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Beschluss

12 A 744/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1108.12A744.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm stehe ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Internatsunterbringung seines Sohnes als Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII nicht zu. Der Kläger dringt mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und festgestellt, nicht durch. Anders als der Kläger meint, lassen sich dem Tatbestand des angefochtenen Urteils keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Verwaltungsgericht wesentliche Tatsachen übersehen oder unberücksichtigt gelassen hätte. Es bedarf daher vorliegend keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob inhaltliche Mängel des Tatbestands des Urteils, wie sie der Kläger geltend macht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 1 2 Nr. 1 VwGO begründen können oder - ggf. im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör - einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen. Dass das Verwaltungsgericht die verhaltensbedingten Auffälligkeiten des Klägers im familiären und außerfamiliären Bereich - auch hinsichtlich der Übergriffe gegenüber Familienmitgliedern - im Tatbestand nicht detailliert beschrieben hat, erlaubt nicht den Schluss, das Verwaltungsgericht habe den entsprechenden Vortrag des Klägers im Vor- und Klageverfahren außer Betracht gelassen, unzutreffend gewichtet oder übersehen. Der Kläger weist selbst zutreffend darauf hin, dass der Sach- und Streitstand nach § 117 Abs. 3 VwGO im Tatbestand des Urteils nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen und wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Akten zu verweisen ist. Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand in geraffter Form auf den Vortrag der Eltern des Klägers im Vorverfahren, ihr Sohn verhalte sich "sehr auffällig" und die Familiensituation sei gegen Ende der Sommerferien 2010 eskaliert sowie den Klagevortrag, es sei im häuslichen Bereich zu "erheblichen" Konflikten gekommen, hingewiesen. Ferner hat es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich die im Frühjahr und Sommer 2010 im häuslichen Bereich aufgetretenen Konflikte erwähnt. Mit dieser Betonung der im familiären Bereich aufgetretenen Schwierigkeiten hat das Verwaltungsgericht auch zu erkennen geben, dass es den klägerischen Vortrag zur Schutzbedürftigkeit der übrigen Familienmitglieder sehr wohl zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen hat. Von einer Bagatellisierung der Verhaltensauffälligkeiten des Klägers kann keine Rede sein. Es bestehen auch vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Qualität und Intensität der Verhaltensstörungen des Klägers deshalb unterschätzt hätte, weil es das Bestehen einer Teilhabebeeinträchtigung zugunsten des Klägers unterstellt hat. Anders als der Kläger meint, hat es die unterstellte Teilhabebeeinträchtigung nicht schwerpunktmäßig oder ausschließlich im schulischen Bereich angesiedelt, sondern - wie vom Kläger gewünscht - gerade im familiären Bereich. Das Verwaltungsgericht hat insoweit insbesondere nicht auf bloße Schulprobleme des Klägers abgestellt. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilen, noch nicht die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigten und dass eine adäquate Beschulung nicht Zweck der Eingliederungshilfe ist, gehört nicht zur einzelfallbezogenen Subsumtion, sondern ist - zutreffender - Bestandteil der einleitenden Obersätze zur Teilhabebeeinträchtigung. Die Erwähnung dieser Grundsätze bot sich hier schon deshalb an, weil der Vater des Klägers im Vorverfahren ausdrücklich auch Beeinträchtigungen im schulischen Bereich angeführt hatte. Bestehen - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat, ist grundsätzlich - auch unter Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs - davon auszugehen, dass das Gericht dieses auch in seine Entscheidung einbezogen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009 - 8 B 78/08 -, juris. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind auch nicht deshalb geboten, weil sich nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens neue Umstände ergeben haben, die eine andere Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Eignung der Internatsunterbringung bedingt hätten. Der Umstand, dass der Kläger während seines Internatsaufenthalts wegen gravierender Ausfälle gegenüber Mitschülern von der Schule verwiesen wurde, stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (und des Beklagten) mit einer Fremdunterbringung habe den schwerwiegenden Problemen des Klägers, die in der schwierigen familiären Konstellation begründet seien, nicht wirksam begegnet werden können, nicht nur nicht in Frage, sondern bestätigt sie sogar. Die Angriffe des Klägers gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Tatsache und den Gründen des Fehlens einer Hilfeplanung gehen ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe nicht deshalb verneint, weil mangels Hilfeplanung der konkrete Bedarf des Klägers nicht ermittelt werden konnte, sondern weil die Internatsunterbringung nicht als bedarfsgerecht angesehen wurde. Der Kläger dringt schließlich auch mit der Rüge, seine Unterbringung - und damit seine dauerhafte Fremdunterbringung - sei im Rahmen der Selbstbeschaffung auch mit Blick auf die übrigen Familienmitglieder bei der gebotenen subjektiven Betrachtungsweise alternativlos gewesen und deshalb als die einzig geeignete Maßnahme anzusehen. Die dieser Rüge zugrundeliegende Annahme des Klägers, bei der Selbstbeschaffung seien Eignung und Notwendigkeit der Hilfeform - anders als bei der unmittelbaren Leistungserbringung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - maßgeblich aus der subjektiven Sichtweise des selbst beschaffenden Leistungsberechtigten, trifft nicht zu. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Senat in seinem Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris, festgestellt hat, dass der Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII am Aufwandsersatz im zivilrechtlichen Auftragsverhältnis bzw. bei der Geschäftsführung ohne Auftrag, namentlich an § 683 BGB, orientiert ist und er nach dem Rechtsgedanken des § 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB die Aufwendungen umfasst, die die Eltern nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften. Anders als der Kläger meint bezieht sich diese Aussage jedoch nur auf Inhalt und Umfang des sekundären Erstattungsanspruchs nach § 36a Abs. 3 SGB VIII und nicht auf die vorgelagerte Frage der Zulässigkeit der Selbstbeschaffung. Ob die Selbstbeschaffung zulässig ist, regelt § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII. § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verlangt insoweit mit der Vorgabe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorliegen müssen, das Bestehen eines primären Leistungsanspruchs gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier konkret auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Nach § 35a Abs. 2 SGB VIII wird Eingliederungshilfe nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet. Auch die Wahl zwischen ambulanten und stationären Hilfen richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen, wobei dessen Wünsche und Vorstellungen, vgl. § 5 SGB VIII, zu berücksichtigen sind. Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten bezieht sich dabei jedoch ausschließlich auf geeignete und erforderliche Hilfen und betrifft daher im Wesentlichen die Wahl des Leistungserbringers und die Ausgestaltung der geeigneten und erforderlichen Hilfe. Ein Wunsch- und Wahlrecht bezüglich der Eignung oder Notwendigkeit der Hilfe - wie es der Kläger vorliegend für die Selbstbeschaffung der Sache nach behauptet - besteht nach alledem nicht. Es drängt sich schließlich auch nicht auf, dass es objektiv nicht möglich war, statt der Internatsunterbringung entweder die vom Verwaltungsgericht in dem Verfahren 11 K 34/11 (12 A 744/12) beispielhaft angedachte kurzfristige und notfallmäßige Unterbringung des Kindes in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung oder die vorübergehende Unterbringung in einer sozialpädagogischen Jugendhilfeeinrichtung jeweils unter gleichzeitiger Installierung langfristiger und engmaschiger ambulanter familientherapeutischer Hilfen zu veranlassen. Insbesondere ist nicht erkennen, dass eine solche - sowohl dem erzieherischen Bedürfnis des Jugendlichen, langfristig wieder in seine Kernfamilie wiedereingegliedert zu werden, als auch dem legitimen Bedürfnis der Restfamilie an einer kurzfristigen Trennung zur Beruhigung der angespannten häuslichen Situation entsprechende - Alternative bei einer konstruktiven Zusammenarbeit der Eltern mit dem Jugendamt selbst bei Kapazitätsengpässen in den entsprechenden Einrichtungen nicht hätte umgesetzt werden können. Da die Eltern sich vorliegend von Anfang an nur auf die von ihnen favorisierte Internatslösung fokussiert und sich so alternativen Lösungen grundsätzlich verschlossen haben, kann offen bleiben, bei welcher Sachlage - auch mit Blick auf die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen - eine die Eignung einer Maßnahme beseitigende objektive Unmöglichkeit im Rahmen des § 36a SGB VIII anzunehmen wäre. Dass therapeutische Maßnahmen von vorneherein aussichtslos waren, folgt auch weder aus dem Bericht der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 30. März 2010 in der Fassung des Nachtrags vom 1. Juli 2010 noch aus dem Bericht des T. A. des allgemeinen Krankenhauses in I. vom 29. Juli 2011. Der Hinweis der Ärztin X. , der Kläger sei aktuell - also bezogen auf den Zeitpunkt 1. Juli 2010 - nicht in die Familie zu integrieren, beruht nicht auf einer fachlichen Einschätzung der Ärztin, sondern ist eine Wiedergabe der Einschätzung der Eltern des Klägers ("laut Eltern"). Dasselbe gilt für die Angabe in dem Bericht des T1. , die mangelnde Akzeptanz der Stiefmutter und des Stiefbruders und die Drohungen, die er ihnen gegenüber äußerte, hätten letztlich dazu geführt, dass eine Internatsunterbringung erfolgen musste. Diese Angabe ist Bestandteil der Familienanamnese. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Anforderungen, die die Beweiswürdigung vorliegend an das Gericht stellt, gehen nicht über das in vergleichbaren Fallkonstellationen erforderliche Maß hinaus. Die Sache hat ferner nicht die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob im Zusammenhang der Selbstbeschaffung von Jugendhilfemaßnahmen von einer subjektiven Betrachtungsweise (aus der Sicht der selbst beschaffenden Leistungsberechtigten) oder von objektiven Kriterien auszugehen ist, lässt sich - wie oben ausgeführt - ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).