Urteil
12 K 129/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0719.12K129.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin betreibt in I. ein Dolomitwerk mit dem Steinbruch Donnerkuhle in I. . Der Steinbruch wird unterhalb des dort vorhandenen natürlichen Grundwasserniveaus betrieben. Es findet eine Sümpfung statt. Das zulaufende Grundwasser wird gesammelt, abgepumpt und (soweit es nicht für interne betriebliche Zwecke verwendet wird) über den Ölmühlenbach der Lenne zugeleitet. Für Einzelheiten wird auf die Beschreibung in der Machbarkeitsstudie "Überleitung von Sümpfungswasser aus dem Steinbruch Donnerkuhle in I. zur Firma C. in I. des Ingenieurbüros G. aus Juni 2007 Bezug genommen. 3 Die Beigeladene betreibt seit 1921 in I. ein Kaltwalzwerk. Am Hauptstandort, Im Weinhof, wird Warmband zu Kaltband umgearbeitet. In einer zwischengeschalteten Glüherei wird das bearbeitete Material thermisch behandelt und rekristallisiert. Zu Kühlzwecken sind zahlreiche Anlagen und Maschinen mit geschlossenen Wärmetauschern versehen, die wiederum durch Kühlwasser herunter gekühlt werden. In geringer Menge wird Betriebswasser für sonstige Einrichtungen (z.B. die Walzenschleiferei und Toilettenspülungen) genutzt. Die Wasserversorgung erfolgt zum größten Teil aus den beiden auf dem Werksgelände befindlichen Brunnen I und II, in untergeordneter Menge durch Einspeisung von Stadtwasser. Der Beigeladenen wurde mit Bescheid des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 2. Februar 1988 die bis zum 30. April 2008 befristete Bewilligung erteilt, unter Beachtung bestimmter Auflagen Grundwasser aus dem Brunnen I in einer Durchflusssumme bis zu 125l/s oder 450 m3/h oder 900 m3/2h oder 8.710 m3/d oder 2.050.000 m3/a zu Tage zu fördern, Grundwasser aus dem Brunnen II in einer Durchflusssumme bis zu 42 l/s oder 150 m3/h oder 300 m3/2h oder 3.600 m3/d oder 1.260.000 m3/a zu Tage zu fördern; jedoch sollen insgesamt aus beiden Brunnen (I und II) zusammen gleichzeitig nicht mehr als 125 l/s oder 450 m3/h oder 900 m3/2h oder 8.710 m3/d oder 2.050.000 m3/a Grundwasser zu Tage gefördert werden. 4 Die Klägerin stellte im Jahr 2005 einen Antrag auf Erweiterung des Steinbruchs Donnerkuhle. Die derzeit noch weiterverfolgte Erweiterung des Steinbruchs in die Tiefe - ursprünglich war auch eine Erweiterung in die Breite geplant - erfordert unter anderem eine Erhöhung der Sümpfungsmenge. In dem laufenden Planfeststellungsverfahren, in dem die Beigeladene Einwendungen gegen die beantragte Sümpfung erhob, ist eine Entscheidung seitens der das Planfeststellungsverfahren durchführenden Stadt I. noch nicht ergangen. 5 Die Beigeladene beantragte im Juni 2006 durch das Ingenieurbüro G1 ursprünglich die Verlängerung ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser und Lenneuferfiltrat. Nach Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg (im Folgenden: Bezirksregierung), dass sie eine Bewilligung für die beantragte Gewässerbenutzung nicht mehr erteilen würde, beantragte die Beigeladene stattdessen mit Schreiben vom 5. März 2007 eine gehobene Erlaubnis mit demselben, d.h. der Bewilligung vom 2. Februar 1988 im Wesentlichen entsprechenden Inhalt. 6 Die Klägerin erhob nach Einsichtnahme der offen gelegten Antragsunterlagen mit Schreiben vom 24. Mai 2007 gegen die Erteilung der gehobenen Erlaubnis folgende Einwendungen: In den Antragsunterlagen der Beigeladenen fehle es zunächst an einem wasserwirtschaftlichen Bedarfsnachweis. Es sei insbesondere nicht zu erkennen, wo welche Wassermengen anteilig zugeführt würden und ob der Grundwasser-Leiter diese entnommenen Wassermengen auch unschädlich darstellen und wieder erneuern könne. Ebenso sei der Aspekt der Schonung der wertvollen Ressource Grundwasser, wie etwa die Betrachtung der Möglichkeit einer Kreislaufkühlung und die damit verbundene Mehrfachnutzung des entnommenen Grundwassers mit dem Ziel, die Entnahme weiter zu reduzieren, unberücksichtigt geblieben. 7 Des Weiteren sei den Antragsunterlagen bislang nicht ansatzweise ausreichend zu entnehmen, welche nachteiligen Auswirkungen die beantragte Wasserentnahme der Beigeladenen auf die hydrogeologische und ökologische Situation habe. Eine Untersuchung der Schutzgüter nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie daraus abgeleitete Vorschläge zu Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen fehlten völlig. Seitens der Klägerin werde befürchtet, dass mögliche Schäden, die auf der Wasserentnahme durch die Beigeladene beruhten, fälschlich den von ihr durchgeführten Sümpfungsmaßnahmen zugeschrieben würden. 8 Die Klägerin sehe sich zudem durch das Vorhaben der Beigeladenen in ihren eigenen Rechten verletzt. Sie verfüge über ein bestandskräftiges Recht zur Sümpfung und Ableitung der zuströmenden Wässer im Steinbruch Donnerkuhle. Der Erlaubnisbehörde liege zeitlich vorgreiflich der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Erweiterung des Steinbruchs gestellte Antrag auf die Erweiterung der bestehenden Gewässernutzungsbewilligung vor. Das wasserwirtschaftliche Bewirtschaftungsermessen gebiete es, auch diesen bereits anhängigen Antrag bei der Entscheidung über den zeitlich nachfolgenden Erlaubnisantrag der Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen. Dies schließe eine einseitige Bevorzugung einer von mehreren Benutzungen aus und verbiete die Erteilung einer (gehobenen) Erlaubnis unter Außerachtlassung eines der zuständigen Behörde bereits vorliegenden weiteren Antrages auf Gewässernutzung. Durch die beantragte Erlaubnis dürften keine Tatsachen geschaffen werden, die anschließend dem zeitlich vorgreiflichen Antrag der Klägerin auf Gewässernutzung entgegengehalten werden könnten. 9 Die Beigeladene nahm mit an die Bezirksregierung gerichtetem Schreiben vom 14. September 2007 zu den Einwendungen der Klägerin wie folgt Stellung: Beim derzeitigen Stand des Abbaus im Steinbruch Donnerkuhle sei es zu Beeinträchtigungen der Brunnen der Beigeladenen bisher nicht gekommen. Da bei einer Erweiterung der Sümpfung eine Beeinträchtigung der Brunnen - Nachlassen der Brunnenleistung bis hin zu vollständigem Versiegen - jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, seien Einwendungen im Planfeststellungsverfahren erhoben worden. Im Übrigen sei, entgegen der Einwendung der Klägerin, der wasserwirtschaftliche Bedarf der Bezirksregierung bekannt und zudem in den Antragsunterlagen dargestellt. Bei der bisher betriebenen und erneut beantragten Brunnennutzung könne eine Überbeanspruchung des Grundwassers ausgeschlossen werden. Die einstige genehmigte Wasserentnahmemenge auf dem Gelände der Beigeladenen habe sich auf ca. 7.782.000 m3/a belaufen. Die bereits im Jahr 1988 bewilligte, nunmehr erneut beantragte Wasserentnahmemenge belaufe sich auf nur noch 2.050.000 m3/a. Nach Unterbrechungen fänden seit März 2006 an näher bezeichneten Messstellen monatlich Messungen statt. Für die gesamte Messperiode sei keine Beeinflussung der Grundwasserstände durch die Brunnenwasserentnahme feststellbar. Auch in Zukunft würden diese Grundwassermessungen monatlich fortgeschrieben und zur Verfügung gestellt. 10 Die von der Klägerin angesprochene Kreislaufkühlung sei keine akzeptable Alternative. Die von der Beigeladenen betriebene Durchlaufkühlung sei auf Grundlage der wasserrechtlichen Verleihungen konzipiert worden. Der finanzielle und technische Aufwand für eine Umstellung auf eine Kreislaufkühlung wäre unvertretbar. 11 Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin fälschlicherweise für Schäden verantwortlich gemacht werden könnte, die nicht ihr, sondern der Beigeladenen anzulasten seien. Neben der von der Klägerin beantragten Sümpfungsmenge sowie der mit dieser Sümpfung verbundenen Absenkung des Grundwasserspiegels falle die von der Beigeladenen durchgeführte Grundwasserentnahme nicht ins Gewicht. 12 Die Auswirkungen auf die ökologische Situation seien ebenfalls hinreichend ermittelt und berücksichtigt worden. In den vergangenen Jahrzehnten sei keine Beeinträchtigung der Lenneaue durch Wasserentnahme durch die Beigeladene festgestellt worden. Eine Veränderung des Lebensraumes "Barmer Teich" sei erst in jüngster Vergangenheit offenkundig geworden. Eine Verursachung durch die Beigeladene könne ausgeschlossen werden. 