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Beschluss

12 B 18/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0605.12B18.25.00
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Leitsätze
1. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass Folgen drohen, die bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache irreversibel sind, und ihr Anliegen daher vorrangig vor den Anliegen anderer Personen zu behandeln ist. (Rn.17) 2. Der Kaufkraftverlust ist nicht von derartigem Gewicht, als dass ein wesentlicher Nachteil und damit ein die Eilbedürftigkeit begründender Anordnungsgrund angenommen werden könnte. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 970,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass Folgen drohen, die bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache irreversibel sind, und ihr Anliegen daher vorrangig vor den Anliegen anderer Personen zu behandeln ist. (Rn.17) 2. Der Kaufkraftverlust ist nicht von derartigem Gewicht, als dass ein wesentlicher Nachteil und damit ein die Eilbedürftigkeit begründender Anordnungsgrund angenommen werden könnte. (Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 970,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Berechnung ihrer Versorgungsbezüge. Sie ist Beamtin in der Besoldungsgruppe A 10, wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand und bezieht ein Ruhegehalt. Sie arbeitete im Jahre 2022 in einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung beim Kreis XXX. Hierbei erhielt sie von ihrem Arbeitgeber im November 2022 zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1.215,23 € gemäß § 20 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Aufgrund dessen teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 mit, dass die Jahressonderzahlung im Rahmen der Ruhensberechnung vollständig auf den Monat Dezember 2022 angerechnet werde. Wegen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen sei für den Monat Dezember 2022 die Höchstgrenze nach § 64 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) überschritten worden. Daher bestehe eine Überzahlung der Versorgungsbezüge in Höhe des Ruhensbetrages von 919,24 €. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2022 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, dass die Jahressonderzahlung bei der Ruhensberechnung als gezwölftelt für alle Monate des Jahres zu berücksichtigen und nicht vollständig auf den Monat Dezember anzurechnen sei. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. Dezember 2022 zurück und trug im Wesentlichen zur Begründung vor, dass die Regelung des § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG nicht einschlägig sei. Die Regelung des § 8 Satz 1 Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen (SonderZahlG SH) sei vorrangig, wonach Sonderzahlungen bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Monat Dezember zu berücksichtigen seien. Seit dem 4. Januar 2023 arbeitet die Antragstellerin in Teilzeit bei der XXX. Sie erhält gemäß § 22 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der XXX (im Folgenden: TV-BA) - wie schon bei ihrem vorherigen Arbeitgeber - eine jährliche Sonderzahlung, die jeweils im Dezember ausgezahlt wird. Sie erhob am 29. Januar 2023 Klage beim beschließenden Gericht (Az.: 12 A 18/23) und beantragte, den Bescheid vom 15. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2022 aufzuheben und die Ruhensberechnung für den Monat Dezember 2022 auf Grundlage des § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG neu vorzunehmen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 und erneut mit Schreiben vom 12. Februar 2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr zugesichert werde, dass sie die rechtskräftige Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit auch für alle darauffolgenden Rechtsstreitigkeiten berücksichtigen werde. Des Weiteren sichere sie zu, dass sie die überzahlten Versorgungsbezüge für Dezember 2022 bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung nicht zurückfordere. Für die Monate Dezember 2023 und Dezember 2024 behielt die Antragsgegnerin von den Versorgungsbezügen der Antragstellerin jeweils einen Betrag in Höhe von 1.016,03 € bzw. 923,97 € ein. Hierbei verwies sie auf ihre Ruhensberechnung und der dortigen vollständigen Anrechnung der Jahressonderzahlung auf den jeweiligen Dezember. Die Antragstellerin hat am 13. Mai 2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der einbehaltenen Versorgungsbezüge für die Jahre 2023 und 2024 gestellt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie diesen Antrag wegen der langen Verfahrensdauer stelle. Es widerspreche ihrer Rechtsauffassung, dass das anhängige Klageverfahren von der Antragsgegnerin dazu benutzt werde, ihre Versorgungsbezüge zu Unrecht einzubehalten und erst nach Abschluss des Klageverfahrens auszuzahlen. Denn je länger das Klageverfahren dauere, desto mehr würden die geschuldeten Bezüge an Kaufkraft und Wertigkeit verlieren. II. Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin einbehaltenen Versorgungsbezüge für Dezember 2023 in Höhe von 1.016,03 € und für Dezember 2024 in Höhe von 923,97 € unmittelbar zur gerechten Alimentation an sie auszukehren, bleibt ohne Erfolg. Er ist unbegründet. Die Kammer legt das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin gemäß § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO dahingehend sinngemäß aus, dass sie die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Az. 12 A 18/23) die Jahressonderzahlung bei der Ruhensberechnung als gezwölftelt für alle Monate des Jahres zu berücksichtigen und nicht vollständig auf den Monat Dezember anzurechnen und damit den einbehaltenen Betrag an sie auszukehren. Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) hat die Antragstellerin sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch ihre materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches kommt es hier nicht an, da die Antragstellerin schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass der rechtssuchenden Person Folgen drohen, die bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache irreversibel sind, und ihr Anliegen daher vorrangig vor den Anliegen anderer rechtssuchender Personen zu behandeln ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 2 MB 23/18 –, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 2 S 335/24 –, juris Rn. 14). Denn § 123 VwGO dient nicht dazu, schneller zu seinem Recht zu kommen, sondern dazu, in der Hauptsache überhaupt noch wirksamen Rechtsschutz erlangen zu können (OVG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 2 S 335/24 –, juris Rn. 14). Diese Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ist in einem solchen Fall zur Gewährleistung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) notwendig. Die für einen Anordnungsgrund notwendigen irreversiblen Folgen liegen hier aber nicht vor. Denn die von der Antragsgegnerin einbehaltenen Versorgungsbezüge könnten im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache nachträglich als Einmalzahlung ausgezahlt werden. Zu einem anderen Ergebnis führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht der Umstand, dass die einbehaltenen Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 1.940,00 € mit zunehmender Dauer des Hauptsacheverfahrens immer mehr an Kaufkraft verlieren. Dieser Kaufkraftverlust ist nämlich nicht von derartigem Gewicht, als dass ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO und damit ein die Eilbedürftigkeit begründender Anordnungsgrund angenommen werden könnte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 B 167/14 –, juris Rn. 17). Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Nachteil nicht schon dann vorliegt, wenn die Antragstellerin eine Leistung nicht erhält, auf die sie von Gesetzes oder Verfassung wegen einen Anspruch hat, sondern erst dann, wenn ihr ein Abwarten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie diese Leistung aufgrund ihres Obsiegens im Hauptsacheverfahren erhalten würde, unzumutbar ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 B 167/14 –, juris Rn. 10; VG München, Beschluss vom 22. Juli 2024 – M 21a S 24.2586 –, juris Rn. 26). Eine solche Unzumutbarkeit wäre nur dann zu bejahen, wenn die Antragstellerin in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde (vgl. VG München, Beschluss vom 22. Juli 2024 – M 21a S 24.2586 –, juris Rn. 27). Hierfür sind Anhaltspunkte aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert die Hälfte des bisher festgesetzten Ruhensbetrages ((1.016,03 € + 923,97 €) : 2 = 970,00 €). Denn wird ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht, berechnet sich der Streitwert nach dem sich aus den angegriffenen Bescheiden ergebenden Gesamtruhensbetrag ohne Einrechnung künftig fällig werdender Beträge (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 2 C 39.10 –, juris Rn. 31). Zudem ist hier eine Halbierung des Ruhensbetrages geboten, weil im gestellten Antrag keine Vorwegnahme der Hauptsache nach Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gesehen werden kann. Denn die Auszahlung könnte ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 1 L 85/10 –, juris Rn. 8; Kopp /Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, Bearbeiter Schenke, § 123 Rn. 14).