OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 14/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:0609.2K14.08.00
9mal zitiert
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Zurruhesetzungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 25. Mai 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Zurruhesetzungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 25. Mai 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 00.00.1949 geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes. Der Kläger war im Jahre 2004 mehrfach dienstunfähig erkrankt (12. bis 14. Mai, 24. Mai bis 21. Juli und 3. bis 15. November). Im Jahre 2005 leistete er in der Zeit vom 12. bzw. 13. bis zum 26. April 2005 und vom 15. bzw. 16. bis zum 29. Juni 2005 aus Krankheitsgründen keinen Dienst. Nach den Sommerferien des Jahres 2005 nahm der Kläger seinen Dienst zunächst wieder auf; ab dem 20. Oktober 2005 war er erneut dienstunfähig erkrankt. Zu seinem Gesundheitszustand legte der Kläger verschiedene ärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Neurologie u. a. Dr. med. T. , T1. , vor. In dessen Attest vom 2. September 2005 ist u. a. ausgeführt: Der Kläger befinde sich wegen einer depressiven Persönlichkeitsentwicklung mit psychovegetativer Erschöpfung in seiner ambulanten Behandlung; die Beschwerdesymptomatik habe im Mai 2004 begonnen, als es an dem Gymnasium, an dem der Kläger tätig sei, zu einer schweren Konfliktsituation mit Kollegen gekommen sei; der Konflikt habe zu einer schweren psychischen Dekompensation beim Kläger geführt, von der er sich bis dato nicht erholt habe. Mit Schreiben vom 27. April 2006 beauftragte die Bezirksregierung B. das Gesundheitsamt des Kreises T1. , den Kläger amtsärztlich zu untersuchen und sich - u. a. - dazu zu äußern, ob der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 45 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung - LBG a. F. -) sei, ob der Gesundheitszustand des Klägers noch einen Einsatz außerhalb des Unterrichts gemäß § 45 Abs. 3 LBG a. F. zulasse und ob ggf. eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 46 LBG a. F. gegeben sei. Unter dem 27. Juni 2006 erstellte die Amtsärztin und Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr. med. I. über den Kläger ein amtsärztliches Gutachten. Darin führte sie u. a. Folgendes aus: "Herr OStR L. ist an einem psychischen Störungsbild erkrankt, das derzeit zu einer deutlich herabgesetzten seelischen Belastbarkeit und körperlichen Leistungsfähigkeit führt. Sowohl von Seiten des behandelnden Facharztes wie auch amtsärztlicherseits wird eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik (geschätzte Dauer ca. 6 Wochen) empfohlen, anschließend könnte nach derzeitigem Stand der fachlichen Einschätzung eine Wiedereingliederungsmaßnahme hilfreich sein. [Eine Nachuntersuchung ist] ggfls. nach der empfohlenen stationären Behandlung [erforderlich]. ... [D]er Beamte leidet vorrangig an folgenden Krankheiten ...: Anpassungsstörung mit depressiven und körperlichen Symptomen. ... [D]er Beamte ist derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. ... Bei Herrn OStR L. besteht derzeit eine psychische Störung, die folgende Leistungseinschränkungen bedingt: Es bestehen eine Antriebsstörung und eine ausgeprägte Schlafstörung mit der Folge Tagesmüdigkeit. Aufgrund einer depressiven Stimmungslage mit Grübelneigung und gedanklich-thematischer Einengung ist die Konfliktfähigkeit der Lehrkraft erheblich eingeschränkt. Die körperliche Befindlichkeit ist von Erschöpfungsgefühl und überschie[ß]enden Stressreaktionen (hier: labiler Bluthochdruck, Herzrasen, Durchfälle, Appetitverlust mit Gewichtabnahme) geprägt. Von einem beeinträchtigten Durchhaltevermögen ist derzeit ebenfalls krankheitsbedingt auszugehen. Seit Juni 2004 befindet sich Herr L. mit o.g. Beschwerden in fachärztlicher ambulanter Behandlung. Nachdem unter ambulanter Therapie bisher keine Besserung des psychischen und physischen Beschwerdebildes eingetreten ist, empfiehlt der behandelnde Neurologe und Psychiater nunmehr eine stationäre, ca. sechswöchige Behandlung in einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Fachklinik. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate ist nicht zu rechnen. Die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraumes erscheint wahrscheinlich. Begründung: Herr L. ist motiviert, seine körperliche und seelische Leistungsfähigkeit wieder zu erlangen. Er erklärte, er liebe seinen Lehrerberuf und wolle möglichst bald wieder die Unterrichtstätigkeit aufnehmen können. Er ist bereit, sich zu einer stationären Behandlung in eine Fachklinik zu begeben. Das bestehende psychische Störungsbild ist mit relativ guten Erfolgsaussichten behandelbar. Im Anschluss an die stationäre fachklinische Behandlung wird möglicherweise eine Wiedereingliederungsmaßnahme sinnvoll sein. Da Herr L. arbeitsplatzbezogene Konflikte im Zusammenhang mit der Entstehung seiner psychischen Problematik sieht, wird von hier angeregt, mittels geeignetem Konfliktmanagement im Arbeitsumfeld des Beamten den Gesundungsprozess zu unterstützen." Unter dem 26. Juli 2006 teilte die Bezirksregierung B. dem Kläger mit, dass sie ihn aufgrund des eingeholten amtsärztlichen Gutachtens für dauernd dienstunfähig halte und beabsichtige, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Er - der Kläger - habe Gelegenheit, gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung binnen eines Monats Einwendungen zu erheben. In der Folgezeit machte der damaligen Verfahrensbevollmächtigte des Klägers geltend: Im Falle des Klägers liege keine "dauernde" Dienstunfähigkeit vor. Das insoweit maßgebliche Merkmal, dass auf "absehbare Zeit" eine Behebung der Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht zu erwarten sei, sei nicht erfüllt. Könne nämlich nach ärztlicher Einschätzung die Möglichkeit einer - eventuell schrittweisen - Besserung des Zustandes und anschließenden Wiederherstellung der Dienstfähigkeit "abgesehen" werden, so stehe dies der Annahme der Dienstunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. entgegen, ohne dass es darauf ankomme, innerhalb welchen Zeitraums die Wiederherstellung "abgesehen" werden könne. Solche Gegebenheiten lägen vor, da noch nicht alle sinnvollen therapeutischen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers ausgeschöpft seien und auch die Amtsärztin von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nach entsprechenden Behandlungsmaßnahmen ausgehe. Aufgrund dieser Einwendungen beauftragte die Bezirksregierung das Gesundheitsamt des Kreises T1. -, den Kläger erneut amtsärztlich zu untersuchen und nochmals zu der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit, eines Einsatzes außerhalb des Unterrichts und der begrenzten Dienstfähigkeit Stellung zu nehmen. Anfang Februar 2007 legten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers eine schriftliche Vollmacht des Klägers vom 13. Dezember 2006 vor. Unter dem 19. März 2007 erstattete Dr. med. I. erneut ein amtsärztliches Gutachten über den Kläger. Hierin führte sie u. a. Folgendes aus: "Herr OStR L. leidet an einem psychischen Krankheitsbild, das seit Oktober 2005 eine bis heute andauernde deutliche Einschränkung der seelischen Belastbarkeit und der körperlichen Leistungsfähigkeit bedingt. Sowohl von fachärztlicher Seite wie auch im amtsärztlichen Vorgutachten vom 27.06.2006 war Herr L. im Sommer 2006 eine mehrwöchige stationäre Behandlung ... empfohlen worden, die jedoch wegen fehlender Kostenübernahme ... nicht realisiert werden konnte. Vor einigen Wochen hat Herr L. nun eine ambulante psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung begonnen und ist gut motiviert, seine Krankheit zu bewältigen. Die Prognose im Hinblick auf eine Besserung der Krankheitssymptomatik durch die begonnene Therapie wird vom behandelnden Facharzt als günstig eingeschätzt. Ab Mitte des Jahres 2007 ist es daher aus amtsärztlicher Sicht möglich, Herrn L. wieder in den Schuldienst einzugliedern. Eine Wiedereingliederung mit Schuljahresbeginn 2007/2008 wird von Herrn L. begrüßt und vom behandelnden Facharzt unterstützt. ... [D]er Beamte leidet vorrangig an folgenden Krankheiten : Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion und vegetativen Symptomen. [D]er Beamte ist derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. ... Bei Herrn OStR L. bestehen weiterhin folgende im Vorgutachten vom 27.06.2006 beschriebenen Symptome und Leistungseinschränkungen: Immer noch bestehen Schlafstörungen mit der Folge von Tagesmüdigkeit. Grübelneigung und eine gedanklich-thematische Einengung schränken weiterhin die Konfliktfähigkeit und die soziale Kompetenz der Lehrkraft ein. Eine leichte Besserung im Vergleich zum Vorgutachten ist jedoch festzustellen. Auch das körperliche Befinden ist weiterhin von vegetativen Regulationsstörungen ... geprägt. Das Durchhaltevermögen wird als derzeit noch nicht ausreichend für eine Wiedereingliederung in den Schuldienst eingeschätzt. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate ist nicht zu rechnen. Die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraumes erscheint wahrscheinlich. Begründung: Ein leichter Rückgang der Beschwerdesymptomatik ist nach Auskunft des Herrn L. bereits zu verzeichnen. Unter fortgeführter Psychotherapie sollte sich die psychische und körperliche Verfassung der Lehrkraft in den nächsten Monaten so weit stabilisieren, dass Herr L. mit Beginn des nächsten Schuljahres (2007/2008) in den Schuldienst wieder eingegliedert werden kann. Im Fall der vorzeitigen Zurruhesetzung wird vor Ablauf von drei Jahren eine Nachuntersuchung für zweckmäßig gehalten[,] und zwar in 6 Monaten. ... Es wird eine schrittweise Wiedereingliederung empfohlen. ... Wiedereingliederung ab Schuljahr 2007/2008 mit der Hälfte der regulären Wochenstunden für ein Schulhalbjahr. In den ersten 2 Monaten der Wiedereingliederung sollte Herr L. auch von der Pausenaufsicht freigestellt werden." Mit Verfügung vom 25. Mai 2007, die an den Kläger persönlich adressiert war und ihm am 8. Juni 2007 zugestellt wurde, versetzte die Bezirksregierung B. den Kläger mit dem Ende des Monats, in dem die Zustellung der Verfügung erfolgte, gemäß § 45 Abs. 1 LGB a. F. in den Ruhestand. Sie führte aus: Trotz der Einwendungen des Klägers sei weiterhin von dauernder Dienstunfähigkeit auszugehen. Nach dem aktuellen amtsärztlichen Gutachten könne die volle Dienstfähigkeit frühestens zum 1. Februar 2008 erlangt werden. Vor dem Hintergrund der insgesamt sehr unsicheren Prognostik sei ein Abwarten der weiteren Entwicklung sowohl unter Fürsorgegesichtspunkten als auch aus fiskalischen Erwägungen nicht vertretbar. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch: Nach der amtsärztlichen Stellungnahme sei von seiner dauerhaften Dienstunfähigkeit nicht auszugehen. Ferner sei die Bezirksregierung nach § 45 Abs. 3 LBG a. F. dazu verpflichtet, nach einer weiteren Einsatzmöglichkeit für ihn zu suchen. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers erfolgte nicht. Am 3. Januar 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein vorprozessuales Vorbringen. Der Kläger beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 25. Mai 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vorliegenden Erkenntnissen sei der Kläger dauernd dienstunfähig i.S.d. § 45 LBG a. F. gewesen. Aufgrund der bereits nicht zutreffenden Prognostik des Erstgutachtens habe angesichts einer vergleichbaren Prognose des Gutachtens vom 19. März 2007 von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres nicht ausgegangen werden können. Ferner habe sich der Kläger zwar gegen die Zurruhesetzung gewandt, jedoch zu keiner Gelegenheit zum Ausdruck gebracht, seinen Dienst in absehbarer Zeit wieder antreten zu können. Zwei diesbezüglich anberaumte Dienstgespräche hätten vom Kläger nicht wahrgenommen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) nach § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig, weil über den Widerspruch des Klägers vom 19. Juni 2007 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Zulässigkeit der Klage kann - unter dem Gesichtspunkt des Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses - auch nicht mit der Erwägung verneint werden, die Zustellung des Zurruhesetzungsbescheides sei nicht wirksam erfolgt. Denn eine möglicherweise mangelbehaftete Bekanntmachung ist unabhängig von der Regelung des § 8 Satz 1 Halbsatz 1 LZG NRW jedenfalls dadurch geheilt worden, dass der Kläger gegen die Zurruhesetzungsverfügung zunächst Widerspruch und anschließend Klage erhoben hat, ohne den Zustellungsmangel zu rügen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 22 B 997/94 -, NVwZ-RR 1995, 395 (396); Engelhardt / App, Kommentar zum VwVG und VwZG, 7. Aufl. 2006, § 8 VwZG Rn. 9 m. w. N.; Weidemann, Kommentar zum VwZG, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: April 2010, A 18 NW Verwaltungszustellung § 8 VwZG Anm. 2.2. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 25. Mai 2007 ist rechtswidrig verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267; Beschluss vom 25. Oktober 1998 - 2 B 145.88 -, Buchholz, 232 § 42 BBG Nr. 17, 1 (2); OVG NRW, Urteile vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, DÖD 2004, 166 (167), vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris Rn. 32, und vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, juris Rn. 76; Brockhaus, in Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2010, Archiv-Ordner I, Teil C § 45 Rn. 44, - hier: des Zurruhesetzungsbescheids vom 25. Mai 2007 -. Nach § 45 Abs. 1 LBG a. F. ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (Satz 1). Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird (Satz 2). Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist grundsätzlich das von ihm innegehabte abstrakt-funktionelle Amt, also der seiner Rechtsstellung entsprechende Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf sein konkret-funktionelles Amt, seinen Dienstposten. Vgl. Brockhaus, in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C § 45 Rn. 23 und § 46 Rn. 9, jeweils m. w. N. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflicht i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. - "nachgewiesene Dienstunfähigkeit" - ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Unfähigkeit wahrscheinlich lebenslänglich bestehen bleibt. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit reicht es bereits aus, wenn der Beamte auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen seinen Pflichten nachkommen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 6 A 4032/05 -, juris Rn. 7; Brockhaus, in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C § 45 Rn. 40; Weis / Niedermaier / Summer / Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2009, § 26 BeamtStG Rn. 23 m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 30. August 1963 - VI C 178.61 -, BVerwGE 16, 285 (288): Die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit muss unwahrscheinlich sein. Dafür, was als "dauernd" i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. anzusehen ist, ist § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F. mit heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1966 - VI C 56.63 -, DÖD 1967, 110 (111); VG Ansbach, Urteil vom 2. Februar 2010 - AN 1 K 09.01990 -, juris; Weis / Niedermaier / Summer / Zängl, a.a.O., § 26 BeamtStG Rn. 23. Es wäre systemwidrig und im Ergebnis unverständlich, wenn der Prognosezeitraum bei § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. kürzer wäre als bei § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F. Vgl. Weis / Niedermaier / Summer / Zängl, a.a.O., § 26 BeamtStG Rn. 23. Bleibt ein Beamter in kurzen Abständen immer wieder und zum Teil längerfristig aus Krankheitsgründen dem Dienst fern, so kann er im Falle einer daraus abzuleitenden Schwäche seiner Gesamtkonstitution auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn die bei ihm diagnostizierten Erkrankungen für sich allein betrachtet nicht besonders schwerwiegend sind. Vgl. Brockhaus, in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C § 47 Rn. 11. Gemessen an diesen Grundsätzen war im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 25. Mai 2007 die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger dienstunfähig i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. war. Eine solche Feststellung lässt sich auf der Grundlage der amtsärztlichen Gutachten vom 27. Juni 2006 und 19. März 2007 treffen. Den darin enthaltenen medizinischen Beurteilungen ist der Kläger nicht entgegengetreten - schon gar nicht durch Vorlage gegenläufiger ärztlicher Stellungnahmen -, und es besteht auch anderweitig kein Anlass, die betreffenden Ausführungen inhaltlich in Frage zu stellen. Dem Gutachten vom 27. Juni 2006 zufolge war der Kläger an einem psychischen Störungsbild - Anpassungsstörung mit depressiven und körperlichen Symptomen - erkrankt, das zu dem betreffenden Zeitpunkt zu einer deutlich herabgesetzten seelischen und körperlichen Belastbarkeit geführt hatte. Der Kläger war nicht in der Lage, in seinem damaligen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate war nicht zu rechnen. Die Amtsärztin hat das psychische Störungsbild des Klägers in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2006 zwar als mit relativ guten Erfolgsaussichten behandelbar eingestuft und insoweit eine stationäre Behandlung in einer Fachklinik empfohlen. Allerdings war es nach den in dem Gutachten vom 19. März 2007 enthaltenen Angaben in der Folgezeit nicht zu einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustands des Klägers gekommen, wenngleich die empfohlene Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik an einer nicht im Einflussbereich des Klägers liegenden Gegebenheit scheiterte (fehlende Kostenübernahme). Nach dem Gutachten vom 19. März 2007 litt der Kläger zu dem betreffenden Zeitpunkt weiterhin an einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion und vegetativen Symptomen, die eine deutliche Einschränkung der seelischen Belastbarkeit und körperlichen Leistungsfähigkeit bedingten. Der Kläger war nach wie vor nicht in der Lage, in seinem damaligen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten, und mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate war nicht zu rechnen. Was die Prognose der Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit des Klägers anbelangt, stellt die Amtsärztin in dem Gutachten vom 19. März 2007 fest, dass eine Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums als dem der nächsten sechs Monate wahrscheinlich erscheine. Gleichzeitig verweist sie darauf, dass die (Heilungs-)Prognose im Hinblick auf eine Besserung der Krankheitssymptomatik durch die begonnene Therapie vom behandelnden Facharzt als günstig eingeschätzt werde. Ferner führt sie aus, ein leichter Rückgang der Beschwerdesymptomatik sei nach Auskunft des Klägers bereits zu verzeichnen. Unter fortgeführter Psychotherapie sollte sich die psychische und körperliche Verfassung des Klägers in den nächsten Monaten so weit stabilisieren, dass er mit Beginn des nächsten Schuljahres (2007/2008) in den Schuldienst wieder eingegliedert werden könne. Es werde eine Wiedereingliederung ab dem Schuljahr 2007/2008 mit der Hälfte der regulären Wochenstunden für ein Schulhalbjahr empfohlen. Obwohl diesen Ausführungen - zumindest dem Sinne nach - entnommen werden kann, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit ab dem Schuljahr 2007/2008 