Urteil
8 K 1106/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2012:0213.8K1106.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger, ein Reitlehrer, hielt am Standort I.-------straße 19 in N1. -I1. insgesamt sechs Pferde. Nachdem der Beklagte sowohl im Februar als auch im März 2011 Beschwerden über die Pferdehaltung erhalten hatte, kontrollierte der Amtstierarzt Dr. T. des Beklagten die Pferdehaltung am 14. März 2011. Während der Kontrolle fertigte er mehrere Lichtbilder von einem dreijährigen Hannoveraner Hengst. Die Lichtbilder zeigen das Tier, dessen Läufe und Bauch mit verkrusteten Kotanhaftungen versehen sind und das in einer Einzelbox im Stall steht, deren Boden vollständig mit einem tiefdunklen Material bedeckt ist, das den Eindruck eines Gemisches aus Einstreu und Pferdemist vermittelt, wobei der Mistanteil deutlich überwiegt. Am Vormittag des 15. März 2011 teilte Dr. T. dem Kläger, den er am 14. März 2011 in der Pferdehaltung nicht antraf, im Rahmen eines Telefonats mit, die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Pferdes anzuordnen. Auf Anregung des Klägers selbst verbrachte dieser den Hengst sodann in die Pferdehaltung des Herrn C. in B. . In dem über die Kontrolle der Pferdehaltung am 16. März 2011 gefertigten Vermerk führte Dr. T. aus: "Für die Haltungsbedingungen und den Pflegezustand eines dreijährigen Hannoveraner Hengstes fehlen die Worte. Die Bilder sprechen für sich. Der durchschnittlich große Hengst wird in einer Einzelbox gehalten auf einer Fläche von 2 m x 4 m = 8 m². Gefordert wird gemäß den Leitlinien eine Fläche von der doppelten Widerristhöhe zum Quadrat. Dem Hengst müssten ca. 11 m² zur Verfügung stehen. Zudem muss die schmale Seite mindestens 1,5 x Widerristhöhe betragen, d. h. ca. 2,5 m. Die Unterschreitung des Richtmaßes ist erheblich und allein schon diese Haltungsbedingungen müssen als tierschutzwidrig bezeichnet werden. Komplizierend wirkt sich aus, dass die Abweichung nicht durch Managementmaßnahmen abgefangen wird. Dem Hengst wird keinerlei Freilauf gewährt. Für Hengste ist aber mindestens täglicher Auslauf im Paddock oder Bewegung an der Führmaschine und, wenn ohne Gefahr möglich, auch Weidegang sicherzustellen. Da mangelnde Bewegung Schäden bedingt und Ursache von Verhaltensstörungen sein kann, ist zum Ausgleich für den Aktivitätsverlust bei Boxenhaltung mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten. Dieses geschieht nicht und der Hengst steht tagein, tagaus in seiner Box, dessen Liegenfläche nicht den hygienischen Mindestanforderungen genügt. Der Hengst steht in seinen eigenen Ausscheidungen. Die Box ist nicht entmistet und nicht eingestreut. Die Exkremente sind zur Nässebindung lediglich notdürftig mit Sägespänen abgestreut. Ein solcher Untergrund kann natürlich nicht dem Komfortbedürfnis eines Pferdes genügen. Arttypisches Ruhen in Seitenlage und Wälzen sind nicht möglich, was dazu führt, dass der Hengst sich nur ungern ablegt. Da aber ein Jungpferd einen Schlafbedarf hat, der nicht nur durch Ruhen im Stehen befriedigt werden kann, ist der Hengst gezwungen, eine gewisse Ruhezeit im Liegen unter diesen widrigen Verhältnissen zu ertragen. Der Pflegezustand des Pferdes ist entsprechend und spottet jeder Beschreibung. Körperpflege ist für das Wohlbefinden eines Pferdes unerlässlich. Pferde besitzen ein arteigenes Pflegeverhalten, was durch die Haltungsbedingungen so wenig wie möglich eingeschränkt werden sollte. Wenn schon haltungsbedingte Einschränkungen gegeben sind, müssen menschliche Pflegemaßnahmen für einen Ausgleich sorgen. All dies hat den Pferdehalter nicht interessiert. Er ist Reitlehrer und entsprechendes Fachwissen hinsichtlich der arttypischen Bedürfnisse eines Pferdes muss unterstellt werden. Er hätte sicher stellen müssen, dass der Hengst auf trockener Einstreu in einer ausreichend groß bemessenen Box aufgestallt wird, dass er ausreichend Bewegung erhält und Pflegemaßnahmen durchführen müssen. Es ist nicht zu erklären, wie der Halter zusehen konnte, wie sein Hengst verkommt. Das Pferd steht nur noch apathisch in der Box. Der Gesichtsausdruck zeugt von Somnolenz. Die Leiden und Schäden sind nicht nur körperlicher, sondern