Urteil
2 LB 52/12
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2013:1122.2LB52.12.0A
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Leitsätze
Die vom Gesetzgeber normierte Privilegierung des Erben vermittelt keinen Anspruch auf Eintragung eines Mitberechtigungvermerks in die Waffenbesitzkarte eines Dritten, wenn dem das Bedürfnisprinzip entgegensteht.(Rn.45)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 20. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vom Gesetzgeber normierte Privilegierung des Erben vermittelt keinen Anspruch auf Eintragung eines Mitberechtigungvermerks in die Waffenbesitzkarte eines Dritten, wenn dem das Bedürfnisprinzip entgegensteht.(Rn.45) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 20. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung ist unbegründet. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig und das Klagebegehren in Form einer Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings die Klage abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des §10 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, auf diese Person ausgestellt werden kann (sog. Mitberechtigungsvermerk), nicht vorliegen. Diese Auffassung des Senats beruht auf folgenden im geltenden Waffenrecht zu beachtenden Grundsätzen: Das Waffengesetz hält in Anbetracht der Gefährlichkeit von Schusswaffen strikt am Bedürfnisprinzip als zentralem Element des deutschen Waffenrechts fest. Danach ist der Erwerb und der Besitz von Feuerwaffen nur denjenigen Personen gestattet, die dafür eine Rechtfertigung anführen können. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es ein erklärtes Ziel dieses Bedürfnisprinzips, die Zahl der zugelassenen Schusswaffen möglichst klein zu halten. Ausgehend hiervon setzt § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG als zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis voraus, dass ein Antragsteller ein besonderes Bedürfnis i.S.d. §§ 8 bzw. 13 ff WaffG nachgewiesen hat. Der Nachweis eines Bedürfnisses i.S.d. § 8 WaffG ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Weitere besondere Anforderungen an den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger sind in § 13 WaffG geregelt. Demgegenüber ist der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls hingegen in § 20 WaffG geregelt und sieht im Hinblick auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 20 Abs. 2 WaffG als Prüfungsumfang nur die Zuverlässigkeit des Antragstellers und seine persönliche Eignung voraus, während eine Bedürfnisprüfung i.S.d. §§ 8 und 13 ff WaffG im Regelfall (Ausnahme § 20 Abs. 3 WaffG) nicht stattfindet. Kann ein Erbe kein besonderes Bedürfnis i.S.d. § 20 Abs. 3 Satz 1 geltend machen, hat dies nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG zur Folge, dass ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem bei der Erbwaffe eingebaut werden muss, dies in die Waffenbesitzkarte einzutragen ist (Abs. 6), der Einbau und die Entsperrung des Blockiersystems nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis erfolgen darf (§ 20 Abs. 5 WaffG) und nur auf Antrag eine Ausnahmen von der Verpflichtung, ein entsprechendes Blockiersystem einbauen zu müssen, möglich ist, wenn oder solange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist (§ 20 Abs. 7 WaffG). Diese grundsätzlichen Regelungen zeigen zunächst, dass der waffenrechtliche Erwerbsgrund als Erbe erheblich bevorzugt ist gegenüber dem Erwerb einer Waffe, z.B. als Sportschütze, Jäger oder gefährdete Person, da diese die hohen Voraussetzungen (Sachkunde und Bedürfnis) erfüllen müssen. Diese vom Gesetzgeber normierte Privilegierung des Erben führt im vorliegenden Fall allerdings dazu, dass der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch auf Eintragung eines Mitberechtigungvermerks in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen nicht auf die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG stützen kann. Dem steht das im Waffenrecht verankerte Bedürfnisprinzip entgegen. Dabei kann es hier offenbleiben, ob - wie dies das Verwaltungsgericht offenbar versteht - zwingend ein identisches Bedürfnis i.S.d. § 8 WaffG erforderlich ist (so auch Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, § 10 Rdnr. 35 und König/Papsthardt, Das neue Waffenrecht, 2006, § 10 Rdnr. 105) oder - weniger einschränkend - ein nach Maßgabe der §§ 8 und 13 ff WaffG anerkanntes vergleichbares Bedürfnis an einer funktionstüchtigen Waffe (beispielsweise Sportschütze oder Jäger) gegeben ist. Beides ist hier nicht der Fall. Ein identisches waffenrechtliches Bedürfnis im o.g. Sinne ist nicht erkennbar. Dem Beigeladenen ist eine Waffenbesitzkarte als Erbe ausgestellt worden, ohne dass er ein über den Erbfall hinausgehendes eigenständiges Bedürfnis an dem Besitz der Schusswaffe i.S.d. § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG i.V.m. §§ 8 und 13 ff WaffG geltend gemacht hat. Ihm ist daher ohne Sachkundenachweis bzw. ohne die sonst erforderliche Prüfung eines Bedürfnisses i.S.d. §§ 8 und 13 ff WaffG allein aufgrund der Privilegierung als Erbe eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden. Demgegenüber ist bei dem Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Besitz von Waffen anerkannt worden, weil er Jäger ist. Erkennbar liegt damit kein identisches Bedürfnis i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor, wie dies von der Kommentarliteratur gefordert wird. Selbst wenn jedoch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG weniger einschränkend für die Eintragung einer Mitberechtigung in die Waffenbesitzkarte bereits ein waffenrechtlich vergleichbares Bedürfnis ausreichen lassen würde, liegen die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor, da für den Kläger als Jäger allenfalls ein Bedürfnis an funktionstüchtigen und zur Ausübung der Jagd geeigneten Waffen besteht, während der Beigeladene als privilegierter Erbe ein vergleichbares Bedürfnis an einer funktionstüchtigen Waffe nicht nachweisen kann. Die vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung vermag dagegen nicht zu überzeugen. Sie würde zu einer systemwidrigen Ausweitung des im Waffenrecht zentral geltenden Bedürfnisprinzips führen, wonach jeder höchstpersönlich die Voraussetzungen für den Besitz an einer Waffe nachzuweisen hat (so ausdrücklich nunmehr Nr. 10.6 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) v. 5.3.2012). Im Übrigen würde die Sichtweise des Klägers zu einer mit der Intention des Waffenrechts nicht zu vereinbarenden Umgehung der Regelungen des § 20 Abs. 2 und 3 WaffG führen, wonach einem Erbe nur der Besitz einer blockierten Waffe gestattet wird, soweit er nicht ein Bedürfnis nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachweist. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Regelungen des § 20 Abs. 2 und 3 WaffG auf den Beigeladenen anwendbar. Gemäß § 20 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WaffG sind erlaubnispflichtige Schusswaffen, die infolge eines Erbfalls erworben wurden, durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern, wenn seitens des Erwerbers kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann. Das ist hier der Fall. Die Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beigeladene die Waffe schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. April 2008 geerbt hat und er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Einbau eines Blockiersystems verpflichtet war. Da das Waffengesetz keine Übergangsregelung zu § 20 WaffG vorsieht, ist die Rechtsfrage, ob der Kläger als sogenannter "Altfall" nicht von der nunmehr für Erben geltenden Pflicht zum Einbau eines Blockiersystems betroffen ist, durch eine Auslegung des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG festzustellen. Wortlaut und auch die Systematik der Vorschrift zeigen zunächst, dass § 20 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WaffG nicht nur den Erwerb, sondern auch den Besitz von Waffen infolge eines Erbfalls regelt, wie dies schon durch die Überschrift des § 20 WaffG deutlich gemacht wird; Gegenstand der Vorschrift ist zudem nicht nur das Erben von Schusswaffen, sondern auch der Besitz von Waffen durch Personen, die eine Waffe geerbt haben, ist. Damit ist § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG nach Wortlaut und Systematik auf den Beigeladenen anwendbar. Eine Übergangsvorschrift, die eine Pflicht zum Einbau von Blockiersystemen für Altfälle ausschließt, gibt es nicht. Die Gesetzesmaterialien zeigen allerdings deutlich, dass die Blockierpflicht auch für Waffenbesitzer gelten soll, die eine Waffe vor dem 1. April 2008 geerbt haben. In der Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (BT-Drs. 16/7717 - S. 38 f.), heißt es ausdrücklich: „Durch die Formulierung „alle Erbwaffen“ wird klargestellt, dass sich die Verpflichtung zur Blockierung auch auf Waffen erstreckt, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge eines Erbfalls erworben wurden.“ Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist eine die Altfälle von der Blockierpflicht ausnehmende Übergangsregelung nicht beschlossen worden. Die erkennbar beabsichtigte Geltung für Altfälle ist deswegen einer der Gründe für die damalige FDP-Fraktion gewesen, den Gesetzentwurf abzulehnen (vgl. dazu Protokoll der 146. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages, S. 15456). Sinn und Zweck des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG sprechen ebenfalls für eine Anwendung auf Altfälle (so bereits VG Köln, Beschl. v. 2.6.2010 -20 L 288/10- und VG Oldenburg, Urt. v. 7.3.2012 -11 A 84/12- sowie sinngemäß auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.10.2012 - OVG 11 N 20/11- ; so ausdrücklich auch Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., §20 Rdnr. 8 und Gade/Stoppa, a.a.O., §20 Rdnr. 12), die auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot als sog. unechte Rückwirkung zulässig ist. Die vom Kläger hierzu unter Berufung auf eine Entscheidung des VG Arnsberg (Urt. v. 12. September 2011 -14 K 2058/10-) vertretene gegenteilige Auffassung überzeugt den Senat dagegen nicht. Im Ergebnis ist daher zur Überzeugung des Senats die in § 20 Abs. 3 WaffG normierte Blockierpflicht auch auf den Beigeladenen und dessen Waffe anwendbar, da mittlerweile ein geeignetes Blockiersystem nach dem bisher unwidersprochenen Vortrag des Beklagten existiert und dementsprechend die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 7 WaffG für den Beigeladenen nicht greift. Dies hat zur Folge, dass die Eintragung des Klägers als Berechtigter in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen systemwidrig der Blockierpflicht des Beigeladenen entgegenstehen würde und, da dem Kläger der Besitz funktionstüchtiger Schusswaffen gestattet ist, dazu führen würde, dass dem Beigeladenen ohne ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne der §§ 8 und 13 ff WaffG der Besitz einer nicht blockierten Waffe ermöglicht würde. Entgegen der Auffassung des Klägers können die (fehlenden) Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG auch nicht durch eine räumlich, zeitlich oder inhaltlich nutzungsbeschränkende Auflage im Sinne des § 9 Abs. 2 WaffG hergestellt werden, da auch dann zur Überzeugung des Senats weiterhin die Gefahr bestände, dass der Beigeladene in den Besitz einer nicht blockierten Waffe gelangen könnte; zudem würde dies zu einem der Intention des § 10 Abs. 2 WaffG entgegenstehenden übermäßigen und kaum praktikablen Verwaltungsaufwand der für den Wohnsitz des Klägers und des Beigeladenen jeweils zuständigen Waffenbehörden führen. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht daher mit zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Mitbenutzungsvermerkes in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG verneint. Nicht weiter zu prüfen ist daher, ob hier ein Fall der sogenannten Ermessensreduzierung auf Null vorliegt bzw. das dem Beklagten durch die Regelungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist. Im Übrigen ist beides für den Senat nicht ersichtlich. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass daher weder eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Mitberechtigungsvermerks noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung bislang unbeschiedener Anträge in Betracht komme, ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. Der Hilfsantrag muss aus den vorgenannten Gründen erfolglos bleiben; dies gilt auch im Hinblick auf eine Auflage im Sinne des § 9 WaffG, da die Voraussetzungen hierfür aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt die Eintragung auf der Waffenbesitzkarte des Beigeladenen für eine Waffe (sogenannter Mitberechtigungsvermerk). Dem Beigeladenen wurde am 23.1.1986 die Waffenbesitzkarte Nr. .../86 ausgestellt, in der ein Kleinkalibergewehr der Marke Anschütz mit der Herstellungs-Nr. ..., Kaliber.22 long rifle, und der Erwerb am 27.1.1978 aus dem Nachlass des ... eingetragen worden ist. Am 4. Januar 2010 stellte der Beigeladene in Begleitung des Klägers bei der Waffenbehörde des Kreises Segeberg persönlich den Antrag, den Kläger, der als Jäger im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist, als weiteren Berechtigten einzutragen. Diesen Antrag wiederholte der Beigeladene mit Schreiben vom 21.3.2010 und fragte mit weiterem Schreiben vom 25.4.2010 nach dem Sachstand. Am 7.2.2011 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Waffenbehörde des Kreises Segeberg und wies unter Wiederholung des Antrages des Klägers und des Beigeladenen darauf hin, dass es sich hierbei um eine in der waffenrechtlichen Kommentarliteratur durchaus bekannte sogenannte Mitbenutzungsberechtigung nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG handele, die im vorliegenden Fall sinnvoll sei, da ihr insbesondere auch ein Rechtsschutzinteresses des Klägers zugrundeliege. Der Mitbenutzervermerk erlaube es diesem, die Waffe über die bloßen und engen zeitlichen Beschränkungen der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung hinaus bei sich aufzubewahren. Andererseits erlaube ein Mitberechtigungsvermerk dem Beigeladenen, weiterhin Eigentümer der Waffe zu bleiben und die Möglichkeit zu haben, mit dieser gegebenenfalls einmal auf zugelassenen Schießständen zu schießen. Mit Schreiben vom 7.3.2011 verwies der Beklagte darauf, dass eine Prüfung in dieser Angelegenheit noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom gleichen Tage informierte der Beklagte die wegen des Wohnsitzes für den Kläger zuständige Behörde des Kreises ... über dessen Antrag und verwies darauf, dass es sich um eine Kann-Bestimmung nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG handele. Mit Schreiben vom 1.4.2011 wiederholte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine bereits dargelegte rechtliche Argumentation zur Zulässigkeit der Eintragung des Klägers als weiteren Berechtigten in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen und verwies hierzu auf zitierte Kommentierung. Mit Schreiben vom 4.2.2011 wandte sich das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein an die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden und wiederholte im Hinblick auf sog. Erbwaffen und unter Bezugnahme auf einen Einführungserlass vom 31. März 2008 den Hinweis, dass sich die Verpflichtung zur Blockierung auch auf Waffen erstrecke, die vor dem 31. März 2008 infolge eines Erbfalles erworben worden seien. Am 27.4.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage erhoben. Im Nachgang hierzu meldete sich die für den Kläger zuständige Waffenbehörde des Kreises ... beim Kreis Segeberg und teilte diesem mit, dass es aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zwar möglich sei, eine Waffenbesitzkarte für zwei Personen auszustellen, jedoch der Gesetzgeber nach dortiger Auffassung davon ausgegangen sei, dass die Personen ihren Wohnsitz im selben Landkreis haben müssten. Die Praxis habe gezeigt, dass es dabei immer wieder zu Schwierigkeiten komme, den Vorgang unter „Kontrolle" zu halten, wenn die Inhaber einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte ihren Wohnsitz in zwei unterschiedlichen Landkreisen begründet hätten. Aus diesen Gründen werde der Antrag auf Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nicht befürwortet. Der Kläger hat mit seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beigeladene gewissermaßen sein Stiefvater sei. Aufgrund der familiären Nähe und Vertrautheit liege daher hier eine besondere Konstellation vor. Bei der Waffe handele es sich um ein vor rund fünfzig Jahren gefertigtes Einzelladergewehr der Firma Anschütz, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 WaffG unterliege; sie könne unter erleichterten Bedingungen durch Jäger, Sportschützen und Brauchtumschützen in beliebiger Anzahl ohne eine Einzelbedürfnisprüfung erworben werden. Der Beigeladene habe diese Waffe von seinem Vater im Jahre 1978 geerbt. Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei zwar in erster Linie durch Erbengemeinschaften genutzt worden, aber auch sonst auf Familienangehörige anwendbar. Eine häusliche Gemeinschaft sei nicht Voraussetzung für eine Mitberechtigung nach Maßgabe dieser Vorschrift. Bei der waffenrechtlichen Erlaubnis handele es sich um eine gebundene Erlaubnis, auf deren Erteilung ein Anspruch bestehe. Lediglich hinsichtlich der Form sei der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Soweit der Beklagte verlange, dass die Waffe bei dem Beigeladenen ausgetragen und bei dem Kläger in dessen eigene Waffenbesitzkarte eingetragen werden müsse, sei diese Ermessensbetätigung rechtswidrig. Sie verlange, dass ein Berechtigter auf eine ihm zustehende waffenrechtliche Berechtigung verzichten solle. Die Überwachungspflichten des Beklagten würden sich durch die vom Kläger begehrte Art der Erlaubniserteilung auch nicht tatsächlich ändern, erst recht nicht nachteilig im Sinne einer Mehrbelastung. Da es sich um eine Erben-Waffenbesitzkarte handele, finde bei dem Beigeladenen keine Bedürfnisprüfung statt. Im Hinblick auf den Kläger habe der Kreis ... eine Bedürfnisprüfung vorzunehmen. Diese Behörde nehme hierzu eine Kopie der Waffenbesitzkarte des Beigeladenen mit dem eingetragenen Mitberechtigungsvermerk zu den eigenen Akten. Die Bedürfnisprüfung werde bei Jägern durch die regelmäßige Vorlage des verlängerten Jahresjagdscheins ersetzt. Auch ohne den Mitbenutzungsvermerk bestünden die Pflichten und Rechte des Beklagten hinsichtlich der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Beigeladenen in gleicher Weise. Derjenige Berechtigte, der die Waffe tatsächlich bei sich aufbewahre, müsse für seinen Teil den Aufbewahrungsanforderungen gerecht werden. Der Beigeladene sei auch nicht zur Blockierung der Waffe verpflichtet, da es kein Blockiersystem gebe und aus technischen Gründen für diese Waffe auch sobald nicht existieren werde. Zum anderen sei er hierzu auch nicht verpflichtet, weil die Erbwaffenblockierungsregelung nur für neue Erbfälle gelte, nicht jedoch für Altfälle. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Mitberechtigungsvermerk auf der Waffenbesitzkarte des Beigeladenen zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst darauf verwiesen, dass eine endgültige Bearbeitung bisher nicht möglich gewesen sei, da der für den Kläger als Waffenbehörde zuständige Kreis ... als Beteiligter eine angeforderte Stellungnahme bisher nicht abgegeben habe. Im Übrigen könne gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen würden, auf diese Personen ausgestellt werden. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherheit beim Besitz und dem Umgang mit Waffen, der auch die eindeutige Zuordnung des Besitzes und des Erwerbs von Waffen beinhalte, sei diese Regelung lediglich für besondere Konstellationen gedacht worden, die gerade nicht den Regelfall darstellten. Bei einer kreisübergreifenden Konstellation sei der Verwaltungsaufwand größer, da beispielsweise für die Überprüfung der Zulässigkeit die für den Mitberechtigten zuständige Waffenbehörde zu beteiligen wäre, aber ein Wohnortwechsel nicht automatisch von der zuständigen Meldebehörde übermittelt werde. Die eigenen praktischen Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigten zudem deutlich, dass die Beteiligten solcher Konstellationen sich über ihre Verpflichtungen nicht bewusst seien und insbesondere bei Uneinigkeit über das gemeinsame Miteigentum notwendige Mitteilungen versäumen würden und der Verbleib der Waffen vielfach umfangreich aufwendig ermittelt werden müsse oder auch teilweise nicht mehr feststellbar sei. Diese Gefahr bestehe umso mehr bei einer kreisübergreifenden Konstellation. Aus diesem Grunde müsse daher ein besonderer Grund für die Erteilung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte gegeben sein, was hier nicht der Fall sei. Bei der in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen eingetragenen Waffe handele es sich um eine Erbwaffe. Die sogenannte Erben-Waffenbesitzkarte berechtige jedoch lediglich zum Besitz der Waffe im Rahmen des Erbenprivilegs, ohne einen weitergehenden waffenrechtlichen Inhalt zu haben. Daher bestehe kein gleichwertiges, übereinstimmendes Bedürfnis des Beigeladenen und des Klägers. Für Erbwaffen gelte im Übrigen nach der Änderung des Waffengesetzes gemäß § 20 Abs. 3 WaffG nunmehr die Verpflichtung, diese Waffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf Waffen, die vor dem 31.3.2008 infolge eines Erbfalls erworben worden seien. Daraus ergebe sich die Verpflichtung des Beigeladenen, seine Waffe dauerhaft durch ein Blockiersystem zu sichern. Zwar gebe es nach derzeitigem Kenntnisstand für genau diese Waffenart noch kein geeignetes Blockiersystem, es sei jedoch jederzeit damit zu rechnen, dass ein entsprechendes System entwickelt und anerkannt werde. Daher sei auch keine gemeinsame gleichwertige Nutzung und somit kein gemeinsamer Besitz möglich. Die Erben-Waffenbesitzkarte berechtige nur zum Besitz der Waffe, nicht jedoch zum Schießen; auf einem Schießstand dürfte lediglich ein Probeschuss abgegeben werden. Schließlich sei auch kein besonderer Umstand vorgetragen worden oder erkennbar, der es erforderlich mache, dass der Kläger als Berechtigter zusätzlich in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen eingetragen werde. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass der Eigentümer der Waffe versuche, für die Zukunft die gesetzliche Blockierpflicht und gegebenenfalls auch die Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung zu umgehen. Die Eintragung einer Mitberechtigung des Klägers in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen sei daher abzulehnen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 20. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht - 6. Kammer, Einzelrichter- die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt dieses Urteils verwiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft, weil ihm ein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis gerade auch in der konkret geltend gemachten Form eines sogenannten Mitberechtigungsvermerks zustehe. Der Beklagte habe sich in seinem rechtlichen Vorbringen nicht etwa auf eine Position versteift, die Möglichkeit eines Mitberechtigungsvermerks bestehe nicht oder das Gesetz sehe dies nicht vor. Er erkenne auch die Möglichkeit einer Mitberechtigung, wonach mehrere Personen gemeinschaftlich oder aber abwechselnd die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausüben dürften, dem Grunde nach ausdrücklich an. Allerdings sei der Beklagte der Auffassung, dass in seinem und dem seines (Nenn-)Stiefvaters ... speziellen Fall die Voraussetzungen für die Eintragung eines Mitberechtigungsvermerks bereits von Rechts wegen nicht gegeben seien und er daher nicht in der Lage sei, dem Ansinnen des Klägers zu entsprechen, auch keine Ermessensentscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Klägers zu treffen. Wenn nicht auf beiden Seiten eine vollständige Kongruenz der waffenrechtlichen Bedürfnisgründe vorliege, könne aus Sicht des Beklagten kein Mitberechtigungsvermerk eingetragen werden. Diese Auffassung des Beklagten sei jedoch falsch. Je nachdem, ob das Oberverwaltungsgericht hierzu der Auffassung sei, bei Bewertung der unstreitigen tatsächlichen Aspekte des Falles könne der Beklagte sein Ermessen nur noch so ausüben, dass er dem Kläger die Erlaubnis in der begehrten Form erteilen müsse, oder aber der Beklagte jedenfalls die Rechtslage unrichtig eingeschätzt und daher zu Unrecht davon ausgegangen sei, er könne und dürfe dem Antrag schlechthin nicht stattgeben, weil das Waffengesetz ihn daran hindere, je nachdem wäre der Berufung im Hauptantrag oder zumindest im Hilfsantrag stattzugeben. Die Auffassung des Beklagten, wonach zwingende Voraussetzung für die Eintragung eines Mitberechtigungsvermerks sei, dass über die gesetzlichen Voraussetzungen des Waffengesetzes hinaus zusätzlich eine Sondervoraussetzung der sogenannten vollständigen Kongruenz der Bedürfnisgründe vorliegen müsse, finde weder im Text des Gesetzes noch in den Materialien (parlamentarische Beratung), noch in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom März 2012 eine Stütze. Entscheidend sei vielmehr, dass derjenige, der zu seinen Gunsten die Eintragung einer solchen Berechtigung begehre, seinerseits gehalten sei, alle gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Es gebe deshalb keine „abgeleitete Mitberechtigung“, wonach es ausreichen würde, wenn nur der Hauptberechtigte ein eigenes Bedürfnis hätte und der Mitberechtigte sich einfach an dieses (akzessorisch) „anhängen“ könnte. Dies wäre in der Tat nicht gestattet. Denn dann würden sich entgegen der Intention des Waffengesetzgebers und im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber als Korrektiv im Jahre 1972 eingeführten und seither eines der Grundprinzipien des deutschen Waffenrechts bildenden Erfordernisses des waffenrechtlichen Bedürfnisses die Anzahl der Personen, die Zugriff und Nutzungsmöglichkeit einer (vom Gesetzgeber grundsätzlich als abstrakt gefährlich eingestuften) Schusswaffe hätten, vermehren. So sei es hier aber nicht. Von Gesetzes wegen könne nur verlangt werden, dass jeder der beiden Teile seinerseits ein eigenes Bedürfnis für den Besitz gerade der konkreten Waffen darlegen und glaubhaft machen könne. Im Rahmen der Gesamteinbindung dieses Rechtsstreits und der rechtlichen Wertung der im Zusammenhang mit dem hier geltend gemachten Anspruch stehenden Fragen des Waffenrechts sei beiderseits auch auf die sogenannte „Blockierpflicht für Erbwaffen" abgestellt worden. Bekanntlich habe das Waffengesetz 2003 eine neue Regelung getroffen, wonach Erben ererbte Schusswaffen auf ihre eigenen Kosten mit einem Blockiersystem versehen lassen müssen. Ein objektives sachliches und insbesondere sicherheitsrechtliches Bedürfnis hierfür habe es jedoch nicht gegeben, weil keine bekannten Fälle eines Missbrauchs von Erbwaffen vorlägen und auch während des Gesetzgebungsverfahrens nicht genannt worden seien. Dessen ungeachtet handele es sich um inzwischen geltendes Recht, wobei allerdings zwischen den Verwaltungsgerichten Köln und Arnsberg jeweils in erster Instanz streitig sei, ob die Verpflichtung nur ab dem Inkrafttreten des Gesetzes für zukünftige Erbfälle gelte oder ob der Gesetzgeber tatsächlich eine unechte Rückwirkung auch auf frühere Erbfälle vorgesehen habe. Lediglich unter Berücksichtigung der Fragestellung, ob diese streitige Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Falles relevant sei, verweise er, der Kläger, darauf, dass er die Waffe nutzen dürfe und sie ungeachtet dessen, ob der Beigeladene einer Pflicht zur Blockierung unterliege, auch nicht blockieren lassen müsse. Es wäre daher ohne weiteres auch aus sicherheitsrechtlicher Sicht möglich, dass die Behörde dann, wenn sie im Hinblick auf den ihr verfochtenen Rechtsstandpunkt eines angeblich geforderten genau gleichen Bedürfnisgrundes abstellen wolle, diesem Gesichtspunkt auf einfache Art und Weise so Rechnung tragen könnte, dass sie gegen den Beigeladenen eine Verfügung erlasse, wonach dieser die Waffe nur dann bei sich aufbewahren dürfe, wenn sie durch ein entsprechendes zulässiges Blockiersystem gesichert werde. Mit einer solchen Verfügung wäre der Kläger auch ohne weiteres einverstanden. Damit werde nicht nur einem abstrakten Sicherheitsbedenken Rechnung getragen, sondern es werde auch die Erwägung der Behörde, dass ein Unterschied bestehe, weil der Beigeladene selbst seine Waffe nur sehr eingeschränkt und unter Maßgabe besondere vorheriger Vorkehrungen nutzen dürfte, hinreichend berücksichtigt und respektiert. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011, Az. 7 A 55/11, wird der beklagte Kreis Segeberg - Die Landrätin - (handelnd für das Land Schleswig-Holstein) verpflichtet, dem Kläger und Berufungskläger ... eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form eines Mitberechtigungsvermerks in der Waffenbesitzkarte des Beigeladenen ... Nr. .../86 für das Einzellader-Kleinkalibergewehr Anschütz, Kaliber.22 LfB Serien-Nr. ... einzutragen/zu gewähren; hilfsweise hierzu: der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts über den Antrag des Klägers und Berufungsklägers auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in der Form wie oben erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und konkretisiert und ergänzt sein bisheriges Vorbringen, dass weiterhin die Ansicht vertreten werde, dass Voraussetzung für einen Mitberechtigungsvermerk das Vorliegen eines identischen, gleichwertigen Bedürfnisses bei den jeweils Betroffenen sei. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG könne eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, auf diese Person ausgestellt werden. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherheit beim Besitz und für den Umgang mit Waffen, der auch die eindeutige Zuordnung des Besitzes und des Verbleibs von Waffen beinhalte, sei diese Regelung lediglich für besondere Konstellationen gedacht, die gerade nicht den Regelfall darstellten. Es müsse daher jeweils ein besonderer Grund für die Erteilung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte gegeben sein. Denkbar wäre zum Beispiel eine gemeinsame Waffe eines Ehepaares oder (vorübergehend) bei einer Erbengemeinschaft. Erforderlich wäre aber regelmäßig eine inhaltliche und räumliche Nähe der Eigentümer zueinander. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte müssten dabei bei jeder Person vorliegen, die in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden solle, d.h. es müsse das jeweils gleiche Bedürfnis vorliegen. Dem Kläger sei zwar zuzustimmen, dass er grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Waffenerwerb bezüglich einer solchen Waffe, um die es hier gehe, erfülle. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG erfordere allerdings im Hinblick auf die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte für mehrere Personen, dass bei jeder dieser Personen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Maßgabe des § 4 WaffG erfüllt sein müssten. Das bedeute, dass bei diesen Personen das jeweils gleiche Bedürfnis gegeben sein müsse. Davon hänge nämlich auch die Ausgestaltung der Waffenbesitzkarte, das weitere Vorgehen der Waffenbehörde und die weiteren anzuwendenden Vorschriften (z.B. bei Erbwaffen: Vorgabe des Einbaus eines Blockiersystems) ab. Im vorliegenden Fall handele es sich erkennbar jedenfalls nicht um das gleiche Bedürfnis. Der Beigeladene besitze seine Waffe aufgrund eines Erbfalls und habe eine entsprechende Erben-Waffenbesitzkarte. Bei dem Kläger ergebe sich das Bedürfnis für den Besitz durch seinen Jagdschein. Aus diesem Grunde komme jedoch eine gemeinsame Waffenbesitzkarte nicht in Betracht, da sich die Bedürfnisse jeweils unterscheiden würden. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass entgegen des Vorbringens des Berufungsklägers die Verpflichtung zum Einbau eines Blockiersystems auch bei Alterbfällen gelte, d.h. für Fälle, die vor dem 31.3.2008 infolge eines Erbfalles erworben worden seien (Erlass des Innenministeriums v. 4.2.2011). Die Blockierpflicht werde auch weiterhin als erforderlich erachtet. Der Gesetzgeber spreche in § 20 Abs. 7 WaffG ausdrücklich von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern. Mit dieser Formulierung werde klargestellt, dass auch Waffen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 20 WaffG zum 1.4.2008 infolge Erbfalls erworben worden seien, dem Grundsatz nach unter diese Pflicht zur Sicherung mit einem Blockiersystem fallen würden. Insofern gelte diese grundsätzliche Pflicht gerade auch für die hier in Rede stehende Waffe. Ein geeignetes Blockiersystem sei inzwischen auf dem Markt. Insofern bestehe hier die grundsätzliche Verpflichtung des Inhabers der Erben-Waffenbesitzkarte, d.h. des Beigeladenen, die ihm gehörende Waffe blockieren zu lassen. Bei einem Erben würden zudem zusätzlich die Regelungen nach § 20 Abs. 5 WaffG gelten. Danach dürfe der Einbau bzw. die Entsperrung eines Blockiersystems nur durch den Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch seien die Zeitpunkte schriftlich festzuhalten (Verpflichtung des Waffenhändlers/Eintragung im Waffenhandelsbuch). Wenn die Erbwaffe entsperrt worden sei, z.B. im Hinblick auf einen Verkauf, dürfe die Schusswaffe jedoch nicht an den Erben überlassen werden, weil dieser nur berechtigt sei, eine blockierte Schusswaffe zu besitzen. Die Waffe könne daher auch nur dem (berechtigten) Kaufinteressenten gegen Leihschein für ein eventuelles Testschießen ausgehändigt werden. Zudem wäre der Erbe zum Transport der entsperrten Erbwaffe auch nicht berechtigt. Schließlich bestehe für einen Erben ohne eigenes Bedürfnis auch keine Möglichkeit mit einer blockierten Erbwaffe zu schießen. Das die hier in Rede stehende Waffe inzwischen technisch blockiert werden könne, sei bereits ausgeführt worden. Hieraus ergebe sich auch, dass gerade im Falle einer Erbwaffe die Erteilung eines Mitberechtigungsvermerkes nur bei gleichwertigen, identischen Bedürfnissen in Betracht komme. Anderenfalls würde die Nutzung durch den „Mitberechtigten“ nach einer Entsperrung des Blockiersystems dazu führen, dass entgegen der Intentionen des Gesetzgebers der Erbe einen umfassenderen Umgang mit der Erbwaffe haben könne, als ihm gesetzlich zustehe. Dies gelte insbesondere bei Aufbewahrung durch den „Mitberechtigten“, der beispielsweise als Jäger eine umfassendere Berechtigung zum Umgang mit der Waffe habe als der Erbe, dem nur der Besitz einer blockierten Waffe zustehe. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.