13 Zwischenzeitlich fanden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Gespräche darüber statt, ob eine Wasserversorgung der Beigeladenen durch das Sümpfungswasser der Klägerin realisierbar sei. Die Verhandlungen endeten im Jahr 2007 ohne Ergebnis. 14 Im Erlaubniserteilungsverfahren kam die Bezirksregierung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben der Beigeladenen keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Die entsprechende Information der Öffentlichkeit erfolgte durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 3. Mai 2008. 15 Da das Erlaubniserteilungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, verlängerte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 28. April 2008 die lediglich bis zum 30. April 2008 gültige Bewilligung vom 2. Februar 1988 zunächst bis zum 31. Dezember 2008. 16 Mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 erteilte die Bezirksregierung der Beigeladenen nach Maßgabe der Antragsunterlagen und beigefügter Nebenbestimmungen die widerrufliche bis zum 31. Dezember 2038 befristete gehobene Erlaubnis, 17 1. das Grund-/Brunnenwasser aus 2 Brunnen zu entnehmen, 2. das Wasser als Kühlwasser und sonstiges Betriebswasser für das Werk Im Weinhof, I. zu gebrauchen, teilweise zu verbrauchen (Ziff. I. 1. des Bescheids). 18 Die Wasserentnahmemenge von Grundwasser und Lenneuferfiltrat wurde wie folgt festgesetzt (Ziff. I. 2. des Bescheids): 19 aus Brunnen I bis zu 118l/s oder bis zu 213 m3/0,5h oder bis zu 426 m3/h oder bis zu 852m3/2h oder bis zu 8.000 m3/d oder bis zu 2.050.000 m3/a; aus Brunnen II bis zu 42,2 l/s oder bis zu 76 m3/0,5h oder bis zu 152 m3/h oder bis zu 304 m3/2h oder bis zu 3.650 m3/d oder bis zu 1.260.000 m3/a; jedoch sollen aus beiden Brunnen (I und II) zusammen gleichzeitig nicht mehr als bis zu 118l/s oder bis zu 213 m3/0,5h oder bis zu 426 m3/h oder bis zu 852m3/2h oder bis zu 8.000 m3/d oder bis zu 2.050.000 m3/a Grundwasser und Lenneuferfiltrat zu Tage gefördert werden. 20 Unter Ziff. II. 3 des Bescheids wurde der Beigeladenen aufgegeben, zur Kontrolle der tatsächlich entnommenen Wassermenge das Grundwasser mittels geeigneter Messeinrichtungen ständig zu messen und aufzuzeichnen. Unter Ziff. 5 des Bescheids bewertete die Bezirksregierung die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen wie folgt: Der wasserwirtschaftliche Bedarf sei der Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde seit Jahren bekannt. Die Auflistungen der konkreten Mengen des Wasserbedarfs in den Antragsunterlagen seien für die Beurteilung der maximalen Entnahmemenge ausreichend. Bei der in den letzten zwanzig Jahren bewilligten Entnahme habe eine Schädigung des Grundwasserleiters nicht beobachtet werden können. Auch werde heute weitaus weniger Wasser benutzt als früher. In der Vergangenheit sei eine Beeinflussung der Grundwasserstände oder des Massenkalksteins sowie der Lenneaue nicht festgestellt worden. Negative Auswirkungen auf Boden, Vegetation und andere ggf. betroffene Schutzgüter seien bisher ebenfalls nicht beobachtet worden. Die UVP-Vorprüfung habe daher zu dem Ergebnis geführt, dass eine UVP-Pflicht für das Vorhaben nicht bestehe. Es sei auch nicht bekannt, dass in der Vergangenheit irgendwelche Schäden im Zusammenhang mit der Wasserentnahme bzw. der Sümpfung entstanden seien, die der Klägerin angelastet worden seien. 21 Darüber hinaus wurde in der Begründung des Bescheids im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach den geltenden wasserrechtlichen Vorschriften seien gegeben. Gründe, die zu einer Versagung der Erlaubnis führen könnten, lägen nicht vor. Um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen, seien Nebenbestimmungen erforderlich, aber auch ausreichend. 22 Eine Durchschrift des Bescheids wurde am 18. Dezember 2008 an die Klägerin gesandt. Die Klägerin hat am 15. Januar 2009 die vorliegende Klage erhoben. 