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Urteil

11 K 34/11

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2012:0214.11K34.11.00
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Tenor

   Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 11 K 34/11 VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Pendzich,den Richter am Verwaltungsgericht Scholten,den Richter am Verwaltungsgericht Janßen den ehrenamtlichen Richter Günter Bauer, den ehrenamtlichen Richter Friedhelm Uelhof für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist der Vater des am 14.07.1995 geborenen G. . Nach der Trennung der Eltern im Jahr 1997 lebte G. zunächst bei seiner in I. wohnenden Mutter. Wegen dort aufgetretener Probleme wechselte er im August 2009 in den Haushalt des Klägers, der mit seiner Ehefrau und drei Kindern in dem zu N. gehörenden Dorf Q. lebt. Am 08.06.2010 berichteten die Eltern dem Beklagten, dass sich G. sehr auffällig verhalte. Er lasse sich nichts sagen und bedrohe die Ehefrau des Klägers. Bei einem Hausbesuch am 17.06.2010 informierte die zuständige Mitarbeiterin des Regionalen Sozialen Dienstes (RSD) den Kläger hinsichtlich der Möglichkeiten durch die Jugendhilfe gemäß §§ 27 ff. des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) und erklärte, dass eine Anamnese über die Problematik erstellt werden müsse, um ein adäquates Hilfeangebot machen zu können. G. selbst äußerte bei dem Hausbesuch, dass er nicht mehr bei dem Kläger leben wolle; er würde gerne wieder nach I. ziehen, was aber wegen der Erkrankung seiner Mutter und deren Ehemann nicht gehe. Am 03.07.2010 stellte der Kläger für seinen Sohn einen Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII, den der Beklagte nach Durchführung eines internen Fachgespräches mit Bescheid vom 17.11.2010 ablehnte. Außerdem beantragte der Kläger am 06.12.2010 telefonisch Hilfe zur Erziehung in Form der Internatsunterbringung. Das Formular für einen förmlichen schriftlichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung hatte der Beklagte dem Kläger bereits am 18.06.2010 und erneut am 10.12.2010 übersandt. Dieses Antragsformular reichte der Kläger am 23.12.2010 ausgefüllt und unterschrieben beim Beklagten ein. Die ebenfalls sorgeberechtigte Kindesmutter unterzeichnete diesen Antrag nicht. Neben dem Unterschriftenfeld brachte der Kläger den Vermerk an, dass seine frühere Ehefrau nicht zur Unterzeichnung bereit sei. Der Beklagte lehnte diesen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Internatsunterbringung mit Bescheid vom 21.12.2010 ab. Er führte aus, dass bei einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII immer das engere soziale Umfeld des betroffenen Jugendlichen miteinbezogen werden solle. Diese Einbeziehung sei aber durch die vom Kläger selbstständig vorgenommene Internatsunterbringung nicht mehr gewährleistet. Auch die Geeignetheit der Hilfe habe im Vorfeld nicht mehr überprüft werden können. Die im Juni angebotene Möglichkeit einer Familientherapie habe der Kläger abgelehnt. Zwar stehe dem Leistungsberechtigten grundsätzlich ein Wunsch- und Wahlrecht zu, vorliegend sei die Internatsunterbringung aber mit unverhältnismäßigen Mehrkosten gegenüber dieser im Vorfeld bereits abgelehnten ambulanten Hilfe verbunden. Gegen diesen Ablehnungsbescheid vom 21.12.2010 hat der Kläger am 06.01.2011 Klage erhoben. Er trägt vor, dass ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Internatsunterbringung bestehe, da weder er – der Kläger – noch G.s Mutter in der Lage seien, eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung zu gewährleisten. Soweit der Beklagte auf eine Einbeziehung des sozialen Umfeldes von G. Wert lege, sei zu berücksichtigen, dass ein Verbleib von G. bei einem Elternteil wegen der im häuslichen Bereich aufgetretenen erheblichen Konflikte nicht möglich sei. Die Internatsunterbringung sei nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, weil andere, niedrigschwelligere Jugendhilfemaßnahmen sich nicht als gleichermaßen geeignet erwiesen hätten. Auch der Gesichtspunkt der Selbstbeschaffung stehe dem Anspruch auf Erstattung der Internatskosten nicht entgegen. Dies ergebe sich aus § 36 a Abs. 3 SGB VIII. Zur weiteren Begründung der Klage legt der Kläger eine Erklärung von G.s Mutter über ihr Einverständnis mit der Beantragung der Hilfe zur Erziehung vom 15.03.2011 sowie einen Bericht der Bezugserzieherin des Internats G1. vom 12.02.2011 und einen Arztbrief des Sozialpädiatrischen Zentrums des Allgemeinen Krankenhauses I1. vom 29.07.2011 vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 21.12.2010 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten zur Heimerziehung seines Sohnes G. im Internat G1. vom 28.08.2010 bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass einen Verpflichtung zur Übernahme der Internatskosten nur unter der Voraussetzung rechtlich möglich sei, dass gerade diese Maßnahme als die im fraglichen Zeitraum einzig notwendige und geeignete Art der Hilfe anzusehen gewesen sei. Der Beurteilungsspielraum müsse sich dahingehend verdichtet haben, dass nur diese einzige Maßnahme als notwendig und geeignet in Betracht gekommen sei. Eine solche Situation liege jedoch nicht vor. Vielmehr laufe die Internatsunterbringung dem Wohl des Jugendlichen zuwider. G. seien innerhalb kurzer Zeit nicht nur zwei Schulwechsel, sondern auch dramatische Wechsel innerhalb und außerhalb der Familie zugemutet worden. Den mit der Internatsunterbringung verbundenen weiteren Wechsel in der Umgebung und in den Bezugspersonen müsse er als Bestrafung und Abschieben empfinden. Zudem zeige er in dem Internat erneut ein aufsässiges, respektloses und übergriffiges Verhalten gegenüber Erwachsenen und Mitschülern. Der bestehenden Problematik werde eher eine ambulante Diagnostik in Form einer Familientherapie verbunden mit einer Erziehungsbeistandsschaft gemäß § 30 SGB VIII gerecht. Darüber hinaus sei § 36 a Abs. 1 SGB VIII zu beachten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Kosten des Internats G1. . Die Leistungsvoraussetzungen für einen solchen Anspruch, die sich aus § 27 des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) in Verbindung mit § 34 SGB VIII ergeben, liegen nicht vor. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung besteht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Wie sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergibt, ist der Erziehungshilfe-Anspruch von den Personensorgeberechtigten des betreffenden Kindes oder Jugendlichen im eigenen Namen geltend zu machen. Liegt die Personensorge bei beiden Elternteilen, so kann der Anspruch nur einvernehmlich von beiden zusammen geltend gemacht werden. Eine Erbringung der Hilfe gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils entspricht nicht dem Gesetz. Vgl. Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 27, Rdnr. 15; Tammen/Trenczek, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 27, Rdnr. 34. Zu der Art und dem Umfang, in dem die Hilfe zur Erziehung zu erbringen ist, bestimmt § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, dass sich dies nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richtet und das weitere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen dabei einbezogen werden soll. Der Erziehungshilfeanspruch ist damit auf diejenige Art und Form der Hilfe gerichtet, die nach dem konkreten Bedarf im Einzelfall erforderlich und notwendig ist, wobei der Wahl und den Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden soll, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Die Steuerungsverantwortung bezüglich der Hilfeerbringung obliegt gemäß § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allerdings grundsätzlich dem Jugendamt. Geht es – wie vorliegend – um die Übernahme der Aufwendungen einer von den Leistungsberechtigten selbst beschafften Hilfemaßnahme, so besteht eine Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII nur dann, wenn der Leistungsberechtigte rechtzeitig auf den Hilfebedarf hinwies, die Voraussetzungen für die Gewährung der selbstbeschafften Hilfe vorlagen und wenn die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Hier bestehen schon insofern erhebliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der selbstbeschafften Hilfe im Zeitpunkt der Internatsaufnahme vorlagen, weil es an dem notwendigen Erziehungshilfeantrag von G.s Mutter fehlt. Diese war, wie sich insbesondere dem vom Kläger in dem schriftlichen Antrag vom 23.12.2010 entnehmen lässt, mit der Internatsaufnahme nicht einverstanden. In dieser Weise hatte sie sich auch am 17.06.2010 mündlich gegenüber dem Beklagten geäußert. Bei dieser Sachlage erscheint es zumindest fraglich, ob in dem Schreiben der Mutter vom 15.03.2011 entsprechend § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X eine wirksame Nachholung des notwendigen Antrages gesehen