im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit der Hälfte der regulären Wochenstundenzahl in seinem bisherigen Aufgabenbereich eingesetzt werden konnte - in den ersten zwei Monaten nach Möglichkeit unter Befreiung von der Pausenaufsicht -, wird eine konkrete Aussage dazu, wann aller Voraussicht nach mit einer vollständigen Genesung und Wiedererlangung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit des Klägers zu rechnen war, nicht getroffen. Ebenso wenig kann eine solche Aussage daraus abgeleitet werden, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme "für ein Schulhalbjahr" empfohlen worden ist. Vielmehr bleibt letztlich offen, wann in etwa mit einer Wiedererlangung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit zu rechnen war. Mit Blick auf die in dieser Hinsicht unbestimmten amtsärztlichen Feststellungen lässt sich nicht annehmen, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit im Zeitpunkt der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidung "in absehbarer Zeit" zu erwarten war. Insoweit ist - auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F. - vielmehr erforderlich, dass der Zeitraum, in dem mit der Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit zu rechnen ist, zumindest im Groben konkretisiert ist und er nicht ungewiss und unbestimmt bleibt. A. A. wohl Plog / Wiedow, Kommentar zum BBG, Band 1a, BBG (alt), Stand: April 2010, § 42 Rn. 6. Ansonsten könnte dauernde Dienstunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. selbst dann nicht angenommen werden, wenn mit der Wiedererlangung der (uneingeschränkten) Dienstfähigkeit nicht in einem überschaubaren und zumindest in etwa zeitlich konkretisierten Zeitraum zu rechnen ist, sondern nur "irgendwann" bzw. in unbestimmter Zukunft. Dies würde dem Sinn und Zweck der Regelungen des § 45 Abs. 1 LBG a. F. und den Bestimmungen über die Reaktivierung, deren Anwendungsbereich ganz erheblich eingeschränkt wäre, nicht gerecht. Eine im vorgenannten Sinne konkretere Prognose hinsichtlich der Rückerlangung der vollen Dienstfähigkeit als die in dem ärztlichen Gutachten vom 19. März 2007 getroffene war vorliegend umso mehr angezeigt, als die akute Dienstunfähigkeit des Klägers nicht nur kurzfristig angedauert, sondern zum Zeitpunkt der Begutachtung schon seit vielen Monaten bestanden hatte. Denn den amtsärztlichen Feststellungen zufolge war der Kläger schon seit Oktober 2005 wegen der in Rede stehenden psychischen Erkrankung ununterbrochen dienstunfähig gewesen. Hinzu tritt, dass der Kläger auch bereits im Jahre 2004 mehrfach wegen der betreffenden Krankheitsursachen gefehlt hatte, und zwar in einem Falle auch längerfristig, nämlich vom 24. Mai bis 21. Juli 2004. Ferner befand sich der Kläger dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. März 2007 zufolge schon seit 2004 in fachpsychiatrischer Behandlung, ohne dass dies bis zum Zeitpunkt der Begutachtung zu mehr als einer nur "leichten" Besserung des Gesundheitszustandes geführt hätte. Der Annahme von Dienstunfähigkeit i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. steht auch nicht entgegen, dass diese Vorschrift in dem angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich genannt worden, sondern darin nur von § 45 "Abs. 1" die Rede ist. Denn angesichts dessen, wie die Annahme von Dienstunfähigkeit in dem Bescheid vom 25. Mai 2007 begründet worden ist, ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit sowohl aus § 45 Abs. 1 Satz 1 als auch aus Satz 2 LBG a. F. abgeleitet hat. Auch in der Klageerwiderung wird sowohl § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. als auch § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F. zitiert. Im Falle des Klägers sind ferner die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F. erfüllt. Zum einen hatte der Kläger infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten vor der Zurruhesetzungsentscheidung vom 25. Mai 2007 mehr als drei Monate keinen Dienst getan, da er seit Oktober 2005 krankheitsbedingt ununterbrochen gefehlt hatte. Zum anderen bestand keine Aussicht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wurde. Die letztgenannte Feststellung gründet sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 19. März 2007. Darin wird ausgeführt, dass - berechnet vom Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens an - mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Gleichzeitig wird eine schrittweise Wiedereingliederung empfohlen und diesbezüglich ausgeführt, es solle eine Wiedereingliederung ab dem Schuljahr 2007/2008 mit der Hälfte der regulären Wochenstunden für ein Schulhalbjahr erfolgen. Aus dem Letztgenannten ist abzuleiten, dass der Kläger nach Einschätzung der Amtsärztin auch innerhalb des auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 25. Mai 2007 folgenden Zeitraums von 6 Monaten, d. h. bis zum 25. November 2007, voraussichtlich nicht wieder uneingeschränkt dienstfähig werden würde. Hiernach bestand keine Aussicht i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F. auf Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb des in der Vorschrift genannten Zeitraums. Denn die betreffende Voraussetzung ist (schon) dann erfüllt, wenn kein (medizinischer) Sachverhalt vorliegt, aus dem sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung der (vollen) Dienstfähigkeit ergibt. Eine nur vage Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bzw. eine bloße Hoffnung reicht nicht aus. Vgl. Weis / Niedermaier / Summer / Zängl, a.a.O., Art. 65 BayBG Rn. 4. Dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit des Klägers bis Ende November 2007 bestand, lässt sich dem Gutachten vom 19. März 2007 nicht entnehmen. Vielmehr weisen die vorstehend angesprochenen gutachterlichen Feststellungen in die gegenteilige Richtung. Die Zurruhesetzungsverfügung steht mit § 45 Abs. 3 LBG a. F. in Einklang. Vgl. dazu, dass die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig ist, wenn die Voraussetzungen einer anderweitigen Verwendung i.S.d. § 45 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 4 LBG a. F. zu Unrecht verneint worden sind: OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris Rn. 67. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG a. F. soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Da § 45 Abs. 3 LBG a. F. an die Dienstunfähigkeit nach Abs. 1 anknüpft, kann die in § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG a. F. angesprochene Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn nur die Übertragung von Funktionsämtern (Amt im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinne) meinen, die nicht dem bisherigen Statusamt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet sind. Steht nämlich ein diesem Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es bereits an der Dienstunfähigkeit i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. Als neue Funktionsämter, die dem Beamten ohne seine Zustimmung übertragen werden können, kommen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG a. F. nur Ämter im Bereich des bisherigen Dienstherrn in Betracht, die einem Statusamt mit mindestens demselben Endgrundgehalt zugeordnet sind wie das bisherige Statusamt des Beamten. Altes und neues Amt müssen die gleiche Wertigkeit aufweisen, die durch die Zugehörigkeit zu derselben Besoldungsgruppe zum Ausdruck kommt. Unter dieser Voraussetzung fordert § 45 Abs. 3 LBG a. F. gegebenenfalls einen horizontalen Laufbahnwechsel innerhalb der jeweiligen Laufbahngruppe, um den Beamten im aktiven Dienst zu halten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, DÖD 2009, 312 = juris Rn. 56 f. m. w. N. Der Beamte ist zudem verpflichtet, an Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn teilzunehmen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 LBG a. F.). Nach § 45 Abs. 3 Satz 4 LBG a. F. kann dem Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit i.S.d. § 45 Abs. 3 LBG a. F. kommt nur in Betracht, wenn der Gesundheitszustand des Beamten eine vollzeitige Verwendung zulässt. Vgl. Summer, in Fürst, GKÖD, Stand: Dezember 2009, Teil 2a, K § 42a Rn. 10;Plog / Wiedow, a.a.O., § 42 Rn. 16a; Brockhaus, in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C § 46 Rn. 26 f. ("volle" anderweitige Verwendung); vgl. ferner BT-Drucks. 13/9527, S. 29 ("volle" Verwendung) - zum BRRG -. Die sich ferner bei Anwendung des § 45 Abs. 3 LBG a. F. stellende Frage, in welcher zeitlichen Hinsicht die gesundheitliche Fähigkeit zur Wahrnehmung des anderen Amtes bzw. der unterwertigen Tätigkeit gegeben sein muss, ist wie folgt zu beantworten: Eine anderweitige Verwendung i.S.d. § 45 Abs. 3 LBG a. F. kommt nicht in Betracht, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, der Beamte werde den für die Erfüllung seiner Dienstpflicht erforderlichen gesundheitlichen Anforderungen voraussichtlich auch in dem neuen Amt bzw. in der neuen Tätigkeit in naher Zukunft nicht mehr genügen. Vgl. Brockhaus, in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C § 45 Rn. 107. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG a. F., wonach die anderweitige Verwendung nur zulässig ist, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Insoweit schreibt § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG a. F. eine entsprechende Prognose vor, in deren Rahmen auch die zukünftige Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beamten zu berücksichtigen ist. Ist der Beamte andererseits in dem - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über die Zurruhesetzung akut erkrankt und deswegen zu dem betreffenden Zeitpunkt zu einer anderweitigen Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 3 LBG a. F. gesundheitlich nicht in der Lage, ist aber schon in diesem Zeitpunkt absehbar, dass