Urteil
12 K 3635/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:1112.12K3635.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten zu 2. vom 2. November 2009 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Höhe von Zuwendungen für die Tätigkeit des Klägers als Ratsmitglied. 3 Am 30. April 2008 beschloss der beklagte Rat eine Änderung der Hauptsatzung der kreisangehörigen Stadt F. vom 16. Juni 1999 (HS). 4 Gemäß § 13 HS in der seither geltenden Form wird den Fraktionen im Rat ein Sockelbetrag von 1.100 EUR zur Erledigung ihrer Geschäftsbedürfnisse zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus erhalten die Fraktionen jährlich 165 EUR je Fraktionsmitglied (Abs.1). Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, werden in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung gestellt, oder es beantragt stattdessen eine finanzielle Zuwendung in Höhe von jährlich 477 EUR (Abs.2). Den Fraktionen wird im Rathaus jeweils ein Raum als Fraktionsgeschäftszimmer einschließlich einer Bürogrundausstattung als Sachleistung zur Verfügung gestellt (Abs.3). Bei Bedarf kann den Fraktionen für ihre Fraktionssitzungen ein Raum im Rathaus oder in anderen städtischen Gebäuden als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden (Abs.4). 5 Bei der Kommunalwahl vom 30. August 2009 wurde der Kläger zum Mitglied des Rates gewählt. Er wurde zudem Mitglied in dessen Hauptausschuss und gehört keiner Fraktion oder Gruppe an. 6 Der Kläger beantragte im Oktober 2009, ihm für die Arbeit angemessene Sach- und Kommunikationsmittel in Form eines Raums nebst Telekommunikationsverbindung und Telekommunikationsmitteln bzw. hilfsweise eine angemessene Zuwendung zur Anmietung eines solchen Büroraumes zur Verfügung zu stellen. 7 Zur Begründung machte er geltend: Er müsse zur Vorbereitung der anstehenden Sitzungen die Vorlagen zeitnah lesen und seine Arbeiten entsprechend vorbereiten, was er nur am Schreibtisch könne. Da z.T. relativ kurzfristig mit dem Eingang von Vorlagen zu rechnen sei, sei ein ungehinderter Zugang zu diesen Unterlagen nur dann gewährleistet, wenn sie an eine zentrale Stelle geschickt würden, an der er seine Vorbereitungsarbeiten verrichten könne. Dies stelle auch für die Verwaltung eine Vereinfachung dar. Es werde sich über die Jahre hinweg auch einiges an Unterlagen ansammeln, die gelagert werden müssten. Hierzu benötige er den Büroraum, da die Unterlagen, die auch geheimhaltungsbedürftige Umstände betreffen könnten, andernorts nicht gelagert werden könnten. Eine Kommunikation mit der Außenwelt könne in der heutigen Zeit regelmäßig nur mit modernen Kommunikationsmitteln erfolgen. Dies sei aber auch zur Vorbereitung der Sitzungen und Ausschussarbeiten erforderlich, da hierfür ggf. Recherchen im Internet erfolgen müssten, etwa um den Inhalt gesetzlicher Vorschriften nachzuschlagen oder aktuelle Vorgänge, die Kommune betreffend, verfolgen bzw. Informationen recherchieren zu können. 8 Mit Bescheid vom 2. November 2009 bewilligte der ebenfalls beklagte Bürgermeister dem Kläger unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung eine finanzielle Zuwendung i.H.v. 79,50 EUR für das Jahr 2009 und i.H.v. 477 EUR ab dem Jahr 2010. Zur Begründung führte er aus: Ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehöre, könne eine Bereitstellung von Räumlichkeiten nicht verlangen, die nach der HS nur den Fraktionen als Sachleistung zur Verfügung gestellt würden. Ein Raumbedarf sei auch nicht begründet, denn es bestehe keine Notwendigkeit zur Durchführung von Abstimmungsgesprächen mit weiteren Mitgliedern der Fraktion oder sachkundigen Bürgern. 9 Hierauf machte der Kläger ergänzend geltend, dass der Betrag von 477 EUR nicht nachvollziehbar und im Ergebnis auch nicht tragfähig sei, dass das Aktenstudium wohl nicht berücksichtigt sei und dass sich ein Raumbedarf auch deshalb ergebe, weil er regelmäßig eine Bürgersprechstunde durchführen wolle. 10 Der Bürgermeister teilte dem Kläger darauf mit: Der Anspruch einer zweiköpfigen Fraktion betrage 1.430 EUR, so dass sich für eine zweiköpfige Gruppe ein Betrag von 953,33 EUR und bei Halbierung dieses Betrages gerundet 477 EUR ergäben. Das Aktenstudium sei eine Tätigkeit, die von jedem Ratsmitglied erwartet werde und im Rahmen der Aufwandsentschädigung bereits berücksichtigt werde. Der hier in Rede stehende § 56 Abs.3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) regele demgegenüber allein den Ersatz der Geschäftsführungskosten. 11 Zur Begründung seiner am 7. Dezember 2009 erhobenen Klage macht der Kläger ergänzend geltend: 12 Das Schreiben vom 2. November 2009 erscheine als Verwaltungsakt. Dieser sei bereits deshalb unrechtmäßig und aufzuheben, weil im Bereich des kommunalen Innenrechts keine auf Außenwirkung gerichteten Verwaltungsakte ergehen könnten. 13 Die ihm bewilligte Zuwendung sei zudem zu niedrig. 14 Insofern sei eine Feststellungsklage statthaft, die gegen den Rat und nicht den Bürgermeister zu richten sei. Da der Rat bereits in 2008 von seiner in § 56 Abs.3 S.6 GO NRW vorgesehenen Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht habe, sei die weitere Entscheidungsbefugnis auf ihn übergegangen. Der Bürgermeister könne von dessen Beschluss nicht abweichen und eine höhere Zuwendung gewähren. Mit einer Leistungsklage könne nicht vorgegangen werden, weil ein gerichtliches Leistungsurteil die Ermessensausübung des Rates nicht ersetzen könne. 15 Nach der Hauptsatzung werde einer zweiköpfigen Fraktion neben der finanziellen Zuwendung von 1.430 EUR ein Büroraum nebst Grundausstattung zur Verfügung gestellt. Der geldwerte Vorteil des Büroraums sei mit 3.600 EUR und derjenige der Bürogrundausstattung mit 200 EUR jährlich zu bemessen, so dass sich eine Summe von 5.230 EUR ergebe. Im Haushaltsplan würden insoweit Kosten von 1.250 EUR jährlich ausgewiesen. Hieraus ergebe sich eine willkürliche Bevorzugung der Fraktionen gegenüber dem einzelnen Ratsmitglied, dem nur eine Zuwendung von 477 EUR gewährt werde. Räumlichkeiten und Büroausstattung würden ihm dagegen ohne ersichtlichen Sachgrund vorenthalten, ohne dass auch nur ein Ausgleich gezahlt werde. 16 Er habe als einzelnes Ratsmitglied insofern einen höheren Aufwand als Fraktionen oder Gruppen, als er sich in sämtliche Bereiche der Kommunalpolitik einarbeiten müsse. Hierdurch erhöhten sich nicht nur die Arbeitsstunden, sondern auch die Raumkosten, da er nicht nur die einen bestimmten Aufgabenbereich betreffenden Akten, sondern sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit seiner Ratstätigkeit lagern müsse. 17 Der Betrag i.H.v. 477 EUR sei zudem, wie die Erläuterungen des Beklagten erkennen ließen, rechnerisch falsch ermittelt. Bezugspunkt für die Ermittlung der Höhe müsse die Zuwendung an eine zweiköpfige Fraktion und nicht an eine zweiköpfige Gruppe sein, die im Rat der Stadt F. weder vorhanden sei noch gebildet werden könne. Soweit sich dort zwei Abgeordnete zusammenschlössen, könne dies rechtlich nur eine Fraktion und nicht eine Gruppe darstellen. Zudem könne, wenn überhaupt, allenfalls die Pauschalzuweisung i.H.v. 1.100 EUR um zwei Drittel gekürzt werden, nicht hingegen die Pro- Kopf- Pauschale i.H.v. 165 EUR. Auch sei eine Anrechnung der Aufwandsentschädigung auf die Zuwendung unzulässig. 18 Schließlich könne mit einem Betrag i.H.v. 39,75 EUR monatlich der gesetzliche Zweck einer Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln schlichtweg nicht erreicht werden. Unter Kommunikationsmitteln sei zumindest eine Grundausstattung an Telefon-, Fax- und Internetanschluss zu verstehen, zumal dies zur Nutzung des ratseigenen Informationssystems erforderlich sei. Als monatliche Kosten für eine Flatrate fielen aber schon 50,00 EUR monatlich an. 19 Der Kläger beantragt, 20 1. den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F. vom 2. November 2009 aufzuheben und 21 2. festzustellen, dass die mit Ratsbeschluss vom 30. April 2008 getroffene Regelung des § 13 Abs.2 der Hauptsatzung der Stadt F. ihn in seinen Rechten verletzt, soweit die finanzielle Zuwendung für Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, dort auf jährlich 477 EUR festgelegt wird. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er führt zur Begründung aus: Die Klage sei bereits unzulässig, da sie gegen den Rat der Stadt F. und damit gegen den falschen Beklagten gerichtet sei. Die Zahlung von Zuwendungen nach § 56 Abs.3 GO NRW habe ein Ratsmitglied nicht vom Rat, sondern vom Bürgermeister zu fordern. Eine bloße Falschbezeichnung liege nicht vor, da der Kläger seine Klage gewollt ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung nicht gegen den Bürgermeister, sondern nur gegen den Rat gerichtet habe. Eine Rubrumsberichtigung komme daher nicht in Betracht. Auch eine Klageänderung scheide aus, da der vom Bürgermeister erteilte Bescheid über die Höhe der dem Kläger zustehenden Zuwendung mittlerweile bestandskräftig geworden sei. 25 Die Klage sei auch unbegründet, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Zuwendung als 477 EUR jährlich. 26 § 56 Abs.3 S.6 GO NRW begründe entgegen der Ansicht des Klägers keinen Anspruch des Ratsmitglieds auf eine finanzielle Mindestausstattung, sondern statuiere umgekehrt eine Höchstgrenze für finanzielle Zuwendungen an Einzelratsmitglieder. Unterhalb dieser gesetzlichen Grenze bestimme der Rat die konkrete Höhe der Zuwendung nach eigenem Ermessen. 27 Die Festlegung in § 13 Abs.2 HS sei frei von Ermessensfehlern. Es sei nicht zu beanstanden, dass nur Fraktionen, nicht aber einzelnen Ratsmitgliedern Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt würden. Fraktionen hätten einen Koordinations- und Geschäftsführungsaufwand, der beim einzelnen Ratsmitglied nicht anfalle, so dass ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliege. Dies zeige auch § 56 Abs.3 GO NRW, nach dem nur Fraktionen und Gruppen einen Anspruch auf Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung hätten, während den Einzelratsmitgliedern nur Sach- und Kommunikationsmittel zum Zweck der Vorbereitung auf die Ratssitzung bereitgestellt würden. 28 Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Rat sich bei der Festlegung der Zuwendung nach § 13 Abs.2 HS an der Zuwendung für eine zweiköpfige Gruppe orientiert habe. § 56 Abs.3 S.6 GO NRW knüpfe bei der Bestimmung der Höchstgrenze ausdrücklich an die Zuwendung an, die eine zweiköpfige Gruppe erhielte. Es sei daher unerheblich, ob es eine solche Gruppe im konkreten Gemeinderat tatsächlich gebe, wobei die Gründung einer zweiköpfigen Gruppe im Übrigen auch im Rat der Stadt F. möglich und denkbar sei. Die Orientierung an der Zuwendung für eine zweiköpfige Gruppe sei auch im Hinblick auf die Pro- Kopf- Pauschale i.H.v. 165 EUR nicht fehlerhaft, da die Regelung des § 56 Abs.3 S.4 GO NRW auf die gesamten Fraktionszuwendungen abstelle. Die Pro- Kopf- Pauschale für Fraktionen knüpfe zudem nicht an den allgemein mit der Mandatsausübung verbundenen Aufwand, sondern an den mit steigender Mitgliederzahl erhöhten Geschäftsführungs- und Koordinierungsaufwand einer Fraktion an, der bei Einzelratsmitgliedern gerade nicht anfalle. Selbst wenn im Übrigen die Höchstgrenze falsch ermittelt worden sein sollte, begründe dies allein keinen Ermessensfehler, da die festgelegte Zuwendung sich jedenfalls innerhalb des zulässigen Rahmens bewege. 29 Die Höhe des Zuschusses sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Zum einen diene § 56 Abs.3 GO NRW nicht der Abdeckung des mit der Ausübung des Mandats allgemein verbundenen Aufwandes, dessen Erstattung vielmehr durch die §§ 45,46 GO NRW und die Entschädigungsverordnung (EntschVO) abschließend geregelt sei. Zum anderen gewähre § 56 Abs.3 GO NRW keinen Anspruch auf Vollkostenerstattung, sondern nur auf bloße Zuschüsse. Daher sei die Behauptung des Klägers, der Zuschuss decke seine Kommunikationsaufwendungen nicht vollständig ab, unerheblich. Eine Internetflatrate sei im Übrigen schon ab 17 EUR pro Monat zu haben. 30 Nach allem sei auch der Bescheid vom 2. November 2009, um den der Kläger selbst gebeten und den er bewusst nicht angefochten habe, inhaltlich nicht zu beanstanden. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakte verwiesen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 33 Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. 34 Mit ihrem Klageantrag zu 1., gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt F. vom 2. November 2009, ist die Klage zulässig und begründet. 35 Die Klage war bei verständiger Würdigung des Klagevorbringens bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht nur als Klage gegen den Rat der Stadt F. , sondern auch als Anfechtungsklage gegen den genannten Bescheid des Bürgermeisters zu verstehen. 36 Zwar trifft es zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Klageschrift vom 6. Dezember 2009 nur den Rat der Stadt F. , vertreten durch den Bürgermeister, als Beklagten bezeichnet und in der Klagebegründung näher ausgeführt hat, richtiger Klagegner sei hier der Rat und nicht der Bürgermeister. Schon aus dem Klageantrag, der neben einem Feststellungsantrag das Begehren enthält, den Bescheid vom 2. November 2009 klarstellend aufzuheben, ergibt sich jedoch, dass gerade auch dieser Bescheid angefochten und insoweit auch der Bürgermeister Klagegegner sein sollte. Die Anfechtung des in Form eines Verwaltungsaktes ergangenen Bescheides war auch offenkundig erforderlich, um zu vermeiden, dass der Bescheid, mit dem die Höhe der dem Kläger gewährten Zuwendung verbindlich geregelt werden sollte, in Bestandskraft erwächst. 37 Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. April 2009 - 15 A 981/06 -, abrufbar in JURIS. 38 Zudem hatte der Kläger den von seinem übrigen Vorbringen unabhängigen Einwand erhoben, der Bescheid vom 2. November 2009 sei nicht rechtmäßig, weil der Bürgermeister nicht durch Verwaltungsakt habe handeln dürfen. Nach allem ist daher nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich die Ausführungen zum richtigen Klagegegner auf den Feststellungsantrag bezogen, der Kläger aber auch den Bescheid vom 2. November 2009 zum Gegenstand der Klage machen und diese insoweit auch gegen den - im Rubrum der Klageschrift zumindest erwähnten - Bürgermeister richten wollte. 39 Die Klage ist daher auch als diesbezügliche Anfechtungsklage zu verstehen, zumal die Bestimmung des richtigen Beklagten - nicht zuletzt in kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten - für die Klägerseite mitunter schwierig sein kann. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2009 - 15 A 981/06 -, JURIS. 41 Auf die Frage, ob der Kläger seine Klage in zulässiger Weise auf den Bürgermeister erweitert hat, kommt es mithin nicht an, denn dieser war bei sachgerechter Auslegung, die nicht bei einem wörtlichen Verständnis stehen bleiben darf, von vorneherein als weiterer Beklagter anzusehen. 42 Die Anfechtungsklage ist auch begründet, denn der Bescheid des Bürgermeisters vom 2. November 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen organschaftlichen Rechten als Ratsmitglied. 43 Bei dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 2. November 2009 handelt es sich unzweifelhaft um einen Verwaltungsakt, wovon auch die Beklagten ausgehen, die sich ausdrücklich auf die vermeintliche Bestandskraft dieses - nach dem Vorstehenden aber mitangefochtenen - Bescheides berufen. 44 Der Erlass eines Verwaltungsaktes über die Bewilligung einer Zuwendung gemäß § 56 Abs.3 GO NRW war jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt, die es dem Bürgermeister gestattet hätte, über den Zuwendungsanspruch des Klägers durch Erlass eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakts zu entscheiden. 45 Die Beteiligten stehen sich vorliegend als körperschaftsinterne Funktionsträger gegenüber, die über innerorganisatorische Rechte und Pflichten streiten. Mithin geht es um ein organisationsinternes Rechtsverhältnis, das mit dem auf das Außenrecht zugeschnittenen Instrumentarium des Verwaltungsakts nicht geregelt werden kann. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2009 - 15 A 981/06 - und Beschluss vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, jeweils JURIS. 47 Verletzt der Bescheid vom 2. November 2009 den Kläger mithin in seinen Rechten, so ist dieser auch nicht gehindert, sich auf die Rechtsverletzung infolge des unzulässigen Handelns in Form eines Verwaltungsaktes zu berufen. Zwar trifft es zu, dass der Kläger selbst im Oktober 2009 um einen "rechts [...mittel...] fähigen Bescheid" gebeten hatte, doch ist insoweit in Rechnung zu stellen, dass der Kläger seinerzeit noch nicht rechtskundig vertreten war. Es erscheint daher nicht treuwidrig, dass der Kläger nunmehr die fehlende Befugnis des Bürgermeisters rügt, ihm gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen. 48 Mit dem Klageantrag zu 2., gerichtet auf die Feststellung, dass die Regelung des § 13 Abs.2 HS den Kläger in seinen Organrechten verletzt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 49 Der Zulässigkeit des Klageantrags zu 2. steht nicht entgegen, dass die Klage insoweit gegen den falschen Beklagten gerichtet wäre. 50 Entgegen der Einschätzung der Beklagten hat der Kläger keine Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung einer höheren jährlichen Zuwendung als 477 EUR, erhoben, die gegen den Bürgermeister als für die Zahlung von Zuwendungen zuständige Stelle zu richten gewesen wäre. 51 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2008 - 15 B 788/08 -, JURIS. 52 Der Kläger hat vielmehr von vorneherein nur beantragt festzustellen, dass die ihm bewilligte Zuwendung der Höhe nach rechtswidrig ist. Der Sache nach wendete er sich dabei gegen den Satzungsbeschluss vom 30. April 2008, mit dem der insoweit beklagte Rat die einem einzelnen Ratsmitglied zu zahlende finanzielle Zuwendung, für den Bürgermeister bindend, auf jährlich 477 EUR festgelegt hatte. Dabei ging der Kläger ausdrücklich - und zutreffend - davon aus, dass das Gericht den Bürgermeister im Falle einer Rechtswidrigkeit der vom Rat getroffenen Regelung nicht zu einer höheren bezifferten Geldleistung verurteilen könnte, da eine Entscheidung über deren Höhe gemäß § 56 Abs.3 S.6 GO NRW im Ermessen des Rates steht. Es ging dem Kläger mithin von vorneherein um die Feststellung, dass die Regelung des § 13 Abs.2 HS, die dem Bürgermeister insofern keinen Spielraum lässt, ihn in seinen organschaftlichen Rechten verletzt, soweit die finanzielle Zuwendung für Einzelratsmitglieder dort auf jährlich 477 EUR festgelegt wird. Insoweit war die Klage mithin zu Recht gegen den Rat gerichtet, der diese Regelung beschlossen hat. 53 Mit dem demnach zulässigen Klageantrag zu 2. ist die Klage jedoch unbegründet. 54 Die Regelung in § 13 Abs.2 HS verletzt den Kläger nicht in seinen organschaftlichen Rechten als Ratsmitglied. 55 Rechtsgrundlage für die vom Beklagten zu 1. getroffene Regelung ist § 56 Abs.3 GO NRW. 56 Hiernach gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung (S.1). Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach § 56 Abs.1 S.2 GO NRW erhält oder erhalten würde (S.4). Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung (S.5). Der Rat kann statt dessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrags nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte (S.6). 57 Der beklagte Rat hat hier von der ihm in § 56 Abs.3 S.6 GO NRW eingeräumten Befugnis, dem einzelnen Ratsmitglied finanzielle Zuwendungen zu gewähren, in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere sind durchgreifende Ermessensfehler bei der Festlegung eines Zuwendungsbetrags von 477 EUR jährlich nicht ersichtlich. 58 Die Entscheidung des Rates unterliegt insofern - anders als bei der Überprüfung von im Ermessen einer Behörde stehenden Verwaltungsakten - nur hinsichtlich ihres inhaltlichen Ergebnisses der gerichtlichen Überprüfung. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die auch bei der gerichtlichen Überprüfung kommunaler Rechtssetzungsakte anzuwenden sind (was hier wohl auch daraus folgt, dass eine Regelung im Rahmen der Hauptsatzung getroffen wurde). Gegenstand der Prüfung sind nur die Rechtssetzungsakte als solche, also das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens. Die subjektiven Vorstellungen und Motive der am Verfahren beteiligten Organe oder Personen sind unbeachtlich; nur die objektive Unvereinbarkeit des sachlichen Inhalts der Norm mit höherrangigem Recht führt zu ihrer Ungültigkeit. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, JURIS. 60 Bei der Bemessung finanzieller Zuwendungen an einzelne Ratsmitglieder ist insofern - wie bei Zuwendungen an die Fraktionen - zu berücksichtigen, dass sich aus § 56 Abs.3 S.6 GO NRW weder ein Anspruch auf Vollkostenerstattung noch auf Gewährleistung eines "Existenzminimums" entnehmen lässt. Vielmehr darf sich der Rat ohne weiteres dazu entschließen, lediglich einen Teil der Aufwendungen zu erstatten. 61 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, JURIS. 62 Die Gewährung von Zuwendungen nach § 56 Abs.3 GO NRW ist auch nicht am formalisierten Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG), sondern am verfassungsrechtlichen Willkürverbot und dem allgemeinen Gleichheitssatz in Ausprägung des Grundsatzes der Chancengleichheit zu messen. 63 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, JURIS, mit weiteren Nachweisen. 64 Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Rates nicht zu beanstanden. 