Urteil
19 K 3002/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0504.19K3002.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 00.0.1993 in T geborene Kläger, der bis 2009 bei seiner sorgeberechtigten Mutter, Frau L in der T1 Straße 39 in T wohnte, ist türkischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 9. Oktober 2009 bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Städt.-Katholischen Hauptschule – Sekundarstufe I – B in der Gstraße 34 in L. Ausweislich der Bescheinigung nach § 9 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird die Ausbildung voraussichtlich im Juli 2011 mit dem Erwerb der Fachoberschulreife abgeschlossen. Der Kläger ist während der Ausbildung im Internat der O in der Mstraße 11 in L1 untergebracht, einer rechtlich selbständigen Einrichtung. Die Internatskosten belaufen sich für die Zeit von Oktober 2009 bis Juli 2010 nach einer Aufstellung des Heimleiters auf etwa 12.256,91 Euro. Die B Schule, die besondere Klassen und Lerngruppen für Migranten und schulpflichtige zugewanderte Jugendliche anbietet, arbeitet nach eigener Darstellung intensiv mit dem O-Haus, vor allem im Bereich der nachschulischen Betreuung und der freiwilligen Arbeitsgemeinschaften zusammen. Nach dem Internetauftritt des O-Hauses liegt der Schwerpunkt der Arbeit in der gezielten Integrationshilfe für Jugendliche und junge erwachsene Migranten, die einer fundierten deutschsprachigen Förderung bedürfen. 2 Mit Bescheid vom 30. März 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 a BAföG ab. Zur Begründung war u.a. ausgeführt, dass von der Wohnung der Mutter des Klägers in T aus eine entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte in angemessener Zeit erreichbar sei. Nur wenn die räumliche Entfernung zwischen Elternhaus und nächstgelegener entsprechender Ausbildungsstätte eine auswärtige Unterbringung rechtfertige, könne eine solche Ausbildung gefördert werden. Andere Gründe als die räumliche Entfernung seien nach dem Gesetzeswortlaut unbeachtlich. Von einer darüber hinaus gehenden Möglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung, habe die Bundesregierung bisher keinen Gebrauch gemacht. 3 Der Kläger hat am 6. Mai 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die Beklagte zu Unrecht die Leistung unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 a BAföG abgelehnt habe, da die B-Schule in L1 nicht mit der Hauptschule D in T vergleichbar sei. Die B-Schule biete besondere Lerngruppen für Migranten an, das Angebot sei dadurch gekennzeichnet, dass Teilnehmer dieser Lerngruppen mit der doppelten Anzahl an Deutschstunden unterrichtet würde. Die Schule kooperiere zudem mit dem O-Haus in L1, in dem täglich auch eine Stunde Silentium und ein bis zwei Stunden Nachhilfeunterricht angeboten werden. Zwar würden beide Schulen zum gleichen Ziel führen, die Förderung an der B-Schule sei aber speziell auf ausländische Schüler abgestimmt und würde von daher nicht dem Angebot in T entsprechen. Auch wenn nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009 jede Schule in Nordrhein-Westfalen die Förderung für Migranten bei Bedarf anbieten müsse, finde jedoch aufgrund der personellen Engpässe und der geringen Anzahl von Migranten dies in den wenigsten Fällen statt. Der Kläger hat am 2. Juli 2010 den Schulbesuch mit dem Hauptschulabschluss beendet. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2010 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Besuch der B-Schule in L1 gemäß seinem Antrag vom 9. Oktober 2009 zu bewilligen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 11 Der angefochtene Bescheid vom 30. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG. 12 Der Gewährung von Ausbildungsförderung steht die Regelung des § 2 Abs. 1 a BAföG entgegen. Danach wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Vielmehr ist von der Wohnung der sorgeberechtigten Mutter des Klägers, Frau L, in der T1 Straße 39 in T – was unter den Beteiligten unstreitig ist – die Hauptschule D in T in angemessener Zeit, das heißt unter 2 Stunden für Hin- und Rückweg täglich, erreichbar, 13 vgl. zu diesem Kriterium Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Beschluss vom 3. Februar 2011 – 12 E 865/10 , Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)Urteil vom 27. Februar 1992 5 C 98/88 – NVwZ 1992, 887. 14 Die Kammer kann deshalb offen lassen, ob auch die B-Schule in der Gstraße 34 in L1 von der Wohnung der Mutter aus in angemessener Zeit erreichbar ist. 15 Die Hauptschule D in T ist jedenfalls eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt, wobei auch der Begriff der Zumutbarkeit allein an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, anknüpft, 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1980 – 5 C 41.78 – FamRZ 1980, 837, Urteil vom 12. Februar 1981 – 5 C 43.79 – FamRZ 1981, 610 - , Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 3/88 – NVwZRR 1990, 611 und Urteil vom 27. März 1999 -% C 23/98-; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 16.2 m.w.N.. 17 Der Unterricht in der Klasse 10 der B-Schule ist ebenso wie der entsprechende Unterricht in der Hauptschule D in T darauf gerichtet, den Sekundarabschluss I bzw. die Fachoberschulreife zu erreichen. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede, er meint nur, der Weg zu dem erstrebten Abschluss unterscheide sich insbesondere durch die speziell auf ausländische Schüler an der B-Schule abgestimmte Förderung erheblich. Dem vermag die Kammer aus verschiedenen Gesichtspunkten nicht zu folgen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des nach § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG vorzunehmenden Vergleichs nur auf die Vergleichbarkeit der B-Schule und der Hauptschule D als Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ankommen kann und nicht etwa auch das O-Haus in den Vergleich einzubeziehen ist. Das O-Haus erfüllt als selbstständige Wohnstätte für etwa 68 Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren nicht selbst die Merkmale der in § 2 Abs. 1 BAföG aufgezählten Ausbildungsstätten, 18 vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 31. März 1980 – a.a.O. 19 Die B-Schule teilte der Kammer auf Anfrage unter dem 7. Dezember 2010 ausdrücklich mit, dass Grundlage der besonderen Förderung für Migranten die Abschnitte 1, 2 und 3 des gemeinsamen Runderlasses des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1998 sei. Danach ist aber gerade für alle Regelklassen bei Schülern mit keinen oder nur geringen Kenntnissen der deutschen Sprache sicherzustellen, dass sie intensiv in Deutsch und in den übrigen schulischen Fächern gefördert werden. Nach dem den vorgenannten Runderlass ersetzenden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009 erhalten Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, die grundsätzlich Regelklassen in der von ihnen besuchten Schule besuchen und am gesamten Unterricht teilnehmen, bei Bedarf "zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch" und werden individuell gefördert. Der Kläger kann insoweit auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, dass diese Förderung wegen etwaiger personeller Engpässe und der geringen Anzahl von Migranten in den wenigstens Fällen stattfinde. Denn entscheidend ist allein darauf abzustellen, dass nach der Erlasslage die besonderen Fördermaßnahmen für Migranten an allen Regelschulen anzubieten sind, wobei im Falle einer etwaigen nicht ausreichenden Förderung die Betreffenden darauf zu verweisen sind, die entsprechenden Ansprüche nach schulrechtlichen Vorschriften gegen die besuchte Schule weiter zu verfolgen. Insoweit mag auch nicht der Umstand, dass nach der bereits erwähnten Stellungnahme der B-Schule vom 7. Dezember 2010 in besonderen Klassen durch besonders aus- und fortgebildete Lehrerinnen und Lehrer mindestens 10 Stunden Deutschunterricht gegeben wird nicht dazu führen, dass die Ausbildungsstätten sich nicht mehr im Sinne der genannten Vorschrift entsprächen. Denn derartige zusätzliche Angebote können die Annahme einer anderen Schulform im Sinne des § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG grundsätzlich nicht rechtfertigen. Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sogar in Schulen in den Klassen 11 bis 13 bei Einführung der gymnasialen Oberstufe nicht jeder Unterschied im Unterrichtsangebot im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a BAföG berücksichtigt werden, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Lernangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen deckungsgleich sind, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 – 5 C 43.79 – a.a.O. und Urteil vom 27. Mai 1999, a.a.O. , Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 59 m.w.N.. 21 Die geringfügigen Unterschiede in der Unterrichtsausgestaltung können von daher auch in der Sekundarstufe I im Hinblick auf die dargestellten besonderen Fördermaßnahmen in allen Regelschulen nicht ausschlaggebend berücksichtigt werden. Dabei werden entgegen der Auffassung des Klägers die besonderen Anstrengungen der B-Schule zur Erlangung des Sekundarabschlusses I für Migranten nicht verkannt. Es handelt sich lediglich insoweit um zusätzliche Angebote der Schule, die nicht dazu führen können, dass Ausbildungsstätten im Sinne der genannten Vorschrift nicht mehr vergleichbar wären. Aus diesem Grunde kann auch die nachschulische Betreuung der O-Heimstätte, unabhängig davon, dass diese Einrichtung selbst keine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG ist, nicht entscheidungserheblich berücksichtigt werden, so dass es auf die Voraussetzungen des § 14 a BAföG nicht mehr ankommt. 22 Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BAföG verstößt nach obergerichtlicher Rechtsprechung und ständiger Rechtsprechung der Kammer auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, der nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen sind, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 12 E 897/10 , Urteil der Kammer vom 19. März 2008 19 K 5179/07 -, Urteil der 11. Kammer vom 6. Dezember 2006 – 11 K 2432/05 -. 24 Eine solche Willkür liegt hier nicht vor. Die Grundüberlegung des Gesetzgebers ist, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der Allgemeinbildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Das gilt auch für Schüler einer Ausbildungsstätte, dessen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, so dass die Auszubildenden deshalb in der Regel noch nicht eine so große Selbständigkeit und Unabhängigkeit vom Elternhaus erlangt haben, dass sie generell nicht mehr darauf verwiesen werden können, für die Zeit der Ausbildung im Elternhaus zu wohnen oder dorthin zurückzukehren. Die Härte, die sich daraus ergibt, dass Einzelne dieser Schüler nicht gefördert werden, obwohl ihnen zwar nicht aus ausbildungsbedingten, wohl aber aus persönlichen oder sozialen Gründen nicht zuzumuten ist bei den Eltern zu wohnen, ist notwendige Folge dieser typisierenden Regelung, 25 vgl. Urteil der Kammer vom 19. März 2008 – 19 K 5179/07 -, Fischer, a.a.O., § 2 Rdnr. 24, § 12 Rdnr. 15. 26 Diese grundsätzliche Erwägung ist nicht willkürlich. Kommt es im Einzelfall gleichwohl zu Nachteilen, die ihre Ursache in anderen Lebensumständen haben, ist es nicht zwingende Voraussetzung, dass insoweit der Ausgleichen der Ausbildungsförderung zu finden ist. Der Gesetzgeber durfte berücksichtigen, dass ein Ausgleich von Härten für solche Ausnahmefälle im System des gesamten sozialen Leistungsrechts gesetzlich vorgesehen ist, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 – 5 C 9.85 – FamRZ 1987, 679, VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 2003 – 7 S 1895/02 – FamRZ 2004, 230. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 188 Satz 2 VwGO. 29 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.