Beschluss
2 L 1579/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2015:1218.2L1579.15.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,
für den Antragsteller einen Platz im Rahmen der Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen freizuhalten, bis über die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für den Antragsteller einen Platz im Rahmen der Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen freizuhalten, bis über die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 25.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Soweit der Antragsteller mit dem Hauptantrag begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – als Amtsanwalt direkt einzustellen, hat sein Begehren keinen Erfolg; der Antrag ist unbegründet. Dabei geht das Gericht unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der Antragsschrift vom 18. November 2015 sowie in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 17. Oktober 2015 davon aus, dass der Antragsteller mit dem Hauptantrag eine Ernennung zum Amtsanwalt im Wege der Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der hier maßgeblichen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte – APOAA) begehrt. Der nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mögliche Erlass einereinstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Der Antragsteller hat insoweit den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Antrag nach § 123 VwGO erstrebt er die Ernennung zum Amtsanwalt nach § 1 Abs. 2 APOAA. Hinsichtlich dieses Begehrens unterliegt der erforderliche Anordnungsgrund qualifizierten Anforderungen, da das von dem Antragsteller Begehrte mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Grundsätzlich kann das Gericht, dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend, im Verfahren nach § 123 VwGO nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) erreichen könnte. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den betreffenden Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei seinem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Dem Antragsteller müssen unzumutbare bzw. schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, und sein Begehren muss schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden eingeschränkten Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben. Ob eine solche besondere Dringlichkeit gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, DVBl. 2000, 487 (488), und vom 29. April 2010 – 1 WDS-VR 2.10 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2001 – 1 B 789/01 –, DÖD 2001, 314 (314), vom 9. Januar 2008 – 6 B 1763/07 –, IÖD 2008, 146, und vom 30. September 2014– 13 B 1013/14 –, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 3 M 11/99 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Juli 2004 – 12 L 933/04 –, NWVBl. 2005, 152 (152); Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2015 – 2 L 1332/15 und 2 L 1336/15 –. Die vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Ernennung zum Amtsanwalt nach § 1 Abs. 2 APOAA beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller bereits die Rechtsposition vermitteln, die er in der Hauptsache anstrebt. Die Voraussetzungen, unter denen im Verfahren nach § 123 VwGO die Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden darf, sind nicht gegeben. Denn der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile im vorstehend erläuterten Sinne drohen, noch lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellen, dass das (Hauptsache-)Begehren des Antragstellers bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben wird. Dass dem Antragsteller unzumutbare bzw. schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, hat er selbst nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine Ernennung zum Amtsanwalt im Wege der Gewährung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 APOAA ausschließlich zum 2. Januar 2016 möglich ist. Der 2. Januar eines jeden Jahres ist vielmehr nach § 3 Abs. 4 APOAA (nur) der Einberufungstermin für die Einführungszeit, die ausgewählte Bewerber mit bestandener Prüfung für den gehobenen Justizdienst nach §§ 1 Abs. 1, 2 APOAA zwecks Erwerbs der Befähigung für den Amtsanwaltsdienst abzuleisten haben. Unabhängig davon besteht für Bewerber – wie den Antragsteller – mit