Urteil
12 K 2660/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0423.12K2660.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung O. , Flur 3, Flurstück 393, das an das Flurstück 333 der Beigeladenen angrenzt. Die Beigeladene schüttete die 3,00 m breite Fläche zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Wohnhaus sowie im rückwärtigen Gartenbereich an und stützte die Aufschüttung an der Grenze mit einer Stützwand aus L-Steinen ab. Die gepflasterte Fläche dient im straßennahen Bereich als Stellplatz und kann aus der Einliegerwohnung durch eine Tür in der zum Grundstück des Klägers weisenden Wand betreten werden. Nach Beschwerden des Klägers gab die Beklagte der Beigeladenen mit Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2005 die Beseitigung der Aufschüttung und der Stützwände auf und führte zur Begründung aus, dass die Aufschüttung aufgrund ihrer Höhe nach § 6 Abs.10 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) eine Abstandfläche auslöse und mangels Einhaltung eines Grenzabstandes baurechtswidrig sei. Die Beigeladene beseitigte im rückwärtigen Gartenbereich die Stützmauer und die Aufschüttung und stellte am 19. Juli 2005 einen Bauantrag auf Errichtung einer bis zu 0,75 m hohen Stützwand auf einer Länge von 14,90 m. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bauschein vom 15. November 2005 die beantragte Genehmigung. Der Kläger legte am 19. Dezember 2005 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Die genehmigte Stützmauer mit Aufschüttung verstoße gegen § 6 BauO NRW. Es handele sich nicht um eine das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppe i.S.v. § 6 Abs.7 BauO NRW, denn sie diene nicht als Hauseingang, sondern als Zugangsmöglichkeit zum Garten. Die Stützmauer sei auch keine Stützmauer i.S.v. § 6 Abs.11 Nr. 2 BauO NRW, denn sie diene nicht der Abstützung eines natürlichen Geländes. Diese bauliche Anlage löse aufgrund ihrer gebäudegleichen Wirkungen nach § 6 Abs.10 BauO NRW eine Abstandfläche aus, die nicht eingehalten sei. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Insbesondere sei aufgrund der Neigung der Anlage das Abfließen von Oberflächenwasser auf das Grundstück des Klägers zu erwarten. Der Kläger stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. Januar 2006 - 12 L 1158/05 - ablehnte. Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises wies den Widerspruch mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 zurück und führte aus: Die Stützmauer mit Anschüttung sei bauplanungsrechtlich als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 BauNVO unbedenklich. Die bauliche Anlage müsse aufgrund ihrer Höhe von nur 0,75 m nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW keine Abstandfläche einhalten. Der Kläger hat am 4. Dezember 2007 Klage erhoben und wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 15. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 31. Oktober 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und zum Verfahren auch nicht Stellung genommen. Der Einzelrichter hat am 6. Mai 2008 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 50 bis 52 der Verfahrensakte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.2 VwGO) und nach Übertragung des Rechtsstreits mit Beschluss vom heutigen Tage durch den Einzelrichter. Die nach § 42 Abs.1 VwGO zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 15. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 31. Oktober 2007 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Tenors der Baugenehmigung zwar nur die Stützmauer genehmigt worden ist. Aus den in den Zeichnungen dargestellten Geländeveränderungen ergibt sich jedoch, dass die bauliche Anlage bestehend aus der Mauer und der Aufschüttung genehmigt worden ist. Diese bauliche Anlage verstößt nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt trotz seiner Errichtung an der Grenze nicht gegen § 6 BauO NRW, denn die Aufschüttung musste sowohl nach § 6 Abs.10 Satz 1 BauO NRW (BauO NRW 2000) in der bis zum 28.12.2006 gültigen Fassung als auch nach der seither gültigen Neufassung des § 6 Abs.10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2006 keine Abstandfläche einhalten. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW 2000 gelten für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, die Absätze 1 bis 9 gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen entsprechend. Insoweit entsprach es gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass solche gebäudegleiche Wirkungen von Anschüttungen regelmäßig nur dann ausgehen, wenn sie höher als 1,00 m über der natürlichen Geländeoberfläche liegen. Vgl. für eine Terrasse: OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 7 B 13/03 -, abrufbar in Juris. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2006 gelten gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen die Abs. 