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Urteil

9 K 773/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:1027.9K773.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2009, die wegen eines ihm vorgeworfenen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen, sog. Cross Compliance (CC), erfolgt ist. Der Kläger beantragte am 14. Mai 2009 im Wege des elektronischen Verfahrens (ELAN) bei dem Beklagten die Betriebsprämie für das Jahr 2009. Die elektronische Übersendung des Antrages wurde mit dem Datenbegleitschein bestätigt. U.a. beantragte der Kläger auch für die Fläche mit der laufenden Nr. 15 des Flächenverzeichnisses in einer Größe von 3,85 ha Betriebsprämie. Diese trägt jetzt die Feldblocknummer E. 05 4206 3245, T. 23 und befindet sich in der Gemarkung C. , G. 15, G1. 20/1. Zu der Fläche, einer ehemaligen Pferdelaufbahn, gehören auch sog. Landschaftselemente. Im konkreten Fall handelt es sich um eine Wallhecke westlich des Grundstücks, die jetzt (als zwei Teillandschaftselemente) mit den G2. -O. 06 4206 0625 und 06 4206 0626 beim Beklagten erfasst ist (Landschaftselement 1), sowie eine Wallhecke südlich des Grundstücks, die heute mit der G2. -Nummer 06 4206 0627 bezeichnet ist (Landschaftselement 2). Am 11. Februar 2009 stellte der Zeuge L. , der beim Kreis X. Mitglied der Fachgruppe (u.a.) Landschaftsrecht und Landwirtschaft ist, fest, dass die Wallhecken/Gehölzstreifen am Süd- und Westrand der Fläche unmittelbar am Boden abgesägt worden waren. Aufgrund eines Cross-Check im Rahmen der Cross Compliance nach dem Betriebsprämienrecht führte der Zeuge L. für den Kreis X. am 18. Februar 2009 in Anwesenheit des Klägers eine Vorortkontrolle durch. Im Rahmen der erstgenannten wie auch der zweitgenannten Besichtigung sind Fotos über den Zustand der Landschaftselemente gefertigt worden. Auf sie wird Bezug genommen. Das vom Kreis X. eingeleitete und gegen den Kläger gerichtete Bußgeldverfahren, mit dem durch Bußgeldbescheid zunächst 1000,00 Euro festgesetzt worden sind, ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts E. (44 OWi 372/09; 113 Js 160/09) vom 27. Oktober 2009 abgeschlossen worden. Der Kläger ist insoweit gemäß §§ 70 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz zu einer Geldbuße von lediglich noch 500,00 Euro verurteilt worden. Mit Einleitung des Bußgeldverfahrens hat der Kreis X. in dem in die HIT-Datenbank eingetragenen Prüfbericht über die Vorortkontrolle vom 18. Februar 2009 unter "F" eingetragen, es liege ein Verstoß gegen einen Rechtsakt vor. Unter Ziffer 1 heißt es, "ein Landschaftselement o. mehrere Landschaftselemente ohne Ausnahmegenehmigung beseitigt". Der Vorstoß wird mit 5 % bewertet, Vorsatz wird verneint. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 gewährte der Beklagte dem Kläger die Betriebsprämie, allerdings unter Abzug von 5 % von dem nach Modulation ermittelten Betrag in Höhe von 32.889,65 Euro. Der Kürzungsbetrag macht 1.644,48 Euro aus, so dass dem Kläger insgesamt 31.245,17 Euro Betriebsprämie bewilligt wurden. Zu Zeile 14 der Berechnung der Betriebsprämie, in der die Kürzungssumme mitgeteilt wird, heißt es im Bescheid in den beigefügten Erläuterungen unter Ziff. 11. unter anderem, die Kürzung erfolge auf der Grundlage von Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Danach werde bei Vorliegen eines/mehrerer Verstöße gegen die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) im Sinne der Artikel 5, 6 und 24 der VO (EG) Nr. 73/2009 der zustehende Beihilfebetrag aller beantragten Direktzahlungen in Abhängigkeit vom Verschuldensgrad (Fahrlässigkeit oder Vorsatz), der Anzahl der Verstöße sowie deren Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit gekürzt. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 sicherte der Beklagte dem Kläger zu, wegen erhobener Einwendungen auch nach Ablauf der Frist zur Klageerhebung gegen den Betriebsprämienbescheid die Sach- und Rechtslage erneut zu überprüfen und einen entweder inhaltlich gleichen oder geänderten Bescheid zu erlassen. Am 16. Dezember 2009 besichtigte der Zeuge S. , der in der Kreisstelle C1. des Beklagten tätig ist und bereits einen Ortstermin am 14. April 2009 durchgeführt hatte, den Zustand der Landschaftselemente erneut vor Ort. In seinem Schreiben an den Kreis X. vom 11. Januar 2010 führte er aus, die Hecken seien unfachmännisch auf den Stock gesetzt. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass die abgeschnittenen Pflanzen wieder ausgetrieben seien und sich die Hecken wieder entwickelten. Er beabsichtigte daher, keinen CC-Verstoß anzunehmen, mindestens aber den Abzug auf 1 % zu verringern. Ähnlich äußerte er sich in seinem Schreiben vom 3. Februar 2010 an den Beklagten. Dort heißt es weiter, die Hecken seien zwar unfachmännisch (direkt über dem Boden) "auf den Stock" gesetzt, nicht aber beseitigt worden. Darunter verstehe man im Allgemeinen das Ausroden der Wurzelstöcke, was hier nicht der Fall gewesen sei. Demgegenüber wies der Kreis X. darauf hin, es seien nicht nur Sträucher, sondern auch Einzelbäume, vor allem Ahornbäume, in den Hecken gefällt und beseitigt worden. Lediglich die Schlehen und Erlen seien aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften aus den Wurzelstöcken ausgetrieben, die restlichen Straucharten nicht mehr. Bei dem zweiten Landschaftselement seien nur noch die Ahornstubben ausgetrieben, die sich strauchförmig ausbildeten; der Rest sei komplett weg. Dem Kläger seien insoweit auch Nachpflanzungen und Verbissschutz aufgegeben worden. Ein ebenerdiger Kahlschlag könne nicht als ordnungsgemäße Pflege der Hecke im Sinne eines "Auf den Stock setzen" bewertet werden, sondern komme einer Beseitigung gleich. Nach der Bewertungsmatrix für CC-Verstöße folge daraus eine Betriebsprämienkürzung von 5 %. Mit Bescheid vom 19. März 2010 erließ der Beklagte inhaltlich den Bescheid vom 11. Dezember 2009 erneut. Mit seiner gegen die CC-Kürzung der Betriebsprämie gerichteten und am 19. April 2010 erhobenen Klage führt der Kläger aus: Zunächst begründeten formelle Fehler die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Es habe zu keiner Zeit eine Anhörung bezüglich der CC-Kürzung stattgefunden. Damit sei das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Soweit die Begründung zum CC-Abzug und dessen Höhe im Bescheid eher allgemein sei, gehe er allerdings entsprechend seiner Ergänzung in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass im Rahmen vorangegangener Erörterung eine Begründung gegeben sei. Der geltend gemachte Anspruch sei auch sachlich begründet. Im Gegensatz zu der vom Beklagten geäußerten Auffassung seien die Landschaftselemente nicht beseitigt, weil das Wurzelwerk noch vorhanden sei. Es habe auch nicht durchgängig ein ebenerdiger Kahlschnitt stattgefunden. Dass die Landschaftselemente nicht beseitigt seien, zeige ferner, dass die Bäume und Pflanzen wieder ausschlügen. Dass im Einzelfall Bäume und Pflanzen nicht ausgetrieben hätten, trete auch bei einem ordnungsgemäßen "Auf den Stock setzen" auf. Mit Blick darauf könne trotz unfachmännischer Ausführung der Maßnahme von einer Beseitigung der Landschaftselemente nicht die Rede sein. Letztlich stütze diese Auffassung die "Arbeitshilfe zur Anlage und Pflege von Hecken in der Landschaft" des Kreises C1. , dort insbesondere die Ausführungen auf Seite 10, wonach ein "Pflegehieb" möglichst dicht über dem Boden (ca. 10 bis 20 cm) vorgenommen werden solle. Selbst bei Unterstellung eines Verstoßes habe der Beklagte sein ihm durch die einschlägigen Verordnungen eingeräumtes Ermessen nicht zutreffend ausgeübt. Der Beurteilungsrahmen, von dem der Beklagte ausgehe, ermögliche einen Abzug von 5, 3, 1 oder bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch 0 %. Hier sei er aber ausgerechnet zur Obergrenze hin ausgeschöpft worden. Dabei berücksichtige der Beklagte ebenfalls nicht, dass eine Beseitigung der Bäume und Pflanzen nicht erfolgt sei, sondern diese lediglich übermäßig auf den Stock gesetzt worden seien. Damit fehle es an den Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes, wie es auch der Zeuge S. geäußert habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung seines Betriebsprämienbescheides vom 19. März 2010 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2009 eine weitere Betriebsprämie in Höhe von 1.644,48 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Nach Artikel 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 müsse ein Direktzahlungen beziehender Betriebsinhaber u.a. die im Anhang III zu Artikel 6 der genannten Verordnung verbindlichen Standards einhalten. Dazu gehöre "keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich, wenn dies angebracht ist, Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Rainen) Gruppen oder einzelstehend und Feldrändern." Gegen diesen Standard habe der Kläger verstoßen. Bei einem "Auf den Stock setzen" verblieben Stamm- und Sträucherlängen von mindestens 60 bis 80 cm über dem Boden. Der Beklagte schließe sich der Auffassung des Kreises X. an, dass das Absägen der Gehölze und Sträucher direkt über