zweiter juristischer Staatsprüfung kein Anspruch auf Ernennung zum Amtsanwalt nach § 1 Abs. 2 APOAA. Danach kann eine entsprechende Ernennung ausnahmsweise erfolgen, der Dienstherr hat mithin in jedem Fall eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dass vorliegend – nicht zuletzt wegen der in § 1 Abs. 2 APOAA ohnehin lediglich vorgesehenen ausnahmsweisen Ernennung von Bewerbern mit zweiter juristischer Staatsprüfung zu Amtsanwälten – aufgrund eines Wegfalls zulässiger Entscheidungsalternativen als einzige rechtmäßige Entscheidung nur die Ernennung des Antragstellers zum Amtsanwalt in Betracht kommt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die dargelegten Erwägungen zur Vorwegnahme der Hauptsache, insbesondere zum Fehlen schlechthin unzumutbarer Nachteile bei Verweis auf das Hauptsacheverfahren, zugrunde legend kann auch dem sinngemäß als Minus im Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Ernennung des Antragstellers zum Amtsanwalt enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, über die Bewerbung des Antragstellers auf Direkteinstellung bzw. Ernennung zum Amtsanwalt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, kein Erfolg beschieden sein. Soweit der Antragsteller mit dem Hilfsantrag mit Blick auf den bevorstehenden Beginn der Einführungszeit am 2. Januar 2016 sinngemäß begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für ihn einen Platz im Rahmen der Einführungszeit zum Amtsanwaltsdienst freizuhalten, bis über seine Bewerbung um Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat sein Antrag hingegen Erfolg. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers nicht zuzulassen, da sie bereits nicht die in § 3 APOAA normierten Voraussetzungen erfülle, abgesehen davon sei eine Zulassung des Antragstellers zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst auch deshalb ausgeschlossen, weil er die mit der Einführungszeit und anschließenden Prüfung vorgesehene Laufbahnbefähigung durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung (formell) bereits erlangt habe, ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Der Antragsgegner kann dem Antragsteller zunächst nicht erfolgreich entgegenhalten, dass eine Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst bereits deshalb nicht erfolgen könne, weil der Antragsteller die mit der Einführungszeit und anschließender Prüfung zu erlangende Laufbahnbefähigung bereits durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung (formell) erlangt habe. Nach § 2 APOAA kann ein Beamter zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst zugelassen werden, der 1. die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat, 2. nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint, 3. das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX ) das 48. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und 4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Antragsteller erfüllt danach unstreitig die in Ziffer 1., 3. und 4. normierten Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Anders als die Antragstellerin in dem beim Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren 13 L 1612/12 (Beschluss vom 5. November 2012) sowie nachfolgend beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführten Beschwerdeverfahren 6 B 1320/12 (Beschluss vom 13. Dezember 2012) hat der Antragsteller nicht nur die zweite juristische Staatsprüfung, sondern zuvor auch die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden. Dadurch ist ihm nicht nur der Zugang zum Amtsanwaltsdienst nach § 1 Abs. 2 APOAA, sondern auch nach § 1 Abs. 1, § 2 APOAA eröffnet. Dass der Verordnungsgeber in einem solchen Fall Bewerber wie den Antragsteller von der Zulassung zur Einführungszeit mit Blick auf den ohnehin nur im Wege der Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 APOAA möglichen Zugang zum Amtsanwaltsdienst, von dem ausweislich des Schriftsatzes des an den Antragsteller gerichteten Schreibens der Generalstaatsanwältin in I. vom 2. Oktober 2015 in ihrem Geschäftsbereich in ständiger Verwaltungspraxis kein Gebrauch gemacht wird, benachteiligen und von dem Zugang zum Amtsanwaltsdienst nach § 1 Abs. 1, § 2 APOAA generell ausschließen wollte, lässt sich nicht feststellen. Dem Begehren des Antragstellers kann des Weiteren nicht erfolgreich § 3 APOAA entgegengehalten werden. Gemäß § 3 Abs. 1 APOAA ist das Gesuch um die Zulassung zur Einführungszeit auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Bezirks zu richten, dem die Beamtin oder der Beamte angehört. Gemäß Abs. 2 hat sich die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sind darzustellen. Gemäß Abs. 3 Satz 1 entscheidet über die Zulassung zur Einführungszeit die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er kann nach Satz 2 die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen. Die Generalstaatsanwältin in I. vertritt ausweislich der Ausführungen in der Antragserwiderung vom 27. November 2015 die Auffassung, dass § 3 Abs. 1 APOAA zu entnehmen sei, dass Bewerbungen lediglich innerhalb des jeweiligen Bezirks der für die Stellenbesetzung zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zulässig seien, so dass bei einer entsprechenden Beschränkung des Bewerberkreises die an die Generalstaatsanwältin in I. gerichtete Bewerbung des Antragstellers, der beim Amtsgericht Köln Dienst verrichtet, unzulässig und der Antragsteller im Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen sei. Der Wortlaut des § 3 APOAA lässt eine entsprechende Auslegung nicht zwingend zu. In Absatz 1 wird zwar ausdrücklich als Adressat des Gesuchs die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Bezirks, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, genannt. Nach Abs. 2 ist von der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts oder Staatsanwaltschaft, bei der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. In Abs. 3 Satz 1 APOAA ist jedoch „nur“ festgelegt, dass die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet; der Zusatz, dass es sich um die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Bezirks handeln soll, dem der Bewerber angehört, fehlt. Aus der Systematik der Vorschrift lässt sich jedoch ableiten, dass zuständig für die Entscheidung über das Gesuch ausschließlich die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sein soll, in dessen Bezirk der Bewerber Dienst verrichtet. Denn ansonsten wäre das Gesuch an die/den für die Auswahl zuständige/n Generalstaatsanwältin/anwalt zu richten und zwar bei Auseinanderfallen auf dem Dienstweg über die Generalstaatsanwaltschaft/das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber tätig ist. Hiervon ausgehend ist vorliegend der Bewerberkreis nach § 3 APOAA für den nach der Belastungs- und Personalsituation ermittelten Bedarf für Laufbahnbewerber für den Amtsanwaltsdienst auf Bewerber aus dem Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft I. bzw. des Oberlandesgerichts I. räumlich beschränkt. Eine derartige Beschränkung des Bewerberkreises verstößt jedoch gegen geltendes Recht. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen berufen, dass dem Dienstherrn unbeschadet der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bindungen bei der Entscheidung über den für die Stellenbesetzung anzusprechenden Personenkreis ein aus dem ihm zustehenden Organisationsrecht abzuleitendes weites Ermessen zukommt, in das regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einfließen, Beschränkungen des Bewerberkreises mithin (lediglich) nicht willkürlich sein dürfen, sondern einen sachlich vertretbaren Grund haben müssen. Vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 2012 – 6 B 575/12 –, vom 27. August 2012 – 6 B 407/12 und 6 B 408/12 –, und vom 26. März 2007 – 6 B 26/07 –, jeweils veröffentlicht in juris. Unabhängig davon, ob dies überhaupt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem immerhin der Zugang zum Amtsanwaltsdienst (Eingangsamt BesGr. A 12 ÜBesG NRW) für Bewerber mit statusrechtlichen Ämtern aus dem gehobenen Justizdienst (Eingangsamt BesGr. A 9 ÜBesG) in erheblichem Umfang beschränkt wird, uneingeschränkt gelten kann, ist jedenfalls davon auszugehen, dass das ggf. weite Organisationsermessen des Dienstherrn umso mehr der Darlegung der sachlichen Gründe bedarf, je weiter der Bewerberkreis eingeschränkt wird. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 460/15 –, juris. Sachlich vertretbare Gründe für die hier vorgenommene räumliche Beschränkung des Bewerberkreises sind jedoch nicht ersichtlich. Aus welchem Grund den Generalstaatsanwaltschaften in § 3 APOAA die Möglichkeit eröffnet werden soll, den Zugang zum Amtsanwaltsdienst für den nach der Belastungs- und Personalsituation ermittelten Bedarf auf Bewerber aus dem eigenen Bezirk zu beschränken, ergibt sich aus der Vorschrift nicht. Vertretbare sachliche Gründe für eine entsprechende Beschränkung des Bewerberkreises auf bezirksangehörige Bewerber lassen sich auch der Antragserwiderung vom 27. November 2015 nicht entnehmen. Maßgeblich wird darin auf im Falle eines bezirksübergreifenden Bewerbungsverfahrens drohende „Friktionen“ bezüglich der notwendigen Stellennachbesetzungen sowie die Notwendigkeit des Personal- und Budgetausgleichs, dem bezirksintern wesentlich sachgerechter begegnet werden könne und der bei einem bezirksübergreifenden Auswahlverfahren kaum praktisch handhabbar erscheine, abgestellt. Ausgehend von diesen äußerst allgemein gehaltenen Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass der durch bezirksübergreifende Bewerbungen ausgelöste Verwaltungsaufwand ein Ausmaß erreichen könnte, welches den Ausschluss nicht bezirksangehöriger Bewerber sachlich rechtfertigen könnte. Denn ausweislich der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft I. in dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk zum Bedarf vom 7. April 2015 wurden zum 2. Januar 2014 15 Kräfte, zum 2. Januar 2015 19 Kräfte und zum 2. Januar 2016 insgesamt 6 Kräfte des gehobenen Justizdienstes zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst zugelassen. Aus Nordrhein-Westfalen werden ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerks des Justizministeriums des Landes NRW vom 12. November 2015 zum 2. Januar 2016 insgesamt lediglich 12 Kräfte an der Einführungszeit teilnehmen. Von diesen niedrigen Zahlen ausgehend erschließt sich nicht, dass bei Zulassung bezirksübergreifender Bewerbungen durch die angeführten, aber schon nicht näher erläuterten „Friktionen“ bzw. im Hinblick auf die Notwendigkeit des Personal- und Budgetausgleichs ein Verwaltungsaufwand entstehen könnte, die/der eine Beschränkung des Bewerberkreises auf bezirksangehörige Bewerber sachlich rechtfertigen könnte. Abgesehen davon, dass auch bezüglich der ausgewählten Bewerber aus dem Geschäftsbereich des Oberlandesgerichtes I. ein Ausgleich erfolgen muss, ist davon auszugehen, dass die Anzahl bezirksübergreifender Bewerbungen schon wegen der damit verbundenen Versetzung in einen anderen Geschäftsbereich und damit einhergehender persönlicher Belastungen durch längere Fahrtzeiten, Umzüge etc. nicht in einem Umfang steigen wird, der den Ausschluss nicht bezirksangehöriger Bewerber vom Zugang zum Amtsanwaltsdienst sachlich rechtfertigen könnte. Inwiefern die Grundsätze einer geordneten Personalentwicklung durch bezirksübergreifende Bewerbungen beeinträchtigt werden könnten, ist schon nicht näher dargelegt worden und auch sonst nicht hinreichend ersichtlich. Allein die Absicht, für die bezirksangehörigen Kräfte des gehobenen Justizdienstes Perspektiven aufzuzeigen und Leistungsanreize zu setzen, rechtfertigt die vorgenommene Beschränkung des Bewerberkreises schon deshalb nicht, weil diese bei Zulassung bezirksübergreifender Bewerbungen nicht entfallen würden. Hiervon unabhängig steht die bereits auf der Ebene einer Verordnung geregelte, generelle und ausnahmslose räumliche Beschränkung auf bezirksangehörige Bewerber zum Amtsanwaltsdienst auch nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsteller begehrt vorliegend den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss nach § 1 Abs. 1 APOAA die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den Amtsanwaltsdienst ist. Würde der Antragsteller in den Amtsanwaltsdienst übernommen und zum Amtsanwalt ernannt, so wäre dies für ihn mit der Innehabung eines gegenüber seinem bisherigen statusrechtlichen Amt als Justizoberinspektor (BesGr. A 10 ÜBesG NRW) höheren statusrechtlichen Amtes (Eingangsamt: BesGr. A 12 ÜBesG NRW) verbunden. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, BVerwGE 122, 147 = juris, m. w. N. Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für einen Wechsel in eine Laufbahn mit höheren statusrechtlichen Ämtern ist. Zwar geht es nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne. Jedoch ist die Ableistung der Einführungszeit und das Bestehen der Prüfung Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung und späteren Verwendung im Amtsanwaltsdienst. Vgl. zur Geltung des Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für einen Laufbahnaufstieg ist: BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 C 74.10 –, juris, m. w. N. Dass es sich bei einer regionalen Begrenzung des Bewerberkreises nicht um einen Gesichtspunkt handelt, der unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betrifft, liegt auf der Hand. Weitere Strukturprinzipien des öffentlichen Dienstes, die den Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes relativieren, können dieser Vorschrift nicht entnommen werden. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Bewerberauswahl zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um Fragen des optimierenden Ausgleichs mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d. h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 2 B 77/09 –, ZBR 2010, 49 = juris Rn. 19, m. w. N. Belange, denen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist und die die in Rede stehende Beschränkung des Bewerberfeldes rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Außerhalb des Art. 33 Abs. 2 GG angesiedelte Belange, die eine Beschränkung des Kreises der Bewerber für eine Stelle rechtfertigen können, können etwa beim Ausschluss von Beamten anderer Länder aus einem Auswahlverfahren oder bei der Beschränkung eines Bewerberfeldes auf die landeseigenen Proberichter vorliegen; einschlägig sind insoweit im ersten Fall die in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Verpflichtung der Bundesländer zur gegenseitigen Rücksichtnahme und im zweiten Fall die verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 2 B 77/09 –, ZBR 2010, 49 = juris Rn. 20, m. w. N., siehe hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2015 – 1 B 1314/14 –, VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2011 – 2 K 160/11 –, juris. Eine derartige Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben. Dass durch die Beschränkung des Bewerberkreises in § 3 Abs. 1 und 3 APOAA nicht ernsthaften Gefährdungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorgebeugt wird, ergibt sich schon aus den obigen Ausführungen zum Fehlen eines sachlichen Grundes für die Eingrenzung des Bewerberkreises. Beinhaltet § 3 Abs. 1 und 3 APOAA mithin eine unwirksame Begrenzung des Bewerberkreises auf bezirksangehörige Bewerber, so durfte die Generalstaatsanwältin in I. die Bewerbung des Antragstellers nicht deswegen als unzulässig ansehen, weil er die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Die Unwirksamkeit des § 3 Abs. 1 und 3 APOAA führt nicht dazu, dass eine Zulassung zur Einführungszeit zum Amtsanwaltsdienst generell ausgeschlossen ist. Die danach erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises erfasst nur einen abgrenzbaren Teil der APOAA, die auch ohne ihn die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sinnvoll regelt. Dass hierauf ohne die örtliche Begrenzung des Bewerberkreises insgesamt verzichtet worden wäre, lässt sich angesichts des starken Interesses des Dienstherrn am Bestehen und Funktionieren des Amtsanwaltsdienstes nicht annehmen. Schließlich erscheint es auch zumindest möglich und ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsgegner bei einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers, dem als Justizoberinspektor unter dem 17. August 2015 eine Anlassbeurteilung erteilt worden ist, die mit dem Leistungsurteil „11 Punkte-vollbefriedigend“ und dem Eignungsurteil „gut geeignet“ endete, unter Beachtung aller nach dem Prinzip der Bestenauslese geltenden Grundsätze für die Teilnahme an der Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst auswählt. Angesichts der jährlich nur ein Mal – hier am 2. Januar 2016 – beginnenden Einführungszeit und des Umstands, dass die Teilnahme nach § 1 Abs. 1 APOAA Voraussetzung für den Wechsel in den Amtsanwaltsdienst ist, liegt auch der erforderliche Anordnungsgrund für die sinngemäß bis zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung begehrte Freihaltung eines Platzes vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Eine Verminderung des sich hiernach ergebenden Betrags wegen des grundsätzlich vorläufigen Charakters eines Eilverfahrens ist nicht geboten, da der Hauptantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.