin zeigen können, dass man sich für denselben Anbieter entscheide. Durch den Abschluss separater Miet- und Betreuungsverträge werde den Bewohnern klar, dass Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistung voneinander getrennt seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.3.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bekräftigt seine Auffassung, dass sowohl eine persönliche als auch eine rechtliche Verbundenheit zwischen der Klägerin und dem Vermieter bestehe. Unabhängig von der verwundernden Aussage der Klägerin, ihre stellvertretende Geschäftsführerin habe ihm einen in dieser Form nie verwendeten Mietvertrag vorgelegt und den Inhalt des damaligen Gesprächs missverstanden, widerlege die Klägerin selbst ihre Argumentation durch die zum Klageverfahren eingereichten Unterlagen. Die Unterschriften von Herrn T. bzw. Frau F. -T. in Vertretung und mit offensichtlicher Vollmacht des Vermieters unter zumindest einige der vorgelegten fünf Mietverträge seien ein Beleg für die personelle Verbindung zwischen dem Vermieter und der Klägerin. Potenziellen Bewohnern werde auf diese Weise nicht oder nur erschwert erkennbar, dass eine rechtliche Trennung zwischen Wohnraumüberlassung und Wahl der Betreuungsleistungen bestehe. Eine rechtliche Verbundenheit des Vermieters und der Klägerin sei unabhängig von der Frage anzunehmen, ob konkret eine der in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 WTG aufgezählten Sachverhaltsvarianten, insbesondere die der Nr. 4, vorliege, denn jene Aufzählung sei nur beispielhaft. Der hier vorliegende Fall, dass ein und dieselbe handelnde Person für beide Partner nach außen auftrete und damit für den Kunden eine Einheit beider Parteien anzeige, bedeute eine rechtliche Verbundenheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist die Kammer auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die - in der mündlichen Verhandlung lediglich sprachlich klargestellte, von Anfang an in diesem Sinne gemeinte - Feststellung des Beklagten, dass es sich bei der Gesamtheit derjenigen Wohnungen im Gebäudekomplex X. -T1. -Straße 4-10 in E1. , deren Bewohner Betreuungsleistungen der Klägerin erhalten, um eine Einrichtung handelt, die - ohne eine Betreuungseinrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 WTG zu sein - gemäß § 2 Abs. 2 WTG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitige Feststellungsbescheid findet seine gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des WTG, das im Land Nordrhein-Westfalen seit Ende 2008 das Heimgesetz - HeimG - ersetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 WTG). Ein feststellender Verwaltungsakt bedarf einer gesetzlichen Grundlage, wenn sein Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält. Insoweit ist allerdings keine ausdrückliche Gesetzesgrundlage erforderlich, sondern es genügt, wenn sich eine solche durch Auslegung ermitteln lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 (268), und Beschluss vom 2.7.1991 - 1 B 64.91 -, NVwZ-RR 1992, 192 = Buchholz 451.44 Nr. 6; OVG Brandenburg, Beschluss vom 1.12.1999 - 4 B 127/99 -, NJW 2000, 1435 = FEVS 51, 508 = ZfSH/SGB 2000, 164. Dass das WTG einen Feststellungsbescheid des hier streitigen Inhalts für zulässig hält, ergibt sich zwangsläufig aus § 2 Abs. 6 WTG ("Feststellung, ob eine Einrichtung dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt") und aus § 18 Abs. 7 WTG ("zur Feststellung ..., ob eine Einrichtung eine Betreuungseinrichtung ist"). Vgl. VG Minden, Urteil vom 26.10.2012 - 6 K 2740/11 -, www.nrwe.de = juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2012 - 26 K 293/11 -, PflR 2012, 393 = www.nrwe.de = juris; vgl. auch Seite 2 des Erlasses des MAGS vom 5.2.2009 ("Die Prüfung, ob eine Wohnform dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegt ..."; "Die nach Prüfung der §§ 2 bis 4 WTG getroffene Entscheidung ..."). Der Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die in den streitbefangenen Wohnungen betriebene Einrichtung dem Geltungsbereich des WTG unterfällt. Das WTG gilt zunächst für Betreuungseinrichtungen in dem von § 2 Abs. 1 WTG definierten Sinne, also für Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind. Um eine Betreuungseinrichtung in diesem Sinne handelt es sich hier nicht, weil Wohnraumüberlassung und Zurverfügungstellung oder Vorhaltung von Betreuungsleistungen nicht durch ein und denselben Anbieter, sondern durch verschiedene (hier: juristische) Personen, nämlich die Klägerin und den Vermieter, erfolgen. Das WTG gilt allerdings auch dann, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen wird und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen - also nicht deren jeweiligen Leistungen - rechtlich miteinander verbunden sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WTG). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG insoweit vor, als sie mit denen des Abs. 1 übereinstimmen: die aus den von der Klägerin betreuten Erdgeschosswohnungen in der Wohnanlage X. -T1. -Straße 4-10 bestehende Einrichtung hat den Zweck, ältere, pflegebedürftige und/oder behinderte volljährige Personen aufzunehmen, denen entgeltlich Wohnraum überlassen wird und für die Betreuungsleistungen (§ 4 Abs. 1 WTG) zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden, und sie ist nicht davon abhängig, ob die Bewohnenden im Laufe der Zeit wechseln. Die genannte Zweckbestimmung der betroffenen Wohnungen, die als solche von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, ergibt sich ausdrücklich aus der Informationsbroschüre, die dem Beklagten Ende November 2011 überreicht wurde, insbesondere dem darin beschriebenen Konzept der Klägerin, sowie aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des jüngsten vorgelegten Mietvertrags vom 15.12.2011 für die Bewohnerin F1. N. ("Der/Die Mieter-in erklärt im Zusammenhang mit dem heutigen Vertragsabschluss, dass er/sie die in § 1 bezeichneten Wohnräume anmietet, weil diese altersgerecht gestaltet und ausgestattet sind und weil er/sie daher beabsichtigt, in dieser Wohnung von ihm/ihr benötigte altersbedingte Betreuungsleistungen und etwa notwendig werdende Pflegeleistungen eines nach Bedarf ausgewählten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen."). Daneben ist insoweit ohne Bedeutung, ob jemals der noch weiter gehende Mietvertragstext, den die stellvertretende Geschäftsführerin der Klägerin dem Beklagten von einem Jahr ausgehändigt und der ausdrücklich die Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen der Klägerin als Mietvertragsanlass benannt hat, zur Anwendung gekommen ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der Klägerin, die die Betreuungsleistungen anbietet und erbringt, und dem Vermieter, der - de jure - den Wohnraum vermietet, um verschiedene juristische Personen, die i.S.d. WTG rechtlich miteinander verbunden sind. Rechtlich miteinander verbunden sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 WTG natürliche oder juristische Personen, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnehmen. Satz 2 der Norm benennt vier Regelbeispiele ("insbesondere") einer solchen rechtlichen Verbundenheit, u.a. die Fallkonstellation, dass natürliche oder juristische Personen eine Vereinbarung zu dem Zweck abgeschlossen haben, denselben Menschen solche Leistungen anzubieten (Nr. 4). Der Begriff "insbesondere" verdeutlicht, dass der Gesetzgeber des WTG es in weiteren, den Regelbeispielen vergleichbaren Fallkonstellationen ebenfalls für möglich ansieht, eine rechtliche Verbundenheit i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 und damit auch des § 2 Abs. 2 WTG anzunehmen. Zwischen der Klägerin und dem Vermieter besteht eine solche rechtliche Verbundenheit. Das ergeben eine Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand der zum Gesetz vorliegenden Materialien und die Anwendung des Rechtsbegriffes bei Berücksichtigung der konkreten Einzelumstände des vorliegenden Falles. Während die Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 11.6.2008 (LT-Drs. 14/6972) zu § 2 Abs. 2 (S. 44) und § 4 Abs. 3 WTG (S. 47 f.: "... insbesondere die Fälle ..., in denen ein Wohnungsvermieter eine Kooperationsvereinbarung mit einem Pflegedienst abschließt ...") zur Auslegung des Begriffs "rechtliche Verbundenheit" noch wenig ergiebig ist, verdeutlichen die "Auslegungsregeln zum Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG)" - nachfolgend: Auslegungsregeln -, niedergeschrieben als Anlage zum Erlass des für den Gesetzentwurf federführend gewesenen Fachministeriums (damals Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - MAGS -) vom 5.2.2009, von welchen rechtlichen Überlegungen sich die Verfasser des Gesetzentwurfs und nachfolgend der Gesetzgeber (für etwaige Auffassungsunterschiede insoweit bietet das Gesetzgebungsverfahren keinen Hinweis) bei der Formulierung des Begriffs "rechtliche Verbundenheit" haben leiten lassen und wie dieser Begriff zu verstehen sein soll. Klarstellend merkt die Kammer dazu an, dass die Berücksichtigung jener Ausführungen des Ministeriums zur Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nicht etwa gleichbedeutend ist mit einer - zu verneinenden - rechtlichen Bindung des Gerichts an eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift oder an eine (lediglich verwaltungsintern verbindliche) Erlassregelung. Nach Nr. 3 Buchst. a der Auslegungsregeln muss, um von einem "gemeinschaftlichen Aufnehmen" i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 WTG sprechen zu können, eine gemeinsame Leistungserbringung erkennbar sein, die über eine - in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 WTG exemplarisch aufgezählte - rechtliche Sonderverbindung vermittelt wird. Vermieter und Betreuungsdienstleister müssen so zusammenwirken, dass die jeweils eine Leistung auch im Interesse des anderen Anbieters erbracht wird. Die in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WTG genannte Vereinbarung ("Kooperationsvertrag") muss dabei nicht schriftlich abgeschlossen sein; ausreichend ist nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln eine mündliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, gemeinsam Wohnraum und Betreuung zur Verfügung zu stellen bzw. vorzuhalten. Derartige mündliche Vereinbarungen sind naturgemäß objektiv schwer zu belegen, insbesondere dann, wenn sie von den Beteiligten in Abrede gestellt werden. Daraus erhellt, dass die Auslegungsregeln zur Feststellung einer ggf. nur mündlichen Kooperationsvereinbarung tatsächliche "verlässliche Anhaltspunkte" nennen. Sofern solche Anhaltspunkte existieren, kann der Rückschluss auf eine rechtliche Verbundenheit zwischen Vermieter und Betreuungsdienstleister gerechtfertigt sein. Dabei ist es selbstverständlich nicht notwendig, dass im jeweiligen Einzelfall sämtliche in den Auslegungsregeln benannten möglichen Indizien für eine rechtliche Verbundenheit vorliegen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 26.10.2012 - 6 K 2740/11 -, a.a.O.; zu einem Fall, in dem ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtliche Verbundenheit fehlen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2012 - 26 K 293/11 -, a.a.O. Dass im vorliegenden Fall eine gemeinsame, untereinander abgestimmte Leistungserbringung der Klägerin und des Vermieters von Anfang an gewollt war und noch heute gewollt ist, die eigene Leistung auch im Interesse des jeweils anderen Anbieters erbracht wird - das Fehlen einer rechtlichen Verbundenheit der jeweiligen Leistungen, das die Klägerin geltend macht, ist insoweit unerheblich - und dies auf einer zumindest mündlichen oder konkludenten Absprache im Sinne einer eine rechtliche Sonderverbindung bedeutenden Kooperationsvereinbarung zwischen beiden Leistungserbringern beruht, ergibt sich aus mehreren aussagekräftigen Tatsachen, die den in den Auslegungsregeln wie folgt beschriebenen Anhaltspunkten zugeordnet werden können bzw. gleichstehen: eine gemeinsame Werbung; Hinweis auf die Leistungen des jeweils anderen Anbieters; Einflussnahme des Betreuungsdienstleisters auf die bauliche Gestaltung der zu vermietenden Wohnungen oder Zimmer, insbesondere in der Bauphase; die bauliche Gestaltung wird dem Konzept des Betreuungsdienstleisters zu Grunde gelegt oder damit abgestimmt. Zum einen stellt die Klägerin in ihrer dem Beklagten Ende November 2011 überreichten Informationsbroschüre auch das Wohnangebot als ihre Leistung dar, obwohl sie rechtlich gesehen nicht der Vermieter der betroffenen Räume ist, und gibt dadurch zu erkennen, dass sie die Zurverfügungstellung von Wohnraum für an einem betreuten Wohnen interessierte ältere Menschen als einen Teil ihres eigenen Angebots versteht. Zum anderen folgt aus der Informationsbroschüre, dass das Konzept für das streitbefangene betreute Wohnen - naturgemäß mit Auswirkungen auf die bauliche Gestaltung der Räumlichkeiten und verbunden mit der Notwendigkeit einer engen Abstimmung zwischen Vermieter und Dienstleister - von der Klägerin und dem Vermieter gemeinsam erarbeitet wurde und dass die Klägerin für einen Mietvertragsschluss mit dem de-jure-Vermieter wirbt. All dies verdeutlichen folgende Sätze unter der Überschrift "Unser Konzept": "Unser Beitrag dazu ist das Konzept des Betreuten Wohnens mit familiärem Anschluss. In den Räumen der Wohnanlage X. -T1. -Straße 4-10 in 00000 E1. haben wir im Erdgeschoss eine Reihe von vier behindertengerecht gestalteten Apartments und eine Wohngemeinschaft für zwei Parteien geschaffen. Diese können von Senioren oder von Angehörigen für ihre hilfsbedürftigen Verwandten vom Eigentümer der Anlage (Firma L. X1. GbR, 00000 S. ) zu den üblichen Konditionen gemietet werden. Als Dienstleistungsbetrieb können wir die Bewohner dann mit zahlreichen Serviceleistungen unterstützen und betreuen." Das eigene Verständnis der Klägerin, selbst auch eine Wohnleistung anzubieten, ergibt sich zudem aus ihrer in der Broschüre unter der Überschrift "Unsere Philosophie" zu findenden Formulierung: "... Menschen, die sich entschlossen, in unser [Unterstreichung durch das Gericht] Betreutes Wohnen zu übersiedeln ..." Alle diese Aussagen machen deutlich, dass die Klägerin die hier betroffene Wohnform als ihr auch das Wohnen betreffendes Angebot ansieht, indem sie einen Standort geschaffen hat oder jedenfalls mit verantwortet, an dem sie ihre Betreuungsleistungen anbieten und erbringen kann, und dass es bereits im Planungsstadium für die betroffenen Wohnräume detaillierte Absprachen zwischen dem Hauseigentümer als Vermieter und der Klägerin als Dienstleisterin in diesen Räumen gegeben hat. Einen Beleg für Absprachen zwischen der Klägerin und dem Vermieter stellt außerdem der Umstand dar, dass beide vorübergehend denselben Rechtsanwalt (RA A. ) wegen der Mietvertragsgestaltung zu Rate gezogen haben und dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.5.2012 erklärt, dessen Empfehlungen zum Mietvertrag habe weder sie noch die X1. GbR folgen wollen. Wenn beide jedoch rechtlich unabhängig voneinander handeln würden, wäre die Klägerin überhaupt nicht an der Gestaltung des Mietvertrags beteiligt worden. Sollten tatsächlich Mietvertragsformulare verwendet worden sein mit dem Inhalt des Vertragsmusters, das die stellvertretende Geschäftsführerin der Klägerin dem Beklagten Ende November 2011 vorgelegt hat, wäre das ein zusätzlicher, allerdings - deshalb nicht aufklärungsbedürftig - schon gar nicht mehr entscheidender Beleg für die enge Kooperation zwischen der Klägerin und dem Vermieter. Zumindest ist insoweit als Indiz aber aussagekräftig, dass die Klägerin damals über ein Mietvertragsformular verfügt und zum Klageverfahren unaufgefordert die aktuellen Mietverträge mit den derzeitigen Bewohnern vorgelegt hat. Im Falle einer ernsthaft praktizierten tatsächlichen und rechtlichen Trennung zwischen ihr und dem Vermieter wäre beides nicht zu erwarten gewesen. Die Tatsache, dass die Klägerin im eigenen Interesse das dargestellte Wohnkonzept verfolgt und an der (möglichst 100%igen) Vermietung der betroffenen Räume ein vitales Eigeninteresse hat, ergibt sich schließlich aus der in ihrer Informationsbroschüre zur Rubrik "Häufig an uns gestellte Fragen" unter 3. aufgeführten Frage, ob man die Räume auch ohne Betreuung mieten kann: "Nein. Entscheiden Sie sich dazu, in die vorhandenen behindertengerechten Räume einzuziehen, ist hierfür aus wirtschaftlichen Gründen die Inanspruchnahme unserer [Unterstreichung durch das Gericht] Kernleistungen vonnöten." Als letzten bedeutsamen Anhaltspunkt für eine tatsächliche Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vermieter, die eine rechtliche Verbundenheit zwischen ihnen beiden zur Folge hat, verweist die Kammer auf die Tatsache, dass der Vermieter sich beim Abschluss von vier der insgesamt fünf von der Klägerin vorgelegten Mietverträge durch Herrn T. , den Vater des Geschäftsführers der Klägerin und Ehemann der jedenfalls bis Ende 2011 für die Klägerin tätig gewesenen Frau F. -T. , bzw. durch Frau F. -T. , die nicht nur die Mutter des Geschäftsführers der Klägerin, sondern seit Anfang 2012 zudem eine Mitarbeiterin des mit der Klägerin kooperierenden Pflegedienstes T3. ist, hat vertreten lassen. Letztlich sind immer wieder dieselben natürlichen, teilweise familiär eng miteinander verbundenen Personen (vgl. dazu z.B. die gesetzgeberische Wertung in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WTG) in unterschiedlichen