Beschluss
3 Nc 158/12
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2013:1015.3NC158.12.0A
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Leitsätze
1. Das Lehrangebot aufgrund von im Stellenplan geführter aber unbesetzter Stellen, die für wissenschaftliche Assistenten der (früheren) Besoldungsgruppe C1 vorgesehen sind, beträgt nach der für die Inhaber derartiger Stellen zuletzt geltenden Lehrverpflichtung 4 SWS.(Rn.28)
2. Das Lehrdeputat aus Stellen "sonstiger" wissenschaftlicher Mitarbeiter, die keine reine Lehrtätigkeit ausüben und weder die Promotion noch zusätzliche wissenschaftliche Leistungen anstreben, beträgt 9 SWS, wenn deren Lehrverpflichtung weder durch Funktionsbeschreibung noch durch einen Arbeitsvertrag festlegt ist.(Rn.35)
3. Liegt für die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, dessen Lehrverpflichtung sich gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung nach einer Funktionsbeschreibung zu richten hat, am Berechnungsstichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO (juris: KapVO HA)) keine Funktionsbeschreibung vor, so kann eine später erstellte Funktionsbeschreibung nur dann gemäß § 5 Abs. 2 KapVO (juris: KapVO HA) für die Berechnung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden, wenn sie noch vor Beginn des Berechnungszeitraums erstellt worden ist und sowohl dieser Umstand als auch der Inhalt der Funktionsbeschreibung am Berechnungsstichtag erkennbar waren.(Rn.39)
4. Mittel, die der Hochschule im Rahmen des "Hochschulpaktes II" zur Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt werden, aus denen bis zum Berechnungs-stichtag aber keine tatsächlichen Stellen geschaffen worden sind, können sich nur dann gemäß § 5 Abs. 2 KapVO auf die Berechnung der Kapazität auswirken, wenn damit noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums im Stellenplan geführte Stellen geschaffen worden sind und dies bereits am Berechnungsstichtag erkennbar war.(Rn.57)
5. Bei der Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden ist hinsichtlich der auf die Verhältnisse des Berechnungszeitraums abstellenden Bestimmung des § 21 Abs. 4 KapVO (juris: KapVO HA) ein systemgerechter und widerspruchsfreier Anwendungsbereich nicht ohne weiteres erkennbar.(Rn.59)
6. Es bleibt unklar, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen diese als "Ausnahmetatbestand" im Vierten Abschnitt der Kapazitätsverordnung angesiedelte Vorschrift zur Anwendung gelangen könnte, ohne den in § 10 Satz 1 KapVO (juris: KapVO HA) festgelegten Grundsatz außer Kraft zu setzen, dass die Lehrauftragsstunden einzubeziehen sind, die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben.(Rn.64)
7. Curricularnormwerte, die der Verordnungsgeber fehlerhaft oder gar nicht festgesetzt hat, sind im Zuge der Kapazitätsprüfung durch die Verwaltungsgerichte zu substituieren, soweit dies aufgrund von der Wissenschaftsverwaltung oder der Hochschule vorgelegter tragfähiger und plausibler Berechnungsgrundlagen nahe liegt.(Rn.94)
8. Es ist nicht Sache der Verwaltungsgerichte derartige Berechnungsgrundlagen von Amts wegen zu erforschen.(Rn.94)
9. Die Ermittlung von Curricularnormwerten ist fehlerhaft, wenn zur Ermittlung des Ausbildungsaufwandes des Lehrpersonals der Lernaufwand der Studierenden in Form der erforderlichen Leistungspunkte herangezogen wird.(Rn.100)
10. Bei der Ermittlung des Schwundfaktors ist eine gesonderte Berücksichtigung von Teilzeitstudierenden nicht geboten.(Rn.115)
11. Als kapazitätswirksam und nicht willkürlich besetzt sind im Beschwerdeverfahren diejenigen Studienplätze anzusehen, für die die Hochschule auf der Grundlage der durch Verordnung festgesetzten Kapazität sowie rechtskräftig gewordener einstweiliger Anordnungen des Verwaltungsgerichts die Immatrikulation vorgenommen hat.(Rn.119)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Lehrangebot aufgrund von im Stellenplan geführter aber unbesetzter Stellen, die für wissenschaftliche Assistenten der (früheren) Besoldungsgruppe C1 vorgesehen sind, beträgt nach der für die Inhaber derartiger Stellen zuletzt geltenden Lehrverpflichtung 4 SWS.(Rn.28) 2. Das Lehrdeputat aus Stellen "sonstiger" wissenschaftlicher Mitarbeiter, die keine reine Lehrtätigkeit ausüben und weder die Promotion noch zusätzliche wissenschaftliche Leistungen anstreben, beträgt 9 SWS, wenn deren Lehrverpflichtung weder durch Funktionsbeschreibung noch durch einen Arbeitsvertrag festlegt ist.(Rn.35) 3. Liegt für die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, dessen Lehrverpflichtung sich gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung nach einer Funktionsbeschreibung zu richten hat, am Berechnungsstichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO (juris: KapVO HA)) keine Funktionsbeschreibung vor, so kann eine später erstellte Funktionsbeschreibung nur dann gemäß § 5 Abs. 2 KapVO (juris: KapVO HA) für die Berechnung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden, wenn sie noch vor Beginn des Berechnungszeitraums erstellt worden ist und sowohl dieser Umstand als auch der Inhalt der Funktionsbeschreibung am Berechnungsstichtag erkennbar waren.(Rn.39) 4. Mittel, die der Hochschule im Rahmen des "Hochschulpaktes II" zur Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt werden, aus denen bis zum Berechnungs-stichtag aber keine tatsächlichen Stellen geschaffen worden sind, können sich nur dann gemäß § 5 Abs. 2 KapVO auf die Berechnung der Kapazität auswirken, wenn damit noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums im Stellenplan geführte Stellen geschaffen worden sind und dies bereits am Berechnungsstichtag erkennbar war.(Rn.57) 5. Bei der Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden ist hinsichtlich der auf die Verhältnisse des Berechnungszeitraums abstellenden Bestimmung des § 21 Abs. 4 KapVO (juris: KapVO HA) ein systemgerechter und widerspruchsfreier Anwendungsbereich nicht ohne weiteres erkennbar.(Rn.59) 6. Es bleibt unklar, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen diese als "Ausnahmetatbestand" im Vierten Abschnitt der Kapazitätsverordnung angesiedelte Vorschrift zur Anwendung gelangen könnte, ohne den in § 10 Satz 1 KapVO (juris: KapVO HA) festgelegten Grundsatz außer Kraft zu setzen, dass die Lehrauftragsstunden einzubeziehen sind, die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben.(Rn.64) 7. Curricularnormwerte, die der Verordnungsgeber fehlerhaft oder gar nicht festgesetzt hat, sind im Zuge der Kapazitätsprüfung durch die Verwaltungsgerichte zu substituieren, soweit dies aufgrund von der Wissenschaftsverwaltung oder der Hochschule vorgelegter tragfähiger und plausibler Berechnungsgrundlagen nahe liegt.(Rn.94) 8. Es ist nicht Sache der Verwaltungsgerichte derartige Berechnungsgrundlagen von Amts wegen zu erforschen.(Rn.94) 9. Die Ermittlung von Curricularnormwerten ist fehlerhaft, wenn zur Ermittlung des Ausbildungsaufwandes des Lehrpersonals der Lernaufwand der Studierenden in Form der erforderlichen Leistungspunkte herangezogen wird.(Rn.100) 10. Bei der Ermittlung des Schwundfaktors ist eine gesonderte Berücksichtigung von Teilzeitstudierenden nicht geboten.(Rn.115) 11. Als kapazitätswirksam und nicht willkürlich besetzt sind im Beschwerdeverfahren diejenigen Studienplätze anzusehen, für die die Hochschule auf der Grundlage der durch Verordnung festgesetzten Kapazität sowie rechtskräftig gewordener einstweiliger Anordnungen des Verwaltungsgerichts die Immatrikulation vorgenommen hat.(Rn.119) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung bei der Antragsgegnerin zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre (BWL/M.Sc.) außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013. 1. Die Antragsgegnerin schlug der Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg mit ihrem Kapazitätsbericht 2012/2013 vom Juli 2012 vor, die Kapazität für diesen Studiengang für das Wintersemester 2012/2013 auf 170 und für das Sommersemester 2013 auf 0 Studienplätze festzusetzen. Der von ihr errechneten Gesamtkapazität der sieben Studiengänge umfassenden Lehreinheit BWL von 1.033,70 Plätzen für den Berechnungszeitraum 2012/2013 legte die Antragsgegnerin ein Lehrangebot an Deputatstunden von 844,40 Semesterwochenstunden (SWS), Deputatsverminderungen in Höhe von 23,50 SWS und Lehrauftragsstunden von 27,50 SWS zugrunde, woraus sich nach ihrer Berechnung ein unbereinigtes Lehrangebot von 848,40 SWS ergab. In dem Lehrangebot von 844,40 SWS enthalten sind in der Aufstellung „2.1 Stellen und Deputate“ (Kapazitätsbericht S. 14) unter der Nr. 16 in der Stellengruppe „neu zu schaffende Kapazität HSP II“ eine „1,0 Stelle“ mit einem Deputat von „69,0 SWS“ und unter der Nr. 17 in der Stellengruppe „zusätzliche Lehraufträge“ eine weitere „1,0 Stelle“ mit einem Deputat von 51 SWS. Die Antragsgegnerin hat zu den 69 SWS im Rahmen der vorliegenden Eilverfahren auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts bzw. des Beschwerdegerichts angegeben, mit den aus dem Hochschulpakt II zu rechnenden Mitteln würden befristete Stellen eingerichtet werden, die es ermöglichen sollten, im Rahmen der Zulassungskohorte des Wintersemesters 2012/2013 einmalig den Ausbildungsbedarf der zwischen ihr und der Wissenschaftsbehörde vereinbarten Zahl 82,5 zusätzlicher Bachelorstudienplätze in BWL für einen Zeitraum von sechs Semestern abzudecken; in den beiden kommenden Zulassungsverfahren würden diese Stellen nicht mehr kapazitätswirksam. Zu den 51 SWS hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, im Sommersemester 2011 sei aufgrund Unsicherheiten der Haushaltsmittelzuweisung nur ein Lehrauftrag mit 2 SWS aus Haushaltsmitteln finanziert worden. In der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2012/2013 seien in Vorwegnahme des wieder verstärkten Lehrauftragseinsatzes zusätzliche Lehraufträge zum Ansatz gebracht worden, damit die niedrige Zahl aus dem Sommersemester 2011 nicht zu Lasten der kommenden Zulassungszahlen veranschlagt werde. Als Dienstleistungsbedarf nahm die Antragsgegnerin Lehrleistungen im Umfang von 193,16 SWS an, was zu einem bereinigten Lehrangebot der Lehreinheit von 655,24 SWS führte. Daraus errechnete die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung eines (die Lehrnachfrage aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge umfassenden) gewichteten Curricularnormwerts von (gerundet) 1,55 für den Masterstudiengang BWL bei einer Anteilsquote von 0,179 und einem Schwundausgleichsfaktor von 0,89 die o. g. Kapazität von 170 Studienplätzen. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung folgte dem Vorschlag der Antragsgegnerin und setzte durch Rechtsverordnung vom 27. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 279) die Kapazität für den Studiengang entsprechend fest. 2. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zu dem besagten Studiengang mit Bescheid vom 29. August 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, für den Studiengang seien mehr Bewerbungen eingegangen als Plätze zur Verfügung gestanden hätten. Nach dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens habe dem Antragsteller kein Studienplatz zugewiesen werden können. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein. 3. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Hamburg den vorliegenden Antrag gestellt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium zuzulassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der erforderliche Anordnungsanspruch liege vor, weil die Kapazität in diesem Studiengang mit den festgesetzten Zahlen nicht ausgeschöpft sei; der notwendige Anordnungsgrund sei gegeben, weil der Beginn des Studienbetriebs demnächst bevorstehe. 4. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Es hat für den Masterstudiengang BWL eine Kapazität von 210 Plätzen errechnet. Da aber bereits 217 kapazitätswirksame Zulassungen erfolgt seien, stehe in diesem Studiengang für keinen der Antragsteller ein freier Studienplatz zur Verfügung. Auch im Wege der horizontalen Substituierung ergebe sich nichts anderes. Da die Kapazität in dem Masterstudiengang BWL bereits überbucht sei, habe die Kammer die sich aus der horizontalen Substituierung in der Lehreinheit BWL ergebenden freien Studienplätze (mit Beschluss vom 23.10.2012) in voller Höhe dem Bachelorstudiengang BWL zugeschlagen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die nach der Kapazitätsverordnung für den Masterstudiengang BWL zu errechnende Kapazität von 210 Studienplätzen ergebe sich wie folgt: Das semesterliche Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit BWL betrage entgegen den Angaben im Kapazitätsbericht 913,48 SWS. Abweichend von den Berechnungen der Antragsgegnerin und mangels Angaben der Antragsgegnerin zur Anstellungsphase der Stelleninhaber seien für die 5,5 Juniorprofessorenstellen nicht fünf, sondern jeweils sechs SWS anzusetzen, woraus sich 33 SWS statt 27,50 SWS ergäben. Für die 43 Stellen der nach § 28 Abs. 1 HmbHG zum Zweck der Promotion angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter sei jeweils ein Deputat 5 SWS anstatt von 4 SWS anzusetzen. Nach § 14 Abs. 2 LVVO dürfe die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 SWS festgelegt werden; die Festlegung erfolge in den individuellen Arbeitsverträgen. Für eine Minderung der Kapazität durch nicht vollständige Ausschöpfung der zulässigen Lehrverpflichtung trage die Antragsgegnerin die Darlegungslast. Die Antragsgegnerin habe auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung hin keine Arbeitsverträge und keine Funktionsbeschreibungen vorgelegt, in denen die Lehrverpflichtung dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter festgelegt gewesen sei. Damit seien für die 43 wM28(1)-Stellen insgesamt 215 statt 172 SWS einzustellen. Entsprechendes gelte für 14,58 Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 2 HmbHG, bei denen durchschnittlich 6 statt 5 SWS, insgesamt also 87,48 Stellen zu veranschlagen seien. Für den im Kapazitätsbericht unter 2.1 und Deputate Nr. 12 vorgenommenen Abzug von sechs SWS biete das Kapazitätsrecht keinen Raum. Den 913,48 SWS seien gemäß § 10 Satz 1 KapVO die von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht ausgewiesenen Lehrauftragsstunden in Höhe von 27,50 SWS hinzurechnen. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Deputatsverminderungen hätten keinen Bestand. Es fehle an der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LVVO erforderlichen Ziel- und Leistungsvereinbarung. Die am 7. August 2012 geschlossene „Ziel- und Leistungsvereinbarung zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013“ ändere daran nichts. Es sei schon zweifelhaft, ob diese isolierte Regelung der Deputatsermäßigungen überhaupt als Ziel- und Leistungsvereinbarung im Sinne des § 19 Abs. 2 LVVO und § 2 Abs. 3 HmbHG angesehen werden könne. Jedenfalls sei der Abschluss dieser Vereinbarung am Berechnungsstichtag (1.1.2012) nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar gewesen. Das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit BWL betrage damit 940,48 SWS. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsbedarf (E) von 194,45 SWS sei nur in einer Höhe 133,22 SWS anzuerkennen, da die für den freien Wahlbereich angesetzten 59,940 SWS nicht berücksichtigt werden könnten. Daraus ergebe sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb = S – E) von 807,76 SWS. Die Kammer übernehme die von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht ausgewiesenen Curricularanteile der Studiengänge und dementsprechend den gewichteten Curricularanteil der Lehreinheit von 1,549, gerundet 1,55, was zu einer Kapazität der Lehreinheit vor Schwund in Höhe von 1.042,27 Studienplätzen (2 *807,76, geteilt durch 1,55) führe. Daraus ergebe sich für den Masterstudiengang BWL bei dessen Anteilquote von 0,179 eine Kapazität vor Schwund in Höhe von 186,57 Plätzen. Dieser Wert sei durch den für den Masterstudiengang BWL (nachfolgend: BWL/M.Sc.) ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,89 zu dividieren, was dort zu einer Kapazität nach Schwund von gerundet 210 Studienplätzen führe. 5. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers. Außerdem sind noch sieben weitere Beschwerden erfolgloser Antragsteller gegen gleichgelagerte Ablehnungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts in Sachen des vorliegenden Studiengangs anhängig. Des Weiteren ist eine Beschwerde eines beim Verwaltungsgericht erfolglosen Antragstellers anhängig, der seine vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang BWL begehrt. Bei diesem Studiengang hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 über die Eilanträge von 94 Antragstellern entschieden und in 73 Fällen den Anträgen stattgegeben. Das Beschwerdegericht hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ergänzend zu ihrem Beschwerdevorbringen in Bezug auf verschiedene kapazitätsrechtliche Gesichtspunkte angehört und des Weiteren um Mitteilung gebeten, wie viele Antragsteller zum Studiengang BWL/M.Sc. sowie zu den anderen Studiengängen der Lehreinheit BWL nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 endgültig zugelassen und infolge der Zulassung immatrikuliert worden sind. Die Antragsgegnerin hat dazu mit Schriftsatz vom 16. August 2013 erklärt, es seien die folgend genannten endgültigen Zulassungen und Immatrikulationen erfolgt: BWL/B.Sc. 535 (darunter die beim Verwaltungsgericht Erfolgreichen bis auf acht Antragsteller, die von der Möglichkeit der Zulassung keinen Gebrauch gemacht hätten), BWL/M.Sc. 217, BWL/NF 45, Wirtschaftswissenschaften LA B.Sc. 76, Wirtschaftswissenschaften LA M.Sc. 72, Wirtschaftsingenieur B.Sc. 180 (darunter die die beim Verwaltungsgericht Erfolgreichen bis auf zwei Antragsteller, die von der Möglichkeit der Zulassung keinen Gebrauch gemacht hätten) und Wirtschaftsingenieur M.Sc. 93 (darunter alle 12 beim Verwaltungsgericht erfolgreichen Antragsteller). II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für solche Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es - in diesem Fall bei der Beschwerde eines Antragstellers - darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts für die Antragsteller mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). So liegt es hier (2.). Die damit veranlasste unbeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht führt allerdings zu dem Ergebnis, dass in dem hier betroffenen Studiengang kein freier Studienplatz mehr zur Verfügung steht (3.). 2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente des Antragstellers erschüttern die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller macht u. a. geltend, es gebe freie Studienplätze in der Lehreinheit, die noch zu vergeben seien. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass sämtliche 73 beim Verwaltungsgericht hinsichtlich des Studiengangs BWL/B.Sc. erfolgreichen Antragsteller von der diesbezüglichen Möglichkeit der Zulassung Gebrauch gemacht hätten. Dann seien dort frei gebliebene Studienplätze im Wege der horizontalen Substituierung in Plätze des Masterstudiengangs BWL umzurechnen. Diese Rüge erweist sich – unterstellt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts wäre ansonsten nicht korrekturbedürftig – als zutreffend. Wie die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, haben 8 von den 73 beim Verwaltungsgericht erfolgreichen Antragsteller von der Möglichkeit der Zulassung zum Studiengang BWL/B.Sc. keinen Gebrauch gemacht. Damit wäre unter Zugrundelegung der ansonsten vom Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 23. Oktober 2012 angenommenen Kapazitäten auch noch ein Studienplatz für den Antragsteller im Studiengang BWL/M.Sc. frei. Da von den 8 Studienplätzen im Studiengang BWL/B.Sc. nur einer benötigt würde (es ist für diesen Studiengang nur noch ein Antragsteller verblieben), wären die restlichen 7 Plätze im Wege der horizontalen Substituierung in Studienplätze im Studiengang BWL/M.Sc. umzurechnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Rn. 79 ff., 93 ff.). 3. Die somit gebotene unbeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht führt gleichwohl nicht zum Erfolg der Beschwerde. Wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen, liegt die Kapazität in dem streitbefangenen Studiengang BWL/M.Sc. nicht bei genügend Studienplätzen, um angesichts der bereits erfolgten kapazitätswirksamen Zulassungen in den Studiengängen der Lehreinheit BWL für den Antragsteller einen Studienplatz zur Verfügung stellen zu können. a) Das vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Lehrangebot der Lehreinheit BWL an Deputatstunden beträgt 768,70 SWS. aa) Für die Gruppe der 39 Professorenstellen ergibt sich ein Gesamtdeputat von 321 SWS. Hinsichtlich der Professoren der Stellengruppen C 4, C 3, C 2, W 3 und W 2 übernimmt das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht angesetzten Werte von je 9 SWS (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris, 1. Leitsatz und Rn. 7 ff.). Dies ergibt bei den im Kapazitätsbericht WS 2012/2013, S. 14, unter 2.1 Nr. 1, 2, 6, 7, und 11 angeführten 8 Stellen C 4, 4 Stellen C 3, 1 Stelle C 2, 1 Stelle W 2 und 18 Stellen W 3, insgesamt also 32 Stellen, ein diesbezügliches Deputat von 288 SWS (32 x 9). Bei der im Kapazitätsbericht WS 2012/2013, S. 14, unter 2.1 Nr. 14 angeführten W 3-Stelle setzt das Beschwerdegericht entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts eine Lehrverpflichtung von nicht bloß 4 SWS, sondern von 9 SWS an. Es handelt sich um eine Professorenstelle, für die nach der o. g. Rechtsprechung des Beschwerdegerichts die übliche Lehrverpflichtung von 9 SWS einzurechnen ist. Der Umstand, dass die Stelleninhaberin, Frau Prof. Sj, laut der Antragsgegnerin als Geschäftsführerin der H M S eine vertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung von nur 50 v. H. der regulären Lehrverpflichtung hat, ist kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Dies mag die Antragsgegnerin im Innenverhältnis zu Prof. Sj binden, kann aber nicht kapazitätsrechtlich auf Kosten der Studienbewerber gehen. Hinsichtlich der sechs (nicht, wie im Kapazitätsbericht WS 2012/2013, S. 14, unter 2.1 Nr. 5 eingerechnet, 5,5 Stellen, vgl. die Anfrage des Beschwerdegerichts vom 28.8.2013 und die darauf erfolgte Klarstellung der Antragsgegnerin vom 6.9.2013, S. 4) Juniorprofessoren W 1 setzt das Beschwerdegericht im Rahmen dieses Beschlusses jeweils eine Lehrverpflichtung von 4 SWS, insgesamt also von 24 SWS an (= minus 3,5 SWS gegenüber der Berechnung der Antragsgegnerin und minus 9 SWS gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts). Die Bildung eines Durchschnittswerts der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 LVVO über die Dienstverpflichtung der Juniorprofessoren vorgeschriebenen Werte von 4 und 6 SWS, wie sie hier die Antragsgegnerin vorgenommen hat, ist nicht angebracht im Hinblick darauf, dass dort konkret darauf abgestellt wird, ob sich die Juniorprofessoren in der ersten oder in der zweiten Anstellungsphase befinden. Ist eine Juniorprofessorenstelle unbesetzt, so ist sie ebenfalls mit 4 SWS zu bewerten, da sie bei einer Neubesetzung aller Voraussicht nach mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen wäre und das Lehrverpflichtungspotential der Stelle somit bei 4 SWS liegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2012, 3 Nc 9/12, BA S. 8). Von den sechs Juniorprofessorenstellen (W1) der Lehreinheit BWL sind fünf Stellen am Berechnungsstichtag unbesetzt gewesen (201.3000,04; 201.3000,08; 201.3000,09; 201.3000,12; 203.0700,09, vgl. VGP S. 86, 87, 104) und somit mit je 4 SWS zu bewerten. Die Stelle 201.3000,01 war zum Bewertungsstichtag zu 0,75 mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter (Op, vgl. VGP S. 86 und Personal- und Vorlesungsverzeichnis WS 2012/2013 S. 84), also nicht mit einem Juniorprofessor, besetzt, und zu 0,25 unbesetzt (VGP S. 86); auch dies ergibt eine Bewertung der Stelle mit 4 SWS. Somit beträgt die Lehrverpflichtung der 39 Professoren insgesamt 321 SWS (= 288 plus 9 plus 24). bb) Das Beschwerdegericht legt hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlichen Assistenten die folgenden Deputate zugrunde: aaa) Hinsichtlich der 3 Stellen für wissenschaftliche Assistenten der Besoldungsgruppe C1, die jeweils nicht in dieser Weise besetzt sind (201.0701,04; 201.1503,03; 201.2204,02, vgl. VGP S. 61, 72, 84), übernimmt das Beschwerdegericht den von der Antragsgegnerin angesetzten Wert von jeweils 4 SWS. Für eine höhere Bemessung der Lehrverpflichtung bei diesen Stellen gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte. Bei C1-Stelleninhabern handelt(e) es sich um wissenschaftliche Assistenten mit dem Status von Beamten auf Zeit. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Lehrverpflichtungsverordnung vom 18. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 16) betrug die Lehrverpflichtung solcher Bediensteter höchstens 4 SWS. In den seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassungen der Lehrverpflichtungsverordnung ist eine Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Assistenten auf C1 Stellen nicht mehr geregelt worden. In § 10 Abs. 6 bzw. Abs. 7 LVVO in der bis zum 31. Mai 2010 geltenden Fassung fand sich nur eine Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO in der aktuellen, seit dem 1. Juni 2010 geltenden Fassung wird hinsichtlich der Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und auf die Funktionsbeschreibung der Stelle Bezug genommen; konkrete Bandbreiten oder Höchstzahlen hinsichtlich der Lehrverpflichtung finden sich dort für Inhaber von C1-Stellen nicht. Die Antragsgegnerin hat zu den drei C1-Stellen mitgeteilt, von diesen seien zuletzt zwei Stellen in der Zeit von August 2004 bis Januar bzw. März 2005 tatsächlich mit wissenschaftlichen Assistenten der Gruppe C1 besetzt gewesen; deren Lehrverpflichtung betrug, wie bereits ausgeführt, bis Ende 2004 maximal jeweils 4 SWS und war ab Anfang 2005 nicht mehr durch die Lehrverpflichtungsverordnung geregelt. Angesichts dessen gibt es keine plausiblen Gründe für eine Einrechnung dieser Stellen mit einem größeren Deputat. Die drei Stellen sind demnach mit insgesamt 12 SWS zu bewerten. bbb) Das Beschwerdegericht übernimmt die von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht angesetzten Werte der Lehrverpflichtungen für die im Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 14, im Abschnitt 2.1, Nr. 4, unter der Rubrik „wM28(3)Lehre“ aufgeführten 4 wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit ausschließlicher Lehrtätigkeit von jeweils 16 SWS (vgl. den in §§ 10 Abs. 5 Satz 2, 14 Abs. 1 LVVO vorgegebenen Rahmen von 12 bis 16 SWS). Hinsichtlich der 6 Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG, die im Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 14, im Abschnitt 2.1, Nr. 13, unter der Rubrik „wM28(3)Lehre“ aufgeführt sind, übernimmt das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin jeweils angesetzten 12 SWS. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen für die Inhaber dieser Stellen ergibt sich deren jeweilige Lehrverpflichtung von 12 SWS. Auch eine solche Regelung der Lehrverpflichtung bewegt sich Rahmen von §§ 10 Abs. 5, 14 Abs. 1 LVVO. Liegen keine Funktionsbeschreibungen vor und regeln die Arbeitsverträge die Lehrverpflichtung konkret (anstatt pauschal auf die Lehrverpflichtungsverordnung zu verweisen), so ist dies die maßgebliche „Ausgestaltung des Dienstverhältnisses“ im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO. Hinsichtlich der 2 Stellen „wM28(3)Sonst“, die im Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 14, im Abschnitt 2.1, Nr. 8 aufgeführt sind (201.0300,07, leer, und 201.1501,07, besetzt mit PD Dr. Mü), welche keine reine Lehrtätigkeit, sondern ein gemischtes Funktionsprofil beinhalten, übernimmt das Beschwerdegericht für den vorliegenden Beschluss ebenfalls den Ansatz der Antragsgegnerin von 9 SWS. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Beschwerdegerichts ausgeführt, es habe für diese Stellen am Berechnungsstichtag keine Funktionsbeschreibungen gegeben, und die Arbeitsverträge hätten keine Lehrverpflichtung bestimmt. Das Beschwerdegericht hält es bei der somit unvermeidbaren pauschalen Bewertung der Lehrverpflichtung für angebracht, die Lehrverpflichtung dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend der Lehrverpflichtung der Professoren, hier also mit jeweils 9 SWS, anzusetzen, wie dies auch die Antragsgegnerin getan hat. Gegenüber den wissenschaftlichen Mitarbeitern gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit ausschließlicher Lehrtätigkeit, deren Lehrverpflichtung mindestens 12 und höchstens 16 SWS zu betragen hat (§ 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO), ist die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit gemischtem Aufgabenprofil, zu dem etwa auch Forschungstätigkeit gehören wird, niedriger anzusetzen. Eine (noch) niedrigere Lehrverpflichtung als die der Professoren, bei denen ein erheblicher Anteil an Forschungstätigkeit berücksichtigt wird, erscheint wiederum bei diesen wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht als angemessen. Auch sind diese wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mit solchen nach § 28 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 HmbHG vergleichbar, da diese für die Promotion bzw. Habilitation besonders viel Zeit benötigen und mit entsprechend verringerter Lehrverpflichtung zu belasten sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 30). Dies führt bei dieser Gruppe zu insgesamt 154 SWS (64 + 72 +18). ccc) Hinsichtlich der Gruppe der „wM28(1)Prom“ legt das Beschwerdegericht 41,92 (gerundet von 41,917) Stellen mit einem Deputat von 191,22 SWS zugrunde. Gegenüber dem Ansatz der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts ist dies eine Stelle weniger, weil das Beschwerdegericht die unbesetzte Stelle 201.1200,06, die im Verwaltungsgliederungsplan (S. 42) als Stelle „Wissenschaftlicher Angestellter (§ 28 Abs. 1 + 2 HmbHG)“ geführt wird, als Stelle gemäß § 28 Abs. 2 HmbHG einordnet und sie deshalb bei jener Gruppe berücksichtigt. Dies beruht darauf, dass diese Stelle nach den Angaben der Antragsgegnerin zuletzt im Jahr 2010 mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 28 Abs. 2 HmbHG besetzt gewesen ist (Schriftsatz vom 20.9.2013, S. 1 f.). Andere belastbare Anhaltspunkte für die Einordnung dieser Stelle (etwa eine aktuelle Funktionsbeschreibung) sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Stelle sei als solche gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG angerechnet worden, weil dies ihrer Verwendungsplanung wie auch der realen Nutzung in 2011 entspreche, ist dies nicht hinreichend nachvollziehbar; unklar bleibt insbesondere, wie eine zuletzt im Jahr 2010 besetzt gewesene Stelle dann im Jahr 2011 „real“ als Stelle gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG genutzt worden sein soll. (1) Nach § 14 Abs. 2 LVVO in der seit dem 1. Juni 2010 geltenden (und somit am Bewertungsstichtag 1.4.2011 maßgeblichen) Fassung darf bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Abs. 1 HmbHG die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden. Generell ist in § 14 Abs. 1 LVVO geregelt, dass bei „Lehrpersonen nach § 10 bis 13“ (also auch bei den von § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO erfassten wissenschaftlichen Mitarbeitern), die nicht verbeamtet sind, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, in ihren Verträgen festzulegen ist, „dass die Lehrverpflichtung sich nach dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung bemisst“. Nach § 10 Abs.5 Satz 1 LVVO wiederum richtet sich die Lehrverpflichtung beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle; Gleiches bzw. (für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter). Entsprechendes regelt § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG. Aus alldem lässt sich schließen, dass die Lehrverpflichtung der nach § 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die maximal 5 SWS betragen darf, in der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle festgelegt werden soll, wobei die Funktionsbeschreibung dem Arbeitsvertragsverhältnis mit dem Inhaber der Stelle in dem Sinne vorgelagert ist, dass die Lehrverpflichtung in der Funktionsbeschreibung festgelegt wird. Die „Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses“ erweist sich in diesem Zusammenhang als nachrangig, wenn einerseits in den Verträgen festzulegen ist, dass „die Lehrverpflichtung sich nach dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung bemisst“ (§ 14 Abs. 1 LVVO), während andererseits § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO (in sinngemäßer Anwendung) wiederum auf die „Ausgestaltung“ des Arbeitsverhältnisses verweist, woraus sich bei einer Befolgung dieser Regelungstechnik keine eigenständige Bedeutung des Arbeitsvertrages ergibt. Als denkbar erscheint es bei dieser Regelungstechnik, dass in dem Arbeitsvertrag auf die Funktionsbeschreibung Bezug genommen und/oder auch die Funktionsbeschreibung von dem Stelleninhaber unterschrieben wird. Maßgeblich ist somit, ob bei dieser Gruppe wissenschaftlicher Mitarbeiter entweder am Berechnungsstichtag gemäß § 5 Abs. 1 KapVO (1.1.2012) Funktionsbeschreibungen für ihre Stellen mit einer Festlegung der Lehrverpflichtung vorgelegen haben, oder ob bis zum Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2012 solche Funktionsbeschreibungen erstellt worden sind und es am Berechnungsstichtag im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO bereits „erkennbar“ war, dass es dazu kommen würde (die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 KapVO setzt voraus, dass die wesentliche Änderung der Daten noch vor Beginn des Berechnungszeitraums erfolgt, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29). Ist beides nicht der Fall, so ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechend hier jeweils die nach § 14 Abs. 2 LVVO höchstens zulässige Lehrverpflichtung von 5 SWS anzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 32 ff.). (2) Nach diesem Maßstab sind die Stellen der Gruppe „wM28(1)Prom“ hinsichtlich der Lehrverpflichtung ihrer Inhaber (bezogen auf volle Stellen) zum Teil mit 4 SWS und zum Teil mit 5 SWS zu bewerten. Für einige Stellen gab es entweder bereits am Berechnungsstichtag Funktionsbeschreibungen, die eine Lehrverpflichtung von 4 SWS vorgaben, oder es sind in dem Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. September 2012 entsprechende Funktionsbeschreibungen erstellt worden, wobei dieser Umstand am Berechnungsstichtag im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO auch „erkennbar“ war (2.1). Für die anderen Stellen gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG ist es dagegen bis einschließlich 30. September 2012 nicht zur Erstellung von Funktionsbeschreibungen gekommen, so dass für diese Stellen jeweils ein Deputat von 5 SWS anzusetzen ist (2.2). (2.1) Soweit in dem Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. September 2012 für die Stellen gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG Funktionsbeschreibungen erstellt worden sind, die (bezogen auf volle Stellen) eine Lehrverpflichtung von 4 SWS vorsehen, war dieser Umstand am Berechnungsstichtag (1.1.2012) im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO „erkennbar“. Denn das Dekanat der Fakultät hatte bereits mit einem Beschluss vom 21. Dezember 2011 u. a. entschieden, dass für wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG eine Standardlehrverpflichtung von 4 SWS festgelegt werde, und dass „bis zum 1.10.2012 (Beginn WS 2012/13) für alle Mitarbeiter/innen, die zum 1.1.2012 im VGP geführt wurden, Funktionsbeschreibungen auf dieser Basis erstellt (werden)“ sollten; dem Beschluss war ein Muster einer entsprechenden Funktionsbeschreibung, wie sie sodann tatsächlich verwendet worden sind, beigefügt. Somit ist für die folgenden Stellen nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. September 2013 vorgelegten (von den Inhabern unterzeichneten) Funktionsbeschreibungen jeweils ein Deputat von nur 4 SWS (bzw. bei nicht vollen Stellen ein entsprechend anteilig verringertes Deputat) anzusetzen. Soweit eine Stelle auf mehrere Inhaber verteilt ist und für einen der Inhaber keine (rechtzeitige) Funktionsbeschreibung vorliegt, legt das Beschwerdegericht für diesen Stellenanteil ein entsprechend anteiliges, auf 5 SWS bezogenes Deputat zugrunde. Ist eine Stelle zum Teil unbesetzt und liegt für den Inhaber des anderen Stellenanteils eine Funktionsbeschreibung mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS vor, so setzt das Beschwerdegericht für die gesamte Stelle ein Deputat von 4 SWS an. Stellen-Nr (Anteil). Deputat (Inhaber) 201.0701,05 (1) 4 (Wa) 1.0601,05 (1) 4 (Al) 201.1302,05 (0,5) 2 (En) 201.1702,05 (0,25) 1 (En) 201.2102,02 (1) 4 (Go) 201.0020,07 (1) 4,5 (Bu, für B. keine rechtzeitige FB) 201.1701,05 (1) 4,25 (Bu zu 0,25, Le zu 0,75, für B. keine rechtzeitige FB) 201.1601,88 (1) 4 (Ha) 201.1502,04 (1) 4 (Ha) 201.2500,04 (0,67) 2,97 (He, Ke, Ah, für K. keine FB) 201.0020,15 (1) 4 (Ha) 201.1400,06 (1) 4 (Ja, Le) 201.1900,09 (1) 4 (Ja, Ka) 201.2101,04 (0,5) 2 (Ka) 201.1900,07 (1) 4 (0,75 Re, 0,25 leer) 201.1800,04 (1) 4 (Se) 201.0602,04 (1) 4 (Si, Reserv. f. Wa) 201.0020,16 (1) 4 (Ur) 201.0020,02 (0,5) 2 (Ve) 201.0702,12 (1) 4 (Wa) 201.1501,11 (1) 4 (We) 201.1800,04 (1) 4 Somit ergibt sich bei dieser Gruppe eine Summe von 19,42 Stellen und von 78,72 SWS. (2.2) Für die übrigen 22,5 (41,92 minus 19,42) Stellen „wM28(1)Prom“ setzt das Beschwerdegericht (bezogen auf volle Stellen) wie das Verwaltungsgericht jeweils ein Deputat von 5 SWS an. Bis zum 30. September 2012 erstellte Funktionsbeschreibungen mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS liegen insoweit nicht vor, und die von der Antragsgegnerin mit den Stelleninhabern geschlossenen Arbeitsverträge haben regelmäßig keine Lehrverpflichtung konkret festgelegt, sondern insoweit abstrakt auf die Lehrverpflichtungsverordnung Bezug genommen (vgl. die von der Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 3.9.2013 vorgelegten Arbeitsverträge sowie deren in den Beschwerdeverfahren BWL WS 2011/2012 vorgelegten Schriftsatz vom 28.7.2012, S. 3). In solchen Fällen bleibt es bei dem gemäß § 14 Abs. 2 LVVO höchstmöglichen Deputat von 5 SWS (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 32 ff.). Das führt bei diesen Stellen zu einem Deputat von 112,50 SWS (22,5 x 5). (2.3) Die 41,92 Stellen „wM28(1)Prom“ ergeben somit insgesamt ein Deputat von 191,22 SWS (gegenüber 172 SWS laut der Antragsgegnerin und 215 SWS laut dem Verwaltungsgericht). ddd) Hinsichtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 2 HmbHG sind die Berechnungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts dahin zu korrigieren, dass es dabei nicht um 14,58 Stellen, sondern um 15,58 Stellen handelt, und dass für 3 dieser Stellen jeweils eine Lehrverpflichtung von je 5 SWS, für die restlichen 12,58 Stellen dagegen eine Lehrverpflichtung von je 6 SWS anzusetzen ist. Die Anzahl von 15,58 Stellen ergibt sich aus der oben bereits dargestellten Einordnung der Stelle 201.1200,06 als solche gemäß § 28 Abs. 2 HmbHG (anstatt gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG). Gemäß §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 Satz 4 LVVO beträgt bei angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern dieser Gruppe die höchstens zulässige Lehrverpflichtung 6 SWS. Dieser Wert ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG einzurechnen, sofern entweder am Berechnungsstichtag gemäß § 5 Abs. 1 KapVO (1.1.2012) keine Funktionsbeschreibungen für ihre Stellen mit einer Festlegung der Lehrverpflichtung vorgelegen haben oder bis zum Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2012 solche Funktionsbeschreibungen erstellt worden sind, es aber am Berechnungsstichtag im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO nicht „erkennbar“ war, dass es dazu kommen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 35 ff.). Im vorliegenden Fall ist es ausweislich der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. September 2013 vorgelegten Unterlagen bei 3 der hier betroffenen Stellen bis zum 30. September 2012 zu Funktionsbeschreibungen gekommen, die eine Lehrverpflichtung von 5 SWS vorsehen (201.1302,05, und 201.1602,02, jeweils 0,5, Inhaber jeweils Er ; 201.1200,05, Inhaber Sc; 201.1601,07, Inhaber Ve). Die Erstellung dieser Funktionsbeschreibungen war auch im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO eine am Berechnungsstichtag „erkennbare“ Veränderung, weil der o. g. Dekanatsbeschluss vom 21. Dezember 2011 auch die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 2 HmbHG erfasst und für diese eine Standardlehrverpflichtung von 5 SWS vorgesehen hat. Für die übrigen hier betroffenen Stellen sind dagegen entweder gar keine Funktionsbeschreibungen erstellt worden, oder dies ist erst nach dem 30. September 2012 geschehen (vgl. die Stellen 201.1900,11, Inhaber Ma, und 201.11601,06 Inhaber Sa), oder die Funktionsbeschreibungen sind undatiert (vgl. die Stellen 201.1900,11, Inhaberin Ha, und 201.1302,04, Inhaber Ha). Somit beträgt die für die 15,58 wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 2 HmbHG anzusetzende Lehrverpflichtung 90,48 SWS. eee) Die von der Antragstellerseite angeführten (Beschwerdebegründung vom 26.11.2012, S. 20/21) 2,75 Stellen Nr. 201.7000,02 FB (VGP S. 141), Nr. 201.7000,03 FB (VGP S. 141) und Nr. 201.1900,12 FB (VGP S. 52) sind nicht zu berücksichtigen. Es braucht hier nicht geklärt zu werden, ob diese Stellen, wie die Antragsgegnerin meint, nicht kapazitätswirksam sind, weil sie aus zunächst nicht abgerufenen Berufungsrestmitteln realisiert worden seien. Denn jedenfalls bleiben sie gemäß § 21 Abs. 1 KapVO schon deshalb unberücksichtigt, weil sie sämtlich mit einem „k.w.“-Vermerk (künftig wegfallend) zum 30. April 2014 versehen sind und sie somit in dem auf den Berechnungszeitraum (1.10.2012 – 30.9.2013) folgenden Jahr entfallen. fff) Somit ergibt sich für die Stellen wissenschaftlicher Assistenten (C1) und der o. g. wissenschaftlichen Mitarbeiter insgesamt eine Lehrverpflichtung von 447,70 (= 12 + 435,70) SWS. cc) Das Beschwerdegericht übernimmt für die hier erforderliche Prüfung, ob noch ein freier Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden ist, jedoch weder die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung zusätzlich eingestellten 69 SWS für „neu zu schaffende Kapazität HSP II“ (Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 14, 2.1 Nr. 16) noch die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung zusätzlich eingestellten 51 SWS für „zusätzliche Lehraufträge“ (Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 14, 2.1 Nr. 17). Es handelt sich dabei, wie die Antragsgegnerin zuletzt mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 bestätigt hat, um fiktive Ansätze, um die mit der Wissenschaftsbehörde vereinbarten Zielzahlen zu erreichen; weder zum Berechnungsstichtag noch bis zum Beginn des Berechnungszeitraums hätten entsprechende Stellen oder Lehraufträge tatsächlich zur Verfügung gestanden. Es sei auch in keiner Weise gesichert oder konkret absehbar gewesen, ob und in welchem Umfang dieses fiktive Angebot durch tatsächliche Erweiterungen des Lehrangebots im Berechnungszeitraum würde aktiviert werden können. aaa) Die von der Antragsgegnerin mit einer „1,0“ Stelle und 69 SWS „neu zu schaffende Kapazität HSP II“ lässt sich nicht in das Stellenprinzip des § 8 KapVO und in das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 und 2 KapVO einordnen, weil nach den Erklärungen der Antragsgegnerin (vgl. das Schreiben vom 17.9.2012 an das Verwaltungsgericht (S. 2, „Zu Frage 7 c)“, sowie Schriftsatz an das Beschwerdegericht vom 16.8.2013, S. 4 f, „Zu Frage 2“) aus den betreffenden Mitteln bis zum Berechnungsstichtag (1.1.2012) und auch bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (1.10.2012) keine konkreten Stellen geschaffen worden sind. In Aussicht gestellte Mittel genügen für sich genommen nicht, um kapazitätsrechtlich in die Errechnung von Studienplätzen einzugehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.). Die hiergegen von der Antragstellerseite mit den Schriftsätzen vom 9. Oktober 2013 und vom 15. Oktober 2013 vorgetragenen Argumente veranlassen das Beschwerdegericht zu keiner anderen Rechtsauffassung. Weder § 5 Abs. 2 KapVO noch § 3 Abs. 2 KapVO führen dahin. Zum einen sind die 69 SWS nicht gemäß § 5 Abs. 2 KapVO als am Berechnungsstichtag erkennbare wesentliche Änderung der Daten zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, setzt diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, a. a. O.) voraus, dass es noch vor Beginn des Berechnungszeitraums (bzw. vor dem Vergabetermin) zu den Änderungen kommt; das Tatbestandsmerkmal „vor Beginn des Berechnungszeitraums“ bezieht sich nicht auf die Erkennbarkeit der Änderungen (für diese Erkennbarkeit ist systemgerechter Weise auf den Berechnungsstichtag abzustellen), sondern auf die Änderungen als solche, also auf deren Eintreten. Somit sind erst ab Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Änderungen, wie sich auch im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 3 KapVO ergibt, nicht berücksichtigungsfähig. Es ist hier jedoch, wie bereits ausgeführt, wie die Antragsgegnerin bestätigt hat (s. o.), bis zum 30. September 2012 nicht zur Einrichtung von Stellen mit einem Deputat von 69 SWS gekommen. Zum anderen ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 KapVO, dass die 69 SWS für die Kapazitätsberechnung maßgeblich wären. Abgesehen davon, dass diese Norm für die dort geregelten Fälle gerade vorschreibt, dass die betreffenden Maßnahmen bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben, lässt sich die Einrechnung der 69 SWS nicht unter § 3 Abs. 2 KapVO subsumieren. Satz 1 dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall schon vom Ansatz her nicht einschlägig, weil die Antragsgegnerin hier keinen Belastungsausgleich aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen vornehmen wollte (zu solchen Fällen vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, S. 356). Aber auch der Satz 2 dieser Vorschrift, der (hier thematisch etwas passender) kapazitätserweiternde Sondermaßnahmen zum Abbau des Bewerberüberhangs in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens betrifft, erfasst den vorliegenden Fall nicht. Abgesehen davon, dass die Bereitstellung von Mitteln aus dem Hochschulpakt II nicht auf die bloß einmalige Schaffung von Studienplätzen gerichtet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 15, und zuletzt etwa die Antwort des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. G., Bürgerschaftsdrucksache 20/9309, wonach diese Mittel in Hamburg zur Schaffung von Studienplätzen in den Jahren von 2011 bis 2015 führen sollen), verdeutlicht die in Halbsatz 2 des § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO enthaltene Vorgabe, die sich aus den Sondermaßnahmen einmalig ergebenden Studienplätze entsprechend den Vorschriften der Kapazitätsverordnung zu errechnen, dass auch insoweit das Stellenprinzip des § 8 KapVO gelten soll. Damit ist der hier erfolgte fiktive Ansatz von „einer“ Stelle mit einem Deputat von 69 SWS nicht zu vereinbaren. bbb) Ebenso wenig übernimmt das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung zusätzlich eingestellten 51 SWS für „zusätzliche Lehraufträge“ (Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 14, 2.1 Nr. 17). Auch insoweit ist eine kapazitätsrechtliche Grundlage nicht ersichtlich. § 10 Satz 1 KapVO stellt allein auf die Lehrauftragsstunden ab, die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Demgegenüber handelt es sich bei diesen 51 SWS, wie die Antragsgegnerin bestätigt hat (s. o.), um eine selbst auferlegte fiktive Kapazität, die nicht in die Strukturen der KapVO einzuordnen ist und allein dem (hochschulpolitisch motivierten) Zweck dienen sollte, „die niedrige Zahl (der Lehraufträge) aus dem Sommersemester 2011 nicht zu Lasten der kommenden Zulassungszahlen“ zu veranschlagen (vgl. das o. g. Schreiben der Antragsgegnerin an das Verwaltungsgericht vom 17.9.2012, S. 3, „Zu Frage 11“). Auch die hiergegen von der Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 vorgetragenen Argumente veranlassen das Beschwerdegericht zu keiner anderen Rechtsauffassung. Insbesondere führt nicht die Bestimmung des § 21 Abs. 4 KapVO (von der die Antragstellerseite allerdings mit dem Schriftsatz vom 15.10.2013, S. 3 f., wieder abgerückt zu sein scheint) dem Ergebnis, dass die 51 SWS doch für die Kapazität maßgeblich wären. Gemäß § 21 Abs. 4 KapVO werden als „Lehrauftragsstunden … die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen bleibt § 10 unberührt.“. Für diese Bestimmung lässt sich ein im Hinblick auf das Gesamtregelungswerk der Kapazitätsverordnung systemgerechter und widerspruchsfreier Anwendungsbereich bereits nicht ohne weiteres erkennen (1); außerdem erfasst ihr Wortlaut den vorliegenden Fall nicht (2). (1) Die vorstehend zitierte Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 1 KapVO steht in unmittelbarem Widerspruch zu der grundsätzlichen Bestimmung des § 10 Satz 1 KapVO, der für die Einbeziehung von Lehrauftragsstunden in die Kapazitätsberechnung allein auf den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum der beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semester abstellt. Inwiefern und unter welchen Voraussetzungen demgegenüber die im Vierten Abschnitt der Kapazitätsverordnung („Ausnahmetatbestände“) angesiedelte Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 1 als speziellere oder vorrangige Regelung zur Anwendung gelangen könnte, ohne den in § 10 Satz 1 KapVO festgelegten Grundsatz außer Kraft zu setzen, bleibt unklar (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, S. 432, die aus diesen Gründen die Regelung des § 21 Abs. 4 KapVO „insgesamt als unwirksam“ ansehen). Allein der erwähnte Standort der Norm unter der Überschrift „Ausnahmetatbestände“ kann es nicht rechtfertigen, von dem Prinzip abzuweichen, dass die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit bzw. eines Studiengangs, soweit es um Lehraufträge geht, anhand deren durchschnittlichen Volumens in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern zu ermitteln ist (vgl. VG Berlin, Beschlüsse v. 29.11.2011, 3 L 628.11, juris Rn. 29, und 3 L 436.11, juris Rn. 32). (2) Hinzu kommt, dass sich die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Einrechnung von fiktiven Lehrauftragsstunden in Höhe von 51 SWS nicht einmal auf den Wortlaut des § 21 Abs. 4 Satz 1 KapVO stützen lässt. Denn diese Vorschrift stellt darauf ab, dass die betreffenden Lehrauftragsstunden der Lehreinheit „für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden“. Sie setzt also zum einen reale Lehraufträge und zum anderen deren Einsatz im Berechnungszeitraum voraus. An beidem fehlt es hier: Die 51 SWS sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin keine tatsächlich erbrachte Lehrauftragsleistung, sondern eine fiktive Größe, und es ist nicht ersichtlich, dass die laut dem Vortrag der Antragsgegnerin im Juli bzw. September 2011 erfolgte Zuweisung der Haushaltsmittel zu Lehrauftragsleistungen von 51 SWS im hier maßgeblichen Berechnungszeitraum 2012/2013 (1.10.2012 – 30.9.2013) geführt hätte. ccc) Der von der Antragstellerseite mit dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 hervorgehobene Umstand, dass bereits vor dem Berechnungsstichtag festgestanden habe, dass die Antragsgegnerin in erheblichem Umfang zusätzliche Mittel erhalten werde, und dass auch vor Beginn des Berechnungszeitraums absehbar gewesen sei, dass es Mittel für die von der Antragsgegnerin angesetzten 69 SWS bzw. 51 SWS geben werde bzw. dass die Einrichtung von Stellen und Lehraufträgen im Laufe des Berechnungszeitraums zu erwarten gewesen sei, vermag das Beschwerdegericht angesichts seines oben dargestellten Verständnisses der Bestimmung des § 5 Abs. 2 KapVO (die möglicherweise nicht mit dem Verständnis dieser Norm durch den VGH Mannheim in dem dortigen, von der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 15.10.2013, S. 3 f. zitierten Beschluss vom 13.8.2010, NC 9 S 357/10, übereinstimmt) nicht zu einer anderen Wertung zu veranlassen. Auf die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin geäußerten Rechtsauffassung, dass die wegen des Hochschulpakts II angesetzten 69 SWS kapazitätsrechtlich allein im Berechnungszeitraum 2012/2013 und nicht mehr in den beiden folgenden Berechnungszeiträumen zu berücksichtigen seien (hierauf bezieht sich die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 15.10.2013, S. 4/5), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Beschwerdegericht weist allerdings auch an dieser Stelle auf seine Rechtsprechung hin, dass Stellen, die auf der Grundlage des Hochschulpakts II geschaffen und aus den dadurch zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert sind, nicht unter die in § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO bezeichneten Maßnahmen fallen und (vorbehaltlich der Regelung in § 21 Abs. 1 KapVO) gemäß § 8 KapVO bei der Berechnung des Lehrangebots zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 14 f.). ee) Das Beschwerdegericht folgt dem Verwaltungsgericht (BA S. 13) darin, den von der Antragsgegnerin als „vereinbarte Lehre für LE GSc“ vorgenommenen Abzug von 6 SWS (vgl. Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 14, 2.1 Nr. 12) nicht anzuerkennen. Die Antragsgegnerin hat zum Wintersemester 2012/2013 für mehrere Promotionsstudiengänge der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften die sog. Graduate School eröffnet und hierfür die neue Lehreinheit „GS WISO“ geschaffen. Dieser Lehreinheit sind laut dem Kapazitätsbericht 2012/2013 (S. 7 ff.) 4 verfügbare Stellen mit einem bereinigten Lehrangebot von 27,00 SWS zugeordnet. Ein Dienstleistungsimport aus anderen Lehreinheiten findet nach dem Kapazitätsbericht (S. 12) nicht statt; umgekehrt ist auch z. B. bei der Lehreinheit BWL (Kapazitätsbericht S. 16) kein Dienstleistungsbedarf (§ 11 Abs. 1 KapVO) für die Lehreinheit GS WISO verzeichnet. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, welche kapazitätsrechtliche Grundlage der o. g. Abzug von 6 SWS vom Lehrangebot der Lehreinheit BWL haben könnte. ff) Soweit die Antragstellerseite mit der Beschwerdebegründung vom 26. November 2012 (S. 18 – 24) vorgetragen hat, für die dort im einzelnen behandelten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter sei ein (noch) höheres Deputat einzurechnen, folgt das Beschwerdegericht dem, wie sich weitestgehend bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht. Im Übrigen nimmt es Bezug auf die diesbezüglichen Erwiderungen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 16.8.2013, S. 2 ff.). Hinsichtlich der Stelle 203.3118,02 (VGP S. 149, vgl. dazu die Beschwerdebegründung S. 23 und die Beschwerdeerwiderung vom 16.8.2013, S. 3 oben) ist darauf ergänzend hinzuweisen, dass sie der Lehreinheit Sozialökonomie zugeordnet ist. Ebenso wenig folgt das Beschwerdegericht den Ausführungen der Antragstellerseite (Beschwerdebegründungsschrift S. 10 – 18) zum Thema „Stellenstreichungen und Stellenverlagerungen“ und der damit einhergehenden Forderung nach einer erhöhten fiktiven Kapazität. Sie betreffen in sehr allgemeiner Weise Stellenverlagerungen zwischen den Lehreinheit BWL und der (ebenfalls hinsichtlich aller dortigen Studiengänge zulassungsbeschränkten) Lehreinheit Sozialökonomie bzw. den „Ausbau der Ingenieur-, Natur- und Wirtschaftswissenschaften zu Lasten der Erziehungswissenschaften und der geistes-, kultur-, sprach- und rechtswissenschaftlichen sowie künstlerischen Fächer“. Die hier betroffenen Studiengänge der Lehreinheit BWL sind gerade dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften zugeordnet, dem (u. a.) nach den von der Antragstellerseite zitierten „Leitlinien“ die Umstrukturierung von Studium und Lehre gerade zugutekommen soll (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 22). Ebenfalls nicht folgt das Beschwerdegericht den Ausführungen der Antragstellerseite zum Thema „Zur Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses im Übrigen“ (Beschwerdebegründungsschrift S. 24 f.), die spekulativen Charakter haben, sowie dem Vortrag zum Thema „Studiengebührenfinanzierung“ (a. a. O., S. 26 – 30), welches das Beschwerdegericht in seiner Rechtsprechung, an der es festhält, bereits behandelt hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, a. a. O., juris Rn. 23 ff.). gg) Das kapazitätsrechtlich maßgebliche Gesamtdeputat der Lehreinheit BWL beträgt damit nicht (wie von der Antragsgegnerin errechnet) 844,40 SWS oder (wie vom Verwaltungsgericht angenommen) 913,48 SWS, sondern lediglich 768,70 SWS. b) Dem o. g. Deputat der Lehreinheit hinzuzurechnen sind gemäß § 10 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag (1.1.2012) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies waren 53 SWS im Wintersemester 2010/2011 und 2 SWS im Sommersemester 2011 (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin zusätzlich eingerechnete Kapazität von 51 SWS, s. o.); dies ergibt für die beiden genannten Semester eine durchschnittliche Kapazität von 27,50 SWS (55 : 2). Somit erhöht sich das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit BWL um 27,50 SWS auf 796,20 SWS. c) Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, sind die von der Antragsgegnerin angesetzten Deputatsverminderungen in Höhe von 23,50 SWS mangels der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO erforderlichen Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht anzuerkennen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 16) und auf die einschlägige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 30 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 45 ff.) wird Bezug genommen. Somit bleibt es dabei, dass das unbereinigte Lehrangebot (S) der Lehreinheit BWL 796,20 SWS beträgt. d) Das Beschwerdegericht legt seiner Kapazitätsberechnung gemäß § 11 Abs. 1 KapVO einen Dienstleistungsbedarf der Lehreinheit BWL in Höhe von 133,004 SWS (anstatt der insoweit von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten 133,20 SWS) zugrunde. aa) Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsbedarf (E) ist nicht in vollem Umfang anzuerkennen, sondern, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, um die 59,940 SWS zu verringern, die von der Antragsgegnerin als Dienstleistungsbedarf für den freien Wahlbereich eingerechnet worden sind. Insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf seine einschlägige Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 57 ff.), die unverändert Bestand hat. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin nunmehr im Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2013/2014 (S. 16) beim Dienstleistungsbedarf der Lehreinheit BWL den freien Wahlbereich nicht mehr einrechnet. bb) Hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs der anderen elf nicht der Lehreinheit BWL zugeordneten Studiengänge legt das Beschwerdegericht überwiegend nicht die von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht angesetzten Werte zugrunde, sondern, wie dies im Hinblick auf das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 KapVO zutreffend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris, Rn. 47; Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris, Rn. 75), hinsichtlich der Werte der Curricularanteile (CAq) und der Schwundfaktoren (SF) die im Kapazitätsbericht zum Berechnungszeitraum des Vorjahrs angeführten Zahlen, und hinsichtlich der Studienanfängerzahlen (Aq/2) die zuletzt bezogen auf den Berechnungszeitraum 2011/2012 von der Antragsgegnerin mitgeteilten korrigierten Zahlen (vgl. den Schriftsatz vom 16.8.2013, S. 6, und die Anlage Aq/2_11_12_xlsx). Die Korrekturen führen allerdings hinsichtlich dieser elf Studiengänge verglichen mit der Berechnung der Antragsgegnerin zu einem fast identischen Gesamtergebnis. aaa) Das Beschwerdegericht korrigiert die Schwundfaktoren für die Studiengänge Arbeits- und Sozialmanagement (LLB.) und Finanzen und Versicherung (LLB.). Die Schwundfaktoren dieser interdisziplinären Studiengänge für den Berechnungszeitraum 2011/2012 sind unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren der ihnen jeweils zugrundeliegenden drei grundständigen Studiengänge und der seinerzeit gegebenen Anteile der jeweils betroffenen drei Lehreinheiten an dem Curricularnormwert des interdisziplinären Studiengangs zu errechnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 61). (1) Dies ergibt für den Studiengang Arbeits- und Sozialmanagement (LLB.): Laut der seinerzeit von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausfüllrechnung zum Curricularwert dieses Studiengangs von insgesamt 2,431 entfielen davon 1,608 (= 66,15 v. H.) auf Rechtswissenschaft, 0,673 (= 27,68 v. H.) auf BWL und 0,150 (= 6,17 v. H.) auf VWL. Die im Kapazitätsbericht 2011/2012 (S. 5, 7 und 25) genannten Schwundfaktoren für Rechtswissenschaft/Erste Prüfung, BWL (B.Sc.) und VWL (B.Sc.) betrugen 0,76 bzw. 0,77 bzw. 0,73. Daraus ergibt sich die folgende gewichtete Berechnung des Schwundfaktors für den vorliegenden Studiengang: Rechtswissenschaft: 0,6615 * 0,76 = 0,503 BWL: 0,2768 * 0,77 = 0,213 VWL: 0,0617 * 0,73 = 0,045 Summe: 0,761 , gerundet 0,76. (2) Für den Studiengang Finanzen und Versicherung (LLB.) ergibt sich die folgende Berechnung: Laut der seinerzeit von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausfüllrechnung zum Curricularwert dieses Studiengangs von insgesamt 2,408 entfielen davon 1,693 (= 70,31 v. H.) auf Rechtswissenschaft, 0,542 (= 22,51 v. H.) auf BWL und 0,173 (= 7,18 v. H.) auf Sozialökonomie. Die im Kapazitätsbericht 2011/2012 (S. 5, 7 und 19) genannten Schwundfaktoren für Rechtswissenschaft/Erste Prüfung, BWL (B.Sc.) und Sozialökonomie betrugen 0,76, 077 und 0,87. Rechtswissenschaft: 0,7031 * 0,76 = 0,534 BWL: 0,2251 * 0,77 = 0,173 Sozialökonomie: 0,0718 * 0,87 = 0,062 Summe: 0,769 bbb) Daraus ergibt sich insgesamt die folgende Aufstellung: Studiengang CAq Aq/2 SF Ergebnis ArbSozManag. 0,589 20,0 0,76 8,953 FinanzVers 0,542 18,5 0,77 7,721 WirtschInf/B.Sc. 0,890 54,5 0,74 35,894 WirtschInf/M.Sc. 0,660 17,5 0,95 10,973 WirtschMath/B.Sc. 0,847 55,0 0,60 27,951 WirtschMath/M.Sc. 0,576 11,5 0,95 6,293 Holzwirtschaft/B.Sc. 0,149 28,5 0,73 3,100 Holzwirtschaft/M.Sc. 0,187 9,0 0,95 1,599 VWL/B.Sc. 0,269 98,5 0,73 19,342 WirtschKultChinas/B.Sc. 0,541 22,5 0,87 10,590 IT-Management 0,025 23,5 1,00 0,588 Summe: 133,004 cc) Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit BWL (vgl. die 3. Formel in Abschnitt I. der Anlage 1 zur KapVO: Sb = S – E) beträgt somit 663,196 SWS (796,20 - 133,004). e) Bei der Lehrnachfrage übernimmt das Beschwerdegericht nur teilweise die insoweit von der Antragsgegnerin angesetzten CA-Werte (vgl. die Aufstellung unter 3.1 auf Seite 17 des Kapazitätsberichts 2012/2013), was, wie noch auszuführen ist, in der Summe der Werte CA * z zu einem gemittelten Lehrnachfragewert der Lehreinheit BWL von 1,484 führt. aa) Das Beschwerdegericht verkennt nicht, dass zum Berechnungsstichtag (und bis zum Beginn des Berechnungszeitraums) für die Studiengänge BWL/Nebenfach, Wirtschaftswissenschaften Lehramt/M.Sc., Wirtschaftsingenieurwesen B. Sc. und Wirtschaftsingenieurwesen M.Sc. keine Curricularnormwerte durch Rechtsverordnung festgesetzt gewesen sind, wie dies nach hamburgischem Landesrecht jedoch erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 HZG i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Satz 6 StiftungsStaatsV 2008). Für die beiden Wirtschaftsingenieurstudiengänge, deren Ausbildungsaufwand sich auf die Antragsgegnerin und zwei weitere Hochschulen verteilt, sind allerdings, bezogen auf den Ausbildungsanteil der Antragsgegnerin, mittlerweile durch die 21. Änderungsverordnung zur KapVO vom 27 Juni 2013 (HmbGVBl. S. 313) mit Wirkung für Zulassungen ab dem Wintersemester 2013/2014 Teil-Curricularnormwerte von 1,11 bzw. 0,63 festgesetzt worden. Die Vorgabe der Normwertfestsetzung durch Rechtsverordnung gilt auch für Nebenfachstudiengänge, sofern diese durch Zulassungszahlen zulassungsbeschränkt sind, da die entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 StiftungsStaatsV 2008 auf die Beschränkung durch Zulassungszahlen abstellen und nicht nach Haupt- und Nebenfachstudiengängen unterscheiden. Das Beschwerdegericht zieht aus dem Fehlen verordnungsrechtlich festgesetzter Curricularnormwerte allerdings nicht stets ohne weiteres den Schluss, dass für die betreffenden Studiengänge überhaupt keine Lehrnachfrage zu berücksichtigen wäre (a. A. BerlVerfGH, Beschl. v. 20.12.2011, NVwZ 2012, 821; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.5.2009, NC 9 S 240/09, juris, Rn. 58 ff.). Jedenfalls dann, wenn tragfähige Berechnungen der Hochschule oder auch (bei Studiengängen des zentralen Verteilungsverfahrens) kompetenter überregionaler Organe (wie früher etwa der ZVS-Unterausschuss „Kapazitätsverordnung“) vorliegen, die den Ausbildungsaufwand des Studiengangs und die Curricularanteile der beteiligten Lehreinheiten plausibel darstellen, und kein vernünftiger Zweifel besteht, dass bei der Hochschule ein entsprechender Ausbildungsaufwand im Berechnungszeitraum auch tatsächlich besteht bzw. bestanden hat, werden die betreffenden Werte von den Verwaltungsgerichten zu substituieren sein. So ist das Beschwerdegericht bereits in Fällen vorgegangen, in denen zwar ein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt war, dieser sich aber im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Überprüfung als fehlerhaft erwies, was rechtlich zur Nichtigkeit des festgesetzten Werts (rechtlich fehlerhafte Rechtsnormen sind, sofern es keine einschlägigen gesetzlichen Heilungsvorschriften gibt, nichtig, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2006, 3 Bf 294/03, juris Rn. 90) und damit zu einer vergleichbaren Konsequenz wie im Fall eines von vornherein fehlenden Curricularnormwerts führt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris, Rn. 74 ff.; Beschl. v. 24.10.2005, 3 Nc 6/05, juris Rn. 26, 114). Entsprechend vorgegangen ist das Beschwerdegericht, soweit es um der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge ohne festgesetzten Curricularnormwert geht, die im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs berücksichtigt worden waren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 58). Die gegenteilige Konsequenz, in derartigen Fällen für die betroffenen Studiengänge überhaupt keine Lehrnachfrage zu berücksichtigen, hält das Beschwerdegericht für verfehlt. Sie würde häufig zu faktischen Zulassungszahlen führen, die in keinem einigermaßen realitätsnahen Verhältnis zu dem von der Lehreinheit tatsächlich leistbaren Ausbildungsaufwand stünden und entsprechend drastisch auf Kosten der Lehrqualität gegenüber allen betroffenen Studierenden gingen. Auch wenn das Kapazitätsrecht zu wesentlichen Teilen auf Rechenmodellen beruht und häufig zu fiktiven Annahmen führt, ist es auch unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht geboten, die Auswirkungen der Zuweisung von Studienbewerbern auf die Verhältnisse in der Hochschule vollständig auszublenden. Bei Beschränkungen des Hochschulzugangs ist das Zugangsrecht der Hochschulbewerber abzustimmen mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, juris Rn. 73); dem entspricht es, dass bei der Festsetzung von Zulassungszahlen auch die Qualität der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StiftungsStaatsV 2008). Die dazu erforderliche Konkretisierung durch den Normgeber muss den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, a. a. O.). Fehlt es an einem festgesetzten Curricularnormwert oder genügt ein festgesetzter Curricularnormwert nicht den Bedingungen rationaler Abwägung (mit der Rechtsfolge seiner Nichtigkeit), so sind angesichts all dessen nach der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts die Verwaltungsgerichte dazu ermächtigt und berufen, den Ausbildungsaufwand zu veranschlagen und einen entsprechenden Wert zu substituieren, soweit dies aufgrund - ihm seitens der Hochschule bzw. der Wissenschaftsverwaltung vorgelegter - tragfähiger und plausibler Berechnungsgrundlagen nahe liegt. Die Verwaltungsgerichte werden damit nicht zu „Ersatz-Verordnungsgebern“. Sie stellen sich auch keiner Grundentscheidung des an sich berufenen Verordnungsgebers entgegen. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass eine vom Verordnungsgeber versäumte Festsetzung des Curricularnormwerts bedeuten soll, dass der Verordnungsgeber bezogen auf den betreffenden Studiengang keine zulassungsbeschränkenden Folgen durch Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands gewollt hat, sofern er für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt und damit für die eigentliche Zulassungsbeschränkung eine rechtsförmliche Grundlage geschaffen hat. Die Erreichbarkeit dieses Ziels würde faktisch verfehlt, wenn wegen fehlender Berücksichtigungsfähigkeit des Ausbildungsaufwands eines Studiengangs die Zahl der tatsächlichen Zuweisungen die Zulassungszahl weit überschreiten würde oder (im Extremfall, falls etwa die Lehreinheit nur aus einem Studiengang ohne festgesetzten Curricularnormwert bestünde) sogar alle Studienbewerber aufgenommen werden müssten. bb) Hinsichtlich der einzelnen, der Lehreinheit BWL zugeordneten Studiengängen ist Folgendes auszuführen: aaa) Für die Studiengänge BWL/B.Sc. und BWL/M.Sc. hat die Antragsgegnerin tragfähige Ausfüllrechnungen vorgelegt, die die für diese Studiengänge eingerechneten Curricularanteile von 2,266 bzw. 1,600 stützen. Es trifft zwar der Hinweis der Antragstellerseite zu, dass in der betreffenden Ausfüllrechnung der Antragsgegnerin beim Studiengang BWL/B.Sc. für den Lehrveranstaltungstyp der Vorlesungen unterschiedliche Gruppengrößen (300 bzw. 400) genannt werden, ohne dass diese im Einzelnen begründet worden wären. Diese Zahlen gehen gleichwohl weit über die Gruppengrößen hinaus, die nach den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (diese sehen für Vorlesungen Gruppengrößen von 40 bis 100 vor) angemessen sein sollen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, a. a. O., juris Rn. 41). Angesichts dessen sieht das Beschwerdegericht keinen Anlass, diese Gruppengrößen zu Lasten der Antragsgegnerin zu korrigieren. bbb) Den von der Antragsgegnerin für den Studiengang BWL/Nebenfach (NF) angesetzten Curricularanteil von 0,625 erkennt das Beschwerdegericht nicht an. Die Antragsgegnerin hat zu diesem Studiengang, für den, wie bereits ausgeführt, kein Curricularnormwert festgesetzt ist, keine Ausfüllrechnung vorgelegt; es gibt offenbar auch keine fachspezifischen Bestimmungen, die verbindlichen Aufschluss über den Inhalt dieses Studiengangs vermitteln könnten. Laut eigener Erklärung hat die Antragsgegnerin den von ihr eingerechneten Curricularwert von 0,625 „gesetzt“. Laut ihren Erläuterungen in den Beschwerdeverfahren des Vorjahres (Schriftsatz vom 28.7.2012, S. 6), auf die sie in den vorliegenden Beschwerdeverfahren Bezug genommen hat (Schriftsatz vom 16.8.2013, S. 6), erklärt sich dieser Wert daraus, dass damit ein Viertel des für den Studiengang BWL/B.Sc. festgesetzten Curricularnormwerts von 2,50 angesetzt werde, was wiederum darauf beruhe, dass der Nebenfachstudiengang einen Umfang von 45 Leistungspunkten (LP) und damit eines Viertels des Umfangs des Studiengangs BWL/B.Sc. (180 LP) habe. Diese Angaben genügen nicht, um trotz fehlenden Curricularnormwerts und fehlender Ausfüllrechnung einen hinreichend tragfähigen und damit berücksichtigungsfähigen Curricularanteil dieses Studiengangs einzurechnen. Abgesehen davon, dass sich bereits die Frage stellt, weshalb ein Viertel des gesamten (auch die curricularen Fremdanteile enthaltenden) Curricularnormwerts des Studiengangs BWL/B.Sc. und nicht etwa ein Viertel des Curriculareigenanteils von 2,266 zugrunde gelegt wird, ist der Ansatz auch ansonsten nicht hinreichend nachvollziehbar. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Antragsgegnerin hier zur Ermittlung ihres Ausbildungsaufwands pauschal auf Leistungspunkte („LP“) abstellt, die jedoch den Arbeitsaufwand der Studierenden bezeichnen, der wiederum nicht mit dem Ausbildungsaufwand des Lehrpersonals gleichzusetzen ist. Soweit sich dem Internetauftritt der Antragsgegnerin Hinweise für die Ausgestaltung des Nebenfachstudiengangs BWL entnehmen lassen, sind diese nicht dazu geeignet, den gesetzten Curricularwert von 0,625 zu plausibilisieren. Laut den Angaben der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 9. Oktober 2012 zum Nebenfach BWL (vgl. den „Zentralen Studienplan für das Nebenfach BWL“) unter http://www.wiso.uni-hamburg.de/fileadmin/einrichtungen/studienbuero_wiwi/News/NF_BWL_2012.pdf, S. 32 f.) gibt es zwei Pflichtveranstaltungen im Umfang von jeweils 6 LP bzw. 4 SWS und verschiedene Wahlveranstaltungen im Umfang zwischen 3 und 12 Leistungspunkten bzw. 2 und 8 SWS (unter denen offenbar einige auszuwählen sind, um die 45 LP zu erreichen), ohne dass Gruppengrößen angeführt werden. Einige dieser Lehrveranstaltungen sind mit einem „*“ gekennzeichnet, was bedeuten soll, dass es sich dabei „um Veranstaltungen des 1. Fachsemesters des B.Sc. BWL“ handele; dies spricht dafür, dass sie im Rahmen einer Ausfüllrechnung mit einem Anrechnungsfaktor von „0“ zu bewerten und damit nicht anzurechnen wären. So oder so ist der von der Antragsgegnerin eingerechnete Curricularanteil von 0,625 jedenfalls nicht konkret nachvollziehbar, und es ist (gerade bei einem fehlenden Curricularnormwert) nicht Sache des Gerichts, diese Arbeit anstelle der Antragsgegnerin zu leisten. ccc) Hinsichtlich des Lehramtsstudienganges Wirtschaftswissenschaften B.Sc. übernimmt das Beschwerdegericht den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularanteil von 1,081. Die Antragsgegnerin hat hierfür eine hinreichend nachvollziehbare Ausfüllrechnung vorgelegt (vgl. den Schriftsatz vom 16.8.2013, S. 6, mit dem sie auf den o. g. Schriftsatz vom 28.7.2012, S. 6 nebst dortiger Anl. BF14 Bezug genommen hat), die mit dem festgesetzten Curricularnormwert dieses Studiengangs von 1,21 korrespondiert. ddd) Bei den von der Antragsgegnerin für den anderen Lehramtsstudienganges Wirtschaftswissenschaften M.Sc. angesetzten Curricularanteil von 0,423 sprechen einige Zweifel gegen dessen Anerkennung. Für diesen Studiengang gibt es keinen festgesetzten Curricularnormwert, und es gibt offenbar (anders als für den letztgenannten Bachelorstudiengang) auch keine Prüfungsordnung oder Fachspezifische Bestimmungen, die es ermöglichen würden, den von der Lehreinheit BWL zu leistenden Ausbildungsaufwand plausibel zu machen (vgl. die Übersicht der Antragsgegnerin im Internet über Prüfungs-und Studienordnungen bei Lehramtsstudiengängen mit Bachelor- bzw. Masterabschluss unter: http://www.uni-hamburg.de/campuscenter/studienorganisation/ordnungen-satzungen/pruefungs-studienordnungen.html, dort weiter unter „Lehramtsstudiengänge“). Die somit allein vorliegende, aus sich heraus trotz der dazu gemachten Anmerkung nur wenig verständliche (undatierte) Ausfüllrechnung „CW-Berechnung für WiPäd im MEd. LAB“ (vgl. den Schriftsatz vom 16.8.2013, S. 6, mit dem sie auf den o. g. Schriftsatz vom 28.7.2012, S. 6 nebst dortiger Anl. BF15 Bezug genommen hat) ist nicht genügend nachvollziehbar, um eine hinreichend tragfähige Grundlage dafür zu bieten, den dort unter „CA BWL“ ausgewiesenen Wert von 0,414 (der o. g. Wert von 0,423 käme schon deshalb nicht in Frage, weil er auch Curricularanteile anderer Lehreinheiten umfasst) zu übernehmen. Im Übrigen heißt es in der Anmerkung zu dieser Ausfüllrechnung, trotz entsprechenden Antrags im Kapazitätsbericht 2011 liege kein festgesetzter Curricularnormwert vor, es solle allerdings derzeit darauf verzichtet werden, die Festsetzung des errechneten Werts als CNW zu beantragen, weil über Änderungen im Curriculum beraten werde, „die sowohl die CA-Summe als auch den CA der BWL erheblich verändern könnten“. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin selbst keine Festsetzung eines Curricularnormwerts wünscht, weil es zu viele Ungewissheiten beim Ausbildungsprogramm gibt, spricht ebenfalls dagegen, dass das Beschwerdegericht den o. g. „CA BWL“-Wert übernimmt. Diese Fragen brauchen hier allerdings nicht abschließend geklärt zu werden. Das Beschwerdegericht unterstellt im Rahmen des vorliegenden Beschlusses zu Gunsten der Antragstellerseite, dass dieser Curricularanteil nicht einzurechnen ist; wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ergibt sich auch auf dieser Grundlage kein freier Studienplatz für die Antragstellerseite. eee) Hinsichtlich der Studiengänge Wirtschaftsingenieurwesen B. Sc. und M.Sc. übernimmt das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin eingerechneten Curricularanteile von 1,018 bzw. 0,619. Die hierfür von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausfüllrechnungen sind hinreichend plausibel. Dies gilt mittlerweile auch für den Masterstudiengang im Hinblick auf die inzwischen vorliegende Prüfungsordnung vom 14. Juni 2012 und 11. Juli 2012 (Amtl. Anz. 2013 S. 690), der sich die von der Antragsgegnerin übernommenen Ausbildungsanteile nachvollziehbar entnehmen und der Ausfüllrechnung zuordnen lassen (vgl. insbesondere die §§ 4 und 14 sowie die im Anhang der Prüfungsordnung enthaltene Modulliste); die Prüfungsordnung gilt gemäß ihrem § 23 erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2010/2011 aufgenommen haben. Wie oben bereits erwähnt, sind für die beiden Wirtschaftsingenieurstudiengänge, deren Ausbildungsaufwand sich auf die Antragsgegnerin und zwei weitere Hochschulen verteilt, bezogen auf den Ausbildungsanteil der Antragsgegnerin, mittlerweile durch die 21. Änderungsverordnung zur KapVO vom 27. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 313) mit Wirkung für Zulassungen ab dem Wintersemester 2013/2014 Teil-Curricularnormwerte von 1,11 bzw. 0,63 festgesetzt worden. In diesem Rahmen bewegen sich die genannten Ausfüllrechnungen. Auch wenn diese Festsetzungen erst nach dem hier maßgeblichen Berechnungszeitraum erfolgt sind, sind sie als Überprüfungskriterium für die Tragfähigkeit der Ausfüllrechnungen gleichwohl nicht bedeutungslos. Liegt die neue Entscheidung des Verordnungsgebers bereits vor, bildet sie wegen ihrer normativen Qualität für die erforderliche Bewertung des Gerichts hinsichtlich der Lehrnachfrage eine im Ansatz geeignete Grundlage (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2007, 3 Nc 40/07, n. v.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausbildungsaufwand für die betreffenden Studiengänge sich gegenüber dem für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Berechnungszeitraum nicht verändert hat. Dies dürfte hier der Fall sein; der Verordnungsgeber hat bei der Festsetzung der o. g. Curricularnormwerte offenbar nicht auf Verhältnisse abgestellt, die erst für den Ausbildungsaufwand in den Berechnungszeiträumen ab dem Wintersemester 2013/2014 Bedeutung erlangen. cc) Somit ergibt sich für die Lehrnachfrage bei den Studiengängen der Lehreinheit BWL unter Zugrundelegung der sonstigen von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht 2012/2013 (S. 17) genannten Daten und den oben gemachten Korrekturen gemäß § 13 Abs. 4 KapVO der folgende gewichtete Mittelwert (Summe der Werte CA*z): z CA CA*z BWL/B.Sc. 0,408 2,266 0,925 BWL/M.Sc. 0,179 1,600 0,286 BWL/NF 0,062 0,000 0,000 WiWi/LA/B.Sc. 0,083 1,081 0,090 WiWi/LA/M.Sc. 0,059 0,000 0,000 WiIng/B.Sc. 0,137 1,018 0,139 WiIng/M.Sc. 0,073 0,619 0,045 Summe: 1,001 1,485 Dieser Wert ist angesichts des Umstands, dass die von der Antragsgegnerin genannten Anteilquoten der o. g. Studiengänge in der Summe 1,001 statt 1,000 ergeben, wie folgt zu korrigieren: 1,000 : 1,001 = 0,999; mit diesem Wert ist die o. g. Summe der gewichteten Curricularanteile von 1,485 zu multiplizieren., Dies führt zu dem nunmehr zugrunde zu legenden Wert von 1,484 (1,485 * 0,999 = 1,4835, gerundet 1,484). f) Somit legt das Beschwerdegericht seiner Berechnung die folgende Studienplatzkapazität der Lehreinheit BWL (vor dem Schwundausgleich für die einzelnen Studiengänge) zugrunde: (2 * 663,196 = 1.326,392) :1,484 = 893,795 Studienplätze. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilquoten der Studiengänge der Lehreinheit BWL führt dies bei diesen Studiengängen zu folgenden Kapazitäten vor dem Schwundausgleich: Studiengang Studienplätze/LE Anteilquote Ergebnis BWL/Bsc. 893,795 * 0,408 = 364,668 BWL/M.Sc. 893,795 * 0,179 = 159,989 BWL/NF 893,795 * 0,062 = 55,415 WiWi Lehramt B.Sc. 893,795 * 0,083 = 74,185 WiWi Lehramt M.Sc. 893,795 * 0,059 = 52,734 WirtschaftsIng B.Sc. 893,795 * 0,137 = 122,450 WirtschaftsIng M.Sc. 893,795 * 0,073 = 65,247 g) Der gemäß § 16 KapVO erforderliche Schwundausgleich ist für die einzelnen Studiengänge (und nicht gemittelt für die gesamte Lehreinheit) vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris, Rn. 60). Das Beschwerdegericht legt seiner Berechnung hier die von der Antragsgegnerin angesetzten Schwundfaktoren – für die streitbefangenen Studiengänge BWL/M. Sc. und BWL/M.Sc. also Werte von 0,80 bzw. 0,89 - zugrunde. Die Antragsgegnerin hat nunmehr für alle Studiengänge der Lehreinheit BWL – bis auf den Studiengang Wirtschaftswissenschaften Lehramt M.Sc. – Schwundberechnungen nach dem sog. Hamburger Modell vorgelegt; diesbezügliche Fehler sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften Lehramt M.Sc. (offenbar in Ermangelung eines nach dem Hamburger Modell empirisch ermittelten Werts) einen Wert von 0,90 „gesetzt“ hat, übernimmt das Beschwerdegericht auch diesen Ansatz. Es entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O. juris Rn. 74), dass in dem Übergangsstadium, in dem nach Einführung neuer Studiengänge noch keine empirisch belegten Werte vorhanden sind, zunächst den Hochschulen ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen ist, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Ermessen selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen. Korrekturen können allerdings im Einzelfall angebracht sein, wenn die Gerichte tragfähige Anhaltspunkte dafür haben, dass die Hochschule ihren Prognosespielraum unter Verkennung wesentlicher Fakten ausgefüllt hat. Das Beschwerdegericht hat hier keine solchen tragfähigen Anhaltspunkte, die eine Korrektur der betreffenden Werte durch konkret begründbare Alternativwerte nahelegen könnten. Im neuen Kapazitätsbericht 2013/2014 (S. 13) gibt die Antragsgegnerin für diesen Studiengang einen (nunmehr offenbar empirisch ermittelten) Schwundfaktor von 0,94 an; dies spricht nicht dafür, dass der für die Berechnung 2012/2013 „gesetzte“ Wert von 0,90 zu Lasten der Studienbewerber gegangen ist. Das Beschwerdegericht sieht entgegen der Auffassung der Antragstellerseite keinen Grund dafür, im Hinblick auf die (ggf.) als Teilzeitstudierende in dem streitbefangenen Studiengang Immatrikulierten einen nach den Anteilen von Voll- und Teilzeitstudierenden gewichteten Schwundfaktor zu ermitteln. Das Beschwerdegericht vermag nach wie vor (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 58) nicht zu erkennen, dass die Ermittlung eines solchen gewichteten Schwundfaktors geboten wäre. Auch wenn es zutrifft, dass das Schwundverhalten der Teilzeitstudierenden ab dem 7. Semester durch das gängige Berechnungssystem nicht erfasst wird, ist es nicht ersichtlich, weshalb die Schwundquote bei Teilzeitstudierenden, wie die Antragstellerin dies in ihrem fiktiven Beispiel unterstellt, über 10 Semester betrachtet höher sein sollte als bei den Vollzeitstudierenden im Verlauf von 6 Semestern; auch die Antragstellerseite nennt dafür keine Gründe. Ebenso wenig liegt es auf der Hand, dass das Schwundverhalten bei Vollzeitstudierenden einerseits und bei Teilzeitstudierenden andererseits über jeweils (die ersten) 6 Semester betrachtet signifikant unterschiedlich sein sollte. Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin angesetzten Schwundfaktoren ergeben sich somit die folgenden Kapazitäten für die Studiengänge der Lehreinheit BWL: Studiengang Kap.ohne SF / SF = Ergebnis (gerundet) BWL/Bsc. 364,668 / 0,80 = 455,835 (456) BWL/M.Sc. 159,989 / 0,89 = 179,763 (180) BWL/NF 55,415 / 0,85 = 65,194 (65) WiWi Lehramt B.Sc. 74,185 / 0,81 = 91,586 (92) WiWi Lehramt M.Sc. 52,734 / 0,90 = 58,593 (59) WirtschaftsIng B.Sc. 122,450 / 0,77 = 159,026 (159) WirtschaftsIng M.Sc. 65,247 / 0,76 = 85,851 (86) Summe (1097) h) Diesen Kapazitäten sind die bereits erfolgten kapazitätswirksamen Zulassungen in den Studiengängen der Lehreinheit BWL gegenüber zu stellen. Das Beschwerdegericht legt hierfür die o. g., von der Antragsgegnerin mitgeteilten Zahlen zugrunde. Zweifel an deren tatsächlicher Richtigkeit sind nicht ersichtlich. Sie sind auch kapazitätsrechtlich maßgeblich: aa) Ansatzpunkte für eine willkürliche Überbuchung seitens der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin ist bei diesen Zulassungen rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen. Dies gilt auch insoweit, als sie, wie vorstehend ausgeführt, in die Berechnung des Deputats der Lehreinheit BWL mit den Positionen Nr. 16 („neu zu schaffende Kapazität HSP II“) und Nr. 17 („zusätzliche Lehraufträge“) in der Tabelle 2.1 auf Seite 14 des Kapazitätsberichts 2012/2013 weitere 69 SWS bzw. 51 SWS (insgesamt also 120 SWS) eingerechnet und damit Kapazität errechnet hat, für die es keine kapazitätsrechtliche Grundlage gab. Denn die Behörde für Wissenschaft und Forschung ist dem auf dieser Grundlage errechneten Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin gefolgt und hat entsprechende Zulassungszahlen festgesetzt; damit war die Antragsgegnerin rechtlich dazu verpflichtet, in dieser Höhe Studienbewerber zuzulassen. Im Übrigen ergeben sich die faktisch noch höheren Zulassungszahlen aus Beschlüssen des Verwaltungsgerichts, mit denen die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnungen zur Zulassung von Studienbewerbern verpflichtet worden ist. Solche Beschlüsse ohne Rechtsmittel hinzunehmen und umzusetzen, ist nicht willkürlich seitens der Hochschulen. Aus den kapazitätswirksamen Zulassungen sind auch nicht in Anlehnung an § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO diejenigen herauszunehmen, die sich rechnerisch den o. g., von der Antragsgegnerin für Mittel aus dem Hochschulpakt II zugrunde gelegten 69 SWS zuordnen lassen könnten. Zwar sind Studienplätze, die nach dieser Vorschrift errechnet und gesondert ausgewiesen werden, bei der Berechnung der Aufnahmekapazität nicht zu berücksichtigen, was den Umkehrschluss nahelegt, dass Zulassungen zu derartigen gesondert ausgewiesenen Studienplätzen sich auch nicht auf die Aufnahmekapazität auswirken. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Einrechnung der 69 SWS jedoch um keinen Fall des § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO. bb) Für den streitbefangenen Studiengang BWL/M.Sc. stehen somit nach dem Schwundausgleich 180 Studienplätze zur Verfügung. Angesichts bereits erfolgter 217 kapazitätswirksamer Zulassungen zu diesem Studiengang genügt dies nicht, um dem Antragsteller einen freien Platz zuweisen zu können. Daran ändert sich im Ergebnis, wie nachstehend ausgeführt wird, auch nichts nach Maßgabe der gebotenen horizontalen Substituierung zwischen den Studiengängen der Lehreinheit. cc) Die vorstehenden Erwägungen entsprechen den Grundsätzen und Maßstäben des Kapazitätsprozesses. Im Rahmen eines Kapazitätsrechtsstreits ist darauf abzustellen, ob die Anzahl der nach den Vorgaben des Kapazitätsrechts vorhandenen Studienplätze in dem betroffenen Studiengang größer ist als die diesbezügliche Anzahl der bisher erfolgten kapazitätswirksamen Zulassungen. Ist (wie im vorliegenden Fall) die Anzahl der bereits erfolgten kapazitätswirksamen Zulassungen aufgrund der festgesetzten Zulassungszahlen und später ergangener (rechtskräftig gewordener) einstweiliger Anordnungen seitens des Verwaltungsgerichts größer als die Anzahl der nach der Prüfung durch das Beschwerdegericht gemäß den Kriterien des Kapazitätsrechts eigentlich (nur) vorhandenen Studienplätze, so können die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragsteller aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 GG keine weiteren Studienplätze beanspruchen. Diesen geschieht dadurch kein Unrecht, weil es bereits zu mehr kapazitätswirksamen Zulassungen gekommen ist, als es das Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG vorgegeben hat, und sie auch bei einer allein am Kapazitätserschöpfungsgebot orientierten und diesem Gebot genügenden Studienplatzvergabe durch die Hochschule selbst keinen Studienplatz erhalten hätten. i) Die Kapazität in dem Studiengang BWL/M.Sc. erhöht sich auch im Wege der horizontalen Substituierung (zu deren rechtsdogmatischen Grundlagen und zur Berechnungsweise vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 79 ff.) nicht um weitere Studienplätze. aa) Die Studiengänge der Lehreinheit BWL sind nach Maßgabe der o. g. Kapazitäten und der bisher erfolgten kapazitätswirksamen Zulassungen wie folgt (über- bzw. unter-) belegt: BWL/B.Sc.: Hier besteht eine Überbelegung von 79 Plätzen (456 – 535 = -79). BWL/M.Sc.: Hier besteht eine Überbelegung von 37 Plätzen (180 – 217 = -37). BWL/NF: Hier besteht eine Unterbelegung von 20 Plätzen (65 – 45 = 20). WiWi/LA/B.Sc.: Hier besteht eine Unterbelegung von 16 Plätzen (92 – 76 = 16). WiWi/LA/M.Sc.: Hier besteht eine Überbelegung von 13 Plätzen (59 – 72 = -13). WiIng/B.Sc.: Hier besteht eine Überbelegung von 21 Plätzen (159 – 180 = -21). WiIIng/M.Sc.: Hier besteht eine Überbelegung von 7 Plätzen (86 – 93 = -7). bb) Diese unter- bzw. überbelegten Studienplätze sind in einem ersten Schritt „zurückzurechnen“ in SWS, die der Lehreinheit zur Verfügung stehen bzw. fehlen. Dies erfolgt bei jedem Studiengang durch Multiplikation der Anzahl der (freien bzw. überlegten) Plätze mit dem jeweiligen Curricularanteil und dem jeweiligen Schwundfaktor. Bei den Studiengängen BWL/NF und WiWi/LA/M.Sc. führt dies allerdings zum Wert „0“, weil bei diesen beiden Studiengängen nach den vorstehenden Ausführungen kein anzuerkennender Curricularanteil vorliegt. Aus den Einzelwerten der Studiengänge ist ein saldiertes Ergebnis der Lehreinheit BWL zu ermitteln. Daraus ergibt sich die folgende Berechnung: BWL/B.Sc.: -79 x 2,266 x 0,80 = -143,211 BWL/M.Sc.: -37 x 1,600 x 0,89 = - 52,688 BWL/NF: 20 x 0,000 x 0,85 = 0,000 WiWi/LA/B.Sc.: 16 x 1,081 x 0,81 = 14,009 WiWi/LA/B.Mc.: -13 x 0,000 x 0,90 = 0,000 WiIng/B.Sc.: -21 x 1,018 x 0,77 = -16,461 WiIng/M.Sc.: -7 x 0,619 x 0,76 = -3,293 Summe: - 201,644 Somit ergibt sich für die Lehreinheit BWL ein negatives Saldo von 201,644 SWS. Damit steht keine Lehrkapazität mehr zur Verfügung, die für Studienplätze in den beiden hier streitbefangenen Studiengängen BWL/B.Sc. und BWL/M.Sc. aufgeteilt werden könnte. (Ggf. hätte dies in der Weise zu erfolgen, dass die Anteilquoten der streitbefangenen Studiengänge prozentual zueinander ins Verhältnis gesetzt würden und jeder Studiengang (zunächst) den entsprechenden Anteil an der unverbrauchten Lehrleistung erhielte; sofern einer der Studiengänge nicht die gesamte Lehrleistung benötigen würde, um die zu ihm strebenden Antragsteller zu bedienen, wäre der Rest an nicht benötigter Lehrleistung dem anderen Studiengang zuzuschlagen, sofern dort ein Überhang an verbliebenen Antragstellern bestünde). Angesichts dessen kann es offen bleiben, ob einer horizontalen Substituierung zu Gunsten des Studiengangs BWL/B.Sc. ansonsten entgegengestanden hätte, dass für den Ausbildungsaufwand dieses Studiengangs die Lehreinheit VWL einen curricularen Fremdanteil von 0,150 beiträgt (vgl. den Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 18), so dass eine Erhöhung der Platzzahl in diesem Studiengang auch zu Lasten der Lehreinheit VWL gegangen wäre, was zu der Frage geführt hätte, ob die Lehreinheit VWL den dadurch zusätzlich entstehenden Lehraufwand mit ihren Kapazitäten hätte erbringen können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 83; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 14 f.). Bei dem Studiengang BWL/M.Sc. hätte dieses Problem angesichts des dort geringen und keiner bestimmten Lehreinheit zuzuordnenden curricularen Fremdanteils von 0,09 hingegen nicht bestanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 85). j) Angesichts dessen bleibt hier kein Raum für eine Auswahlentscheidung des Beschwerdegerichts. Eine erforderliche Auswahl hätte das Gericht allein nach Maßgabe der Noten der von den Antragstellern erworbenen Bachelorabschlüsse vorgenommen, ohne insoweit qualitative Abstufungen zwischen den jeweils absolvierten Studiengängen vorzunehmen; ggf. von den Antragstellern erreichte Ergebnisse bei dem Test „TM WISO“ hätte das Gericht nicht berücksichtigt. Ebenso wenig hätte das Gericht auf Härtefallgesichtspunkte oder auf die Wartezeit der Antragsteller abgestellt. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen in dem bereits mehrfach angeführten Beschluss vom 24. August 2012 (a. a. O., Rn. 110 ff.), die weiterhin Bestand haben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.