Urteil
3 K 107/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0128.3K107.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, zu je 1/6. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beigeladene - Trägerin des St. W. -Hospitales in N3. - und die Kläger sind Vertragsparteien i.S.d. § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Kranken-hausfinanzierungsgesetz - (KHG). 3 Nach dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 21. September 2005 verfügt das St. W. -Hospital u.a. im Gebiet "Chirurgie" über ein Betten-Ist und -Soll von 104, sämtlich für "Chirurgie (Allgemein)"; ein Teilgebiet "Herzchirurgie" ist nicht ausgewiesen. 4 Nachdem 2006 zwei Ärzte für Kardiologie ihre Tätigkeit im Krankenhaus der Beigeladenen aufgenommen hatten, kalkulierte die Klägerin erstmals sog. DRGs (= Diagnosis Related Groups, sog. diagnosebezogene Fallpauschalen) für die Implantation von Defibrillatoren. Im Rahmen der Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2006 wurden die insoweit maßgeblichen DRGs F01E und F01F allerdings nicht vereinbart. Gleichwohl rechnete die Beigeladene 2006 die Implantation von 4 Defibrillatoren ab; eine dieser Leistungen wurde von den Kostenträgern erstattet (2007: 10 von 10). 5 Im Mai 2007 schlossen die Vertragsparteien u.a. eine vorläufige Vergütungsvereinbarung für dieses Jahr, wobei die Vorläufigkeit darauf beruhte, dass über die Berücksichtigung der o.g. DRGs keine Einigung erzielt werden konnte. So vertraten die Sozialleistungsträger die Auffassung, dass die Implantation von Defibrillatoren nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst sei (so sehe der Krankenhausplan das Hauptgebiet "Innere Medizin" und das Teilgebiet "Kardiologie" vor), wohingegen die Beigeladene die Meinung vertrat, der internistische Versorgungsauftrag werde nicht überschritten, da der Versorgungsauftrag eines Gebietes das Leistungsspektrum eines hierzu existierenden Teilgebiets umfasse. 6 Mit Schreiben vom 6. September 2007 wandte sich die Beklagte in dieser Angelegenheit an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (im Folgenden kurz: Ministerium), das mit Erlass vom 13. Dezember 2007 antwortete, dass die Abrechnung der Implantation von Defibrillatoren voraussetze, dass das betreffende Krankenhaus über eine Fachabteilung für Herzchirurgie und/oder Abteilung für Kardiologie verfüge. Aufgrund der guten Abgrenzbarkeit der Leistungen für das kardiologische Leistungsgeschehen gelte der Erlass des Ministeriums vom 7. Dezember 2000 weiter (wonach die Implantation von Defibrillatoren nur in Krankenhäusern mit Fachabteilungen für Herzchirurgie und/oder Abteilungen für Kardiologie, für die ein herzchirurgischer "stand by" organisiert sei, vorgenommen werden sollten). 7 Im Anschluss leitete die Beigeladene im November 2007 ein Schiedsstellenverfahren vor der Schiedsstelle Westfalen-Lippe (SchSt-KHG 08/07) ein. Mit Beschluss vom 30. Januar 2008 gab die Schiedsstelle dem Antrag der Beigeladenen statt und setzte deren Budget unter Einbeziehung der DRGs für die Implantation von Defibrillatoren fest. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Der maßgebliche Versorgungsauftrag des Krankenhauses, wie er sich aus dem Feststellungsbescheid ergebe, mache nicht hinreichend deutlich, ob unter Berücksichtigung des breiten Spektrums von Behandlungen im Gebiet "Innere Medizin" (Allgemein) und der stetigen Weiterentwicklung der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten auch die den hier streitigen DRGs zugrunde liegenden Leistungen umfasst würden. Zwar nenne der Krankenhausplan verschiedene Teilgebiete der Inneren Medizin, ohne jedoch klarzustellen, welches dieser Teilgebiete eine Selbständigkeit für den konkreten Versorgungsauftrag beanspruchen könne oder müsse. Eine Beantwortung der Frage anhand der Weiterbildungsordnung für Ärzte sei fragwürdig. Im Übrigen sehe die Weiterbildungsordnung