werden kann. In diesem Schreiben, das in dem parallel geführten und den Eingliederungshilfeantrag von G. betreffenden Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 11 K 3813/10 vorgelegt wurde, hatte die Mutter erklärt, dass sie selbstverständlich mit der Beantragung der Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn G. einverstanden sei. Abgesehen von diesem Problem der wirksamen Antragstellung steht einem Anspruch des Klägers auf Übernahme der Internatskosten jedenfalls entgegen, dass die selbstbeschaffte Internatsunterbringung nicht als diejenige Hilfemaßnahme angesehen werden kann, die nach der konkret gegebenen Bedarfslage geeignet und notwendig war. Zwar besteht zwischen den Beteiligten grundsätzlich Einigkeit darüber, dass eine dem Wohl des Sohnes G. des Klägers entsprechende Erziehung ohne Eingreifen der Jugendhilfe nicht gewährleistet war. Auf einen bestehenden und durch geeignete Erziehungshilfemaßnahmen auszugleichenden Hilfebedarf hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 17.11.2010 und zuvor schon anlässlich des Hausbesuchs vom 03.11.2010 hingewiesen. Gekennzeichnet war dieser Erziehungshilfebedarf durch zunehmende Regelverletzungen von G. , der sich gegenüber Mitgliedern der Familie des Klägers provokativ und aggressiv verhielt. Diese den Hilfebedarf ausmachende Konfliktsituation, die sich im Frühjahr und Sommer 2010 im Haushalt des Klägers ergeben hatte, kann aber nach dem Ausmaß und der Schwere der aufgetretenen Probleme nicht als so gravierend angesehen werden, als dass sich das Spektrum der als erfolgsversprechend in Betracht zu ziehenden Maßnahmen von vorneherein auf vollstationäre Hilfen, die notwendigerweise mit einer Fremdplatzierung und mit einer Umschulung verbunden gewesen wären, beschränkt hätte. Den vorliegenden Gesprächsvermerken und Berichten lässt sich nicht entnehmen, dass der Versuch, die Erziehungssituation durch ein fachkundiges pädagogisch-therapeutisches Einwirken auf die beteiligten Personen und insbesondere auf G. , spürbar zu verbessern, von vorneherein aussichtslos gewesen wäre. Eine solche Feststellung konnte jedenfalls nicht vor der vom Jugendamt vorgeschlagenen, aber wegen der zwischenzeitlichen Internatsaufnahme nicht mehr umgesetzten ausführlichen Diagnostik in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie getroffen werden. Finns kurzfristige Aufnahme in einer entsprechenden Klinik hätte auch zu einer sofortigen Beruhigung der durch seine Aggressionen belasteten häuslichen Situation geführt. Der Kläger und seine Ehefrau hatten – soweit ersichtlich – bis zu Internatsaufnahme von G. keine fachliche Anleitung zur Stärkung ihrer Erziehungskompetenz in Konfliktsituationen erhalten. G. selbst hat gegenüber den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes des Beklagten nicht zu erkennen gegeben, dass er sich einer familientherapeutischen Maßnahme oder ähnlichen ambulanten Hilfen entziehen und nur eine Fremdplatzierung akzeptieren würde. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Anspruch des Klägers auf Hilfe zur Erziehung auf eine stationäre Hilfeart, also eine Heimerziehung oder Internatsunterbringung, konkretisiert hatte. Vielmehr wären vorrangig ambulante oder höchstens teilstationäre Hilfen in Betracht zu ziehen gewesen. Aus diesem Grund war der Kläger auch nicht gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII berechtigt, sich die von ihm gewünschte Hilfemaßnahme, nämlich die Internatsunterbringung, selbst zu beschaffen. Gemäß § 36 a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII ist eine Selbstbeschaffung auf Kosten des Jugendamtes nur dann zulässig, wenn auch die Voraussetzungen für die Gewährung der selbstbeschafften Maßnahme, also hier der Hilfe zur Erziehung in stationärer Form gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, vorliegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem dem Kläger gemäß § 5 SGB VIII und § 36 a Abs. 1 Satz 4 SGB VIII zustehenden Wunsch- und Wahlrecht. Dieses Recht bezieht sich nicht auf eine beliebige, sondern ausschließlich auf eine geeignete und notwendige Art und Form der Hilfe. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt, Beschluss vom 29.08.2007 – 3 G 1267/07 -, in: Jugendamt (JAmt) 2008, S. 323. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – in der Fassung vom 1. Dezember 2010 (GV.NRW.2010 S. 648) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Pendzich Scholten Janßen