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Beschluss

1 L 85/10

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:0601.1L85.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Anträge der Antragstellerin, "der Antragsgegnerin aufzugeben, die für den Neubau eines Tierheims in I. wie von der Antragstellerin geplant vorgesehenen Mittel aus dem Konjunkturpaket II wieder freizugeben und auf den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 08.04.2009 einschließlich seiner allgemeinen Nebenbestimmungen genügende Mittelabrufe auszuzahlen", hilfsweise, "die Mittelauszahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 11 InvföG vorzunehmen", haben keinen Erfolg. Die Anträge im Sinne von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Grund für die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsache-prozess erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache). Auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache sind sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag gerichtet. Denn mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ins Auge gefassten Auszahlung von Fördermitteln aus dem Konjunkturpaket II verfolgt die Antragstellerin sachlich vollumfänglich dasselbe Ziel, das sie auch in einem eventuellen Hauptsacheverfahren erstreben würde. Dabei macht es keinen Unterschied, wenn die Auszahlung ausdrücklich - wie im Hilfsantrag formuliert - unter dem "Vorbehalt der Rückforderung" beantragt wird. Die Möglichkeit der Rückforderung besteht bereits gemäß § 13 des Gesetzes zur Förderung zusätzlicher Investitionen in Nordrhein-Westfalen (Investitionsförderungsgesetz NRW - InvföG -) vom 2. April 2009 (GV. NRW 2009, 187) kraft Gesetzes, ohne dass es insoweit der Aufnahme eines ausdrücklichen Vorbehalts bedürfte. Im Übrigen folgt eine Vorwegnahme der Hauptsache daraus, dass eine Rückforderung der vorläufig gewährten Fördermittel aus dem Konjunkturpaket II bei einem für die Antragstellerin negativen Ausgang eines Hauptsacheverfahrens zwar rechtlich möglich, aber aller Voraussicht nach tatsächlich nicht Erfolg versprechend wäre. Können die Eilentscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden, ist eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu bejahen. Vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2009, § 123 Rn. 14. Durch die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung käme es auf einen den Anforderungen des § 11 InvföG sowie des Bewilligungsbescheides vom 8. April 2009 genügenden Mittelabruf zu einer Auszahlung der begehrten Fördermittel aus dem Konjunkturpaket II, die die Antragstellerin unmittelbar für den beabsichtigten Neubau eines Tierheims einsetzen würde und müsste. Denn gemäß § 11 Abs. 1 InvföG ist Voraussetzung für einen Mittelabruf, dass die Mittel zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Mit der Verwendung der gewährten Fördermittel wären diese verbraucht. Würde sich im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens herausstellen, dass die Auszahlung an die Antragstellerin zu Unrecht erfolgt ist, so müsste die Antragstellerin die verbrauchten Geldbeträge erstatten. Angesichts der desolaten Haushaltslage der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, wie diese in der Lage sein sollte, die gezahlten, aber sodann verbrauchten Gelder zurückzuzahlen. Insbesondere erscheint es mit Blick auf den - durch die Antragsgegnerin mitgeteilten und von der Antragstellerin nicht bestrittenen - Umstand, dass sich die Antragstellerin bereits seit September 2009 im gemäß § 75 Abs. 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unzulässigen Zustand der Überschuldung befindet, als unzulässig und nicht zumutbar, die Antragstellerin insoweit auf die Ausweitung ihrer Verschuldung zu verweisen. Vorliegend greift auch keine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ein. Eine solche Ausnahme ist nur dann zu bejahen, wenn zum einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch besteht und zum anderen die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) schlechterdings notwendig ist, weil das Recht des Antragstellers sonst vereitelt würde oder weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 -, Juris Rn. 13; bejahend für den Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer GmbH: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, Juris. Eine solche zu einer Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache führende Sachlage ist vorliegend nicht gegeben. Ohne die begehrte Eilentscheidung würden Rechte der Antragstellerin weder vereitelt noch würden ihr schwere und unzumutbare Nachteile entstehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der