durchaus "transvenöse Schrittmacherimplantationen/Defibrillatoren (AICD)" als dem Weiterbildungsinhalt des Facharztes für Herzchirurgie zugehörig an. Das Schreiben des Ministeriums vom 7. Dezember 2000 werde der aktuellen Situation nicht mehr gerecht. Spätestens seit der Veröffentlichung der Leitlinien zur Implantation von Defibrillatoren vom 20. November 2006 durch den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie-, Herz- und Kreislaufforschung e.V. sei auch ein Erfordernis einer Herzchirurgie oder eines herzchirurgischen Standby nicht mehr aufrechtzuerhalten. Darüberhinaus verdeutliche ein anderes Schreiben des Ministeriums vom 21. Januar 2007, dass die Planung klar abgrenzbarer Teilgebiete in der Kardiologie erst noch beabsichtigt sei. Lasse sich danach der Versorgungsauftrag nicht näher konkretisieren, so sei kein hinreichender Grund für eine restriktive Interpretation des Versorgungsauftrags bei einem so breiten Fachgebiet wie der Inneren Medizin gerechtfertigt. 8 Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 bat die Klägerin zu 1. die Beklagte, die Genehmigung der Festsetzung der Schiedsstelle zu versagen, weil diese den Vorschriften des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen Krankenhausentgeltgesetz - (KHEntgG) sowie sonstigem Recht widerspreche. Die Beigeladene trat diesem Ansinnen entgegen. Daraufhin wandte sich die Beklagte erneut an das Ministerium, das mit Erlass vom 19. Dezember 2008 nunmehr u.a. ausführte: 9 "Dem Antrag der St. W. -Hospital gem. GmbH ... ist stattzugeben. Der Antrag der AOK Westfalen-Lippe ist abzulehnen. Die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung ist zu erteilen. 10 Gründe: 11 ... 12 Die Schiedsstelle hat die Implantation von Defibrillatoren als vom Versorgungsauftrag mit umfasst angesehen. 13 Diese Rechtsauslegung teile ich ... 14 Der Feststellungsbescheid .. vom 21.9.2005 ... weist die Gebiete Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde, Geburtshilfe, sowie Belegbetten für HNO aus. Zu weiteren Gebieten sind keine Angaben enthalten. Der Feststellungsbescheid enthält keine ausdrücklichen Angaben darüber, welche Leistungen im Gebiet der Chirurgie vom Versorgungsauftrag erfasst werden. Auch der Krankenhausplan gibt keine näheren Hinweise dazu ... 15 Planungsgrundsatz Nr. 3 führt jedoch aus, dass die der Planung zugrunde liegenden Gebiete und Schwerpunkte (Teilgebiete) sich an den Weiterbildungsordnungen ... orientieren. Die zum Zeitpunkt der Erteilung des Feststellungsbescheides geltende Weiterbildungsordnung ... weist unter dem Teilgebiet Herzchirurgie, das dem Gebiet der Chirurgie zuzuordnen ist als definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren aus: transvenöse Schrittmacherimplantationen/Defibrillatoren (AICD)'. Nur wenn man ausschließt, dass die in Teilgebieten erbrachten Leistungen zum Gebiet gehören, wäre die Implantation von Defibrillatoren nicht als chirurgische Leistungen zu bewerten. Ein solcher Ausschluss kann im vorliegenden Fall nicht begründet werden. Weder im Krankenhausplan noch im Feststellungsbescheid wurde festgelegt, dass die Nichtausweisung eines Teilgebiets das Verbot bedeutet, ... Leistungen des Teilgebiets zu erbringen. 16 Auch der Umkehrschluss, dass in NRW Gebiete und Teilgebiete ausgewiesen werden, rechtfertigt keine restriktive Interpretation des Versorgungsauftrags ... 17 Obwohl die Implantation von Defibrillatoren grundsätzlich vom Versorgungsauftrag umfasst ist, müssen jedoch nicht alle vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen vereinbart werden ... Hinzu kommt, dass diese Leistungen in hoch spezialisierten Einrichtungen erbracht werden sollten, weil sie insbesondere eines Diagnosespektrums bedürfen, das das St. W. Hospital nicht aufweist. 