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 1,00 m über die Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Die Anschüttung mit Stützmauer hat eine Höhe von bis zu 0,75 m und konnte somit sowohl nach der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung anwendbaren Regelung als auch nach der derzeit gültigen Neufassung ohne Einhaltung eines Grenzabstandes errichtet werden. Soweit der Kläger darauf hinweist, die bauliche Anlage sei keine nach § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 bzw. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2006 privilegierte Hauseingangstreppe, so ist dies zutreffend und zwischen den Beteiligten unstreitig. Die vom Kläger hieraus gezogene Schlussfolgerung, solche nicht unter § 6 Abs. 7 BauO NRW fallenden Eingangsbereiche müssten deshalb immer einen Grenzabstand einhalten, ist nicht zutreffend. Denn § 6 Abs. 7 BauO NRW ermöglichst für die dort aufgeführten Anlagen nur, dass diese vor die Außenwand eines Gebäudes tretenden untergeordneten Bauteile und Vorbauten bei der Berechnung der Abstandfläche der Wand nicht zu berücksichtigen sind. Ob sie eine eigene Abstandfläche wegen ihrer gebäudegleichen Wirkungen einhalten müssen, ist insoweit allein anhand des § 6 Abs. 10 BauO NRW zu beurteilen. Die Anschüttung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 74 "X. " der Stadt I. , so dass die baurechtliche Beurteilung nach § 30 BauGB zu erfolgen hat. Die Anlage dient als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO dem Nutzungszweck des festgesetzten Kleinsiedlungsgebietes und ist daher nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Dass die Anschüttung gegen sonstige nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplanes verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger selbst nicht vorgetragen. Die Anschüttung verstößt auch nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Störung derer ist, denen die Rücksichtnahme zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, Baurecht (BauR) 1981, S. 155 = Baurechtssammlung (BRS) 38 Nr. 186. Die von der Anschüttung mögliche Einsichtnahme auf das Grundstück des Klägers begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn es gibt regelmäßig keinen eigenständigen Schutz vor Einsichtnahme, der subjektive Rechte des Nachbarn begründen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -. Unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten kann in der Regel keine Rücksichtnahme verlangt werden, die über den Schutz hinausgeht, der durch die Abstandflächenvorschriften vermittelt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1996 - 7 A 4325/93 - sowie Beschlüsse vom 10. März 1998 - 7 B 441/98 - und vom 23. Dezember 1999 - 7 aB 1699/99.NE -. Es liegt hier ersichtlich auch keine - eine Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz rechtfertigende - Sondersituation dergestalt vor, dass der Kläger durch die Eröffnung unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten gleichsam auf dem Präsentierteller leben müsste. Vgl. zu einer solchen Sondersituation: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2001 - 7 B 834/01 - und vom 22. August 2005 - 7 A 806/04 -, BRS 69 Nr. 91. Soweit der Kläger schließlich darauf hinweist, dass auf sein Grundstück Niederschlagswasser fließen wird, so kann dieser Vortrag einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht begründen. Zwar ist nach § 30 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn auch die Erschließung gesichert ist. Hierzu gehört auch eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen aber grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz. Etwas anderes kann - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 CS 06.2717 -, abrufbar in Juris. Dass solche Umstände bei dem Grundstück des Klägers gegeben sind, hat dieser weder substantiiert geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Das Grundstück der Beigeladenen wird über die vorhandene Sammelkanalisation entwässert. Die Stützmauer überragt zudem die Anschüttung, so dass im Regelfall das Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück abfließen wird. Insoweit ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass durch das Niederschlagswasser Gefahren oder unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 16 Satz 1 BauO NRW entstehen könnten. Sollte tatsächlich in nennenswertem Umfang von der angeschütteten und befestigten Fläche auf das Nachbargrundstück Niederschlagswasser fließen, so kann der Kläger dies zivilrechtlich geltend machen. Denn eine Baugenehmigung wird nach § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt, so dass es ihm unbenommen bleibt, bauliche Maßnahmen zur Abhilfe zu verlangen und zivilrechtlich durchzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, nach der die außergerichtlichen Kosten eines notwendiger Weise beigeladenen Bauherrn, dessen Baugenehmigung von einem Nachbarn angegriffen wird, regelmäßig erstattungsfähig sind, auch wenn der beigeladene Bauherr keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 B 1810/07 -. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.