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Beschluss

1 L 1155/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:0808.1L1155.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 120.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der am 10.06.2016 erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06.06.2016 in der Fassung des Bescheides vom 22.06.2016 betreffend die Stilllegung von drei Windenergieanlagen wegen eines örtlichen Schwarzstorchvorkommens wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen (1.), ferner die aufschiebende Wirkung der am 21.07.2016 erweiterten Anfechtungsklage gegen die weitere Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12.07.2016 betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes anzuordnen (2.), 4 hat keinen Erfolg. 5 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist auch das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Gebote der zeitweiligen Abschaltung der drei Windenergieanlagen nicht entfallen, soweit die von der Verfügung vom 06.06.2016, geändert unter dem 22.06.2016, erfassten Zeiträume inzwischen teilweise verstrichen sind. Denn diese Regelungen stellen jedenfalls noch die Grundlage für die vom Antragsgegner eingeleitete Zwangsvollstreckung dar. 6 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Der Antrag hat unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.11.2013 - 2 B 1010/13 - und 30.10.2012 - 5 B 669/12 -, jeweils in der juris-Datenbank veröffentlicht. 9 Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung in einer dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise angeordnet. Dem formalen Begründungserfordernis genügt die Behörde immer schon dann, wenn sie schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. 10 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.01.2002 - 1 DB 2.02 - und 18.09.2001 ‑ 1 DB 26.01 -, juris. 11 Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner gerecht geworden, indem er im angefochtenen Bescheid vom 06.06.2016 in der Änderungsfassung vom 22.06.2016 seine Erwägungen dargelegt hat, die ihn bewogen haben, die verfügte Betriebseinschränkung der drei Windenergieanlagen für sofort vollziehbar zu erklären. Die Begründung lässt auch einen hinreichenden Bezug zum konkreten Sachverhalt erkennen. 12 Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Es spricht im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bereits viel dafür, dass sich die Verfügung vom 06.06.2016 in der Fassung vom 22.06.2016 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Jedenfalls geht die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. 13 In formeller Hinsicht leidet der angegriffene Bescheid vom 06.06.2016 in der Änderungsfassung vom 22.06.2016 an keinem durchgreifenden Fehler. Zwar hat der Antragsgegner die Antragstellerin, der der zugrunde liegende Lebenssachverhalt eines Schwarzstorchhorstes in dem nördlich des Windparks I. gelegenen Waldgebiet im Bereich des N. bereits im Zusammenhang mit einer anderen, später aufgehobenen Ordnungsverfügung vom 15.04.2016 bekannt gegeben wurde (vgl. Bl. 17 ff. der beigezogenen Verwaltungsvorgänge), vor Erlass der hier streitgegenständlichen Verfügung nicht nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Ungeachtet der Frage, ob von dieser Verfahrenshandlung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden durfte, wäre ein Anhörungsfehler jedenfalls im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW) 14 Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06.06.2016 in der Fassung vom 22.06.2016 hält voraussichtlich auch materiell-rechtlich einer gerichtlichen Überprüfung stand. 15 Rechtsgrundlage für die verfügte zeitweise Abschaltung der drei immissionsschutzrechtlich genehmigten Windkraftanlagen des Typs Enercon E-115 im Windpark I. während im Einzelnen benannter Zeiträume ist § 3 Abs. 2 BNatSchG. Diese Bestimmung ermächtigt die sachlich und örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde im Rahmen der ihr obliegenden allgemeinen gesetzlichen Überwachungspflichten dazu, nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hierzu gehören auch die Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (§§ 44 ff. BNatSchG), insbesondere das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für wild lebende besonders geschützte Arten normierte Tötungsverbot. 