Urteil
2 K 160/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0518.2K160.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin in das Auswahlverfahren hinsichtlich der durch die Bezirksregierung Detmold ausgeschriebenen Stelle eines Fachleiters / einer Fachleiterin - BesGr. A 15 BBesO - für das Fach Katholische Religionslehre an dem Studienseminar für Lehrämter an Schulen PN, Seminar Gymnasien / Gesamtschulen, einzubeziehen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Oberstudienrätin - BesGr. A 14 BBesO - im Dienst des beklagten Landes und ist mit den Fächern Musik und Katholische Religionslehre am G. -T. -Gymnasium in S. (Regierungsbezirk Arnsberg) beschäftigt. 3 Der Beigeladene steht ebenfalls im Schuldienst des beklagten Landes; er unterrichtet als Studienrat - BesGr. A 13 BBesO - mit den Fächern Deutsch und Katholische Religionslehre am Städtischen Gymnasium E2. (Regierungsbezirk Detmold). 4 Unter dem 12. Oktober 2010 schrieb die Bezirksregierung Detmold für das Studienseminar für Lehrämter an Schulen PN, Seminar Gymnasien / Gesamtschulen, die zum 1. Februar 2011 zu besetzende Stelle eines Fachleiters / einer Fachleiterin an einem Studienseminar - BesGr. A 15 BBesO - für das Fach Katholische Religionslehre aus. In der Rubrik "Besondere Hinweise" ist im Ausschreibungstext u. a. angegeben: "Voraussetzung: ..... 2) unbefristete Beschäftigung im öffentl. Schuldienst im Regierungsbezirk Detmold". 5 Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich die Klägerin und der Beigeladene. 6 Mit Schreiben vom 17. November 2010 teilte die Bezirksregierung Detmold der Klägerin mit, ihre Bewerbung sei nicht zulässig, da sie nicht im Regierungsbezirk Detmold im Schuldienst beschäftigt sei. 7 Daraufhin stellte die Klägerin bei der erkennenden Kammer einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 2 L 38/11 -. Ferner hat sie am 15. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben, die durch das Verwaltungs-gericht Minden an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen worden ist. Nachdem die Bezirksregierung Detmold erklärt hatte, dass das Stellenbesetzungsverfahren aufgrund des vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens "angehalten" worden sei und eine Fortsetzung erst nach einer Entscheidung im Hauptsache-verfahren erfolgen solle, erklärten die Beteiligten das Verfahren 2 L 38/11 in der Hauptsache für erledigt. 8 Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus: Ihr stehe ein Anspruch auf Einbeziehung in das durch die Stellenausschreibung vom 12. Oktober 2010 eingeleitete Auswahlverfahren zu, weil sie die in der Stellenausschreibung geforderten fachlichen Anforderungen erfülle. Dass sie nicht im Regierungsbezirk Detmold im öffentlichen Schuldienst beschäftigt sei, sei kein rechtlich tragfähiger Grund, sie vom Auswahl-verfahren auszuschließen. Ihre Bewerbung betreffe einen Beförderungsdienstposten, der unter strikter Beachtung des Leistungsprinzips zu vergeben sei. Regionale Einschränkungen stellten kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar und lägen außerhalb des durch Art. 33 Abs. 2 GG eingeschränkten Ermessenspielraums. Ausnahmen vom Leistungsprinzip seien nur zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe und die Ausnahme verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben. Ein Beamter, der die für ein Beförderungs-amt geforderten Voraussetzungen laufbahnrechtlicher Art und hinsichtlich des Anforderungsprofils des Dienstpostens erfülle, sei grundsätzlich in die Auswahlent-scheidung einzubeziehen. Dies gelte auch, wenn sämtliche Dienstposten, auf denen eine Beförderung erfolgen solle, besetzt seien. Eine aus haushaltsrechtlichen Gründen vorgenommene Einschränkung des Bewerberkreises setze den Leistungs-grundsatz im Ergebnis außer Kraft. Das Argument des Beklagten, Lehrkräfte aus dem Regierungsbezirk Detmold hätten bessere Kenntnisse bestehender regionaler Schulstrukturen, schulischer Entwicklungsprozesse sowie der Kooperationen, greife nicht durch. Auswärtige Bewerber könnten sich in kurzer Zeit mit den Gegebenheiten in dem Regierungsbezirk vor Ort vertraut machen. Zudem seien die vom Beklagten angeführten speziellen Kenntnisse bestehender regionaler Schulstrukturen usw. nicht in das Anforderungsprofil aufgenommen worden