Urteil
9 K 399/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:0417.9K399.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 28. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 verurteilt, die Klägerin erneut zum ersten Prüfungsversuch im Modul 2 ("Methoden der empirischen Sozialforschung, Statistik und computergestützte Datenanalyse") zuzulassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2008/2009 bei der Beklagten im Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) eingeschrieben. 3 Am 13. September 2010 nahm sie an der Modulabschlussprüfung zum Modul 2 "Methoden der empirischen Sozialforschung, Statistik und computergestützte Datenanalyse" teil. Zum Modul 2 gehörten die Kurse 03607 (Empirische Sozialforschung), 33208 (SPSS), 33209 (Statistik) und 33254 (Statistik II). 4 Die Modulabschlussklausur bestand aus zwei Blöcken. Der erste Block (Prüfer: apl. Prof. Dr. N. ) beinhaltete Aufgaben zu den Kursen 03607 (Empirische Sozialforschung) und 33209 (Statistik) und umfasste neun Multiple-Choice-Aufgaben (Antwort-Auswahl-Verfahren), für die insgesamt 45 Punkte erreichbar waren, sowie sieben numerische Aufgaben, für die insgesamt 20 Punkte erreichbar waren. Der zweite Block (Prüfer: Dr. T. und Prof. Dr. S. ) bestand aus sieben Multiple-Choice-Aufgaben, für die insgesamt 35 Punkte erzielt werden konnten und die sich auf den Kurs 33254 (Statistik II) und auf die Interpretation von SPSS-Ausdrucken (Kurs 33208) zu statistischen Verfahren aus dem Kurs 33254 bezogen. 5 Die Klausur hatte eine maximal erreichbare Punktzahl von 100 Punkten und sollte bei Erreichen von 50 Punkten "auf jeden Fall bestanden" sein. Bei einer richtigen Beantwortung numerischer Aufgaben war die volle Punktzahl vorgesehen, ansonsten die Vergabe von null Punkten. 6 Bei den Multiple-Choice-Aufgaben waren fünf Aussagen vorgegeben, von denen laut Aufgabenstellung mindestens eine zutreffend sein sollte. Zutreffende Aussagen waren von den Prüflingen auf dem zur Verfügung gestellten Markierungsbogen mit einem Strich, einem Kreuz oder einem Kreis zu kennzeichnen, falsche Aussagen sollten nicht markiert werden. Die Bewertung der Multiple-Choice-Aufgaben erfolgte nach folgendem Grundprinzip: Die Prüflinge erhielten pro Aufgabe 7 - fünf Punkte, wenn sie fünf der fünf vorgegebenen Aussagen richtig beurteilten, 8 - drei Punkte, wenn sie vier der fünf vorgegebenen Aussagen richtig beurteilten, 9 - einen Punkt, wenn sie drei der fünf vorgegebenen Aussagen richtig beurteilten 10 - und keinen Punkt, wenn sie zwei, eine oder keine der vorgegebenen Aussagen richtig beurteilten. 11 Auf diese Aufgabenart und das entsprechende Bewertungsverfahren wies die Beklagte die Prüflinge vor der Klausur auf ihrer Homepage hin (http://www.fernuni-hagen.de/mks/lotse/gesamtbewertung.shtml). 12 Zwei Tage nach der Klausur wandte sich ein Mitprüfling der Klägerin, der Diplom-Mathematiker ist und die Klausur mit über 90 Punkten bestanden hat, per Email an Herrn apl. Prof. Dr. N. und rügte die Unklarheit einiger Aufgabenstellungen, u.a. der Aufgaben 10, 16 und 41. Auch die Klägerin rügte mit Email vom 17. Oktober 2010 an Herrn apl. Prof. Dr. N. pauschal eine Unklarheit der Aufgabenstellungen und beanstandete darüber hinaus das Bewertungssystem. 13 Die Modulabschlussklausur der Klägerin wurde sodann mit 42 von 100 Punkten bewertet, woraufhin sie unter dem 28. Oktober 2010 einen Notenbescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Studiengang "Psychologie mit dem Abschluss ,Bachelor of Science (B.Sc.)' an der FernUniversität Hagen" (im Folgenden: Prüfungsausschuss) erhielt, in welchem die Note "- 5,0 - ECTS-Grade: F - Fail" ausgewiesen wurde. 14 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigen begründete sie den Widerspruch wie folgt: Die Klausur sei in Teilen fehlerhaft erstellt und demzufolge auch fehlerhaft bewertet worden. So handele es sich bei der Aufgabe Nr. 41 um eine nicht hinreichend klare Aufgabenstellung, die als unstatthafte Aufgabe bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses unberücksichtigt bleiben müsse. Bei der Formulierung der Aufgabenstellung sei gänzlich unklar geblieben, wovon genau sich der Anteil der Frauen bestimmen solle. Die Aufgabenstellung habe dergestalt verstanden werden können, dass der Anteil der Frauen an der Gruppe der SPD-Wähler gemeint sei, oder aber dergestalt, dass der Anteil der SPD wählenden Frauen an der Grundgesamtheit oder aber der Anteil der SPD-Wähler unter den Frauen gemeint sei. Ebenso unklar seien die Aufgaben Nr. 10 und 16. Zudem sei das verwendete Bewertungssystem erheblich zweifelhaft. Denn es lasse Lösungen, bei denen ein oder zwei der jeweils fünf Wahlmöglichkeiten richtig beantwortet würden, völlig unbeachtet, obwohl es sich auch bei ein oder zwei richtigen Antworten um eine jedenfalls insoweit korrekte Prüfungsleistung handele. 15 Daraufhin forderte der Vorsitzende des bei der Fakultät der Beklagten für Kultur- und Sozialwissenschaften eingerichteten "Prüfungsausschusses für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science" bei dem Prüfer Herrn apl. Prof. Dr. N. eine schriftliche Stellungnahme an. 16 Herr apl. Prof. Dr. N. führte mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 aus, dass die Behauptung, die Aufgaben 10 und 16 seien unklar, mit keinerlei Argumenten untermauert werde und daher als nicht substantiiert zurückzuweisen sei. Darüber hinaus nahm er wie folgt Stellung: 17 "Bei Aufgabe 41 (numerische Aufgabe mit maximal 3 Punkten), die ebenfalls beanstandet wurde, gab es drei Antwortmöglichkeiten, die alle mit der vollen Punktzahl bewertet wurden. Um etwaige Rundungsungenauigkeiten aufzufangen wurden hier zusätzlich - wie auch bei anderen numerischen Aufgaben - nicht nur isolierte Einzelwerte als richtig anerkannt, sondern jeweils kleinere Intervalle, die den korrekten Wert umschließen. Die von Frau M. eingetragene Lösung liegt nicht in einem Lösungsintervall. Ca. 90% der Studierenden erzielten bei dieser Aufgabe die volle Punktzahl. Es sei zudem erwähnt, dass Frau Leonhardt selbst bei einer korrekten Beantwortung von Aufgabe 41 erst 45 Punkte erzielt und selbst dann noch weit von den 50 Punkten entfernt gelegen hätte, die zum Bestehen der Klausur erforderlich waren. [...] Auch die von Frau M. vorgetragene Kritik am Bewertungssystem, das den Studierenden schon vor der Klausur bekannt ist, ist unbegründet. Dass die Bewertung rechtsfehlerhaft sei, ist zurückzuweisen. Hierzu kann sich das Prüfungsamt bei Bedarf noch separat äußern. Alle Klausuren werden übrigens den Studierenden kurz nach der Klausur mit ausführlichen Musterlösungen über das Studienportal zugänglich gemacht. Die Studierenden können dann in einer passwortgeschützten Intranetumgebung einsehen, was bei der Auswertung vom Korrektursystem als richtig oder falsch bewertet wurde und ob die Bewertung mit der Musterlösung übereinstimmt. Es ist also bei dem jetzt angewendeten Auswertungssystem größtmögliche Objektivität und Transparenz gegeben." 