16 Der Abschluss des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens stellt eine verfahrensrechtliche Zäsur dar, die zur Folge hat, dass die in § 13 BImSchG angeordnete Konzentrationswirkung nach Genehmigungserteilung nicht mehr gilt und die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die jeweiligen Fachbehörden zurückfällt. Ab diesem Zeitpunkt gilt für den Anlagenbetrieb grundsätzlich nur noch der allgemeine - vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unabhängige - fachgesetzlich geregelte Pflichtenkanon. Die Einhaltung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann nicht durch eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG durchgesetzt werden. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn in den jeweiligen Genehmigungsbescheid gestützt auf § 12 Abs. 1 BImSchG eine entsprechende spezielle Pflichten enthaltende Auflage oder ein konkreter Auflagenvorbehalt aufgenommen wurde, 17 vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17.12.2015 - Au 2 K 15.1343 -, juris Rn. 24 f., 32 f., 18 was vorliegend jedoch nicht der Fall zu sein scheint. 19 Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Beim Schwarzstorch (ciconia nigra) handelt es sich um eine streng geschützte Art im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG. 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur dann erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 11, unter Hinweis auf das Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 219. 22 Gegen diese Verbote wird nicht verstoßen, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91. 24 Bei dieser Prüfung kommt der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen drohenden Gefahren bezieht. Dies hat zur Folge, dass die Annahmen der Behörde nur einer eingeschränkten Kontrolle zugänglich sind. Sie sind daher vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. Rn. 65. 26 Das Gericht bleibt verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, a.a.O. Rn. 16. 28 Die behördliche Einschätzungsprärogative kommt nur dort zum Tragen, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, juris Rn. 19. 30 Daran gemessen hält die Kammer die Einschätzung des Antragsgegners für naturschutzfachlich vertretbar, für die im Waldgebiet im Bereich des N. nördlich des Windparks I. unstreitig vorhandene Schwarzstorchpopulation mit zumindest einem Jungvogel - der Horst befindet sich etwa zwischen 1.200 m und 2.000 m von den drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen entfernt - ein signifikant erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko bei einem dauerhaften Betrieb der Anlagen anzunehmen. 31 Der Schwarzstorch wird in der Rechtsprechung teilweise als schlaggefährdet eingestuft. 32 Vgl. VG Kassel, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 1122/13.KS -, juris Rn. 63, unter Bezugnahme auf fachliche Aussagen im Leitfaden zur Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen. 33 Diese Einschätzung hat auch in anderen Bundesländern (z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland) Eingang in die entsprechenden Leitfäden bzw. Erlasse gefunden, sodass ein Mindestabstand von Windenergieanlagen zum Brutvorkommen von Schwarzstörchen von 3.000 m empfohlen wird. 34 Der Umstand, dass diese Sichtweise in der Rechtsprechung nicht uneingeschränkt geteilt wird, 35 vgl. VG Hannover, Urteil vom 22.11.2012 - 12 A 2305/11 -, juris Rn. 57, 36 und der Schwarzstorch zudem nach dem hier einschlägigen Leitfaden des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12.12.2013 als regelmäßig nicht kollisionsgefährdet angesehen wird, führt nicht zur naturschutzfachlichen Unvertretbarkeit der Einschätzung des Antragsgegners. Denn dessen wertende Betrachtung, warum hier von einer signifikanten Erhöhung des bestehenden Kollisionsrisikos ausgegangen wird, ist nachvollziehbar anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls begründet worden. 