65 Der Beklagte war zunächst weder aus Gleichbehandlungsgründen noch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Ratsmitglied mit einer Zuwendung nach § 56 Abs.3 S.6 GO NRW angemessene finanzielle Mittel für Sach- und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung gestellt werden sollen, gehalten, bei der Bemessung der finanziellen Zuwendung an einzelne Ratsmitglieder Aufwendungen für einen Büroraum samt zugehöriger Ausstattung zu berücksichtigen. 66 Soweit nach § 13 Abs.3 und 4 HS nur den Fraktionen im Rat, nicht hingegen einzelnen Ratsmitgliedern ein Raum in Form eines Fraktionsgeschäftszimmers einschließlich einer Bürogrundausstattung und bei Bedarf ein Raum für Fraktionssitzungen zur Verfügung gestellt wird, ist dies aus Gleichbehandlungsgründen nicht zu beanstanden, denn es liegt insoweit ein sachlicher Grund für die differenzierte Behandlung von Fraktionen und einzelnen Ratsmitgliedern vor. 67 Fraktionen bzw. Gruppen, die aus mehreren Ratsmitgliedern bestehen, haben die Funktion, die Arbeit des Rates und seiner Ausschüsse zu bündeln und zu koordinieren, indem sie die unterschiedlichen Meinungen der in der Fraktion oder Gruppe zusammengeschlossenen Mitglieder auf für mehrheitlich für richtig befundene Standpunkte zusammenführen. 68 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 - und vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, jeweils JURIS. 69 Die Fraktionen prägen die Willensbildung und Entscheidungsfindung im Plenum vor, indem sie vor der Plenardebatte und -abstimmung in interner Meinungsbildung Willensblöcke bilden, die sie im Plenum möglichst geschlossen zur Geltung bringen. Dadurch wird die Parlamentsarbeit im Plenum erleichtert, das auf die Vorarbeit der Fraktionen angewiesen ist, da eine umfassende erstmalige Meinungsbildung jedes einzelnen Vertreters im Plenum kaum geleistet werden kann. 70 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 15 B 2713/04 -, JURIS. 71 Aus dieser Funktion resultiert ein besonderer, bei einem einzelnen Ratsmitglied nicht bestehender räumlicher und sächlicher Bedarf für eine Fraktionsgeschäftsstelle, die im Rahmen des Zusammenwirkens der einzelnen Mandatsträger koordinierende Aufgaben übernimmt, und ggf. auch für ein Sitzungszimmer, in dem die Fraktionsmitglieder sich untereinander besprechen können. Daher ist es im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu beanstanden, dass dem einzelnen Ratsmitglied anders als den Fraktionen keine entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden und insofern auch kein Ausgleichsbetrag gewährt wird. 72 Das Vorhandensein eines eigenen Büroraums samt zugehöriger Ausstattung ist - noch ungeachtet dessen, dass nach dem eingangs Gesagten ohnehin kein Anspruch des Ratsmitglieds auf eine Vollausstattung besteht - auch zur angemessenen Vorbereitung des einzelnen Ratsmitglied auf die Rats- und ggf. Ausschusssitzungen nicht geboten. Insofern kommt es nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers, sondern auf die regelmäßigen Bedürfnisse eines einzelnen Ratsmitgliedes an, denn die Bemessung der Zuwendung hat sich nicht an den individuellen Rahmenbedingungen für die Ratsarbeit der einzelnen Mandatsträger zu orientieren, hier also etwa an den persönlichen Umständen des Klägers. Vielmehr darf der Rat bei seiner Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Zuwendungen typisierend und pauschalierend vorgehen. 73 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, JURIS. 74 Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Bedarf für ein eigenes Büro nebst Ausstattung bei der Bemessung der Zuwendungen an einzelne Ratsmitglieder nicht berücksichtigt hat, denn es ist dem einzelnen Ratsmitglied regelmäßig möglich und auch ohne weiteres zumutbar, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden Vorgänge zu Hause zu bearbeiten und sie dort hinreichend sicher aufzubewahren, wie dies in der Praxis etliche kommunale Mandatsträger tun. 75 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Kläger hervorgehobenen erhöhten Einarbeitungsaufwandes eines einzelnen Ratsmitglieds. Auch wenn es zutrifft, dass die Sitzungsvorbereitung eines einzelnen Ratsmitglieds im Vergleich zu fraktionsangehörigen Ratsmitgliedern insofern einen höheren Aufwand erfordert, als ihm eine Arbeitsteilung nicht und eine Spezialisierung nur eingeschränkt möglich ist, ist schon nicht erkennbar, dass hiermit typischerweise ein erheblich größerer Raumbedarf verbunden ist. Die Rats- und Ausschusssitzungen werden in aller Regel gründlich durch Vorlagen der Verwaltung vorbereitet, deren Bearbeitung und Aufbewahrung einem Ratsmitglied, wie dargelegt, regelmäßig auch ohne besonderen Büroraum möglich ist. Soweit bei der Einarbeitung eines einzelnen Ratsmitglieds in die Sachthemen im Einzelfall zusätzliche Unterlagen anfallen sollten - was im Übrigen auch bei fraktionsangehörigen Mitgliedern vorkommen dürfte -, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern diese überhaupt einen erheblichen Umfang annehmen sollten. Erst recht kann nicht davon gesprochen werden, dass die angemessene Sitzungsvorbereitung unter weiterer Berücksichtigung solcher allenfalls flankierender Unterlagen nun typischerweise einen eigenen Büroraum erfordert. 76 Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein einzelnes Ratsmitglied zwecks Übermittlung der vom Kläger angesprochenen kurzfristig erstellten Vorlagen typischerweise ein eigenes Büro benötigen sollte, in das er sich von seinem Arbeitsplatz oder von seiner Wohnung aus erst begeben müsste. Die weitere Erwägung des Klägers, eine solche Verfahrensweise sei etwa bei größeren Postsendungen für die Verwaltung von Nutzen, gibt für eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechte schon im Ansatz nichts her. 77 Soweit der Kläger darüber hinaus anführt, eine Bürgersprechstunde durchführen zu wollen, steht diese schon in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Vorbereitung auf Rats- oder Ausschusssitzungen im Sinne des § 56 Abs.3 S.5 und 6 GO NRW und löst insoweit erst recht keinen bei einer typisierenden Betrachtung notwendigerweise zu berücksichtigenden Raumbedarf eines einzelnen Ratsmitglieds aus. 78 Der vom Beklagten festgelegte Zuwendungsbetrag i.H.v. 477 EUR jährlich ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil er nach Ansicht des Klägers "falsch berechnet" wurde. 79 Es ist schon nicht ersichtlich, dass den Berechnungen, auf denen die Satzungsregelung beruht, ein fehlerhaftes Verständnis des § 56 Abs.3 GO NRW zugrunde gelegen hätte, wie der Kläger hiermit der Sache nach geltend macht. 80 Soweit der Kläger einwendet, die dem einzelnen Ratsmitglied zu gewährende Zuwendung habe richtigerweise in Höhe der Hälfte der Zuwendung an eine Zweipersonenfraktion - und nicht an eine Zweipersonengruppe - festgesetzt werden müssen, steht dies bereits mit der Regelung des § 56 Abs.3 GO NRW nicht im Einklang. 81 Die in § 56 Abs.3 S.6 GO NRW normierte Höchstgrenze, die der Kläger insoweit anspricht, knüpft nach dem Wortlaut an die Zuwendungen an, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern - und nicht eine Zweipersonenfraktion - erhielte. Angesichts des hier verwendeten Konjunktivs ist jedenfalls unerheblich, ob eine zweiköpfige Gruppe in dem jeweils in Rede stehenden Rat tatsächlich besteht oder nicht. 82 Die Zuwendung an eine Zweipersonenfraktion ist hier für die Ermittlung der Höchstgrenze auch nicht deshalb maßgeblich, weil eine Vereinigung zweier Ratsmitglieder im beklagten Rat von Rechts wegen zwingend eine Fraktion - und nicht eine Gruppe - darstellen würde. Vielmehr könnten zwei Mitglieder des beklagten Rates rechtlich auch eine Gruppe statt einer Fraktion bilden. 83 Zwar trifft es zu, dass gemäß § 56 Abs.1 S.1 und S.3 GO NRW sowohl Fraktionen als auch Gruppen ohne Fraktionsstatus freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern sind, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Vereinigung, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und die nach § 56 Abs.1 S.2 GO NRW erforderliche Mindeststärke für eine Fraktion aufweist, rechtlich nur eine Fraktion und nicht eine Gruppe sein kann. Vielmehr steht es zwei Ratsmitgliedern auch dann, wenn diese im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde nach der Anzahl der Mitglieder bereits eine Fraktion bilden könnten, frei, statt dessen eine Gruppe zu bilden. 84 Fraktionen sind gemäß § 56 Abs.2 S.3 KrO NRW insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie sich ein Statut geben, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluss aus der Fraktion geregelt werden. Darüber hinaus werden im Fraktionsstatut häufig weitere Rechte und Pflichten der einzelnen Ratsmitglieder geregelt, die insofern als Ausfluss ihres freien Mandats auf (weitere) Teile ihrer politischen Gestaltungsrechte zu Gunsten einer Bündelung durch die Fraktion verzichten können. 85 Vgl. zu diesen Erwägungen OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 15 B 2713/04 -, JURIS. 86 Fraktionen haben durch das zwingend erforderliche Statut zur Regelung ihrer inneren Ordnung eine organisatorische Verfestigung erhalten, die sie deutlich von losen Zusammenschlüssen von Ratsmitgliedern wie Gruppen unterscheidet, bei denen eine organisatorische Verfestigung des Zusammenschlusses vom Gesetz nicht vorausgesetzt oder gefordert wird. 87 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, JURIS. 88 Dieser Unterschied besteht nach wie vor. Auch wenn § 56 Abs.3 S.3 GO NRW eine Gruppe nunmehr - wie auch eine Fraktion - ausdrücklich als einen Zusammenschluss zu möglichst gleich gerichtetem Wirken auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung definiert, bleibt doch ohne weiteres Raum dafür, dass zwei Ratsmitglieder in einer diesen Anforderungen genügenden Weise, aber ohne ein Statut im Sinne des § 56 Abs.2 S.3 GO NRW und ggf. ergänzende Regelungen lediglich als Gruppe politisch zusammenarbeiten wollen und es auch tun. Dies mag in Räten kreisangehöriger Gemeinden wegen der Vorteile, die eine in derartigen Fällen ebenfalls mögliche Fraktionsbildung mit sich bringt, nicht häufig sein, erscheint allerdings namentlich bei Ratsmitgliedern unterschiedlicher bzw. fehlender Parteizugehörigkeit auch nicht fernliegend. Jedenfalls ist die Bildung einer Gruppe aber auch in diesem Fall rechtlich nicht ausgeschlossen, worauf es im Rahmen des § 56 Abs.3 S.6 GO NRW allenfalls ankommt. 