auch psychischer Art. ...Hier liegt ein besonders schwerer Verstoß gegen die Normvorschriften des § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) vor. Mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG ist das Pferd erheblich vernachlässigt und zeigt schwerwiegende Verhaltensstörungen. Es wurde dem Halter im Wege des Sofortvollzuges weggenommen und in den Reitstall C. in B. pfleglich untergebracht. Dies geschah auf Vorschlag des Herrn N2. , nachdem das zuständige Veterinäramt Frankenberg ordnungsgemäße Haltungsbedingungen bestätigt hat. Durch den bisherigen Halter ist eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Hengsthaltung nicht sicher zu stellen, so dass nur die Wegnahme und anderweitige Unterbringung bliebt. ...Die übrige Pferdehaltung gibt auch Anlass zur Sorge und muss, was die hygienischen Bedingungen und den Pflegezustand betrifft, deutlich verbessert und im Auge behalten werden. Dieses wurde angemahnt und konnte schon am nächsten Tag festgestellt werden." Mit Schreiben vom 21. März 2011 bestätigte der Beklagte auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) die bereits am 15. März 2011 mündlich ausgesprochene Ordnungsverfügung. Hierzu teilte er dem Kläger folgendes mit: Gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) habe er im Wege des Sofortvollzuges den dreijährigen Hannoveraner Hengst des Klägers fortgenommen und im Reitstall C. in B. pfleglich untergebracht. Zur Begründung wiederholte der Beklagte die Ausführungen aus dem Vermerk des Herrn Dr. T. und führte weiter aus: Der Schutz der Tiere sei durch das Tierschutzgesetz geregelt. Niemand dürfe einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier halte oder betreue, müsse gemäß § 2 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und dürfe die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. Hier liege ein besonders schwerer Verstoß gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG vor. Mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG sei das Pferd erheblich vernachlässigt und zeige schwerwiegende Verhaltensstörungen. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des zuständigen Amtstierarztes sei mangels Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG, wonach das Tier erheblich vernachlässigt worden sei und schwerwiegende Verhaltensstörungen aufgezeigt habe, das Pferd des Klägers fortzunehmen und anderweitig pfleglich unterzubringen. Durch den Kläger sei eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Hengsthaltung nicht sicher zu stellen, so dass nur die Wegnahme und anderweitige Unterbringung geblieben sei. Die Missstände hinsichtlich der übrigen fünf Pferde seien nicht so gravierend gewesen, dass auch diese Tiere hätten anderweitig untergebracht werden müssen. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Klägers habe er vorerst von einem Tierhaltungsverbot abgesehen. Daraufhin hat der Kläger am 7. April 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er auch unter Bezugnahme auf seine Schutzschrift im parallel anhängigen Strafverfahren vorträgt: Die Annahme des Beklagten, wonach eine Seite des Stalles nur 2 m lang sei, sei unzutreffend. Im Übrigen liege keine gesetzliche Regelung für die Mindestgröße von Pferdeboxen vor. Soweit der Beklagte sich lediglich auf das Tierschutzgesetz berufe, fänden sich dort entsprechende Mindestmaße für Pferdeboxen jedenfalls nicht. Die Behauptung des Beklagten, wonach er dem Hengst keinen Freilauf gewährt habe, treffe nicht zu. Es stelle sich auch die Frage, woher der Beklagte dies wissen wolle, wenn er in seinem Stall nur eine Momentaufnahme vorgenommen habe. Die Feststellung des Beklagten, der Hengst habe in seinen eigenen Ausscheidungen gestanden, wobei offenbar "Pferdeäpfel" gemeint seien, sei nicht entscheidungsrelevant. Pferde äpfelten unregelmäßig. Es entspreche gesichertem Usus, dass je nach Art der Stallmatratze nicht stündlich, sondern allenfalls einmal täglich die Kotballen aufzusammeln seien. Ohnehin werde der Kot systembedingt in die Stallmatratze eingetreten und könne daher schon aus technischen Gründen gar nicht entfernt werden. Die vom Beklagten festgestellte Einstreu mit Sägespänen sei ein