37 Vgl. zur Bedeutsamkeit der Einzelfallumstände im Zusammenhang mit Schwarzstörchen BayVGH, Beschluss vom 28.09.2015 - 22 CS 15.1625 -, juris Rn. 12. 38 Vorliegend beobachtete ein Mitarbeiter der vom Antragsgegner aufgrund eines Hinweises des Gemeinschaft für Naturschutz im C. Land e.V. und von Feststellungen des Biologische Station Kreis Q. -T. e.V. beauftragten O. GmbH die Schwarzstorchaktivitäten einschließlich ihres Brut- und Flugverhaltens im N1. nördlich des Windparks I. engmaschig ab dem 18.04.2016 unter anderem mit Kameraunterstützung. Ferner kam zur Ermittlung der Luftraumsituation im Standortbereich der Windenergieanlagen eine Drohne zum Einsatz und es wurden Fotomontagen zur Simulation des Zustandes bei einer Fertigstellung der Anlagen angefertigt. Bei diesen Untersuchungen wurden auch dezidiert die von den Elterntieren genutzten Flugrouten in den Blick genommen. Es stellte sich ausweislich des zusammenfassenden Zwischenberichts der O. GmbH vom 03.08.2016 heraus, dass die Ansiedlung der Schwarzstörche bereits vor dem vollständigen Bau und der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen im nahen Umfeld stattgefunden habe, sodass die Vermutung des Antragsgegners, dass die Tiere an solche Anlagen mit drehenden Rotorblättern nicht gewöhnt seien, plausibel ist. Ferner lägen die möglichen nahen Nahrungshabitate insbesondere südlich des Windparks im Bereich T1. und T2. . Die bislang beobachteten Flüge hätten in einem engen in Richtung J. reichenden Korridor stattgefunden. Die in diesem Flugkorridor bereits vorhandenen fertigen sowie die noch im Bau befindlichen Windenergieanlagen - die drei streitgegenständlichen seinerzeit noch in der Errichtungsphase befindlichen Anlagen stehen im östlichen Bereich des Windparks - würden dabei durchflogen oder östlich umflogen. Die festgestellten Flughöhen lägen überwiegend in Kollisionshöhe mit den Rotorblättern. Hinzu kommt nach den überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners, dass nach dem Schlupf der Jungtiere - das erste Foto zumindest eines Jungvogels datiert vom 06.06.2016 - von einer Erhöhung der Frequenz der Flüge der Alttiere zur Versorgung des Nachwuchses auszugehen und zudem mit einer Verschärfung der Situation beim Flüggewerden der Jungtiere zu rechnen war bzw. ist. Desweiteren sind unwidersprochen die besonderen Wetterbedingungen in dieser Gegend, die häufig zur Nebelbildung und damit zur schlechten Sichtbarkeit der Windenergieanlagen einschließlich ihrer Rotorblätter in solchen Situationen führen, angeführt worden. 39 Vor diesem Hintergrund erscheint die naturschutzfachliche Einschätzung des Antragsgegners als nachvollziehbar und damit vertretbar, dass hier aufgrund dieser Einzelfallumstände, insbesondere der Ansiedlung von Schwarzstörchen vor der Fertigstellung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen, ein Sonderfall vorliegt, der von der typisierenden Betrachtung im nordrhein-westfälischen Artenschutzleitfaden vom 12.12.2013 offenbar nicht erfasst wird. Sie basiert auf methodisch einwandfreien und ausreichenden Ermittlungen und wird durch das „Naturschutzfachliche Gutachten zum Schwarzstorch (Ciconia nigra) und seiner Empfindlichkeit gegenüber Windenergieanlagen“ des Ingenieurbüros T3. + S. vom 05.07.2016, das die Antragstellerin eingeholt und dem Gericht am 21.07.2016 vorgelegt hat, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt angesichts der Tatsache, dass Betrachtungen der vorliegenden Art maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen, auch in Bezug auf den ebenfalls von der Antragstellerin überreichten Zwischenbericht (Monitoring zum Schwarzstorch) der Freiraumplanung E. von Juni 2015, der sich zu Windenergieanlagen im X1. -Kreis verhält. Die Antragstellerin kann auch aus dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21.07.2015 - 1 K 3043/12.GI - nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Kammer in dem zu entscheidenden Fall weitere behördliche Ermittlungen unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse für erforderlich hielt; im Übrigen sei bemerkt, dass das Gericht einen Verstoß gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG enthaltene Störungsverbot annahm. Für die Annahme, dass der Antragsgegner hier in nicht zu beanstandender Weise von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht hat, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass am 03.08.2016 in dieser Sache unter Beteiligung des Landesumweltministeriums ein Ortstermin stattfand, das Ministerium jedoch davon abgesehen hat, als oberste Naturschutzbehörde dem Antragsgegner eine Weisung zu erteilen oder anderweitig eine Handlungsempfehlung auszusprechen. 