dem Boden ein Beseitigen der Landschaftselemente darstelle und auch nicht mehr als ein nur unfachmännisches "Auf den Stock setzen" bewertet werden könne. Die – höchstmögliche – Kürzung von 5 % bei fahrlässiger Begehung eines Verstoßes sei nach der einschlägigen VO (EG) Nr. 796/2004 zu Recht erfolgt. Die Regelkürzung betrage 3 % des Gesamtbetrages. Soweit die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde – hier der Kreis X. – im Kontrollbericht gemäß Artikel 48 Abs. 1 c) der genannten Verordnung beschließen könne, den Prozentsatz auf 1 % des Gesamtbetrages zu vermindern oder auf 5 % zu erhöhen, hänge die Schwere eines Verstoßes insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass nicht nur Sträucher, sondern auch Bäume gefällt und beseitigt worden seien. Daneben sei auf die einheitlich im ganzen Bundesgebiet verwendete Bewertungsmatrix abzustellen, die bei der Beseitigung von 2 Landschaftselementen einen 5%igen Abzug vorsehe. Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen L. und S. Beweis über den Zustand der Landschaftselemente am Grundstück Gemarkung C. G. 15 G1. 20/1 seit Februar 2009 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2010 verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) und des von der Staatsanwaltschaft E1. beigezogenen Bußgeldverfahrens 113 Js 160/09 OWi Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die auf Bewilligung einer weiteren Betriebsprämienbetrages gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.644,48 Euro und damit auf die vollständige Betriebsprämie für das Jahr 2009. Die Ablehnung einer weitergehenden Prämiengewährung in Gestalt der mit dem Bescheid vom 19. März 2010 erfolgten Kürzung in Höhe von 5 % ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), weil er einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen CC-relevante Standards begangen hat. Für die Gewährung der Betriebsprämie im hier streitigen Jahr 2009 gelten im Grundsatz die Bestimmungen der Verordnung VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009. Gemäß Artikel 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt, wenn unter anderem die Grundanforderungen an das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (anderweitige Verpflichtungen) in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist. Nach Artikel 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, u. a. die Vorschriften zum gutem landwirtschaftlichem und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen. Nach dessen Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben (Satz 1). Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III der Verordnung vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen (Satz 2). Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in dem genannten Rahmen vorgesehen sind (Satz 3). Den Artikeln 23 und 24 sowie 4 und 6 der VO (EG) Nr. 73/2009 entsprechen die Artikel 6 und 7 sowie 3 und 5 der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1782/2003 (siehe Anhang XVIII der Entsprechungstabelle der erstgenannten Verordnung), dem in Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 genannten Anhang III entspricht der in Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 angeführte Anhang IV. Die Festlegung der Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand durch die Mitgliedstaaten gibt als Rahmen dort unter dem Begriff "Gegenstand" vor: "Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen: Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen." Dieser Gegenstand ist mit der Anforderung im Anhang III der VO (EG) Nr. 73/2009 identisch. Unter Standards zu diesem Gegenstand ist in Anhang IV der VO (EG) Nr. 1782/2003 angeführt: "Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich, wenn dies angebracht ist, dem Verbot des Rodens von Olivenbäumen." In Anhang III der VO (EG) Nr. 73/2009 heißt es an dieser Stelle, "Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich, wenn dies angebracht ist, Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzeln stehend) und Feldrändern." Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt nach ihrem Artikel 149 (Satz 2) zwar bereits ab dem 1. Januar 2009. Abweichend davon gelten nach Artikel 149 Satz 3 b) die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III der Verordnung allerdings erst ab dem 1. Januar 2010. Ob der erst- oder der zweitgenannte und damit der sich aus den jeweiligen Verordnungen bzw. deren Anhängen III oder IV ergebende Rahmen der Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand maßgeblich ist, kann angesichts der in beiden Verordnungen an die Mitgliedstaaten gerichteten identischen Vorgabe, dass keine Beseitigung von Landschaftselementen in Betracht kommt, hier allerdings offen bleiben. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Festsetzungsverpflichtung aus Artikel 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 bzw. Artikel 5 Abs. 1 der Vorgängerverordnung durch den Erlass des Direktzahlungenverpflichtungengesetzes (DirektZahlVerpflG) und der Direktzahlungenverpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) umgesetzt. Nach § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflG darf ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen beantragt, für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen auf seinen landwirtschaftlichen Flächen, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DirektZahlVerpflG bestimmten Landschaftselemente nicht beseitigen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV sind Landschaftselemente, die nach § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflG nicht beseitigt werden dürfen, Hecken oder Knicks. Sie werden in der Vorschrift als lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 Metern aufweisen, definiert. Mit Blick auf Anhang IV der VO (EG) Nr. 1782/2003, der – anders als Anhang III der VO (EG) Nr. 73/2009 - nicht erläutert, dass (u.a.) Hecken zu den Landschaftselementen gehören, ist dies mithin durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV klargestellt. Aus den vorstehend vorgestellten Vorschriften folgt danach, dass die Gewährung von Direktzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen u.a. Umwelt und Tierschutz (Cross-Compliance) geknüpft ist. Die CC-Regelungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass diese sogenannten anderweitigen Verpflichtungen von den Prämienempfängern in allen Produktionsbereichen (z. B. Ackerbau), einzuhalten sind. Dabei ist es unerheblich, in welchem Regelungsbereich der Verstoß zuzurechnen ist. Ferner folgt aus den Vorschriften, dass (Wall)Hecken zu den auch durch das Gemeinschaftrecht geschützten Landschaftselementen gehören, deren Beseitigung ein Verstoß gegen die Cross Compliance-Regelungen mit der Folge einer Sanktion, nämlich einer prozentualen Betriebsprämienkürzung, darstellt. Ein solcher Verstoß liegt hier nach allem vor. Dass es sich bei den Landschaftselementen westlich und südlich der in Rede stehenden Fläche laufende Nr. 15 des Flächenverzeichnisses des Klägers zum Betriebsprämienantrag um solche Hecken, wie sie in den vorstehenden Vorschriften genannt werden, handelte, bevor sie im Frühjahr 2009 abgesägt wurden, ist zwischen den Beteiligten im Ergebnis unstreitig und nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern, insbesondere auch den Luftbildern, für das Gericht unzweifelhaft. Ausweislich des das Bußgeldverfahren einleitenden Schriftsatzes des Kreises X. vom 12. Februar 2009 sowie der in der Bußgeldakte befindlichen Fotografien und Größenangaben haben die Heckenstreifen eine erhebliche Länge und Breite. Sie sind annähernd 200 bzw. über 300 Meter lang und durchschnittlich mindestens 4 Meter breit. Sie fallen damit in den Schutzbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV und darüber hinaus in den des § 47 Landschaftsgesetz NRW. Nach dessen Abs. 1 sind unter anderem Wallhecken gesetzlich geschützte Landschaftsbestandsteile. Diese dürfen nach Abs. 2 weder beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es danach verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unabhängig davon waren die Hecken im konkreten Fall wie sich aus dem Bußgeldverfahren ergibt auch deswegen gesondert geschützt, weil sie im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Raum I. des Kreises X. von 30. Dezember 2004 und im Landschaftsschutzgebiet 10 "C. Ost" liegen. Insoweit gelten die gleichen Voraussetzungen wie in § 47 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW. Die vom Kläger in den Heckenstreifen veranlassten Maßnahmen, stellten ein unerlaubtes Beseitigen der Landschaftselemente im Sinne der oben genannten Vorschriften, insbesondere des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV dar. Die beiden vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen haben entsprechend ihren Angaben schon im Verwaltungsverfahren übereinstimmend ausgesagt, im Februar 2009 (Zeuge L. ) bzw. auch noch im April 2009 (Zeuge S. ) sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass weitgehend alle Gehölze unmittelbar über dem Boden abgesägt worden