Urteil
14 K 2058/10
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0912.14K2058.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte. Mit dem Tode seines Vaters T. am 26. März 2002 erbte er zwei Langwaffen, nämlich eine Doppelflinte und eine Repetierbüchse. Daraufhin beantragte er bei dem Polizeipräsidium I. des beklagten Landes (im Folgenden: Polizeibehörde) auf der Grundlage von § 28 des damaligen Waffengesetzes (WaffG 1976) als Erwerber von Waffen im Wege der Erfolge die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Nachdem die Polizeibehörde die Zuverlässigkeit des Klägers geprüft hatte, verfügte sie unter dem 19. April 2002 antragsgemäß die Ausstellung der Waffenbesitzkarte. 3 In der Folgezeit war das Waffenrecht mehreren Änderungen unterworfen. Nach § 28 Abs. 1 WaffG 1976, der bis zum 31. März 2003 galt, bedurfte derjenige, der Schusswaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben wollte, der Erlaubnis der zuständigen Behörde, die durch eine Waffenbesitzkarte erteilt wurde. Von dieser Erlaubnis war nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG 1976 unter anderem freigestellt, wer eine Schusswaffe von Todes wegen erwarb. Nach § 28 Abs. 5 WaffG 1976 hatte der Erwerber allerdings innerhalb eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Am 1. April 2003 trat das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 in Kraft, dessen Artikel 1 das neue Waffengesetz (WaffG 2003) zum Gegenstand hatte. § 20 WaffG 2003 bestimmte unter der amtlichen Überschrift "Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls", dass der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu beantragen hatte; nach dem zweiten Satz der Vorschrift wurde die Erlaubnis ohne weitere Prüfungen nach § 4 Abs. 1 WaffG 2003 erteilt, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer der Waffen war und der Erbe zuverlässig und persönlich geeignet war. Artikel 19 Nr. 2 WaffRNeuRegG bestimmte, dass diese Vorschrift (§ 20 Satz 2 WaffG 2003) fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft treten sollte. Die heute geltende Fassung des § 20 WaffG (WaffG) ist am 1. April 2008 in Kraft getreten. § 20 Abs. 3 WaffG enthält Bestimmungen, wonach im Wege des Erbfalls erworbene Schusswaffen mit einem Blockiersystem auszustatten sind. Hierbei handelt es sich um mechanische oder auch elektromechanische Sicherungen, die verhindern, dass mit einer Waffe geschossen werden kann. Allerdings wird die Waffe - anders als im Falle der Unbrauchbarmachung - nicht zerstört; vielmehr kann ein Blockiersystem wieder entfernt werden, um die Waffe ihrer ursprünglichen Funktion zuzuführen. Der Einbau und die Entsperrung dieser Systeme dürfen nur durch Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis erfolgen; es muss sichergestellt sein, dass sich die Blockierung nicht mit einfachen Werkzeugen und einem geringen Arbeitsumfang entfernen lässt. 4 Mit Schreiben vom 20. Februar 2010 wandte sich die Polizeibehörde an den Kläger und teilte ihm unter anderem mit: Nach § 20 WaffG sei es erforderlich, Erbwaffen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem auszurüsten. Derartige Systeme seien im Laufe des Jahres 2008 auf den Markt gelangt. Über die Nachrüstung seiner Waffen werde der Kläger noch einen gesonderten Bescheid erhalten. Die Kosten für ein Blockiersystem lägen bei ca. 150,00 Euro je Waffe. 5 Mit Schreiben vom 4. März 2010 trat der Kläger der Auffassung der Polizeibehörde entgegen und machte geltend: Die Hinweise zur Notwendigkeit eines Blockiersystems seien nicht einschlägig. Denn der Erbfall, durch den er seine Waffen erworben habe, sei bereits vor dem 1. April 2003 (Inkrafttreten des § 20 WaffG 2003) eingetreten. 