40 Auch die weiteren Rügen der Antragstellerin sind nicht stichhaltig. Soweit sie hinsichtlich der vier Regelungen jeweils an dem Passus „nach Abnahme und faktischer Inbetriebnahme“ Anstoß nimmt und in diesem Zusammenhang geltend macht, dass im Zeitpunkt des Erlasses der belastenden Verfügung vom 06.06.2016 noch keine Stilllegungsverpflichtung bestanden habe, eine Nichtvollziehbarkeit der Anordnungen jedenfalls aus ihrer Unbestimmtheit herrühre, kann ihr nicht gefolgt werden. Das in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW normierte Bestimmtheitsgebot bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsaktes in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheides und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung, aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses sowie den dem Erlass ggf. vorausgegangenen Anträgen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. 41 Vgl. zur gleichlautenden Bundesvorschrift Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 37 Rn. 5 ff. 42 Hier lässt sich den Regelungen, bei deren Erlass der Antragsgegner den Bauzustand vom 18.05.2016 zugrunde legte, hinreichend deutlich entnehmen, dass die Antragstellerin die drei seinerzeit in der Bauphase befindlichen Windkraftanlagen fertig stellen und in den (Probe-)Betrieb nehmen durfte, diese Anlagen jedoch in den näher bezeichneten Zeitfenstern betreffend die Monate Juni bis einschließlich September 2016 - beginnend „ab sofort“, d.h. ab Bekanntgabe des Bescheides vom 06.06.2016 - während der im Einzelnen benannten sog. Hellphasen abzuschalten habe. Darauf, dass es bei der Errichtung der Windkraftanlagen keine Verpflichtung zur förmlichen Abnahme nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der erteilten Genehmigungen gibt, kommt es bei der gebotenen verständigen Interpretation der Regelungen nicht entscheidend an. 43 Die verfügten zeitweiligen Abschaltgebote sind auch ermessenfehlerfrei ausgesprochen worden. Insbesondere sind sie verhältnismäßig. Die Einschränkungen des Betriebs der drei betroffenen Windenergieanlagen von 03:30 Uhr - 23.00 Uhr (Juni 2016), 03:30 Uhr - 23.00 Uhr (Juli 2016), 04:00 Uhr - 22.30 Uhr (August 2016) und 05:00 bis 21:30 Uhr (September 2016) sind geeignet, die Gefahren einer Kollision der Schwarzstörche mit den Rotorblättern der Anlagen abzuwenden und damit die Einhaltung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sicherzustellen. Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil ein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung, welches die Antragstellerin weniger belasten würde, nicht ersichtlich ist. Bei der Vogelschlagproblematik zu bedenkende konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen wären hier nicht gleich geeignet, da sie den Überlebensschutz der unmittelbar und gegenwärtig bedrohten Schwarzstörche nicht in gleicher Weise gewährleisten würden. Dies gilt auch für ein etwa im Wege einer Auflage aufzugebendes Monitoring mit dem Ziel, für künftige Fälle ein höheres fachliches Erkenntnisniveau zu erlangen. 44 Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 07.07.2011 - 5 B 1433/11 -, juris Rn. 15 f., in Bezug auf Wiesenweihen. 