waren. Dieses Bild bietet sich dem Gericht auch eindrucksvoll anhand der vom Kreis X. im Februar 2009 gefertigten und in den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder, die dokumentieren, dass die die Hecken bildenden Sträucher und Einzelbäume so tief wie nur möglich über dem Boden abgesägt worden waren. Ein derartiges Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Klägers keine – erlaubte - Pflegemaßnahme der Hecken im Sinne eines "Auf den Stock setzen". Ob wie der Beklagte dargelegt hat ein ordnungsgemäßes "Auf den Stock setzen" bedeutet, dass eine Hecke lediglich 60 bis 90 cm über dem Boden geschnitten werden darf, oder wie der Kläger unter Verweis auf die "Arbeitshilfe zur Anlage und Pflege von Hecken in der Landschaft" des Kreises C1. (Arbeitshilfe) meint, auch ein Absägen der Heckenbestandteile 10 bis 20 cm über dem Boden die Voraussetzungen einer solchen Pflegemaßnahme erfüllt, kann offen bleiben. Der Kläger hat insofern auf Blatt 10 der Arbeitshilfe verwiesen, wonach (beim auf den Stock setzen) der Pflegehieb sauber und möglichst dicht über dem Boden vorgenommen werden solle (ca. 10 bis 20 cm). Der Zeuge L. , der als beim Kreis C1. beschäftigter Gartenbaumeister und –techniker sachkundig ist, hat allerdings angegeben, eine solche massive Einkürzung einer Wallhecke komme nicht auf ihrer kompletten Länge, sondern nur auf eine Länge von 50 bis etwa 100 Meter in Betracht. Dies stimmt mit den weiteren Ausführungen der vom Kläger zitierten "Arbeitshilfe ", Seite 9, überein. Dort heißt es: "Das Abholzen ganzer Heckenabschnitte und die damit verbundene schlagartige Änderung der Lebensraumbedingungen stellen einen schweren Eingriff in die Heckenbiozönose dar. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass besonders den Tieren genügend Lebensraum zur Verfügung steht, in den sie sich zurückziehen können. Um dies zu erreichen, sollten größere Heckenverbände oder lange Heckenabschnitte nicht auf einen T. , sondern zeitlich versetzt gepflegt werden." Gerade ganze Hecken, nämlich die westlich des Grundstücks gelegene Hecke in ihrer kompletten Länge, die südlich befindliche Walölhecke bis auf einen etwa 15 m langen Rest, sind jedoch – wie unstreitig ist – hier abgeholzt worden, was mit Blick auf das vorstehende Zitat zu einer Beseitigung des Lebensraumes von Tieren führt. Weist bereits die vom Kläger selbst für seine Auffassung in Anspruch genommene Literaturstelle nach, dass der von ihm veranlasste Eingriff keine ordnungsgemäße Pflege einer Wallhecke darstellt, ergibt auch die von ihm herangezogene und oben zitierte Stelle aus der der "Arbeitshilfe" im Übrigen nichts für seine Auffassung her, das Absägen der Hecke direkt über dem Boden erfülle noch die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Pflegemaßnahme im Sinne eines "Auf den Stock setzen". Nach der Zitatstelle auf Blatt 10 der "Arbeitshilfe" soll der Pflegehieb zwar sauber und möglichst dicht über dem Boden, aber ca. 10 bis 20 cm vorgenommen werden. Mit dieser Vorgabe stimmt die tatsächliche Ausführung der Maßnahme nicht überein. Der Zeuge L. hat zum Zustand direkt nach Durchführung der Maßnahme im Februar 2009 in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bekundet, die Hecken seien ebenerdig direkt über dem Boden abgesägt worden. Auch der Zeuge S. hat ausgesagt, selbst im April 2009 sei noch an den Schnittflächen erkennbar gewesen, dass die Hecken (nur) etwa 1 cm über dem Boden abgeschnitten worden seien. Mit Blick auf diese Äußerungen, die – wie bereits erwähnt - durch die bei den Verwaltungsakten befindlichen Fotografien bestätigt werden, kann keine Rede davon sein, dass der vom Kläger veranlasste Eingriff den Regeln einer ordnungsgemäßen Pflegemaßnahme entsprach; es handelt sich dann vielmehr um eine unerlaubte Beseitigung der in Rede stehenden Landschaftselemente im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV und Anhang IV der VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Anhang III der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 73/2009. Beide Verordnungen nennen als Gegenstand der Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand die "Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen" und geben als Standard "Keine Beseitigung von Landschaftselementen" auf. Vor diesem Hintergrund kann es wie das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2009 1 A 199/07 , bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 28. April 2010 2 LA 21/10 , NordÖR 2010, 261, zu Recht ausführt, keinen Unterschied machen, ob ein Lebensraum erst durch seine vollständige Beseitigung zerstört wird oder durch eine bereits zuvor eingetretene, in ihrer Wirkung gleichzustellende erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung, insbesondere im Sinne einer Funktionsbeeinträchtigung, die dazu führt, dass ein Lebensraum – etwa Tieren – nicht mehr zur Verfügung steht. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht für einen sogenannten Knick, der einer Münsterländischen Wallhecke, wie sie hier in Rede steht, entspricht, folgendermaßen beschrieben: "Dies wird besonders deutlich am Beispiel der Funktionsfähigkeit eines – auch vorliegend zu betrachtenden – Knicks, der einen wichtigen und einzigartigen Lebensraum für die Flora und Fauna in Schleswig-Holstein bietet. Der Kammer ist aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass (gesunde) Knicks ein erhebliches Grünvolumen und damit einhergehende Lebensraumfunktionen haben. Je schmaler die Knicks geschnitten werden, desto weniger Lebensraum bleibt für die dort befindlichen Vögel und Insekten, so dass sich sowohl deren Anzahl als auch Vielfalt verringert. Durch das übermäßige Abschneiden von Fruchtholz und Blütenknospenzweigen des Knicks geht außerdem ein großes Nahrungspotenzial für Vögel und Insekten verloren und verringert sich auch für die Folgejahre. Ein übermäßiger seitlicher Rückschnitt führt auch dazu, dass nicht schnittverträgliche Gehölze der Knicks absterben und sich dadurch die Artenvielfalt der Knicks dauerhaft verringern wird. Durch einen übermäßigen Rückschnitt kann bis an den Knickwallfuß heran Ackernutzung erfolgen und dadurch wird Dünger- und Pestizideintrag auf den Knickwall erleichtert, so dass sich in der Folge auch die Vegetation auf dem Knickwall verändert. In der Folge kommt es vor allem in der Krautschicht zu einem deutlichen Pflanzenartenschwund und eine knickuntypische nährstoff- und lichtliebende Vegetation kann sich entwickeln. Bei derartig behandelten Knicks sinkt die ökologische Qualität für den Naturhaushalt rapide. Darüber hinaus wird durch übermäßig zurückgeschnittene Knicks die physikalische und klimatologische Wirkung unter anderem durch die Erhöhung der Winddurchlässigkeit erheblich beeinträchtigt. Auch der landschaftsästhetische Wert des Knicks leidet durch diesen übermäßigen Rückschnitt, der ein untypisches heckenähnliches Bild entstehen lässt." Vergleichbar formuliert auch die von dem Kläger herangezogene "Arbeitshilfe " des Kreises C1. auf ihren Seiten 3 und 4: "Als Saumbiotope weisen Hecken einen besonders hohen Randeffekt auf, der Austauschprozesse mit dem Umland begünstigt und den unterschiedlichen Lebenserfordernissen vieler Tierarten besonders gut entgegenkommt. Sie stellen räumlich markante Strukturen dar, die Funktionen wie das Gewähren von Überwinterungsplätzen, Deckung vor Fressfeinden, das zur Verfügung stellen von Balzplätzen, Aussichtswarten, Sinkwarten, Nistplätzen, Befestigungsmöglichkeiten von Spinnennetzen, usw. erfüllen. Hecken erhöhen die Strukturvielfalt der Landschaft und gliedern bei netzartiger Ausbreitung ihr Umland in Kompartimente. Für die heimische Tierwelt sind sie eine relative stabile Nahungsquelle, bei der im Gegensatz zum landwirtschaftlichen Umfeld keine Konkurrenzsituation mit dem Menschen entsteht." Mit Blick auf die vorstehend geschilderte Funktion der in Rede stehenden Hecken sowie die Bedeutung der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit ist die konkret zu betrachtende Entfernung der Gehölze kurz über dem Boden als eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne einer Beseitigung, wie sie etwa auch durch Roden der Wurzelstöcke bewirkt wird, einzustufen. Ob – wie der Beklagte und der Zeuge L. dargelegt haben – eine ordnungsgemäße Pflege des "Auf den Stock setzen" nur bei der Belassung einer Stockhöhe von 60 – 90 cm in Frage kommt, kann insoweit offen bleiben. Denn durch die unsachgemäße Maßnahme der übermäßigen Einkürzung ist die den Wallhecken zukommende ökologische Funktionsfähigkeit entfallen und kann erst durch Nachpflanzung sowie Anbringung von Wildverbissschutz nach mehreren Jahren wiedererlangt werden, wie es der Kreis X. – wie der Zeuge L. mitgeteilt hat – mit seinen entsprechenden Anordnungen gegenüber dem Kläger erreichen will. Daran ändert auch nichts, dass – worauf der Kläger als Beleg dafür, dass von einer Beseitigung keine Rede sein könne, verwiesen hat - im Boden nach wie das Wurzelwerk der abgesägten Sträucher sowie die Stubben der Bäume vorhandenen sind und daraus jedenfalls zum Teil wieder Triebe ausgeschlagen