23 Sie trägt vor: Die Klage sei zulässig. Sie, die Klägerin, sei klagebefugt. Die Wasserbehörde sei verpflichtet, bei der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder (gehobenen) Erlaubnis auf ihre - im Einzelnen aufgeführten - schützenswerten Belange Rücksicht zu nehmen. Insbesondere die Auffassung des Beklagten, es würden durch die Erteilung der Erlaubnis keine Tatsachen geschaffen, die sich wesentlich von der Situation vor Erlaubniserteilung unterschieden, verkenne die rechtliche Ausgangslage. Nach Ablauf der Befristung der alten Gestattung der Beigeladenen handele es sich um eine Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Antrag auf Neuerteilung genieße dabei keinen Vorrang vor anderen Benutzungsanträgen. 24 Die Klage sei auch begründet. Die angegriffene Verfügung sei rechtswidrig. Sie, die Klägerin, habe mögliche Beeinträchtigungen durch die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis in dem Schreiben vom 24. Mai 2007 hinreichend dargelegt. Die Tatsachen, aus denen sich wechselbezügliche Auswirkungen der von ihr beantragten Sümpfung einerseits und der der Beigeladenen erlaubten Wasserförderung andererseits ergeben könnten, erschlössen sich hinreichend aus den Äußerungen der Beigeladenen im die Erweiterung des Steinbruchs betreffenden Planfeststellungsverfahren. Die Bezirksregierung habe ihre, die klägerischen, Belange bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis an die Beigeladene ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Die Bezirksregierung habe sich mit der Einwendung, die von ihr, der Klägerin, bereits beantragte Gewässerbenutzung müsse ebenfalls berücksichtigt werden, auch nicht ansatzweise auseinander gesetzt. Die Bezirksregierung sei ausschließlich der Frage nachgegangen, inwieweit die Wasserförderung, die Gegenstand der angefochtenen Erlaubnis sei, durch die Sümpfungsmaßnahmen beeinträchtigt werden könnte. 25 Die Beigeladene habe im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens die Befürchtung geäußert, dass die Sümpfungsmaßnahme zu einer Verringerung des Wasserdargebots in dem Bereich, aus dem die Beigeladene ihr Wasser fördere, führen könne. Der Beklagte meine zwar nunmehr, auch aus für die Allgemeinheit bedeutendem Grund - und nicht nur wegen Befürchtungen der Beigeladenen - würden die Auswirkungen der Sümpfungsmaßnahmen auf den Grundwasserhaushalt überwacht und müsste sie, die Klägerin, die Sümpfung unter bestimmten Umständen ggf. teilweise einstellen. Diese Erwägung finde sich im Verwaltungsverfahren jedoch nicht. Der sich aufdrängenden Frage, ob nachteiligen Auswirkungen einer Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich der Lenne nicht auch durch eine Verringerung der Wasserförderung durch die Beigeladene, insbesondere durch Einrichtung einer Kreislaufkühlung, begegnet werden könnte, sei die Bezirksregierung nicht nachgegangen. 26 Die Klägerin beantragt, 27 die der Beigeladenen von der Bezirksregierung erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 9. Dezember 2008 aufzuheben. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2007 lediglich darauf Bezug genommen, dass im weiteren Erlaubnisverfahren Sorge zu tragen sei, dass ihre Belange angemessen berücksichtigt würden und durch die beantragte Erlaubnis keine Tatsachen geschaffen würden, die anschließend ihrem zeitlich vorgreifenden Antrag auf Gewässernutzung entgegengehalten werden könnten. Inwieweit zwischen den Benutzungen der Beigeladenen und der Klägerin eine Beeinträchtigung stattfinden könne, habe die Klägerin hingegen nicht erläutert. 31 Die Klägerin werde auch tatsächlich nicht durch die gehobene Erlaubnis an der Ausschöpfung ihres Steinbruches gehindert. Die Beigeladene nutze das Grund- und Brunnenwasser für ihre Kühlung seit Jahrzehnten. Die Erlaubnis vom 9. Dezember 2008 enthalte denselben Erlaubnisumfang wie der bis dahin geltende Bescheid aus dem Jahr 1988 und erweitere nicht die Rechte der Beigeladenen. Es seien damit keine Tatsachen geschaffen worden, die sich wesentlich von der Situation vor Erlaubniserteilung unterschieden. Zudem gewähre die der Beigeladenen erteilte gehobene Erlaubnis lediglich die Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu nutzen. Weder die (gehobene) Erlaubnis noch die Bewilligung gewährten einen Anspruch auf Zufluss von Wasser in bestimmter Menge und Beschaffenheit. Die Beigeladene habe demnach aus der gehobenen Erlaubnis ohnehin keinen Anspruch darauf, dass sie Grundwasser in dem in der Erlaubnis festgesetzten Umfang auch jederzeit fördern könne. 