45 Zudem hat der Antragsgegner die Einschränkung des Betriebs auf die drei der insgesamt 12 Windenergieanlagen des Windparks I. beschränkt, die sich im östlichen Teil des Areals und damit in der Flugachse der Tiere befinden. Die Verfügung bezieht sich auf Zeitfenster in vier Monaten ausschließlich dieses Kalenderjahres. Außerdem wird der Antragsgegner die Aktivitäten der Schwarzstörche auch weiterhin unter Kontrolle halten, sodass er entsprechend seiner Ankündigung im Bescheid vom 06.06.2016 unter den Hinweisen (B) (2) die Betriebseinschränkung aufheben wird, wenn die Schwarzstörche die Umgebung zwecks Überwinterung in südlichen Gefilden verlassen werden. Die Anordnung der vorübergehenden Abschaltung der drei Windenenergieanlagen ist schließlich auch angemessen. Denn der Antragsgegner hat der Legalisierungswirkung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ausreichend Rechnung getragen, indem er aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände den üblicherweise für 20 - 30 Jahre genehmigten Betrieb der Anlagen in vertretbarer Weise zeitweise eingeschränkt hat. Die zugegebenermaßen beträchtlichen Einnahmeverluste für die Antragstellerin wurden in die Abwägung eingestellt, jedoch in nicht zu beanstandender Weise im Ergebnis geringer als die Artenschutzbelange gewichtet. Dass die Antragstellerin durch die Ertragsausfälle in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist, ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht mit Substanz geltend gemacht worden. Auch ihr Einwand, durch den Nichtbetrieb der Windenergieanlagen würden öffentliche Klimaschutzziele verfehlt und es komme zu einem Ausfall des Umweltnutzens im Hinblick auf die angestrebte Minderung von CO²- Emissionen, verfängt nicht. Denn es sind nur drei Anlagen betroffen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass von der hier relevanten Problematik Windenergieanlagen in Deutschland in einem solchen Umfang betroffen sind, dass der Beitrag der Windenergienutzung zur umweltverträglichen Energieversorgung dadurch gefährdet sein könnte. 46 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.07.2011 - 4 ME 175/11 -, juris Rn. 9. 47 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat auch insoweit keinen Erfolg, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung vom 06.06.2016 in der Fassung vom 22.06.2016 gerichtet ist. Auch diese begegnet voraussichtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes hat auch die Antragstellerin nicht geltend gemacht. 48 Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 06.06.2016 in der Änderungsfassung vom 22.06.2016 geht auch eine weitere gerichtliche Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn den wirtschaftlichen Einbußen der Antragstellerin durch zeitweilige - zugegebenermaßen erhebliche - Ertragsverluste stehen im Falle einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung etwaige irreversible Schäden für die streng geschützte Schwarzstorchpopulation durch den Schlagtod eines oder beider Elterntiere und den damit verbundenen Ausfall der Brutversorgung sowie den schlagbedingten Tod des Nachwuchses gegenüber. 49 Vgl. zu einer solchen Abwägung OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.07.2011 - 4 ME 175/11 -, juris Rn. 9; VG Arnsberg, Beschluss vom 12.04.2012 - 1 L 281/12 -, juris Rn. 19. 50 2. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 21.07.2016 erweiterten Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes mit Bescheid vom 12.07.2016 hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner war auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, 60, 63, 64 Satz 1 VwVG NRW aller Voraussicht nach berechtigt, gegen die Antragstellerin wegen Verstoßes gegen die Regelung Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 06.06.2016 in der geänderten Fassung vom 22.06.2016 einZwangsgeld in Höhe von 10.000 € festzusetzen und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen aus den Ziffern 2. bis 4. ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € anzudrohen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen und darüber hinausgehend festgestellt, dass die Antragstellerin nach den unbestrittenen Feststellungen des Antragsgegners vor Ort vom 08.07.2016 und 12.07.2016 trotz der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung und des laufenden Eilverfahrens zwei der drei genehmigten Windenergieanlagen auch tagsüber betrieb. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an der Höhe der zu erwartenden Ertragseinbußen infolge der zeitweisen Betriebseinschränkungen der drei Windenergieanlagen und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.