Urteil
14 K 1461/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0628.14K1461.09.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2009 teilweise zurückgenommen hat.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit damit von der Klägerin Rundfunkgebühren für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 erhoben werden.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen trägt der Beklagte die Verfahrenskosten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2009 teilweise zurückgenommen hat. Der Bescheid des Beklagten vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit damit von der Klägerin Rundfunkgebühren für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 erhoben werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen trägt der Beklagte die Verfahrenskosten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1994 Trägerin eines Krankenhauses in J1. . Zuvor wurde diese Einrichtung von der Evangelischen Kirchengemeinde J1. betrieben. Unter der Trägerschaft der Kirchengemeinde wurde den Patienten des Krankenhauses Fernsehempfang dadurch ermöglicht, dass Geräte einer externen Firma gemietet wurden, für deren Nutzung die Patienten ein Entgelt entrichten mussten. Mit dem Trägerwechsel begann die Klägerin eine Umstellung des Fernsehempfangs, indem sie selbst Geräte anschaffte, die sie seither den Patienten kostenlos zur Verfügung stellt. Im Jahre 1993 wurden 30 Geräte angeschafft, denen in den Jahren 1995 und 1998 jeweils 20 Geräte folgten; eine weitere Beschaffung von 30 Geräten fand im Jahre 2000 statt. Seither sind in den Patientenzimmern des Krankenhauses der Klägerin 100 Fernsehgeräte vorhanden. Seit dem Jahre 1976 entrichteten die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin Rundfunkgebühren für 3 Fernsehgeräte und 3 Radiogeräte, die in Betriebsräumen (Pforte, Cafeteria, Zentrale Aufnahme) aufgestellt waren, sowie für ein Autoradio. Unter dem 31. August 2001 wandte sich die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an die Klägerin und bat um Überprüfung der derzeit gemeldeten Rundfunkgeräte. In ihrer formularmäßig gestalteten Antwort vom 3. September 2001 gab die Klägerin daraufhin 3 Fernsehgeräte, 3 Radiogeräte sowie ein Autoradio an. Im Juli 2007 meldete die Klägerin außerdem ein "neuartiges Rundfunkgerät" an, das ausweislich einer Mitteilung des Beklagten vom 4. Juli 2007 allerdings nicht gebührenpflichtig war. Seit November 2008 diskutierten die Klägerin und der Beklagte kontrovers die Frage, ob die Klägerin bezüglich der Fernsehgeräte in den Krankenzimmern von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sei. Die Klägerin behauptete, einen entsprechenden Antrag bereits im Zusammenhang mit der Umstellung des Fernsehempfangs eingereicht zu haben, während der Beklagte erwiderte, ein derartiger Antrag lasse sich in seinen Unterlagen nicht nachweisen. Unter dem 5. Februar 2009 stellte die Klägerin einen Befreiungsantrag für insgesamt 100 Patienten-Fernsehgeräte, dem der Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2009 für die Zeit ab dem 1. Februar 2009 entsprach. Ebenfalls unter dem 23. März 2009 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Gebührenbescheid über insgesamt 233.623,16 EUR, mit dem er für die Zeit von Januar 1993 bis einschließlich Januar 2009 Rundfunkgebühren für die von der Klägerin angeschafften Patienten-Fernsehgeräte erhob. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. März 2009 widersprach die Klägerin dem Gebührenbescheid und machte geltend: Ein wesentlicher Teil der Forderungen des Beklagten sei verjährt. Deshalb erhebe sie vorsorglich die Einrede der Verjährung. Dies sei keine unzulässige Rechtsausübung, weil jedenfalls ein Anspruch auf Befreiung nach § 5 Abs. 7 Nr. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) bestanden habe. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten offenkundig angenommen, von den Rundfunkgebühren befreit zu sein. Deshalb seien die zur unentgeltlichen Nutzung bestimmten Geräte anders als die von den Mitarbeitern genutzten Geräte in den regelmäßigen Meldungen nicht mehr angeführt worden. Bei früherer Kenntnis der Problematik hätte sie einen Befreiungsantrag eingereicht, dem entsprochen worden wäre. Die Nichtanzeige von Empfangsgeräten sei mithin nicht kausal für die Verjährung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als Gebühren auch für die Zeit vor dem 1. April 1999 geltend gemacht worden waren. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Er teilte der Klägerin Folgendes mit: Die Klägerin habe in der Vergangenheit keinen Befreiungsantrag für die in den Patientenzimmern aufgestellten Fernsehgeräte gestellt. Deshalb habe er - der Beklagte - auch keine Befreiung erteilen können. Eine rückwirkende Befreiung sei nach der Rechtslage nicht möglich. Soweit die Klägerin die Einrede der Verjährung erhebe, sei § 4 Abs. 4 RGebStV anzuwenden, der auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verweise. Nach diesen beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem er - der Beklagte - Kenntnis von dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts erlangt habe. Die Berufung auf Verjährung sei allerdings wegen unzulässiger Rechtsausübung regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Rundfunkteilnehmer die Geräte pflichtwidrig nicht angemeldet habe. Es sei nicht Zweck der Verjährungsvorschriften, diejenigen zu schützen, die fahrlässig oder vorsätzlich Rundfunkgeräte ohne Anmeldung zum Empfang bereit hielten. Nach § 199 Abs. 4 BGB verjährten Ansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Deshalb mache er Rundfunkgebühren für die Zeit ab April 1999 geltend. Unter Berücksichtigung dieser Änderung betrage seine Forderung noch 186.893,81 EUR. Am 16. Mai 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausgeführt: Soweit der Beklagte sich mit der Verjährungsfrage befasse, verkenne er die am 1. April 2005 eingetretene Rechtsänderung. Nach § 4 Abs. 4 RGebStV in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung sei der Anspruch auf Rundfunkgebühren nach vier Jahren verjährt. Dies erfasse im vorliegenden Fall die Gebühren, die bis zum 31. Dezember 2004 angefallen seien. Die Auffassung des Beklagten, es liege ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vor, sei unzutreffend. Falls tatsächlich keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfolgt sein sollte, sei dies darauf zurückzuführen, dass ihre Mitarbeiter irrtümlich und rechtsfehlerhaft das Bestehen einer solchen Befreiung angenommen hätten. Materiell habe jedenfalls ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Patientengeräte bestanden. In dieser Konstellation sei es ihr - der Klägerin - nicht verwehrt, sich auf Verjährung zu berufen. Soweit der Beklagte im September 2001 eine Anfrage an sie gerichtet habe, hätten ihre Mitarbeiter diese nur auf die gebührenpflichtigen Geräte bezogen, bei denen es keine Veränderungen gegeben habe. Niemand aus ihrem Hause hätte Veranlassung gehabt, dem Beklagten den Bestand an kostenlos bereit gestellten Fernsehgeräten vorzuenthalten. Im Übrigen sei allgemein bekannt und öffentlich zugänglich, dass in sämtlichen Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen Fernsehgeräte für Patienten zur Verfügung ständen. Angesichts dessen sei dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, den Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid insgesamt aufzuheben, beantragt sie nunmehr, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 insoweit aufzuheben, als damit Rundfunkgebühren für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 erhoben werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus seinem Widerspruchbescheid und verweist bezüglich der von der Klägerin erhobenen Einrede der Verjährung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2002 - 19 A 24/00 -, wonach die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginne, in dem er oder die GEZ Kenntnis von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt habe. Angesichts dessen seien die ihm vor dem 1. April 2005 erwachsenen Ansprüche gegen die Klägerin nicht verjährt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren auf der Grundlage von § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Rücknahme ergibt sich daraus, dass ursprünglich (Klageschrift vom 15. Mai 2009) der Gebührenbescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides uneingeschränkt angefochten wurden, während später (Schriftsätze der Klägerin vom 11. November 2009 und vom 25. Juni 2010) die Bescheide nur noch insoweit aufgehoben werden sollen, als darin Gebühren für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 geltend gemacht werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klageschrift einerseits und namentlich des Schriftsatzes vom 25. Juni 2010 andererseits handelt es sich abweichend von der Darstellung im Schriftsatz vom 11. November 2009 nicht um eine bloße Klarstellung des Begehrens, sondern um eine echte Teilklagerücknahme mit der Folge, dass das Gericht insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO zu verfahren hat. Soweit über die Klage streitig zu verhandeln war, erweist sie sich als begründet. Der Gebührenbescheid vom 23. März 2009 verletzt die Klägerin rechtswidrig in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit damit auch nach der Teilabhilfe durch den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 noch Rundfunkgebühren für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 verlangt werden. Insoweit hat die Klägerin in rechtlich zulässiger Weise die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährungseinrede scheitert im vorliegenden Fall nicht an dem Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. Danach ist es einem Schuldner versagt, sich auf Verjährung zu berufen, wenn er - der Schuldner - den Gläubiger durch eigenes - zumeist arglistiges - Tun davon abgehalten hat, die in Rede stehende Forderung vor dem Eintritt der Verjährung in der verfahrenstechnisch hierfür vorgesehenen Weise (Erlass eines Bescheides, Klageerhebung) geltend zu machen. Zwar hat die Klägerin etwa in ihrer Anzeige vom 3. September 2001 lediglich die von ihren Mitarbeitern genutzten Geräte angegeben. Dieser Umstand hindert die Klägerin indessen nicht, die Verjährungseinrede zu erheben. Seit Anfang der neunziger Jahre lebten die zuständigen Bediensteten der Klägerin in dem Bewusstsein, für die zuletzt 100 Geräte in den Krankenzimmern keine Gebühren entrichten zu müssen. Zwar war diese Auffassung objektiv unzutreffend, weil ein förmlicher Befreiungsbescheid offenbar nicht erteilt worden ist, so dass die Rundfunkgebührenpflicht der Fernsehgeräte auf den Krankenzimmern bestand, auch wenn materiell die Befreiungsvoraussetzungen offenkundig vorlagen. Deshalb hatte die Verwaltung der Klägerin nicht die geringste Veranlassung, die weiteren Geräte gleichsam "arglistig zu verschweigen". Auf der Seite des Beklagten hätte im Übrigen hinreichend Grund zu einer Nachfrage bestanden, ob in dem Betrieb der Klägerin wirklich keine weiteren Fernsehgeräte vorhanden seien. Es ist allgemein bekannt, dass seit vielen Jahren in Krankenhäusern Fernsehempfang auf den Zimmern möglich ist und die Patienten nicht darauf angewiesen sind, einen der beiden früher üblichen Fernsehräume (für das 1. und das 2. Programm) aufsuchen zu müssen. Indem der Beklagte die Anzeige der Klägerin zum Bestand ihrer Radio- und Fernsehgeräte kommentarlos zu seinen Akten nahm, musste die Klägerin zwingend annehmen, dem Beklagten alle erforderlichen Informationen zugeleitet zu haben. Unter diesen Umständen erweist sich die Verjährungseinrede nicht als unzulässige Rechtsausübung. Auch der Beklagte scheint diesen Vorwurf nicht erheben zu wollen. Zwar erörtert er auf Seite 3 seines Widerspruchsbescheides die Figur der unzulässigen Rechtsausübung, ohne seine Entscheidung allerdings hierauf zu stützen. Vielmehr erkennt er für den vorliegenden Sachverhalt die Statthaftigkeit der Einrede der Verjährung ausdrücklich an, um zur Bestimmung der Verjährungsfrist auf § 199 Abs. 4 BGB abzustellen. Soweit der Beklagte damit zum Ausdruck bringen will, von der Verjährungseinrede erfasst seien nur die vor dem 1. April 1999 entstandenen Gebührenforderungen, folgt die Kammer ihm allerdings nicht. Die Verjährungsregelungen nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag haben in der Vergangenheit ebenso wie die Verjährungsvorschriften des BGB grundlegende Änderungen erfahren. Werden - wie hier - in einem Bescheid Gebühren für eine längeren Zeitraum erhoben, sind die im jeweiligen Zeitabschnitt maßgeblichen Bestimmungen heranzuziehen. Der Beklagte wendet auf sämtliche nach dem 1. April 1999 entstandenen Gebühren die Vorschriften des BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 an. Dieses Vorgehen entspricht scheinbar dem Art. 229 § 6 EG BGB, wonach die Verjährungsvorschriften des BGB früherer Fassung auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden, wobei allerdings der Beginn der Verjährung nach früherem Recht zu ermitteln war. § 4 Abs. 4 RGebStV heutiger Fassung, der auf die Verjährungsvorschriften des BGB verweist, ist allerdings erst am 1. April 2005 in Kraft getreten. In Ermangelung einschlägiger Übergangsvorschriften richtet sich die Verjährung von Gebührenforderungen, die vor diesem Datum entstanden sind, also nach § 4 Abs. 4 RGebStV früherer Fassung, wonach der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren verjährt. Diese Vorschrift enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wann bzw. mit welchem Ereignis diese Frist zu laufen beginnt. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 11. September 2002 - 19 A 24/00 - veröffentlicht nur bei "Juris" die Ansicht vertritt und diese näher begründet, die in § 4 Abs. 4 RGebStV bestimmte Frist werde grundsätzlich erst am Schluss des Jahres angestoßen, in dem der Beklagte des vorliegenden Verfahrens Kenntnis von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers erlange, folgt die Kammer dem nicht. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Auffassung auf Sinn und Zweck und Gesamtsystematik der Vorschriften über die Erhebung von Rundfunkgebühren und stellt fest, Gebührenansprüche müssten grundsätzlich vollständig eingezogen werden und der Rundfunkteilnehmer solle sich der Gebührenpflicht nicht dadurch entziehen können, dass er den gebührenpflichtigen Sachverhalt verschweige. Der erste Gesichtspunkt, dass nämlich Gebührenansprüche grundsätzlich vollständig eingezogen werden müssen, ist für die Bestimmung des Beginns der Verjährung schon deshalb nicht relevant, weil es dem Wesen der Verjährungsvorschriften immanent ist, dass "eigentlich" bestehende Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Indem der Staatsvertrag überhaupt die Gebührenforderungen der Rundfunkanstalten dem Verjährungsrisiko aussetzt, nimmt er in entsprechendem Umfang Gebührenausfälle in Kauf. Die Sachverhalte, in denen eine gebührenpflichtige Person Rundfunkempfangsgeräte verschweigt und dadurch die Landesrundfunkanstalt daran hindert, in nicht verjährter Zeit Gebührenbescheide zu erlassen, lassen sich sachgerecht mit Hilfe der Figur der unzulässigen Rechtsausübung lösen; auch unter diesem Gesichtspunkt ist es also nicht erforderlich, den Beginn der Verjährung an die einschlägigen Kenntnisse der Rundfunkanstalt zu knüpfen. Enthält sonach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag weder unmittelbar noch aus seinem Sinn und Zweck und seiner Systematik Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die in § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. geregelte Frist beginnt, ist es sachgerecht, die insoweit bestehende Lücke mittels einer anlogen Anwendung der Vorschriften des BGB zu schließen. Nach § 198 Satz 1 BGB in der Fassung vor der Schuldrechtsmodernisierung begann die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs, wobei es nach seinerzeit einhelliger Auffassung nicht darauf ankam, ob der Gläubiger den Sachverhalt und die Person des Schuldners kannte, vgl. Soergel-Augustin, BGB, 10. Auflage (1967) § 198 Rand-Nr. 4; Erman-Hefermehl, BGB, 10. Auflage (2000) § 198 Rand-Nr. 1 und Rand-Nr. 8 am Ende; Palandt-Heinrichs, BGB, 47. Auflage (1988) § 198 Anmerkung 1,sämtlich mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGH). Für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung muss eine analoge Anwendung der Vorschriften des BGB allerdings § 199 BGB berücksichtigen, wonach der Beginn der regelmäßigen Verjährung die Kenntnisse des Gläubigers bzw. die grob fahrlässig verschuldete Unkenntnis voraussetzt. Für den vorliegenden Fall teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, wonach die Unkenntnis des Beklagten bezüglich der für die Patienten der Klägerin bereit gehaltenen Fernsehgeräte auf grober Fahrlässigkeit beruht. Aus der Firmenbezeichnung der Klägerin musste der Beklagte deren Zweck, nämlich den Betrieb eines Krankenhauses, erkennen können. Weiter oben wurde bereits festgestellt, dass es seit Jahr und Tag üblich ist, den Patienten eines Krankenhauses Fernsehempfang auf den Zimmern zu ermöglichen. Wenn der Beklagte dennoch etwa die Meldung vom 3. September 2001 über drei Fernsehgeräte, drei Radiogeräte sowie ein Autoradio kommentarlos zu den Akten nahm, ohne bei der Klägerin Rückfrage zu nehmen, wie es sich mit Fernsehgeräten für die Patienten verhalte, handelte er grob fahrlässig. Der Beklagte selbst hat dies augenscheinlich erkannt, indem er in späteren Anfragen bei Krankenhäusern ausdrücklich auch solche Rundfunkgeräte ansprach, die den Patienten zur Verfügung gestellt würden. Auch in Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB n.F. ist es für den Beginn der Verjährung mithin unschädlich, dass der Beklagte keine positive Kenntnis über die Gerätesituation im Hause der Klägerin hatte. Die für die vor dem 1. Januar 2005 entstandenen Forderungen des Beklagten maßgeblichen Verjährungsfristen waren zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Gebührenbescheides abgelaufen. Dies ergab sich bis zum Inkrafttreten des § 4 Abs. 4 RGebStV heutiger Fassung unmittelbar aus § 4 Abs. 4 der früheren Regelung, die eine Frist von vier Jahren vorsah. Nach der Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bestimmt sich die Dauer der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, wonach diese drei Jahre beträgt. Auch unter der Geltung des "neuen" Rechts sind sonach Ansprüche des Beklagten aus der Zeit vor 2005 verjährt. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trifft sie nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kostenfolge. Im Übrigen hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kammer muss die Berufung gegen dieses Urteil zulassen. Zwar kommt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Entscheidung im Wesentlichen auf auslaufendem Recht beruht. Das Urteil weicht indessen von der bereits zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab, so dass der Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfüllt ist.