Funktionen für die hier beteiligten unterschiedlichen juristischen Personen tätig geworden in einer Weise, die der Gesetzgeber erkennbar zum Anlass für ein Eingreifen des WTG nehmen will. Das gilt insbesondere für das Ehepaar T. /F. -T. , das einerseits die Klägerin faktisch darstellt - in diesem Sinne das im Auftrag der Klägerin erstellte Schreiben der bpa-Landesgeschäftsstelle vom 7.3.2012 im Anhörungsverfahren; der als Geschäftsführer der Klägerin fungierende Sohn des Ehepaares ist als auswärts lebender Student auch gar nicht in der Lage, regelmäßig vor Ort für die Klägerin zu handeln - und andererseits ausweislich der vorgelegten Mietverträge regelmäßig als Vertreter des Vermieters auftritt. In das Gesamtbild einer sehr engen personellen Verbindung aller hier tatsächlich handelnden Personen passt es, dass die Eheleute T. /F. -T. selbst mit als Mieter im Gebäudekomplex X. -T1. -Straße 4-10 wohnen und der kooperierende Pflegedienstleister T3. , dessen zwei einzige Pflegedienstmitarbeiterinnen Frau F. -T. und die stellvertretende Geschäftsführerin der Klägerin sind, seinen Sitz ebenfalls dort hat. Für die Annahme einer rechtlichen Verbundenheit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich vorliegend genau um einen Fall des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WTG handelt. Denn § 4 Abs. 3 Satz 2 WTG nennt nur vier Beispielsfälle ("insbesondere") für eine rechtliche Verbundenheit und schließt damit nicht aus, dass auch unter vergleichbaren anderen tatsächlichen Umständen - wie sie hier zumindest zu bejahen wären - eine solche Verbundenheit anzunehmen ist. Da nach alledem eine rechtliche Verbundenheit i.S.d. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 3 WTG zwischen der Klägerin und dem Vermieter vorliegt, ist die Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. c WTG "Betreiber einer Betreuungseinrichtung" und eine rechtmäßige Adressatin des streitigen Bescheides. Dass die vorzitierte Norm nur von "Betreuungseinrichtung" (vgl. § 2 Abs. 1 WTG) und damit - ebenso wie etwa § 18 Abs. 7 WTG - vom Wortlaut her nicht auch bzw. nicht allgemein von einer Einrichtung spricht, für die dieses Gesetz gilt bzw. die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WTG bzw. § 2 Abs. 6 WTG), ist - ebenso wie etwa in § 18 Abs. 7 WTG - eine offensichtliche sprachliche Ungenauigkeit der Formulierung des Gesetzgebers. Vgl. VG Minden, Urteil vom 26.10.2012 - 6 K 2740/11 -, a.a.O. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG ist auf den hier vorliegenden Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG nicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG gilt dieses Gesetz auch, wenn ein Anbieter Wohnraum überlässt und derselbe Anbieter davon rechtlich unabhängig Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt oder vorhält, die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters der (gemeint ist offenkundig: Betreuungs-)Leistungen aber eingeschränkt ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG gilt Satz 1 nicht, wenn 1. die Betreuung auf nicht mehr als zwölf Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet ist und 2. die Bewohner bei der Wahl des Anbieters von Dritten unterstützt werden; diese dürfen weder Anbieter einer Wohn- und Betreuungsleistung noch dessen (gemeint ist wohl: deren) Beschäftigte sein. Zum "Dritten" vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2011 - 12 B 917/10 -, www.nrwe.de = juris (Rdnrn. 49-52); VG Arnsberg, Urteil vom 29.12.2009 - 13 K 2692/09 -, www.nrwe.de = juris (Rdnrn. 27-29). Die vorzitierte Ausnahmevorschrift ist zunächst nicht direkt auf den vorliegenden Tatbestand anzuwenden. Die Ausnahmeregelung bezieht sich nach ihrer Stellung im Gesetz und dem Wortlaut der Norm vielmehr nur auf die in § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG genannte Fallgruppe. Denn sie steht innerhalb des Absatzes 3 des § 2 WTG, ist also nicht etwa als verbindende, allgemein gültige "Klammer" in einem eigenen Absatz vor oder hinter die Absätze 1 bis 3 des § 2 WTG positioniert worden. Rechtsfolge des Ausnahmetatbestandes soll laut dem Gesetzeswortlaut zudem nur die Nichtgeltung von "Satz 1" des § 2 Abs. 3 WTG sein, nicht etwa, dass "dieses Gesetz" nicht gilt - eine Formulierung, die sich ansonsten aufgedrängt hätte (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WTG). Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG angeordnete Rechtsfolge, dass "Satz 1 nicht gilt", bedeutet im Übrigen keinen Verweis nur auf die Rechtsfolge des Satzes 1 ("Dieses Gesetz gilt"), sondern den Verweis auf die sich aus dem Tatbestand des Satzes 1 ergebende Rechtsfolge. Das heißt vom eindeutigen Wortlaut der Norm her gesehen, dass (nur) in den Fällen, in denen der Tatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG erfüllt ist, bei gleichzeitigem Vorliegen der in § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG genannten beiden Ausnahmetatbestandsvoraussetzungen das WTG nicht gelten soll. Vgl. VG Minden, Urteil vom 26.10.2012 - 6 K 2740/11 -, a.a.O. Da es hier an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG fehlt, weil nicht ein und derselbe Anbieter sowohl den Wohnraum überlässt als auch die Betreuungsleistungen anbietet, scheidet eine direkte Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG aus. Diese Ausnahmeregelung ist auf die Fallkonstellationen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WTG, für die das Gesetz - neben den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG - ebenfalls gilt, aber auch nicht analog oder entsprechend anwendbar. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich auf Grund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Vgl. die stdg. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 -, juris (Rdnr. 24), m.w.N. Eine entsprechende Gesetzesanwendung ist nur möglich, wenn die Anwendung einer vorhandenen rechtlichen Regelung auf einen ungewollt ungeregelt gebliebenen anderen Sachverhalt wegen einer vergleichbaren rechtlichen Ausgangslage geboten ist. Vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 46.78 -, BVerwGE 57, 183 (186 f.) = Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 1 = juris (Rdnr. 20). An einer versehentlichen planwidrigen Gesetzeslücke bzw. einem ungewollt rechtlich bislang nicht geregelten, aber vergleichbar regelungsbedürftigen Sachverhalt fehlt es hier. Die Kammer kann nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen insbesondere nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber für die Fallgruppe des § 2 Abs. 2 WTG versehentlich keine Ausnahmeregelung entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG getroffen hat. Vielmehr ist eine bewusst gewollte differenzierende Regelung anzunehmen. Bereits die im Gesetzentwurf der Landesregierung enthaltene Begründung für die Ausnahmeregelung (LT-Drs. 14/6972, S. 45) ist ausdrücklich ergangen zu § 2 Abs. 3 des Entwurfs und späteren Gesetzestextes und spricht dort ausdrücklich aus, dass "diese Ausnahmevorschrift ... nur für den in Absatz 3 geregelten Fall, nicht für den Fall der in Absatz 2 geregelten rechtlichen Verbundenheit" gilt. Entsprechend eindeutig sind die dem Erlass vom 5.2.2009 anliegenden Auslegungsregeln unter Nr. 4 Buchst. d, wenn es dort zu § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG heißt: "Wesentlich ist, dass es sich um eine Ausnahme nur von der Regelung des § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 handelt. Die Ausnahme gilt nicht für die Regelung des § 2 Abs. 2! [Unterstreichung durch den Erlassgeber]" Diese von den Verfassern des Gesetzentwurfs gewollte und vom Gesetzgeber - mangels eines im Gesetzgebungsverfahren erkennbar gewordenen Auffassungsunterschieds - übernommene Differenzierung zwischen den von § 2 Abs. 2 WTG erfassten Fällen einerseits und denen des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG andererseits findet eine letzte Bestätigung in den den Beteiligten bekannt gegebenen Äußerungen, die das Fachministerium am 19.10.2012 zu dem bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren 6 K 2740/11 abgegeben hat. Darin legt der zuständige Referent des Ministeriums dar, aus welchen Gründen die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG nur für die von § 2 Abs. 3 Satz 1, nicht aber für die von § 2 Abs. 2 WTG erfassten Sachverhalte gelten soll. Ob diese Gründe der Sache nach überzeugend sind, hat das Gericht nicht zu beurteilen. Die streitbefangene Einrichtung ist schließlich nicht gemäß § 3 WTG vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen. Dies ist zu Recht unstreitig zwischen den Beteiligten und bedarf deshalb keiner näheren Begründung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.