und würden dementsprechend in der Ausschreibung nicht verlangt. Hieran sei der Dienstherr gebunden. Deshalb könnten nunmehr nicht nachträglich spezielle Kenntnisse der Schulstrukturen im Regierungsbezirk Detmold gefordert werden. Im Übrigen verfüge sie, die Klägerin, über derartige Kenntnisse, da sie in PN an mehreren Schulen und in mehreren Schulformen ausgebildet worden sei. Hinzu träten Kenntnisse, die sich aus dem Schulbesuch ihrer Kinder und der Tätigkeit ihres Ehemannes als stellver-tretender Schulleiter ergäben, sowie Erfahrungen aus dem Besuch von Lehrerfortbildungen in PNund ihrer Tätigkeit im Vorstand des Religionslehrerverbandes für Lehrer am Gymnasium im Erzbistum PN. Die Fähigkeit, sich schnell in neue Aufgabengebiete einzuarbeiten, sei überdies individuell anhand der jeweiligen dienstlichen Beurteilung zu beurteilen. Mit Blick auf Art. 33 GG könne die Möglichkeit, sich auf einen Beförderungsdienstposten zu bewerben, auch nicht durch das Erfordernis einer Freigabe durch die derzeitige Schule beschränkt werden. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, weil er von Schulleitern den Nachweis ihrer Verwendungsbreite nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG fordere. Sie, die Klägerin, verfüge über eine beträchtliche Verwendungsbreite. Nach der Recht-sprechung des OVG NRW sei eine regionale Einschränkung des Bewerberkreises nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa dann, wenn in einem bestimmten Schulform-kapitel Überbesetzungen vorhanden seien. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass das Kapitel, in das sie, die Klägerin, bei der Bezirksregierung Detmold wechseln würde, überbesetzt sei. Eine Bewerbung auf eine Beförderungsstelle setzte auch nicht voraus, dass ihr eine Versetzung in den Regierungsbezirk vorausgegangen sei, in dem der Beförderungsdienstposten vorhanden sei. Der Beklagte habe seine Behauptung, dass ihre, der Klägerin, Teilhabe an allen im Bereich des Beklagten durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung von Beförderungsdienstposten zu erheblichen Nachteilen bei der angestrebten gleichmäßigen Versorgung des Landes mit geeigneten Lehrkräften führe, nicht hinreichend substantiiert. Denn soweit eine solche Möglichkeit allen Lehrkräften eröffnet sei, gleiche sich der Wechsel innerhalb des Landes aus. Soweit der Beklagte vortrage, dass Stellen mit und ohne regionale Beschränkung ausgeschrieben würden, sei nicht erkennbar, wodurch eine derartige Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 das beklagte Land zu verurteilen, sie, die Klägerin, in das Auswahlverfahren hinsichtlich der durch die Bezirksregierung Detmold ausgeschriebenen Stelle eines Fachleiters / einer Fachleiterin - BesGr. A 15 BBesO - für das Fach Katholische Religionslehre an dem Studienseminar für Lehrämter an Schulen PN, Seminar Gymnasien / Gesamtschulen, einzubeziehen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er führt aus: Er habe die regionale Beschränkung der Ausschreibung aus fachlichen und rechtlichen Gründen im Rahmen des ihm zustehenden weiten und gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessens vorgenommen. Der Dienstherr könne sich nach der Rechtsprechung dafür entscheiden, eine Stelle im Wege der Versetzung zu besetzen oder den Bewerberkreis auf eine bestimmte Gruppe von Beamten zu beschränken. Auf dieser Stufe sei das Prinzip der Besten-auslese nicht das alleinige Kriterium, an dem sich der Dienstherr zu orientieren habe. Da sogar die nachträgliche Beschränkung eines Bewerberkreises aus sachlichen Gründen zulässig sei, müsse dies erst recht für eine Beschränkung im Vorfeld der Ausschreibung gelten. Die Erwägungen, die der hier gewählten regionalen Beschränkung zugrunde lägen, seien weder sachfremd noch willkürlich. Da Fach-leiter Referendare an Schulen im jeweiligen Einzugsbereich des Studienseminars und ggf. benachbarter Studienseminare eines Regierungsbezirks betreuten, würden Lehrkräfte mit einer entsprechenden "Feldkompetenz" gesucht. Hierzu gehörten u. a. die Kenntnis der bestehenden regionalen Schulstrukturen und schulischen Entwicklungsprozesse sowie curricularer Abstimmungen, der Fortbildungskonzepte sowie der Vereinbarungen und die Kenntnis bestehender bzw. zu gründender Kooperationen. Dabei bestünden aus