32 Das eigentliche Problem bestehe darin, dass die Klägerin ihren Steinbruch in einem porösen Kalksteinbruch betreibe. Die Klägerin erzeuge durch die Sümpfung zwischen Volme und Lenne einen sehr tiefen und weiten Absenktrichter im Karst, der weit unterhalb der Bachsohlen liege. Hierbei könne nicht ausgeschlossen werden, dass Einbrüche entstünden und ein erheblicher Abfluss von Lennewasser in den Steinbruch erfolge. Unter anderem aus diesem für die Allgemeinheit bedeutenden Grund - und nicht nur wegen Befürchtungen der Beigeladenen - würden die Auswirkungen der Sümpfungsmaßnahmen auf den Grundwasserhaushalt durch ein Grundwassermessstellennetz überwacht. Die Bezirksregierung habe der Stadt I. empfohlen, im Planfeststellungsbeschluss festzulegen, dass bei Unterschreitung von Schwellenwerten im Umfeld der Sümpfung in einem ersten Schritt eine Ursachenermittlung erfolgen sollte und in einem zweiten Schritt entsprechend geeignete Maßnahmen ergriffen werden sollten. Liege die Ursache bei der Klägerin, so könne dies unter Umständen bedeuten, dass die Klägerin ihre Sümpfung ggf. zeitweise einstellen müsse. Solche Maßnahmen erfolgten dann aber nicht (ausschließlich) aufgrund des Interesses der Beigeladenen, sondern aufgrund des öffentlichen Interesses daran, die Auswirkungen der Sümpfung und damit verbundene Risiken oder ggf. Schäden, wie z.B. erhebliche Abflüsse von Lennewasser aus der Lenne in den Steinbruch oder ökologische Auswirkungen durch zeitlich-räumliche Veränderungen des Absenkungstrichters, möglichst gering zu halten. Die Sümpfung der Klägerin habe aufgrund der Größe des Absenkungstrichters und der damit verbundenen Gefahren auf das Grund- und Oberflächenwasser weitaus größere Einflüsse als dies bei der Benutzung durch die Beigeladene der Fall sei. Setzte die Klägerin die Ursache für die Senkung des Grundwasserspiegels, wäre es unverhältnismäßig, die Beigeladene in ihrer Grundwasserfördermenge einzuschränken. Dies würde weder die Ursachen bekämpfen noch erheblichen Einfluss nehmen. 33 Die Beigeladene beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Sie trägt vor: Die Klägerin könne eine Aufhebung der gehobenen Erlaubnis nicht verlangen. Der Klägerin stehe vorliegend allein im Hinblick auf ein laufendes Planfeststellungsverfahren noch keine gesicherte Rechtsposition zu, die der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis an sie, die Beigeladene, entgegengehalten werden könnte. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 36 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 37 Die Bezeichnung der Beklagtenseite ist entsprechend dem nach Aufhebung des § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) zum 1. Januar 2011 jetzt geltenden sogenannten Rechtsträgerprinzip wie aus dem Rubrum ersichtlich von Amts wegen umgestellt worden. 38 Die Klage hat keinen Erfolg. 39 Die Klage ist allerdings zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) statthaft. Die Klägerin ist auch klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). 40 Eine Klagebefugnis kann sich für einen von einer gehobenen Erlaubnis betroffenen Dritten - wie die Klägerin - zunächst aus der nach § 25a Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der hier maßgeblichen, vor dem 1. März 2010 geltenden Fassung (WHG) ergeben. Danach darf die gehobene Erlaubnis in Fällen, in denen zu erwarten ist, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Weiter kann nach § 8 Abs. 4 WHG, § 27 Abs. 1 LWG i.V.m. § 25a Abs. 1 Satz 3 LWG Einwendungen erheben, wer dadurch erhebliche Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung der Wasserabfluss verändert, das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert, der Wasserstand verändert, die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert oder die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird, ohne dass dadurch ein Recht beeinträchtigt wird. Den genannten Vorschriften kommt drittschützende Wirkung zu. 41 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, ZfW 1990, 417; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 1821/91 -, ZfW 1994, 369, 371; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 20 B 16/01 -; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2004 - 6 K 838/02 -, juris; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung der Landeswassergesetze. Kommentar, 9. Auflage, München 2007, § 8 Rn. 40. 