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Urteil

10 K 938/11

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:1207.10K938.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 25. Februar 2011 verpflichtet, die vollständigen Kosten der Unterbringung der Klägerin in dem Internat „K1“ C1. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 24. Juli 2011 für die Ausbildung mit dem Ziel der staatlich geprüften Kinderpflegerin zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 8. Juni 1993 geborene Klägerin besuchte von 1999 bis 2003 die Gemeinschaftsgrundschule E1. und von August 2003 bis Juni 2009 die D. -Hauptschule in C2. , die sie nach Klasse 9 abschloss. Am 16. Juli 2009 beantragte sie erstmals beim Vertreter des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ihre Ausbildung beim Berufskolleg C. , C1. , mit dem Ziel der staatlich geprüften Kinderpflegerin. Während dieser Ausbildung wohnte sie im K1. -Haus, Jugendwohnheim für Mädchen, in Trägerschaft der X. , C1. . Dieses Internat verfügt über eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 3 Mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum August 2009 bis Juli 2010 Ausbildungsförderung i. H. v. monatlich 1.012,00 EUR. Hierbei ging er von einem Grundbedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. H. v. 383,00 EUR sowie Internatsunterbringungskosten nach § 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) i. H. v. 629,29 EUR aus. 4 Am 30. September 2010 stellte die Klägerin einen Folgeantrag für die gleiche Ausbildung. Auch während des damit beantragten Bewilligungszeitraums (August 2010 bis Juli 2011) wohnte sie bis zum 24. Juli 2011 in dem o. g. Internat. Die Kosten für die Unterbringung betrugen in diesem Bewilligungszeitraum 11.442,14 EUR. 5 Mit Schreiben vom 18. November 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass für die vorgenannte Ausbildung die auswärtige Unterbringung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BAföG anerkannt worden sei. Über die Übernahme der Internatskosten könne zurzeit noch nicht entschieden werden. Er forderte die Klägerin auf, eine Stellungnahme der Schule, aus welchen Gründen die Unterbringung im Internat zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sei, einzureichen. 6 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010, beim Beklagten eingegangen am 31. Januar 2011, nahm die Ausbildungsstätte gegenüber dem Beklagten zu der vorgenannten Frage Stellung. Darin hieß es, nur durch eine gezielte Förderung und Unterstützung sei es der Klägerin möglich, in die Oberstufe versetzt zu werden. Durch die gute Kooperation zwischen dem Berufskolleg und dem K1. -Haus sei die ganzheitliche Förderung der Klägerin gewährleistet. 7 Mit Bescheid vom 25. Februar 2011 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum September 2010 bis Juli 2011 Ausbildungsförderung i. H. v. 308,00 EUR für den Monat September 2010 und i. H. v. 422,00 EUR für den Zeitraum ab Oktober 2010. Hierbei ging er von einem Grundbedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG aus. Auf den Bedarf i. H. v. 465,00 EUR ab Oktober 2010 rechnete er anrechenbares Einkommen des Vaters der Klägerin i. H. v. 43,31 EUR an. Den weitergehenden Anspruch auf Übernahme der Internatskosten lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass eine Internatsunterbringung zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht notwendig sei. 8 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 22. März 2011 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: Aufgrund ihrer massiven schulischen und persönlichen Probleme sei sie auf die Unterstützung der Einrichtung angewiesen. Sie selbst sei nicht in der Lage, ohne Unterstützung die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Außerdem benötige sie Hilfe im Alltag, z. B. beim Aufstehen, dem Einhalten eines kontinuierlichen Tagesablaufs mit Regeln und Unterstützung bis hin zur engmaschigen Kontrolle und Unterstützung bei schulischen und lebenspraktischen Abläufen. Sie beruft sich auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in seinem Urteil vom 2. Dezember 2009 (5 C 33.08). 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 25. Februar 2011 zu verpflichten, die vollständigen Kosten ihrer Unterbringung in dem Internat „K1. “ C1. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 24. Juli 2011 für die Ausbildung mit dem Ziel der staatlich geprüften Kinderpflegerin zu übernehmen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit hierin die Übernahme der Kosten für die Internatsunterbringung abgelehnt wurde, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Internatskosten für die Unterbringung im „K1.“ C1. für den im Tenor genannten Zeitraum zu. 17 Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht in Streit, dass die Ausbildung der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG förderungsfähig ist und sich der Bedarf aufgrund der auswärtigen Unterbringung der Klägerin nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG richtet. Auch die weiteren Anforderungen des § 14 a BAföG i. V. m. den §§ 6 und 7 der zur Ausführung dieser Norm erlassenen HärteV, welche die Übernahme von Kosten der Unterbringung in einem Internat regeln, sind gegeben. 18 Nach § 14 a Satz 1 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13 a BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn die Aufwendungen hiermit im unmittelbaren Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist (Nr. 1), oder für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (Nr. 2). Nach § 6 Abs. 1 HärteV wird Ausbildungsförderung einem Auszubildendem geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Internat in diesem Sinne ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält, oder ein selbstständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient (§ 6 Abs. 2 HärteV). Nach Abs. 3 der Bestimmung gelten als Internat oder einem Internat gleichgestellt nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder gemäß § 78 des Gesetzes für Jugend- und Wohlfahrt der Aufsicht des Landesjugendamtes unterstehen. 19 Gemäß § 7 Abs. 1 HärteV sind Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten). Nach Abs. 2 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung wird als Ausbildungsförderung der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrags nach Abs. 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. § 7 Abs. 3 Satz 1 HärteV darf der Gewährung einer Zusatzleistung nicht entgegenstehen. 20 Die Voraussetzungen des § 6 HärteV sind hier erfüllt. Denn die Klägerin ist in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung untergebracht, in dem sie neben der Unterbringung und Verpflegung auch pädagogisch betreut wird. Ihr Bedarf richtet sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, weil sie eine Fachoberschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Schließlich erfüllt das „K1. “ die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 und 3 HärteV. 21 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 33.08 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 135, 310 ff., 23 folgt allein aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 HärteV indes kein Anspruch auf Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung. Vielmehr sind bei der Anwendung und Auslegung des § 6 HärteV die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14 a BAföG selbst mit zu berücksichtigen. Nur bei dieser Auslegung hält sich § 6 HärteV in dem nach Art. 80 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbindlichen Rahmen der Ermächtigungsnorm. Das nicht im Wortlaut des § 6 HärteV enthaltene Erfordernis eines "unmittelbaren" Zusammenhanges von Internatskosten mit der Ausbildung (§ 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG) wird daher in der Verordnungsregelung vorausgesetzt. Außerdem muss die Internatsunterbringung zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sein, § 14 a Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz BAföG. 24 Dabei kann indes allein aus dem Umstand, dass dem Auszubildenden der für die auswärtige Unterbringung erhöhte Grundbedarf bewilligt wurde, nicht geschlossen werden, dass zwingend auch Zusatzleistungen nach der HärteV zu gewähren sind, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 33.08 -, a. a. O. = juris Rn. 30. 26 Dies zugrundegelegt steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. 27 Die Internatsunterbringung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung. Ein nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG hinreichender unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Ausbildung und der Internatsunterbringung besteht schon dann, wenn ohne die auswärtige Unterbringung eine (der Behinderung bzw. dem sonstigen ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennenden besonderen Bedarf entsprechende) Ausbildungsstätte nicht besucht werden könnte, weil sie vom Wohnort der Eltern aus nicht täglich erreichbar ist, und die Internatsbetreuung nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere einer Behinderung oder 28 wegen anderer nicht ausbildungsbezogener Gründe notwendig wird, 29 vgl. zum „unmittelbaren Zusammenhang“ ausführlich: BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 33.08 -, a. a. O. 30 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insoweit ist zwischen Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass vom Wohnort der Eltern eine entsprechende Ausbildungsstätte nicht täglich erreichbar ist. 31 Auch ist die Unterbringung im „K1. “ im vorliegenden Fall zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig . 32 Notwendig ist die Internatsunterbringung nach Überzeugung der Kammer erst dann, wenn ohne eine solche Unterbringung der Auszubildende das Ausbildungsziel nicht oder nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erreichen kann, weil erst die zusätzliche (und von § 6 Abs. 2 HärteV verlangte) pädagogische Betreuung im Internat in Zusammenschau mit der Ausbildung und deren Inhalten gewährleistet, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht. Dass die Unterbringung für das Erreichen des Ausbildungsziels (lediglich) förderlich ist, genügt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht. Kann nach den Umständen des Einzelfalls der Auszubildende aufgrund des bereits vorhandenen oder gesetzlich vorgesehenen Bildungsangebots der Ausbildungsstätte sowie seiner persönlichen Entwicklung das Ausbildungsziel ohne eine solche Internatsunterbringung erreichen, insbesondere also auch dann, wenn er in der Nähe der Ausbildungsstätte eine eigene Wohnung ohne zusätzliche pädagogische Betreuung nimmt, kommt eine Förderung der Internatsunterbringung nach den Vorschriften des BAföG nicht in Betracht. 