Beschluss
12 K 2689/08
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung einer akkreditierten Agentur über die (Re‑)Akkreditierung von Studiengängen ist ein Verwaltungsakt; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
• § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW ist verfassungsrechtlich problematisch, weil die Norm weder hinreichend bestimmt noch die wesentlichen Regelungen selbst trifft; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist geboten.
• Bei Einräumung eines Beurteilungsspielraums der Agentur ist die gerichtliche Prüfung auf die Einhaltung der Verfahrensregeln, die Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung und das Verbot willkürlicher Wertungen beschränkt.
Entscheidungsgründe
Akkreditierungsentscheidung einer Agentur als Verwaltungsakt; Vorlage zur Verfassungsfrage der Gesetzesgrundlage • Die Entscheidung einer akkreditierten Agentur über die (Re‑)Akkreditierung von Studiengängen ist ein Verwaltungsakt; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. • § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW ist verfassungsrechtlich problematisch, weil die Norm weder hinreichend bestimmt noch die wesentlichen Regelungen selbst trifft; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist geboten. • Bei Einräumung eines Beurteilungsspielraums der Agentur ist die gerichtliche Prüfung auf die Einhaltung der Verfahrensregeln, die Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung und das Verbot willkürlicher Wertungen beschränkt. Die Klägerin ist eine private Fachhochschule, die zwei Studiengänge (Präsenz- und Fernstudium Logistik) anbot. Die Beklagte ist eine als Akkreditierungsagentur tätige, vom Akkreditierungsrat anerkannte Organisation, die die Reakkreditierung der Studiengänge durchführte. Nach Gutachterberichten und Beschlussgremien der Agentur wurde die Reakkreditierung mit Bescheid vom 14.04.2008 versagt; dagegen erhob die Hochschule Beschwerde und später Klage. Das Ministerium untersagte daraufhin die Aufnahme neuer Studierender in die betroffenen Studiengänge. Die Klägerin stellte ihre Anträge später auf Fortsetzungsfeststellung um und macht u.a. Schadensersatz- und Rehabilitationsinteressen geltend. Die Kammer sieht für die Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit von § 72 Abs.2 Satz 6 HG NRW als entscheidungserheblich und hat das Verfahren zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. • Öffentlich-rechtliche Natur der Akkreditierungsentscheidung: Die Befugnis der Agenturen zur (Re‑)Akkreditierung beruht auf §72 Abs.2 S.6 HG NRW und Vorschriften des Stiftungsgesetzes; die Agentur handelt als Beliehene und trifft einen mit Außenwirkung versehenen Verwaltungsakt. • Verletzung des Wesentlichkeits- und Bestimmtheitsgrundsatzes durch §72 Abs.2 Satz 6 HG NRW: Die Norm regelt lediglich pauschal, dass Akkreditierungen "nach den geltenden Regelungen" und durch akkreditierte Agenturen erfolgen; sie bestimmt nicht die materiellen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen, die für einen grundrechtsrelevanten Eingriff in die Lehrfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) erforderlich sind. • Unzulängliche Delegation der Regelungsbefugnis: Wesentliche Entscheidungen und Konkretisierungen wurden auf die Stiftung und den Akkreditierungsrat sowie deren Beschlüsse verlagert, ohne dass der Landesgesetzgeber selbst hinreichend bestimmte Vorgaben getroffen hätte; dies verletzt den Parlamentsvorbehalt und das Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs.3 GG). • Keine verfassungskonforme Auslegung möglich: Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik lassen nicht erkennen, nach welchen konkreten Kriterien und Verfahren die Akkreditierungsentscheidungen zu treffen sind; deshalb kann das Gericht den normativen Gehalt nicht verfassungskonform ergänzen. • Entscheidungserheblichkeit: Die Verfassungsmäßigkeit der Norm ist für die Entscheidung zentral; bei Verfassungswidrigkeit bliebe der Beklagte ohne Rechtsgrundlage zur Vornahme des Verwaltungsakts, bei Gültigkeit wäre der Anspruch der Klägerin allenfalls auf Neubescheidung zu prüfen. • Beurteilungsspielraum der Agentur und Überprüfungsmaßstab: Werden Agenturen anhaltend als fachlich legitimierte Entscheidungsträger eingesetzt, räumen die einschlägigen Beschlüsse ihnen einen Beurteilungsspielraum ein; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Verfahrensfehler, fehlerhafte Sachverhaltsermittlung, Missachtung gesetzlicher Bewertungsmaßstäbe und Willkür. • Prüfung der konkreten Entscheidung des Beklagten: Unzureichende Begründung und lückenhafte Sachverhaltsfeststellung im Abschlussbericht und Bescheid; die Agentur stützte sich zum Teil auf eigene Handbuchregelungen statt auf die für verbindlich erachteten Beschlüsse, so dass die Ausübung des Beurteilungsspielraums fehlerhaft erscheint. • Nachschieben von Begründungen nach Erledigung unzulässig: Die ergänzende Begründung vom 01.04.2010 kann die Mängel im verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsverfahren nicht heilen, da eine nachträgliche Ergänzung bei Erledigung grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob §72 Abs.2 Satz 6 HG NRW mit Art.5 Abs.3 GG und Art.20 Abs.3 GG vereinbar ist. Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt, weil sie die für einen grundrechtsrelevanten Eingriff wesentlichen Regelungen nicht selbst trifft und unbestimmt ist. Da die Verfassungsmäßigkeit entscheidungserheblich ist, kann die Kammer noch nicht über die Klage in der Sache endgültig entscheiden; bei Verfassungswidrigkeit stünde dem Beklagten keine Rechtsgrundlage zur Vornahme des Verwaltungsakts zu, bei Verfassungsmäßigkeit wäre die Klage zumindest insoweit begründet, dass der Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet sein könnte. Die Entscheidung ist unanfechtbar.