42 Darüber hinaus sind die Wasserbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bei jeder Entscheidung über eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG ohne Rücksicht auf die Form der Gestattung verpflichtet, auf die Belange anderer Rücksicht zu nehmen, wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG ergibt. Danach sind bei der Erteilung von wasserrechtlichen Gestattungen - Bewilligungen und Erlaubnissen - die Interessen Dritter zu berücksichtigen, soweit es sich bei ihnen um rechtmäßige Wasserbenutzer handelt oder ihre privaten Belange in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen sind. Den so Betroffenen steht ein Anspruch auf ermessensgerechte Würdigung ihrer Belange zu. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 41/86 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 6. September 2004 - 7 B 62/04 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19. August 1988 - 20 A 1017/87 -, ZfW 1990, 340; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 4019/92 -, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Mai 1990 - 22 B 89.1111 -. 44 Die Klägerin macht in der Sache eine Beeinträchtigung der von ihr beantragten Erweiterung des Steinbruchs und der diese voraussetzenden Erhöhung der Sümpfungsmenge geltend, die daraus folge, dass die Beigeladene im Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung des Steinbruches unter Bezugnahme auf die ihr erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser Einwendungen gegen die von der Klägerin beantragte Erhöhung der Sümpfungsmenge erhoben habe und dass aufgrund dieser Einwendungen der Beigeladenen die von der Klägerin beantragte Gestattung zur weitergehenden Sümpfung des Steinbruchs im Rahmen der Erweiterung des Steinbruchs möglicherweise nicht oder nicht wie beantragt erteilt werde. Die Erweiterung des Steinbruchs sei jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Ausbeutung des auf ihrem Grundstück befindlichen Dolomitvorkommens zur Tiefe hin. Jedenfalls seien die Rechte der Klägerin von der Bezirksregierung bei der Erteilung der gehobenen Erlaubnis an die Beigeladene nicht hinreichend berücksichtigt worden. 45 Auf der Grundlage dieses klägerischen Vorbringens erscheint es jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen, dass eine Verletzung einer der genannten drittschützenden Normen oder des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots zum Nachteil der Klägerin vorliegen könnte. 46 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Verwaltungsakt verstößt nicht gegen die Klägerin schützende Vorschriften und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 47 Die Klägerin kann keine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gehobenen Erlaubnis verlangen. Entscheidungserheblich ist allein, ob die gehobene Erlaubnis gegen auch die Klägerin schützende Vorschriften verstößt. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im genannten Umfang ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der gehobenen Erlaubnis abzustellen. 48 Vgl. jeweils zu wasserrechtlichen Abwägungsentscheidungen: OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 4019/92 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2002 - 6 K 4306/99 -, juris. 49 Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 WHG, § 8 Abs. 4 WHG, § 27 LWG oder das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot liegt nicht vor. 50 Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der zukünftigen, durch den entsprechenden Antrag weitgehend konkretisierten Ausbeutung des Steinbruchs überhaupt um ein ggf. aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG) herzuleitendes Recht i.S.d. § 8 Abs. 3 WHG, schützenswertes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 4 WHG, § 27 Abs. 1 LWG oder (lediglich) um einen im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigenden Belang handelt. 