sind. Die in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten eingesehenen und vom Zeugen L. zu den Akten gereichten Fotos aus Oktober 2010 weisen aus, dass auch rund 1 3/4 Jahre nach Durchführung der Maßnahme nur ein relativ lichter Sträucherausschlag zu verzeichnen ist. Der sachkundige Zeuge L. hat ferner insoweit auch unwidersprochen ausgeführt, dass nur die außerordentlich widerstandsfähigen Gehölze, bei den Sträuchern Schlehen und bei den Baumstubben Erlen, ausgetrieben haben und stehen geblieben seien. Der Großteil der ursprünglich vorhandenen anderen Arten, wie etwa noch Weißdorn und Haselnuss sowie Ahorn, sei im Gegensatz zu den durchsetzungsfähigeren Arten nicht mehr ausgetrieben oder die Triebe seien vom Wild verbissen worden. Anschaulich hat er dazu einerseits Fotos vom derzeitigen Zustand der Wallhecken am 12. Oktober 2010 und andererseits Fotos anderer Wallhecken zu einem fachgerechten "Auf den Stock setzen" zu den Akten gereicht. Nach Überzeugung des Gerichts wird aus diesen mit den Beteiligten eingesehenen Fotos nachhaltig deutlich, dass sich aus den noch vorhandenen Wurzeln und Stubben der Wallhecken des Klägers lediglich in lichter Form die genannten besonders widerstandsfähigen Sträucher und zum Teil Baumausschläge ausgebildet haben, häufig aber nur Brennnessel-, Kletten- und Distelbewuchs entstanden ist, während eine ordnungsgemäße Pflege nach dem Modell des "Auf den Stock setzen" eine dichte und durch Artenvielfalt geprägte Hecke ergibt, die die oben dargestellte Funktionsfähigkeit und auch vielfalt dieses Landschaftselements weiterhin beinhaltet. Soweit der Zeuge S. – wie bereits im Verwaltungsverfahren – in seiner Vernehmung bekundet hat, sein Eindruck sei durchaus bei den beiden von ihm wahrgenommenen Ortsterminen gewesen, dass (noch) eine Hecke vorhanden gewesen sei, hat er eingeräumt, kein Fachmann für eine Beurteilung zu sein, welcher Art die jeweils ausgetriebenen Sträucher waren. Mit Blick auf die obigen Darlegungen zur Funktion der Wallhecken und der Notwendigkeit ihrer Artenvielfalt kommt seinen Äußerungen daher keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, zumal der Zeuge unter "Beseitigung eines Landschaftselements" bisher ausschließlich eine hier nicht in Rede stehende Rodung verstanden hat. Damit handelte es sich bei der Abholzungsaktion bezüglich der in Rede stehenden Hecken nicht um eine erlaubte Pflege oder Erhaltungsmaßnahme, zumal der Kläger unstreitig keine Genehmigung (Ausnahme/Befreiung) nach einschlägigen Vorschriften zur Beseitigung hatte. Die auf der Grundlage dieses Cross Compliance-Verstoßes vorgenommene Kürzung der Betriebsprämie (nach Modulation) in Höhe von 5 % ist nicht zu beanstanden. Einschlägige Durchführungsverordnung sowohl nach Artikel 24 VO (EG) Nr. 73/2009 als auch nach Artikel 7 der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist für die Sanktionierung des im Jahre 2009 verwirklichten CC-Verstoßes worauf der Beklagte zutreffend verweist – weiterhin die VO (EG) Nr. 796/2004. Sie gilt – wie hier - weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, wie aus Artikel 86 Abs. 1 ihrer Nachfolgeverordnung, der VO (EG) Nr. 1122/2009, folgt. Maßgebliche Vorschrift ist Artikel 66 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004: Ist die festgestellte Nichteinhaltung (einer anderweitigen Verpflichtung) auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird eine Kürzung des Gesamtbetrages der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgenommen, der dem betreffenden Betriebsinhaber auf Grund von Beihilfeanträgen noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat; diese Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrages. Nach Unterabsatz 2 des Artikel 66 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 "kann" die Zahlstelle jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im Kontrollbericht gemäß Artikel 48 Abs. 1 c) beschließen, den Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrages zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fällen – die hier nicht einschlägig sind - überhaupt keine Kürzung zu verhängen. Das damit eröffnete Ermessen hat der Beklagte dahin ausgeübt, die Prämie um 5 % zu kürzen. Er hat sich insoweit die Bewertung der als spezialisierte Kontrolleinrichtung tätig gewordenen Ordnungsbehörde des Kreises X. [Art. 42 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 796/2004, § 2 Abs. 1 der Agrarreform-Zuständigkeits-VO NRW vom 26. April 2005 i.d.F. der Änderungs-VO vom 20. März 2007 