OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 628/11

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2011:1129.3L628.11.00
3mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2698/11 wird hinsichtlich Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22. September 2011 insoweit wiederhergestellt, als es dem Antragsteller unbenommen bleibt, seinen Hund "Gino" statt wie angeordnet bei einem Amtstierarzt des F.-Kreises auch bei einer anderen nordrhein-westfälischen Kreisveterinärbehörde seiner Wahl vorzuführen oder vorführen zu lassen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 9/10 der Antragsteller und zu 1/10 die Antragsgegnerin .

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2698/11 wird hinsichtlich Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22. September 2011 insoweit wiederhergestellt, als es dem Antragsteller unbenommen bleibt, seinen Hund "Gino" statt wie angeordnet bei einem Amtstierarzt des F.-Kreises auch bei einer anderen nordrhein-westfälischen Kreisveterinärbehörde seiner Wahl vorzuführen oder vorführen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 9/10 der Antragsteller und zu 1/10 die Antragsgegnerin . Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 2698/11 gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22. September 2011 im Hinblick auf die in Nrn. 1 bis 4 getroffenen Regelungen wiederherzustellen und in Bezug auf die Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen, ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin bezogen auf die in Nrn. 1 bis 4 der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen (Vorführung des Hundes des Antragstellers bei einem Amtstierarzt; generelle Anlein- und Maulkorbpflicht für das Tier bis dahin usw.) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO deren sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet hat, hat er diese in einer mit Blick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichenden Weise begründet. Er hat insoweit sinngemäß ausgeführt, der mit den o.g. Regelungen bezweckte Schutz der Gesundheit Dritter dulde keinen zeitlichen Aufschub, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Klage hier auszuschließen sei. Diese Begründung zeigt auf, welche auf den konkreten Fall bezogenen Gründe die Ordnungsbehörde dazu bewogen haben, hier ausnahmsweise den Suspensiveffekt auszuschließen. Mehr verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Die im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende selbständige Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, fällt hier ganz überwiegend zu Lasten des Antragstellers aus. Die an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierte Interessenabwägung führt im Wesentlichen nicht zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers. Die angefochtene Verfügung leidet bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung weitgehend nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Ob die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht rechtmäßig ist - hier insbesondere: ob der Bürgermeister der Antragsgegnerin zu Recht von einer Anhörung des Antragstellers nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) abgesehen hat -, kann zwar derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Eine etwa erforderliche Anhörung des Antragstellers könnte jedoch noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens nachgeholt werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW) und ein entsprechender Mangel wäre deshalb hier ohne Ergebnisrelevanz. In materieller Hinsicht hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zunächst überwiegend wahrscheinlich auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) zu Recht ein Verwaltungsverfahren zur Gefahrerforschung mit dem Ziel der Klärung eingeleitet, ob der Hund "Gino" des Antragstellers ein "im Einzelfall gefährlicher" i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW sein könnte und in diesem Zusammenhang dessen Vorführung vor einem amtlichen Tierarzt angeordnet. Im Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne der gesetzlichen Regelung sind u.a. solche, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Hiervon ausgehend lässt sich jedenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der entsprechenden Anordnung bei summarischer Prüfung ganz überwiegend nicht erkennen. Allerdings erscheint der Kammer bereits bei summarischer Prüfung die Anordnung der Vorführung ausschließlich bei einem amtlichen Tierarzt gerade des F. -Kreises als nicht zulässig, da das Gesetz selbst eine derartige Beschränkung auf die örtlich zuständige Veterinärbehörde nicht anordnet und daher auch eine Vorführung bei einem anderen amtlichen Tierarzt - etwa eines Nachbarkreis-Veterinäramtes - zulässig sein dürfte. Ebenso wenig dürfte der Antragsteller nach dem Gesetz persönlich verpflichtet sein, das Tier beim Amtsveterinär vorzustellen, zumal er bei dem streitigen Vorfall nicht zugegen war und insoweit nicht zur Klärung beitragen kann. Den entsprechenden Bedenken hat die Kammer durch die aus dem Tenor ersichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage für diese Teilaspekte der Verfügung Rechnung getragen. Im Übrigen ist jedoch unstreitig und nach Aktenlage auch völlig unzweifelhaft Herr T2., X., am 25. August 2011 von einem Hund in den Oberschenkel gebissen worden. Ferner ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass bei diesem Vorfall der Hund "Gino" des Antragstellers zumindest in der Nähe war. Der Antragsteller, der nicht zugegen war, kann zudem nicht sicher ausschließen, dass dieser Hund Herrn T2. gebissen hat. Im Weiteren widersprechen sich die Darstellungen - bzw. Mutmaßungen - über den genauen Verlauf des Geschehens und das Zustandekommen der Bissverletzung des Herrn T2. allerdings erheblich: Während dieser unmissverständlich angegeben hat, von "Gino" gebissen worden zu sein und dies auch später unter Angabe von Details noch einmal bekräftigt hat ("Eine Verwechslung ist dabei ausgeschlossen"), hält es der Antragsteller für "höchst unwahrscheinlich". Was letztlich geschehen ist, kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig - und so auch hier - eine Beweisaufnahme nicht stattfindet, nicht geklärt werden. Damit lässt sich derzeit auch nicht abschließend klären, ob "Gino" für den Fall, dass er Herrn T2. gebissen hat, lediglich - aus seiner Sicht - "zur Verteidigung" handelte, wie der Antragsteller annimmt. Jedenfalls aber bestehen bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin offensichtlich zu Unrecht in die Prüfung der Frage eingetreten ist, ob der Hund des Antragstellers am 25. August 2011 die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG erfüllt hat und deshalb u.U. gefährlich sein könnte. Waren die Angaben des Herrn T2. nicht von vornherein insgesamt unglaubhaft - davon geht auch die Kammer aus -, bestand Anlass zur Klärung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW. Da einer entsprechenden behördlichen Gefährlichkeitsfeststellung nach Satz 2 der Vorschrift eine amtstierärztliche Begutachtung des Hundes vorauszugehen hat, hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller nachvollziehbarerweise eine entsprechende Anordnung erlassen. Die in Nrn. 2 und 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen einer generellen Leinen- und Maulkorbpflicht (nach näherer Maßgabe des Bescheides) für den Hund bis zum Vorliegen des Ergebnisses der amtstierärztlichen Vorführung sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch sie dürften ihre Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW finden, wonach die zuständige Behörde - hier der Bürgermeister der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde - die notwendigen Anordnungen treffen kann, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes, abzuwehren. Bei der für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Gefahrenbeurteilung maßgeblichen ex-ante-Sicht und unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des Schutzgutes der Gesundheit von Menschen oder auch anderen Tieren (vgl. § 2 Abs. 1 LHundG NRW) dürfte der Bürgermeister der Antragsgegnerin auf der Basis der ihm im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung verfügbaren tatsächlichen Erkenntnisse vertretbar angenommen haben, dass von dem Hund "Gino" eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnte. Zutreffend dürfte die Behörde zur Abwehr dieser Gefahr die entsprechenden Haltungsanordnungen verfügt haben, die - insbesondere unter Berücksichtigung ihres nur vorläufigen Charakters - ermessensfehlerfrei, namentlich verhältnismäßig sein dürften. Dass vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller Fachtierarzt für Kleintiere ist und "Gino" bei dem fraglichen Vorfall nicht von ihm geführt worden ist, zwingend von den angeordneten Haltungsmaßgaben (wie von der Begutachtung des Tieres) abzusehen gewesen wäre, drängt sich der Kammer bei summarischer Prüfung nicht auf, zumal der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge aus zeitlichen Gründen den Hund häufig gar selbst ausführen und beaufsichtigen kann. Da die Sachlage - soweit dem Antrag nicht stattgegeben worden ist - gleichwohl im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden kann, trifft die Kammer auch eine ergänzende, von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste allgemeine Interessenabwägung. Sie orientiert sich maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dass die ergebnisoffene amtstierärztliche Begutachtung des Hundes für den Antragsteller mit schweren Nachteilen verbunden sein könnte, ist nicht feststellbar. Hinsichtlich der dem Antragsteller auferlegten Leinenpflicht für seinen Hund ist zu bedenken, dass es sich bei dem Tier offensichtlich um einen großen Hund i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt, für den kraft Gesetzes ohnehin eine gesteigerte Leinenpflicht besteht (vgl. § 11 Abs. 6 LHundG NRW), so dass sich die Belastung durch die angegriffene Verfügung insoweit in engen Grenzen hält (sofern eine solche angesichts des von der Antragsgegnerin erwähnten allgemeinen Anleinpflicht im Stadtgebiet von Wetter überhaupt bestehen sollte). Bezogen auf die Maulkorbpflicht ist zu berücksichtigen, dass auch diese dem Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile abverlangt, zumal sie der Bürgermeister der Antragsgegnerin, wie sich dem Gesamtzusammenhang entnehmen lässt, nur vorläufig - bis zum Vorliegen des Ergebnisses der amtstierärztlichen Begutachtung des Tieres, auf deren Grundlage eine endgültige Entscheidung zu treffen sein wird - verfügt hat. Würde dem Antrag hingegen stattgegeben und realisierten sich deshalb Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, ergäben sich weitaus schwerere, im schlimmsten Fall sogar nicht oder nur teilweise rückgängig zu machende Konsequenzen. Bei dieser Sachlage muss das Interesse des Antragstellers, bereits vor Vorliegen einer amtstierärztlichen Stellungnahme seinen Hund insbesondere ohne Beachtung des Anlein- und Maulkorbzwangs halten zu dürfen, zurückstehen, zumal eine Begutachtung durch einen Amtsveterinär relativ zügig durchgeführt werden können sollte. Hieraus folgt zugleich, dass der Antragsteller zunächst auch die in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls enthaltene - auf §§ 63 und 60 des Verwaltungsvollstrekkungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte - Zwangsgeldandrohung gegen sich gelten lassen muss und damit auch der insoweit sinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Antrag nur zu einem geringen und eher untergeordneten Teil Erfolg hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und erfolgt in Höhe der Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwerts.