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Urteil

2 C 12/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein pauschaler Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. • Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt jedoch eine Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten; fehlt eine solche, sind in Übergangszeiten ausnahmsweise vorläufige Regelungen zu treffen. • Für den Übergangszeitraum sind die Aufwendungen für notwendige und angemessene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen der Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV zu berücksichtigen. • Die dynamische Verweisung auf den Gemeinsamen Bundesausschuss allein führt nicht zur Unanwendbarkeit des Leistungsausschlusses im Übergangszeitraum.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht • Ein pauschaler Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. • Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt jedoch eine Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten; fehlt eine solche, sind in Übergangszeiten ausnahmsweise vorläufige Regelungen zu treffen. • Für den Übergangszeitraum sind die Aufwendungen für notwendige und angemessene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen der Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV zu berücksichtigen. • Die dynamische Verweisung auf den Gemeinsamen Bundesausschuss allein führt nicht zur Unanwendbarkeit des Leistungsausschlusses im Übergangszeitraum. Der Kläger ist beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger und beantragte Beihilfe für zwei nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien nicht beihilfefähig. Die unteren Gerichte verurteilten die Beklagte zur Beihilfegewährung; das Berufungsgericht bestätigte eine Beihilfepflicht mit Verweis auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen den pauschalen Ausschluss. Die Beklagte legte Revision ein. Streitgegenstand war, ob § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV den Leistungsausschluss verfassungsgemäß regelt und ob in der Übergangszeit Härtefallvorschriften zu gelten haben. Relevante Tatsachen sind die noch geltende Übergangsregelung der BhV zum Zeitpunkt der Entscheidung und das Fehlen einer speziellen Ermächtigung für Einzelfallregelungen analog § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V im Beihilferecht. • Anwendbarkeit: Die älteren Beihilfevorschriften galten im Übergangszeitraum noch, sodass die streitige Ausschlussregel anzuwenden war. • Prüfmaßstab: Zu prüfen sind Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) und die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG). • Gleichheit: Der pauschale Ausschluss non-prescription-Arzneimittel ist sachlich gerechtfertigt, weil diese Medikamente im Regelfall geringere Kosten verursachen und deren Beschaffung dem Beamten zugemutet werden kann; Ausnahmen bestehen, wenn SGB V eine Aufnahme erlaubt. • Fürsorgepflicht: Die Fürsorgepflicht verlangt Schutz vor unzumutbaren Härten; ein pauschaler Ausschluss darf nicht dazu führen, dass in Einzelfällen die finanzielle Belastung des Beamten unzumutbar wird. • Härtefallregelung: Die BhV enthalten keine ausreichende abstrakt-generelle Härtefallregel für die ausgeschlossenen Arzneimittel, weshalb verfassungsrechtlich während des Übergangszeitraums § 12 Abs. 2 BhV anzuwenden ist, sodass Aufwendungen für notwendige und angemessene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen der Belastungsgrenze zu berücksichtigen sind. • Verweisungstechnik: Die dynamische Verweisung auf den Gemeinsamen Bundesausschuss rechtfertigt nicht die Unanwendbarkeit der Ausschlussregel im Übergangszeitraum; verfassungsrechtliche Bedenken genügen nicht zur Außerkraftsetzung während der Übergangsfrist. • Rechtsfolge: Da der Kläger seine Ansprüche nicht über § 12 Abs. 2 BhV geltend gemacht hat, besteht kein unmittelbarer Anspruch; er ist auf die Möglichkeit verwiesen, einen nachträglichen Antrag nach § 12 Abs. 2 BhV zu stellen, und hat nur gegebenenfalls Erstattungsanspruch, wenn die Belastungsgrenze überschritten wird. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Der Kläger hat keinen unmittelbaren Anspruch auf Beihilfe für die streitigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel nach der BhV-Fassung; der pauschale Ausschluss ist im Grundsatz verfassungsgemäß. Wegen des Fehlens einer abstrakten Härtefallregelung sind die Aufwendungen im Übergangszeitraum jedoch vorläufig im Rahmen der Härtefallvorschrift des § 12 Abs. 2 BhV zu berücksichtigen. Der Kläger ist darauf verwiesen, einen Antrag nach § 12 Abs. 2 BhV für das betreffende Kalenderjahr zu stellen; ergibt die Einbeziehung dieser Aufwendungen allein oder zusammen mit Eigenbehalten eine Überschreitung der Belastungsgrenze, so ist der darüber liegende Betrag zu erstatten.