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Beschluss

10 L 148/10

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:0316.10L148.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B. O. (T2. ) wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird ebenfalls abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B. O. (T2. ) hat unabhängig davon, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht die notwendigen Erfolgsaussichten aufweist (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. 3 Der - sinngemäße - Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 24. Februar 2010 (10 K 574/10) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2010 wiederherstellen, 5 ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 6 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 16. Februar 2010 genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ein solcher liegt hier vor - das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu begründen. Diese Pflicht soll die Behörde dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges einzelfallbezogen sorgfältig zu prüfen. Gemessen hieran ist gegen die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung rechtlich nichts zu erinnern, denn der Antragsgegner genügt dem Begründungserfordernis dadurch, dass er die nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt maßgeblichen Gründe für das Vorliegen des öffentlichen Vollzugsinteresses einzelfallbezogen hinreichend nachvollziehbar benennt. Dabei berücksichtigt der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise die Ausführung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 27. August 2004 (19 B 1516/04), wonach bei einem aus Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der einen (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, auch der nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gewähr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers/der Schülerin begründe und damit die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach sich ziehe. Dementsprechend geht der Antragsgegner einzelfallbezogen unter Verneinung des bisherigen Förderschwerpunkts Lernen von dem besonderen Förderbedarf der Antragstellerin mit dem neuen Förderschwerpunkt Geistige Behinderung aus und gibt damit zu erkennen, dass er sich des gesetzlich gleichwohl bestehenden Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung durchaus bewusst ist und dies in seiner Anordnungsentscheidung mit einbezogen hat. Hierzu führt er aus, dass eine besondere Fallgestaltung, die ein Absehen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könnte, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sei. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin keine allgemeine Schule mehr besuche, sondern bereits bisher auf einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen beschult worden sei, diese allerdings den nunmehr festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nicht (mehr) sicherstellen könne. Der Antragstellerin sei mit Blick auf die besondere Fallgestaltung ihre angemessene und notwendige sonderpädagogische Förderung bereits seit einem halben Jahr vorenthalten worden, so dass eine weitere Verzögerung aufgrund eines eventuellen Verwaltungsstreitverfahrens nicht gerechtfertigt sei. Diese Begründung insgesamt ist in sich schlüssig und stimmig. Sie genügt damit nach Maßgabe der vorstehenden Anforderungen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine inhaltliche Richtigkeitsüberprüfung findet im Rahmen dieser Norm nicht statt. 7 Die demnach gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung auch bei der im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Überprüfung bereits als offensichtlich rechtmäßig erweist. Darüber hinaus gebietet auch die rechtmäßigkeitsunabhängige sog. offene Interessenabwägung anhand sonstiger Gesichtspunkte (Folgenbetrachtung) keine andere Entscheidung. 8 Zur Begründung verweist das Gericht zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid, der es folgt. 9 Darüber hinaus führt das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aus: 10 Aufgrund der vom Antragsgegner herangezogenen Erkenntnisquellen ist dieser zutreffend von einer Geistigen Behinderung der Antragstellerin im Sinne des § 6 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF -) ausgegangen. Diese liegt danach vor, bei (1.) hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und (2.) wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. 11 Diese Voraussetzungen liegen hier zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor. Insbesondere ist der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin und ihrer Eltern zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Schülerin nicht mehr ("nur") von einer Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF ausgegangen werden kann. Diese liegt vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des sozialen Verhaltens verstärkt werden. Beide Tatbestände (Geistige Behinderung/Lernbehinderung) stehen nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Systematik der Norm in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Nach diesen Vorschriften unterscheidet sich die Geistige Behinderung von der Lernbehinderung maßgeblich dadurch, dass die Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen bei der Geistigen Behinderung hochgradig und zudem die Prognose gerechtfertigt sein muss, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. 12 Vgl. zu dieser Abgrenzung: OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 19 A 4966/05 -. 13 Insbesondere aufgrund des sonderpädagogischen Gutachtens vom 21. Dezember 2009, des Kurzberichts der Klassenlehrerin L. und der Fachlehrerin für Mathematik und Deutsch K. vom 9. Februar 2010 und des Zeugnisses der Städt. Q. (B1. ), Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, vom 29. Januar 2010 ist bei Berücksichtigung auch des sonderpädagogischen Gutachtens vom 11. Juni 2004 und des schulischen Berichts vom 15. Juni 2009 (bereits) von einer Geistigen Behinderung der Antragstellerin auszugehen. Bereits in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 11. Juni 2004 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin im Schulkindergarten erhebliche Defizite im Bereich des Lern- und Leistungsverhaltens aufgewiesen haben, so dass der Verdacht bestehe, dass sie voraussichtlich den Anforderungen der Grundschule nicht gewachsen sein könnte. Des Weiteren wird schon in diesem sonderpädagogischen Gutachten nachvollziehbar unter anderem ausgeführt, dass die Antragstellerin in der Grundschule nicht hinreichend gefördert werden könne, weil sie eine umfängliche Minderung der Grundintelligenz aufweise, die sich auf das fast gesamte Spektrum schulischen Lernens erstrecke. Die geforderten Aufgaben seien für ihre Intelligenzstruktur zu theoretisch und zu unanschaulich. Die Durchführung des CFT 1-Intelligenztests ergab danach, dass ihre grundliegende Denkfähigkeit, wie beziehungsstiftendes Denken, Erkennen von Regelhaftigkeiten und Gesetzmäßigkeiten mit 71 IQ-Punkten im Bereich der niedrigen beziehungsweise sehr niedrigen Intelligenz anzusiedeln sei. Auch weise die Schülerin Defizite im Bereich der visuellen Wahrnehmung auf, so dass sie bei der Zuordnung von Größen und dem Erkennen von Farben große Schwierigkeiten habe. Erhebliche Defizite zeigten sich danach ebenfalls im Umgang mit Mengen und Ziffern im Zahlenraum bis 5. Die Schülerin könne nur auswendig bis 10 zählen; die Mengen bis fünf habe sie weder simultan erfassen noch durch Abzählen richtig benennen können. Die Schülerin habe im Bereich der Kognition weder vier Zahlen richtig nachsprechen noch sich mehrere kurze Arbeitsaufträge merken oder Verse beziehungsweise Lieder auswendig vortragen beziehungsweise eine Bildgeschichte in die richtige Reihenfolge bringen können. 14 Dementsprechend erfolgte seit dem Schuljahr 2004/05 die sonderpädagogische Förderung der Antragstellerin auf der Städt. Q. - Förderschule - mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 15 In dem Bericht der Q. vom 15. Juni 2009 wird sodann erstmals nachvollziehbar und in sich stimmig ausgeführt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer kognitiven Leistungen nicht in der Lage sei, dem Unterricht der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen angemessen zu folgen, um ihre bisherigen Lerndefizite aufzuarbeiten und Lernfortschritte zu erzielen. Die Antragstellerin benötigt danach eine individuelle und kleinschrittige Förderung, die an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen nicht hinreichend gewährleistet werden kann, so dass der Wechsel des Förderortes zu einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erforderlich ist. Zum Bereich Merkfähigkeit und Gedächtnis finden sich in dem Bericht die Feststellungen, dass die Schülerin sich Handlungsabläufe nur sehr schwer merken könne. Einzelne Abschnitte, die zuvor mündlich besprochen worden seien, vergesse sie einige Minuten später. Hausaufgaben müsse sie grundsätzlich aufschreiben, da sie diese sonst ebenfalls vergesse. Auch könne sie nur sehr schlecht auswendig lernen. Dies mache sich insbesondere beim Lernen von Liedertexten und Gedichten bemerkbar. 16 Das daraufhin erstellte sonderpädagogische Gutachten vom 29. Dezember 2009 gelangt aufgrund der Ergebnisse der im Einzelnen dargelegten diagnostischen Verfahren für die Antragstellerin zu der Feststellung, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes vom Schwerpunkt Lernen hin zum Schwerpunkt Geistige Entwicklung erforderlich ist. Danach liegt bei der Schülerin eine Geistige Behinderung mit einer Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen und der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vor, wobei die Antragstellerin auch zu einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung voraussichtlich auch nach Ende der Schulzeit noch unterstützende Hilfen in unterschiedlichen Handlungsfeldern benötigt. Im Einzelnen wird u. a. zum Bereich Kognition nachvollziehbar ausgeführt, dass die Antragstellerin sehr große Entwicklungsrückstände aufweise. Entsprechend hat der HKI-Test (Heidelberger-Kompetenz-Inventar für Geistigbehinderte) für die Schülerin im Gesamtergebnis einen Prozentrang von knapp 50 % ergeben, wobei sie in den einzelnen Kompetenzteilbereichen 40 % (kognitive Kompetenz sowie soziale Kompetenz) beziehungsweise 60 % (praktische Kompetenz) aufweist. Die Auswertung des SON-R-Intelligenztestes (Schnijders-Oomen, Non-verbaler Intelligenztest) ergab einen Standard-IQ-Wert von 65, der einem Referenzalter von 7 Jahren und 5 Monaten entspricht, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Durchführung der beiden Testverfahren am 23. November 2009 bereits 12 Jahre und 6 Monate alt war. Die erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen führen danach auch zu beachtlichen Problemen im Bereich des Sprachverständnissen bei komplexeren Sprachzusammenhängen. So ist bei der Antragstellerin das Verstehen von längeren Geschichten, das Ausführungen aufeinanderfolgender Anweisungen in zeitlich richtiger Reihenfolge oder das Verstehen indirekter Aufforderungen nur in Ansätzen vorhanden. Im Bereich des Lesens ist sie nicht in der Lage, bei unbekannten Texten den Sinn zu erfassen. Beim Schreiben kann sie in Ansätzen abschreiben und mit großer Unsicherheit und hohem Fehleranteil eigene Wörter produzieren. Sie ist jedoch wegen einer geringen Merkfähigkeit nicht in der Lage, geübte Rechtsschreibregeln anzuwenden. Auch ihren eigenen Namen kann sie danach nicht korrekt schreiben. Im Bereich Mathematik rechnet sie relativ sicher Additions- und Subtraktionsaufgaben im Zahlenraum bis 20. Sie kennt den Zahlenraum bis 100. Halbschriftliche Additions- und Subtraktionsaufgaben gelingen ihr ohne Zehnerüber- oder -unterschreitung nicht immer. Sie zeigt zudem große Probleme im geometrischen Bereich. Einfache Puzzle, wie sie auch im Test im Bereich der Mosaike ausgeführt werden, bringen sie schnell an ihre Grenzen. Zu ihrem Arbeitsverhalten wird u. a. ausgeführt, dass sie aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen erhebliche Probleme habe, veränderte Aufgabenstellungen zu verstehen und umzusetzen. Nur mit Hilfe einer Lernperson könne sie die ihr gestellten Aufgaben in Ansätzen lösen. Trotz der erhöhten Motivation, großer Ausdauerleistungen und großer Konzentration in Arbeitsphasen sind danach kaum Lernfortschritte festzustellen. 17 Dieses sonderpädagogische Gutachten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin verwertbar. Die Darlegungen sind konkret, anschaulich und detailreich. Sie ordnen die mitgeteilten Erkenntnisse zu dem in nahezu allen Bereichen hochgradig beeinträchtigten Lern- und Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten sowie dem Sozialverhalten der Antragstellerin in deren schulische Entwicklung (keine nennenswerten Entwicklungsfortschritte) die langjährige umfangreiche sonderpädagogische Förderung und die Förderziele und - Möglichkeiten der Schule ein und zeigen prognostisch auf, dass hinreichend grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich der Sozialkompetenz für die nachschulische Entwicklung fehlen. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Zweifel hinsichtlich der Unabhängigkeit der beiden Gutachterinnen bestünden, diese mithin befangen seien. Objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Annahme der Befangenheit der Gutachterinnen sind dem Gericht allerdings nicht erkennbar. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung insoweit darauf beruft, dass die Sonderschulpädagogin L. an der Q1. beschäftigt sei, die bereits im Mai 2009 entschieden habe, sie von der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zur Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung wechseln zu lassen, ist dieser Gesichtspunkt nicht geeignet, die Befangenheit dieser Gutachterin zu begründen. Das Gutachten ist sachlich nachvollziehbar, in sich stimmig und überzeugend. Ein sachwidriges persönliches Interesse der Gutachterin an einem Wechsel des Förderortes durch die Antragstellerin ist nicht erkennbar. Auch wird das Gutachten nicht dadurch bestimmt, dass es der Gutachterin L. wesentlich darum ging, im Nachhinein die Eröffnung des Feststellungsverfahrens mit dem Ziel der Feststellung des Förderschwerpunktes Geistige Entwicklung zu rechtfertigen oder zu bestätigen. 