beabsichtigte Neubau des Tierheims für die Antragstellerin ohne dafür einsetzbare Mittel aus dem Konjunkturpaket II nicht realisierbar wäre, weil sie den Regeln der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW unterliegt, und dass es vor dem Hintergrund des § 5 Satz 3 des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG) vom 2. März 2009 (BGBl. I 2009, 416), wonach im Jahr 2011 Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden können, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird, einer zeitnahen Entscheidung bedürfte, um eine Realisierung des Projekts nicht von vornherein unmöglich zu machen. Selbst wenn angesichts des drohenden Zeitablaufs der Neubau des Tierheims als Investitionsvorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZuInvG ausscheiden sollte, bedeutete dies nicht gleichsam, dass der Anspruch auf Auszahlung der Mittel - wie von der Antragstellerin vorgetragen - "dauerhaft vereitelt" würde. Die Antragstellerin müsste in diesem Falle nicht auf die von ihr für den beabsichtigten Tierheimneubau veranschlagten Fördermittel aus dem Konjunkturpaket II in Höhe von 1,5 Millionen EUR verzichten. Insoweit hat die Antragsgegnerin mehrfach klargestellt, dass der Gesamtbetrag der der Antragstellerin zugewiesenen Fördermitteln aus dem Konjunkturpaket II "durch die Rücknahme der Freigabe für die konkrete Maßnahme "Neubau eines Tierheims" nicht in Frage gestellt wird". Die Antragstellerin hat demnach die Möglichkeit, die bewilligte Geldleistung für sonstige städtische Infrastrukturmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZuInvG einzusetzen. Es ist nicht ersichtlich oder von der Antragstellerin vorgetragen worden, dass ihr eine entsprechende anderweitige Verplanung der bewilligten Gelder nicht zeitnah bzw. bis zum Ende des Jahres möglich wäre. Vielmehr geht die Kammer angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach die Antragstellerin "seit Jahren unabweisbare Investitionsbedarfe in pflichtige schulische und städtische Infrastruktur in mehrfacher Millionenhöhe geltend macht", davon aus, dass weitere förderfähige Investitionsmöglichkeiten im Bereich Infrastruktur vorhanden sind. Unzumutbare Nachteile drohen der Antragstellerin auch nicht mit Blick auf ihren Vortrag sowie das Vorbringen des Tierschutzvereins I. und Umgebung e.V., im bestehenden Tierheim würden unhaltbare und mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbare Zustände herrschen. Zwar hatte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) in einem Schreiben vom 17. November 2008 anlässlich einer im November 2008 erfolgten Begehung (noch) festgestellt, dass die vorgefundene Gesamtsituation des Tierheims in nicht hinreichender Weise den gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzgesetzes entspreche, und die Antragstellerin unter Androhung der Betriebsschließung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Jedoch hat das LANUV in dem benannten Schreiben darüber hinaus zum einen ausgeführt, dass "die Beseitigung der festgestellten Mängel - außer durch den (...) geplanten Neubau - auch dadurch erreicht werden" könnte, "indem für eine artgerechte Unterbringung der Tiere in anderen Tierheimen bzw. in privaten Pflegestellen gesorgt wird". Zum anderen ist angesichts des über die Besichtigung am 17. November 2009 gefertigten Protokolls des LANUV vom selben Tage davon auszugehen, dass sich das Tierheim trotz weiterhin bestehender Kritikpunkte zwischenzeitlich "in einem deutlich besseren Zustand als im November 2008" befindet und es "für eine Schließung des Tierheims in I. (...) zurzeit keine rechtliche Grundlage" gibt. Soweit die Antragstellerin des weiteren vorgetragen hat, sie sei gesetzlich dazu verpflichtet, tierschutzrechtliche Verstöße in ihrem Zuständigkeitsbereich abzuwenden, führt auch dies nicht auf eine andere Bewertung. Insoweit bestätigt das LANUV in seinem Schreiben vom 22. Januar 2010 die gesetzliche Verpflichtung der Antragstellerin, Fund- und herrenlose Tiere in ihre Obhut zu nehmen. Gleichzeitig führt das LANUV allerdings aus, dies bedeute nicht zwingend, dass die Kommune ein Tierheim in eigener Trägerschaft betreiben müsse. So sei es durchaus auch vorstellbar, dass sich die Kommune eines Dritten bediene. Sie könne ihrer gesetzlichen Verpflichtung auch dadurch genügen, dass für eine artgerechte Unterbringung der Tiere in anderen Tierheimen oder in privaten Pflegestellen gesorgt werde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt wegen der von der Antragstellerin in der Sache angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache trotz des Vorliegens eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des streitigen Förderbetrages.