51 Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2002 - 6 K 4306/99 -, juris, wonach abstrakte künftige Planungen unter bestimmten Voraussetzungen jedenfalls nicht zur Begründung einer schützenswerten Rechtsposition ausreichen. 52 Eine Verletzung von § 8 Abs. 3 WHG und § 8 Abs. 4 WHG, § 27 Abs. 1 LWG scheidet jedenfalls schon deswegen aus, weil es vorliegend nicht um eine nachteilige Einwirkung auf etwaige Rechte bzw. schützenswerte Interessen der Klägerin durch die Gewässerbenutzung der Beigeladenen selbst, sondern um eine mögliche Beeinträchtigung dadurch geht, dass die erteilte Erlaubnis in einem Planfeststellungsverfahren einer seitens der Klägerin beantragten Gewässerbenutzung entgegengehalten werden könnte. § 8 Abs. 3 WHG und § 8 Abs. 4 WHG, § 27 Abs. 1 LWG setzen bereits dem Wortlaut nach nachteilige Einwirkungen durch die Benutzung des Gewässers voraus. 53 Vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, ZfW 1990, 417, 418. 54 Eine solche ist hier indes nicht zu erwarten. Die der Beigeladenen erlaubte Gewässerbenutzung selbst beeinträchtigt den der Klägerin bisher genehmigten Abbau von Kalkstein einschließlich der erforderlichen Sümpfung - was unbestritten ist - nicht. 55 Dass die der Beigeladenen erlaubte Gewässerbenutzung selbst den von der Klägerin beantragten Ausbau des Steinbruchs einschließlich der erforderlichen weitergehenden Sümpfung beeinträchtigen wird, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Eine nachteilige Einwirkung bzw. Beeinträchtigung kann sich hier allein daraus ergeben - und hierauf stützt die Klägerin ihr Begehren auch maßgeblich -, dass die Beigeladene im Planfeststellungsbeschluss die gehobene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme dem Vorhaben der Klägerin mit der Folge entgegen hält bzw. entgegen halten kann, dass der Klägerin die Sümpfung ganz oder teilweise nicht wie beantragt gestattet wird. 56 Unbeschadet des Vorstehenden scheidet eine Verletzung von § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 WHG, § 27 Abs. 1 LWG des Weiteren deswegen aus, weil eine nachteilige Einwirkung auf ein Recht i.S.d. § 8 Abs. 3 WHG der Klägerin oder eine nachteilige Einwirkung auf ein Interesse i.S.d. § 8 Abs. 4 WHG, § 27 Abs. 1 LWG der Klägerin nicht zu erwarten ist. Insoweit wird - auch im Hinblick auf das demnach fehlende Erfordernis einer Berücksichtigung jener Aspekte bei der angegriffenen Entscheidung - auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen. 57 Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots liegt ebenfalls nicht vor. Ob eine Verletzung insoweit ebenfalls nur dann in Betracht kommt, wenn die beantragte Gewässerbenutzung selbst zu einer Beeinträchtigung von schützenswerten Belangen Dritter führt, soll hier dahinstehen. Es kann jedenfalls auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots abwägungsrelevanter Belang der Klägerin überhaupt berührt ist. 58 Zu erwarten i.S.d. § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 WHG, § 27 LWG sind nachteilige Einwirkungen, wenn sie nicht nur als abstrakte Möglichkeit denkbar sind, sondern wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sind. 59 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 20 B 16/01 -; Knopp, in: Sieder/ Zeitler/ Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz. Kommentar (Loseblatt), § 8 Rn. 23 (Stand der Bearbeitung: August 1999). 60 Die nachteiligen Einwirkungen müssen von der Benutzung des Gewässers adäquat verursacht worden sein. Zu erwarten sind nachteilige Einwirkungen überdies nur dann, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind. 61 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2004 - 6 K 838/02 -, juris; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung der Landeswassergesetze. Kommentar, 9. Auflage, München 2007, § 8 Rn. 42f. 62 Dasselbe gilt für Beeinträchtigungen solcher Belange, die im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots in die Abwägung der Behörde einzustellen sind. Die Wasserbehörde kann bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nur verpflichtet sein, solchen Belangen Rechnung zu tragen, die durch die erlaubnisgemäße Benutzung berührt werden. Dafür reicht es nicht aus, dass Beeinträchtigungen nur abstrakt denkbar sind. Sie müssen ebenfalls nach den oben genannten Maßstäben zu erwarten sein. 63 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 1988 - 20 A 1017/87 -, ZfW 1990, 340. 64 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung der gehobenen Erlaubnis an die Beigeladene im Sinne des oben Gesagten nachteilig auf Rechte/Interessen der Klägerin einwirkt bzw. Belange der Klägerin berührt. 65 Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargelegt, noch ist in sonstiger Weise ersichtlich, dass (allein) die auf die angefochtene Erlaubnis gestützten Einwendungen der Beigeladenen im Planfeststellungsverfahren überhaupt dazu geführt haben bzw. dazu führen werden, dass die Klägerin die beantragte Ausbeutung ihres Steinbruchs einschließlich der hierzu erforderlichen Sümpfung nicht bzw. nicht in dem beantragten Umfang durchführen kann. Nach dem Vorbringen des Beklagten wird im Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich die Festsetzung eines Schwellenwertes für die Grundwasserabsenkung erfolgen, bei dessen Unterschreitung bestimmte Maßnahmen bis hin zu einer möglichen Untersagung der Sümpfung durch die Klägerin ergriffen werden können. Die Maßnahmen, die an die Unterschreitung des Schwellenwertes anknüpfen, erfolgen nach den nachvollziehbaren, von der Klägerin letztlich auch nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Darlegungen des Beklagten zu den maßgeblichen hydrogeologischen Verhältnissen nicht im Interesse der Beigeladenen, sondern dienen dazu, nachteilige Auswirkungen der Sümpfung - insbesondere Abflüsse von Lennewasser aus der Lenne in den Steinbruch und daran anknüpfende (sonstige) nachteilige ökologische Auswirkungen - zu verhindern oder zumindest zu begrenzen. Es ist danach nicht davon auszugehen, dass die auf die angefochtene Erlaubnis gestützten Einwendungen der Beigeladenen ursächlich für etwaige Auflagen hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Sümpfung im Rahmen der Steinbrucherweiterung sind bzw. sein werden. Dem steht das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, im ihr vorliegenden Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses werde die Festlegung eines Schwellenwertes auch unter Bezugnahme auf die von der Beigeladenen erhobenen Einwendungen begründet, nicht entgegen. Dass die Festsetzung eines Schwellenwertes den Interessen der Beigeladenen faktisch zu Gute kommt und in diesem Sinne in die Planfeststellung zur Abarbeitung von Einwendungen der Beigeladenen mit einfließen mag, stellt den beschriebenen Zusammenhang nicht in Frage. 66 Allein der Umstand, dass die Beigeladene im Planfeststellungsbeschluss unter Berufung auf die ihr erteilte wasserrechtliche Erlaubnis überhaupt Einwendungen erhoben hat, führt nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Klägerin. Ebenso wenig genügt hierfür die von der Klägerin geäußerte, durch nichts belegte Befürchtung, für von der Beigeladenen durch die Grundwasserentnahme möglicherweise verursachte Schäden verantwortlich gemacht zu werden. 67 Sind danach durch die Erteilung der Erlaubnis an die Beigeladene keine schützenswerten Belange der Klägerin beeinträchtigt, musste die Bezirksregierung insoweit bei der Erteilung der Erlaubnis solche Belange im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht berücksichtigen. Auf die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Klägerin durch die Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis an die Beigeladene zudem bereits deswegen ausscheidet, weil die Beigeladene im laufenden Planfeststellungsverfahren die ihr erteilte gehobene Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser der Erteilung einer Gestattung zur Sümpfung an die Klägerin im Planfeststellungsbeschluss ohnehin schon aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht erfolgreich entgegen halten kann, kommt es demnach nicht (mehr) an. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da die Beigeladene mit der Antragstellung auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO getragen hat. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 70