Beschluss
1 L 281/12
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat.
• Bei summarischer Prüfung kann die zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG untersagen, Böllerschussanlagen aufzustellen, wenn ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung geschützter Vogelarten) in Betracht kommt.
• Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt hier das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, weil ein irreversibler Artenschutzschaden nicht auszuschließen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagung von Böllerschussanlagen • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. • Bei summarischer Prüfung kann die zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG untersagen, Böllerschussanlagen aufzustellen, wenn ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung geschützter Vogelarten) in Betracht kommt. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt hier das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, weil ein irreversibler Artenschutzschaden nicht auszuschließen ist. Der Antragsteller betreibt Ackerflächen, an die ein Waldstück (P.-Wäldchen) mit brütenden Saatkrähen angrenzt. Die untere Landschaftsbehörde untersagte befristet bis 7. Mai 2012 die Aufstellung und Inbetriebnahme von Böllerschussanlagen auf den Ackerflächen und drohte bei Nichtbefolgung unmittelbaren Zwang an. Der Antragsteller verklagte die Verfügung (1 K 1230/12) und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Behörde stützte die Maßnahme auf Artenschutz- und Naturschutzrecht, insbesondere auf § 3 Abs. 2 BNatSchG und die Verbotsregelung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Parteien stritten über die Auswirkungen des Böllerbetriebs auf die lokale Saatkrähengruppierung und über Umfang und Schwere der Beeinträchtigung; Daten und Einschätzungen des LANUV sowie Bestandszahlen standen einander gegenüber. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Antrag im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil die Klage keine aufschiebende Wirkung hat; die Verfügung war mit sofortiger Vollziehung bzw. mit Androhung unmittelbaren Zwangs versehen (§ 80 Abs. 2 S.1 Nr.4 und Nr.3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). • Materiell: In der summarischen Prüfung ist die angefochtene Untersagung nicht offensichtlich rechtswidrig. Als rechtliche Grundlage kommt § 3 Abs. 2 BNatSchG in Betracht; maßgeblicher Verbotsgrund ist § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Verbot erheblicher Störung europäischer Vogelarten). • Feststellungslage: Zwar sind Saatkrähen europäische Vogelarten und im betreffenden Waldstück Brutvorkommen festgestellt, doch reicht der derzeitige Sachstand nicht aus, eindeutig eine für § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erforderliche lokale Population und eine Verschlechterung ihres Erhaltungszustands festzustellen. Das LANUV sah eine Beeinträchtigung von mindestens 10 % bis 50 % der Brutpaare möglich, der Antragsteller brachte dagegen Zählungen und Bestandserhebungen vor, die die Wirkung der Böller in Frage stellen. • Interessenabwägung: Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an Aussetzung. Für den Antragsteller wäre ein finanzieller Ersatzweg (§ 39 Abs.1 b OBG NRW i.V.m. § 8 Abs.2 LG) vorhanden; eine Existenzgefährdung hat er nicht substantiiert dargetan. Dagegen wäre ein Artenschaden irreversibel, falls die Störwirkung tatsächlich zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands führen sollte. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer hat die Untersagung der Aufstellung und Inbetriebnahme von Böllerschussanlagen sowie die Androhung von Zwang nicht als offensichtlich rechtswidrig erachtet und in der gebotenen summarischen Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse über das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers gestellt. Der Antragsteller kann etwaige finanzielle Einbußen nach den einschlägigen Vorschriften geltend machen; eine behauptete Existenzgefährdung wurde nicht hinreichend nachgewiesen. Streitwert: 2.500 EUR.