probates Mittel, um den natürlichen Feuchtigkeitsgehalt zu reduzieren. Die Feststellung des Beklagten, wonach der Pflegezustand als äußerst schlecht zu bezeichnen sei, werde einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand halten. Im Übrigen würden junge Hengste körperlich nicht gepflegt. Die Pflege beschränke sich auf die Kürzung der Hufe im Abstand von etwa drei bis vier Monaten. Die Feststellung des Beklagten, wonach das Pferd nur noch apathisch in der Box gestanden und sein Gesichtsausdruck Somnolenz gezeigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es gebe keine Kriterien, an denen so etwas aufgehängt werden könne. Das vom Beklagten angewandte Mittel der Wegnahme sei unverhältnismäßig, weil dadurch in sein Eigentum eingegriffen worden sei. Es hätte zunächst milderer Verwaltungsmittel bedurft. Derartiges könne man von einem Amtstierarzt erwarten, zumal der Wechsel des Hengstes in eine andere Stallung für diesen psychische Probleme mit sich bringe. Als Spezialist für Pferderecht sei er - der Prozessbevollmächtige des Klägers - es gewohnt, gerade aus dem Kreis der Berufsveterinäre gelegentlich "Dummsprüche" zu lesen. Das Elaborat des Amtstierarztes Dr. T. des Beklagten im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens stelle alles bisher da gewesene in den Schatten. Wenn dem Amtstierarzt für die Haltungsbedingungen und den Pflegezustand des Pferdes die Worte gefehlt hätten, könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der erste Vermerk des Amtstierarztes gar nicht der Wirklichkeit entsprochen habe. Angesichts des Umstandes, dass der Amtstierarzt nur bei einem von sechs Pferden das Tierschutzgesetz als tangiert angesehen habe, dränge es sich für einen durchschnittlichen Veterinär auf, dass insoweit Besonderheiten hinsichtlich des Tieres und nicht beim Pferdehalter vorliegen müssten. Soweit der Amtstierarzt sich auf die nicht hinreichende Größe der Einzelbox beziehe, verschweige er, dass der Hengst ein Stockmaß von etwa 1,61 m habe und die Box ein Rechteck in der Größe 220 cm x 400 cm aufweise. Im Übrigen handele es sich bei den "Leitlinien", auf die der Amtstierarzt verweise, um eine bloße Empfehlung ohne jegliche Rechtsbindung. Gegen die Größe der Einzelbox bestünden jedoch aus tierschutzrechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken, weil ein Pferd mit einem Stockmaß von 1,61 m im Körperrumpf keine 2 m lang sei und das Pferd bei der Wendung seine Körperlänge durch Biegung selbst erheblich verkürze. Soweit der Amtstierarzt bemängele, das fehlende Mindestmaß der Einzelbox sei nicht durch Managementmaßnahmen abgefangen worden, sei er seiner Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen. Er - der Kläger - unterhalte zwei Bewegungsflächen für seine insgesamt sechs Pferde. Dabei handele es sich zum einen um einen eingezäunten Reitplatz in der Größe 45 m x 25 m und eine eingezäunte Weide mit den Größenmaßen 30 m x 60 m. Dort sei dem Hengst bis zu seiner rechtswidrigen Abholung durch den Beklagten täglich mehrstündiger Freilauf gewährt worden. Entgegen der Annahme des Beklagten habe er die Box auch täglich gemistet und zeitgleich eingestreut, und zwar mit Stroh. Die Späne habe er zusätzlich verwendet, weil das Pferd in der winterlichen Jahreszeit an Kotwasser gelitten habe, was für Equiden nicht ungewöhnlich sei. Die anderen fünf Pferde hätten die Kotwassererkrankung nicht aufgewiesen. Darüber hinaus habe der Hengst unter Koliken gelitten und daher kaum feste Nahrung zu sich genommen, sondern spezielle Nahrung erhalten. Im Übrigen habe dem Hengst das typisch maskuline Verhalten gefehlt. So sei es zu erklären, dass dieser ruhig in seiner Box gestanden habe und nicht, wie bei Hengsten üblich, gewiehert und mit den Hufen gescharrt habe. Soweit dieser nach der Fortnahme eine andere Entwicklung genommen habe und nunmehr hengsttypisches Verhalten zeige, handele es sich eben um einen "Spätzünder". Er - der Kläger - sei seit Jahrzehnten erfolgreicher Turnier-Springreiter und Inhaber der von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung vergebenen Trainer-C-Lizenz. Auf Turnieren könne er Hengste nur dann einsetzen, wenn es sich um ruhige Tiere handele. Der