18 Unter Zugrundelegung dieser Begründung fasste der Prüfungsausschuss für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science auf Vorschlag seines Vorsitzenden im Umlaufverfahren den Beschluss, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2011 - zugestellt am 18. Januar 2011 - erfolgte sodann unter wörtlicher Übernahme der von Herrn apl. Prof. Dr. N. abgegebenen Begründung die Zurückweisung des Widerspruchs durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 19 Die Klägerin hat am 10. Februar 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft: 20 Neben Aufgabe 41, bei der sich auch bei mehrmaligem Lesen der Aufgabe sich keine der im Widerspruchsverfahren aufgezeigten drei Verständnismöglichkeiten als zutreffend und eindeutig aufdränge, wiesen auch andere Aufgaben der streitgegenständlichen Klausur fehlerhafte, weil nicht hinreichend klare, Aufgabenstellungen auf und hätten daher bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht berücksichtigt werden dürfen. 21 Dies gelte zunächst für Aufgabe 10, welche nicht eindeutig habe beantwortet werden können. Denn hier wäre es einerseits möglich gewesen, A als richtig anzukreuzen und B nicht. Diese Antworten seien korrekt, wenn die Aufgabenstellung damit hätte beantwortet werden sollen, dass durch die Methode der kleinsten Quadrate nicht euklidische Abstände in der Ebene, sondern Abstände parallel zur Y-Achse minimiert würden. Andererseits wäre es auch möglich gewesen, weder A noch B als richtig anzukreuzen, da in beiden Fällen keine Abweichungen, sondern Quadrate von Abweichungen gemessen würden. Zu dieser Unklarheit führe die Verwendung des Begriffs "erfasst" in den zu beurteilenden Aussagen A und B. Bei Aussage A würden Abstände erfasst und dann per Quadratur transformiert, während bei Aussage B der Begriff "erfasst" mit einer direkten Verarbeitung als Summe gleichgesetzt würde. 22 Auch Aufgabe 16 sei fehlerhaft gestellt worden, da bei der Fragestellung nicht deutlich werde, ob das in der Aufgabe angesprochene Instrument "daily hasslets and uplifts" in die geschlechtsspezifische Analyse integriert werden solle oder es nur um eine Analyse des Faktors "Geschlecht" auf die abhängige Variable "gehobene Stimmung" gehe. Je nachdem wie man die Fragestellung interpretiere, sei die vorgegebene Antwort anzukreuzen oder auch nicht. 23 Wären die Fragen 10, 16 und 41 hinreichend klar formuliert worden, hätte sie - die Klägerin - bei diesen Aufgaben die maximale Punktzahl erreichen können, womit sie zwölf Punkte mehr erreicht und somit mit 54 Punkten die Klausur bestanden hätte. Soweit die Beklagte einwende, dass sie - die Klägerin - eine Unklarheit der Aufgabenstellung nicht unverzüglich gerügt habe, sei zu erwidern, dass dies nicht zu einer Umformulierung der Aufgabenstellung geführt hätte. 24 Darüberhinaus sei das gesamte Bewertungssystem fehlerhaft. Denn hierdurch sei das von der Klägerin gezeigte Wissen in fehlerhafter Weise und willkürlich unberücksichtigt geblieben. So habe sie für die Aufgaben Nr. 3, 4, 5 und 10 keinen einzigen Punkt erhalten, obwohl sie jeweils mindestens eine richtige Antwort abgegeben habe. Dieses Wissen der Klägerin dürfe auch nicht als bloßes Raten gewertet werden. 25 Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, 26 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 28. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 zu verurteilen, ihre - der Klägerin - Klausur zum Modul 2 vom 13. September 2010 mit "ausreichend" zu bewerten, 27 - hilfsweise - 28 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 28. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 zu verurteilen, ihre - der Klägerin - Klausur zum Modul 2 vom 13. September 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, 29 - weiter hilfsweise - 30 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 28. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 zu verurteilen, sie - die Klägerin - erneut zum ersten Prüfungsversuch im Modul 2 ("Methoden der empirischen Sozialforschung, Statistik und computergestützte Datenanalyse") zuzulassen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Zur Begründung führt sie aus: Der Hauptantrag sei bereits unzulässig, da das Gericht angesichts des dem jeweiligen Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht befugt sei, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und die Prüfungsbehörde aufgrund dieser eigenen Bewertung zu verpflichten, eine bestimmte Note zu vergeben. Mit Ausnahme bloßer rechnerischer Korrekturen könne das Gericht daher nicht die Prüfungsbehörde verpflichten, eine Prüfung für bestanden zu erklären. 34 Auch der erste Hilfsantrag der Klägerin sei unbegründet. Bei den eine unklare Aufgabenstellung betreffenden Rügen handele es sich um Rügen, die sich auf die Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung und somit auf Verfahrensfehler bezögen, welche von der Klägerin unverzüglich hätten gerügt werden müssen. Die erst nach Mitteilung des Ergebnisses seitens der Klägerin erfolgte Rüge sei verfahrensrechtlich verspätet, da die Klägerin bereits im Verlauf der Prüfung hätte erkennen können und erkennen müssen, mit einer nach ihrer Auffassung unklar formulierten Aufgabenstellung konfrontiert worden zu sein. Demnach sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine unverzügliche Rüge während der Klausur unzumutbar gewesen sei. Die Klägerin sei daher mit den Verfahrensrügen mangels rechtzeitiger Rüge ausgeschlossen. 35 Zudem seien die Rügen auch in der Sache nicht durchgreifend. Hinsichtlich Aufgabe 10 sei durch die Darstellung in der Formel präzise zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem zur Rede stehenden Thema um Quadrate von Abweichungen handele. Auch quadrierte Abweichungen seien Abweichungen. Dementsprechend sei es nicht möglich, Aussage A und B aus dem Grund als falsch zu betrachten, dass nicht die dort begrifflich erwähnten Abweichungen, sondern Quadrate der Abweichungen gemessen würden. Auch sei keine unterschiedliche Verwendung des Begriffs "erfasst" erkennbar, da auch in Antwort A - wie aus der Formel eindeutig hervorgehe - eine Summe gebildet werde und nicht nur quadrierte Abstände erfasst seien. Letztlich gehe es bei den Antwortalternativen um ein grundlegendes Verständnis der Richtung der zu minimierenden Abweichungsquadratsumme. Da der Begriff der Richtung bei Quadraten per Definition ausgeschlossen sei, müsse in diesem Fall von "Abweichung" gesprochen werden, die es zu erfassen gegolten habe. In Aussage A sei die Abweichung parallel zur Y-Achse, in Aussage B die Abweichung im rechten Winkel zur Regressionsgeraden definiert. 36 In Aufgabe 16 sei das Untersuchungsdesign allein durch die grafische Darstellung mit der abhängigen Variable "gehoben1" und den beiden nach dem Geschlecht gebildeten Gruppen "weiblich" und "männlich" eindeutig definiert. Von dem Instrument "daily hasslets and uplifts" sei in der Aufgabenbeschreibung keine Rede. 37 Bei Aufgabe 41 sei ein Anteilswert zu bestimmen gewesen, also eine zwischen 0 und 1 liegende Größe und kein mit 100 multiplizierter Prozentwert, worauf die Prüflinge in der Aufgabenstellung unter Verwendung eines fiktiven Antwortbeispiels ausdrücklich hingewiesen worden seien. Da die Klägerin anscheinend nur dadurch eines der zutreffenden Lösungsintervalle (0,113-0,117) verfehlt habe, dass sie statt eines als Dezimalzahl zwischen 0 und 1 beschriebenen Anteils entgegen der Arbeitsanweisung einen Prozentwert (11,459) angegeben hatte, sei es vertretbar, ihr noch zwei statt bisher null der drei zu vergebenden Punkte zuzuerkennen, wodurch sich die Note 5,0 jedoch nicht ändere, da die Klägerin auch unter Berücksichtigung zweier zusätzlicher Punkte mit 44 Punkten noch unter der Bestehensgrenze liege. 38 Schließlich sei auch die von der Klägerin vorgetragene Kritik an dem bereits seit langem angewendeten Bewertungssystem für die Aufgaben mit Antwortauswahlverfahren unbegründet. Aufgaben, bei denen nur ein oder zwei der fünf Aussagen richtig beantwortet würden, fänden über die gesamte Klausur hinweg sehr wohl Berücksichtigung, wobei ein Raten der Prüflinge - wiederum über den Durchschnitt der gesamten Klausur hinweg - statistisch ausgeglichen werde, und zwar keineswegs willkürlich. Nach der Logik des Bewertungssystems seien nur Punkte zu vergeben, wenn die Mehrzahl der in einer Aufgabe zur Beurteilung gestellten Aussagen richtig bearbeitet werde. Hierdurch solle berücksichtigt werden, dass bei geschlossenen Aufgabenformen oftmals durch Raten und nicht durch Wissen richtige Antworten erreicht würden. Nach dem Bewertungssystem bekomme ein Prüfling, wenn er zwei der fünf Aussagen richtig bearbeite, im Durchschnitt 2,125 Punkte (17/8). Denn im Falle zweier gewusster Antworten gebe es folgende Möglichkeiten: 39 1. Wenn der Prüfling alle drei nicht gewussten Antworten richtig rate (eine Möglichkeit), erhalte er insgesamt fünf Punkte. 40 2. Wenn der Prüfling zwei der drei nicht gewussten Antworten richtig rate (drei Möglichkeiten), erhalte er in jeder Kombination jeweils 3 Punkte. 41 3. Wenn der Prüfling eine der drei nicht gewussten Antworten richtig rate (drei Möglichkeiten), erhalte er in jeder Kombination jeweils 1 Punkt. 42 4. Wenn der Prüfling keine der drei nicht gewussten Antworten richtig rate (eine Möglichkeit), erhalte er 0 Punkte. 43 Prüflinge, die nur eine Antwort wirklich wüssten, erhielten im Durchschnitt 1,4375 Punkte (23/16), Prüflinge, die keine Antwort wüssten, im Durchschnitt 0,9375 Punkte (30/32). Demnach erhielten Prüflinge statistisch gesehen - insbesondere im Bereich der Notenvergabe (50% bis 100%) - etwa die Punkte, die ihrem Wissensstand entsprächen. Erst wenn Prüflinge weniger wüssten, führe das System allenfalls zu einer Begünstigung des Ratenden. 44 Unabhängig von der statistischen Argumentation stehe den Prüfern aber auch das Recht zu, nur partiell beantwortete Aufgaben mit null Punkten zu bewerten. Dies gelte insbesondere in einem Anwendungsfach wie der Psychologie, in welchem lediglich partielles Wissen in der Praxis zu sehr negativen Konsequenzen führen könne. 45 Am 10. Mai 2011 hat die Klägerin vor der Kammer (Az. 9 L 301/11) überdies beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie - die Klägerin bereits vor Abschluss des Modul 2 betreffenden Klageverfahrens vorläufig an den Klausuren in den Modulen 3 und 5 des Studiengangs Psychologie teilnehmen zu lassen. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 13. Mai 2011 abgelehnt. 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 9 L 301/11 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 47 Entscheidungsgründe 48 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 49 Die Klage ist als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, ist jedoch nur hinsichtlich des mit Klageerweiterung vom 16. Juni 2011 gestellten Hilfsantrages begründet, im Übrigen hingegen unbegründet. 50 Der Notenbescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss "Bachelor of Science (B.Sc.)" (im Folgenden: Prüfungsausschuss) vom 28. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Klausur zum Modul 2 (I.), sondern nur einen - hilfsweise begehrten - Anspruch auf Wiederholung der Klausur im ersten Prüfungsversuch (II.). 51 Rechtsgrundlage für die angefochtene Bewertung der Klausur der Klägerin als nicht ausreichend sind die §§ 9 Abs. 5, Abs. 6, 10 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 1, Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss "Bachelor of Science (B.Sc.)" an der FernUniversität in Hagen vom 10. Juli 2008 (im Folgenden: PO) in der Fassung vom vom 7. Juni 2010. 52 I. 53 Die Klägerin hat weder einen - mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten - Anspruch auf Neubewertung ihrer Klausur mit der Note "ausreichend" noch - wie mit ihrem ersten Hilfsantrag begehrt - auf Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 54 Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, über das Ergebnis einer Prüfung nach Neubewertung einer Prüfungsleistung erneut zu entscheiden, setzt voraus, dass die Bewertung einer vom Prüfling angesprochenen Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. 55 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. April 2009 - 7 ZB 08.996 -, juris, Rn. 21. 56 Dabei sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), 57 vgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81und 213/83 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 84, 34 ff., 58 der die Verwaltungsgerichte folgen, 59 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 677 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 21. September 1998 - 22 A 3682/96 - und vom 19. Oktober 1998 - 22 A 4600/96 -, S. 5 f. des Urteilsabdrucks; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 12. Februar 2007 - 9 K 3839/04 -, S. 12 ff. des Urteilsabdrucks, und vom 14. Mai 2007 - 9 K 982/05 -, S. 15 ff. des Urteilsabdrucks, 60 mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungs- bzw. Bewertungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob die Prüfungsbehörde gegen Verfahrens- oder sonstiges Recht verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 61 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84,34 (53 f.); BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 1994, 443 (443), und vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ-RR 1994, 582 (583). 62 Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist jedoch auf komplexe prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, welche im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden und sich nicht ohne Weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Hierzu gehören etwa Aspekte der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, der Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung sowie der Würdigung der Qualität der Darstellung, von Aufbau und Form der Arbeit. 63 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, BayVBl 1994, 443, und vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ-Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1994, 582 (583), sowie Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738; ferner BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34 (58). 64 Während im Falle materieller Bewertungsfehler regelmäßig eine Neubewertung der Prüfungsleistung verlangt werden kann, besteht bei Fehlern im Ablauf des Prüfungsverfahrens kein Anspruch auf eine Neubewertung. Denn ein solcher Fehler bei der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge, der - wie z.B. die Wahl einer unzulässigen Prüfungsaufgabe - zu einem verfälschten Prüfungsergebnis führt, kann gerade nicht durch eine Neubewertung ausgeglichen werden, sondern zwingt zu einer Wiederholung des Prüfungsverfahrens. 65 Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 498 ff., 758 f.; siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 -, juris, Rn. 29 und 32. 66 Davon zu unterscheiden sind Verfahrensfehler, die nicht das Verfahren der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge, sondern das Verfahren der Bewertung der fehlerfrei ermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten betreffen. Solche Fehler im Bewertungsverfahren können, sofern sie für das Prüfungsergebnis erheblich sind und nicht geheilt werden können, grundsätzlich einen Anspruch des Prüflings auf Neubewertung der Arbeit begründen. 67 Vgl. Niehues/Fischer, a. a. O., Rn. 509 f., 521, 617. 68 Hiervon abweichend scheidet auch bei Vorliegen eines Fehlers im Bewertungsverfahren ein Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung aus, soweit die nachträgliche Beseitigung des Verfahrensfehlers allein für die Prüfung des Rechtsschutzsuchenden unter Berücksichtigung des Gebots der Gleichbehandlung aller Prüflinge nicht rechtmäßig wäre. Nur wenn alle Prüfungsarbeiten eines Prüfungstermins mit demselben Prüfungsmaßstab des Prüfers bewertet werden, ist eine Chancengleichheit aller Prüflinge gewahrt. 69 Vgl. zu dem ebenfalls als Fehler im Bewertungsverfahren anzusehenden Verstoß gegen das Zweiprüferprinzip: OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 14 A 2154/08 -, juris, Rn. 49. 70 Im Falle eines Anspruchs auf Neubewertung infolge eines Bewertungsfehlers oder eines Bewertungsverfahrensfehlers ist überdies zu beachten, dass einem Prüfling grundsätzlich kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bewertung seiner Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zusteht. Angesichts des der Prüfungsbehörde zustehenden Bewertungsspielraums, 71 vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34 (53 f.); BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678), 72 ist das Gericht - abgesehen von bloßen rechnerischen Korrekturen - nämlich nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu beurteilen und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde zu verpflichten, eine Prüfung mit einer bestimmten Note zu bewerten. 