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Beschluss

14 B 174/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen einer Teilprüfung kann als Verwaltungsakt mit Außenwirkung anzusehen und damit anfechtbar sein. • Ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs muss glaubhaft gemacht werden; bloße Behauptungen im gerichtlichen Verfahren genügen nicht. • Rücktrittsgründe nach Prüfungsordnungen sind unverzüglich anzuzeigen, schriftlich darzulegen und zu belegen; deren Nichtgeltendmachung führt zur Unbegründetheit eines Anordnungsanspruchs.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung auf Zulassung zu erneutem Prüfungsversuch bei unglaubhaftem Rücktrittsvorbringen • Eine Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen einer Teilprüfung kann als Verwaltungsakt mit Außenwirkung anzusehen und damit anfechtbar sein. • Ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs muss glaubhaft gemacht werden; bloße Behauptungen im gerichtlichen Verfahren genügen nicht. • Rücktrittsgründe nach Prüfungsordnungen sind unverzüglich anzuzeigen, schriftlich darzulegen und zu belegen; deren Nichtgeltendmachung führt zur Unbegründetheit eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller begehrte in einem einstweiligen Anordnungsverfahren die vorläufige Zulassung zu einem erneuten Prüfungstermin der Klausur "Statistik" (Prüfungsnummer 7030). Er behauptete, beim ersten Prüfungsversuch wegen triftigen Grundes zurückgetreten zu sein, wodurch dieser Versuch nicht zählen dürfe. Die Prüfungsbehörde hatte die Klausur als nicht bestanden festgestellt; der Antragsteller absolvierte später einen dritten Prüfungsversuch. Im Verfahren legte der Antragsteller Unterlagen und Behauptungen vor, die den Rücktritt begründen sollten. Das Verwaltungsgericht hatte die Anfechtbarkeit einzelner Teilprüfungsentscheidungen als Verwaltungsakt bejaht; das Oberverwaltungsgericht prüfte allein die Glaubhaftmachung des Anspruchs auf einen weiteren Prüfungsversuch. Die beklagte Hochschule bestritt wirksamkeitsrelevante Rücktrittsmitteilungen und verwies auf fehlende Nachweise in den Verwaltungsvorgängen. • Rechtliche Einordnung: Prüfungsentscheidungen über das Nichtbestehen einzelner Teilprüfungen können Verwaltungsakte mit Regelungs- und Außenwirkung sein, weil sie unmittelbar in die Abschlussfeststellung und das Zeugnis einfließen (§§ 28, 29 PO). • Erforderliche Glaubhaftmachung: Ein Anspruch auf einstweilige Sicherung eines künftigen Anordnungsanspruchs (weiterer Prüfungsversuch nach Anerkennung eines Rücktritts) ist glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO). • Fehlen der Nachweise: Der Antragsteller hat die in der Prüfungsordnung (§14 Abs.2 PO) geforderten Obliegenheiten nicht erfüllt; es fehlen unverzüglich angezeigte, schriftlich dargelegte und belegte Rücktrittsgründe in den Verwaltungsvorgängen. • Widersprüche und Unglaubwürdigkeit: Vorgetragene Schriftstücke und sein Verhalten (E-Mail vom 24.08.2010, eigenhändiger Vermerk "3. Versuch" auf der Klausur) stehen dem Vorbringen eines rechtzeitigen und anerkannten Rücktritts entgegen; der Antragsteller hat seine Darstellung nachträglich geändert, sodass sein Vortrag nicht glaubhaft ist. • Rechtsfolge bei unklaren Einwänden gegen Korrektur oder Prüfungsberechtigung: Gegen Einwände zur Prüfungsberechtigung oder Korrektur besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einer erneuten Prüfung, sondern allenfalls auf ordnungsgemäße Nachprüfung/Korrektur durch die zuständigen Prüfer. • Kosten und formales: Die Beschwerde ist unbegründet; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§154 Abs.2 VwGO). Streitwertfestsetzung beruht auf den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Ein Anspruch auf einstweilige Anordnung zur Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch ist nicht glaubhaft gemacht worden, weil die erforderlichen Anzeigen, schriftlichen Darlegungen und Nachweise eines triftigen Rücktritts nach der Prüfungsordnung fehlen und das Verfahren widersprüchliche, unglaubwürdige Angaben enthält. Gegen Einwände zur Prüfungsberechtigung oder Korrektur der Klausur besteht im vorliegenden Verfahren kein Anspruch auf erneute Prüfung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.