dieser Zustand nur kurzzeitig andauern wird, so schließt das die Anwendung des § 45 Abs. 3 LBG a. F. nicht aus. Andernfalls wäre der Beamte - sofern eine Zurruhesetzung nicht nach § 46 LBG a. F. ausscheidet - selbst dann vorzeitig zur Ruhe zu setzen, wenn er zwar im Zeitpunkt der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung aufgrund einer akuten Erkrankung (überhaupt) keinen Dienst ausüben kann, jedoch gleichzeitig bereits erkennbar ist, dass die Erkrankung aller Voraussicht nach rasch vorübergehen wird und anschließend ein anderweitiger Einsatz i.S.d. § 45 Abs. 3 LBG a. F. in gesundheitlicher Hinsicht möglich sein wird. Auch in diesem Falle vom Nichtbestehen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.d. § 45 Abs. 3 LBG a. F. auszugehen, stünde im Widerspruch zu dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, DÖD 2009, 312 = juris Rn. 56, und dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 3 LBG a. F., vorschnelle Zurruhesetzungen zu vermeiden. Für die dargelegte rechtliche Einschätzung sprechen darüber hinaus auch das in § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 a. E. enthaltene prognostische Element sowie der Umstand, dass nach § 45 Abs. 3 Satz 3 LBG a. F. eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG a. F. auch dann gegeben sein kann, wenn der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn erst erwerben muss. Ausgehend hiervon gilt bezüglich der zeitlichen Maßgaben, die bei Einschätzung der gesundheitlichen Eignung für die anderweitige Verwendung zugrunde zu legen sind, Folgendes: Mit Blick auf die Systematik der in § 45 LBG a. F. enthaltenen Regelungen über die vorzeitige Zurruhesetzung drängt es sich auf, insoweit die im Rahmen des § 45 Abs. 1 LBG a. F. ausschlaggebenden zeitlichen Kriterien anzuwenden. Das bedeutet, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine anderweitige Verwendung i.S.d. § 45 Abs. 3 LBG a. F. nicht vorliegen, wenn im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über die Zurruhesetzung nicht zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes bzw. der geringerwertigen Tätigkeit in absehbarer Zeit genügen wird. Zudem sind die Voraussetzungen für eine anderweitige Verwendung in gesundheitlicher Hinsicht auch dann zu verneinen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurruhesetzung der Beamte infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate nicht in der Lage war, anderweitig im Sinne des § 45 Abs. 3 LBG a. F. verwendet zu werden und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate diese Verwendungsfähigkeit (wieder-)erlangt. Ausgehend von diesen Maßstäben kam eine anderweitige Verwendung des Klägers i.S.d. § 45 Abs. 3 LBG a. F. nicht in Betracht. Für eine diesbezügliche Ermessensentscheidung des Dienstherrn war von vornherein über kein Raum, weil es an der Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen fehlte. Zum einen konnte auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 19. März 2007 nicht angenommen werden, dass der Kläger in absehbarer Zeit vollzeitig eingesetzt werden konnte. Diesbezügliche hinreichend konkrete Feststellungen enthält das amtsärztliche Gutachten nicht. Insoweit gilt das zu § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. Ausgeführte entsprechend. § 45 Abs. 3 LBG a. F. setzt aber gerade, wie ausgeführt, voraus, dass der Beamte gesundheitlich in der Lage ist, vollzeitig verwendet zu werden. Zum anderen ergibt sich bei Zugrundelegung des amtsärztlichen Gutachtens vom 19. März 2007, dass der Kläger schon in den Monaten vor seiner Zurruhesetzung aus gesundheitlichen Gründen zu einer vollzeitigen Dienstverrichtung nicht in der Lage war, und zwar auch nicht in einem anderen Amt oder einem anderen Tätigkeitsfeld i.S.d. § 45 Abs. 3 LBG a. F., und nicht damit zu rechnen war, dass sich dieser Zustand innerhalb des dem Zeitpunkt der Zurruhesetzungsentscheidung folgenden Zeitraums von sechs Monaten ändern würde. Vielmehr hat die Amtsärztin angenommen, dass der Kläger in dem Zeitraum - u. a. - bis Ende November 2007gesundheitlich nur zu einer Tätigkeit mit reduzierter Dienststundenzahl in der Lage sein würde. Zwar hat die Amtsärztin sich nicht ausdrücklich zu anderweitigen Tätigkeiten i.S.d. § 45 Abs. 3 LBG a. F. geäußert. Jedoch fehlt aufgrund der von ihr dargelegten Art der Erkrankung des Klägers (Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion und vegetativen Symptomen - u. a. Tagesmüdigkeit, Grübelneigung, eingeschränkte Konfliktfähigkeit, Kopfschmerzen usw. -) jeder Anhalt dafür, dass der Kläger in einem anderen Amt i.S.d. § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG a. F. oder im Rahmen einer geringerwertigen Tätigkeit i.S.d. § 45 Abs. 3 Satz 4 LBG a. F. - in dem vorstehend aufgezeigten Zeitraum - "vollzeitig" einsetzbar gewesen wäre. Die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung erweist