Urteil
13 K 1103/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2011:1007.13K1103.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 17. August 1946 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung (LBG) mit Ablauf des 28. Februar 2007 als Justizamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung – BBesO -) beim Amtsgericht B. in Diensten des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Darin wurde das nach einem Satz von 75 v.H. ermittelte Ruhegehalt des Klägers auf Grund der Versorgungsabschlagsregelung in § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) um 9 v.H. gemindert. Infolgedessen bezog der Kläger im Jahre 2007 ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 2.483,38 €. Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 gewährte das LBV dem Kläger auf dessen Antrag bezüglich verschiedener krankheitsbedingter Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 900,91 €, wovon es eine Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2007 in Höhe von 210,00 € in Abzug brachte. Zur Begründung führte es aus: Die festgesetzte Beihilfe sei für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden seien, um eine Kostendämpfungspauschale gemäß § 12 a der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) zu kürzen. Diese betrage für die Besoldungsgruppe A 12 BBesO 300,00 € und sei entsprechend dem Ruhegehaltssatz des Klägers (höchstens 70 %) auf 210,00 € zu reduzieren. Gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale erhob der Kläger Widerspruch und legte zur Begründung dar: Seine monatlichen Versorgungsbezüge entsprächen auf Grund des Versorgungsabschlags denen eines Justizamtmannes der Besoldungsgruppe A 11 BBesO. In dieser Besoldungsgruppe betrage die Kostendämpfungspauschale nur 105,00 € pro Jahr. Lediglich in dieser Höhe könne er die Kostendämpfungspauschale akzeptieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2008 wies das LBV den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Gemäß § 12 a Abs. 3 BVO NRW bemesse sich die Kostendämpfungspauschale bei Ruhestandsbeamten nach dem jeweiligen Ruhegehaltssatz gemäß § 14 BeamtVG, der auf den Betrag der in Betracht kommenden Stufe nach § 12 a Abs. 1 BVO NRW angewendet werde. Der Höchstsatz der Kostendämpfungspauschale sei 70 v.H. des Betrages. Der Versorgungsabschlag wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand beeinflusse die Höhe des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes nicht. Der Kläger hat am 20. März 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Als Justizamtmann der Besoldungsgruppe A 11 BBesO würde er bei Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung, mit Vollendung des 63. Lebensjahres ein Ruhegehalt in Höhe von monatlich 2.481,96 € beziehen. Der Unterschiedsbetrag zu seinen Versorgungsbezügen betrage lediglich 2 €. Deshalb könne auch bei ihm lediglich die Kostendämpfungspauschale - deren Berechtigung und Erhebung im Übrigen er nicht in Frage stelle - für einen Amtmann der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Ruhestand in Höhe von 105,00 € in Abzug gebracht werden. Keine der vom LBV genannten Vorschriften gebiete es, Versorgungsabschläge bei der Festsetzung des Ruhegehalts für die Ermittlung der Kostendämpfungspauschale unberücksichtigt zu lassen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der vom Gesetzgeber festgesetzten Kostendämpfungspauschale könne nicht die tatsächliche finanzielle Gehaltsausstattung des Beamten außer Betracht gelassen werden. Die Kostendämpfungspauschale müsse an das Gehalt oder die entsprechende Vergütung des Beamten angepasst sein und dürfe sich ‑ namentlich bei Ruhestandsbeamten - nicht allein an der Besoldungsgruppe orientieren. Letzteres widerspreche dem Grundgedanken des Beihilferechts, denn auch bei teilzeitbeschäftigten Beamten nach § 12 a Abs. 2 BVO werde die Kostendämpfungspauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gemindert. Die zu § 12 a BVO NRW erlassenen Verwaltungsvorschriften seien ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber als Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe der Kostendämpfungspauschale die Höhe der Bezüge als relevant ansehe. Dass für Fälle der Pensionsfestsetzung mit Versorgungsabschlag noch keine dies berücksichtigende Verwaltungsvorschrift existiere, sei möglicherweise damit zu erklären, dass sich bislang durch die Praxis noch kein Regelungsbedarf ergeben habe. Zwar sei nicht zu bemängeln, dass Beamte, die auf Grund einer Behinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt würden, einen Versorgungsabschlag hinzunehmen hätten. Daraus könne aber nicht die Anwendung der höheren Kostendämpfungspauschale abgeleitet werden. Zudem gelte der Grundsatz, dass sich die Kostendämpfungspauschale ausnahmslos nach der Besoldungsgruppe richte, nicht für Professorengehälter, wie die Verwaltungsvorschriften zur BVO belegten. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß -, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides des LBV vom 25. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2008 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 105,00 € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt – schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Bescheide und legt ergänzend dar: Ausgangspunkt für die Bemessung der Kostendämpfungspauschale sei zunächst die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet würden. Bei Ruhestandsbeamten errechne sich die Pauschale durch Anwendung des jeweils zuständigen Ruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG auf den Betrag der in Betracht kommenden Stufe nach § 12 a Abs. 1 BVO NRW. Der Kläger sei als Justizamtsrat a.D. der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuzuordnen. Für diese Gruppe sei gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 BVO NRW eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 300,00 € angesetzt. Da der Kläger Ruhestandsbeamter sei, bemesse sich die für ihn anzusetzende Pauschale nach § 12 a Abs. 3 Nr. 1 BVO NRW nach dem Ruhegehaltssatz. Dieser betrage vorliegend (höchstens) 70 v.H. von 300,00 €, daraus resultiere eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 210,00 €. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 a BVO NRW beeinflusse ein Versorgungsabschlag wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht die Höhe des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes. Die Mitberücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit sei an dieser Stelle nicht vorgesehen. Dass die Ausrichtung der Höhe der Kostendämpfungspauschale an Besoldungsgruppen verfassungsgemäß sei, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt. Eine Gleichbehandlung mit dem Fall eines Justizamtmannes nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO scheide daher aus. Zudem handele es sich nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte. Die Differenz der finanziellen Leistungsfähigkeit in Höhe von 2,00 € zu einem Pensionär der Besoldungsgruppe A 11 BBesO sei lediglich Folge des Versorgungsabschlages, der von der Einstufung in die Besoldungsgruppe und der Kostendämpfungspauschale völlig unabhängig zu betrachten sei. Das Vorbringen hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigten und der Professoren mit etwaigen Zulagen ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens in den Fällen eines Versorgungsabschlages. Die benannten Fälle seien ausdrücklich in der BVO NRW geregelt. Ansatzpunkte für eine analoge Anwendung in Bezug auf Versorgungsempfänger und mögliche Abschläge seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des LBV Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Beihilfebescheid des LBV vom 25. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2008 ist auch im hier streitbefangenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe in Höhe von 105,00 €, weil die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2007 zu Recht in Höhe von insgesamt 210,00 € von der Beihilfe abgezogen worden ist. Rechtsgrundlage für den Abzug der Kostendämpfungspauschale ist § 12 a Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfenverordnung (BVO NRW) in der Fassung von Art. II des Gesetzes zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW S. 660). Danach wird die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 BVO NRW verbleibende Beihilfe je Kalenderjahr, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind, um eine gestaffelte Kostendämpfungspauschale von 150,00 € bis 750,00 € gekürzt. Der Einbehalt einer Kostendämpfungspauschale nach § 12 a Abs. 1 BVO NRW ist ‑ auch in der hier einschlägigen Fassung - mit höherrangigem Recht vereinbar. Er unterliegt weder hinsichtlich der in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) aufgeführten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, namentlich der Prinzipien von Fürsorge und Alimentation, noch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG oder den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts rechtlichen Bedenken. Weder der Alimentationsgrundsatz noch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangen, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden. So das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 131, 20, 24; und vom 25. März 2010 – 2 C 52.08 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2010, 15.07; siehe jüngst das Urteil vom 28. April 2011 in dem dem Aussetzungsbeschluss vom 8. Mai 2008 zugrunde liegenden Verfahren – 2 C 51.08 -; ferner: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2011– 1 A 1508/07 ‑, Juris, Rdnr. 27 unter Aufgabe der früheren entgegenstehenden Rechtsprechung des Senats. Dieser - mittlerweile als einhellig zu bezeichnenden - höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Kammer erstmals mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Juli 2011 – 13 K 2341/08 – angeschlossen. Sie hält auch weiterhin daran fest. Die grundsätzliche Berechtigung des beklagten Landes, eine Kostendämpfungspauschale von den Beihilfeleistungen einzubehalten, steht indes nicht im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens und wird von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Sein Vorbringen geht zusammengefasst vielmehr dahin, dass die pauschalierte Ausrichtung der Höhe der Kostendämpfungspauschale an in verschiedenen Stufen zusammengefasste Besoldungsgruppen, wie sie § 12 a Abs. 1 BVO NRW vorsieht, zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führt, weil diese (gewissermaßen starre) Anwendung im Einzelfall zu einer höheren Belastung namentlich von Ruhestandsbeamten bei ansonsten gleichen Einkommensverhältnissen führen kann. Hiermit dringt der Kläger aber nicht durch. Das System der Bemessung der Kostendämpfungspauschale, wie es § 12 a Abs. 1 und 3 BVO NRW vorsieht, verstößt weder gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch den Gleichheitsgrundsatz. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVO NRW ist bei Ruhestandsbeamten für die Bemessung der Kostendämpfungspauschale der Ruhegehaltssatz maßgeblich. Dieser liegt bei dem Kläger nach wie vor bei 75 v.H. Denn § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sieht bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst wegen Schwerbehinderung keine Kürzung des Ruhegehaltssatzes, sondern des Ruhegehalts selbst vor. Daher verbleibt es im Fall des Klägers bei der in § 12 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BVO NRW vorgesehenen Höchstbetragsregelung (70 v.H.). Ausgehend von diesen Vorgaben hat das LBV die Kostendämpfungspauschale des Klägers für das Jahr 2007 in Höhe von 210,00 € (= 70 % von 300,00 €) zutreffend ermittelt und in Abzug gebracht. Die vom Kläger favorisierte „passgenaue“ Bemessung der Kostendämpfungspauschale in Form der Minderung der Pauschale - in seinem Fall an die Höhe, die ein Justizamtmann der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bei Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres entrichten müsste – sieht die BVO NRW dagegen nicht vor. Der Verordnungsgeber hat die Kostendämpfungspauschale in einer bestimmten Höhe für mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst. So bilden beispielsweise die Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 und A 12 bis A 15 jeweils eine Stufe. Bereits diese Vorgehensweise des Verordnungsgebers indiziert, dass es sich um eine typisierende Betrachtung handelt, die eine – vom Kläger erstrebte – Einzelfallberechnung nach weiteren, die finanzielle Leistungsfähigkeit ausdrückenden Kriterien dem Sinne nach ausschließt. Eine solche Typisierung bewegt sich aber innerhalb der durch höherrangiges Recht gezogenen Grenzen und ist insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a.a.O., S. 23 ff unter Bezugnahme auf das Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277, 284 f; im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Anknüpfung der Bemessung der Kostendämpfungspauschale an Besoldungsgruppen nicht beanstandet: Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BVR 1715/03 bis 1717/03 -, NVwZ 2008, 66, 68: angesichts des eher moderaten Unterschieds zwischen den einzelnen Abschlagsstufen könne noch nicht von einer Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Abstufung der Alimentation nach Ämtern ausgegangen werden. Mit der Festsetzung von Besoldungsgruppen und nach der Anzahl der Kinder gestaffelten Sockelbeträgen geht der Gesetzgeber typisierend von einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Typisierend bedeutet, dass eben nicht in jedem Einzelfall eine gesonderte Bemessung der Kostendämpfungspauschale nach den individuellen Verhältnissen vorzunehmen ist. Dieser Verzicht auf eine realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann zwar zur Folge haben, dass Empfänger höherer Bezüge mit einer geringeren Kostendämpfungspauschale belastet sind als Empfänger geringerer Bezüge. Dies gilt insbesondere für Versorgungsempfänger – wie den Kläger -, deren Einkommen nicht nur durch die Besoldungsgruppe, sondern ebenso nachhaltig durch beamtenversorgungsrechtliche Besonderheiten (ruhegehaltfähige Dienstzeiten, Anrechnungsbestimmungen, zuletzt empfangene Bezüge oder aber auch Versorgungsabschläge wegen vorzeitiger Zurruhesetzung) beeinflusst werden. Diese - gewissermaßen grobe - Typisierung ist aber hinnehmbar und widerspricht nicht Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge über eine weite Gestaltungsfreiheit verfügt. So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O., S. 285. Wegen des Zwangs zur Ordnung von Massenerscheinungen und der wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Differenzierung ergeben, ist die nach § 12 a Abs. 1 BVO NRW vorgesehene Einteilung der Kostendämpfungspauschale in verschiedene Sockelbeträge unter den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch hinnehmbar. Dies gilt namentlich für Ruhestandsbeamte. Insbesondere diese Beamtengruppe wird nämlich einerseits durch die Minderung der Kostendämpfungspauschale für die Gruppe der Versorgungsempfänger nach § 12 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVO NRW und andererseits durch die gleichzeitige Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 70 v.H. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 b BVO NRW eher begünstigt denn benachteiligt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise des Verordnungsgebers im vorbezeichneten Urteil vom 3. Juli 2003 als „ungereimt“ bezeichnet; gleichwohl auch diese Auswirkungen unter den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch für vertretbar gehalten. Diese Unschärfen müssen im Hinblick auf den Regelungsgegenstand, die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Anforderungen einer Massenverwaltung toleriert werden. Ein Defizit an Zweckmäßigkeit und gerechtem Ausgleich führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O., S. 286. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht auch die vom Kläger aufgegriffenen Differenzierungen bei der Ermittlung der Kostendämpfungspauschale bei Teilzeitbeamten – die in Niedersachsen ähnlich wie in Nordrhein-Westfalen geregelt sind – in seine Überlegungen mit einfließen lassen und hierin ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung gesehen. Aus den zuvor dargelegten Gründen können schließlich die Ausführungen des Klägers zur Bemessung der Kostendämpfungspauschale bei Professoren nicht überzeugen. Bei dieser Beamtengruppe wird gemäß § 12 a Abs. 1 BVO NRW die Zuordnung zu einer Stufe der Kostendämpfungspauschale verändert, wenn eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zur Bundesbesoldungsordnung W im aktiven Dienst gezahlt worden ist. Danach erhalten Professoren der Besoldungsgruppe W 1, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben, eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich derzeit 266,60 €. Auch bei Professoren der Besoldungsgruppe W 2 und 3 sieht § 12 a Abs. 1 BVO für den Fall eines zusätzlichen Leistungsbezugs Anpassungen bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale vor. Durch diese in § 12 a Abs. 1 BVO NRW sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift näher bestimmten Berechnungsmodalitäten wird diese Beamtengruppe für die Bemessung der Kostendämpfungspauschale einer anderen Besoldungsgruppe zugeordnet. Diese typisierende Anpassung ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Fürsorgegebers nicht zu beanstanden. Betrifft eine Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber – wie hier im Bereich der dienstlichen Fürsorge - über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1994 – 1 BvL 14, 15/88 -, BVerfGE 91, 118, 123; BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2011, 126 f. Das ist hier nicht der Fall. Zum Einen stehen hier teilweise erhebliche Unterschiede bei der Höhe der Bezüge im aktiven Dienst in Rede. Außerdem knüpfen diese Berechnungsmodalitäten an im aktiven Dienst gezahlte Zulagen oder Bezügebestandteile an, sodass eine Vergleichbarkeit mit den Berechnungsmodalitäten bei der Gruppe der Ruhestandsbeamten, zu der der Kläger rechnet, ausscheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.