33 Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut des § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Danach müssen die Aufwendungen für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sein. Der Gesetzgeber selbst stellt durch die Formulierung klar, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Kosten für eine Internatsunterbringung förderungsfähig i. S. d. BAföG sind, nur das Erreichen des Ausbildungsziels maßgeblich ist. Andere, beispielsweise soziale Gesichtspunkte müssen unberücksichtigt bleiben, 34 vgl. allein auf das Ausbildungs ziel abstellend wohl auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2011 – 19 K 3002/10 -, unveröffentlicht; nicht rechtskräftig. 35 Hierfür spricht ferner, dass es sich bei § 14 a BAföG – wie sich bereits aus der amtlichen Überschrift des § 14 a BAföG sowie der Namensgebung der HärteV ergibt – um eine Vorschrift für die Förderung von Härtefällen handelt. Ein solcher Härtefall kann nach Auffassung der Kammer nur in den Fällen vorliegen, in denen – wie dargelegt – es einem Auszubildenden ohne die beschriebene Internatsunterbringung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit oder ganz unmöglich ist, sein Ausbildungsziel zu erreichen, wie beispielsweise bei Menschen mit Behinderung, sofern der dem Urteil des BVerwG vom 2. Dezember 2009 – 5 C 33.08 -, a. a. O., zugrunde liegende Sachverhalt gegeben ist. 36 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Unterbringung der Klägerin im „K1. “ im vorliegenden Einzelfall notwendig. Die Klägerin kann nach den vom „K1. “ ausgestellten Bescheinigungen aufgrund ihres persönlichen Umfelds und ihrer Entwicklung das Ausbildungsziel nur durch das zusätzliche pädagogische Angebot des Internats erreichen. Dieser Erfolg wäre bei der Unterbringung in einer Privatwohnung nicht gewährleistet. So hat die Ausbildungsstätte in ihrer sozialpädagogischen Stellungnahme vom 31. Januar 2011 ausgeführt, dass die Klägerin regelmäßig und pünktlich den Unterricht besuchte, was auf die kontinuierliche Betreuung durch das „K1. “ zurückzuführen sei. Aufgrund der Hausaufgabenbetreuung durch Mitarbeiter des Internats würden die Hausaufgaben stets zur Zufriedenheit der Fachlehrer erledigt. Die Klägerin bedürfe zur Umsetzung von der Theorie in die Praxis immer wieder einer gezielten Nachhilfe. Die Versetzung in die Oberstufe sei nur mit gezielter Förderung und Unterstützung möglich. Durch die gute Kooperation der Schule mit dem Internat sei die ganzheitliche Förderung der Klägerin gewährleistet. Diese Einschätzung wird bestätigt durch eine Stellungnahme des „K1. “ vom 17. März 2011. Hierin werden ergänzende Ausführungen zum persönlichen Umfeld der Klägerin und zum Grund ihrer Unterbringung im Internat (Kombination von Erziehungsschwierigkeiten, Schulproblemen, mangelnder Reife in der eigenständigen Lebensführung sowie vielfältiger Probleme seitens des Elternhauses) gemacht. Die Klägerin bedürfe einer engmaschigen Kontrolle und Unterstützung bei schulischen und lebenspraktischen Abläufen, um deren Anforderungen gerecht zu werden und die begonnene Ausbildung zur Kinderpflegerin erfolgreich zu beenden (Hervorhebung nicht im Original). Das Leben in einer eigenen Wohnung wird als kritisch bis unmöglich eingestuft. Es bestünde die Gefahr, dass sie die schulischen Erfolge nicht weiter erbringen werde. 37 Das Angebot einer engmaschigen, auch auf die Bedürfnisse der Klägerin abgestellten Betreuung wird zudem durch die im Klageverfahren vom „K1. “ eingereichte „Leistungsbeschreibung Jugendwohnen“ bestätigt. Danach soll das Internat jungen Menschen ermöglichen, für den Zeitraum der schulischen und/oder beruflichen Ausbildung im angrenzendem Berufskolleg Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen zu finden. Die Einrichtung werde vornehmlich von sozial benachteiligten oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen in Anspruch genommen, um zu einer selbstständigen Lebens- und Haushaltsführung zu gelangen. Die Bewohnerinnen des Internats haben einen festen Tagesablauf. Nach der Schule findet eine zweieinhalbstündige Hausaufgabenbetreuung statt. Auch hiernach werden weitere Gruppen- und auch Einzelangebote unterbreitet. Ferner begleitet die Einrichtung u. a. die schulische und/oder berufliche Perspektive (Hausaufgabenhilfe, Bewerbungstraining, enge Kooperation mit Schule und Ausbildungsbetrieben, Vorbereitung und Unterstützung in Prüfungssituationen, etc.) 38 Nicht unberücksichtigt lässt das Gericht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bis Mitte 2011 minderjährig war. Zwar reicht die Minderjährigkeit allein nicht aus, um von einer Notwendigkeit der Internatsunterbringung auszugehen. Aus der Kombination ihrer Leistungsschwäche und den – bereits dargelegten und belegten – persönlichen Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch, dass sie ohne die in dem Internat gewährleistete weitgehende pädagogische Betreuung im Bewilligungszeitraum die Ausbildungsstätte nicht mit Aussicht auf Erfolg hätte besuchen können. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.