sich allerdings deshalb als rechtswidrig, weil sie gegen § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. verstößt. Danach soll, wenn sich eine Versetzung in den Ruhestand nicht bereits nach § 45 Abs. 3 LBG a. F. vermeiden lässt - wie dies hier nach den vorstehenden Ausführungen der Fall ist -, von ihr abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Feststellung, ob der Beamte die erforderliche Teildienstfähigkeit noch besitzt, ist wie die Feststellung, ob Dienstunfähigkeit vorliegt, durchzuführen (vgl. auch § 46 Abs. 1 Satz 3 LBG a. F.). Vgl. Brockhaus, in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C § 46 Rn. 17. In zeitlicher Hinsicht gilt, dass der Beamte nicht nur dann teildienstfähig i.S.d. § 46 LBG a. F. ist, wenn er im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung die diesbezüglichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt, sondern auch dann, wenn dies innerhalb der im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 LBG a. F. maßgeblichen Zeiträume zu erwarten ist. Insoweit gilt das oben zu § 45 Abs. 3 LBG a. F. Ausgeführte entsprechend. Die Anwendung der zeitlichen Maßgaben des § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG a. F. ist dabei auch deshalb gerechtfertigt, weil die begrenzte Dienstfähigkeit i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. eine Sonderform der Dienstunfähigkeit i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. ist, vgl. Summer, in Fürst, GKÖD, a.a.O., K § 42a Rn. 4 m. w. N., bei der zwar auf absehbare Zeit ein Einsatz mit voller Arbeitszeitbelastung nach der Prognosewertung nicht möglich ist, der Beamte aber mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit noch statusmäßig beschäftigt werden kann. Nach diesen Maßgaben war der Kläger teildienstfähig i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. Auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 19. März 2007 war im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsentscheidung vom 25. Mai 2007 erkennbar, dass der Kläger in absehbarer Zeit, nämlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem 25. Mai 2007, gesundheitlich imstande sein würde, unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen. Insoweit ist maßgeblich, dass die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 19. März 2007 empfohlen hat, den Kläger ab dem Schuljahr 2007/2008, d. h. ab dem 6. August 2007, mit der Hälfte der regulären Wochenstunden im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme in seinem bisherigen Aufgabenbereich einzusetzen. Auch die Anregung, den Kläger zunächst von der Pausenaufsicht freizustellen, erstreckte sich nicht auf den gesamten vorstehend bezeichneten Zeitraum von sechs Monaten, der am 25. November 2007 endete, sondern nur auf einen zweimonatigen Zeitabschnitt innerhalb dieses Zeitraums, d. h. die Zeit (vom 6. August 2007) bis zum 6. Oktober 2007. War der Kläger danach im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung begrenzt dienstfähig i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F., so hätte die Bezirksregierung entsprechend der gesetzlichen Rechtsfolge ("soll ... abgesehen werden") vorgehen müssen. Dies ist nicht geschehen. Zwar steht die Entscheidung darüber, ob der begrenzt dienstfähige Beamte in den Ruhestand versetzt oder unter Beibehaltung seines bisherigen Amtes mit reduzierter Arbeitszeit weiter beschäftigt werden soll, im Ermessen des Dienstherrn. Jedoch ist § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. als Sollvorschrift, die dem behördlichen Ermessen nur einen geringen Spielraum lässt, ausgestaltet. Liegen die weiteren Voraussetzungen der Bestimmung vor, d. h. lässt sich die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht bereits durch anderweitige Verwendung nach § 45 Abs. 3 LBG a. F. vermeiden - wie hier -, so soll der Beamte in seinem bisherigen Amt mit reduzierter Arbeitskraft weiter eingesetzt und auf diese Weise von seiner Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist es zulässig, anders zu verfahren, also den Beamten in den Ruhestand zu versetzen. Vgl. Brockhaus, in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil C § 46 Rn. 56. Im Falle des Klägers hat der Dienstherr eine Ermessensentscheidung i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. nicht getroffen, da er die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. nicht erkannt hat. Aus diesem Grunde ist die streitgegenständliche Zurruhesetzungsentscheidung aufzuheben. Die Zurruhesetzung des Klägers hätte nur unter der Voraussetzung ausgesprochen werden dürfen, dass aufgrund einer besonders gelagerten Ausnahmesituation von einer Weiterbeschäftigung des begrenzt dienstfähigen Klägers nach § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. ermessensfehlerfrei abgesehen werden konnte. Hierfür fehlt jeder Anhalt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.