Kläger beantragt, die mündliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. März 2001 in der Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 21. März 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung erwidert er: Zwar sei es zutreffend, dass im Tierschutzgesetz selbst Mindestmaße von Stallungen für die Pferdeunterbringung nicht vorgegeben seien. Allerdings seien im Rahmen der Vorschrift des § 2 Nummer 1 TierSchG Leitlinien heranzuziehen, denen insoweit der Stellenwert eines Sachverständigengutachten zukomme. Im konkreten Fall habe er die Box des Hengstes vermessen und festgestellt, dass diese nicht den Vorgaben der Leitlinien für die Beurteilung von Pferdehaltung vom 9. Juni 2009 entsprochen habe. Sowohl der Zustand des Pferdes als auch der Pferdebox, durch Lichtbilder belegt, lasse zweifelsfrei erkennen, dass das Pferd längere Zeit außerhalb des Stallgebäudes nicht bewegt worden sei und die Haltung nicht hygienischen Mindestanforderungen nicht entsprochen habe. Er habe keinerlei Bedenken gegen die Verwendung von Sägespänen als Einstreumaterial. Aufgrund der fehlenden Reinigung des Stalles sei allerdings kaum feststellbar gewesen, welches Einstreumaterial verwandt worden sei. Die Haltungsbedingungen des Hengstes hätten ein arteigenes Pflegeverhalten verhindert. Der die Haltung beurteilende amtliche Tierarzt verfüge über eine Berufserfahrung von nahezu 40 Jahren. Die Ausführungen des Klägers zum Kotwasserproblem müssten als Schutzbehauptung energisch zurückgewiesen werden. Bei einem Kotwasserproblem sei die Konsistenz des Pferdekotes selbst normal. Mit dem Absatz von Pferdeäpfeln laufe bräunliches Wasser aus dem After und rinne an den Beinen herunter. Es handele sich um eine Menge von allenfalls bis zu einem halben Liter. Es sei völlig ausgeschlossen, das Kotwasser den dokumentierten Pflegezustand bei dem dreijährigen Hengst bedingt habe. Kotwasser verschmutze lediglich den Schweif und die Innenschenkel und werde ansonsten von der Einstreu aufgesaugt. Die Ursachen für Kotwasser seien vielfältig. Aktuelle Studien belegten aber, dass Stressfaktoren wohl der Hauptauslöser sei. Die Erkrankung manifestiere sich, wenn das Umfeld in Bezug auf die Haltungsbedingungen und die soziale Situation nicht stimme. Wenn der Kläger ein Kotwasserproblem erkannt haben wolle, so hätte er sich gerade dann selbstkritisch einige Fragen stellen müssen. Die in Bezug genommenen Leitlinien für die Pferdehaltung würden regelmäßig bei Gerichtsentscheidungen herangezogen, weil sie den Charakter einer sachverständigen Äußerung aufwiesen. Selbst wenn das vom Kläger angegebene Stockmaß als richtig unterstellt werde, hätte die Box mit einer Breite von 2,4 m eine Grundfläche von 10,4 m aufweisen müssen. Dass dem Hengst täglich mehrstündiger Freilauf gewährt worden sei, sei völlig ausgeschlossen. Dieser hätte sich gewälzt, weil Pferde ein arteigenes Pflegeverhalten besäßen. Diese Spuren wären eindeutig sichtbar gewesen, hätten aber am Pferd und am Gelände gefehlt. Wie dokumentiert, sei das Haarkleid struppig und stumpf, die Mähne und der Schweif verfilzt gewesen. Die Kotverkrustungen hätten sich bis auf den Bereich der Kruppe und die seitliche Brust- und Bauchwand erstreckt. Die fehlenden Wälzspuren seien beweisend und der dokumentierte Pflegezustand sei bei Freilauf ausgeschlossen. Auch die dokumentierten Schäden psychischer Art fänden nur bei längerer Boxenhaltung eine Erklärung. Die Ausführungen des Klägers zur täglichen Entmistung und Einstreu seien absurd, weil der bei dem Hengst festgestellte erbärmliche Pflegezustand dann nicht entstanden sei. Da der Amtstierarzt Dr. T. zum Zeitpunkt der Überprüfung kein Stroh gesehen habe, habe dieser die Ehefrau des Klägers gebeten, die Strohvorräte zu zeigen. Solche seien jedoch überhaupt nicht vorhanden gewesen. Im Übrigen erkenne jeder Laie, dass der Hengst entgegen der Angaben des Klägers unmöglich regelmäßig gestriegelt worden sein könne. Die Haltungsbedingungen verursachten eine erhebliche als lebensfeindlich empfundene Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres. Es könne nicht frei von negativen Empfindungen sein. Soziale und ethologische Bedürfnisse könnten