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Urteil

8 K 824/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:0907.8K824.09.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in N. . Er wendet sich gegen die Höhe der Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2008 wegen Verstoßes gegen Cross-Compliance-Vorschriften. Der Kläger stellte am 04. Mai 2006 einen Antrag auf Gewährung der Betriebsprämie nach der Verordnung (VO) (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2006. Laut Prüfbericht über die am 15. März 2006 durch das Veterinäramt des N2. Kreises durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) nach Titel II Kapitel 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 bezüglich Rechtsakt 6, 7 und 8 des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1782/2003 - Kennzeichnung und Registrierung von Rindern - wurden beim Kläger Kennzeichnungs-, Bestandsregister-, Pass- sowie HIT-Meldeverstöße (HIT = Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) festgestellt. Diese Verstöße wurden im Prüfbericht als nicht vorsätzlich eingestuft und dort jeweils mit 1%, 5%, 1% und 5% gewichtet. Es wurde eine "Gesamtbewertung" der Verstöße in Höhe von 5% vorgenommen. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Betriebsprämie aus Mitteln der Europäischen Union (EU) in Höhe von 24.709,45 EUR. Bei der Berechnung der Höhe der Betriebsprämie für das Jahr 2006 wurde ein Cross-Compliance-Abzug (CC-Abzug) in Höhe von 5% vorgenommen. Am 10. Mai 2007 beantragte der Kläger die Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2007. Aus dem Prüfbericht über die Vor-Ort-Kontrolle über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern durch das Veterinäramt des N2. Kreises am 25. September 2007 geht hervor, dass erneut Kennzeichnungs-, Bestandsregister- sowie HIT-Meldeverstöße festgestellt wurden. Die Verstöße wurden ebenfalls als nicht vorsätzlich eingestuft und jeweils mit 3%, 5% und 5% gewichtet. Im Prüfbericht sind unter dem Punkt "Gesamtbewertung" 5% notiert. Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Betriebsprämie aus Mitteln der EU in Höhe von 16.126,77 EUR. Bei der Berechnung der Höhe der Betriebsprämie für das Jahr 2007 wurde ein CC-Abzug in Höhe von 15% vorgenommen. Am 10. April 2008 beantragte der Kläger die Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2008. Mit Schreiben vom 25. April 2008 wies der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die Verstöße gegen Cross-Compliance-Bestimmungen in den Jahren 2006 und 2007 und unter Hinweis auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 796/2004 darauf hin, dass ab einem Abzug von 15% aufgrund wiederholten Verstoßes im selben Bereich künftig ein weiterer Verstoß als vorsätzlicher Verstoß bewertet werde. Laut Prüfbericht über die Vor-Ort-Kontrolle betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern durch das Veterinäramt des N1. Kreises am 07. Oktober 2008 wurden beim Kläger erneut Kennzeichnungs-, Bestandsregister- sowie HIT-Meldeverstöße festgestellt. Diese wurden im Prüfbericht erneut als nicht vorsätzlich eingestuft und jeweils mit 1%, 5% und 5% bewertet; es wurde eine "Gesamtbewertung" der Verstöße in Höhe von 5% im Prüfbericht festgehalten. In einer internen E-Mail einer Mitarbeitern des Beklagten vom 16. Dezember 2008 berichtet diese, dass sie sowohl die Ehefrau des Klägers als auch den Kläger selbst in Telefongesprächen auf die bevorstehende Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2008 und die Höhe der Kürzung - "99%-ige Prämienkürzung wegen CC-Verstoßes [...] (3 Jahre nacheinander Verstoß in demselben Bereich (Rinderhaltung))" - hingewiesen habe. Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 gewährte der Beklagte dem Kläger die Betriebsprämie aus Mitteln der EU in Höhe von 110,02 EUR. Aus der im Bescheid in Tabellenform dargestellten Berechnung der Betriebsprämie ergibt sich, dass ein CC-Abzug in Höhe von 99% vorgenommen wurde (Zeile 12 der tabellarischen Berechnung). In den beigefügten Erläuterungen zum Betriebsprämienbescheid für die Betriebsprämie 2008 wird zum CC-Abzug (Zeile 12) wie folgt ausgeführt: "Die Kürzung erfolgt auf der Grundlage von Art. 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Danach wird bei Vorliegen eines / mehrerer Verstöße gegen die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) im Sinne der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der zustehende Beihilfebetrag aller beantragten Direktzahlungen in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes / der Verstöße gekürzt. Einzelheiten zu den festgestellten Verstößen sind dem jeweiligen Teil des Prüfberichtes zur CC-Kontrolle, der Ihnen in Kopie von der zuständigen Fachbehörde zugestellt worden ist, zu entnehmen." Der Kläger hat am 17. März 2009 die vorliegende Klage erhoben. Er hat ursprünglich mit Klageschriftsatz vom 15. März 2009, eingegangen bei Gericht am 17. März 2009, den im Betriebsprämienbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2009 erfolgten CC-Abzug insgesamt angegriffen. Soweit durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten die Betriebsprämie um bis zu 45% gekürzt wurde, hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 28. Juli 2010, bei Gericht eingegangen am 29. Juli 2010, für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung am 07. September 2010 angeschlossen. Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor: Bei der Berechnung der Betriebsprämie für das Jahr 2008 hätte richtigerweise ein CC-Abzug in Höhe von nur 45% erfolgen dürfen. Art. 66 Absatz 1 und 2 VO (EG) Nr. 796/2004 regelten den Fall der erstmaligen Nichteinhaltung von Cross-Compliance-Verpflichtungen. Danach würden, wenn - wie in seinem Fall - in demselben Bereich der anderweitigen Verpflichtungen mehrere Nichteinhaltungen festgestellt worden seien, diese als ein Verstoß gelten. Im Jahr 2006 sei die Prämie daher zutreffend um 5% gekürzt worden, da die Verstöße insgesamt mit 5% bewertet worden seien. Im Jahr 2007 habe der Beklagte die Prämie zwar im Ergebnis zutreffend in Höhe von 15% gekürzt. Die dieser Kürzung zugrunde liegende Berechnung sei jedoch falsch. Richtigerweise hätte der Beklagte gemäß Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 zunächst "gemäß Absatz 1 für den wiederholten Verstoß" den Prozentsatz der Kürzung festsetzen müssen. Er hätte die Feststellungen für 2007 (Verstoß Kennzeichnung: 3%, Verstoß Bestandsregister: 5%, Verstoß HIT-Datenbank: 5%) zur Grundlage nehmen müssen, nicht aber die Zahlen des Jahres 2006. Anschließend hätte der Beklagte Art. 66 Absatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 anwenden müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass für das Jahr 2007 gemäß Art. 66 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 der Kürzungsbetrag 5% ausgemacht hätte. Gemäß Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 wäre dann dieser "festgesetzte" Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert worden. Hieraus hätte sich ein Kürzungsprozentsatz von 15% ergeben. Art. 66 Absatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 sei also auch im Rahmen von Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 anwendbar bzw. zu beachten. Dementsprechend hätte bei der Berechnung für das Jahr 2008 gemäß Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 "zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation", namentlich 15%, mit dem Faktor drei multipliziert werden müssen. Danach hätte sich eine Kürzung von 45% ergeben. Eine "in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelte Begrenzung auf 15%" habe im Jahr 2007 entgegen den Berechnungen des Beklagten nicht stattgefunden. Die Begrenzung auf 15% im Jahr 2007 basiere auf der Anwendung von Art. 66 Absatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004, nicht auf der Anwendung von Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004. Ungeachtet dessen liege ein wiederholter Verstoß im Sinne von Art. 41 (a) VO (EG) Nr. 796/2004 im Jahr 2008 durch ihn, den Kläger, schon nicht vor. Er sei aufgrund chronischer Lungenbeschwerden in seiner Leistungsfähigkeit bereits grundsätzlich eingeschränkt. Infolge von Herzproblemen im Jahr 2008 sei er zudem vom 02. September bis zum 31. Oktober krankgeschrieben und arbeitsunfähig gewesen; vom 03. bis zum 08. September 2008 habe er im Krankenhaus stationär behandelt werden müssen. Seine Ehefrau sei ebenfalls im gesamten Jahr 2008 aufgrund schwerer Erkrankungen mit Krankenhausaufenthalten stark eingeschränkt gewesen. Zudem sei es im Jahr 2008 durch die Folgen einer Überschwemmung eines Teils der Betriebsfläche im Jahr 2007 zu Beeinträchtigungen des Betriebes gekommen. Er, der Kläger, sei außerdem wegen eines gegen ihn eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens erheblich belastet gewesen. Er habe damit nicht die Möglichkeit gehabt, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. Die Kosten - auch des für erledigt erklärten Teils - des Verfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen, da der angegriffene Bescheid unzureichend begründet im Hinblick auf § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gewesen sei. Es sei für ihn, den Kläger, nicht erkennbar gewesen, wie der Beklagte zu einem Kürzungsprozentsatz von 99% gekommen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2009 zu verpflichten, ihm eine weitere Betriebsprämie in Höhe von 5.940,99 EUR für das Jahr 2008 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der 99%-ige CC-Abzug sei der Höhe nach korrekt. Nach Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 werde unbeschadet der Fälle vorsätzlicher Verstöße gemäß Art. 67 VO (EG) Nr. 796/2004, falls wiederholte Verstöße festgestellt würden, der gemäß Absatz 1 für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Dies sei im Betriebsprämienbescheid für das Jahr 2007, der die zweite Kontrolle berücksichtige, geschehen. In Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 heiße es weiter, dass für diesen Zweck die Zahlstelle den Prozentsatz bestimme, sofern dieser Prozentsatz nach Absatz 2 festgesetzt wurde, der bei der wiederholten Nichteinhaltung der betreffenden Anforderungen oder des betreffenden Standards angewendet worden wäre. Auch dies sei durch Übernahme der jeweiligen prozentualen Angaben für die einzelnen Verstöße (Verstoß Kennzeichnung: 1%, Verstoß Bestandsregister: 5%, Verstoß Bestandsregister Datenbank HIT: 5%) geschehen, bevor sie mit dem Faktor drei multipliziert worden seien (1% multipliziert mit 3 = 3%, 5% multipliziert mit 3 = 15%, 5% multipliziert mit 3 = 15%). Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimme, dass im Falle weiterer Wiederholungen der Multiplikationsfaktor drei jedes Mal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet werde. Dabei dürfe die höchstmögliche Kürzung jedoch 15% des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrages nicht übersteigen. Infolgedessen sei der CC-Kürzungssatz richtigerweise auf 15% festgesetzt worden, da im Wiederholungsfall maximal 15% festgesetzt werden dürften. Ebenfalls sei dem nachfolgenden dritten Unterabsatz des Absatz 4 des Art. 66 VO (EG) Nr. 796/2004 Genüge getan. Danach sei, wenn der Höchstprozentsatz von 15% erreicht worden sei, der betreffende Betriebsinhaber von der Zahlstelle darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen werde, dass er vorsätzlich im Sinne von Art. 67 VO (EG) Nr. 796/2004 gehandelt habe. Der CC-Abzug für das Jahr 2008 ergebe sich, ohne dass insoweit ein Ermessen bestehe, aus Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 2 und Absatz 5 VO (EG) Nr. 796/2004. Werde danach ein weiterer Verstoß festgestellt, werde zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, ggf. ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelte Begrenzung auf 15%, mit dem Faktor drei multipliziert. Dies sei für die drei festgestellten Verstöße geschehen, so dass sich für den Verstoß Kennzeichnung 9% (3% multipliziert mit 3), für den Verstoß Bestandsregister 45% (15% multipliziert mit 3) und den Verstoß Datenbank HIT 45% (15% multipliziert mit 3) ergeben hätten. In Absatz 5 heiße es weiter, dass sich ergebende Kürzungsprozentsätze zu addieren seien. Die in Art. 66 Absatz 5 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vorgesehene Begrenzung auf 15% gelte insoweit nicht, da Absatz 4 Unterabsatz 3 vorrangig sei. Eine Addition ergebe 99%. Die Kürzung der Betriebsprämie um demnach richtigerweise 99% sei im angegriffenen Bescheid auch ausreichend begründet. Ein Verstoß gegen das in § 39 VwVfG normierte Begründungserfordernis liege nicht vor. Es seien Inhalte von Telefonaten mit der Ehefrau des Klägers sowie dem Kläger festgehalten, aus denen sich ergebe, dass der Kläger über die anstehenden Kürzungen aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am 07. Oktober 2008 informiert worden sei. Die Gründe für die Vornahme des CC-Abzugs seien dem Kläger damit bereits vor Erlass des Bescheids bekannt gewesen. Der Kläger habe sich diese Gründe im Übrigen unter Heranziehung der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften, der Prüfberichte aus den Jahren 2006 bis 2008 sowie der jeweiligen Betriebsprämienbescheide erschließen können. Jedenfalls wäre ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis nach § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG inzwischen geheilt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1 und 2 der Gerichtsakte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Absatz 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Absatz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2008 über 110,02 EUR hinaus. Die Ablehnung einer weitergehenden Gewährung in Gestalt der im Bescheid vom 16. Februar 2009 erfolgten Kürzung der Betriebsprämie wegen Verstoßes gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen in Höhe von 99% ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Für die Gewährung der Betriebsprämie im hier streitigen Jahr 2008 sind noch die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 maßgeblich. Die diese Verordnung ablösende VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 gilt nach ihrem Art. 149 VO (EG) Nr. 73/2009 erst ab dem 01. Januar 2009. Gemäß Art. 6 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen nach den Durchführungsbestimmungen gem. Art. 7 dieser Verordnung gekürzt, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist. Die Grundanforderungen an die Betriebsprüfung werden gemäß Art. 4 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Anhang III dieser Verordnung in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in verschiedenen Bereichen festgelegt, unter anderem in dem Bereich "Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen" (Art. 4 Absatz 1, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1782/2003). Zu diesem Bereich gehören gemäß Nr. 8 des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1782/2003 die Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß Art. 4 und 7 VO (EG) Nr. 1760/2000. Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen im Fall von Verstößen gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sind gemäß Art. 7 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in den Vorschriften der Art. 65ff. VO (EG) Nr. 796/2004 erlassen worden. Der in Art. 6 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 und in den einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 796/2004 verwendete Begriff "Verstoß" ist bedeutungsgleich mit dem ebenfalls herangezogenen Begriff "Nichteinhaltung". Dies folgt insbesondere aus einem Vergleich des Wortlauts der deutschen Fassung des Art. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 2 Absatz 35 VO (EG) Nr. 796/2004 und der Art. 65ff. VO (EG) Nr. 796/2004 mit der jeweiligen englischsprachigen und französischsprachigen Fassung. In der englischsprachigen Fassung wird einheitlich der Begriff "non-compliance" verwendet; auch in der französischsprachigen Fassung wird nur der Begriff "non-conformité" gebraucht. Nach der Definition in Art. 2 Absatz 35 VO (EG) Nr. 796/2004 ist sodann "Nichteinhaltung" jede Nichteinhaltung von Anforderungen und Standards. "Anforderung" ist nach Art. 2 Absatz 34 VO (EG) Nr. 796/2004 im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Artikeln eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht. Art. 66 VO (EG) Nr. 796/2004 regelt die Anwendung von Kürzungen in Fällen fahrlässiger Nichteinhaltungen. Nach Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 wird, wenn der Höchstprozentsatz von 15% erreicht und der betreffende Betriebsinhaber darauf hingewiesen worden ist, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich i.S.v. Art. 67 gehandelt hat, dann, wenn ein weiterer Verstoß festgestellt wird, zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelte Begrenzung auf 15%, mit dem Faktor drei multipliziert. Nach Art. 66 Absatz 5 VO (EG) Nr. 796/2004 werden, wenn ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen wiederholten Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt wird, die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert, wobei der Höchstprozentsatz jedoch unbeschadet Absatz 4 Unterabsatz 3 15% des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrages nicht überschreiten darf. Auf der Grundlage der vorbezeichneten Bestimmungen ist die angegriffene Kürzung in Höhe von 99% zu Recht erfolgt. Zunächst liegen ein weiterer Verstoß bzw. weitere Verstöße nach vormaligem Erreichen der 15%-Grenze i.S.d. Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 für das maßgebliche Jahr 2008 vor. Die für einen Verstoß i.S.d. Art. 6 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 66 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 erforderliche Nichteinhaltung von Anforderungen im dargelegten Sinne ist durch den Kläger auch im Jahr 2008 erfolgt. Beim Kläger wurden nach Feststellung von Verstößen in den Jahren 2006 und 2007 erneut im Jahr 2008 Nichteinhaltungen der Vorschriften zur Kennzeichnung von Rindern (Art. 4 VO (EG) Nr. 1760/2000), zur Führung eines Bestandsregisters (Art. 7 Absatz 1, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1760/2000) und zur Meldepflicht zur HIT-Datenbank (Art. 7 Absatz 1, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1760/2000) festgestellt. Bei den in Art. 4, Art. 7 Absatz 1, erster und zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 enthaltenen Vorschriften handelt es sich nach der oben erläuterten Definition in Art. 2 Absatz 34 VO (EG) Nr. 796/2004 jeweils um eine Anforderung; jede Nichteinhaltung stellt daher nach Art. 2 Absatz 35 VO (EG) Nr. 796/2004 grundsätzlich eine Nichteinhaltung und mithin einen Verstoß dar. Diese Nichteinhaltungen sind dem Kläger auch i.S.d. Art. 6 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 anzulasten und damit kürzungsrelevant. Anzulasten sind die Nichteinhaltungen dem Betriebsinhaber dann, wenn ihm ein eigenes Handeln oder Unterlassen vorzuwerfen ist, er also einen eigenen Verursachungsbeitrag zur Nichteinhaltung gesetzt hat bzw. diese auf ihn zurückzuführen ist. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Urteil vom 21. August 2009 - 2 A 22/09 -, juris. Der Betriebsinhaber muss zudem fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, vgl. Art. 66 und 67 VO (EG) Nr. 796/2004 und Erwägungsgrund (57) der Verordnung. Hier ist dem Kläger zumindest ein fahrlässiges Handeln bzw. Unterlassen im oben genannten Sinne anzulasten. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der hier in Frage stehenden Grundanforderungen an die Betriebsführung außer Acht gelassen. Dem Kläger als Landwirt mussten - zumal nach den Erfahrungen aus den Vorjahren - die maßgeblichen Anforderungen bekannt sein. Dass er ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen sein könnte, diese einzuhalten, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat schon nicht konkret dargetan und nachgewiesen, dass die im Einzelnen bei der Vor-Ort-Kontrolle am 07. Oktober 2008 festgestellten Kennzeichnungs-, Bestandsregister- und HIT-Datenbank-Verstöße kausal auf die geltend gemachten eigenen Erkrankungen bzw. die seiner Ehefrau oder die im Übrigen von ihm behaupteten Schwierigkeiten, mit denen der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 2008 belastet gewesen sein soll, zurückzuführen sein könnten. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als im Betrieb des Klägers bereits in den beiden vorangegangenen Jahren Kennzeichnungs-, Bestandsregister- und HIT-Datenbankverstöße vorgekommen waren, was nahelegt, dass die Ursache für die erneuten Verstöße in weiterhin bestehenden Defiziten in den betrieblichen Abläufen liegt. Unbeschadet dessen gehört es zu der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, dass der Inhaber eines landwirtschaftlichen, Betriebsprämie beanspruchenden Betriebes, wenn er selbst, z.B. aufgrund von Krankheit, nicht in der Lage ist, die Grundanforderungen an die Betriebsführung einzuhalten, in den Grenzen des Zumutbaren dafür Sorge trägt, dass die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen ggf. durch Dritte, auch außerhalb der Familie stehende Personen, sichergestellt wird. Dass der Kläger in dieser Hinsicht Anstrengungen unternommen hätte, hat er nicht dargetan. Dass er aufgrund eigener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie der Erkrankungen seiner Ehefrau oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände auch hierzu in zumutbarer Weise nicht in der Lage gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Die damit im Jahr 2008 festgestellten Verstöße sind auch weitere Verstöße i.S.d. Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004. Dabei kann offen bleiben, ob ein "weiterer Verstoß" im Sinne dieser Vorschrift (in der englischen Fassung: "further non-compliance"; in der französischen Fassung: "un nouveau cas de non-conformité") (auch) die (zeitlichen) Voraussetzungen an einen "wiederholten Verstoß" (im Englischen: "repeated non-compliance; im Französischen: "non-conformité répétée") im Sinne der Definition nach Art. 41 (a) VO (EG) Nr. 796/2004 erfüllen muss. Denn diese Voraussetzungen für einen "wiederholten Verstoß" sind hier ebenfalls gegeben. Ein wiederholter Verstoß liegt nach Art. 41 (a) VO (EG) Nr. 769/2004 vor, wenn die Nichteinhaltung derselben Anforderung, desselben Standards oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren festgestellt wird, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. Die jeweilige Nichteinhaltung derselben Anforderungen wurde nach 2007 erneut im Jahr 2008 und damit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren festgestellt. Auch wurde der Kläger auf den jeweiligen vorangegangenen Verstoß hingewiesen. Dass er nicht die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der vorangegangenen Verstöße zu treffen, wurde vom Kläger nach dem oben Gesagten, das in diesem Zusammenhang entsprechend gilt, nicht hinreichend dargetan. Der Kläger wurde zudem, wie von Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verlangt, nach Erreichen der 15%-Grenze über die Folgen der erneuten Feststellung desselben Verstoßes belehrt. Liegen die Voraussetzungen des Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 damit vor, ist zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelte Begrenzung auf 15%, mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation im Sinne des Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ist hier das nach Absatz 4 Unterabsatz 1 für das Jahr 2007 ermittelte bzw. zu ermittelnde Multiplikationsergebnis. Insofern ist hier für das Jahr 2007 von mehreren Multiplikationsergebnissen für jeden Einzelverstoß auszugehen, die jeweils mit dem Faktor drei zu vervielfältigen und sodann gemäß Art. 66 Absatz 5 VO (EG) Nr. 796/2004 zu einer Gesamtkürzung von 99% zu addieren sind. Für das Jahr 2007 wurden nach 2006 beim Kläger erneut Kennzeichnungs-, Bestandsregister- und HIT-Meldeverstöße durch die Kontrollbehörde ermittelt. Bei diesen drei Nichteinhaltungen handelt es sich nach der Definition in Art. 41 (a) VO (EG) Nr. 796/2004 um einzelne wiederholte Verstöße, hinsichtlich derer der Beklagte zutreffende Einzelkürzungsprozentsätze ermittelt hat. Nach Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 in der für Prämienzeiträume ab Januar 2008 geltenden Fassung wird, unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Art 67, falls wiederholte Verstöße festgestellt werden, der gemäß Absatz 1 für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Die für vorgehende Prämienzeiträume bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung des Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sah demgegenüber noch vor, dass der "gemäß Absatz 1 für den erstmaligen Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert" werden soll. Die spätere - bis zur Aufhebung durch die VO (EG) Nr. 73/2009 - geltende Fassung wurde mit Art. 1 Absatz 11 der VO (EG) Nr. 1550/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 eingeführt. Laut Erwägungsgrund (19) der VO (EG) Nr. 1550/2007 lag der Änderung der Gedanke zugrunde, dass die derzeitigen Bestimmungen zu den im Falle von wiederholten Verstößen anzuwendenden Kürzungen nicht berücksichtigen, ob der Verstoß bei der Wiederholung möglicherweise an Schwere ab- oder zunimmt. Um eine Verbesserung der Lage zu fördern und eine weitere Verschlechterung zu verhindern, sollte der festzusetzende und bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei zu multiplizierende Prozentsatz solchen Veränderungen Rechnung tragen. Laut Art. 2 VO (EG) Nr. 1550/2007 gilt diese erst für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 01. Januar 2008 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen. Demnach hat der Beklagte für das Jahr 2007 zunächst richtigerweise auf die für das Jahr 2006 jeweils in Bezug auf die Nichteinhaltungen der einzelnen Anforderungen ermittelten - für den Kläger zudem günstigeren - Prozentsätze (1%, 5% und 5%) zurückgegriffen und nicht die für das Jahr 2007 für den "wiederholten" Verstoß ermittelten Prozentsätze (3%, 5% und 5%) herangezogen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sodann ohne Berücksichtigung von Art. 66 Absatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 auf diese Einzelkürzungsprozentsätze abgestellt und sind diese jeweils mit dem Faktor drei multipliziert worden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgenden: Dass im Fall eines erstmaligen wiederholten Verstoßes "der gemäß Absatz 1 für den erstmaligen Verstoß festgesetzte Prozentsatz" (Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 in der Fassung vor der (Änderungs-)VO Nr. 1550/2007) bzw. "der gemäß Absatz 1 für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz" (Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 in der Fassung nach der (Änderungs-)VO Nr. 1550/2007) der Prozentsatz für die Nichteinhaltung der jeweiligen Anforderung und nicht ein nach Absatz 2 sich ergebender Gesamtkürzungsprozentsatz ist, legt schon der Wortlaut der in Frage stehenden Bestimmungen nahe. Dies folgt im Übrigen aus der Systematik der Vorschrift des Art. 66 VO (EG) Nr. 796/2004. Gemäß der Definition in Art. 2 Absatz 35 VO (EG) Nr. 796/2004 stellt grundsätzlich jede Nichteinhaltung einer Anforderung, die wiederum - wie oben bereits ausgeführt - nach Art. 2 Absatz 34 VO (EG) Nr. 796/2004 als jede einzelne, inhaltlich von anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweichende Grundanforderung an die Betriebsführung definiert ist, eine einzelne Nichteinhaltung dar. Art. 66 Absatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 schreibt demnach grundsätzlich ebenfalls für eine - und damit jede - Nichteinhaltung die Festsetzung eines Kürzungsprozentsatzes vor. Es hätte des insoweit systematisch als Ausnahmevorschrift einzuordnenden Absatzes 2 nicht bedurft, wenn mehrere Fälle von Nichteinhaltungen in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen grundsätzlich als eine Nichteinhaltung anzusehen sein sollten. Dass die Ausnahmevorschrift des Absatzes 2 auch für die Berechnung der Kürzung bei wiederholten Verstößen Anwendung finden soll, ist gerade nicht ausdrücklich angeordnet, vielmehr trifft Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 gerade eine abweichende Regelung. Die insofern maßgebliche Vorschrift des Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 hatte vor der Änderung durch die VO (EG) Nr. 1550/2007 folgenden Wortlaut: "Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Absatz 2 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der im Hinblick auf die erste Nichteinhaltung mit der betreffenden Anforderung oder dem Standard angewandt worden wäre." Dieser kann sich nur beziehen auf den "gemäß Absatz 1 für den erstmaligen Verstoß festgesetzte[n] Prozentsatz". Die geänderte Fassung des Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 lautet: "Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Absatz 2 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei Nichteinhaltung der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards angewendet worden wäre." Mit dem Wort dieser kann hier nur Bezug genommen sein auf einen zunächst "gemäß Absatz 1 für den wiederholten Verstoß festgesetzte[n] Prozentsatz". In beiden Fassungen kann Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 sinnvollerweise mithin nur so verstanden werden, dass im Fall des erstmaligen wiederholten Verstoßes eine "Auflösung" einer nach Absatz 2 für den Erstverstoß (bei Anwendbarkeit von Absatz 4 Unterabsatz 1 in der Fassung vor der VO (EG) Nr. 1550/2007) oder den wiederholten Verstoß (bei Anwendbarkeit von Absatz 4 Unterabsatz 1 in der Fassung nach der VO (EG) Nr. 1550/2007) zunächst ohne Berücksichtigung des Wiederholungsfalls vorgenommenen Gesamtbewertung zu erfolgen hat. Die Bildung eines Gesamtkürzungsprozentsatzes unter Anwendung von Art. 66 Absatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004, die der Kläger auch im Rahmen von Absatz 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 für richtig hält, ist damit mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (in der Fassung vor und nach der (Änderungs-)VO (EG) Nr. 1550/2007) nicht in Einklang zu bringen. Der Verweis in Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 auf die Festsetzung "gemäß Absatz 1" ordnet dem Wortlaut nach die Anwendung von Absatz 2 nicht nur nicht an, vielmehr schließt Satz 2 eine solche wie gezeigt ausdrücklich aus. Stattdessen enthält Art. 66 Absatz 5 VO (EG) Nr. 796/2004 eine von Absatz 2 abweichende Vorschrift für den Fall des Zusammentreffens eines wiederholten Verstoßes mit einem anderen (ersten) Verstoß oder anderen wiederholten Verstößen. Die Ausnahmevorschrift des Absatzes 2 findet nur in dem Jahr Anwendung, in dem erstmals Nichteinhaltungen festgestellt werden. Diese Bewertung wird dadurch bestätigt, dass Art. 66 Absatz 5 VO (EG) Nr. 796/2004 gerade auch für den Fall des Zusammentreffens von wiederholten Nichteinhaltungen in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtung gilt. Das ergibt sich neben dem Wortlaut daraus, dass Absatz 5 - im Gegensatz zu Absatz 2 und Absatz 3 - nicht zwischen mehreren Nichteinhaltungen in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen und mehrere Nichteinhaltungen in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen differenziert. Art. 66 Absatz 5 VO (EG) Nr. 796/2004 wurde erst durch die VO (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 in Art. 66 VO (EG) Nr. 796/2004 eingefügt. Auch zu diesem Zeitpunkt sah Art. 66 Absatz 3 VO (EG) Nr. 796/2004 bereits vor, dass bei mehreren Nichteinhaltungen in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen, das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet und die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert werden. Hätte Absatz 5 nur für den Fall des Absatz 3 gelten sollen, wäre eine entsprechende Klarstellung zu erwarten gewesen, zumal es für die Fälle des Absatz 3 der Regelung des Absatz 5 wohl nur aus Gründen der Klarstellung bedurfte bzw. bedarf. Auch Sinn und Zweck der Kürzungsregelung des Art. 66 VO (EG) Nr. 796/2004 sprechen dagegen, die in Absatz 2 vorgeschriebene Privilegierung auch bei Folgeverstößen anzuwenden. Die in Absatz 2 zum Ausdruck gebrachte Bewertung, dass Mehrfachverstöße in einem Bereich der anderweitigen Verpflichtungen weniger schwer wiegen, als solche, die verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen betreffen, verliert in Folgejahren, in denen es zu wiederholten Verstößen kommt, ihre Gültigkeit. Art. 66 VO (EG) Nr. 786/2004 etabliert vielmehr ein Kürzungssystem, das im ersten Jahr der Nichteinhaltung relativ niedrige Kürzungsprozentsätze vorschreibt, wiederholte Verstöße jedoch deutlich schärfer sanktioniert. Die sowohl in Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 2 als auch Absatz 5 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vorgeschriebene 15%-Grenze schützt den Betriebsinhaber zunächst davor, dass es auf Grundlage der Berechnungen nach Absatz 4 und 5 im Wiederholungsfall unmittelbar zu sehr hohen Kürzungsprozentsätzen kommt, sodass es insoweit einer Anwendung des Absatz 2 im Wiederholungsfall auch nicht bedarf. Aus Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 796/2004 folgt jedoch, dass bei Feststellung eines erneuten Verstoßes nach Erreichen der 15%-Grenze keinerlei Privilegierungen mehr greifen. Unter Zugrundelegung des vorstehend ausgeführten Inhalts der Regelung des Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist somit hier für jede einzelne erstmalig wiederholte Nichteinhaltung im Jahr 2007 ein Kürzungsprozentsatz zu bilden. Dabei sind - nach dem oben Gesagten - die Einzelprozentsätze des Jahres 2006 mit dem Faktor drei zu multiplizieren - 1% multipliziert mit 3, 5% multipliziert mit 3 und 5% multipliziert mit 3. (Für die Ermittlung des Gesamtkürzungsergebnisses des Jahres 2007 waren diese Multiplikationsergebnisse sodann nach Art. 66 Absatz 5 Satz 1 unter Beachtung der 15%-Grenze des Absatz 5 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 zu addieren.) Erfordert danach Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 eine auf die einzelne Nichteinhaltung bezogene Betrachtung und Berechnung, ist auch das in Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 2 in Bezug genommene "Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation" das Ergebnis der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes für jede einzelne Nichteinhaltung. Damit ergibt sich für das hier in Frage stehende Jahr 2008 unter Heranziehung von Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 796/2004 für die jeweiligen wiederholten Nichteinhaltungen ein Kürzungsprozentsatz von 9% (3% multipliziert mit 3), 45% (15% multipliziert mit 3) und 45% (15% multipliziert mit 3). Nach Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 2 gilt die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelte 15-% Grenze nicht mehr. Nach Absatz 5 sind die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze zu addieren, so dass sich die Gesamtkürzung im Ergebnis auf 99% beläuft. Nach Absatz 5 Satz 2 gilt bei einem erneuten Verstoß nach Erreichen der 15-% Grenze und erfolgter Belehrung über die Folgen eines erneuten Verstoßes auch insoweit keine Begrenzung mehr auf 15%. Nach den obigen Ausführungen sieht die Kammer unter Ausübung des ihr nach Art. 267 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) (bisher: Art. 234 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV-) zustehenden Ermessens keine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), wie vom Kläger beantragt, die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob im hier gegebenen Fall von erstmalig wiederholten mehrfachen Nichteinhaltungen in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen Art. 66 Absatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 bei der Berechnung nach Art. 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 Anwendung findet. Diese Frage ist - wie vorstehend ausgeführt - durch Auslegung der besagten Vorschrift hinreichend eindeutig verneinend zu beantworten, so dass von einer Vorlage an den EuGH abgesehen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, soweit über das Begehren des Klägers streitig entschieden worden ist. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Absatz 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, den Kläger auch mit diesen Kosten zu belasten, da er bei Durchführung des Verfahrens nach dem oben Gesagten unterlegen wäre. Dem Beklagten sind die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens aus Billigkeitsgründen auch nicht im Hinblick auf eine etwaig nicht den Anforderungen nach § 39 VwVfG entsprechende Begründung des angegriffenen Betriebsprämienbescheids vom 16. Februar 2009 aufzuerlegen. Zwar kann auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Absatz 2 VwGO die Wertung des § 155 Absatz 4 VwGO Berücksichtigung finden, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Vorschrift liegen hier jedoch - unabhängig davon, ob der angegriffene Bescheid von Anfang an hinreichend begründet war oder ob die Begründung erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden ist - nicht vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine unzureichende Begründung eines Verwaltungsakts nur "in besonders gelagerten Einzelfällen" für das Gericht Anlass zur Anwendung von § 155 Absatz 4 VwGO geben kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE, 60, 245, 252. Auch in den Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren nicht mehr stattfindet, vgl. jetzt: BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 - 9 B 42.10 -, juris, ist es regelmäßig Sache des Klägers, vor Klageerhebung seine Erfolgsaussichten einzuschätzen. Er muss insbesondere einkalkulieren, dass Verfahrensfehler noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe von § 45 Absatz 1 und 2 VwVfG geheilt werden bzw. nach § 46 VwVfG unbeachtlich bleiben können und seine Klage deshalb ggf. nicht erfolgreich sein wird. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall liegt danach nicht vor. Bereits im angegriffenen Betriebsprämienbescheid wurde der Kläger im Hinblick auf die Höhe des vorgenommenen CC-Abzugs auf die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften und die Prüfberichte zur CC-Kontrolle, die die jeweiligen Kürzungsprozentsätze für die einzelnen Nichteinhaltungen aufführen, verwiesen. Der Kläger sowie seine Ehefrau wurden zudem vor Erlass des Bescheides von einer Mitarbeiterin des Beklagten telefonisch über die Höhe des CC-Abzugs und die Gründe hierfür informiert. Selbst wenn dem Kläger nicht alle Einzelheiten der Berechnung verständlich gewesen sein sollten, hätte er damit rechnen müssen, dass der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine - soweit diese bisher nicht vorgelegen haben sollte - den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung nachträglich gibt (§ 45 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 VwVfG). Gründe für die Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht gegeben, vgl. §§ 124a Absatz 1 Satz 1, 124 Absatz 2 Nr. 3 und 4 VwGO. Die Rechtssache weist insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die maßgebliche gemeinschaftsrechtliche Rechtsfrage lässt sich - wie gezeigt - ohne Weiteres eindeutig klären, so dass sich die Notwendigkeit der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH im Berufungsverfahren nicht aufdrängt. Zudem ist eine Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren auch deshalb nicht ersichtlich, weil die besagte Rechtsfrage nicht über den vorliegenden Einzelfall mit seiner individuellen Prägung hinausführt. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist diesem für das Land Nordrhein-Westfalen kein vergleichbarer Fall mehrfacher wiederholter Nichteinhaltungen nach vormaligem Überschreiten der 15%-Grenze bekannt, indem die hier maßgeblichen Fragen der Berechnung der Höhe des CC-Abzugs nach Art. 66 VO (EG) Nr. 796/2004 entscheidungserheblich sind bzw. waren.