73 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 -, juris, Rn. 9; siehe auch BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 -, juris, Rn. 22 ff. 74 Dies zugrunde gelegt scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Neubewertung aus. 75 Einer Neubewertung steht jedoch nicht bereits zwingend entgegen, dass die Klägerin sich mit ihren Rügen lediglich gegen die vorweggenommene Ausgestaltung der Klausur, der einzelnen Aufgaben und der diesbezüglichen Wertungsvorgaben richtet. Die Festlegung von Prüfungsaufgaben ist zwar in der Regel der Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüflinge und der Bewertung durch den Prüfer zeitlich vorgelagert und betrifft daher grundsätzlich das Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge, nicht hingegen das Verfahren der Bewertung oder gar die Bewertung selbst, so dass diesbezügliche Mängel regelmäßig nur zu einer Wiederholung der Prüfung, nicht hingegen zu einer Neubewertung der nicht fehlerfrei ermittelten Prüfungsleistung führen. Bei Prüfungsleistungen, die - wie vorliegend - nicht nachträglich individuell bewertet, sondern automatisiert anhand eines von den Prüfern fest vorgegebenen Bewertungssystems ausgewertet werden, ist die eigentliche Bewertung aber auf die Ebene der Aufgabenstellung vorverlagert, 76 vgl. Niehues/Fischer, a. a. O., Rn. 589, 77 so dass Mängel der Aufgabenstellung und des vorweggenommenen Bewertungssystems auch Bewertungsverfahrensfehler darstellen können, bei denen statt einer Wiederholung der Prüfung auch eine Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung in Betracht kommt. 78 Soweit die Klägerin das komplette Bewertungssystem der Multiple-Choice-Aufgaben und somit einen Fehler im Bewertungsverfahren rügt, kann sie hierauf keine Neubewertung ihrer Klausur - weder mit der Note "ausreichend" noch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - stützen. Denn die nachträgliche Beseitigung eines Fehlers des Bewertungssystems allein für die Prüfung der Klägerin wäre unter Berücksichtigung des Gebots der Gleichbehandlung aller Prüflinge rechtswidrig, so dass ein hierauf gerichteter Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung ausscheidet. Im Falle einer Fehlerhaftigkeit des gesamten Bewertungssystems bedürfte es der Schaffung eines neuen, fehlerfreien Bewertungssystems. Es wäre jedoch unter Berücksichtigung des Gebots der Gleichbehandlung aller Prüflinge nicht rechtmäßig, wenn für die rechtsschutzsuchende Klägerin aufgrund einer Bewertung nach einem überarbeiteten Bewertungssystem ein anderer Prüfungsmaßstab Anwendung fände als für die anderen Prüflinge. 79 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 14 A 2154/08 -, juris, Rn. 49. 80 Dass die Beklagte in der Lage wäre, im Falle einer Rechtswidrigkeit des Bewertungssystems alle Klausuren des in Rede stehenden Klausurentermins mit einem anderen Bewertungssystem neu zu bewerten, ist angesichts der für sämtliche Neubewertungen gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG) individuell zu treffenden Rücknahmeentscheidungen und deren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht ersichtlich. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwVfG hat die Behörde - sofern die Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG überhaupt noch gewahrt werden kann - eine Ermessensausübung vorzunehmen und dabei den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen. Diese Abwägung ist einzelfallbezogen und kann in der Regel nicht verallgemeinert werden. Das gilt auch für die Rücknahme von Prüfungsentscheidungen, die im Falle des Bestehens begünstigende Wirkung haben. 81 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2003 - 2 B 10.03 -, juris, Rn. 5. 82 Ungeachtet dessen kann auf eine Fehlerhaftigkeit des Bewertungssystems der Multiple-Choice-Aufgaben kein Anspruch auf eine Neubewertung mit einer konkreten Note - hier: "ausreichend" - gestützt werden. Denn die Fehlerhaftigkeit eines Multiple-Choice-Bewertungssystems ist nicht durch bloße rechnerische Korrekturen heilbar, sondern nur durch Festlegung eines anderen Systems der Punktevergabe, welche jedoch dem Prüfungsgestaltungs- und Bewertungsspielraum der Prüfer vorbehalten ist. 83 Soweit die Klägerin nicht nur generell das Multiple-Choice-Bewertungssystem, sondern daneben auch konkret einzelne Aufgabenstellungen angreift, kann letztlich dahinstehen, ob im Falle des Vorliegens der behaupteten Fehler der Aufgabenstellungen ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Neubewertung ihrer Klausur in Betracht kommt, obwohl eine unstatthafte Aufgabenstellung in der Regel einen Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings darstellt, bei dessen Vorliegen eine Neubewertung grundsätzlich ausscheidet. 84 Vgl. Niehues/Fischer, a. a. O., Rn. 500, 396 ff.. 85 Denn auch im Falle einer unter Kompensation der behaupteten Fehler erfolgenden Neubewertung würde die Klägerin kein anderes Prüfungsergebnis als die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Note 5,0 (ECTS-Grade: F - Fail) erzielen. 86 Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Aufgabenstellungen ließe sich ein neuer Punktwert sowohl für den Fall des Eliminierens einzelner Prüfungsaufgaben, als auch für den Fall des Zuspruchs von Gutschriften rechnerisch ermitteln und auf eine Maximalpunktzahl von 100 Punkten umrechnen. 87 Bei Kompensation einer eventuellen Unklarheit der Aufgabenstellung zu den allein von der Klägerin beanstandeten Aufgaben 10, 16 und 41 durch Eliminierung all dieser Aufgaben, hätte die Klägerin die Klausur unter Zugrundelegung des angewandten Bewertungsverfahrens ebenfalls nicht bestanden, da in diesem Fall 87 Rohpunkte (100 Punkte abzüglich der für die Aufgaben 10, 16 und 41 erreichbaren Punkte) hätten erlangt werden können, von denen die Klägerin dann unter Abzug der ihr für diese eliminierten Aufgaben zugesprochenen Punkte nur 41 Punkte, mithin weniger als 50 v.H., erreicht hätte. 88 Auch bei einer Behebung der eventuellen Unklarheiten der angegriffenen Aufgabenstellungen durch Erteilung von Punktgutschriften für die aufgrund einer Unklarheit womöglich falsch beantworteten Aussagen hätte die Klägerin maximal 45 von 100 Punkten erreichen können, was zu keiner Änderung der Benotung mit "5,0" geführt hätte. 