nicht ausgelebt werden. Leiden seien definiert als Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die über ein schlichtes Unbehagen hinaus gingen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauerten. Dieser Fall sei bei dem Hengst gegeben gewesen. Dessen Komfortverhalten sei ausgefallen. Als Folge der Leiden seien schwerwiegende Verhaltensstörungen aufgetreten. Das Pferd habe apathisch in der Box bei gesenkter Kopfhaltung und halbgeschlossenen Augenlidern (Somnolenz) gestanden. Deutlicher könne ein Pferd seine Leiden nicht zum Ausdruck bringen. Es entspreche dem normalen Verhalten eines Hengstes, zu wiehern und mit den Hufen zu scharren, wenn die Box betreten werde. Der Hengst des Klägers hingegen habe regungslos dagestanden und den Eindruck erweckt, sich in sein Schicksal gefügt zu haben. Jedes hengsttypisches Verhalten habe im Zeitpunkt seiner Kontrolle gefehlt. Ein Zeuge habe ihm gegenüber bestätigt, dass dem Hengst kein Freilauf gewährt worden sei. Nach seiner Fortnahme habe der Hengst auf dem Hof des C. eine gute Entwicklung genommen und zeige jetzt deutlich hengsttypisches Verhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Mit dieser Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, den Hengst vorzunehmen und anderweitig pfleglich unterzubringen, was vom Kläger zu dulden sei. Diese dem Kläger am 15. März 2011 während eines Telefonats mündlich mitgeteilte Entscheidung des Amtstierarztes erfüllt die Merkmale eines Verwaltungsakts. Es handelt sich um eine hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG NRW, die der Beklagte zur Regelung eines Einzelfalls - hier der Hengsthaltung durch den Kläger - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - hier des Tierschutzrechts - getroffenen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet war. Dem steht nicht entgegen, dass es sich lediglich um eine mündliche Anordnung gehandelt hat, weil ein Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW auch mündlich erlassen werden kann. Demgegenüber enthält die Bestätigungsverfügung vom 21. März 2011, in der die Beklagte im Einzelnen die Gründe für die durch den Amtstierarzt Dr. T. vorgenommene mündliche Anordnung dargelegt hat, keinen eigenen Regelungsgehalt mehr. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW ist ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Die bloße Bestätigung stellt nämlich keinen Neuerlass des Verwaltungsaktes dar, sondern ist eine schlicht hoheitliche Maßnahme, die Beweiszwecken dient. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie von einem ursprünglich erlassenen Verwaltungsakt abweicht. Vgl. Kopp/Rammsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2003, Rdnr. 23 zu § 37 VwVfG. Das ist hier nicht der Fall, weil die Bestätigungsverfügung nicht von dem mündlichen Verwaltungsakt abweicht und auch keine darüber hinaus gehenden Regelungen enthält. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, weil die am 15. März 2011 durch den Beklagten erfolgte Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung des Hannoveraner Hengstes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese fand ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicher zu stellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Diese allgemein gehaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze sind durch Auslegung sowie mit Hilfe der einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Gutachten sowie sachverständiger Äußerungen, vor allem den vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hausgegebenen Leitlinien der Sachverständigengruppe "Tierschutzgerechte Pferdehaltung" zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 10. November 1995, überarbeitet in 2009 (im Folgenden: Leitlinien), zu bestimmen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, zitiert nach juris. Nach dem Inhalt des durch den Amtstierarzt Dr. T. am 16. März 2011 in Form eines Aktenvermerks dokumentierten Feststellungen anlässlich der Kontrollen vom 14. und 15. März 2011 lässt sich eindeutig erkennen, dass die Haltung des dreijährigen Hannoveraner Hengstes in der I.-------straße 19 in N1. -I2. durch den Kläger den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht ansatzweise entsprach und das Tier dadurch erheblich vernachlässigt war. Die in Form des Vermerks festgehaltenen Feststellungen entsprechen auch den Anforderungen, die an ein Gutachten im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellen sind. An das Gutachten des Amtstierarztes, dem bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschrift von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine besondere Bedeutung zukommt, Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschlüsse vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 - und vom 17. Mai 2002 - RN 11 K 98.2185 - jeweils zitiert nach juris, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form eines Aktenvermerks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, Rdnr. 15 zu § 16 a TierSchG; Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar 2002, Rdnr. 20 zu § 16 a TierSchG. Diesen Maßstäben wird der Aktenvermerk des Amtstierarztes Dr. T. gerecht. Soweit darin ausgeführt wird, die Größe der Einzelbox, in der der Hengst gehalten worden sei, habe mit 2 m x 4 m den Anforderungen der genannten Leitlinie nicht entsprochen, ist dagegen nichts zu erinnern. Für die Kammer besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Amtstierarztes Dr. T. zur Boxengröße, die dieser nachgemessen hat. Nach Nr. 4.3.1, 1. Spiegelstrich der genannten Leitlinien soll die Boxenfläche für ein einzeln gehaltenes Pferd die doppelte Widerristhöhe zum Quadrat betragen. Ausgehend von einer Widerristhöhe des Hengstes von 1,61 m bedurfte die Boxengröße damit einer Fläche von 10,36 m². Diese Fläche unterschritt die vorhandene Box mit 8 m² um mehr als 2 m². Unabhängig davon erfüllte die Box aber auch ansonsten Mindestanforderungen, die nach den Leitlinien an die Pferdehaltung zu stellen sind, nicht. Nach Nr. 3.2 der Leitlinien muss der Bodenbelag im Aufenthaltsbereich der Pferde trittsicher und rutschfest sein sowie den hygienischen Anforderungen genügen. Der Liegebereich muss trocken und verformbar sein. In Ställen sollen alle Liegeflächen eingestreut sein. Je intensiver der eingestreute Bereich von den Pferden benutzt wird, desto häufiger müssen die anfallenden Exkremente und nasse Einstreubereiche entfernt und durch trockene Einstreu ergänzt werden, in der Regel einmal täglich. Arttypisch für das Fluchttier Pferd sind nach Nr. 2.1.3 der Leitlinie mehrere Ruhephasen über den 24-Stunden Tag verteilt. Arttypisch ist das Ruhen im Stehen, in der Bauch- und in der Seitenlage. Um in die durch schnelle Augenbewegungen gekennzeichnete Schlafphase zu gelangen, müssen sich Pferde ablegen. Der Schlafbedarf reduziert sich vom Fohlen bis zum ausgewachsenen Pferd erheblich. Letztere ruhen etwa sieben Stunden am Tag, wovon sie ca. 80 % dösend im Stehen ruhen. Der Ruheplatz muss dem Sicherheits- und Komfortbedürfnis genügen, ansonsten legen sich Pferde nicht in die Bauch- und Seitenlage. Zum Liegen bevorzugen Pferde trockenen und verformbaren Untergrund. Auf morastigem Boden legen sie sich nicht beziehungsweise nur ungern ab. Den Pferden muss arttypisches Ruhen möglich sein. Es ist daher sicherzustellen, dass eine ausreichend groß bemessene, trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung steht. Das war bei der Haltung des dreijährigen Hannoveraner Hengstes des Klägers ersichtlich nicht der Fall. Der Boden der Box bestand nach den Feststellungen des Amtstierarztes, die durch eindeutiges Lichtbildmaterial dokumentiert sind, nahezu nur noch aus Exkrementen des Tieres. Dass der Kläger den Stall täglich entmistet und neu eingestreut hat, nimmt das Gericht ihm angesichts des erbarmungswürdigen unhygienischen Zustands der Box und des Hengstes nicht ab. Vielmehr dokumentieren die umfassenden Verkrustungen mit Pferdekot, die nahezu im gesamten Fell des Tieres zu finden waren, dass dieses gezwungen war, sich zur Befriedigung seines Ruhebedürfnisses über einen längeren Zeitraum als einen Tag hinweg in seine eigenen Exkremente zu legen. Insbesondere lassen sich die Kotanhaftungen am kompletten Bauch, den Seiten und Vorderbeinen des Tieres nicht mit einer Kotwassererkrankung erklären, bei der vor oder nach dem Absetzen des