6 In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den Parteien umfangreicher Schriftverkehr, in welchem beide Seiten unter Hinweis auf Fachveröffentlichungen und die Erlasslage an ihrer gegensätzlichen Auffassung festhielten. Die Polizeibehörde war im Wesentlichen der Meinung, nach § 20 Abs. 3 WaffG seien sämtliche im Wege der Erbfolge erworbenen Schusswaffen unabhängig vom Datum des Erbfalls mit dem dort erwähnten Blockiersystem auszurüsten, während der Kläger eine diesbezügliche Pflicht jedenfalls nicht für Erbfälle, die vor dem 1. April 2003 eingetreten sind, anerkennen will. 7 Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 widerrief die Polizeibehörde die Waffenbesitzkarte vom 19. April 2002 und forderte den Kläger auf, die darin bezeichneten Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar zu machen. Zur Begründung teilte die Polizeibehörde im Wesentlichen mit: Nach § 45 Abs. 2 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Ein Versagungsgrund sei unter anderem das Fehlen eines Bedürfnisses im Sinne von § 8 WaffG. Der Kläger habe seine Waffen im Jahre 2002 im Wege der Erbfolge erworben und von damals bis heute "kein weitergehendes Bedürfnis" nachgewiesen. § 20 WaffG verlange in seinem Absatz 3 auch für sogenannte "Alt-Erbfälle" die Sicherung der Erbwaffen mittels eines Blockiersystems. Der Kläger habe sich allerdings geweigert, seine Waffen entsprechend nachzurüsten. Deshalb müsse er, um im Besitz der Waffen bleiben zu können, ein Bedürfnis nachweisen. Diesen Nachweis habe er nicht erbracht, so dass die Waffenbesitzkarte nach § 45 WaffG zu widerrufen sei. Die Innenministerien des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen hätten hierzu eindeutige Regelungen erlassen. 8 Am 3. Juli 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit eingehenden Ausführungen stellt er seine Auffassung dar, wonach § 20 Abs. 3 WaffG jedenfalls in seinem Falle (Erwerb der Waffen vor dem 1. April 2003) nicht anzuwenden sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2010 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hält an seiner durch die Erlasslage gestützten Auffassung fest, wonach alle Erbwaffen unabhängig vom Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund des heutigen § 20 Abs. 3 WaffG mit einem Blockiersystem auszurüsten seien. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Ausführungen der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Polizeibehörde Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig. Indem der Kläger den ursprünglich in der Klageschrift enthaltenen Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt hat, liegt lediglich eine Klarstellung des Begehrens und nicht etwa eine Teilklagerücknahme vor. Dem Kläger war von Anfang an ersichtlich daran gelegen, den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte durch das Gericht aufheben zu lassen. In Übereinstimmung mit der Polizeibehörde meint er, hierbei müsse als Vorfrage geklärt werden, ob auf seinen Fall § 20 Abs. 3 WaffG anzuwenden sei. Der Antrag zu 1. aus der Klageschrift stellt sich somit in erster Linie als Wiedergabe einer Rechtsauffassung und weniger als prozessuales Begehren dar. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag klarstellen. 17 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers liegen nicht vor; deshalb wird der Kläger durch die angefochtene Entscheidung der Polizeibehörde rechtswidrig in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides kommt allein § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht, der den obligatorischen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abschließend regelt, so dass ein Rückgriff auf § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ausgeschlossen ist, 19 vgl. nur Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage (2007) § 45 Rand-Nr. 1. 20 Nach dieser Vorschrift setzt der Widerruf einer Erlaubnis voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 WaffG ist die Frage, ob eine Tatsache "zur Versagung hätte führen müssen", auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geltenden Rechts zu beantworten, 21 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVWZ) 2007 Seite 1201; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2004 - 1 S 976/04 -, Verwaltungsblätter Baden-Württemberg 2005 Seite 102. 22 § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG verlangt zudem, dass die einen Versagungsgrund darstellende Tatsache "nachträglich" eingetreten ist. Sie muss sich also nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis, deren Widerruf in Rede steht, ereignet haben, 23 vgl. nur BVerwG a.a.O. Rand-Nr. 38 der bei "Juris" veröffentlichten Fassung. 24 Im vorliegenden Fall ist zwischen dem 19. April 2002 (Erteilung der Waffenbesitzkarte) und dem 8. Juni 2010 (Widerruf der Waffenbesitzkarte) keine für § 45 Abs. 2 WaffG relevante Tatsache eingetreten. 25 Als "Tatsache" im hier interessierenden Sinne kommt zunächst nicht die Rechtsänderung durch das Waffengesetz 2008 in Betracht. Denn bei diesem Vorgang handelt es sich um eine Änderung der Rechtslage, nicht aber um eine Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, 26 vgl. BVerwG aaO Rdnr. 39 bei Juris; VG Baden-Württemberg aaO, Rdnr. 7 der bei "Juris" veröffentlichten Fassung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsbegründung der Vorinstanz (VG Sigmaringen); Steindorf aaO § 45 Rdnr. 2 am Ende und Rdnr. 9 in der Mitte. 27 Die seit dem 1. April 2008 bestehende Pflicht, ererbte Waffen mit einem Blockiersystem auszurüsten, rechtfertigt ohne das Hinzutreten eines tatsächlichen Geschehens für sich allein nicht den Widerruf einer vor diesem Datum erteilten Waffenbesitzkarte. 28 Die Begründung der angefochtenen Entscheidung setzt sich mit dem fehlenden Bedürfnis des Klägers zum Besitz seiner Waffen auseinander. Hierzu haben die Vertreter der Polizeibehörde in der mündlichen Verhandlung ihre Rechtsansicht erläutert, wonach ein Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG nicht mehr vorhanden sei und damit eine nachträgliche Tatsache vorliege, die einen Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG tragen könne. Dies trifft indessen nicht zu. Denn der Kläger konnte bereits in der Vergangenheit ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht reklamieren, und er kann dies auch heute nicht. Die Erteilung der Waffenbesitzkarte im April 2002 erfolgte auch ausdrücklich nicht wegen eines Bedürfnisses, sondern auf der Grundlage des sogenannten Erbenprivilegs nach der im Tatbestand näher dargestellten Vorschrift des Waffengesetzes 1976. Insofern hat sich an der tatsächlichen Situation zwischen April 2002 und Juni 2010 ebenfalls nichts geändert. 29 Als nachträglich eingetretene Tatsache ist allerdings die erklärtermaßen fehlende Bereitschaft des Klägers anzusehen, die von seinem Vater ererbten Jagdgewehre blockieren zu lassen. Hierbei handelt es sich indessen nicht um eine Tatsache, "die zur Versagung (der Waffenbesitzkarte) hätte führen müssen" im Sinne von § 45 Abs. 2 WaffG. 30 Zur Frage, ob eine auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG 1976 erteilte Waffenbesitzkarte widerrufen werden kann, weil der Inhaber es ablehnt, seine ererbten Waffen mit einem Blockiersystem auszurüsten liegen, - soweit für die Kammer ersichtlich - erst zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln vor, die allerdings denselben Lebenssachverhalt betreffen, 31 Beschluss vom 2. Juni 2010 - 20 L 288/10 -; Urteil vom 18. November 2010 - 20 K 1178/10 -, beide bei "Juris". 32 Nachdem sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, dass beiden Parteien jene Entscheidungen bekannt sind, ist es an dieser Stelle entbehrlich, deren tragende Gründe zu referieren. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertritt in seinem Erlass vom 18. November 2008 - 43.6-57.06.01 § 20- die Ansicht, eine auf der Grundlage des Erbenprivilegs erteilte Waffenbesitzkarte sei nach § 45 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu widerrufen, wenn der Inhaber der Aufforderung zur Blockierung nach erfolgter Mahnung nicht nachkomme. Dieser Auffassung, die auch vom Verwaltungsgericht Köln abgelehnt wird, trifft indessen nicht zu. 33 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung des Bewerbers voraus. Fehlt es etwa an der Zuverlässigkeit, liegt ein für § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG relevanter Versagungsgrund vor. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn die betreffende Person wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften der dort näher bezeichneten Gesetze, zu denen das Waffengesetz gehört, verstoßen hat. Die Entscheidung des Klägers, seine beiden Langwaffen nicht blockieren zu lassen, fällt hierunter nicht. Von einem "wiederholten" Verstoß kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger einmal eine Entscheidung getroffen hat, an der er allerdings für die Zukunft festhält. Hierbei handelt es sich - um es mit dem strafrechtlichen Begriff zu veranschaulichen - um ein "Dauerdelikt", das nicht gleichsam "jeden Tag neu begangen" wird, so dass von Wiederholungen keine Rede sein kann. Auch ein "gröblicher Verstoß" kommt nicht in Betracht, selbst wenn mit dem Beklagten angenommen würde, der Kläger sei aus § 20 Abs. 3 WaffG verpflichtet, seine Waffen blockieren zu lassen. Das Merkmal "gröblich" verlangt einen schweren Verstoß, eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen die einschlägigen Vorschriften wobei es sich um einen bewussten, möglicherweise sogar mit Nachdruck begangenen Verstoß handelt muss, 34 vgl. Steindorf a.a.O. § 5 Rand-Nr. 25 mit weiteren Nachweisen. 35 Im vorliegenden Fall ist dem Kläger nach der Rechtsauffassung der Polizeibehörde ein gröblicher Verstoß nicht vorzuwerfen; in der angefochtenen Entscheidung wird deshalb auch zu Recht der Vorschlag des Innenministeriums, den Widerruf auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu stützen, nicht aufgegriffen. Die Kammer teilt in jeder Hinsicht die Ansicht des VG Köln, das in diesem Zusammenhang auf die ungeklärte Rechtslage hinweist: Während in Nordrhein-Westfalen die Polizeibehörden aufgrund des ministeriellen Erlasses auf lange Sicht sämtliche Erbwaffen mit einem Blockiersystem ausgestattet sehen möchten, wenden die Waffenbehörden anderer Bundesländer § 20 Abs. 3 WaffG auf länger zurückliegende Erbfälle nicht an. Wenn der Kläger unter Bezugnahme auf jene Verwaltungspraxis die Rechtsauffassung des Beklagten nicht teilt und er es deshalb ablehnt, seine Waffen blockieren zu lassen, verstößt er offensichtlich nicht "gröblich" gegen das Waffengesetz. 36 Von den weiteren in § 5 WaffG bezeichneten Merkmalen, die zwingend (Abs. 1) oder in der Regel (Abs. 2) die Zuverlässigkeit entfallen lassen, ist in der Person des Klägers keines erfüllt. Dies allein schließt indessen die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht aus. Auch wenn keiner der in § 5 WaffG bezeichneten Spezialtatbestände erfüllt ist, kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen fraglich sein. Sein sonstiges Verhalten oder auch seine "Lebensgeschichte" können im Wege einer Gesamtschau Zweifel daran hervorrufen, dass sein Verhalten in Ansehung von Waffen auch künftig in jeder Hinsicht beanstandungsfrei seien wird, 37 vgl. auch hierzu Steindorf a.a.O. § 5 Rand-Nr. 1; Beschluss der Kammer vom 16. Juni 2009 - 14 K 2318/07 -. 38 An der Zuverlässigkeit des Klägers besteht indessen nicht der geringste Zweifel. Jedenfalls hat die Polizeibehörde diesbezüglich nichts festgestellt bzw. aktenkundig gemacht. Die vor dem Hintergrund der ungeklärten Rechtslage durchaus verständliche Weigerung des Klägers, seine Waffen mit einem Blockiersystem auszurüsten, ist das Ergebnis einer in sich abgeschlossenen Willensentscheidung. Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Klägers lassen sich hieraus nicht gewinnen; insbesondere liegt kein Grund für die Annahme vor, der Kläger werde künftig bei der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft (Besitz) über die beiden ererbten Waffen nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag legen. Immerhin hat er die beiden Stücke seit vielen Jahren in Gewahrsam, ohne dass er auch nur ein einziges Mal "aufgefallen" ist. Damit verbietet sich die Annahme, dem Kläger fehle die für den (weiteren) Waffenbesitz erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. 39 Die Widerrufsentscheidung der Polizeibehörde ist auch nicht deshalb von § 45 Abs. 2 WaffG gedeckt, weil die Weigerung eines Erben, geerbte Waffen mit einem Blockiersystem auszurüsten, ein Versagungsgrund sein kann. Nach § 20 WaffG wird demjenigen, der durch Erbfall eine Schusswaffe erwirbt, eine Waffenbesitzkarte ohne Bedürfnisprüfung erteilt, wenn der Betreffende zuverlässig und persönlich geeignet ist (§ 20 Abs. 2 WaffG). Allerdings muss der Erbe, der kein Bedürfnis geltend machen kann, nach § 20 Abs. 3 WaffG das Blockiersystem einbauen lassen; dieser Vorgang wird nach § 20 Abs. 6 WaffG in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Der Erbe bekommt seine Waffenbesitzkarte mithin erst dann, wenn er seine Obliegenheiten nach § 20 Abs. 3 WaffG erledigt hat. Weigert sich der Erbe, seine ererbten Waffen blockieren zu lassen, setzt er damit einen durchaus für § 45 Abs. 2 WaffG relevanten Versagungstatbestand. So ist es denkbar, dass ein Erbe der Waffenbehörde gegenüber zu erkennen gibt, er werde seine Erbwaffen demnächst blockieren lassen. Wird daraufhin die Waffenbesitzkarte erteilt und weigert sich der Empfänger später, seiner Verpflichtung aus § 20 Abs. 3 WaffG nachzukommen, dürfte diese Weigerung als nachträglich eingetretene Tatsache zu würdigen sein, die den Widerruf rechtfertigt. Ebenso dürfte vorzugehen sein, wenn für eine bestimmte Erbwaffe erst später ein Blockiersystem entwickelt wird, von dem der Erbe jedoch keinen Gebrauch machen will. Im vorliegenden Fall hat der Kläger indessen seine Waffenbesitzkarte zu einem Zeitpunkt erworben, in welchem die Blockierungspflicht nach § 20 Abs. 3 WaffG noch nicht bestand. Die Weigerung, nach dieser Vorschrift zu verfahren, kann mithin nur dann als nachträglich eingetretene Tatsache, die zur Versagung hätte führen müssen im Sinne von § 45 Abs. 2 WaffG, verstanden werden, wenn sie aus heutiger Sicht die Versagung der im April 2002 erteilten Waffenbesitzkarte rechtfertigen könnte. Mit anderen Worten: Ein Widerruf der dem Kläger nach damaligem Recht erteilten Waffenbesitzkarte kommt nur in Betracht, wenn der Kläger durch § 20 Abs. 3 WaffG verpflichtet ist, seine Erbwaffen nachzurüsten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die am 1. April 2008 in Kraft getretene Bestimmung erfasst lediglich die seither eingetretenen und noch eintretenden Erbfälle; die Vorschrift beansprucht keine Geltung auch für die Vergangenheit. Dieses Ergebnis liefert die Auslegung der Vorschrift anhand der auch vom Bundesverwaltungsgericht in anderem Zusammenhang, 40 vgl. das Urteil vom 14. März 1997 - 8 C 51.95 - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 104 Seite 162 ff., auch bei "Juris", 41 herangezogene Auslegungskriterien Wortlaut, Systematik, Zweck und Verwaltungspraktikabilität der Vorschrift. 42 Schon der Wortlaut des Gesetzes macht deutlich, dass eine Blockierpflicht nur für die nach dem 1. April 2008 geerbten Waffen gelten soll. § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG leitet seinen Anwendungsbereich mit dem negativen Tatbestandsmerkmal "Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden ..." ein und nimmt auf diese Weise Bezug auf § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Diese Vorschrift indessen wendet sich ausschließlich an den "Erwerber" einer Waffe, der diese durch einen "Erbfall" erlangt hat. In der amtlichen Überschrift des § 20 WaffG unterscheidet das Gesetz allerdings zwischen Erwerb einerseits und Besitz andererseits von Schusswaffen; diese Unterscheidung findet sich an den unterschiedlichsten Stellen des Gesetzes. Nach Abschnitt 2 "Waffenrechtliche Begriffe im Sinne dieses Gesetzes" der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG "erwirbt" eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, während jemand eine Waffe "besitzt", wenn er die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Indem sich § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG und - für den Fall, dass diese Vorschrift nicht eingreift - auch der zweite Satz ausdrücklich an den Erwerber wenden, treffen sie Regelungen, die für das "Erlangen" der tatsächlichen Gewalt erheblich sind. Für den Besitz einer Waffe, die - wie hier - sechs Jahre vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen erworben worden ist, so dass ein Vorgang des Erwerbens längst nicht mehr andauert, trifft § 20 Abs. 3 WaffG seinem Wortlaut nach keine Aussage. 43 § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG spricht im Übrigen von einer "angemessenen Frist", innerhalb welcher der Erbe von erlaubnispflichtiger Munition diese unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen hat. Um beurteilen zu können, ob eine Frist "angemessen" ist im Sinne dieser Vorschrift, muss Klarheit bestehen über den Fristbeginn. Dies ist erkennbar der Erbfall bzw. der Zeitpunkt des Erlangens der tatsächlichen Gewalt über die Munition. Auch insoweit spricht der Wortlaut mithin gegen eine Anwendung der Bestimmung auf Erwerbsvorgänge, die vor vielen Jahren stattgefunden haben. 44 Schließlich deutet auch der Wortlaut des § 20 Abs. 7 WaffG jedenfalls nicht zwingend daraufhin, dass sämtliche Erbwaffen unabhängig vom Zeitpunkt des Erbfalls einer Behandlung nach § 20 Abs. 3 WaffG zu unterziehen sind. Die Kammer teilt nicht die Ansicht des VG Köln, das Gesetz bringe "mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck", die Blockierungspflicht erfasse auch die sogenannten "Altfälle". Wenn in § 20 Abs. 7 WaffG davon die Rede ist, "alle Erbwaffen" seien mit einem Blockiersystem zu sichern, meint das Gesetz keineswegs die Gesamtheit der derzeit im Geltungsbereich des Waffengesetzes in privater Hand befindlichen Waffen, die - zu welchem Zeitpunkt auch immer - Gegenstand eines Erbfalls waren. Die Vorschrift wendet sich an die Waffenbehörde, also etwa an das im vorliegenden Fall betroffene Polizeipräsidium I. , und gerade nicht an das Bundesministerium des Innern, dem § 20 Abs. 4 WaffG im übrigen konkrete Aufgaben im Zusammenhang mit der Einführung von Blockiersystemen zuweist. Zudem spricht § 20 Abs. 7 WaffG von einem "Antrag", ohne allerdings den potenziellen Antragsteller namhaft zu machen. Ein Antrag wird indessen auch in § 20 Abs. 1 WaffG erwähnt, nämlich der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für den Erben. § 20 Abs. 7 WaffG hat mithin den Fall im Blick, dass der Erbe, der eine Mehrzahl von Waffen geerbt hat, diese nicht alle ("alle Erbwaffen") mit einem Blockiersystem sichern will, weil es für "eine oder mehrere Erbwaffen" aus der konkreten Erbmasse ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht gibt. Die Regelung dient mithin dazu, dem Erwerber aufgrund eines Erbfalls den weiteren Besitz einer nicht blockierten Waffe zu sichern, 45 so auch Runkel in Hinze, Waffenrecht, Stand Oktober 2008, § 20 WaffG Rdnr. 24. 46 Ausgehend vom Wortlaut der einschlägigen Vorschriften ist mithin festzustellen, dass der Kläger nicht zum Kreis der Adressaten des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG gehört. 47 Die Systematik des Gesetzes bestätigt das soeben dargestellte Verständnis der Vorschriften. § 20 Abs. 3 WaffG ist eingebettet in die Absätze 1, 2 und 6 des § 20 WaffG, die sich mit gegenwärtigen und künftigen Erwerbsvorgängen befassen. Dass § 20 Abs. 1 und 2 WaffG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sind, ist handgreiflich: Der Kläger ist im Besitz einer unbefristeten Waffenbesitzkarte, so dass es unsinnig wäre, § 20 Abs. 1 WaffG anzuwenden, wonach die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen ist. Ebenso greift § 20 Abs. 2 WaffG nicht ein, weil die Erteilung einer zweiten Waffenbesitzkarte für ein und denselben Waffenbestand ebenso unsinnig wäre. Ist indessen § 20 WaffG insgesamt nur auf die nach seinem Inkrafttreten erfolgten Erbfälle anzuwenden, spricht nichts dafür, dass es sich bei § 20 Abs. 3 WaffG anders verhalten könnte. 48 Vgl. auch in diesem Zusammenhang Runkel aaO § 20 WaffG Rdnr. 16. 49 Die systematische Auslegung hat auch in den Blick zu nehmen, ob und auf welche Weise ein Gesetz diejenigen Sachverhalte regelt, die bereits vor seinem Inkrafttreten begonnen haben und unter der Geltung des neuen Rechts fortdauern. Deshalb verlangt sie einen Blick auf die jeweiligen Übergangsvorschriften eines Gesetzes. Im vorliegenden Fall finden diese sich ausschließlich in § 58 WaffG, der nach Auffassung der Kammer abschließende Regelungen enthält. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Satz 1 des ersten Absatz des § 58 WaffG zu. Nach dieser Vorschrift gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 fort, soweit nicht nachfolgend, nämlich in § 58 WaffG selbst, Abweichendes bestimmt ist. Das Waffengesetz 1976 wurde durch Art. 19 Nr. 1 Satz 3 des bereits im Tatbestand zitierten Waffenrechtsneuregelungsgesetzes am 1. April 2003 außer Kraft gesetzt. Die im April 2002 erteilte Waffenbesitzkarte des Klägers ist mithin eine "Erlaubnis im Sinne des Waffengesetzes 1976", die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG weiterhin Geltung hat unabhängig davon, ob der Kläger in seine Waffen ein Blockiersystem einbaut oder nicht. Der Kläger ist und bleibt mithin berechtigt, seine Waffen in dem Zustand zu besitzen, den sie seit der Erteilung der Waffenbesitzkarte aufweisen. Hätte der Gesetzgeber eine Nachrüstungspflicht auch für solche Waffen normieren wollen, für die Erlaubnisse nach dem Waffengesetz 1976 erteilt worden sind, hätte er eine entsprechende Regelung in § 58 WaffG aufgenommen. In den zwölf Absätzen mit nahezu 750 Wörtern dieses Paragraphen findet sich hierzu indessen nichts. 50 Eine Auslegung des § 20 Abs. 3 WaffG am Zweck des Gesetzes spricht ebenfalls gegen die Annahme, die Vorschrift erfasse sämtliche "Altfälle". Nach § 1 Abs. 1 WaffG bezweckt das Waffenrecht erkennbar einen Ausgleich zwischen einerseits den Interessen der Waffenbesitzer und andererseits der Allgemeinheit an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Gesetz will nicht sämtliche oder doch möglichst viele Waffen erfassen, um sie "aus dem Volk zu nehmen"; gleichzeitig will es jedoch eine weitere und ungeordnete Zunahme des Waffenbestandes verhindern und dafür Sorge tragen will, dass "möglichst wenig Waffen unters Volk kommen", 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -, BVerwGE Band 49 Seite 1. 52 Dem Waffengesetz insgesamt lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht die Tendenz entnehmen, auf eine Verbesserung des "Status Quo" hinzuwirken. Dies zeigt nicht zuletzt § 45 WaffG, wonach Rücknahme und Widerruf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift abschließend bezeichneten Voraussetzungen und nicht etwa allgemein aus Gründen des Gemeinwohls (vgl. etwa § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW) möglich sind. Der erkennbare Zweck des § 20 WaffG liegt darin zu verhindern, dass immer mehr "schussbereite" Waffen in die Hände von Menschen kommen, die "eigentlich" gar keine Waffen benötigen. Das Gesetz lässt jedoch nicht erkennen, dass ihm hinsichtlich der Situation der ererbten Schusswaffen an einer Verbesserung der Verhältnisse gelegen ist. 53 Schließlich kommt auch im vorliegenden Fall der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. März 1997 herangezogene Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität Betracht. Die Waffenrechtsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland können gewiss nicht über mangelnden Arbeitsanfall klagen, wenn sie die ihnen unzweifelhaft obliegenden Aufgaben, etwa die anlasslose Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen nach § 36 Abs. 3 WaffG, ernsthaft wahrnehmen. Längst nicht alle Erben von Schusswaffen werden allerdings bereit sein, ihre Erbstücke freiwillig und ohne behördliches Einschreiten funktionslos machen zu lassen. Bei einer Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG auf frühere Erwerbstatbestände müssten allerdings die Waffenbehörden sämtliche Fälle aufgreifen und, notfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang, auf eine Nachrüstung der Erbwaffen hinwirken. Zur Wahrung des Gleichheitssatzes müssten die vermutlich zahllosen Fälle auch zeitlich innerhalb eines engeren Rahmens durchgezogen werden. Dass dies nur mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand möglich ist, dürfte auf der Hand liegen, selbst wenn man - mit dem Beklagten - unterstellt, dass seit Juli 2001 sämtliche Erbfälle elektronisch gespeichert werden. Für die gewiss nicht seltenen Erbfälle aus früheren Zeiten müssten zahllose Karteikarten durchgesehen werden, wodurch beträchtliche Arbeitskraft gebunden wäre, die unter Umständen anderweitig besser und sinnvoller eingesetzt werden könnte. Dieser hohe Aufwand lässt sich jedenfalls dann kaum rechtfertigen, wenn es - wie hier - an einem eindeutigen Auftrag des Gesetzes hierzu fehlt. 54 Betrachtet man als weiteres Auslegungskriterium schließlich den "Willen des Gesetzgebers", ist allerdings insoweit dem VG Köln zuzustimmen. Denn in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Waffengesetzes vom 11. Januar 2008 (BT-Drucksache 16/7717 Seite 38 f) heißt es in der Tat wörtlich: "Durch die Formulierung alle Erbwaffen' wird klargestellt, dass sich die Verpflichtung zur Blockierung auch auf Waffen erstreckt, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Folge eines Erbfalls erworben wurden." Eine im Wesentlichen gleichlautende Formulierung findet sich in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 20. Februar 2008 (BT-Drucksache 16/8224 Seite 16). Der erste Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. November 2007 (BR-Drucksache 838/07) enthielt die heutige Regelung des § 20 Abs. 7 WaffG noch nicht; in der Einleitung (Seite 3 daselbst) ist allerdings im Zusammenhang mit den Kosten für den Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen von einem "vorhandenen Bestand an Erbwaffen" die Rede, durch welchen "kurzfristig höhere Kosten entstehen" könnten. Danach lässt sich die Absicht der Bundesregierung erahnen, die Blockierpflicht auch früher ererbte Waffen zu normieren. Auch in den parlamentarischen Beratungen wurde die Frage einer "Rückwirkung" jedenfalls am Rande angesprochen, ohne dass allerdings erörtert wurde, ob § 20 Abs. 7 WaffG neuer Fassung auch auf solche Waffen Anwendung finden soll, die noch unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 vererbt worden sind (erste Beratung des Entwurfs im Bundestag am 18. Januar 2008, Plenarprotokoll 16/137; zweite und dritte Beratung am 22. Februar 2008, Plenarprotokoll 16/146). In der Sitzung des Bundesrats am 14. März 2008 (Plenarprotokoll 842) äußerte der Vertreter des Landes Rhein-land-Pfalz, der Bundestag habe in § 20 Abs. 7 WaffG eine Rückwirkung be-schlossen, die "alle Erbwaffen" betreffe, also auch diejenigen, "auf die sich die Novellierung 2002 bezog". Eindeutige Erklärungen des Bundestags und des Bundesrates, wonach die Blockierpflicht des § 20 Abs. 7 WaffG auch solche Waffen erfassen soll, die bereits vor dem Erlass des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 vererbt worden sind, lassen sich nach alledem nicht feststellten. Im Übrigen ist der Blick auf den "Willen des historischen Gesetzgebers" nur eine von mehreren Auslegungsmethoden, die jedenfalls dann keinen Ausschlag geben kann, wenn - wie hier - die übrigen Auslegungswege zu einem anderen Ergebnis führen. Allein die Motive des Gesetzgebers, die nicht selbst Gesetz geworden sind, vermögen die Rechtslage nicht zu ändern, 55 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 1995 - 11 B 1543/95 -, Baurechts- sammlung Band 57 Nr. 135 = Nordrhein-Westfälische Ver- waltungsblätter 1996 S. 113. 56 Die gilt um so mehr, wenn - wie hier - nicht einmal eindeutig zu klären ist, welche Regelungen der Gesetzgeber wirklich treffen wollte. 57 Nach alledem ist der Kläger nicht verpflichtet, seine ererbten Waffen mit einem Blockiersystem zu versehen, weil § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG jedenfalls nicht solche Erbfälle meint, die vor dem 1. April 2003 eingetreten sind. Daher ist die Entscheidung der Polizeibehörde antragsgemäß aufzuheben. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die Frage, ob § 20 Abs. 3 WaffG auch für sogenannte "Altfälle" gilt, ist umstritten. Der vorliegende Sachverhalt bietet (möglicherweise) Gelegenheit, eine Klärung herbeizuführen. 60