fachlicher Sicht erhebliche Unterschiede zwischen den Regierungsbezirken, die in der Ausbildung der Referendare berücksichtigt werden müssten und eine entsprechende Kenntnis des jeweiligen Fachleiters erforderten. Um einen kurzfristigen und effektiven Einsatz bereits zum 1. Februar 2011 erreichen zu können, müssten längere Einarbeitungszeiten vermieden werden. Für diejenigen, die über keine spezifischen regionalen Kenntnisse verfügten, bestehe eine erheblich verlängerte Einarbeitungszeit, die wegen der relativ kurzen Dauer des Vorbereitungs-dienstes beträchtliche Nachteile mit sich bringe. Wegen der hohen Zahl der Referen-dare könnten diese "Defizite" durch das Studienseminar nicht anderweitig aufgefan-gen werden. Eine Stellenbesetzung mit bezirksfremden Bewerbern gehe überdies zwingend mit einer bezirksübergreifenden Versetzung einher, die besonderen Voraussetzungen unterliege. Erforderlich sei vor allem die Freigabe durch die abgebende Bezirksregierung. Wegen der hohen Zahl der Referendare sei ein Abwarten des nächsten landesweiten Versetzungsverfahrens nicht möglich. Der erfolgten regionalen Begrenzung stünden auch nicht die Richtlinien zur Stellenausschreibung - RdErl. d. Kultusministeriums vom 2. Juli 1993, i. d. F. des RdErl. vom 26. Mai 2010 (ABl. NRW. S. 350) - entgegen, da sie eine Pflicht, Stellen für Bewerber aus allen Regierungsbezirken zu öffnen, gerade nicht vorsähen. Dies sei durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2011 - 212 - 1.11.05 - 246 - bestätigt worden. Das Ministerium weise in dem Erlass nochmals darauf hin, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Entscheidung über eine Beschränkung des Bewerberkreises lediglich keine sachfremden oder willkürlichen Erwägungen angestellt werden dürften. Die gewählte Handhabung führe auch nicht zu einer "Abschottung" gegenüber Bewerbern aus anderen Regierungsbezirken, da über die Ausschreibungsmodalitäten in jedem Einzelfall erneut entschieden werde. Es würden auch landesweite Ausschreibungen vorgenommen. Zudem sei es niemandem verwehrt, sich vor einer Bewerbung regional zu verändern. Eine zwingend vorgeschriebene landesweite Ausschreibung würde zu erheblichen Nachteilen bei der von ihm, dem Beklagten, angestrebten gleichmäßigen Versorgung des Landes mit geeigneten Lehrkräften führen. Eine generelle landesweite Öffnung habe zur Folge, dass für jeden Bezirk in erheblichem Umfang Einstellungsmöglichkeiten zurückgehalten werden müssten, um für eventuelle Beförderungsbewerber in Form von Versetzungsbewerbern aus anderen Bezirken außerhalb der regulären Versetzungsverfahren Stellen vorzu-halten. Bereits überbesetzte Kapitel müssten Bewerber aufnehmen, obwohl in diesen Kapiteln keine Planstelle mehr zur Verfügung stehe. Die ungesteuerte Versetzung aus einem anderen Kapitel führe für die aufnehmenden Schulen zu einer unkalkulier-baren Erhöhung der Stellenausstattung und möglicherweise zu einer nicht planbaren Erhöhung von Fächerkombinationen, die nicht im Bedarf der aufnehmenden Schule lägen. Für das abgebende Schulkapitel bestehe die Gefahr, dass eine unkalkulier-bare Verminderung der Stellenausstattung erfolge und eine nicht planbare Vermin-derung von Fächerkombinationen, die gerade einen dringenden Bedarf der abgeben-den Schule darstellten, eintrete. Bedarfsgerechte Ausschreibungen von Neueinstel-lungen würden so blockiert. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass alle Fachleiter einer Stammschule im Bezirk des Studienseminars zugewiesen seien und dort - neben der Freistellung für ihre Tätigkeit am Seminar - auch unterrichte-ten. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die hohen Anforderungen an die Vergleich-barkeit der Beurteilungen im Rahmen der geltenden Beurteilungsrichtlinien nur mit hohem Verwaltungsaufwand erreicht werden könnten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte, die Akte 2 L 38/11 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, in das im Klageantrag bezeichnete Auswahlverfahren einbezogen zu werden. 17 Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, NVwZ 2006, 1401 = juris Rn. 17. 