Beschluss
19 A 4966/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0224.19A4966.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen. Entgegen dem Antragsvorbringen lässt nicht bereits auf ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schließen, dass das Verwaltungsgericht nicht dargelegt hat, „welche Kriterien der Kläger erfüllen müsste, um lediglich als lernbehindert zu gelten und welche Abweichungen von diesen Kriterien dazu führen, dass er als geistig behindert eingestuft wurde“. Fehl geht auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich allein auf einen Vergleich des Klägers, der seit dem 2. Halbjahr des 1. Schuljahrs ‑ seit 1. Februar 2000 ‑ und nun in der 7. Jahrgangsstufe die (Förder-) Schule für Lernbehinderte besucht, mit seinen Mitschülern gestützt, um seine Schwächen und Defizite „herauszuarbeiten“. Nach welchen Kriterien eine Lernbehinderung nach § 5 Abs. 3 AO-SF und eine geistige Behinderung im Sinne des § 6 AO-SF voneinander abzugrenzen sind, musste das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich darstellen. Es hatte als Streitgegenstand lediglich den angefochtenen Bescheid zu überprüfen, der sich auf das Vorliegen einer geistigen Behinderung im Sinne des heutigen § 6 AO-SF stützt. Indem es die Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht hat, hat es sinngemäß zugleich festgestellt, dass beim Kläger nicht lediglich ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen Lernbehinderung nach § 5 Abs. 3 AO-SF gegeben ist. Beide Tatbestände stehen nach Wortlauf, Sinn und Zweck sowie der Systematik der Normen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Nach diesen Vorschriften unterscheidet sich die geistige Behinderung von der Lernbehinderung maßgeblich dadurch, dass die Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen bei der geistigen Behinderung hochgradig sein und zudem die Prognose gerechtfertigt sein muss, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Die Überzeugung, dass beim Kläger ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen geistiger Behinderung nach § 6 AO-SF vorliegt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das sonderpädagogische Gutachten vom 21. Juni 2004, die angeführten Zeugnisse und die Entwicklungsberichte der Klassenlehrerin bzw. der G. schule vom 29. Januar 2004, 16. Mai 2005 und 20. Oktober 2005 gestützt, die es im angefochtenen Urteil ausführlich wiedergegeben und ausgewertet hat. Diese Erkenntnisquellen, die das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats als die maßgebliche Beurteilungsgrundlage herangezogen hat, beruhen nicht entscheidend und in den beweiskräftigen Aussagen auf einem Vergleich der schulischen Leistungen des Klägers mit denjenigen seiner Mitschüler in der Lerngruppe der Förderschule. Insbesondere die Entwicklungsberichte vom 16. Mai 2005 und 20. Oktober 2005, die bestätigt, fortgeschrieben und ergänzt werden durch den Entwicklungsbericht vom 14. Januar 2006, geben das individuelle Lern- und Leistungsvermögen des Klägers, sein Lern- und Arbeitsverhalten, sein Sozialverhalten, seinen schulischen Entwicklungsstand nach etwa 6-jähriger sonderpädagogischer Förderung, seine Fördermöglichkeiten an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und seinen über diese Möglichkeiten hinaus gehenden Förderbedarf wieder. Das sonderpädagogische Gutachten und die genannten Entwicklungsberichte enthalten entgegen der Antragsbegründung nicht „zum größten Teil nur oberflächliche und allgemeine Ausführungen zu den Leistungen des Klägers“. Sie sind im Gegenteil ausgesprochen konkret, anschaulich und detailreich; sie ordnen die mitgeteilten Erkenntnisse zu dem in nahezu allen Bereichen hochgradig beeinträchtigten Lern- und Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten sowie dem Sozialverhalten des Klägers in dessen schulische Entwicklung (keine Entwicklungsfortschritte), die langjährige umfangreiche sonderpädagogische Förderung und die Förderziele und ‑möglichkeiten der Schule ein und zeigen prognostisch auf, dass hinreichende grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich der Sozialkompetenz für die nachschulische Entwicklung fehlen. Wegen der zahlreichen Einzelaspekte, deren Aussagegehalt und Gewicht mit der Antragsbegründung nicht in Zweifel gezogen werden, wird auf die Entwicklungsberichte vom 20. Oktober 2005 und 14. Januar 2006 Bezug genommen. Aus diesen ergibt sich in unterschiedlichen thematischen Zuordnungen, dass beim Kläger im Sinne von § 6 AO-SF zum einen hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vorliegen und zum anderen hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Die Entwicklungsberichte sind auch deshalb in besonderem Maße aussagekräftig, weil sie auf den Erkenntnissen von sonderpädagogisch geschultem und daher für die hier maßgeblichen Beurteilungen sachverständigem Lehrpersonal und zu dem auf langjähriger Beobachtung und eingehender Förderung des Klägers beruhen. Sie sind insgesamt aus sich heraus einleuchtend und nachvollziehbar und haben ‑ auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsbegründung zum sozialen Verhalten ‑ eine solche Beweiskraft, dass der Schluss auf das Vorliegen einer geistigen Behinderung im Sinne von § 6 AO-SF zwingend ist. Schließlich begründen auch die Ausführungen in der Antragsbegründung zur „Folgenbetrachtung“ keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs. 3 AO-SF noch unter demjenigen der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Regelung. Sie beruhen auf der unzutreffenden Prämisse, dass für den Kläger nur ein Zeitraum von 1 ½ Jahren für eine sonderpädagogische Förderung an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung verbleibe. Gemäß § 37 Abs. 3 SchulG NRW dauert die Schulpflicht zum Besuch dieser Schule 11 Jahre, so dass der Kläger an ihr noch fast 3 ½ Jahre sonderpädagogisch gefördert werden kann, was im Übrigen auch zutreffend in den Entwicklungsberichten angeführt ist. Dass dieser Zeitraum für eine den Förderzielen dieser Schule und den individuellen Fördermöglichkeiten beim Kläger angemessene sonderpädagogische Förderung nicht ausreichend ist, hat der Kläger nicht dargelegt und kann auch unter Berücksichtigung des letzten Entwicklungsberichts nicht angenommen werden. Auch sonstige mit einem Schulwechsel verbundene Nachteile, die in der Antragsbegründung mit „Degradierung“ und „Demütigung“ angesprochen worden sind, sind für den Kläger nicht unangemessen. Angesichts seines beträchtlichen Förderbedarfs, seiner ständigen Überforderung an der derzeit besuchten Förderschule wie auch des Umstandes, dass die dortigen Möglichkeiten, den Kläger zu fördern, erschöpft sind, ist es ‑ dringend ‑ geboten, dass dieser die für ihn allein geeignete Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besucht, um der beachtlichen Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen seiner weiteren schulischen Förderung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung und damit seines Anspruchs auf seinem Lern- und Leistungsvermögen angemessene Bildung und Erziehung entgegenzuwirken. Die mit der für den Kläger geeigneten und gebotenen sonderpädagogischen Förderung an der bestimmten Förderschule verbundenen Vorteile für seine schulische und nachschulische Entwicklung im Bereich der selbständigen Lebensführung, die zuletzt in dem Entwicklungsbericht vom 14. Januar 2006 aufgezeigt werden, überwiegen deutlich die angeführten ‑ eher kurzzeitigen ‑ Nachteile. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe des Auffangwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).