18 Die nachvollziehbaren und in sich stimmigen Ausführungen der Gutachterinnen in ihrem sonderpädagogischen Gutachten finden ihre Bestätigung in dem schulischen Kurzbericht vom 9. Februar 2010. Darin wird wiederum konkret, anschaulich und detailreich dargelegt, dass die Antragstellerin durch eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen aufgrund ihrer spezifischen und komplexen Behinderung nicht mehr hinreichend gefördert werden kann. Danach nimmt die Antragstellerin derzeit in der Lerngruppe der Unterstufe mit 12 Schülerinnen/Schülern am Unterricht teil. Diese können in der Lerngruppe einen zuvor gelesenen Text mündlich zusammenfassen. Auch komplexe Fragen zu einem Text können sie ohne Hilfestellung und meist verständlich beantworten. In kreativen Schreibanlässen können sich die Schülerinnen/Schüler ihrer Lerngruppe in Sinnzusammenhängen unter Anwendung von Textgestaltungskriterien verständlich ausdrücken. Aufgrund ihres Leistungsstandes ist die Antragstellerin allerdings nicht mehr dazu in der Lage, diese fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Im Einzelnen wird zum aktuellen Lern- und Leistungsstand ausgeführt: Die Schülerin kann eine vorgegebene Anzahl nicht immer korrekt einkreisen, sie kann sich bildlich dargestellte Aufgaben nicht selbst erschließen, sie kann Formen in ihrer Umwelt nicht benennen und die Anzahl der Ecken nicht sicher bestimmen. Ihr gelingt das Spiegeln von Mustern in Variationen nicht. Im Zahlen-Knobel-Heft gelingen ihr drei- bis fünfstufige Zahlenmauern nur unter sehr hohem Zeitaufwand und mehrmaligen Korrekturen innerhalb einer Zahlenmauer. Die Korrekturen kann sie teilweise selber ausführen. Sie ist weder mündlich noch schriftlich in der Lage, mathematische Gesetzmäßigkeiten zu erkennen, nachzuvollziehen und zu versprachlichen. Zahlenmauern, bei denen sie vorgegebene Zahlen verwenden soll, gelingen ihr nicht unter Verwendung aller vorgegebenen Zahlen. Sie kann Zahlenbeziehungen nicht sicher herstellen. Sie erfasst einfache mathematische Fragestellungen nicht. Sie kann sie weder zählend noch zeichnerisch lösen. 19 Entsprechende Ausführungen finden sich in dem Zeugnis zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie zur Lernentwicklung und zum Leistungsstand in den Fächern Mathematik, Deutsch und Physik/Biologie/Chemie der Q. vom 29. Januar 2010. 20 Demgegenüber kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass insbesondere das vorgenannte sonderpädagogische Gutachten vom 21. Dezember 2009 auf fehlerhaften Feststellungen beruhe, weil etwa die Benennung des Geburtstages für sie als Angehörige einer kurdischen Familie ohne Bedeutung sei und es insbesondere falsch sei, dass sie im Alltag große Unsicherheiten aufweise, sie insbesondere nicht orientierungslos und unsicher im Straßenverkehr sei, weil sie ihren Schulweg selbstständig zu Fuß und mit dem Bus zurücklege. Zutreffend hat der Antragsgegner insoweit angemerkt, dass die Antragstellerin in T3. /Deutschland geboren worden sei, der tatsächliche Tag der Geburt den Eltern daher bekannt sei, zudem aus der Geburtsurkunde und dem Pass des Kindes hervorgehe und das Tagesdatum Bestandteil des täglichen Lebens in Deutschland sei, die Lebensumstände der Familie daher in keiner Weise mit denen in kurdischen Dörfern im Südosten der Türkei zu vergleichen seien. Auch sind die Feststellungen hinsichtlich der Bewältigung des Schulweges nicht geeignet, die konkreten, anschaulichen und detailreichen, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen im sonderpädagogischen Gutachten zu den lebenspraktischen Fertigkeiten der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen. Danach hat die Antragstellerin zwar im Bereich der Selbstversorgung kaum einen Förderbedarf. Sie kann sich alleine an- und ausziehen, zeigt ein selbstständiges Essverhalten und beherrscht altersangemessen die hygienischen Lebensverrichtungen. Andererseits zeigt sie danach große Unsicherheiten im Alltag. Sie ist orientierungslos, unsicher im Straßenverkehr, kann ihren eigenen Wohnort nicht mit Namen benennen. Darüber hinaus ergeben sich Unsicherheiten im Schulalltag, insbesondere wenn es zu Unregelmäßigkeiten kommt. Eine zeitliche Orientierung ist bei ihr nicht in Ansätzen vorhanden. Sie kennt nicht die Wochentage und ist nicht in der Lage, die richtige Uhrzeit zu benennen. Im Gespräch nennt sie die falsche Anzahl und das falsche Alter ihrer Geschwister. Sie gibt an, ältere Geschwister zu haben, dies ist allerdings tatsächlich nicht der Fall. Aus diesen in sich stimmigen und nachvollziehbaren sowie aufgrund der erheblichen kognitiven Defizite der Antragstellerin durchaus nahe liegenden Feststellungen ergibt sich zugleich, dass bei der Antragstellerin von hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und der Entwicklung in der Gesamtpersönlichkeit auszugehen ist, mithin die Lern- und Leistungsausfälle nicht lediglich schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung des Sozialverhaltens verstärkt werden (Lernbehinderung). 