19 Bei der Auswahl unter Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten, d. h. bei Bewerbern, deren statusrechtliches Amt niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, hat der Dienstherr die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 = juris Leits. u. Rn. 29; zum "vorverlagerten" Qualifikationsvergleich vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, DVBl. 2010, 1588 = juris. 21 Die Vorschrift begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die jeweilige Auswahlentscheidung. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -, juris Rn. 5, m. w. N. 23 Unter Anwendung dieser Grundsätze steht der Klägerin der streitgegenständliche Anspruch zu. Die durch den Beklagten vorgenommene Beschränkung des Bewerberkreises auf Bedienstete, die unbefristet im öffentlichen Schuldienst im Regierungsbezirk Detmold beschäftigt sind, ist rechtswidrig. Deswegen darf der Beklagte die Beschränkung der Bewerbung der Klägerin nicht entgegenhalten. Da die Klägerin die in der Ausschreibung festgelegten fachlichen Anforderungen unstreitig erfüllt, hat der Beklagte sie in das Auswahlverfahren einzubeziehen und ihre Bewerbung in der Sache zu prüfen. 24 Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Falle der Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Eingrenzung des Bewerberfeldes sei die Ausschreibung nicht nur in diesem Punkt, sondern insgesamt rechtswidrig. Wenn man die Auffassung der Klägerin teile, habe die Ausschreibung die von der Klägerin angegriffene Beschränkung nicht enthalten dürfen. In diesem Falle sei aber nicht nur die Klägerin zu Unrecht aus dem Kreis der Bewerber ausgeschlossen worden; eine Vielzahl von potentiellen Bewerbern, die sich im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der regionalen Beschränkung erst gar nicht beworben habe, sei dementsprechend ebenfalls zu Unrecht ausgeschlossen worden. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, an einem dann (insgesamt) rechtswidrigen Auswahlverfahren teilhaben zu können. 25 Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtswidrigkeit der räumlichen Eingrenzung des Bewerberfeldes tatsächlich die Rechtswidrigkeit der gesamten Ausschreibung nach sich zieht. Auch wenn das der Fall sein sollte, hat die Klägerin einen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren, solange der Beklagte das Stellenbesetzungsverfahren nicht abbricht. Wenn der Beklagte einerseits ein rechtswidriges Auswahlverfahren aufrechterhält, er andererseits aber die Klägerin unter Verweis auf die Rechtswidrigkeit ausschließt, so verhält er sich widersprüchlich und treuwidrig im Sinne eines "venire contra factum proprium". Eine derartige Handhabung wäre nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass sie dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegengehalten werden kann. 26 Demzufolge ergibt sich der Klageanspruch unmittelbar aus der Feststellung, dass die regionale Beschränkung des Bewerberfeldes auf "unbefristet im öffentlichen Schuldienst im Regierungsbezirk Detmold Beschäftigte" rechtswidrig ist. 27 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 = juris Rn. 11, m. w. N. 29 Weitere Strukturprinzipien des öffentlichen Dienstes, die den Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes relativieren. können dieser Vorschrift nicht entnommen werden. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Bewerberauswahl zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um Fragen des optimierenden Ausgleichs mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d. h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 = juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 B 77/09 -, ZBR 2010, 49 = juris Rn. 19, m. w. N. 31 Eine gesetzliche Grundlage für die durch die streitbefangene regionale Beschränkung des Bewerberkreises bewirkte Durchbrechung des Leistungsgrundsatzes ist nicht erkennbar. 32 Ebenso wenig sind Belange ersichtlich, denen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist und die die in Rede stehende Beschränkung des Bewerberfeldes rechtfertigen könnten. 33 Außerhalb des Art. 33 Abs. 2 GG angesiedelte Belange, die eine Beschränkung des Kreises der Bewerber für eine Stelle rechtfertigen können, können etwa beim Ausschluss von Beamten anderer Länder aus einem Auswahlverfahren oder bei der Beschränkung eines Bewerberfeldes auf die landeseigenen Proberichter vorliegen; einschlägig sind insoweit im ersten Fall die in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Verpflichtung der Bundesländer zur gegenseitigen Rücksichtnahme und im zweiten Fall die verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit der Rechtsprechung. 