18 Der im Feststellungsbescheid festgelegte Versorgungsauftrag lässt Krankenhäusern und Kostenträgern Gestaltungsspielräume hinsichtlich Art und Menge der vom Versorgungsauftrag erfassten Teilleistungen. Die Nutzung dieser Gestaltungsspielräume unterliegt dem Vereinbarungsprinzip .... 19 Im vorliegenden Fall hat das St. W. Hospital im Vereinbarungszeitraum 10 Implantationen von Defibrillatoren erbracht und ... abgerechnet. In einem solchen Fall eines unechten prospektiven Budgets müssen Krankenhäuser eine bereits erbrachte Leistungsausweitung auch budgetär erzwingen können, wenn die Krankenkassen ... nicht den Nachweis fehlender medizinischer Notwendigkeit erbringen. Würde eine entsprechende Budgetierung verweigert, stünde dies im Widerspruch zum Kontrahierungszwang und zur Verordnungsfreiheit des einweisenden Arztes. Insoweit müssen sich die Krankenkassen zurechnen lassen, dass sie ihre Gestaltungsspielräume durch eine prospektive Vereinbarung nicht genutzt haben. 20 Nach alledem ist bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls der Rechtsauslegung der Schiedsstelle zuzustimmen. 21 Die Entscheidung ist zu genehmigen." 22 Daraufhin genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 die Schiedsstellenentscheidung und bezog sich zur Begründung auf den Inhalt des zuvor zitierten Erlasses. 23 Hiergegen haben die Kläger am 13. Januar 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend u.a. vor: Da das Krankenhaus der Beigeladenen keine Fachabteilungen für Kardiologie oder Thoraxchirurgie besitze, gehörten die streitigen Leistungen nicht zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses, wie er sich aus dem Krankenhausplan ergebe. Dort seien die Gebiete und Teilgebiete nach Grundsatz 3 aufgelistet und als Teilgebiet der Inneren Medizin u.a. die Kardiologie und als solches der Chirurgie u.a. die Thoraxchirurgie aufgeführt. Dies stelle eine Orientierung an den Weiterbildungsordnungen für Ärzte dar, die wiederum die transvenöse Implantation von Schrittmachern und Defibrillatoren dem Facharzt für Herzchirurgie und die Kontrolle solcher Geräte dem Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie zuordne, wohingegen zum Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin sowie Facharzt für Chirurgie keine Anordnungen im Zusammenhang mit Defibrillatoren getroffen worden seien. Danach sei die Defibrillatoren-Implantation eine eindeutig abgrenzbare Leistung, die ausschließlich im Teilgebiet und nicht im übergeordneten Gebiet zu erbringen sei. Die sog. Dominanzregel könne daher nicht angewandt werden. Auch die Ausführungen zur budgetären Erzwingbarkeit bereits erbrachter Leistungen träfen nicht zu. Es sei ferner zu beachten, dass die Argumentation des Beklagten und der Beigeladenen auf Auffassungen beruhten, die vor dem Hintergrund noch nicht abgeschlossener Überlegungen zur Weiterentwicklung des Krankenhausplanes stünden, während es hier allein auf die im Zeitpunkt der Verhandlung im Jahr 2007 bekannten Aussagen und Festlegungen ankommen könne. Die dementsprechenden Vorgaben seien aus dem Erlass des Ministeriums vom 7. Dezember 2000 ersichtlich. 24 Die Kläger beantragen, 25 den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Dezember 2008 aufzuheben. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides und vertieft diese. 29 Die Beigeladene beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie verteidigt den Schiedsstellenspruch und den Genehmigungsbescheid der Beklagten und hält die Implantation von Defibrillatoren vom allgemeinchirurgischen und internistischen Versorgungsauftrag ihres Krankenhauses umfasst. Ergänzend trägt sie u.a. vor: Ein Rückgriff auf Ende 2008 ergangene Erlasse des Ministeriums sei entgegen der Auffassung der Kläger zulässig, weil sich etwa der Runderlass vom 29. Dezember 2008 auf Schiedssprüche für die Jahre 2006 und 2007 beziehe. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von den Klägern vorgelegten Unterlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 34 Die Klage hat keinen Erfolg. Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 35 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses im Verfahren nach § 14 Abs. 3 KHEntgG ergangenen Bescheides ist § 18 Abs. 5 KHG in Verbindung mit weiteren Regelungen des § 14 KHEntgG (jeweils in der bis zum 24. März 2009 gültigen Fassung). Nach § 18 Abs. 5 KHG werden die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Weiter konkretisiert wird die Genehmigungspflicht durch § 14 Abs. 1 KHEntgG, wonach die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwertes nach § 10 und der krankenhausindividuellen Basisfallwerte, der Entgelte nach § 6 und der Zuschläge nach § 5 von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen ist. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. 36 Die Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Landesbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschluss der Schiedsstelle vom 30. Januar 2008 im Ergebnis mit den Vorschriften des Krankenhausentgeltrechts und sonstigem Recht im Einklang steht und daher die Genehmigung des festgesetzten Erlösbudgets der Beigeladenen zutreffend erteilt. Die Schiedsstelle hat insbesondere zu Recht die Implantation von Defibrillatoren als vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Klägerin umfasst angesehen. 37 Nach seinem Versorgungsauftrag kann das St. W. Krankenhaus N. grundsätzlich uneingeschränkt Leistungen auf dem Gebiet der Chirurgie erbringen, mithin auch Defibrillatoren-Implantationen. Entgegen der klägerischen Auffassung sind die im St. W. -Krankenhaus N. der Beigeladenen durchgeführten Implantationen von Defibrillatoren daher auch im Erlösbudget berücksichtigungsfähig, obwohl das Krankenhaus nicht über eine herzchirurgische Fachabteilung verfügt. 38 Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses ergibt sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplanes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung (sowie hier nicht in Rede stehender ergänzender Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Sozialgesetzbuches - 5. Buch -). Dabei kommt allein dem an den betroffenen Krankenhausträger gerichteten Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG Außenwirkung zu. Der Krankenhausplan selbst bleibt hingegen als Planungskonzept ein Verwaltungsinternum und kann daher nur im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Auslegung ergänzend herangezogen werden. Im Rahmen dieser Auslegung kann darüber hinaus im Bedarfsfalle auch den Inhalten der Weiterbildungsordnungen für Ärzte - als Orientierungshilfe - Bedeutung zukommen. Denn der Krankenhausplan bestimmt in Ziffer 3 der Planungsgrundsätze (S. 30) hinsichtlich der der Planung zugrundeliegenden Gebiete und Schwerpunkte (Teilgebiete), dass sich diese an den Weiterbildungsordnungen für Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe "orientieren". 39 Vgl. VG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 - 9 K 65/09 -, zitiert nach juris. 40 In dem an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid vom 21. September 2005 sind u.a. Betten für das Gebiet "Chirurgie" ausgewiesen, sämtlich entfallend auf "Chirurgie (Allgemein); Ist- oder Soll-Betten für die Teilgebiete "Herzchirurgie" oder "Thoraxchirurgie" sind nicht ausgewiesen. Auch sonstige Festlegungen konkret zur transvenösen Implantation von Defibrillatoren i.S.v. Einschränkungen enthält der Bescheid ebenso wenig wie der vorangegangene Feststellungsbescheid. Rechtsauffassungen oder Vorstellungen der Kläger hinsichtlich des Inhalts oder Regelungsbereiches von Feststellungsbescheiden sind insoweit nicht relevant. Sie sind weder Adressat des Bescheides noch als solche Beteiligte im Verfahren der Festlegung des Versorgungauftrages. 