21 Aus diesen Erkenntnissen folgt zudem, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Diese Feststellung erfordert lediglich eine Prognose und ist keine abschließende Beurteilung. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2004 - 19 A 1067/04 -, 13. April 2000 - 19 B 333/00 - und vom 8. Oktober 1997 - 19 A 4865/96 -. 23 Auch die schulischen und gutachterlichen Feststellungen hierzu sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Die Ausführungen der Antragstellerin durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Februar 2010 sind nicht geeignet, diese Prognoseentscheidung substantiiert in Frage zu stellen. Das sonderpädagogische Gutachten vom 29. Dezember 2009, der aktuelle Kurzbericht der Q. vom 9. Februar 2010 sowie das Zeugnis der Q. vom 29. Januar 2010 sind auch deshalb in besonderem Maße aussagekräftig, weil sie auf den Erkenntnissen von sonderpädagogisch geschultem und daher für die hier maßgeblichen Beurteilungen sachverständigem Lehrpersonal, zudem auf langjähriger Beobachtung und eingehender Förderung der Antragstellerin beruhen. Sie sind insgesamt aus sich heraus einleuchtend und nachvollziehbar und finden rückblickend ihre Bestätigung durch die bereits in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 11. Juni 2004 und dem schulischen Entwicklungsbericht vom 15. Juni 2009 dargelegten Erkenntnissen. 24 Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht auf Feststellungen des schulärztlichen Gutachtens vom 30. Oktober 2009 und darauf berufen, dass dieses Gutachten ihr bisher nicht vorliege. Denn darin wird lediglich u. a. ausgeführt, dass bei der Antragstellerin aus schulärztlicher Sicht sicher ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, allerdings nicht dargelegt werden kann, in welcher Form dies sinnvoll zu leisten sei, da dies von dem Ergebnis der sonderpädagogischen Testung abhängig gemacht werden müsse. 25 Auch widersprechen die vorstehenden Ausführungen nicht den von der Antragstellerin für ihre Leistungsfähigkeit und Weiterentwicklung angeführten Zeugnissen vom 12. Januar und 17. Juni 2008. Denn abgesehen davon, dass es sich insoweit um alte, mithin aktuell nicht mehr verwertbare Zeugnisse handelt, sind zwischenzeitlich feststellbar leichte Lernfortschritte nicht geeignet, die aktuellen Feststellungen zu den gravierenden und umfassenden Defiziten der Antragstellerin zu beseitigen. 26 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt schließlich bei besonderer Berücksichtigung auch des Vorbringens der Antragstellerin im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zugleich, dass auch bei einer rechtmäßigkeitsunabhängigen Folgenbetrachtung kein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung festzustellen ist. Nur durch den Sofortvollzug gelangt die Schülerin angesichts ihres erheblichen Förderbedarfs in die notwendige Betreuungs- und schulische Fördersituation, ohne dass dies für sie mit besonderen Erschwernissen oder nicht hinnehmbaren/unzumutbaren, mithin unverhältnismäßigen Erschwernissen und Belastungen verbunden wäre. Angesichts ihres beträchtlichen Förderbedarfs, ihrer ständigen Überforderung an der derzeit besuchten Förderschule wie auch des Umstandes, dass die dortigen Möglichkeiten, die Antragstellerin zu fördern, erschöpft sind, ist es - dringend - geboten, dass diese die für sie allein geeignete Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besucht, um der beachtlichen Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen ihrer weiteren schulischen Förderung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung und damit ihres Anspruchs auf eine ihrem Lern- und Leistungsvermögen angemessene Bildung und Erziehung entgegen zu wirken. Darüber hinaus sind Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung prinzipiell in der Lage, auch eine Schülerin, deren Behinderung nicht zweifelsfrei - was hier nicht der Fall ist - als Lernbehinderung oder Geistige Behinderung zugeordnet werden kann, bis zur endgültigen Feststellung des konkreten Förderbedarfs und der Entscheidung über den konkreten Förderort angemessen zu beschulen. 27 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2004 - 19 B 1118/04 - und 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und ist in Höhe der Hälfte des Auffangwertes ausreichend und angemessen. 30