34 Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 B 77/09 -, ZBR 2010, 49 = juris Rn. 20, m. w. N. 35 Eine derartige Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. 36 Auch die Möglichkeit des Dienstherrn, die Auswahl auf Versetzungsbewerber zu beschränken oder diese davon auszunehmen, ist für die angesprochene Frage nicht ergiebig. Wird eine Stelle ausschließlich Versetzungsbewerbern angeboten, ist eine statusrechtliche Veränderung von vornherein ausgeschlossen und Art. 33 Abs. 2 GG deshalb nicht berührt. Werden Versetzungsbewerber dagegen von einer Auswahlentscheidung insgesamt ausgenommen, können sie sich insofern nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, weil sie kein höherwertiges Amt, sondern lediglich eine Versetzung begehren, die im Ermessen ihres Dienstherrn liegt. 37 Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 B 77/09 -, ZBR 2010, 49 = juris Rn. 21, m. w. N. 38 Des Weiteren kann aus der Tatsache, dass der Dienstherr die Frage, ob eine Stelle besetzt werden soll, unter Berücksichtigung der Haushaltsführung und Personalplanung treffen kann, nicht hergeleitet werden, dass diese Aspekte auch in die gegebenenfalls folgende Vergabeentscheidung einfließen dürften. Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen geschehen in organisatorischer Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers bzw. der Verwaltung und berühren nicht die Rechte einzelner Beamter oder Bewerber. Erst wenn der Dienstherr sich entscheidet, ein Amt zu vergeben, wird Art. 33 Abs. 2 GG berührt und gewährt den Bewerbern ein Recht auf chancengleichen Zugang. Aus dem Ermessen des Dienstherrn bei der zunächst zu fällenden Entscheidung, ob eine Stelle vergeben werden soll, ergibt sich nicht, dass dabei zu berücksichtigende Gesichtspunkte auch bei der darauf gegebenenfalls folgenden Entscheidung, an wen sie vergeben werden soll, einfließen dürften. Eine solche Gleichbehandlung der beiden Entscheidungsstufen vernachlässigte die Prägung, die speziell die Auswahlentscheidung durch Art. 33 Abs. 2 GG erhält. 39 Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 B 77/09 -, ZBR 2010, 49 = juris Rn. 24. 40 Auf die Frage, ob Haushaltszwänge die hier streitbefangene Beschränkung des Bewerberkreises rechtfertigen können, kommt es nicht an, weil der Beklagte vorliegend entsprechende Haushaltszwänge weder geltend gemacht hat noch solche sonst ersichtlich sind. 41 Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Beschränkung des Bewerberkreises auf "unbefristet im öffentlichen Schuldienst im Regierungsbezirk Detmold Beschäftigte" durch Gründe gerechtfertigt ist, bei deren Nichtbeachtung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erheblich beeinträchtigt wäre. 42 Der Beklagte hat die regionale Verengung des Bewerberkreises vorrangig unter Verweis darauf begründet, dass die Bewerber über Kenntnisse der örtlichen Schullandschaft verfügen müssten: Da Fachleiter Referendare an Schulen im jeweiligen Einzugsbereich des Studienseminars und ggf. benachbarter Studienseminare eines Regierungsbezirks betreuten, würden Lehrkräfte mit einer entsprechenden "Feldkompetenz" gesucht. Hierzu gehörten u. a. die Kenntnis der bestehenden regionalen Schulstrukturen und schulischen Entwicklungsprozesse sowie curricularer Abstimmungen, der Fortbildungskonzepte sowie der Vereinbarungen und die Kenntnis bestehender bzw. zu gründender Kooperationen. Dabei bestünden aus fachlicher Sicht erhebliche Unterschiede zwischen den Regierungsbezirken, die in der Ausbildung der Referendare berücksichtigt werden müssten und daher ein entsprechendes Wissen des jeweiligen Fachleiters erforderten. Um einen kurzfristigen und effektiven Einsatz bereits zum 1. Februar 2011 erreichen zu können, müssten längere Einarbeitungszeiten vermieden werden. Für diejenigen, die über keine spezifischen regionalen Kenntnisse verfügten, bestehe eine erheblich verlängerte Einarbeitungszeit, die wegen der relativ kurzen Dauer des Vorbereitungsdienstes beträchtliche Nachteile mit sich bringe. 