89 Bei Aufgabe 10 hat die Klägerin zu Aussage A, die nach ihrer Auffassung sowohl als richtig, als auch als falsch hätte angesehen werden können, bereits die von der Musterlösung vorgesehene und somit auf jeden Fall richtige Antwort (Beurteilung der Aussage als "richtig" durch Ankreuzen) gegeben, so dass sich eine Unklarheit auf die von der Klägerin vorgenommene Beantwortung von Aussage A überhaupt nicht negativ ausgewirkt haben kann. Aussage B hätte bei beiden von der Klägerin für möglich gehaltenen Verständnisvarianten als "falsch" beurteilt werden müssen, so dass sich eine diesbezügliche Unklarheit ebenfalls nicht auf die von der Klägerin vorgenommene - in diesem Fall unzutreffende - Antwort (Beurteilung der Aussage B als "richtig") ausgewirkt haben kann. Für eine weitere Punktegutschrift verbleibt daher kein Raum, zumal die für Aufgabe 10 erreichte Gesamtpunktzahl von null Punkten neben der nicht auf eine unklare Aufgabenstellung zurückzuführenden, falschen Beantwortung von Aussage B nur auf der falschen Beantwortung der Aussagen C und E beruht, für welche es auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Antwortalternative aufgrund einer unklaren Aufgabenstellung gegeben hätte. 90 Hinsichtlich Aufgabe 16 hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, wie aus der Aufgabenstellung zu entnehmen sein soll, dass unter Umständen die Integration eines in der Aufgabe nicht erwähnten, "daily hasslets and uplifts" bezeichneten Modells in der Analyse in Betracht gezogen werden sollte. Sofern die Klägerin an die von dem Mitprüfling Stefan Hartmann erhobenen Einwendungen anknüpfen wollte, würde eine solche unter Umständen bestehende Unklarheit der Aufgabenstellung allein für die Aussage A Relevanz haben, welche als richtig und als falsch angesehen werden könnte. Auch die Antwort der Klägerin zu Aussage A (Beurteilung der Aussage als "falsch" durch Nichtankreuzen) wurde in der Prüfungsbewertung letztlich entgegen der Musterlösung als richtig gewertet. Eine Punktegutschrift kommt daher auch hinsichtlich Aufgabe 16 nicht in Betracht, da die von der Klägerin erreichte Gesamtpunktzahl von einem Punkt auf der falschen Beurteilung der - von der Klägerin nicht beanstandeten - Aussagen B und E beruht. 91 Schließlich wurde bei der Bewertung der von der Klägerin gerügten Aufgabe 41 ausweislich der im Internetangebot der Beklagten einsehbaren Musterlösung für jede der von der Klägerin behaupteten Verständnismöglichkeiten der Aufgabenstellung bei entsprechend korrekter Berechnung (0,225 für den Anteil der Frauen mit SPD-Wahlpräferenz an der Gesamtheit der befragten Frauen; 0,115 für den Anteil der Frauen mit SPD-Wahlpräferenz an der Gesamtstichprobe; 0,539 für den Anteil der Frauen mit SPD-Wahlpräferenz an der Gesamtzahl der Befragten mit SPD-Wahlpräferenz) sowie bei gewisser Rundungsabweichung von diesen drei Werten (0,220 - 0,230; 0,113 - 0,117; 0,535 - 0,545) die volle Punktzahl zuerkannt. Dass die Klägerin nicht die volle Punktzahl von drei Punkten für Aufgabe 41 erreicht hat, beruht daher nicht auf einer eventuellen Unklarheit der Aufgabenstellung, sondern allein darauf, dass sie ihr Ergebnis (0,11459) entgegen der insoweit jedenfalls eindeutigen Aufgabenstellung nicht als Anteilswert zwischen 0 und 1 mit drei Dezimalkommastellen (0,115), sondern als einen um den Faktor 100 erhöhten, vermutlich als Prozentzahl gedachten Wert (11,459) in den Lösungsbogen eingetragen hat. Aber selbst wenn man der Klägerin wegen einer unklaren Aufgabenstellung - nach zwischenzeitlich erfolgter Punktegutschrift von zwei Punkten - auch noch den dritten erreichbaren Punkt gutschreiben würde, würde sie, da für Aufgaben 10 und 16 nach den vorstehenen Erwägungen keine Gutschriften in Betracht kommen, lediglich auf eine Gesamtpunktzahl von 45 von 100 Punkten kommen, was nichts an der vorgenommenen Benotung ändern würde. 92 II. 93 Der Klägerin steht der von ihr mit weiterem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der Klausur unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu. 94 Ein Anspruch auf Wiederholung einer Prüfung bzw. eines Prüfungsteils in der Gestalt eines Folgenbeseitigungsanspruches besteht, wenn ein Fehler im Prüfungsverfahren einschließlich des normierten Verfahrens zur Bewertung der Prüfungsleistung vorliegt, dessen Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. 95 Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 500, Rn. 488. 96 Der angefochtenen Prüfungsentscheidung liegt ein beachtlicher Fehler im Verfahren zur Bewertung der Prüfungsleistung zugrunde. Jedenfalls genügt das Bewertungsverfahren nicht den besonderen Anforderungen, denen eine Anwendung des Multiple-Choice- bzw. des Antwort-Wahl-Verfahrens unterliegt. 97 Beim Antwort-Wahl-Verfahren wird ein wesentlicher Teil der prüfungsrechtlich relevanten Entscheidungen oder sogar, wenn die Bewertung der einzelnen richtigen oder falschen Antworten vorgegeben ist, die gesamte Prüfertätigkeit auf die Fragestellung vorverlagert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59 (73); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 14 B 1035/06 -, OVGE 50, 199 (202), und vom 11. November 2011 - 14 B 1109/11 -. Sollte somit im Einzelfall die Prüfertätigkeit in dieser Weise vom nach der Prüfungsordnung berufenen Prüfer auf andere verschoben werden, bedarf dies einer normativen Ermächtigung. Weiter gilt für die normative generelle Festlegung von Bestehensgrenzen für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, dass solche Grenzen wegen der unvermeidlichen Schwankungen im Schwierigkeitsgrad zwischen einzelnen Prüfungen nicht nur an die absolute Zahl richtiger Antworten anknüpfen dürfen, sondern auch relativ auf das Verhältnis zu einer Normalleistung der jeweiligen Prüfung bezogen werden müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE 80, 1 (26 ff.); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 14 B 1035/06 -, OVGE 50, 199 (202 ff.), und vom 11. November 2011 - 14 B 1109/11 -. 98 Überdies ist auch bei Multiple-Choice-Prüfungen, deren Ergebnisse Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl haben, zu beachten, dass das Prüfungsverfahren so gestaltet ist, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat. Einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, fehlt diese Eignung. 99 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2008 - 14 A 2154/08 -, juris, Rn. 45 f.. 100 Dies zugrunde gelegt, erweist sich das für die streitgegenständliche Klausur gewählte Bewertungsverfahren als rechtsfehlerhaft. 101 Gemäß § 10 Abs. 3 PO in der seit dem 16. Juli 2009 geltenden Fassung werden die Form und Bewertung der Klausuren von einer/einem Prüfenden festgelegt. Nach Satz 2 dieses Absatzes können die Fragen entweder mit der Möglichkeit der Beantwortung in eigenen Worten vorgegeben werden ("offenes Antwortformat") oder mit der Möglichkeit, aus einer Mehrzahl vorgegebener Antwortmöglichkeiten auszuwählen ("Multiple Choice"), oder es kann eine Mischung dieser Frageformen vorgegeben werden. Im Falle des Multiple-Choice-Formats ist gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 PO vorgegeben, dass die Erstellung des Aufgabenkatalogs sowie die Festlegung, welche Antworten als zutreffend erachtet werden, durch zwei Prüfende erfolgt und dass die Studierenden über das Prüfungs- und Bewertungsverfahren vor der Klausur von der Fakultät in geeigneter Form unterrichtet werden. Beim Multiple-Choice-Format gilt eine Klausur gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 PO als bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat entweder 60 % der Maximalpunktzahl erreicht oder diese Grenze um nicht mehr als einen Betrag unterschreitet, der durch die auf der Grundlage des Standardmessfehlers ermittelte Messgenauigkeit der Klausur bestimmt wird, und hierbei mindestens 50 % der Maximalpunkte erreicht; die weiteren Noten werden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 6 PO proportional zur Bestehensgrenze verteilt. 102 Inwieweit § 10 Abs. 3 PO, dessen Sätze 5 und 6 zum einen nur für reine Multiple-Choice-Klausuren, nicht hingegen für Klausuren mit - wie vorliegend - gemischten Frageformen anwendbar scheinen und zum anderen trotz eines relativen Elements eine absolute Bestehensuntergrenze von 50% enthalten, den eingangs zu II. dargestellten Anforderungen an eine normative Festlegung von relativen Bestehensgrenzen im Antwort-Wahl-Verfahren entspricht, bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob - über den Regelungsinhalt der Vorschrift hinaus - bei örtlich begrenzten Hochschulprüfungen wie der vorliegenden Modulprüfung weitere normative Ermächtigungen für die Anwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens oder die Festlegung von Bestehensgrenzen erforderlich sind. So möglicherweise Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2002 - 4 BS 328/02 -, NVwZ-RR 2003, 853, und vom 25. Mai 2010 - 2 B 78/10 -, juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 42; ablehnend hingegen OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 - 14 B 1109/11 -; zuvor für Modulprüfungen noch offenlassend OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 - 14 A 2189/09 -, NRWE Rn. 33 f. 103 Auch kann offen bleiben, ob die Erstellung des Aufgabenkatalogs und die Festlegung der als zutreffend zu erachtenden Antworten sowie die diesbezügliche Überdenkung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 PO durchweg von zwei Prüfern vorgenommen worden sind, wofür in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen hinsichtlich des ersten Blocks der Klausur, dessen Prüfer laut dem Klausurdeckblatt allein Herr apl. Prof. Dr. N. war, und hinsichtlich der allein von diesem Prüfer vorgenommenen Stellungnahme im Widerspruchsverfahren keine Anhaltspunkte bestehen. 104 Denn unabhängig davon, ob womöglich auch wegen fehlender oder unzureichender Ermächtigungsgrundlage oder wegen Missachtung des Zweiprüferprinzips von einer fehlerhaften Aufgabenstellung und Bewertung auszugehen ist, liegt ein beachtlicher Fehler im Bewertungsverfahren jedenfalls im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Multiple-Choice-Verfahrens und des diesbezüglichen Bewertungssystems vor. 105 Zur Überzeugung der Kammer ist die für die Aufgaben 1 bis 16 gewählte Bewertungsmethode, die mit 80% der möglichen Gesamtpunktzahl den wesentlichen Teil der Prüfung betrifft, nicht geeignet, zuverlässige Aussagen über die Qualifikation der Prüflinge zu gewinnen. 106 Das gewählte Bewertungssystem lässt zunächst Wissen der Prüflinge unberücksichtigt, soweit einem Prüfling selbst bei richtiger Beantwortung von einer oder zwei Aussagen einer Aufgabe für diese Aufgabe keine Punkte zugesprochen werden. 107 Aber selbst wenn man den Prüfern, wie die Beklagte es fordert, im Rahmen ihres Bewertungsspielraumes zugesteht, Aufgaben, die nur partiell richtig beantwortet wurden, mit 0 Punkten zu bewerten, erweist sich das Bewertungssystem der streitgegenständlichen Klausur als fehlerhaft. Denn das Bewertungssystem hat weiterhin zur Folge, dass Kenntnismängeln unterschiedliches Gewicht beigemessen wird, je nachdem, ob sie sich in den einzelnen Aufgaben konzentriert oder verteilt zeigen. So ergeben z.B. 40 richtige Antworten innerhalb von acht der sechzehn - je fünf Fragen beinhaltenden - Aufgaben 40 (8x5) von möglichen 80 Punkten, selbst wenn in den anderen acht Aufgaben 40 falsche Antworten gegeben wurden. Hingegen ergeben 40 richtige Antworten, von denen auf acht Aufgaben jeweils drei richtige Antworten und auf die anderen acht Aufgaben jeweils zwei richtige Antworten verteilt sind, nach dem gewählten Bewertungssystem insgesamt nur 8 (8x1 + 8x0) von 80 Punkten, obwohl ebenfalls nur 40 falsche Antworten gegeben wurden. Selbst ein Kandidat mit insgesamt 56 richtigen Antworten, von denen auf acht Aufgaben jeweils vier richtige Antworten und auf die anderen acht Aufgaben jeweils drei richtige Antworten entfallen, würde nach dem gewählten Bewertungssystem mit 32 (8x3 + 8x1) Punkten ein schlechteres Ergebnis erzielen als der Kandidat, der insgesamt nur 40 richtige Antworten, diese richtigen Antworten aber innerhalb von acht Aufgaben abgegeben hat. 108 So auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 14 B 1035/06 -, juris, Rn. 26, für ein identisches Bewertungssystem. 109 Die Ausführungen der Beklagten sind nicht geeignet, diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Das in der Klausur gewählte einfache, auf die Einschätzung als richtig oder falsch abstellende Antwort-Wahl-Verfahren birgt ein hohes Raterisiko. Es ist deshalb zwar verständlich, dass prüferseits durch die gewählte Methode der Auswertung versucht wurde, dem zu begegnen. Allein dies rechtfertigt jedoch nicht, fehlerfrei erbrachte Leistungen als nicht erbracht zu werten. 110 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 14 A 2154/08 -, juris, Rn. 45. 111 Auch greifen die statistischen Erwägungen der Beklagten nicht durch, wonach richtig beantwortete Aussagen, die in einer Aufgabe jedoch mit 0 Punkten bewertet wurden, im Durchschnitt der gesamten Klausur doch Berücksichtigung finden, indem die Prüflinge durch richtiges Raten in anderen Aufgaben auch mehr Punkte erzielen können. Dies würde bereits den Prüflingen nicht gerecht werden, die die anderen Aufgaben ohne Raten vollständig richtig lösen können, da diese Prüflinge keinen statistischen Ausgleich für die Nichtberücksichtigung einzelner Antworten in einer von ihnen nur teilweise beherrschten Aufgabe erhielten. 112 Es ist auch nicht ersichtlich, wie im Rahmen des gewählten Bewertungssystems allein durch eine statistische Gesamtbetrachtung nachvollzogen werden soll, ob im Einzelfall bei richtig bearbeiteten Aussagen der Prüfling die richtige Antwort tatsächlich gewusst oder doch nur geraten hat. Betrachtet man das Ergebnis der Klägerin in den Aufgaben 1 bis 16, in denen sie nach dem gewählten Bewertungssystem 36 von 80 möglichen Punkten erzielt hat, obwohl sie 53 von 80 Aussagen richtig beantwortet hat, würde das Bewertungssystem im Durchschnitt unterstellen, dass die Klägerin 17 Aussagen, also beinahe ein Drittel ihrer richtigen Multiple-Choice-Antworten, nur durch Erraten richtig bearbeitet hat. Es ist jedoch nicht haltbar, eine solche These allein auf statistische Erwägungen zu stützen. 113 Demnach lassen sich mit dem für die Multiple-Choice-Aufgaben gewählten Bewertungssystem nicht hinreichend zuverlässig diejenigen Prüflinge, die das Ziel der jeweiligen Prüfung erreicht haben, von denen unterscheiden, die es nicht erreicht haben. 114 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, NVwZ-RR 1998, 176 (177). 115 Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner prüfungsrechtlichen Rechtsprechung bislang nicht darüber entschieden, ob ein solches Bewertungsverfahren auch im Rahmen von Modulprüfungen mit Wiederholungsmöglichkeit unzulässig ist oder dort womöglich eine ausbildungsbezogene Berechtigung hat. Die Kammer vermag aber nicht zu erkennen, warum allein aufgrund der Tatsache der Wiederholbarkeit für eine Modulprüfung im ersten Versuch andere Voraussetzungen für die Leistungsermittlung gelten sollten als für den letzten Wiederholungsversuch einer Modulprüfung. Anders als ein letztmaliges Nichtbestehen führt das erstmalige Nichtbestehen der vorliegenden Klausur zwar nicht dazu, dass der Prüfling seine Ausbildung nicht weiterführen kann. Das Bestehen der Prüfung im Modul M2 im ersten Studienabschnitt ist aber zwingende Voraussetzung zur Zulassung zu Modulprüfungen in höheren Studienabschnitten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 PO i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang "Psychologie" mit dem Abschluss "Bachelor of Science [BSc.]" an der FernUniversität Hagen vom 20. August 2008), so dass das Erfordernis eines Wiederholungsversuchs bereits zu einer Verzögerung des Studiums führt. Da Studienzeiten im Rahmen von späteren beruflichen Bewerbungen durchaus beachtlich sind, ist bereits aufgrund dieser Verzögerung eine Berufsrelevanz nicht von der Hand zu weisen. Weiterhin ist das Bestehen aller geforderten Modulprüfungen, die gemäß § 15 Abs. 1 PO je zweimal wiederholt werden können, Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung (§ 17 Abs. 1 PO). Sofern man das vorliegende Bewertungsverfahren erst im letzten und nicht bereits im ersten und zweiten Prüfungsversuch für unzulässig hielte, würde der Prüfling letztlich nur in einer einzigen - ihrerseits nicht mehr wiederholbaren - Prüfung nach einem Bewertungssystem bewertet, das zur Ermittlung seiner berufsbezogenen Kenntnisse geeignet ist. Die Modulprüfungen haben überdies auch im Falle des Bestehens erhebliche Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl. Denn die Noten der elf Modulprüfungen fließen unmittelbar in die Berechnung der Bachelor-Gesamtnote ein und werden auch im Bachelorzeugnis nachgewiesen (§§ 17 Abs. 2 und 3 PO). 116 Jedenfalls wenn die Prüfungsentscheidung in einem solchen Maße regelnde Außenwirkung erzeugt, dass ihr Nichtbestehen weitere Wiederholungen im Hinblick auf den Fortgang des Studiums, 117 zum insoweit anzunehmenden Verwaltungsaktcharakter der Bewertung eines ersten Versuchs einer Modulprüfung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2011 - 14 B 174/11, juris, Rn. 4, 118 und auf das Bestehen der gesamten Bachelorprüfung erforderlich macht und dass sich im Falle des Bestehens die Bewertung auf die Gesamtnote der Bachelorprüfung auswirkt, verbietet sich demnach hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Bewertungssystems eine Differenzierung danach, ob noch Wiederholungsmöglichkeiten bestehen oder nicht. 119 Gegen eine solche Differenzierung spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung der Prüflinge. Denn sofern ein Bewertungssystem wie das vorliegende nur im Rahmen der letzten Wiederholungsprüfung untersagt und beim ersten oder zweiten Prüfungsversuch zulässig wäre, würden diejenigen Prüflinge, die ihre Klausur auf Grundlage des vorliegenden Bewertungssystems im ersten oder zweiten Prüfungsversuch bestehen, gegenüber denjenigen Prüflingen benachteiligt, die im letzten Prüfungsversuch ihre Modulprüfung letztlich auf Grundlage eines ihre wahren Fähigkeiten besser kennzeichnenden Bewertungssystems oder im Rahmen einer anderen Prüfungsart bestehen. 120 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin nur mit dem zweiten Hilfsantrag durchdringt, während ihr Hauptantrag und ihr erster Hilfsantrag unbegründet sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 121 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.