41 Die Annahme, mit dem Feststellungsbescheid sei der Beigeladenen die Wahrnehmung ausschließlich des Teilgebietes "Chirurgie (Allgemein)" zugeordnet worden, auf das alle der für das Gebiet "Chirurgie" ausgewiesenen Betten entfallen (mit der Folge, dass Leistungen im Bereich der Herzchirurgie vom Versorgungsauftrag ausgeschlossen sein könnten), ist nicht gerechtfertigt. Hierfür könnte zwar auf den ersten Blick der dem Bescheid beigefügte Disziplinenspiegel sprechen. Tatsächlich ist jedoch im vorliegenden Fall eine solche Annahme nicht gerechtfertigt. 42 Der im Januar 2002 herausgegebene Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen ist in diesem Zusammenhang unergiebig. In den Vorbemerkungen (S. 9) wird die Chirurgie als Grundversorgungsdisziplin bezeichnet. Die Rahmenvorgaben enthalten keine Definition eines "allgemein"chirurgischen Versorgungsauftrages. Vielmehr kennt der Plan weder ein Gebiet noch ein Teilgebiet "Chirurgie (Allgemein)". Die Planungsgrundsätze sprechen das Gebiet Chirurgie sowie einige Teilgebiete (u.a. die Thoraxchirurgie, nicht jedoch die Herzchirurgie) an (S. 72). 43 Auch der Bescheid macht nicht deutlich, was unter der verwendeten Begrifflichkeit "Chirurgie (Allgemein)" zu verstehen sein soll. Indes spricht jedenfalls der Kontext des Erlasses des Bescheides deutlich dagegen, dass die Bezirksregierung Arnsberg mit der genannten Feststellung die Beigeladene tatsächlich auf bloße Teilgebietsleistungen beschränken wollte. Die Umstände streiten vielmehr dafür, dass die Bezirksregierung den bisherigen Versorgungsauftrag faktisch fortschreiben wollte. So wies etwa der vorangegangene Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. September 1995 für das Krankenhaus der Beigeladenen 104 Betten für "Chirurgie" aus - und damit exakt die Bettenzahl, die auch 2005 wiederum ausgewiesen wurde. Bereits dies spricht in Ermangelung jeder anderweitiger Anhaltspunkte dafür, dass die Bezirksregierung dem Krankenhaus der Klägerin nichts "nehmen", sondern vielmehr die zuvor vorhandene tatsächliche Versorgungsstruktur unverändert fortschreiben wollte. 44 Die Beigeladene musste den neuerlichen Feststellungsbescheid (im hier interessierenden Zusammenhang) auch als Fortschreibung des bisherigen Versorgungsauftrages mit dem uneingeschränkten Gebiet "Chirurgie" verstehen und hat ihn so verstanden. Aber auch die Bezirksregierung hat dieses Verständnis sogar noch Jahre später - in der Klageerwiderung - bekräftigt: 45 "Im Schrifttum wird ... gefordert, dass der Krankenhausplan die Rechtsfolgen, die sich aus der Ausweisung von Teilgebieten einerseits und Fachgebieten ohne die Erwähnung von Teilgebieten andererseits ergeben, eindeutig festlegen' müsse ... Aus dem ... Feststellungsbescheid ... sind solche Festlegungen nicht zu entnehmen. Der Bescheid spricht das Gebiet Chirurgie vielmehr als Ganzes an" (Fettdruck durch das Gericht vorgenommen) 46 Allerdings ist letztlich hier auch die zum Zeitpunkt des Erlasses des hier maßgeblichen Feststellungsbescheides gültige Weiterbildungsordnung für Ärzte der Ärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Fassung vom 9. April 2005 in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides maßgeblichen Fassung - WBO - (SMBl. 21220) in den Blick zu nehmen. In Abschnitt B Ziffer 6.3 WBO wird die transvenöse Implantation von Defibrillatoren dem Weiterbildungsinhalt des Facharztes für Herzchirurgie zugewiesen. In der Sache können die Kläger hieraus aber gleichwohl nichts für sich Günstiges herleiten. Die Weiterbildungsordnung steht dem dargelegten Verständnis des Versorgungsauftrages des Krankenhauses der Klägerin nicht entgegen. 47 Das Regelwerk beschreibt zunächst in Abschnitt A § 2 Abs. 2 Satz 1 WBO ein "Gebiet" als einen definierten Teil in einer Fachrichtung der Medizin. Nach der Definition in Abschnitt B Ziffer 6 WBO umfasst das Gebiet "Chirurgie" die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen u.a. der inneren Organe einschließlich des Herzens (Fettdruck durch das Gericht vorgenommen). Nach dieser grundlegenden Definition ist mithin auch eine herzchirurgische Behandlung Bestandteil der - wenn man es in Abgrenzung zur Spezialdisziplin so ausdrücken will "allgemeinen" - Chirurgie. Auf diese grundlegende Definition aufbauend werden unter Abschnitt B Ziffern 6.1 bis 6.8 WBO die Weiterbildungsinhalte für die besonderen Facharztkompetenzen der Chirurgie, u.a. der Facharzt/die Fachärztin für Allgemeine Chirurgie bzw. der Facharzt/die Fachärztin für Herzchirurgie aufgeführt. Diese Facharztkompetenzen sind nach Aufbau und Struktur des Abschnitts B jeweils dem Gebiet untergeordnet. 48 Hiervon ausgehend umfasst das Gebiet Chirurgie alle Teilbereiche der Facharztausbildung. Allein die Gebietsdefinition legt die maßgebliche Grenze für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit fest, § 2 Abs. 2 Satz 2 WBO. In Satz 4 wird weiter konkretisiert, dass die in der Facharztkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit im Gebiet beschränken. Dies muss mithin auch für den ("allgemein")chirurgischen Versorgungsauftrag gelten, gegebenenfalls unter Beachtung der sog. Dominanzregel, wonach Leistungen eines definierten Teilgebietes das Leistungsgeschehen der "Gebiets"-Abteilung nicht dominieren dürfen (für eine derartige Konstellation gibt es allerdings vorliegend keinerlei Anhalt). 49 Hinzu kommt, dass die Annahme einer eindeutigen Abgrenzung der Herz- von der Allgemeinchirurgie vor dem Hintergrund von Abschnitt B Ziffer 6.3 WBO bereits deshalb fragwürdig wäre, weil in ihr ebenfalls die Implantation von Schrittmachern genannt wird, die aber nach übereinstimmender - in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigter - Auffassung aller Beteiligten seit Jahrzehnten von Krankenhäusern mit dem Versorgungsauftrag "Chirurgie" bzw. "Chirurgie allgemein" durchgeführt werden darf und als budgetfähig angesehen wird. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auf ein seiner Auffassung nach größeres gesundheitliches Risiko bei transvenösen Schrittmacherimplantationen hingewiesen hat, kann dieser Aspekt bei der hier allein vorzunehmenden Beurteilung der Reichweite des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses keine Rolle spielen. 50 Das gefundene Ergebnis stützt letztlich auch eine entsprechende Heranziehung von Abschnitt B Ziffer 6.1 WBO (a.E.: "Übergangsbestimmungen"), ersetzt doch danach die neu geschaffene Facharztbezeichnung "Allgemeinchirurg" lediglich die bisherige Facharztbezeichnung "Chirurg" und dürfen Fachärzte, die die bisherige Facharztbezeichnung besessen haben, stattdessen die neue führen. 51 Nach alledem bedeutet der Klammerzusatz "Allgemein" im vorliegenden Fall keine Teilgebietsbezeichnung. Vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Klägerin, wie er sich aus dem Krankenhausplan i.V.m. dem Feststellungsbescheid ergibt, sind vielmehr alle Leistungen erfasst, die nach den Definitionen der Weiterbildungsordnung dem Fachgebiet Chirurgie zuzuordnen sind. 52 Vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 13 A 1571/07 -: "... unabhängig von der deklaratorischen Ausweisung einer Unfallchirurgie ... kann ein Krankenhaus unfallchirurgische Leistungen in einer chirurgischen Abteilung erbringen und nach dem gegenwärtigen Entgeltsystem bei den Kassen abrechnen ..." 53 Nach alledem ist dem St. W. -Krankenhaus der Beigeladenen mit dem Feststellungsbescheid vom 21. September 2005 ein Versorgungsauftrag auf dem Gebiet der Chirurgie erteilt worden, der auch die Transplantation von Defibrillatoren umfasst. Es besteht daher kein Grund, die betreffenden Leistungen als nicht budgetfähig zu erachten. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da sich die Beigeladene durch förmliche Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. 55 T. C. M. 56 Ferner hat die Kammer am heutigen Tage 57 b e s c h l o s s e n : 58 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf Streitwert: 306.126 EUR festgesetzt. 59