Kotes bräunliches Wasser aus dem After spritzt und an den Hinterbeinen herunterläuft. Es stellt im Übrigen einen weiteren Haltungsmangel dar, wenn der Kläger einem bestehenden Kotwasserproblem bei seinem Hengst nicht durch eine Verstärkung der Stallhygiene durch häufigeres Misten und Einstreuen begegnet ist. Gerade bei bestehender Kotwasserproblematik sind nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtstierarztes im Rahmen der Klageerwiderung besondere hygienische Bedingungen im Pferdestall unerlässlich. Dies gilt auch, soweit der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Hengst habe aufgrund eines Kolikleidens spezielles Futter erhalten, das keinen normalen Festigkeitsgrad aufgewiesen habe. Wenn es durch atypische Futtergabe bei einem Pferd zu veränderten Ausscheidungen in Konsistenz und Quantität kommt, fordert § 2 TierSchG gerade einen erhöhten Pflegeaufwand des Pferdehalters bezogen auf die Hygiene des Tieres und des Stalles, um den Besonderheiten des Tieres gerecht zu werden. Diesen Aufwand hat der Kläger ganz ersichtlich nicht betrieben. Aufgrund der Haltungsbedingungen der Pferdehaltung durch den Kläger wies der Hengst - auch für den tiermedizinischen Laien ohne Weiteres erkennbar - eine eklatante Vernachlässigung auf. Soweit der Kläger darauf verweist, das ungewöhnlich ruhige Verhalten des Hengstes bei Betreten der Box durch den Amtstierarzt Dr. T. am Tag der Kontrolle beruhe nicht auf einer langanhaltenden Vernachlässigung und dem Umstand, wie der Beklagte meine, das Tier habe sich in sein Schicksal gefügt, sondern darauf, dass ihm das typisch maskuline Verhalten gefehlt habe, erachtet die Kammer dieses als reine Schutzbehauptung des Klägers. Soweit dieser die entsprechende Entwicklung hengsttypischen Verhaltens auf dem Hof des Herrn C. nach der Fortnahme damit erklärt, es handele sich bei dem Tier um einen "Spätzünder," ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass er nach wie vor keine Einsicht in sein tierschutzrechtliches Fehlverhalten, das zur Fortnahme des Tieres geführt haben, aufbringt. Offenbar waren schon die wesentlich besseren Pflege- und Haltungsbedingungen auf dem Hof C. im Zeitraum in B. in sechs Monaten ausreichend, um hier eine entsprechende hengstgerechte Entwicklung herbeizuführen. Angesichts des vorgefundenen Zustandes und des damit verbundenen besonders gravierenden Verstoßes gegen § 2 TierSchG war der Beklagte auch befugt, ohne vorherige andere tierschutzrechtliche Anordnungen, etwa auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Hengstes anzuordnen. Da die hygienischen Mindestanforderungen bezogen auf die Haltung des Hengstes offenbar seit Längerem nicht beachtet wurden und schon Leiden bei dem Tier entstanden waren, das nur noch apathisch mit Anzeichen von Somnolenz in seiner Box stand, hervorgerufen hatte, war der Beklagte zu dessen sofortiger Fortnahme befugt. Es kommt daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger dem Hengst entgegen der Annahme des Beklagten gelegentlich die Möglichkeit des Auslaufs geboten hat. Allerdings hat das Gericht insoweit an der Darstellung des Klägers, den Hengst regelmäßig bewegt zu haben, angesichts des vom dem Amtstierarzt Dr. T. eindrucksvoll beschriebenen Zustands des Tieres, dessen apathisches Verhalten allein darauf zurückzuführen gewesen sei, dass dieses sich "in sein Schicksal gefügt habe", erhebliche Zweifel. Den beamteten Tierärzten ist insbesondere bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie die hier wahrgenommenen eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.01.2008 - 9 B 05.3146 -, zitiert nach Juris. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es vor einer Entscheidung des Gerichts nicht mehr, weil der fast ein Jahr lang zurückliegende Zustand des Hannoveranerhengstes im Zeitpunkt und dessen Ursachen nunmehr keiner nachträglichen Begutachtung mehr zugänglich sind. Die Richtigkeit der zum damaligen Zeitpunkt getroffenen Feststellungen des Amtstierarztes hat der Kläger mit seinem Vorbringen auch nicht erschüttert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, weil die nach § 124 a Abs. 1 VwGO dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.