43 Diese Erwägungen lassen nicht die Annahme zu, die streitbefangene Einengung des Bewerberfeldes sei zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geboten. Dies gilt bereits deshalb, weil die regionale Begrenzung des Bewerberkreises nicht bzw. nicht in dem erforderlichen Maße geeignet ist, die Verwirklichung des von dem Beklagten angestrebten Zieles sicherzustellen, Bewerber mit "Feldkompetenz" zu gewinnen. Einerseits sind durchaus Bewerber denkbar, die außerhalb des Regierungsbezirks Detmold im öffentlichen Schuldienst beschäftigt sind, dennoch aber über die vom Beklagten geforderten Kenntnisse der regionalen Schulstruktur usw. verfügen. Dieser Fallgruppe rechnet sich - mit schlüssiger Begründung - die Klägerin zu. Umgekehrt sind ohne weiteres auch Fälle denkbar, in denen "bezirksansässige" Bewerber über nähere Kenntnisse der vom Beklagten geltend gemachten Art nicht verfügen - etwa weil sie erst seit kurzem im Regierungsbezirk tätig sind oder weil sie den in Rede stehenden Gegebenheiten aus mangelndem Interesse keine oder nur unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet haben. Gemessen an der vorgenannten, von dem Beklagten angegebenen Zielvorgabe (Bewerber mit "Feldkompetenz") ist ein sachlicher Grund dafür, die erstgenannten Bewerber aus dem Bewerberfeld auszuschließen, ebenso wenig ersichtlich wie ein einleuchtender Grund dafür, die letztgenannten Bewerber in den Bewerberkreis einzubeziehen. Eine entsprechende Handhabung wird jedoch gerade durch die in der Ausschreibung festgelegte regionale Beschränkung bewirkt. Dies erscheint - ausgehend von dem vom Beklagten verfolgten Ziel, Bewerber mit regionalen Kenntnissen zu gewinnen - als sachlich nicht gerechtfertigt. Denn diese Verfahrensweise kann dazu führen, dass ein Bewerber ohne hinreichende Einblicke in die örtlichen Schulverhältnisse ausgewählt wird, während ein Bewerber, der einerseits über die von dem Beklagten geforderte regionale Kompetenz verfügt und andererseits auch noch leistungsstärker ist als der ausgewählte Bewerber, von vornherein aus dem Bewerberfeld ausgeschlossen wird, nur weil er nicht im Regierungsbezirk Detmold beschäftigt ist. 44 Die oben genannten, hinter der regionalen Beschränkung des Bewerberfeldes stehenden Erwägungen können der Bewerbung der Klägerin darüber hinaus auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil sie keinen Niederschlag im Ausschreibungstext gefunden haben. 45 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 1 L 1393/03 -, juris Rn. 30. 46 Nach dem Text der Ausschreibung können sich auch Lehrkräfte bewerben, die im öffentlichen Schuldienst im Regierungsbezirk Detmold beschäftigt sind, aber über keine bzw. nur unzureichende Kenntnisse der regionalen Schulstrukturen verfügen. Umgekehrt ist die Bewerbung von Beamten ausgeschlossen, die ein entsprechendes Wissen haben, aber nicht die geforderte örtliche Voraussetzung erfüllen. Hätte der Beklagte eine Beschränkung des Bewerberfeldes nach den oben genannten Kriterien vornehmen wollen, so hätte er sich entschließen müssen, die entsprechenden Anforderungen in die Stellenausschreibung aufzunehmen. Ob dies rechtsfehlerfrei in Form eines konstitutiven Anforderungsprofils hätte erfolgen können, kann offen bleiben. Jedenfalls enthält die streitbefangene Ausschreibung derartige Anforderungen nicht. Die in ihr vorgenommene Einschränkung des Bewerberkreises stellt keine Anforderungen an die "Feldkompetenz", sondern grenzt die Bewerber lediglich nach dem derzeitigen örtlichen Einsatzgebiet voneinander ab. 47 Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 1 L 1393/03 -, juris Rn. 22. 48 Hiergegen kann vom Beklagten auch nicht erfolgreich eingewandt werden, da es zulässig sei, den Bewerberkreis aus sachlichen Gründen auch noch nachträglich zu beschränken, rechtfertigten die vorgenannten, die "Feldkompetenz" betreffenden Erwägungen des Beklagten einen Ausschluss der Klägerin aus dem Bewerberfeld trotz des Umstandes, dass diese Kriterien keinen Eingang in den Text der Stellenausschreibung gefunden haben. Diese Argumentation vernachlässigt, dass der Dienstherr an die in einer Stellenausschreibung festgelegten Auswahlkriterien gebunden ist und diese nicht nachträglich - unter Fortführung des Auswahlverfahrens - ändern kann. Insoweit gelten die für das anlässlich einer Stellenausschreibung festgelegte "Anforderungsprofil" einschlägigen Grundsätze. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm selbst entwickelte Anforderungsprofil gebunden. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 = juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 CE 07.807 -, BayVBl. 2008, 212; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 6 B 1655/07 -; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 1 L 1393/03 -, juris Rn. 22; abweichend wohl OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 -, NVwZ-RR 2002, 362 = juris Rn. 27. 50 Der Dienstherr ist zwar grundsätzlich (solange dem normative Festlegungen nicht entgegenstehen) berechtigt, den "Zuschnitt" eines Dienstpostens zu ändern und die Anforderungen, die an den Inhaber gestellt werden, zu modifizieren. Dazu steht ihm offen, das Auswahlverfahrens abzubrechen und eine entsprechende Neuausschreibung vorzunehmen. Hingegen kann der Dienstherr hierzu nicht den Weg wählen, dass er dem Verlauf eines auf der Grundlage der ursprünglichen Stellenausschreibung eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens in der Weise eine andere Richtung gibt, dass er nachträglich weitere bzw. andere Kriterien aufstellt, die für die Auswahl (mit-)entscheidend sein sollen. Denn hier hält sich der Dienstherr nicht mehr an den für ihn verbindlichen Grundsatz, dass die Dienstpostenbeschreibung für das (laufende) Auswahlverfahren verbindlich bleibt und dass die Anforderungen nicht während des Verfahrens modifiziert werden dürfen. 51 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 CE 07.807 -, BayVBl. 2008, 212. 52 Schließlich vermag der vom Beklagten in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte Gesichtspunkt der Einarbeitung in den streitbefangenen Aufgabenbereich die Annahme nicht zu tragen, die generelle Ausgrenzung auswärtiger Bewerber sei zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung erforderlich. Denn die betreffende Erwägung lässt unberücksichtigt, dass gerade besonders leistungsstarke Bewerber in der Regel keine Schwierigkeiten haben werden, sich in kurzer Zeit mit den von dem Beklagten angesprochenen Gegebenheiten vertraut zu machen. Bei solchen Bewerbern wird die Einarbeitungszeit regelmäßig erheblich verkürzt sein. 53 Vgl. zu einer vergleichbaren rechtlichen Problematik (Beschränkung des Bewerberkreises auf Angehörige eines (Sozial-)Amtes auch OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2000 - 12 B 1959/99 -, DÖD 2001, 127 = juris Rn. 12. 54 Auch der vom Beklagten angeführte Aspekt der Erforderlichkeit einer bezirksübergreifenden Versetzung kann kein tragfähiger Grund für die regionale Begren-zung des Bewerberkreises sein. Dass eine Versetzung eines auswärtigen Bewerbers zu dem gleichen Termin wie die Versetzung eines im Regierungsbezirk Detmold beschäftigten Bewerbers wegen diesbezüglich unüberwindlicher Schwierigkeiten grundsätzlich nicht möglich ist, ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht in substantiierter Form dargelegt worden. 55 Soweit der Beklagte meint, eine zwingend vorgeschriebene landesweite Ausschrei-bung würde zu erheblichen Nachteilen bei der von ihm angestrebten gleichmäßigen Versorgung des Landes mit geeigneten Lehrkräften führen, lässt sich auch daraus eine Rechtfertigung der vorliegend streitgegenständlichen regionalen Begrenzung nicht herleiten. Dass die insoweit von dem Beklagten aufgelisteten Gesichtspunkte gerade auch im vorliegenden Falle einschlägig sind, hat er nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Substantiiertheit dargetan. Derartiger Ausführungen hätte es für die Aufzeigung eines die regionale Begrenzung tragenden qualifizierten Grundes im oben dargelegten Sinne aber schon deswegen bedurft, weil die Bezirksregierung Detmold im Schulbereich nach ihren Angaben nicht durchgängig auf den örtlichen Regierungsbezirk beschränkte Ausschreibungen vornimmt, sondern auch landesweite Ausschreibungsverfahren praktiziert, d. h. solche, bei denen die von dem Beklagten geltend gemachten Nachteile offenbar nicht zum Tragen kommen. Entsprechende, auf den konkreten Einzelfall bezogene Darlegungen hat der Beklagte nicht vorgenommen. Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, dass die Auswahl eines bezirksfremden Bewerbers für die streitbefangene Stelle dazu führte, dass ein bereits überbesetztes Kapitel einen Bewerber aufnehmen müsste, obwohl in dem Kapitel keine Planstelle mehr zur Verfügung steht, bzw. dass nicht die Besetzung einer zusätzlichen freien Beförderungsstelle, sondern einer Beförderungsstelle in Rede steht, die bereits unterwertig besetzt ist. Vorliegend geht es nur um eine einzige Planstelle, die nicht (unterwertig) besetzt ist. Ebenfalls hat der Beklagte nicht geltend gemacht, dass es im Bereich des einschlägigen Schulformkapitels der Bezirksregierung Detmold eine Überbesetzung gebe, die einen Ausschluss von Bewerbern aus anderen Regierungsbezirken rechtfertigen könnte. Daher kann letztlich offen bleiben, ob der vorgenannte Gesichtspunkt überhaupt einen Grund für eine Beschränkung des Bewerberkreises im hier fraglichen Sinne darstellen kann. 56 Vgl. dazu (bejahend): OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 B 2320/03 -, juris Rn. 7 ff., m. w. N. (Beschränkung des Bewerberkreises auf Gymnasiallehrer eines bestimmten Regierungsbezirks); Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 6 B 1663/06 -, juris (Beschränkung der Ausschreibung dahingehend, dass nur Bewerber von öffentlichen Gymnasien im selben Regierungsbezirk berücksichtigt werden können); vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 1 L 1393/03 -, juris Rn. 23 ff.; verneinend wohl OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 30. Januar 1997 - 2 B 10052/97 -, DÖD 1997, 161 = juris. 57 Zudem setzt eine ausschreibungs- bzw. auswahlrechtliche Relevanz derartiger Erwägungen im Grundsatz voraus, dass sie sich auch im Ausschreibungstext niedergeschlagen haben, was hier nicht der Fall ist. 58 Ohne Erfolg wendet der Beklagte ferner ein, den hohen Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Beurteilungen könne bei einer landesweiten Ausschreibung im Rahmen der geltenden Beurteilungsrichtlinien nur mit hohem Verwaltungsaufwand genügt werden. Hieraus ist ein tragfähiger Grund für die streitgegenständliche regionale Beschränkung des Bewerberkreises ebenfalls nicht herzuleiten. Die landesweit geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW. S. 7), bezwecken gerade, eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungen sicherstellen. Die von dem Beklagten angesprochenen Bewerbungen aus unterschiedlichen Schulformen können sich auch bei einer regionalen Beschränkung der Ausschreibung ergeben. Gleiches gilt für Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern. 59 Die vom Beklagten angeführten ministeriellen Erlasse (Erlass vom 2. Juli 1993 i. d. F. vom 26. Mai 2010, Erlass vom 12. Januar 2011) stehen einer landesweiten Ausschreibung ebenfalls nicht entgegen. Hierbei handelt es sich lediglich um Verwaltungsvorschriften, die aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Erfordernisse nicht außer Kraft setzen können. Im Übrigen wird durch die betreffenden Erlasse eine landesweite Ausschreibung nicht untersagt. 60 Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Klagebegehren der Klägerin selbst dann zu entsprechen wäre, wenn man - unter Abschwächung des oben dargestellten rechtlichen Ansatzes - eine Beschränkung des Bewerberkreises mit Blick auf das dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen schon dann als rechtlich zulässig ansähe, wenn sie auf einem sachlich vertretbaren Grund beruht. 61 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 6 B 1184/06 -, Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2011, ES/A II 1.4 Nr. 140 = juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 6. März 2007 - 6 B 48/07 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 8. August 2007- 6 B 750/07 -, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. September 2006 - 5 ME 229/06 -, DÖD 2007, 177 = juris Rn. 19 f.; Thüringer OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 2 EO 228/08 -, juris Rn. 48 f., vgl. dort aber auch Rn. 50: "beginnend von der Erstellung des Anforderungsprofils"; VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 5 A 44/09 -, juris Rn. 12 ff., 62 Denn nach Auffassung der Kammer ist die vom Beklagten vorgenommene regionale Beschränkung weder zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung erforderlich noch kann sie aus sonstigen Gründen als sachlich vertretbar eingestuft werden. 63