89 Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 56 Abs.1 S.4 GO NRW, nach der eine Gruppe im Rat "aus mindestens zwei Mitgliedern" besteht. Kann eine Gruppe danach jedenfalls auch aus drei Ratsmitgliedern bestehen, so zeigt dies, dass eine Gruppe, die die für eine Fraktionsbildung notwendige Mitgliederzahl aufweist, nach dem Gesetz keineswegs automatisch eine Fraktion darstellt. Anderenfalls könnte es eine dreiköpfige Gruppe im Rat niemals geben, denn mit drei Ratsmitgliedern ist gemäß § 56 Abs.1 S.2 GO NRW die Mindestanzahl für eine Fraktionsbildung in jedem Fall, auch in Räten der kreisfreien Städte, erreicht. 90 Auch die weitere Regelung in § 56 Abs.1 S.4 GO NRW, nach der eine Gruppe in einer Bezirksvertretung ebenfalls "aus mindestens zwei Mitgliedern" besteht, belegt im Übrigen, dass eine Gruppe nach dem Gesetz auch dann gebildet werden kann, wenn rechnerisch eine Fraktionsbildung möglich wäre. Denn die Mindeststärke einer Fraktion in einer Bezirksvertretung liegt gemäß § 56 Abs.1 S.2 GO NRW bei zwei Mitgliedern, so dass es anderenfalls in einer Bezirksvertretung nie zu einer Gruppenbildung kommen könnte. 91 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Ermittlung der Höchstgrenze der finanziellen Zuwendung an einzelne Ratsmitglieder die einer Zweipersonenfraktion gewährte finanzielle Zuwendung zunächst insgesamt, d.h. einschließlich des Pro- Kopf- Betrags i.H.v. 165 EUR pro Fraktionsmitglied, um ein Drittel gekürzt wurde. Dieser "Rechenschritt" steht im Einklang mit § 56 Abs.3 S.4 GO NRW, wonach eine Gruppe mindestens eine proportionale Ausstattung erhält, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Abs.1 S.2 erhält oder erhalten würde. Bemessungsgrundlage für die Mindestausstattung einer Gruppe ist danach die Gesamtheit der Zuwendungen an die kleinste Fraktion, so dass auch die einer Fraktion pro Mitglied gewährten Zuwendungsanteile einer Kürzung bis zu einem Drittel unterliegen dürfen. 92 Dies ist auch sachgerecht. Der den Fraktionen gewährte Pro- Kopf- Betrag deckt nämlich nicht den - insbesondere auch durch Entschädigungen nach § 45 Abs.4 ff. GO NRW honorierten - mandatsbedingten Aufwand des einzelnen Ratsmitgliedes ab, der bei jedem Ratsmitglied im Grundsatz gleich ist, so dass diesbezügliche Zahlungen auch für Gruppenmitglieder nicht ohne weiteres um ein Drittel gekürzt werden dürften. Die den Fraktionen gewährten Pro- Kopf- Beträge decken vielmehr, wie die den Fraktionen und Gruppen nach § 56 Abs.3 GO NRW gewährten Zuwendungen überhaupt, die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung der Fraktion bzw. der Gruppe selbst (vgl. § 56 Abs.3 S.1 GO NRW). Die Bemessung nach Kopfteilen trägt insoweit dem Umstand Rechnung, dass der Koordinierungsaufwand einer Fraktion mit ihrer Mitgliederzahl typischerweise steigt. 93 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, JURIS. 94 Da sich eine Gruppe gegenüber einer Fraktion nach dem Gesagten durch eine losere Verbindung ihrer Mitglieder und damit durch einen geringeren Koordinationsbedarf auszeichnet, ist es nicht zu beanstanden, auch die nach Kopfteilen bemessenen Bestandteile von Fraktionszuwendungen bei Gruppen um bis zu ein Drittel zu kürzen. Auch gegen diesen Rechenschritt im Rahmen der Ermittlung der Höchstgrenze der Zuwendung an einzelne Ratsmitglieder ist daher nichts zu erinnern. 95 Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur Richtigkeit der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden "Berechnungen" hat der Beklagte zudem mit Recht darauf hingewiesen, dass mit der Regelung des § 56 Abs.3 S.6 GO NRW, nach der die finanzielle Zuwendung an ein einzelnes Ratsmitglied die Hälfte des Betrages nicht übersteigen darf, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte, lediglich eine Obergrenze für die Zuwendung bestimmt wird, während ohne weiteres Raum dafür bleibt, die Zuwendung niedriger festzulegen. Entscheidend ist dabei nach dem eingangs Gesagten allein, dass das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes - hier also die Festlegung einer Zuwendung von insgesamt 477 EUR pro Jahr - objektiv mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dies ist hier nach den obigen Ausführungen zum Raumbedarf und den noch nachfolgenden Ausführungen der Fall, so dass etwaige Fehlvorstellungen des Beklagten bei der Ermittlung der Höchstgrenze letztlich ohnehin unerheblich sind. 96 Entsprechendes gilt, soweit der Kläger darüber hinaus beanstandet, der Beklagte habe die ihm nach § 45 Abs.4 ff. GO NRW i.V.m. der EntschVO zustehende Aufwandsentschädigung auf die Zuwendung nach § 56 Abs.3 S.6 GO NRW "angerechnet". 97 Auch dieser Einwand trifft schon der Sache nach nicht zu. Das vom Beklagten zugrunde gelegte Zahlenwerk lässt eine "Anrechnung" der Aufwandsentschädigung, d.h. eine Kürzung der Zuwendung um eben den Betrag der dem Kläger zustehenden Aufwandsentschädigung nicht erkennen. Vielmehr hat der Beklagte bei der Festlegung der Zuwendung an einzelne Ratsmitglieder ersichtlich die Zuwendung an eine Zweipersonenfraktion um ein Drittel gekürzt und den sich ergebenden Betrag halbiert, ohne weitere Abzüge vorzunehmen. 98 Soweit vom Beklagten vorgetragen wurde, § 56 Abs.3 GO NRW diene nicht der Abdeckung des mit der Ausübung des Mandats generell verbundenen Aufwandes, der vielmehr durch die Bestimmungen zur Aufwandsentschädigung geregelt werde, lässt auch dies nicht erkennen, dass hier ein grundsätzlich für gerechtfertigt gehaltener höherer Zuwendungsbetrag um die Summe der Aufwandsentschädigung gekürzt werden sollte. Hiermit wird bei verständiger Würdigung vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, dass der allgemeine mandatsbedingte Aufwand jedes einzelnen Ratsmitglieds bereits durch die Aufwandsentschädigung nach § 45 Abs.4 ff. GO NRW abgedeckt ist und es bei der Gewährung einer Zuwendung nach § 56 Abs.3 S.6 GO NRW daher nur um eine Bezuschussung der Aufwendungen speziell für Sach- und Kommunikationsmittel zur Vorbereitung auf die Ratssitzung geht. Bei der Bemessung von Zuwendungen an ein einzelnes Ratsmitglied ist es - selbstverständlich - geboten, in diesem Sinne zu berücksichtigen, dass jedes Ratsmitglied für seinen allgemeinen mandatsbedingten Aufwand bereits eine Entschädigung erhält, schon weil die einem Ratsmitglied insgesamt gewährten Mittel nicht zu einer verdeckten Parteienfinanzierung führen dürfen. 99 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, JURIS. 100 Unabhängig hiervon wären auch fehlerhafte Erwägungen des Beklagten zu einer "Anrechnung" der Aufwandsentschädigung für sich genommen unbeachtlich, solange die festgesetzte Zuwendung i.H.v. 477 EUR im Hinblick auf den Zweck der Bereitstellung angemessener Sach- und Kommunikationsmittel zur Sitzungsvorbereitung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 101 Dies ist hier der Fall. 102 Der Einwand des Klägers, der Zweck einer angemessenen Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln könne mit der Zuerkennung eines Betrags i.H.v. 477 EUR jährlich (39,75 EUR monatlich) schlichtweg nicht erreicht werden, greift nicht durch. 103 Insofern ist zunächst nochmals hervorzuheben, dass auch die finanzielle Zuwendung nach § 56 Abs.3 S.6 GO NRW dem einzelnen Ratsmitglied keinen Anspruch auf eine Vollkostenerstattung vermittelt. 104 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, JURIS. 105 Dies ließe außer acht, dass auch dem einzelnen Ratsmitglied weitere Finanzierungsquellen wie etwa Finanzmittel der hinter ihm stehenden Partei oder Wählervereinigung oder Spenden Einzelner zur Verfügung stehen. 106 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, JURIS. 107 Hiervon ausgehend erscheint die Höhe der dem Kläger gewährten finanziellen Zuwendung mit Blick auf die Größe der Stadt F. noch vertretbar. 108 Der klägerische Einwand, von einem Betrag von 39,75 EUR monatlich könne keine Telefon- und Internetflatrate bestritten werden, greift insofern bereits deshalb nicht durch, weil der Kläger eine Vollkostenausstattung nicht beanspruchen kann. Desweiteren ist allgemeinkundig, dass eine solche Flatrate schon deutlich günstiger zu haben ist. Zudem finden in einer Stadt mit einer Größe von etwa 31.000 Einwohnern regelmäßig nur eine überschaubare Anzahl von Rats- und ggf. Ausschusssitzungen mit einer üblicherweise ebenfalls überschaubaren Tagesordnung statt, wobei die Sitzungen für jedes Mitglied durch die entsprechenden Beschlussvorlagen der Verwaltung regelmäßig gründlich vorbereitet sind. 109 Auch wenn das Bedürfnis des einzelnen Ratsmitgliedes nach einer angemessenen Vorbereitung der Sitzungen durch die Regelung des § 56 Abs.3 S.5 und 6 GO NRW besonders hervorgehoben wird 110 vgl. zum Ziel einer effektiven Sitzungsvorbereitung auch die Gesetzesbegründung: Landtagsdrucksache (LT- DrS) 14 / 3979, S.142 f. 111 und dabei zu berücksichtigen ist, dass die Vorbereitung von Einzelmandatsträgern - nicht zuletzt wegen des vom Kläger betonten Einarbeitungsaufwandes - nur in eingeschränkterem Umfang geleistet werden kann als etwa von Mandatsträgern innerhalb einer Fraktion 112 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, JURIS 113 kann dem Kläger doch nicht darin gefolgt werden, dass die hinreichende Vorbereitung von Ratssitzungen, die nicht im Interesse des Klägers, sondern im öffentlichen Interesse der Gemeinde erfolgen soll, 114 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, JURIS 115 etwa einen permanent nutzbaren Internetanschluss voraussetzt. Wenn es aber insoweit mit § 56 Abs.3 S.5 GO NRW z.B. ohne weiteres vereinbar wäre, fraktionslosen Ratsmitgliedern stundenweise einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen, so ist auch bei der Bemessung der finanziellen Zuwendung lediglich von dementsprechenden Aufwendungen auszugehen. 116 Dies zugrunde gelegt ist nicht ersichtlich, dass der dem Kläger zugestandene Betrag unvertretbar niedrig wäre. Der Kläger hat selbst nicht konkretisiert, in welcher Höhe ihm durch die Vorbereitung seiner Rats- und Ausschusssitzungen Aufwendungen entstehen, so dass sich aus seinem Vorbringen nichts Greifbares dafür ergibt, dass die Zuwendungen unangemessen sein könnten. Hierfür gibt es angesichts des Vorstehenden unter besonderer Berücksichtigung der Größe der Stadt F. auch keine sonstigen Anhaltspunkte, zumal sich die Ratsmitglieder auf die im Vergleich zu früheren Wahlperioden schwieriger gewordene Sitzungsvorbereitung einstellen können. 117 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, wo im Falle einer Stadt mit rund 90.000 Einwohnern ein Betrag von 125 EUR monatlich als noch vertretbar angesehen wurde. 118 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs.1 S.3 VwGO. Die Beklagtenseite unterliegt nur hinsichtlich des Anfechtungsantrags und damit zu einem geringen Teil im Sinne des § 155 Abs.1 S.3 VwGO. Im Zentrum des Rechtsstreits stand eindeutig die Frage der Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung, so dass die Kammer die Kosten insgesamt dem Kläger auferlegt. 119 Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor. 120