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 303)] zu eigen gemacht. Das ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 24 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 (entspricht Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003) werden bei der Kürzung Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt. Nach Artikel 41 Buchst. b) VO (EG) Nr. 796/2004 hängt die "Schwere" eines Verstoßes insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist. Der Beklagte hat auf der Grundlage der Feststellungen der Vorortkontrollen unter Anwendung der bundesweit genutzten, das Ermessen einheitlich steuernden Bewertungsmatrix bei CCVerstößen gegen Anhang IV der VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Anhang III der VO (EG) Nr. 73/2009 dahin entschieden, den CCVerstoß mit dem bei einem Fahrlässigkeitsverstoß höchstmöglichen Prämienkürzungsbetrag von 5 % zu sanktionieren. Ein solcher Prämienabzug ist in der Matrix bei der Beseitigung von mehreren Landschaftselementen vorgesehen, während bei der Beseitigung nur eines Landschaftselements der Regelkürzungssatz von 3 % angewandt werden soll. Dazu hat der Beklagte im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - und insoweit die unter Ziffer 11. des angegriffenen Bescheides bereits vorhandenen Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO ergänzend – darauf verwiesen, dass mit den hier einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen der Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie) und die Richtlinie 79/409/EWG des Rates (Vogelschutzrichtlinie), die den Schutz der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in der Europäischen Union regelt, betroffen sind. Diese Erwägungen tragen jedenfalls im vorliegenden konkreten Einzelfall die Entscheidung für den angesetzten Kürzungssatz, weil mit der oben dargestellten Funktionsbeeinträchtigung der Wallheckenstreifen durch die Abholzungsaktion im Februar 2009 auf der Hand liegend die genannten Lebensräume lang anhaltend und damit empfindlich gestört werden. Anhaltspunkte, warum von der Bewertungsmatrix vorliegend abgewichen werden sollte, sind nach allem nicht erkennbar. Danach sind auch durchgreifende formelle Fehler bei Erlass des die Gewährung einer Betriebsprämie teilweise ablehnenden Bescheides nicht ersichtlich. Ein Anhörungsmangel (§ 28 VwVfG) ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Angesichts des mit dem Zweitbescheid inzident aufgehobenen ersten Betriebsprämienbescheides vom 11. Dezember 2009 sowie der mehrfachen Ortstermine hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Dem entsprechenden Erfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist damit hinreichend genüge getan. Dass die Begründung zur Kürzung der Betriebsprämie einschließlich der bei der Ermessensausübung im Einzelnen maßgeblichen Gesichtspunkte in vollem Umfang erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens offenbar geworden und insoweit nicht bereits im angegriffenen Prämienbescheid wiedergegeben ist, führt im Hinblick auf die Anforderungen des § 39 VwVfG zur Begründung eines Verwaltungsakts vorliegend weder zur (Teil)Aufhebung des Bescheids noch jedenfalls zu einem Anspruch des Klägers auf Neubescheidung. Denn zum einen geht der Kläger wie er in der mündlichen Verhandlung hat erklären lassen – selbst davon aus, dass mit dem angegriffenen Bescheid im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung wie aber auch im Verlauf des Prozesses erfolgten Erörterungen eine Begründung zur Höhe des Abzuges gegeben worden ist. Zum anderen ist der Kläger bereits im angegriffenen Betriebsprämienbescheid zur Höhe des vorgenommenen CCAbzugs auf die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften und den Prüfbericht zur CCKontrolle, der den Kürzungsprozentsatz für die Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen aufführt, hingewiesen worden. Ferner ist der Kläger bei den mehrfach durchgeführten Ortsterminen ebenfalls über die Höhe des CCAbzugs und den Grund hierfür informiert worden. Dadurch und durch seine Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beklagte letztlich eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung nachträglich gegeben (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG). Ebenso zur Frage der hinreichenden Begründung einer Beihilfenkürzung im Betriebsprämienbescheid: VG Arnsberg, Urteil vom 7. September 2010 – 8 K 824/09 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Gericht sind nicht gegeben, vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO.