Urteil
3 K 2236/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0622.3K2236.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für Rundfunkempfangsgeräte, die von Mai 1999 bis Juni 2006 im Krankenhaus C. P. bereit gehalten wurden, als dieses noch in der Trägerschaft des Zweckverbandes "Krankenhaus C. P. " stand. 3 Für das Krankenhaus ist zu Beginn des Teilnehmerverhältnisses die Teilnehmernummer XXX XXX XXX vergeben worden. Unter dieser Nummer waren von Januar bis März 1976 drei (gebührenpflichtige) Fernseher gemeldet, in der Folgezeit zwei, in den Jahren 1981 und 1982 nur eines, danach wieder zwei und ab August 1991 - nach einer Überprüfung des Gerätebestandes durch einen Beauftragen der GEZ - wieder drei. Zusätzlich wurden 126 Hörfunkgeräte bereit gehalten, von denen 125 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren. Mit Schreiben vom 27. September 1985 wurde das Krankenhaus auf den Ablauf der Befreiungsfrist Ende Dezember 1985 hingewiesen und aufgefordert, bei erneuter Antragstellung alle in der Einrichtung betriebenen Rundfunkgeräte anzugeben, auch die, die gebührenpflichtig seien und blieben. Ob in der Folgezeit ein weiterer Befreiungsantrag gestellt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Offenbar sind aber für die nicht mehr gebührenbefreiten 125 Hörfunkgeräte ab dem Jahr 1986 keine Gebühren erhoben worden. 4 Nach den Angaben der Klägerin wurden im Mai 1996 15 zusätzliche Fernsehgeräte angeschafft, im Dezember 1998 weitere 146 und im April 1999 noch einmal 16 Geräte. Die Anschaffung dieser Geräte wurde dem WDR zunächst nicht angezeigt. 5 Im Jahr 2001 schrieb die GEZ das Krankenhaus C. P. an mit der Bitte, die "derzeitig gemeldeten Rundfunkgeräte zu prüfen" und ggf. Änderungen mitzuteilen. Dazu teilte der Technische Leiter des Krankenhauses unter dem 27. September 2001 mit, dass es keine Änderungen gebe. Es würden weiterhin drei Fernsehgeräte in Betriebsräumen bereitgehalten. 6 Zum 1. Juli 2006 ging das Krankenhaus C. P. von der Trägerschaft des Zweckverbandes in die der Klägerin über. Hintergrund ist das Bestreben des Kreises N. -M. , fünf im Kreisgebiet in der Trägerschaft von zwei Zweckverbänden betriebene Krankenhäuser unter einem Dach zusammen zu führen. Zu diesem Zweck wurden, mit Genehmigung der Bezirksregierung E. , die Zweckverbände "Kliniken im N1. " und "Krankenhaus C. P. " mit Ablauf des 30. Juni 2006 aufgelöst und - nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung E. - zum 1. Juli 2006 die Anstalt öffentlichen Rechts "Klinikverbund im N1. " errichtet. 7 Der Zweckverband "Krankenhaus C. P. " und die Klägerin, damals noch als Anstalt öffentlichen Rechts "in Gründung" schlossen am 27. Juni 2006 eine Vereinbarung "über die Übertragung des Vermögens, der Schulden und der bestehenden Vertragsverhältnisse des Zweckverbandes auf die Anstalt des öffentlichen Rechts 'Klinikverbund im N1. ' ". Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Blatt 83 ff. der Akte Bezug genommen. 8 Im September 2008 beantragte die Verwaltungsdirektion des Krankenhauses C. P. mit dem Hinweis auf die Klägerin als Antragstellerin/Rechtsträgerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für insgesamt 180 Fernseher und 3 Hörfunkgeräte. Auf Nachfrage des Beklagten, seit wann die zusätzlich vorhandenen 3 Radios und 177 Fernseher zum Empfang bereitgehalten würden, teilte die Klägerin die Anschaffungsdaten mit. 9 Der Beklagte befreite mit Bescheid vom 5. November 2008 170 Fernsehgeräte und 2 Radios ab Oktober 2008 von der Rundfunkgebührenpflicht. Ein Radio - offenbar das im Frühstücksraum der Station - und 10 Fernseher - wohl die in den Bereitschaftsräumen des Personals - blieben gebührenpflichtig. 10 Mit Gebührenbescheid vom 5. November 2008 setzte der Beklagte für die im Krankenhaus C. P. in der Zeit von Mai 1996 bis Oktober 2008 bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte, soweit sie nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder waren, Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 341.932,76 EUR fest. Nachdem die Klägerin fristgerecht Widerspruch und die Einrede der Verjährung erhoben hatte, hob der Beklagte unter dem 1. Dezember 2008 den Bescheid vom 5. November 2008 auf. In demselben Bescheid setzte er, unter Berücksichtigung einer Teilverjährung, die Gebührenschuld neu fest auf 335.922,65 EUR. Die Klägerin hatte zuvor in einem Brief an die Intendantin des WDR um Niederschlagung der Gebührenforderung gebeten, da bei einem fristgemäßen Befreiungsantrag keine Gebühren entstanden wären. 11 In einem Begleitschreiben zu dem Bescheid, ohne Rechtsmittelbelehrung, erklärte der Beklagte unter anderem, der Bitte, den Gebührenrückstand niederzuschlagen, könne nicht entsprochen werden. Ansprüche dürften nach der Finanzordnung des WDR nur dann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Da eine besondere Härte eindeutig nicht vorliege, sei die Versagung des begehrten Erlasses zwingend. Zudem sei der WDR aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit gehalten, gleich gelagerte Fälle auch gleich zu behandeln. In der Vergangenheit sei in allen ähnlichen Fällen auf Zahlung der rückständigen Rundfunkgebühren nicht verzichtet worden. 12 Auf den erneuten Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte den Gebührenbescheid vom 1. Dezember 2008 insoweit auf, als darin Gebühren für die Zeit vor der Übernahme des Krankenhauses C. P. durch die Klägerin festgesetzt waren. Die Forderung reduzierte sich dadurch - für die Zeit von Juli 2006 bis Oktober 2008 - auf 81.505,58 EUR. Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass noch geprüft werde, ob auch für die Zeit vor Juli 2006 Rundfunkgebühren von der Klägerin gefordert werden könnten. 13 Mit Schreiben vom 1. April 2009 wandte sich der Beklagte an die Stadt C. P. und bat um Auskunft, wer Rechtsnachfolger des Zweckverbandes "Krankenhaus C. P. " geworden sei. Der Erste Beigeordnete der Stadt, der nach dem Beschluss der Verbandsversammlung des früheren Zweckverbandes auch Liquidator dieses Verbandes ist, antwortete mit Schreiben vom 2. April 2009, dass Rechtsnachfolger des Zweckverbandes der Klinikverbund "Kliniken im N1. " geworden sei. Die Rechtsnachfolge sei vertraglich vereinbart worden. 14 Mit Gebührenbescheid vom 7. Mai 2009, gerichtet an die Klägerin, setzte der Beklagte für das Bereithalten von 177 Fernsehgeräten in der Zeit von Mai 1999 bis Juni 2006 Rundfunkgebühren in Höhe von 242.131,88 EUR fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009 zurück. 15 Die Klägerin hat am 4. September 2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: 16 Sie sei nicht Schuldnerin der festgesetzten Forderung. Diese vom Beklagten behauptete Verbindlichkeit des Zweckverbandes "Krankenhaus C. P. " sei nicht auf sie übergegangen. Zum Einen werde diese damals nicht bekannte Gebührenschuld von der Übertragungsvereinbarung nicht erfasst. Zum Anderen sei die Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und der Anstalt (in Gründung) vom 27. Juni 2006 unwirksam, weil für die Anstalt damals der Kreis als Träger gehandelt habe. Bereits am 23. Juni 2006 sei in der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates der Anstalt ein Vorstandsvorsitzender bestellt worden. Dieser sei mit Inkrafttreten der Satzung der Anstalt am 27. Juni 2006 allein vertretungsberechtigt gewesen, habe aber an der Übertragungsvereinbarung nicht mitgewirkt und ihr auch nicht zugestimmt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 9 der Vereinbarung vom 27. Juni 2006. Zwar heiße es dort in § 9, dass die AöR den Zweckverband von allen Ansprüchen freistelle, die im Zusammenhang mit dem Krankenhausbetrieb gegen den Zweckverband etwa erhoben würden. Diese Regelung setze aber voraus, dass der Zweckverband rechtlich noch existent sei und eine Rechtspersönlichkeit besitze. Dies sei der Fall. Am 1. Juli 2006 sei der Zweckverband "Krankenhaus C. P. " aufgelöst worden und befinde sich seitdem in der Abwicklung durch den Liquidator Q. C1. . Zweck der Abwicklung sei u.a. die Schuldentilgung gegenüber denjenigen Gläubigern, die ihre Forderungen erst nach dem 30. Juni 2006 geltend gemacht hätten. Im Ergebnis müsse deshalb der Beklagte seine Forderung gegenüber dem Zweckverband in Abwicklung geltend machen. Die Klägerin sei nicht der richtige Adressat des Gebührenbescheides. 17 Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt. 18 Schließlich habe sie auch einen Anspruch auf Erlass, da sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge und der Beklagte treuwidrig handele, wenn er sich auf das Antragserfordernis berufe. Die Gebührenforderung sei unbillig im Sinne von §§ 163 und 227 AO, weil der Befreiungsantrag nur aufgrund des ermessensfehlerhaften Verwaltungshandelns des Beklagten nicht gestellt worden sei. Dieser habe es unterlassen, beim Zweckverband "Krankenhaus C. P. " nach 1985 das Stellen weiterer Befreiungsanträge anzuregen. Dazu sei er aber verpflichtet gewesen. 19 Es liege auch eine persönliche Härte im Sinne von § 38 Abs. 2 der Finanzordnung des WDR vor, weil die Klägerin Trägerin eines hoch verschuldeten Krankenhauses sei. Die Schuldenlast belaufe sich auf einen dreistelligen Millionenbetrag. Müsse die Klägerin der Gebührenforderung nachkommen, werde sich das unmittelbar auf die Qualität ihrer Leistungen auswirken. 20 Die Klägerin beantragt, 21 1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 aufzuheben, 22 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Gebühren in Höhe von 242.131,88 EUR zu erlassen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er geht davon aus, dass die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Rechten und Pflichten des Krankenhauses C. P. eingetreten sei. Die Erstellung einer Gläubigerliste durch den Zweckverband sei nicht geeignet, die Vereinbarung einer Einzelrechtsnachfolge zu belegen. Die Annahme einer Einzelrechtsnachfolge widerspreche bereits dem eindeutigen Wortlaut des § 114 a Abs. 1 Satz 1 GO NRW, nach dem die Umwandlung von bestehenden Regie- und Eigenbetrieben sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen in rechtsfähige Anstalten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu erfolgen habe. Vorliegend sei der Zweckverband "Krankenhaus C. P. ", ein Gemeindeverband im Sinne des § 5 Abs. 2 GKG NRW, in die N_kreiskliniken AöR umgewandelt worden. 26 Es habe auch eine Umwandlung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 GO NRW stattgefunden. Das Argument der Klägerin, der Zweckverband sei zum 30. Juni 2006 komplett aufgelöst worden und habe am 1. Juli 2006 nicht mehr existiert, so dass keine Pflichten des Zweckverbandes übergehen konnten, gehe fehl und sei durch den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und der Klägerin vom 27. Juni 2006 widerlegt. Nach der Vereinbarung habe der Zweckverband nämlich als Abwicklungs-Zweckverband fortbestanden. Erst nach vollständiger Abwicklung der Vermögensverhältnisse des Zweckverbandes sei eine vollständige Auflösung vorgesehen gewesen. Neben der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung spreche auch die Vereinbarung zwischen dem Zweckverband "Krankenhaus C. P. " und der Klägerin eindeutig dafür, dass eine Gesamtrechtsnachfolge erfolgt sei. 27 Soweit die Klägerin vortrage, der Zweckverband sei Anspruchsgegner der Rundfunkgebühren gewesen und mit seinem Wegfall ende diese Pflicht automatisch, sei dies nicht zutreffend. Die Rundfunkgebührenpflicht sei kein "höchstpersönliches" Recht, sondern sei mit den Rundfunkempfangsgeräten ohne Weiteres im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Klage hat keinen Erfolg. 31 Soweit sie (mit dem Hauptantrag) auf Aufhebung des Gebührenbescheides vom 7. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 gerichtet ist, ist sie unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32 Rechtsgrundlage der Festsetzung sind §§ 1, 2 und 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 694) in der in den Jahren 1999 bis 2006 jeweils gültigen Fassung - RGebStV -. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Norm für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Dieser Grundsatz gilt vorbehaltlich der jeweils gültigen Befreiungsregelungen. Dazu war bis zum 31. März 2005 die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 - GV. NRW. S. 970 - einschlägig; seit dem 1. April 2005 ist die Befreiung in §§ 5 und 6 RGebStV geregelt. 33 Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt nach § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt wird. Die Höhe der Rundfunkgebühr betrug nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der hier umstrittenen Zeit 28,25 DM (= 14,44 EUR von Mai 1999 bis Dezember 2000), 31,58 DM (= 16,15 EUR im Jahr 2001), 16,15 EUR (von Januar 2002 bis März 2005) und 17,03 EUR (von Mai 2005 bis Juni 2006) je Fernsehgerät und Monat. 34 Hier wurden unstreitig in der betroffenen Zeit im Krankenhaus C. P. 177 nicht gebührenbefreite Fernsehgeräte zum Empfang bereit gehalten. Dafür fallen grundsätzlich die vom Beklagten festgesetzten Rundfunkgebühren in Höhe von 242.131,88 EUR an. 35 Diesem Anspruch des Beklagten kann nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten werden. Die Forderung ist nicht, auch nicht teilweise, verjährt. 36 Die Verjährung von Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 Nr. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192) neu geregelt worden. Bis dahin galt § 4 Abs. 4 RGebStV alter Fassung, nach dem der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren verjährte. Nach der seit dem 1. April 2005 geltenden neuen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. 37 Für die die Monate April 2005 bis Juni 2006 betreffenden Gebührenforderungen des Beklagten gilt demnach: Die regelmäßig Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 204 Satz 1 BGB). 38 Auf der Grundlage dieser Regelungen sind die Forderungen für die Monate April 2005 bis Juni 2006 bis zum Erlass des hier angefochtenen Gebührenbescheides vom 7. Mai 2009 nicht verjährt. Für Forderungen aus dem Jahr 2006 lief die Verjährungsfrist ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2009 ab. Die Verjährung der 2005 betreffenden Forderungen wurde durch Erlass der Gebührenbescheide vom 5. November und 1. Dezember 2008 gehemmt. 39 Auch die Forderungen, die die Zeit von Mai 1999 bis März 2005 betreffen, sind nicht verjährt. Hier richtet sich die Verjährung nach § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. Danach verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst enthielt keine Regelungen zum Beginn der Verjährungsfrist. Das Oberverwaltungsgericht NRW ging und geht weiterhin in ständiger Rechtsprechung 40 - vgl. Beschlüsse vom 11. September 2002 - 19 A 24/00 -, juris, und vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 - 41 davon aus, dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. regelmäßig erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen begann, in dem der Beklagte Kenntnis von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers erlangt hat. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck sowie der Gesamtsystematik der Vorschriften über die Erhebung von Rundfunkgebühren. Deshalb sei angesichts der Besonderheiten der rundfunkgebührenrechtlichen Regelungen kein Raum für eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB. 42 Die Rundfunkgebühr diene dazu, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand zu setzen, ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspreche und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherstelle. Dieser Zweck der Rundfunkgebühr erfordere es, dass entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich vollständig eingezogen würden und der Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte, sich der Gebührenpflicht nicht dadurch entziehen könne, dass er den gebührenpflichtigen Sachverhalt verschweige. Nach § 3 Abs. 1 RGebStV sei er deshalb verpflichtet, Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Abgesehen von den Fällen, in denen der Landesrundfunkanstalt oder der von ihr beauftragten Stelle tatsächliche Anhaltspunkte für das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang vorlägen (§ 4 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV), seien sie nur bei einer dem § 3 Abs. 1 RGebStV entsprechenden Mitwirkung des Rundfunkteilnehmers in der Lage, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die entstandenen Rundfunkgebühren festzusetzen und beizutreiben. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Rundfunkteilnehmers, die eine Ordnungswidrigkeit darstelle, und der dadurch bedingten Unmöglichkeit, die Rundfunkgebühr innerhalb der Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV festzusetzen, sei kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dass der Rundfunkteilnehmer unter Hinweis auf den Verjährungseintritt allein ein Bußgeld, nicht aber (auch) die rückständigen Rundfunkgebühren zu zahlen hätte. 43 Für das Anknüpfen an die Kenntniserlangung der die Gebührenpflicht begründenden Tatsachen für den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV spreche auch die Regelung in § 4 Abs. 2 RGebStV. Danach ende die Rundfunkgebührenpflicht erst dann, wenn der Fortfall der Voraussetzungen für die Zahlung von Rundfunkgebühren der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es systemwidrig, wenn die Verjährung gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV bereits mit dem bloßen Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang begänne. 44 Dieser Ansatz des Oberverwaltungsgerichts NRW weicht ab von der Rechtsprechung anderer Obergerichte und der Kommentarliteratur, 45 vgl. etwa Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR 1994, 129, mit Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 6 A 23/86 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; Gall in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rdnr. 55; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -, juris, 46 nach der hinreichender Schutz vor Gebührenausfällen infolge verspäteter Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten dadurch gewährleistet sein soll, dass der Verjährungseinrede eines Rundfunkteilnehmers, der seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könne. Die Verjährungseinrede sei allerdings dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn - wie hier - die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorgelegen hätten. 47 Dieser Rechtsauffassung ist mit dem Oberverwaltungsgericht NRW entgegenzuhalten, dass mit einer nachträglichen Prüfung, ob im Einzelfall keine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, die Regelung des § 6 Abs. 5 RGebStV (bzw. des § 5 Abs. 5 Satz 1 der alten Befreiungsverordnung) unterlaufen wird, wonach auch dann, wenn die Voraussetzungen bereits früher vorgelegen haben, eine Befreiung erst vom Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monat an gewährt wird. Es ist auch kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dass ein Rundfunkteilnehmer, der seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, eine nachträgliche Befreiung erhält, während ein anderer Rundfunkteilnehmer, der seiner Anzeigepflicht vollständig nachgekommen ist, es aber - aus welchen Gründen auch immer - übersehen oder versäumt hat, rechtzeitig einen Befreiungsantrag zu stellen, die Befreiung nur für die Zukunft erhält und für die zurückliegenden Zeiträume trotz des Bestehens eines Befreiungsanspruchs Rundfunkgebühren auf Grund der Bestandskraft des Rundfunkgebührenfestsetzungsbescheides zahlen muss. 48 OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2002, a.a.O., Rdnr. 41. 49 Es ist auch nur konsequent, an den Beginn der Verjährung der vor dem 1. April 2005 entstandenen Rundfunkgebührenforderungen dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie nunmehr der Gesetzgeber durch den Verweis auf die Verjährungsvorschriften des BGB ausdrücklich normiert hat. 50 Der Beklagte hat hier erst durch den Befreiungsantrag von September 2008 positiv Kenntnis vom Bereithalten der 177 Fernsehgeräte, also den den Anspruch begründenden Umständen erlangt. Damit begann die Verjährungsfrist für die vor dem 1. April 2005 entstandenen Gebührenansprüche des Beklagten erst mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen. 51 Es kann offen bleiben, ob der positiven Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände auch für die Zeit vor in Inkrafttreten der neuen Verjährungsregelungen die grob fahrlässige Unkenntnis gleich zu stellen ist. 52 Ebenfalls offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 11. September 2002, a.a.O., juris, Rdnr. 28 am Ende. 53 Dem Beklagten ist bezüglich der Unkenntnis der seinen Anspruch begründenden Umstände keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Indem er nicht wiederholt und dezidiert nach möglicherweise für die Patienten bereitgehaltenen Geräten gefragt hat, hat er die ihm im Rahmen des Teilnehmerverhältnisses obliegenden Sorgfaltspflichten nicht in besonders schwerer Weise oder besonders schwerem Maße verletzt. 54 Im Rundfunkgebührenrecht hat die Anzeigepflicht des Rundfunkteilnehmers grundlegende Bedeutung. Die Rundfunkanstalten können nur über die Anzeige von der mit dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes verbundenen Möglichkeit der Inanspruchnahme ihrer Leistungen und somit ihrem Gebührenanspruch erfahren. Mit § 3 RGebStV hat deshalb der Gesetzgeber im Rahmen des Rundfunkteilnehmerverhältnisses alle Pflichten dem Rundfunkteilnehmer auferlegt. 55 Vgl. dazu Gall in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV Rdnr. 1. 56 So obliegt es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV dem Rundfunkteilnehmer, Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Dabei muss er auf Verlangen die in Absatz 2 der Norm genannten Daten mitteilen. Die Rundfunkgebührenpflicht endet nicht automatisch mit dem Ende des Bereithaltens eines Gerätes, sondern erst mit Ablauf des Monats, in dem dies der Rundfunkanstalt angezeigt worden ist. Dem entspricht es, dass auch das Stellen eines Befreiungsantrages in die Verantwortung des Rundfunkteilnehmers fällt. Er muss sich nach §§ 5 und 6 RGebStV (bzw. § 5 abs. 1 Satz 1 der alten Befreiungsverordnung) mit einem entsprechenden Antrag an die zuständige Rundfunkanstalt wenden und die Voraussetzungen für die Befreiung nachweisen. 57 Zwar kann die zuständige Landesrundfunkanstalt nach § 4 Abs. 5 RGebStV vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit halten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht betreffen. Dieser Auskunftsanspruch der Rundfunkanstalt bewirkt aber keine Umkehrung der Nachweispflicht. Er ergänzt vielmehr die Anzeigepflicht des Rundfunkteilnehmers aus § 3 RGebStV, die davon völlig unberührt bleibt. 58 Gall in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rdnr. 65. 59 Der Beklagte ist somit regelmäßig nicht verpflichtet, von sich aus in gewissen Zeitabständen umfassend Änderungen im Gerätebestand bei den Teilnehmern abzufragen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem Untersuchungsgrundsatz und den Beratungspflichten der §§ 24 und 25 VwVfG NRW. Selbst wenn man das Verwaltungsverfahrensgesetz trotz der Ausschlussregelung in § 2 Abs. 1 insoweit für anwendbar hält, 60 vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 368/04 -, juris, 61 sind die verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen unter Berücksichtigung der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auszulegen, der als Spezialgesetz Vorrang genießt. Danach besteht, wenn überhaupt, nur eine sehr eingeschränkte Obliegenheit der Rundfunkanstalten, von sich aus zur Aufklärung der gebührenrechtlichen Sachverhalte aktiv zu werden. Das gilt nach der Überzeugung der Kammer auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer ein Krankenhaus ist. Selbst wenn es in vielen Krankenhäusern seit längerer Zeit üblich sein mag, für die Patienten ohne besonderes Entgelt in den Krankenzimmern Fernsehgeräte bereitzuhalten, folgt daraus nicht die Pflicht des Beklagten, in den Fällen, in denen das Krankenhaus keine oder nur wenige Patientengeräte gemeldet hat, detailliert nachzufragen. 62 A.A. wohl VG Arnsberg, Urteil vom 28. Juni 2010 - 14 K 1461/09 -, Urteilsabdruck S. 10, nicht rechtskräftig. 63 Die Klägerin kann schließlich auch für die Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die entstanden sind, als sich das Krankenhaus C. P. noch in der Trägerschaft des Zweckverbandes "Krankenhaus C. P. " befand. Sie ist insoweit Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes geworden. Mit Entstehen der Anstalt zum 1. Juli 2006 hat sie auch die dem Beklagten gegenüber bestehende Verbindlichkeit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 übernommen. 64 Allerdings liegt keine Gesamtrechtsnachfolge im eigentlichen, engen Sinne des § 1922 BGB vor. Auch ist wohl § 114 a Abs. 1 Satz 1 GO NRW, nach dem eine Gemeinde bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen (nur) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln kann, nicht unmittelbar anwendbar. Hier ist kein Regie- oder Eigenbetrieb einer Gemeinde umgewandelt, sondern zwei Zweckverbände sind aufgelöst worden, um dann in einer Anstalt des öffentlichen Rechtes aufzugehen. 65 Der Übergang der Verbindlichkeit beruht vielmehr auf der zwischen dem damaligen Zweckverband "Krankenhaus C. P. " und der Anstalt in Gründung geschlossenen "Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens, der Schulden und der bestehenden Vertragsverhältnisse auf die Anstalt des öffentlichen Rechts 'Klinikverbund im N1. ' vom 27. Juni 2006". 66 Die Übertragungsvereinbarung ist wirksam. 67 Sie wurde geschlossen zwischen dem Zweckverband und der AöR in Gründung. Für den Zweckverband handelte - mit Genehmigung der Verbandsversammlung vom 22. Juni 2006 - der Verbandsvorsteher. Für die AöR in Gründung handelte deren Träger, der Kreis, und für diesen der Landrat sowie die Kreisdirektorin als vertretungsberechtigte Beamtin des Kreises. Es bedurfte keiner Mitwirkung des am 23. Juni 2006 bestellten kommissarischen Vorstandsvorsitzenden der AöR. Unabhängig davon, dass die Satzung (für den Klinikverbund im N1. - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 13. Juni 2006, bekannt gemacht im Amtlichen Kreisblatt vom 29. Juni 2006) bereits am 27. Juni 2006 in Kraft getreten ist, hat die Anstalt erst zum 1. Juli 2006 Rechtsfähigkeit erlangt. Nach § 16 Abs. 1 der Satzung entsteht die Anstalt zum 1. Juli 2006, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Beschlüsse der Zweckverbandsversammlungen über die Auflösung der Zweckverbände "Kliniken im N1. " und "Krankenhaus C. P. " und die Genehmigung dieser Beschlüsse im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht worden sind. Diese Bekanntmachungen der jeweiligen Auflösung mit Ablauf des 30. Juni 2006 erfolgten im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. vom 26. Juni 2006, so dass die Anstalt wie geplant am 1. Juli 2006 Rechtsfähigkeit erlangen konnte. Ab diesem Tag wurde sie nach § 6 Abs. 3 der Satzung durch den Vorstand vertreten; vorher, in der Phase der Gründung, handelten für sie die Vertreter des Trägers, also des Kreises N. -M. . Richtigerweise haben deshalb für die Anstalt (in Gründung) der Landrat und die Kreisdirektorin die Vereinbarung vom 27. Juni 2006 unterschrieben. 68 Auch die nach § 10 Abs. 3 der Vereinbarung notwendigen Zustimmungen der Verbandsversammlung des Zweckverbandes, der Stadt C. P. und des Kreises N. -M. sind erteilt worden. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes hatte am 22. Juni 2006 beschlossen, die im Entwurf vorliegende Überleitungsvereinbarung zwischen dem Zweckverband "Krankenhaus C. P. ", dem Kreis N. -M. und der Anstalt öffentlichen Rechts "Klinikverbund im N1. " zu genehmigen. Der Rat der Stadt C. P. hatte am 5. April 2006 beschlossen, der Übertragungsvereinbarung zuzustimmen. Die Zustimmung des Kreistages des Kreises N. -M. war am 6. April 2006 ebenfalls vorab erteilt worden. 69 Nach den Regelungen der Vereinbarung sind sämtliche Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die neu gegründete Anstalt übergegangen. Dies ergibt sich aus § 4 der Vereinbarung und den ergänzenden Regelungen in § 9 und § 10 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 1 Satz 5. Nach § 4 ("Übernahme der Verbindlichkeiten") erstellt der Zweckverband eine Liste aller ihm im Außenverhältnis obliegenden Verbindlichkeiten. Er wird allen Gläubigern, denen gegenüber Verbindlichkeiten gleich welcher Art bestehen, mitteilen, dass die Verbindlichkeit mit Wirkung ab dem 01.07.2006 von der Anstalt übernommen wird. Er wird, soweit rechtlich erforderlich, die Zustimmung der jeweiligen Gläubiger zu diesem Schuldübergang einholen. Soweit die Zustimmung verweigert wird, wird der Zweckverband die Verbindlichkeit im Außenverhältnis weiter im eigenen Namen erfüllen, dabei aber im Innenverhältnis für Rechnung der Anstalt handeln, die ihn von allen Verbindlichkeiten freistellt. Bei der Erfüllung der Verbindlichkeiten ist er an die Weisungen der Anstalt gebunden. 70 Zwar findet sich die - damals nicht bekannte - Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten naturgemäß nicht auf der von der Klägerin vorgelegten, vom Zweckverband in Erfüllung von § 4 der Vereinbarung gefertigten Gläubigerliste zum Stichtag 30. Juni 2006. Trotzdem ist auch diese Schuld nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung auf die Klägerin übergegangen. Nach dem Willen der Vertragschließenden, den der damalige Zweckverbandsvorsteher, der heute noch mit der Abwicklung des Verbandes betraut ist, in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftig hat, war es Ziel der Vereinbarung, den Zweckverband zu Lasten der Anstalt von allen Verbindlichkeiten freizustellen. So ist es auch ausdrücklich in § 10 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung formuliert: "Ziel der Vereinbarung ist es, das Vermögen sowie alle Rechtsbeziehungen des Zweckverbandes vollständig und endgültig auf die Anstalt zu überführen." Dieses Ziel kommt unter anderem auch in § 1 Satz 5 der Vereinbarung zum Ausdruck, in dem es heißt, dass auch solche beweglichen Sachen in das Eigentum der Anstalt übergehen sollen, die zwar im Eigentum des Zweckverbandes stehen, nicht aber in den Vermögenslisten verzeichnet sind. Dem gleichen Zweck dient § 9 der Vereinbarung, nach dem die Anstalt den Zweckverband von allen Ansprüchen freistellt, die im Zusammenhang mit dem Krankenhausbetrieb gegen den Zweckverband etwa erhoben werden. Schließlich ordnet § 10 Abs. 2 Satz 2 an, dass, wenn eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sei, das gelte, was nach Sinn und Zweck der Vereinbarung den Vorstellungen der Vertragschließenden und dem Ziel der Vereinbarung entspreche. 71 Demnach war der Vertragswille eindeutig darauf gerichtet, dass sämtliche Verbindlichkeiten, ob bekannt oder unbekannt und unabhängig davon, ob auf der Gläubigerliste verzeichnet, auf die Anstalt übergehen sollten. Lediglich in den Fällen, in denen ein Gläubiger dem Schuldübergang widersprechen sollte, würde der Zweckverband die Verbindlichkeit im Außenverhältnis weiter im eigenen Namen erfüllen, im Innenverhältnis aber von der Anstalt freigestellt werden. In allen anderen Fällen ist die Klägerin auch im Außenverhältnis Schuldnerin der Verbindlichkeit geworden. Somit muss sie auch für die Schuld des Zweckverbandes gegenüber dem Beklagten einstehen. 72 Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der Gebühren beantragt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 73 Das nach § 68 Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Die Klägerin hat erstmals im Rahmen ihres Widerspruchs gegen den Ursprungsbescheid vom 5. November 2008 die Niederschlagung der Gebühren beantragt. Dies hat der Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin vom 12. Dezember 2008 gegen den neuen Bescheid vom 1. Dezember 2008 erstreckte sich auch auf die Ablehnung des Gebührenerlasses. Diesen Widerspruch hat der Beklagte mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 erneut formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung zurückgewiesen. In der Sache dürfte es sich bei diesem Schreiben aber um einen Widerspruchsbescheid handeln. Wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung konnte die Klägerin insoweit am 4. September 2009 noch fristgerecht Klage erheben. 74 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Anspruch auf Rundfunkgebühren in Höhe von 242.131,88 EUR ganz oder teilweise erlässt. Die Ablehnung des entsprechenden Antrages durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 75 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein § 38 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 30. Oktober 2001 (GV. NRW. 2002 S. 60) in Betracht. Danach darf der Beklagte Ansprüche ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. 76 Eine (unbillige) besondere Härte liegt dann vor, wenn die Gebührenfestsetzung zwar dem Gesetz entspricht, die Einziehung aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass sie als unbillig erscheint. 77 Vgl. zum vergleichbaren Begriff der sachlichen Unbilligkeit Rüsken in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Aufl. 2009, § 163 Rdnr. 32 ff., und Fritsch in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 227 Rdnr. 18 ff. 78 Eine solche Härte ist hier nicht gegeben. Sie ist insbesondere nicht dadurch begründet, dass der Anspruch, der eingezogen werden soll, gar nicht entstanden wäre, wenn die Klägerin rechtzeitig einen Befreiungsantrag gestellt hätte. Diese Fallkonstellation hat der Gesetzgeber gesehen und bewusst so geregelt, dass eine rückwirkende Befreiung nicht in Betracht kommen soll. Eine rückwirkende Befreiung kann deshalb auch nicht auf dem Umweg eines Härteerlasses erreicht werden. 79 Auch eine persönliche Härte für die Klägerin durch die Einziehung der Gebührenforderung liegt nicht vor. In Anlehnung an die Regelungen der Abgabenordnung wird man einen Anspruch auf Erlass aus persönlichen Gründen bejahen müssen, wenn der Gebührenschuldner sowohl erlassbedürftig als auch erlasswürdig ist. 80 Vgl. dazu Rüsken, a.a.O., Rdnr. 84 ff. und Fritsch, a.a.O., § 227 Rdnr. 28 ff. 81 Hier fehlt es schon an der Erlassbedürftigkeit. Sie liegt vor, wenn die Gebühreneinziehung die wirtschaftliche Existenz des Gebührenschuldners vernichten oder ernstlich gefährden würde. Davon kann hier bei einer Summe von etwa 240.000,00 EUR angesichts der Struktur der Klägerin und ihrer Kapitalausstattung keine Rede sein, zumal die Summe nicht auf einmal beglichen werden muss, sondern eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Beklagten in Betracht kommt. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 83 Das Gericht hat die Berufung nach § 124 Abs. 1 und Abs. 2 S Nr. 2 VwGO zugelassen.